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{'item': 'W136 2254463-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 112Art 10Art 102§ 6§ 31§ 24§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW136 2254463-1 Spruch, W136 2254463-1/3EW136 2254463-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarbehörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarbehörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Beamter beim Österreichischen Bundesheeres und führt den Dienstgrad Oberkontrollor.
  2. Am 30.03.2022 wandte sich ein Mitarbeiter der Heeresmunitionsanstalt XXXX per Mail an den Kommandanten der Streitkräftebasis mit dem Betreff „Ich brauche Hilfe!!!“. In diesem Mail wird geschildert, dass der Mitarbeiter im Büro vor seinem Computer zitternd in Tränen aufgelöst sitze und sich nicht traue dieses zu verlassen. Außerdem habe er Angstzustände, könne nachts nicht mehr schlafen und spucke sein Essen unfreiwillig aus. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er seit seinem Dienstantritt im Jahr 1998 seitens der „Gruppe“ zweier namentlich genannter Bediensteter gemieden, beleidigt und persönlich angegriffen werden. Seitdem der Anwalt von Herrn D. Einsicht in den Akt seinen Mandaten genommen habe, passiere Unglaubliches, verschiedene Personen hätte sich diesen Akt durchlesen können. Neu „angefangenen“ Bediensteten würde gesagt werden, dass der Mitarbeiter ein Arschloch und eine Drecksau sei. Bei Besprechungen würde offen mit dem Aufhängen geprahlt, Bedienstete eingeschüchtert und bedroht, sie dürften den Mitarbeiter nicht mehr in seinem Büro besuchen. Der Mitarbeiter ersuchte den Kommandanten der Streitkräftebasis „den Herren welche Glauben die DStelle sei ihr Revier den Riegel vorzuschieben (sic!)“
  3. Am 30.03.2022 wandte sich ein Mitarbeiter der Heeresmunitionsanstalt römisch 40 per Mail an den Kommandanten der Streitkräftebasis mit dem Betreff „Ich brauche Hilfe!!!“. In diesem Mail wird geschildert, dass der Mitarbeiter im Büro vor seinem Computer zitternd in Tränen aufgelöst sitze und sich nicht traue dieses zu verlassen. Außerdem habe er Angstzustände, könne nachts nicht mehr schlafen und spucke sein Essen unfreiwillig aus. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er seit seinem Dienstantritt im Jahr 1998 seitens der „Gruppe“ zweier namentlich genannter Bediensteter gemieden, beleidigt und persönlich angegriffen werden. Seitdem der Anwalt von Herrn D. Einsicht in den Akt seinen Mandaten genommen habe, passiere Unglaubliches, verschiedene Personen hätte sich diesen Akt durchlesen können. Neu „angefangenen“ Bediensteten würde gesagt werden, dass der Mitarbeiter ein Arschloch und eine Drecksau sei. Bei Besprechungen würde offen mit dem Aufhängen geprahlt, Bedienstete eingeschüchtert und bedroht, sie dürften den Mitarbeiter nicht mehr in seinem Büro besuchen. Der Mitarbeiter ersuchte den Kommandanten der Streitkräftebasis „den Herren welche Glauben die DStelle sei ihr Revier den Riegel vorzuschieben (sic!)“
  4. Mit Schreiben vom 01.04.2022 wies der Kommandant der Streitkräftebasis den Kommandanten der Heeresmunitionsanstalt XXXX an, gegen die beiden genannten Bediensteten wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 43a BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und diese Bediensteten vorläufig vom Dienst zu entheben bzw vorläufig zu suspendieren, da schwere Missstände an der Dienststelle bekannt geworden seien.
  5. Mit Schreiben vom 01.04.2022 wies der Kommandant der Streitkräftebasis den Kommandanten der Heeresmunitionsanstalt römisch 40 an, gegen die beiden genannten Bediensteten wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und diese Bediensteten vorläufig vom Dienst zu entheben bzw vorläufig zu suspendieren, da schwere Missstände an der Dienststelle bekannt geworden seien.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die vorläufige Suspendierung

§ 112Abs. 1 Z 3 BDG 1979 i

Vm 46 Abs. 2 Z 1 WG 2001 des BF ausgesprochen. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die vorläufige Suspendierung

Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit 46 Absatz 2, Ziffer eins, WG 2001 des BF ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, über einen längeren Zeitraum, insbesondere in Bezug auf anhängigen Disziplinarverfahren das Betriebsklima zu stören und dadurch die Ordnung des Dienstbetriebes zu gefährden. Dies äußere sich durch wiederholte Beleidigungen, Ausgrenzungen, Ehrverletzungen und herablassendes Verhalten gegenüber Auskunftspersonen und anderen Bediensteten bzw durch das Aufwiegeln anderer Mitarbeiter gegen diese. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass der BF Zeugen beeinflusse, Sachverhalte vertusche und Ermittlungen behindern könne. Eine Belassung im Dienst würde aufgrund der durch den BF verursachten schweren Störung des Betriebsklimas die Interessen des Dienstes gefährden und das Ansehen des Amtes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit schädigen.

  1. Gegen diesen, dem BF am 04.04.2022 ausgefolgten Bescheid wurde rechtzeitig am 27.04.2022 Beschwerde (Eingangsdatum) erhoben. Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, dass der abstrakt gehaltene Vorwurf gerade keinen Schluss darüber zuließe, welches konkrete Verhalten, zu welchem Zeitpunkt gegenüber welchen Personen der BF gesetzt haben solle. Ebenso ergäbe sich aus dem Bescheid nicht, welches konkrete Verhalten des BF eine schwere Störung des Dienstbetriebes verursache. Offenkundig stütze sich die belangte Behörde allein auf die von FInsp XXXX mit Mail vom 30.03.2022 erhobenen Vorwürfe, die unbegründet wären.
  2. Gegen diesen, dem BF am 04.04.2022 ausgefolgten Bescheid wurde rechtzeitig am 27.04.2022 Beschwerde (Eingangsdatum) erhoben. Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, dass der abstrakt gehaltene Vorwurf gerade keinen Schluss darüber zuließe, welches konkrete Verhalten, zu welchem Zeitpunkt gegenüber welchen Personen der BF gesetzt haben solle. Ebenso ergäbe sich aus dem Bescheid nicht, welches konkrete Verhalten des BF eine schwere Störung des Dienstbetriebes verursache. Offenkundig stütze sich die belangte Behörde allein auf die von FInsp römisch 40 mit Mail vom 30.03.2022 erhobenen Vorwürfe, die unbegründet wären.
  3. Mit Schriftsatz vom 29.04.2022 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem BVwG sowie die bezughabenden Unterlagen zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  5. Zur Person des Beschuldigten (BF) Der BF ist Beamter beim Österreichischen Bundesheer und führt den Dienstgrad Oberkontrollor. 1.
  6. Zum Sachverhalt Der oben im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden. Der Sachverhalt der Anlass für die gegenständliche vorläufige Suspendierung zugrunde liegt, lässt sich allein aus dem angefochtenen Bescheid – auch im Zusammenhalt mit der Beschwerde - nicht schlüssig nachvollziehen. Dies liegt daran, dass der Disziplinarvorgesetzte aufgrund einer schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten, des Kommandanten der Streitkräftebasis, die Weisung erhalten hat, den BF vom Dienst zu suspendieren. Diese Weisung hat der Vorgesetzte offenbar deswegen erteilt, weil ein Bediensteter der Dienststelle des BF, den BF und weitere Bedienstete des Mobbings bezichtigt. Welche Handlungen der BF in welchem Zusammenhang gesetzt haben soll, geht aus diesem Schreiben allerdings nicht hervor.
  7. Rechtliche Beurteilung: 2.
  8. Zuständigkeit Art 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist

Art 10

Abs 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinargesetz - HDG (als militärische Angelegenheit

Art 102Abs 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinargesetz - HDG (als militärische Angelegenheit

Artikel 102

, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl. § 75 HDG).

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor vergleiche Paragraph 75, HDG).

§ 28Abs 1 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall. Zu A) 2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur 2.2.1.

§ 46Abs.

1 WG 2001 haben Personen die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, wobei im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt bleiben.2.2.1.

Paragraph 46, Absatz eins, WG 2001 haben Personen die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, wobei im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt bleiben. 2.2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgestzes 1979 (BDG 1979) Bedeutung: Suspendierung § 112.

(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oder
  4. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,,
  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder,
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oder,
  4. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. ……“ 2.2.
  1. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zu § 28 VwGVG ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen: 2.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zu Paragraph 28, VwGVG ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. E
  3. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).Für eine den Paragraphen 58, 60, AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht vergleiche E
  4. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269). Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 in Verbindung mit Paragraph 67, AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). 2.
  5. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung)

§ 28Abs 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall ist im bekämpften Bescheid eine ausreichende Begründung, warum eine Gefährdung des Dienstes oder eine Schädigung des Ansehens des Amtes bei Belassung des BF im Dienst zu befürchten ist, unterblieben. Denn der Kommandant der Heeresmunitionsanstalt XXXX hat den BF offenkundig nur deshalb vorläufig suspendiert, weil ihm sein Vorgesetzter aufgrund eines Beschwerdemails eines anderen Bediensteten der Dienststelle eine entsprechende Weisung erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass auch aus dem vorliegenden Beschwerdemail nicht einmal im Ansatz hervorgeht, welches Verhalten der BF gegenüber welchen Bediensteten gesetzt haben soll, das eine vorläufige Suspendierung des BF erforderlich erscheinen lassen soll. Auch wenn die belangte Behörde eine Weisung erhält, eine disziplinarrechtliche Maßnahme mit Bescheid zu erlassen, enthebt sie diese Weisung dennoch nicht von der Verpflichtung, den Bescheid entsprechend zu begründen. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 109 BDG 1979 verwiesen, wonach im Disziplinarverfahren und somit auch im Verfahren betreffend die vorläufige Suspendierung nach § 112 BDG 1979 das AVG anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde jedenfalls ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zuführen hat, im Zuge dessen der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen ist (vgl. § 37 AVG). Zur entsprechenden Begründung dieses Bescheides wären jedenfalls Erhebungen innerhalb der Dienststelle erforderlich gewesen, ob und allenfalls durch welches Verhalten des BF wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sind oder eine Schädigung des Ansehens des Amtes zu befürchten ist. Dadurch, dass jegliche Erhebungen unterblieben sind, und der BF letztlich lediglich aufgrund eines sehr allgemein gehaltenen Beschwerdemails, in dem dem BF Mobbing seit dem Jahr 1998 vorgeworfen wird, vorläufig vom Dienst suspendiert wurde, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Im gegenständlichen Fall ist im bekämpften Bescheid eine ausreichende Begründung, warum eine Gefährdung des Dienstes oder eine Schädigung des Ansehens des Amtes bei Belassung des BF im Dienst zu befürchten ist, unterblieben. Denn der Kommandant der Heeresmunitionsanstalt römisch 40 hat den BF offenkundig nur deshalb vorläufig suspendiert, weil ihm sein Vorgesetzter aufgrund eines Beschwerdemails eines anderen Bediensteten der Dienststelle eine entsprechende Weisung erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass auch aus dem vorliegenden Beschwerdemail nicht einmal im Ansatz hervorgeht, welches Verhalten der BF gegenüber welchen Bediensteten gesetzt haben soll, das eine vorläufige Suspendierung des BF erforderlich erscheinen lassen soll. Auch wenn die belangte Behörde eine Weisung erhält, eine disziplinarrechtliche Maßnahme mit Bescheid zu erlassen, enthebt sie diese Weisung dennoch nicht von der Verpflichtung, den Bescheid entsprechend zu begründen. In diesem Zusammenhang sei auch auf Paragraph 109, BDG 1979 verwiesen, wonach im Disziplinarverfahren und somit auch im Verfahren betreffend die vorläufige Suspendierung nach Paragraph 112, BDG 1979 das AVG anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde jedenfalls ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zuführen hat, im Zuge dessen der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen ist vergleiche Paragraph 37, AVG). Zur entsprechenden Begründung dieses Bescheides wären jedenfalls Erhebungen innerhalb der Dienststelle erforderlich gewesen, ob und allenfalls durch welches Verhalten des BF wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sind oder eine Schädigung des Ansehens des Amtes zu befürchten ist. Dadurch, dass jegliche Erhebungen unterblieben sind, und der BF letztlich lediglich aufgrund eines sehr allgemein gehaltenen Beschwerdemails, in dem dem BF Mobbing seit dem Jahr 1998 vorgeworfen wird, vorläufig vom Dienst suspendiert wurde, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist aufgrund eines fehlenden Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die zuständige Disziplinarbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und sodann allenfalls einen neuen Bescheid mit einer nachvollziehbaren Begründung, zu erlassen haben. Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die ausstehenden Ermittlungen bzw. Vernehmungen müssten in einer oder mehreren Verhandlungen vor dem BVwG durchgeführt werden, was jedenfalls kostenintensiver ist, als Erhebungen durch die Disziplinarbehörde vor Ort. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2254463.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.