Obsah (9)
§ 28Art 133§ 40Art 10Art 102§ 6§ 31§ 24§ 42RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW136 2254257-1 Spruch, W136 2254257-1/3EW136 2254257-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R
§ 28Abs 3 2. Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarbehörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarbehörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Unteroffizier beim Österreichischen Bundesheeres und führt den Dienstgrad Vizeleutnant.
- Am 30.03.2022 wandte sich ein Mitarbeiter der Heeresmunitionsanstalt XXXX per Mail an den Kommandanten der Streitkräftebasis mit dem Betreff „Ich brauche Hilfe!!!“. In diesem Mail wird geschildert, dass der Mitarbeiter im Büro vor seinem Computer zitternd in Tränen aufgelöst sitze und sich nicht traue dieses zu verlassen. Außerdem habe er Angstzustände, könne nachts nicht mehr schlafen und spucke sein Essen unfreiwillig aus. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er seit seinem Dienstantritt im Jahr 1998 seitens der „Gruppe“ zweier namentlich genannter Bediensteter gemieden, beleidigt und persönlich angegriffen werden. Seitdem der Anwalt von Herrn D. Einsicht in den Akt seines Mandaten genommen habe, passiere Unglaubliches, verschiedene Personen hätte sich diesen Akt durchlesen können. Neu „angefangenen“ Bediensteten würde gesagt werden, dass der Mitarbeiter ein Arschloch und eine Drecksau sei. Bei Besprechungen würde offen mit dem Aufhängen geprahlt, Bedienstete eingeschüchtert und bedroht, sie dürften den Mitarbeiter nicht mehr in seinem Büro besuchen. Der Mitarbeiter ersuchte den Kommandanten der Streitkräftebasis „den Herren welche Glauben die DStelle sei ihr Revier den Riegel vorzuschieben (sic!)“.
- Am 30.03.2022 wandte sich ein Mitarbeiter der Heeresmunitionsanstalt römisch 40 per Mail an den Kommandanten der Streitkräftebasis mit dem Betreff „Ich brauche Hilfe!!!“. In diesem Mail wird geschildert, dass der Mitarbeiter im Büro vor seinem Computer zitternd in Tränen aufgelöst sitze und sich nicht traue dieses zu verlassen. Außerdem habe er Angstzustände, könne nachts nicht mehr schlafen und spucke sein Essen unfreiwillig aus. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er seit seinem Dienstantritt im Jahr 1998 seitens der „Gruppe“ zweier namentlich genannter Bediensteter gemieden, beleidigt und persönlich angegriffen werden. Seitdem der Anwalt von Herrn D. Einsicht in den Akt seines Mandaten genommen habe, passiere Unglaubliches, verschiedene Personen hätte sich diesen Akt durchlesen können. Neu „angefangenen“ Bediensteten würde gesagt werden, dass der Mitarbeiter ein Arschloch und eine Drecksau sei. Bei Besprechungen würde offen mit dem Aufhängen geprahlt, Bedienstete eingeschüchtert und bedroht, sie dürften den Mitarbeiter nicht mehr in seinem Büro besuchen. Der Mitarbeiter ersuchte den Kommandanten der Streitkräftebasis „den Herren welche Glauben die DStelle sei ihr Revier den Riegel vorzuschieben (sic!)“.
- Mit Schreiben vom 01.04.2022 wies der Kommandant der Streitkräftebasis den Kommandanten der Heeresmunitionsanstalt XXXX an, gegen die beiden genannten Bediensteten wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 43a BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und diese Bediensteten vorläufig vom Dienst zu entheben bzw vorläufig zu suspendieren, da schwere Missstände an der Dienststelle bekannt geworden seien.
- Mit Schreiben vom 01.04.2022 wies der Kommandant der Streitkräftebasis den Kommandanten der Heeresmunitionsanstalt römisch 40 an, gegen die beiden genannten Bediensteten wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und diese Bediensteten vorläufig vom Dienst zu entheben bzw vorläufig zu suspendieren, da schwere Missstände an der Dienststelle bekannt geworden seien.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die vorläufige Dienstenthebung
§ 40Abs.
1 HDG 2014 des BF ausgesprochen. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die vorläufige Dienstenthebung
Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 des BF ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, über einen längeren Zeitraum, insbesondere in Bezug auf anhängigen Disziplinarverfahren das Betriebsklima zu stören und dadurch die Ordnung des Dienstbetriebes zu gefährden. Dies äußere sich durch wiederholte Beleidigungen, Ausgrenzungen, Ehrverletzungen und herablassendes Verhalten gegenüber Auskunftspersonen und anderen Bediensteten bzw durch das Aufwiegeln anderer Mitarbeiter gegen diese. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass der BF Zeugen beeinflusse, Sachverhalte vertusche und Ermittlungen behindern könne. Eine Belassung im Dienst würde aufgrund der schweren Störung des Betriebsklimas durch den BF die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung gefährden.
- Gegen diesen, dem BF am 04.04.2022 ausgefolgten Bescheid wurde rechtzeitig am 08.04.2022 Beschwerde (Eingangsdatum) erhoben. Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, dass der abstrakt gehaltene Vorwurf gerade keinen Schluss darüber zuließe, welches konkrete Verhalten, zu welchem Zeitpunkt gegenüber welchen Personen der BF gesetzt haben solle. Ebenso ergäbe sich aus dem Bescheid nicht, welches konkrete Verhalten des BF eine schwere Störung des Dienstbetriebes verursache.
- Mit Schriftsatz vom 22.04.2022 legte die belangte Behörde zunächst nur die gegenständliche Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden sodann am 02.05.2022 weitere Unterlagen, so auch der bekämpfte Bescheid, nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
- Zur Person des Beschuldigten (BF) Der BF ist Unteroffizier beim Österreichischen Bundesheer und führt den Dienstgrad Vizeleutnant. 1.
- Zum Sachverhalt Der oben im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden. Der Sachverhalt der Anlass für die gegenständliche vorläufige Dienstenthebung zugrunde liegt, lässt sich allein aus dem angefochtenen Bescheid – auch im Zusammenhalt mit der Beschwerde - nicht schlüssig nachvollziehen. Dies liegt daran, dass der Disziplinarvorgesetzte aufgrund einer schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten, des Kommandanten der Streitkräftebasis, die Weisung erhalten hat, den BF vom Dienst zu entheben. Diese Weisung hat der Vorgesetzte offenbar deswegen erteilt, weil ein Bediensteter der Dienststelle des BF, den BF und weitere Bedienstete des Mobbings bezichtigt. Welche Handlungen der BF in welchem Zusammenhang gesetzt haben soll, geht aus diesem Schreiben allerdings nicht hervor.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit Art 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist
Art 10
Abs 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinargesetz - HDG (als militärische Angelegenheit
Art 102Abs 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist
Artikel 10
, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinargesetz - HDG (als militärische Angelegenheit
Artikel 102
, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl. § 75 HDG).
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor vergleiche Paragraph 75, HDG).
§ 28Abs 1 Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 31Abs 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall. Zu A) 2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl I. Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I. 126/2021 von Bedeutung:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 126 aus 2021, von Bedeutung: Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer § 40.
(1)Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
- über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
- das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.Paragraph 40,
(1)Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern,
- über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder,
- das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
(2)…..
(3)Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
(4)Ist bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.
(4)Ist bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen. ….. Verfahren § 42.
(1)Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und
- im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.Paragraph 42,
(1)Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass,
- dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und,
- im Falle des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist. ……„ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zu § 28 VwGVG ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zu Paragraph 28, VwGVG ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. E
- November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).Für eine den Paragraphen 58, 60, AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht vergleiche E
- November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269). Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 in Verbindung mit Paragraph 67, AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). 2.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung)
§ 28Abs 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
§ 42. Abs.
1 Z 2 HDG 2014 sind auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.
Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 sind auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist. Im gegenständlichen Fall ist im bekämpften Bescheid eine ausreichende Begründung, warum eine Gefährdung des Dienstes bei Belassung des BF im Dienst zu befürchten ist, unterblieben. Denn der Kommandant der Heeresmunitionsanstalt XXXX hat den BF offenkundig nur deshalb suspendiert, weil ihm sein Vorgesetzter aufgrund eines Beschwerdemails eines anderen Bediensteten der Dienststelle eine entsprechende Weisung erteilt hat. Auch wenn die belangte Behörde eine Weisung erhält, eine disziplinarrechtliche Maßnahme mit Bescheid zu erlassen, enthebt sie diese Weisung dennoch nicht von der Verpflichtung, den Bescheid entsprechend zu begründen. Zur entsprechenden Begründung dieses Bescheides wären jedenfalls Erhebungen innerhalb der Dienststelle erforderlich gewesen, ob und allenfalls durch welches Verhalten des BF wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sind. Dadurch, dass jegliche Erhebungen unterblieben sind, und der BF letztlich lediglich aufgrund eines sehr allgemein gehaltenen Beschwerdemails, in dem dem BF Mobbing seit dem Jahr 1998 vorgeworfen wird, vorläufig vom Dienst enthoben wurde, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Im gegenständlichen Fall ist im bekämpften Bescheid eine ausreichende Begründung, warum eine Gefährdung des Dienstes bei Belassung des BF im Dienst zu befürchten ist, unterblieben. Denn der Kommandant der Heeresmunitionsanstalt römisch 40 hat den BF offenkundig nur deshalb suspendiert, weil ihm sein Vorgesetzter aufgrund eines Beschwerdemails eines anderen Bediensteten der Dienststelle eine entsprechende Weisung erteilt hat. Auch wenn die belangte Behörde eine Weisung erhält, eine disziplinarrechtliche Maßnahme mit Bescheid zu erlassen, enthebt sie diese Weisung dennoch nicht von der Verpflichtung, den Bescheid entsprechend zu begründen. Zur entsprechenden Begründung dieses Bescheides wären jedenfalls Erhebungen innerhalb der Dienststelle erforderlich gewesen, ob und allenfalls durch welches Verhalten des BF wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sind. Dadurch, dass jegliche Erhebungen unterblieben sind, und der BF letztlich lediglich aufgrund eines sehr allgemein gehaltenen Beschwerdemails, in dem dem BF Mobbing seit dem Jahr 1998 vorgeworfen wird, vorläufig vom Dienst enthoben wurde, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist aufgrund eines fehlenden Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die zuständige Disziplinarbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und sodann allenfalls einen neuen Bescheid mit einer nachvollziehbaren Begründung zu erlassen haben. Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die ausstehenden Ermittlungen bzw. Vernehmungen müssten in einer oder mehreren Verhandlungen vor dem BVwG durchgeführt werden, was jedenfalls kostenintensiver ist, als Erhebungen durch die Disziplinarbehörde vor Ort. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2254257.1.00