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{'item': 'W151 2248942-1'}

Obsah (10)§ 18aArt 133Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 669§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW151 2248942-1 Spruch, W151 2248942-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 18a

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 13.10.2021, GZ: römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 02.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes XXXX , geb. am XXXX .
  2. Am 02.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40 .
  3. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 13.10.2021 wurde der Antrag abgelehnt. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 vor. Da das Kind laut der abgegebenen Erklärung überwiegend erzogen worden sei, werde ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben. Aufgrund des festgestellten Leidenszustand sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.
  4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 13.10.2021 wurde der Antrag abgelehnt. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 vor. Da das Kind laut der abgegebenen Erklärung überwiegend erzogen worden sei, werde ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben. Aufgrund des festgestellten Leidenszustand sei eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.
  5. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, ihr Sohn leide seit seiner Geburt unter einer Entwicklungsverzögerung. Insbesondere bis zum
  6. Lebensjahr habe eine ausgeprägte Sprachentwicklungsstörung sowie eine eingeschränkte Motorik bestanden. Aus diesem Grund sei von März 2001 bis März 2015 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden. Bis 2015 habe sie ihre gesamte Arbeitskraft der ständigen Hilfe und Pflege des behinderten Sohnes gewidmet. Die BF stelle den Antrag auf Erteilung der Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18aASVG im Zeitraum 01.03.2001 bis 31.03.2015.3.

Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, ihr Sohn leide seit seiner Geburt unter einer Entwicklungsverzögerung. Insbesondere bis zum 20. Lebensjahr habe eine ausgeprägte Sprachentwicklungsstörung sowie eine eingeschränkte Motorik bestanden. Aus diesem Grund sei von März 2001 bis März 2015 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden. Bis 2015 habe sie ihre gesamte Arbeitskraft der ständigen Hilfe und Pflege des behinderten Sohnes gewidmet. Die BF stelle den Antrag auf Erteilung der Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG im Zeitraum 01.03.2001 bis 31.03.

  1. Die Beschwerde samt Beilagen wurde am 03.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
  2. In der Folge erging mit hg. Schreiben vom 14.02.2022 der Auftrag an die belangte Behörde, einen Gutachter oder Gutachterin aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin zu bestellen, um konkrete im Auftrag genannte Fragen zum Pflegebedarf des XXXX im betreffenden Versicherungszeitraum 03/2005 bis 3/2015 im Wege eines Gutachtens zu beantworten.
  3. In der Folge erging mit hg. Schreiben vom 14.02.2022 der Auftrag an die belangte Behörde, einen Gutachter oder Gutachterin aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin zu bestellen, um konkrete im Auftrag genannte Fragen zum Pflegebedarf des römisch 40 im betreffenden Versicherungszeitraum 03 aus 2005, bis 3 aus 2015, im Wege eines Gutachtens zu beantworten.
  4. Mit Schreiben vom 08.04.2022 brachte die belangte Behörde auftragsgemäß ein Gutachten ein, welches der BF im Parteiengehör übermittelt wurde.
  5. Mit am 21.04.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben nahm die BF hierzu Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Am 02.02.2021 beantragte die BF die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX geb. XXXX , ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. 1.
  8. Am 02.02.2021 beantragte die BF die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 geb. römisch 40 , ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. 1.
  9. Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung kann gerechnet ab Antragstellung für maximal 120 Monate bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden. Aufgrund der Antragstellung der BF vom 02.02.2021 ergibt sich ein möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der PV von 03/2005 bis 3/2015 als Prüfungszeitraum

§ 18aASVG.1.2.

Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung kann gerechnet ab Antragstellung für maximal 120 Monate bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden. Aufgrund der Antragstellung der BF vom 02.02.2021 ergibt sich ein möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der PV von 03 aus 2005, bis 3 aus 2015, als Prüfungszeitraum

Paragraph 18 a, ASVG. 1.3. Für XXXX wurde von März 2001 bis März 2015 erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Dieser und die BF verfügten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland.1.3. Für römisch 40 wurde von März 2001 bis März 2015 erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Dieser und die BF verfügten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland. 1.4. Mit ärztlichem Gutachten von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, von 25.03.2022 wurde festgestellt, dass XXXX an 1.4. Mit ärztlichem Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, von 25.03.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 an

  1. a)Hauptdiagnose: ICD-10: F800 Ausgeprägte Sprachentwicklungsverzögerung mit Bedarf einer intensiven logopädischen Betreuung im Kleinkindes- und Kindesalter;
  2. b)Nebendiagnosen: ● ICD-10: I619 Zustand nach Hirnblutung und Blutgerinselbildung bei der Geburt mit motorischer Störung insbesondere des linken Armes und der linken Hand mit Bedarf einer intensiven Förderung im Kleinkindes- und Kindesalter, derzeit Linkshänder; ● ICD-10: Q559 Zustand nach Gleithoden mit Operation im Kleinkindesalter, derzeit ausgeheilt; ● ICD-10: D163 Zustand nach gutartigem Knochentumor im 4. Zehen links mit Operation 2005 und folgenloser Ausheilung;
  3. c)Weitere Diagnosen: ● Polliallergien mit allergischer Rhinitis und allergischem Asthma, derzeit mit Bedarfsmedikation; leidet. 1.5. XXXX bedurfte im Zeitraum ab 2005 bis 2015 Hilfe im Sinne der Sprachförderung bis 2007 im Ausmaß von 1 Stunde pro Woche. Zusätzlich erfolgte 1 Stunde an Frühförderung. Weiters musste die BF bei Wandertagen auf Grund des allergischen Asthmas und des häufigen Nasenblutens anwesend sein. Im Jahr 2005 fielen somit 3 Wochenstunden bzw. 15 Monatsstunden an Förderung an, im Jahr 2006 ebenfalls 3 Wochenstunden und 15 Monatsstunden und im Jahr 2007 ebenfalls 3 Wochenstunden und 15 Monatsstunden. Von 2008 bis 2015 ist keine Förderung mehr angefallen. 1.5. römisch 40 bedurfte im Zeitraum ab 2005 bis 2015 Hilfe im Sinne der Sprachförderung bis 2007 im Ausmaß von 1 Stunde pro Woche. Zusätzlich erfolgte 1 Stunde an Frühförderung. Weiters musste die BF bei Wandertagen auf Grund des allergischen Asthmas und des häufigen Nasenblutens anwesend sein. Im Jahr 2005 fielen somit 3 Wochenstunden bzw. 15 Monatsstunden an Förderung an, im Jahr 2006 ebenfalls 3 Wochenstunden und 15 Monatsstunden und im Jahr 2007 ebenfalls 3 Wochenstunden und 15 Monatsstunden. Von 2008 bis 2015 ist keine Förderung mehr angefallen. 1.6. XXXX war ab 2005 in der Lage seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Tagesablauf war nicht wesentlich verschieden von dem Tagesablauf eines vergleichbaren gleichaltrigen Kindes. Ab 2005 war keine intensive persönliche Beaufsichtigung mehr notwendig.1.6. römisch 40 war ab 2005 in der Lage seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Tagesablauf war nicht wesentlich verschieden von dem Tagesablauf eines vergleichbaren gleichaltrigen Kindes. Ab 2005 war keine intensive persönliche Beaufsichtigung mehr notwendig. 1.7. Es liegt im Zeitraum 03/2005 bis 03/2015 keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor, weshalb eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt ist.1.7. Es liegt im Zeitraum 03 aus 2005, bis 03 aus 2015, keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor, weshalb eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt ist. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA, insbesondere die darin enthaltenen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, Befunde sowie die logopädischen Therapieberichte. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren in Auftrag des erkennenden Gerichts durch die belangte Behörde ein ärztliches Gutachten von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, von 25.03.2022 (bzw. dessen Ergänzung vom 05.04.2022) zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des XXXX und des Pflegebedarfes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eingeholt.2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA, insbesondere die darin enthaltenen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, Befunde sowie die logopädischen Therapieberichte. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren in Auftrag des erkennenden Gerichts durch die belangte Behörde ein ärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, von 25.03.2022 (bzw. dessen Ergänzung vom 05.04.2022) zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des römisch 40 und des Pflegebedarfes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eingeholt. 2.2. Die Feststellungen unter 1.4. bis 1.6. ergeben sich aus dem genannten Gutachten vom 25.03.2022 sowie dessen Ergänzung vom 05.04.2022. Dieses Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des XXXX am 25.03.2022, einer Befragung der BF zu dessen Krankheitsgeschichte sowie auf eine Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde.2.2. Die Feststellungen unter 1.4. bis 1.6. ergeben sich aus dem genannten Gutachten vom 25.03.2022 sowie dessen Ergänzung vom 05.04.2022. Dieses Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des römisch 40 am 25.03.2022, einer Befragung der BF zu dessen Krankheitsgeschichte sowie auf eine Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Sachverständigengutachten für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Sachverständigengutachten wurde der BF im Parteiengehör zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Diese monierte in ihrer am 21.04.2022 eingelangten Stellungnahme zwar ein mangelndes Interesse des Sachverständigen an ihren Angaben und vorgelegten Unterlagen, dieses Vorbringen erweist sich aber in Anbetracht des ausführlichen Gutachtens, welches sowohl eine detaillierte Niederschrift der Befragung der BF, sowie eine Auflistung diverser Vorbefunde enthält, als unbegründet. Darüber hinaus erstattete die BF keinerlei substantiiertes Vorbringen, welches geeignet wäre, das Gutachten in inhaltlicher oder sonstiger Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , vom 25.03.2022 samt seiner Ergänzung vom 05.04.2022 konnte somit der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Sachverständigengutachten für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Sachverständigengutachten wurde der BF im Parteiengehör zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Diese monierte in ihrer am 21.04.2022 eingelangten Stellungnahme zwar ein mangelndes Interesse des Sachverständigen an ihren Angaben und vorgelegten Unterlagen, dieses Vorbringen erweist sich aber in Anbetracht des ausführlichen Gutachtens, welches sowohl eine detaillierte Niederschrift der Befragung der BF, sowie eine Auflistung diverser Vorbefunde enthält, als unbegründet. Darüber hinaus erstattete die BF keinerlei substantiiertes Vorbringen, welches geeignet wäre, das Gutachten in inhaltlicher oder sonstiger Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , vom 25.03.2022 samt seiner Ergänzung vom 05.04.2022 konnte somit der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 2.3. Die Feststellung zu den Zeiträumen des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe für XXXX , ergibt sich aus der aktenkundigen Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts XXXX vom 05.08.2014. Darin ist ausgewiesen, dass für XXXX von Herrn XXXX im Zeitraum von März 2001 bis März 2015 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde.2.3. Die Feststellung zu den Zeiträumen des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe für römisch 40 , ergibt sich aus der aktenkundigen Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts römisch 40 vom 05.08.2014. Darin ist ausgewiesen, dass für römisch 40 von Herrn römisch 40 im Zeitraum von März 2001 bis März 2015 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da ein Antrag auf Senatsentscheidung nicht gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG: „§ 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)…“ § 225.
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225,
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem
  1. Dezember 1955 sind anzusehen:
  2. und
  3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
  4. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind; […]“ Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (
  5. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (
  6. Novelle) §
  7. Paragraph 669,
(1)und
(2)...
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. […]" Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  2. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum: Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung kann

§ 669Abs.

3 ASVG gerechnet ab Antragstellung maximal für 120 Monate bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden.Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung kann

Paragraph 669, Absatz 3, ASVG gerechnet ab Antragstellung maximal für 120 Monate bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden. Aus der Entscheidung des VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012 folgt, dass bei einer Antragstellung immer die dem Antrag näheren Monate rückwirkend bis zu max. 120 Monaten zu berücksichtigen sind, soferne die Voraussetzungen dafür vorliegen. In der Sache folgt aufgrund der Antragstellung der BF vom 02.02.2021 ein maximal möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von 03/2005 bis 3/2015 als Prüfungszeitraum

§ 18a

ASVG zur Beurteilung des notwendigen Betreuungsaufwands (überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin) im Ausmaß von 120 Monaten. In der Sache folgt aufgrund der Antragstellung der BF vom 02.02.2021 ein maximal möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von 03 aus 2005, bis 3 aus 2015, als Prüfungszeitraum

Paragraph 18 a, ASVG zur Beurteilung des notwendigen Betreuungsaufwands (überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin) im Ausmaß von 120 Monaten. 3.5. Zur Frage des überwiegenden Pflegebedarfes:

§ 18aAbs.

1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Seine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Seine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Abs. 3 wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 angenommen, wenn und so lange das behinderte KindGemäß Absatz 3, wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Wie bereits festgestellt, verfügte die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland mit ihrem behinderten Sohn, für den im in diesem Zeitraum auch erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Es ist somit zu klären, ob in diesem Zeitraum die Arbeitskraft der BF wegen Pflege des Kindes XXXX überwiegend beansprucht wurde. Dabei ist darauf abzustellen, ob das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.Wie bereits festgestellt, verfügte die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland mit ihrem behinderten Sohn, für den im in diesem Zeitraum auch erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Es ist somit zu klären, ob in diesem Zeitraum die Arbeitskraft der BF wegen Pflege des Kindes römisch 40 überwiegend beansprucht wurde. Dabei ist darauf abzustellen, ob das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Die Legaldefinition des § 18 Abs. 3 (ASVG) stellt nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG11

(2020)§ 18a Rz 4a mit Verweis auf VwGH Ro 2014/08/0084).Die Legaldefinition des Paragraph 18, Absatz 3, (ASVG) stellt nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG11
(2020)Paragraph 18 a, Rz 4a mit Verweis auf VwGH Ro 2014/08/0084). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren nach Auftrag des erkennenden Gerichts erstellten und

§ 46AVG i

Vm. § 17 VwGVG der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten, dass im Beschwerdefall im Jahr 2005 3 Wochenstunden bzw. 15 Monatsstunden an Förderung, im Jahr 2006 ebenfalls 3 Wochenstunden und 15 Monatsstunden und im Jahr 2007 ebenfalls 3 Wochenstunden und 15 Monatsstunden angefallen sind. Es liegt folglich im Zeitraum 03/2005 bis 03/2015 keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor, weshalb eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in diesem Zeitraum nicht gerechtfertigt ist.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren nach Auftrag des erkennenden Gerichts erstellten und

Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten, dass im Beschwerdefall im Jahr 2005 3 Wochenstunden bzw. 15 Monatsstunden an Förderung, im Jahr 2006 ebenfalls 3 Wochenstunden und 15 Monatsstunden und im Jahr 2007 ebenfalls 3 Wochenstunden und 15 Monatsstunden angefallen sind. Es liegt folglich im Zeitraum 03 aus 2005, bis 03 aus 2015, keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor, weshalb eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in diesem Zeitraum nicht gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2248942.1.00

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