Obsah (9)
§ 14Art. 133§ 5§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW136 2242521-1 Spruch, W136 2242521-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 14Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 i
Vm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 08.01.2016 (Rechtskraftdatum 08.01.2016) einer Stellung unterzogen, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde.
- Mit Bescheid vom 07.02.2018 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: ZD)
§ 5Abs.
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 18.01.2018 fest.2. Mit Bescheid vom 07.02.2018 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: ZD)
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 18.01.2018 fest.
- Mit Bescheid der ZD vom 11.02.2021 wurde der BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 03.05.2021 zugewiesen.
- Mit Mail vom 19.03.2021 teilte der BF der ZD mit, dass er sich derzeit in Ausbildung befinde und um einen Aufschub des Zivildienstes bis Juli 2022 bittet. Anbei übersandte er eine Schulbesuchsbestätigung vom 11.02.2021, wonach er sich im dritten Semester eines Aufbaulehrgangs an der XXXX (in Folge: XXXX ) befände.
- Mit Mail vom 19.03.2021 teilte der BF der ZD mit, dass er sich derzeit in Ausbildung befinde und um einen Aufschub des Zivildienstes bis Juli 2022 bittet. Anbei übersandte er eine Schulbesuchsbestätigung vom 11.02.2021, wonach er sich im dritten Semester eines Aufbaulehrgangs an der römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) befände.
- Mit Schreiben vom 19.03.2021 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung, einen aktuellen Familienbeihilfebescheid oder Versicherungsdatenauszug der Krankenkasse in Kopie, ein Abschlusszeugnis der Fachschule in Kopie sowie gegebenenfalls einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
§ 14Abs.
2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.5. Mit Schreiben vom 19.03.2021 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung, einen aktuellen Familienbeihilfebescheid oder Versicherungsdatenauszug der Krankenkasse in Kopie, ein Abschlusszeugnis der Fachschule in Kopie sowie gegebenenfalls einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
- Mit Mail vom 01.04.2021 sandte der BF der ZD sein Abschlusszeugnis der Fachschule für Informationstechnik der XXXX vom 13.03.2020.
- Mit Mail vom 01.04.2021 sandte der BF der ZD sein Abschlusszeugnis der Fachschule für Informationstechnik der römisch 40 vom 13.03.
- Mit Mail vom 09.04.2021 sandte der BF der ZD ein Schreiben eines Abteilungsvorstandes der XXXX , in welcher ausgeführt wird, dass der BF durch die Leistung des Zivildienstes die Chance verlieren würde, die Ausbildung seines Aufbaulehrgangs im Herbst 2022 ordnungsgemäß abzuschließen und der BF durch den Abbruch des laufenden Sommersemesters und einem schiefsemestrigen Wiedereinsteigen in die Ausbildung jedenfalls 2 Jahre einbüßen würde. Es wäre daher begrüßenswert, wenn der BF erst im November 2022 zum Zivildienst antreten müsste.
- Mit Mail vom 09.04.2021 sandte der BF der ZD ein Schreiben eines Abteilungsvorstandes der römisch 40 , in welcher ausgeführt wird, dass der BF durch die Leistung des Zivildienstes die Chance verlieren würde, die Ausbildung seines Aufbaulehrgangs im Herbst 2022 ordnungsgemäß abzuschließen und der BF durch den Abbruch des laufenden Sommersemesters und einem schiefsemestrigen Wiedereinsteigen in die Ausbildung jedenfalls 2 Jahre einbüßen würde. Es wäre daher begrüßenswert, wenn der BF erst im November 2022 zum Zivildienst antreten müsste.
- Mit Mail vom 21.04.2021 sandte der BF der ZD einen Versicherungsdatenauszug zu.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes
§ 14Abs.
1 und 2 ZDG ab.9. Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG ab. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt (auszugsweise): „
§ 14Abs.
1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
- Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.„
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
- Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
§ 14Abs.
2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das
- Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (
§ 14Abs.
1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das
- Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. (…) Sie verfolgen eine berufsbegleitende Ausbildung und haben trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass Sie nicht oder nur geringfügig berufstätig sind. Wenn eine Ausbildung neben einer beruflichen Tätigkeit verfolgt werden kann, ist davon auszugehen, dass diese durchaus auch während der Ableistung des Zivildienstes verfolg werden kann, wenn es der Dienstplan in der jeweiligen Einrichtung zulässt. Es ist Zivildienstpflichtigen, die diese Ausbildung verfolgen, zumutbar, sich selbst um eine Stelle zu bemühen, die sich mit der Weiterverfolgung der Ausbildung während des Zivildienstes in Einklang bringen lässt. Wenn dies unterbleibt, kann aus einer daraus folgenden Unvereinbarkeit kein Anspruch auf Aufschub abgeleitet werden. Ihr Antrag war somit spruchgemäß abzuweisen. Es wird auch angemerkt, dass der in der Bestätigung angeführte Zeitverlust von 2 Jahren aus der Unterbrechung und dem „schiefsemestrigen“ Wiedereinstieg nicht nachvollziehbar ist, da ja laut Bestätigung der „schiefsemestrige“ Wiedereinstieg ins Sommersemester 2022 möglich ist.“
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 12.05.2021 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus: Er befinde sich im
- Semesters eines Aufbaulehrgangs und durch die Absolvierung des Zivildienstes würde er die Chance verlieren, die Ausbildung bis zum Herbst 2022 positiv abzuschließen, da sich die Ausbildung um zumindest 2 Jahre verlängern würde. Zusätzlich hätte er eine Teilzeitanstellung gehabt, bei welcher er unter Berücksichtigung des Stundenplanes und der Prüfungstermine die Arbeit recht flexibel einteilen habe können. Die Unterrichtseinheiten seien nicht berufsbegleitend am Abend, sondern insbesondere am Vormittag bzw. Nachmittag angesetzt. Um die Aufschiebung des Zivildienstes nicht zu verhindern, sei das Beschäftigungsverhältnis mit 30.04.2021 beendet worden. Der Beschwerde waren ein Schreiben der XXXX , ein Stundenplan, eine Schulbesuchsbestätigung, ein Abschlusszeugnis der XXXX sowie eine Bestätigung über die Beendigung des Dienstverhältnisses beigelegt. Der Beschwerde waren ein Schreiben der römisch 40 , ein Stundenplan, eine Schulbesuchsbestätigung, ein Abschlusszeugnis der römisch 40 sowie eine Bestätigung über die Beendigung des Dienstverhältnisses beigelegt.
- Mit Schreiben der ZD vom 18.05.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 18.05.2021) vorgelegt.
- Mit Mail vom 27.05.2021 teilte die ZD dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der BF jeweils vom 03.05.2021 bis 07.05.2021, vom 10.05.2021 bis 12.05.2021 und vom 17.05.2021 bis 21.05.2021 mittels Krankenstandbestätigung krankgemeldet hätte und bis 27.05.2021 nicht gesundgemeldet oder persönlich erschienen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 08.01.2016 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seines Aufbaulehrganges betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der BF zuerst eine Ausbildung für Informationstechnik an der XXXX abschloss und darauffolgend einen Aufbaulehrgang für Informatik, ebenso an der XXXX , begann. Der BF legte eine Schulbesuchsbestätigung vor, wonach er sich am 11.02.2021 im dritten Semester seines Aufbaulehrgangs befand, welches das Sommersemester 2021 mit Laufzeit vom 08.02.2021-02.07.2021 war. Demnach war davon auszugehen, dass das erste Semester seiner gegenständlichen Ausbildung, also des Aufbaulehrgangs, im Sommersemester 2020 begann. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der BF zuerst eine Ausbildung für Informationstechnik an der römisch 40 abschloss und darauffolgend einen Aufbaulehrgang für Informatik, ebenso an der römisch 40 , begann. Der BF legte eine Schulbesuchsbestätigung vor, wonach er sich am 11.02.2021 im dritten Semester seines Aufbaulehrgangs befand, welches das Sommersemester 2021 mit Laufzeit vom 08.02.2021-02.07.2021 war. Demnach war davon auszugehen, dass das erste Semester seiner gegenständlichen Ausbildung, also des Aufbaulehrgangs, im Sommersemester 2020 begann. Wenn seitens des BF in der Beschwerde und in dem Schreiben des Abteilungsvorstandes des Aufbaulehrgangs vorgebracht wird, dass der BF durch den Abbruch des laufenden Sommersemesters und einem schiefsemestrigen Wiedereinsteigen in die Ausbildung jedenfalls 2 Jahre einbüßen würde, so ist entgegenzuhalten, dass der Zuweisungszeitraum des zu leistenden Zivildienstes vom 01.05.2021 bis 31.01.2022 ist, was lediglich den Abbruch des damals laufenden Sommersemesters und das Fehlen im folgenden Wintersemester bedeuten kann. Es ist nicht ersichtlich, warum ein schiefsemestriges Einsteigen in das Sommersemester 2022 eine weitere Verhinderung der Ausbildung des BF bedeuten würde. Dementsprechend würde es zu einer höchstens einjährigen bzw. zwei Semester langen Unterbrechung der Ausbildung des BF kommen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zu Spruchpunkt A) 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2021, von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021,, von Bedeutung: „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise): Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Paragraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen …
- hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. …“
- Der Antrag des BF ist an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 08.01.2016 erstmals für tauglich befunden wurde, seine gegenständliche Ausbildung erst 2020 begonnen hat.
- Der Antrag des BF ist an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 08.01.2016 erstmals für tauglich befunden wurde, seine gegenständliche Ausbildung erst 2020 begonnen hat.
- § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
- Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der BF wurde mit Bescheid vom 11.02.2021, und daher nicht binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung mit 18.01.2018, zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen, aber er hat hinsichtlich des Aufbaulehrganges einen bedeutenden Nachteil nicht nachgewiesen. Er würde zwei Semester verlieren, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen bedeutenden Nachteil darstellt; der Verwaltungsgerichtshof führt viel mehr aus, dass die die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums (hier: Aufbaulehrgangs) vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen wird, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn (hier: Beginn des Aufbaulehrgangs) absolviert hätte. Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Der BF wurde mit Bescheid vom 11.02.2021, und daher nicht binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung mit 18.01.2018, zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen, aber er hat hinsichtlich des Aufbaulehrganges einen bedeutenden Nachteil nicht nachgewiesen. Er würde zwei Semester verlieren, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen bedeutenden Nachteil darstellt; der Verwaltungsgerichtshof führt viel mehr aus, dass die die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums (hier: Aufbaulehrgangs) vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen wird, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn (hier: Beginn des Aufbaulehrgangs) absolviert hätte. Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
- Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2
- Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde; VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079).
- Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde; VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079). Da die Unterbrechung der Ausbildung des BF jedenfalls nur 1 Jahr dauert, stellt die Leistung des Zivildienstes demnach auch keine außerordentliche Härte für den BF dar.
- Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
- Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2242521.1.00