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{'item': 'W141 2252690-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW141 2252690-1 Spruch, W218 2252690-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Bescheid vom 22.12.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß § 3a Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) betreffend die Sonderfreistellung von Frau XXXX für den Zeitraum 20.04.2021 bis 23.08.2021 abgewiesen.
  2. Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Bescheid vom 22.12.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß Paragraph 3 a, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) betreffend die Sonderfreistellung von Frau römisch 40 für den Zeitraum 20.04.2021 bis 23.08.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX attestiert erhalten habe, dass sie schwanger sei und am 19.10.2021 voraussichtlich entbinden werde. Daher sei sie von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.04.2021 bis 23.08.2021 von ihren Arbeitsleistungen im Ausmaß von 100 % freigestellt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 attestiert erhalten habe, dass sie schwanger sei und am 19.10.2021 voraussichtlich entbinden werde. Daher sei sie von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.04.2021 bis 23.08.2021 von ihren Arbeitsleistungen im Ausmaß von 100 % freigestellt worden. Die Freistellung der Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin habe am 23.08.2021 geendet, der Antrag auf Erstattung gemäß § 3a MSchG betreffend Sonderfreistellung sei jedoch erst am 09.11.2021, sohin nicht binnen sechs Wochen nach Ende der Freistellung und daher verspätet eingebracht worden. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Antrag vom 13.10.2021 sei ebenfalls bereits verspätet eingebracht worden. Die Frist zur Einbringung des gegenständlichen Antrages endete bereits am 04.10.2021.Die Freistellung der Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin habe am 23.08.2021 geendet, der Antrag auf Erstattung gemäß Paragraph 3 a, MSchG betreffend Sonderfreistellung sei jedoch erst am 09.11.2021, sohin nicht binnen sechs Wochen nach Ende der Freistellung und daher verspätet eingebracht worden. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Antrag vom 13.10.2021 sei ebenfalls bereits verspätet eingebracht worden. Die Frist zur Einbringung des gegenständlichen Antrages endete bereits am 04.10.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, der gegenständliche Antrag wurde bereits am 01.09.2021 von der Kanzleiangestellten des bevollmächtigten Vertreters eingebracht. Dies sei durch das Zeiterfassungssystem des bevollmächtigten Vertreters belegt und der Beschwerdeführerin am 06.09.2021 via E-Mail bestätigt worden. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin sei am 09.11.2021 informiert worden, dass der Antrag in Verstoß geraten sei. Der Mitarbeiter der belangten Behörde habe den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin daher aufgefordert, den Antrag erneut einzubringen und sei dies am selben Tag erfolgt. Mit Schreiben vom 19.11.2021 sei die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden, dass der Antrag nach Auffassung der belangten Behörde verspätet eingebracht worden sei. Da die Anträge im EDV System lediglich 30 Tage gespeichert werden, sei ein Nachweis der Einbringung am 01.09.2021 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen.
  4. Mit Bescheid vom 22.02.2022 wurde die Beschwerde vom 19.01.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in geltender Fassung, abgewiesen.
  5. Mit Bescheid vom 22.02.2022 wurde die Beschwerde vom 19.01.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
  6. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.03.2022, beantragte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  7. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 10.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Am 28.04.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin (BF), der Beschwerdeführervertreter Standfest & Partner Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch RA Mag. Nikolas BILEK von (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Mag. XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2), der Zeuge XXXX (Z3) und der Zeuge XXXX (Z4) an der Verhandlung teil.
  9. Am 28.04.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin (BF), der Beschwerdeführervertreter Standfest & Partner Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch RA Mag. Nikolas BILEK von (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Mag. römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2), der Zeuge römisch 40 (Z3) und der Zeuge römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers und des Richters (R). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.Vorstellung des Schriftführers und des Richters (R). Die Verhandlung war öffentlich gemäß Paragraph 25, VwGVG. R legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der R befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte, (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der R fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Die Z1 arbeitet für die ÖGK und habe mit der Z2 Kontakt gehabt. Sie führte aus, sie habe nur den Antrag, der am 09.
  10. eingelangt sei, erhalten. Die eingehenden Anträge würden zunächst von der Vorbereitungsgruppe in einer Datei zusammengefasst. Es läge ein Screenshot der WEBEKU vor, aus dem hervorgeht, dass am 13.
  11. ein Antrag eingebracht worden sei. Im WEBEKU seien die Anträge nur 30 Tage sichtbar, der Antrag vom 13.
  12. habe nicht mehr aufscheinen können. Ein zugeteilter Akt könne theoretisch gelöscht werden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 sei Mitarbeiterin der Kanzlei Standfest & Partner. Die Z2 führte aus, sie fülle im WEBEKU das Formular betreffend Freistellung aus und erhalte man danach eine Kontoübersicht mit der Mitteilung, dass der Antrag erfolgreich gesendet worden sei. Sie mache davon einen Screenshot und lege diesen im Akt ab. Auf Nachfrage, warum es für den behaupteten Antrag vom 01.
  13. keinen Screenshot gebe, für den Antrag vom 13.
  14. schon, führte die Z2 aus, sie sei sich ziemlich sicher, sie habe den Antrag eingebracht, jedoch könne sie nicht sagen, warum sie hier keinen Nachweis abgespeichert habe. Den Antrag vom 09.
  15. habe die Z2 nach dem Telefonat mit der ÖGK eingebracht, nachdem sie bei der ÖGK nachgefragt habe, bis wann mit einer Refundierung der Kosten für die BF zu rechnen sei und nicht wie in der Beschwerde angeführt wurde, dass die ÖGK bei der BF den in Verstoß geratenen Antrag vom 13.10.2021 bei ihr urgiert habe. Auf Vorhalt, ob es sein könnte, dass die Z2 im Oktober draufgekommen sei, dass der Antrag vom 01.
  16. noch nicht eingebracht worden sei, und deshalb den Antrag am 13.
  17. eingebracht habe, führte die Z2 aus, dass sie vielleicht den Antrag zur Sicherheit ein zweites Mal stellen habe wollen, nachdem die BF bei ihr nachgefragt habe, bis wann mit der Refundierung des Antrages zu rechnen sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Der Z3 ist Mitarbeiter der ÖGK und organisatorisch für die WEBUKK verantwortlich. Er wisse jedoch nicht, wie lange etwas gespeichert bleibe oder ob irrtümlich gelöschte Dateien wiederhergestellt werden können. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z4) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Der Z4 ist für das WEBUK mitverantwortlich. Der Z4 führte aus, bei Einbringung eines Antrages erhalte der Kunde eine Rückmeldung, welche man screenshoten oder ausdrucken könne. Die Einbringung könne auch nachverfolgt werden und können auch gelöschte Daten wiederhergestellt werden. In der WEBUK sei der Antrag vom 01.
  18. nicht aufgefunden worden, dieser hätte bei Nichtbearbeitung jedoch gefunden werden müssen. Es sei auch geprüft worden, ob er im Papierkorb sei und gelöscht worden wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , legte der Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest betreffend ihre Schwangerschaft und ihren voraussichtlichen Geburtstermin am 19.10.2021 rechtzeitig vor.Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , legte der Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest betreffend ihre Schwangerschaft und ihren voraussichtlichen Geburtstermin am 19.10.2021 rechtzeitig vor. Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.04.2021 bis 23.08.2021 im Ausmaß von 100 % von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Beschwerdeführerin leistete für diesen Zeitraum eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe. Die sechswöchige Antragsfrist auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdenden Mütter gemäß § 3a des Mutterschutzgesetzes (MSchG) endete am 04.10.2021.Die sechswöchige Antragsfrist auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdenden Mütter gemäß Paragraph 3 a, des Mutterschutzgesetzes (MSchG) endete am 04.10.
  20. Die Beschwerdeführerin stellte den gegenständlichen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdenden Mütter gemäß § 3a des Mutterschutzgesetzes (MSchG) betreffend die Dienstnehmerin XXXX am 13.10.2021 und erneut am 09.11.
  21. Die Beschwerdeführerin stellte den gegenständlichen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdenden Mütter gemäß Paragraph 3 a, des Mutterschutzgesetzes (MSchG) betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 am 13.10.2021 und erneut am 09.11.
  22. Der Antrag vom 13.10.2021 und vom 09.11.2021 sind sohin verspätet.
  23. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend Schwangerschaft und voraussichtlicher Geburtstermin der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin gründen sich auf der im Akt aufgelegten Bescheinigung. Die Feststellungen zum Freistellungszeitraum 20.04.2021 bis 23.08.2021 stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen zur vollen Entgeltfortzahlung gründen sich auf die im Akt aufliegenden Lohnkonten. Dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdenden Mütter gemäß § 3a des Mutterschutzgesetzes (MSchG) betreffend die Dienstnehmerin XXXX erst am 13.10.2021 stellte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:Dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdenden Mütter gemäß Paragraph 3 a, des Mutterschutzgesetzes (MSchG) betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 erst am 13.10.2021 stellte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Es konnte im gesamten Verfahren von der beschwerdeführenden Partei lediglich ein Screenshot betreffend Antragstellung am 13.10.2021 vorgelegt werden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Zeugin XXXX dazu befragt nachvollziehbar an, sie mache immer einen Screenshot von der erfolgreichen Einbringung der Anträge. Ein Screenshot der Antragseinbringung vom 01.09.2021 ist jedoch nicht vorhanden. Die Zeugin konnte auch nicht nachvollziehbar ausführen, warum für den Antrag vom 01.09.2021 kein Screenshot vorhanden ist, gab dazu befragt nur an, sie sei sich ziemlich sicher, dass sie den Antrag eingebracht hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Mitarbeiterin einer Steuerberatungskanzlei nach Einbringung eines Antrages keinen Nachweis für den erfolgten Antrag abspeichert bzw. zu den Akten legt. Es konnte im gesamten Verfahren von der beschwerdeführenden Partei lediglich ein Screenshot betreffend Antragstellung am 13.10.2021 vorgelegt werden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Zeugin römisch 40 dazu befragt nachvollziehbar an, sie mache immer einen Screenshot von der erfolgreichen Einbringung der Anträge. Ein Screenshot der Antragseinbringung vom 01.09.2021 ist jedoch nicht vorhanden. Die Zeugin konnte auch nicht nachvollziehbar ausführen, warum für den Antrag vom 01.09.2021 kein Screenshot vorhanden ist, gab dazu befragt nur an, sie sei sich ziemlich sicher, dass sie den Antrag eingebracht hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Mitarbeiterin einer Steuerberatungskanzlei nach Einbringung eines Antrages keinen Nachweis für den erfolgten Antrag abspeichert bzw. zu den Akten legt. Die Zeugin XXXX gab zudem an, sie habe den Antrag am 09.11.2021 erneut eingebracht, da sie an diesem Tag bei der belangten Behörde nachgefragt habe, warum noch kein Geld eingelangt sei. Ein Telefonat mit der belangten Behörde am 13.10.2021 brachte sie nicht vor und wurde auch nicht belegt. Die Zeugin römisch 40 gab zudem an, sie habe den Antrag am 09.11.2021 erneut eingebracht, da sie an diesem Tag bei der belangten Behörde nachgefragt habe, warum noch kein Geld eingelangt sei. Ein Telefonat mit der belangten Behörde am 13.10.2021 brachte sie nicht vor und wurde auch nicht belegt. Auf Nachfrage, ob es sein könnte, dass sie im Oktober von der Beschwerdeführerin angerufen worden sei, gab die Zeugin XXXX an, es könnte sein. Es ist darauf zu verweisen, dass die Zeugin XXXX jedenfalls am 13.10.2021 einen Antrag eingebracht hat und ist davon auszugehen, dass sie an diesem Tag bemerkt hat, dass noch kein Antrag eingebracht wurde. Wenn die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, sie habe den Antrag am 13.10.2021 vielleicht zur Sicherheit gestellt, so ist dies nicht nachvollziehbar, zumal sie auch bei der belangten Behörde betreffend Stand des Verfahrens hätte nachfragen können. Sie hat aber erst am 09.11.2021 bei der belangten Behörde telefonisch nachgefragt. Wäre der Antrag tatsächlich am 01.09.2021, wie vorgebracht, eingebracht worden, so hätte für die Zeugin kein Grund für den Antrag vom 13.10.2021 bestanden.Auf Nachfrage, ob es sein könnte, dass sie im Oktober von der Beschwerdeführerin angerufen worden sei, gab die Zeugin römisch 40 an, es könnte sein. Es ist darauf zu verweisen, dass die Zeugin römisch 40 jedenfalls am 13.10.2021 einen Antrag eingebracht hat und ist davon auszugehen, dass sie an diesem Tag bemerkt hat, dass noch kein Antrag eingebracht wurde. Wenn die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, sie habe den Antrag am 13.10.2021 vielleicht zur Sicherheit gestellt, so ist dies nicht nachvollziehbar, zumal sie auch bei der belangten Behörde betreffend Stand des Verfahrens hätte nachfragen können. Sie hat aber erst am 09.11.2021 bei der belangten Behörde telefonisch nachgefragt. Wäre der Antrag tatsächlich am 01.09.2021, wie vorgebracht, eingebracht worden, so hätte für die Zeugin kein Grund für den Antrag vom 13.10.2021 bestanden. Darüber hinaus konnte im System der belangten Behörde WEBEKU kein Antrag vom 01.09.2021 vorgefunden werden. Der Zeuge XXXX gab dazu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, es sei der vorgebrachte Antrag vom 01.09.2021 im gesamten System gesucht worden und hätte dieser aufgefunden werden müssen, auch wenn er nicht bearbeitet worden wäre. Darüber hinaus konnte im System der belangten Behörde WEBEKU kein Antrag vom 01.09.2021 vorgefunden werden. Der Zeuge römisch 40 gab dazu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, es sei der vorgebrachte Antrag vom 01.09.2021 im gesamten System gesucht worden und hätte dieser aufgefunden werden müssen, auch wenn er nicht bearbeitet worden wäre. Die beschwerdeführende Partei legte eine E-Mail Konversation der Zeugin XXXX mit Herrn XXXX vor, wo letzterer anführte, dass die Zeugin sich betreffend Antrag auf Freistellungsförderung noch rückmelden wollte. Daraufhin antwortete die Zeugin, sie habe den Antrag in der Vorwoche eingebracht. Dies stellt keinen Beweis für die tatsächliche und insbesondere ordnungsgemäße Übermittlung des beschwerdegegenständlichen Antrages dar. Darüber hinaus ist der Auszug aus dem Tätigkeitsbericht der Steuerberatungskanzlei zwar zu entnehmen, dass eine Stunde der Arbeitszeit am 01.09.2021 für „Freistellung Schwangerschaft“ betreffend die Beschwerdeführerin aufgewendet wurde, jedoch ist der Aufzeichnung nicht zu entnehmen, dass an diesem Tag ein Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei legte eine E-Mail Konversation der Zeugin römisch 40 mit Herrn römisch 40 vor, wo letzterer anführte, dass die Zeugin sich betreffend Antrag auf Freistellungsförderung noch rückmelden wollte. Daraufhin antwortete die Zeugin, sie habe den Antrag in der Vorwoche eingebracht. Dies stellt keinen Beweis für die tatsächliche und insbesondere ordnungsgemäße Übermittlung des beschwerdegegenständlichen Antrages dar. Darüber hinaus ist der Auszug aus dem Tätigkeitsbericht der Steuerberatungskanzlei zwar zu entnehmen, dass eine Stunde der Arbeitszeit am 01.09.2021 für „Freistellung Schwangerschaft“ betreffend die Beschwerdeführerin aufgewendet wurde, jedoch ist der Aufzeichnung nicht zu entnehmen, dass an diesem Tag ein Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Dass am 09.11.2021 erneut ein Antrag bei der belangten Behörde eingebracht wurde, steht unstrittig fest.
  24. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 414 Abs. 2 ASVG sieht Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 ASVG kann ein Antrag auf Senatszuständigkeit in folgenden Rechtssachen gestellt werden:Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6 bis 9 ASVG kann ein Antrag auf Senatszuständigkeit in folgenden Rechtssachen gestellt werden:
  25. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  26. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
  27. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
  28. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
  29. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  30. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
  31. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
  32. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
  33. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt. Da die beschwerdegegenständliche Rechtssache nicht unter § 410 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 ASVG fällt, hat das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter zu entscheiden.Da die beschwerdegegenständliche Rechtssache nicht unter Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6 bis 9 ASVG fällt, hat das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Mutterschutzgesetz 1979 in der Fassung BGBl Nr. 119/2021 (Rechtslage bis 30.09.2021) lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Mutterschutzgesetz 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 2021, (Rechtslage bis 30.09.2021) lautet: „Sonderfreistellung COVID-19 § 3a.

(1)Werdende Mütter dürfen bis
  1. Dezember 2021 ab Beginn der
  2. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.Paragraph 3 a,
(1)Werdende Mütter dürfen bis
  1. Dezember 2021 ab Beginn der
  2. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.
(2)Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
(3)Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 3 gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
(3)Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach Paragraph 3, gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
(4)Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Freigestellte werdende Mütter haben der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.
(4)Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Freigestellte werdende Mütter haben der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.
(5)Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach Abs. 3, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Dienstnehmerin noch keinen vollständigen Impfschutz aufweist und eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. § 107 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2022 hinaus ist ausgeschlossen.
(5)Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Absatz 3,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Dienstnehmerin noch keinen vollständigen Impfschutz aufweist und eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Paragraph 107, ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2022 hinaus ist ausgeschlossen.
(6)Abs. 1 bis 5 gelten für
(6)Absatz eins bis 5 gelten für
  1. Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
  2. Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
  3. Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 3,
  4. Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz 3,,
  5. Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 anzuwenden ist.
  6. Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, anzuwenden ist.
  7. freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
  8. freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Für Dienstnehmerinnen nach Z 3 ist Abs. 5 so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.Für Dienstnehmerinnen nach Ziffer 3, ist Absatz 5, so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.
(7)Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 4 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(7)Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins bis 4 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(8)Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
(9)Abs. 1 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(9)Absatz eins bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Absatz eins bis 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Die Absatz 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.
(10)Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen
  1. Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 Schwangere unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs.
  2. Freistellungen einer Schwangeren
(10)Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen
  1. Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, Schwangere unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Absatz 5, Freistellungen einer Schwangeren
  2. nach § 3a in der bis zum Ablauf des
  3. September 2021 geltenden Fassung,
  4. nach Paragraph 3 a, in der bis zum Ablauf des
  5. September 2021 geltenden Fassung,
  6. nach diesem Absatz und
  7. Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/
  8. Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, gelten als eine zusammenhängende Freistellung. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der gesamten Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.“ Es ist unbestritten, dass die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.04.2021 bis 23.08.2021 eine Sonderfreistellung COVID-19 gemäß § 3a Abs. 1 MSchG in Anspruch genommen hat. Es ist unbestritten, dass die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.04.2021 bis 23.08.2021 eine Sonderfreistellung COVID-19 gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, MSchG in Anspruch genommen hat. § 3a Abs. 5 MSchG bestimmt, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach Abs. 3, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger haben, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Paragraph 3 a, Absatz 5, MSchG bestimmt, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Absatz 3,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger haben, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. § 3a Abs. 5 MSchG bestimmt weiters, dass dieser Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen ist. Paragraph 3 a, Absatz 5, MSchG bestimmt weiters, dass dieser Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen ist. Da die Sonderfreistellung COVID-19 der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin mit Montag, dem 23.08.2021, endete, wäre der Antrag auf Ersatz daher spätestens am Montag, dem 04.10.2021, von der Beschwerdeführerin einzubringen gewesen. Die Beschwerdeführerin brachte den Antrag auf Ersatz jedoch erstmalig am 13.10.2021, sohin nach Ablauf der Frist, bei der belangten Behörde ein. Der Antrag auf Ersatz vom 09.11.2021 ist ebenfalls verspätet eingebracht worden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2252690.1.00

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