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{'item': 'W159 2186519-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW159 2186519-1 Spruch, W159 2186519-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2022 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides werden gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Artikel I. I. Verfahrensgang:Artikel römisch eins. römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte irregulär am 10.11.2015 nach Österreich und stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er als Geburtsdatum den XXXX an. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte irregulär am 10.11.2015 nach Österreich und stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er als Geburtsdatum den römisch 40 an. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass seine Mutter und sein Bruder ihn einfach von der Schule abgeholt und mitgenommen hätten und ihm nichts zu den Gründen der Flucht erzählt hätten. Bei den Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er glaube, dass sie in Afghanistan Feinde gehabt hätten und dass sie deswegen flüchten hätten müssen, mehr könne er dazu nicht sagen. Mit Schreiben vom 07.01.2015 bevollmächtigte der Magistrat XXXX den Verein XXXX mit der Vertretung des minderjährigen Asylwerbers. Diese Vertretung legte mit Schreiben vom 14.03.2017 mehrere Deutschkursbestätigungen sowie ein Deutschzertifikat A2 und B1 vor und urgierte eine inhaltliche Einvernahme. Mit Schreiben vom 07.01.2015 bevollmächtigte der Magistrat römisch 40 den Verein römisch 40 mit der Vertretung des minderjährigen Asylwerbers. Diese Vertretung legte mit Schreiben vom 14.03.2017 mehrere Deutschkursbestätigungen sowie ein Deutschzertifikat A2 und B1 vor und urgierte eine inhaltliche Einvernahme. Eine solche erfolgte am 22.05.2017, wobei eine Kursbesuchsbestätigung für den Pflichtschulabschluss und eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs B2 sowie eine Bestätigung des Österreichischen XXXX betreffend Suchantrag für seine Familie, eine psychotherapeutische Stellungnahme und fünf Empfehlungsschreiben vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er im Winter des Jahres XXXX geboren sei und aus XXXX stamme. Seit er drei Jahre alt gewesen sei, habe er in einem Waisenhaus gelebt. Denn bereits, als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben, sein Vater habe einen Schlaganfall gehabt. Sein Bruder XXXX habe im Streit jemanden umgebracht, die Brüder des Getöteten hätten Rache ausüben wollen, aber sein Bruder habe auch den Angreifer umgebracht, später sei sein Bruder von Verwandten der beiden Getöteten ermordet worden. Auch seine Mutter sei schon verstorben. Er habe vier Schwestern, sie seien alle verheiratet und würden in separaten Haushalten leben. Er habe auch noch drei Brüder gehabt, aber alle seien bereits verstorben. XXXX sei mit seiner Familie im Mittelmeer ertrunken und XXXX sei verschwunden. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr gewesen, seine Mutter habe ihn in einem Waisenhaus untergebracht. Sein Bruder habe als Kranfahrer gearbeitet, er selbst habe nie gearbeitet, er sei lediglich Schüler gewesen und sei noch zu jung gewesen. Er habe auch noch eine Tante in XXXX , aber diese nur einmal getroffen. In Afghanistan habe er nur mit seinem Neffen XXXX , der zehn Jahre alt sei, Kontakt, sonst mit niemandem. Seine Schwester XXXX habe ihm aber bei einem Telefongespräch erzählt, warum er flüchten habe müssen, seine Mutter habe ihm dazu nichts mitgeteilt. Er habe in Österreich einen Termin mit einem Psychologen gehabt, er leide unter Schlaflosigkeit, jetzt sei er allerdings gesund. In seinem Heimatland habe er weder Probleme wegen seiner Religion gehabt, noch sei er politisch tätig gewesen, es würden auch keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen. Seitens der Regierung hätte er keine Probleme, aber wenn ihn seine Feinde erwischen würden, wäre sein Leben in Gefahr. Eine solche erfolgte am 22.05.2017, wobei eine Kursbesuchsbestätigung für den Pflichtschulabschluss und eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs B2 sowie eine Bestätigung des Österreichischen römisch 40 betreffend Suchantrag für seine Familie, eine psychotherapeutische Stellungnahme und fünf Empfehlungsschreiben vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er im Winter des Jahres römisch 40 geboren sei und aus römisch 40 stamme. Seit er drei Jahre alt gewesen sei, habe er in einem Waisenhaus gelebt. Denn bereits, als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben, sein Vater habe einen Schlaganfall gehabt. Sein Bruder römisch 40 habe im Streit jemanden umgebracht, die Brüder des Getöteten hätten Rache ausüben wollen, aber sein Bruder habe auch den Angreifer umgebracht, später sei sein Bruder von Verwandten der beiden Getöteten ermordet worden. Auch seine Mutter sei schon verstorben. Er habe vier Schwestern, sie seien alle verheiratet und würden in separaten Haushalten leben. Er habe auch noch drei Brüder gehabt, aber alle seien bereits verstorben. römisch 40 sei mit seiner Familie im Mittelmeer ertrunken und römisch 40 sei verschwunden. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr gewesen, seine Mutter habe ihn in einem Waisenhaus untergebracht. Sein Bruder habe als Kranfahrer gearbeitet, er selbst habe nie gearbeitet, er sei lediglich Schüler gewesen und sei noch zu jung gewesen. Er habe auch noch eine Tante in römisch 40 , aber diese nur einmal getroffen. In Afghanistan habe er nur mit seinem Neffen römisch 40 , der zehn Jahre alt sei, Kontakt, sonst mit niemandem. Seine Schwester römisch 40 habe ihm aber bei einem Telefongespräch erzählt, warum er flüchten habe müssen, seine Mutter habe ihm dazu nichts mitgeteilt. Er habe in Österreich einen Termin mit einem Psychologen gehabt, er leide unter Schlaflosigkeit, jetzt sei er allerdings gesund. In seinem Heimatland habe er weder Probleme wegen seiner Religion gehabt, noch sei er politisch tätig gewesen, es würden auch keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen. Seitens der Regierung hätte er keine Probleme, aber wenn ihn seine Feinde erwischen würden, wäre sein Leben in Gefahr. Über Vorhalt, dass er in Griechenland angegeben habe, XXXX geboren zu sein, gab er an, dass man ihm geraten habe, sich als älter auszugeben, weil sonst hätte er nicht weiterreisen dürfen. Die Behörde hegte aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes, des reifen Auftretens sowie den Aussagen vor den griechischen Behörden Zweifel an der Minderjährigkeit und führte in der Folge eine medizinische Altersfeststellung durch. Der beigezogene Sachverständige, XXXX , gelangte zu dem spätestmöglichen Geburtsdatum XXXX , worauf mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 27.07.2017 dieses Geburtsdatum festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer erhielt mit Bescheid des AMS Salzburg vom 03.10.2017 eine bis 02.01.2021 gültige Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmannlehrling. Über Vorhalt, dass er in Griechenland angegeben habe, römisch 40 geboren zu sein, gab er an, dass man ihm geraten habe, sich als älter auszugeben, weil sonst hätte er nicht weiterreisen dürfen. Die Behörde hegte aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes, des reifen Auftretens sowie den Aussagen vor den griechischen Behörden Zweifel an der Minderjährigkeit und führte in der Folge eine medizinische Altersfeststellung durch. Der beigezogene Sachverständige, römisch 40 , gelangte zu dem spätestmöglichen Geburtsdatum römisch 40 , worauf mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 27.07.2017 dieses Geburtsdatum festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer erhielt mit Bescheid des AMS Salzburg vom 03.10.2017 eine bis 02.01.2021 gültige Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmannlehrling. Die Einvernahme des Beschwerdeführers wurde am 19.12.2017 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss und eine psychotherapeutische Stellungnahme vor. Das bisherige Vorbringen sei völlig richtig gewesen, er sei Kellner-Lehrling in einem Restaurant. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass diese vor 18 Jahren begonnen hätten, es sei eine Blutfehde entstanden, nachdem sein ältester Bruder XXXX den Sohn einer anderen Familie umgebracht habe, diese hätten Rache ausüben sollen und sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei sein Bruder auch den anderen Sohn dieser Familie umgebracht hätte. Nach drei Monaten hätten Mitglieder dieser Familie seinen Bruder XXXX mit einem Messer getötet, er sei damals noch sehr klein gewesen. Nachdem die gegnerische Familie erst einen Sohn seiner Familie ermordet habe, wollte diese ein weiteres männliches Mitglied der Familie umbringen. Zum Schutz sei er deswegen von seiner Mutter in einem Kinderheim untergebracht worden, von Donnerstag bis zum Wochenende habe er nach Hause dürfen. Eines Tages, es sei ein Dienstag gewesen, habe ihn seine Mutter von dem Heim abgeholt und gesagt, dass sie sofort verschwinden müssten. Es seien auch sein Bruder XXXX , dessen Frau und seine zwei Kinder legal in den Iran ausgereist und dann weiter in die Türkei. Bei der Überfahrt sei jedoch das Schlauchboot defekt geworden und umgekippt, dabei seien seine Mutter, sein Bruder, dessen Frau und die Kinder ertrunken, er habe als einziger eine Schwimmweste angehabt und hätte deswegen überlebt. Er sei dann in die Türkei zurückgebracht worden. Er habe mit seiner Schwester Kontakt aufgenommen und diese hätte gesagt, dass auch sein Bruder XXXX mit seiner Frau und seinen fünf Kindern hätte flüchten müssen, er wisse bis heute nichts über deren Verbleib, er habe auch versucht, deren Aufenthalt durch das XXXX herauszufinden. Die Fluchtgeschichte habe er erst später durch ein Telefonat mit seiner Schwester erfahren, die Blutrache werde nicht aufhören. Die Familie sei vor der Ausreise nicht umgezogen, sie hätten immer im selben Stadtteil, in XXXX gelebt. Seine Mutter habe ihm nichts gesagt. Er sei nicht persönlich von der gegnerischen Familie bedroht worden, er kenne diese Leute nicht, aber er sei eine Zielperson, ob andere Personen aus seiner Familie bisher bedroht wurden, wisse er nicht.Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass diese vor 18 Jahren begonnen hätten, es sei eine Blutfehde entstanden, nachdem sein ältester Bruder römisch 40 den Sohn einer anderen Familie umgebracht habe, diese hätten Rache ausüben sollen und sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei sein Bruder auch den anderen Sohn dieser Familie umgebracht hätte. Nach drei Monaten hätten Mitglieder dieser Familie seinen Bruder römisch 40 mit einem Messer getötet, er sei damals noch sehr klein gewesen. Nachdem die gegnerische Familie erst einen Sohn seiner Familie ermordet habe, wollte diese ein weiteres männliches Mitglied der Familie umbringen. Zum Schutz sei er deswegen von seiner Mutter in einem Kinderheim untergebracht worden, von Donnerstag bis zum Wochenende habe er nach Hause dürfen. Eines Tages, es sei ein Dienstag gewesen, habe ihn seine Mutter von dem Heim abgeholt und gesagt, dass sie sofort verschwinden müssten. Es seien auch sein Bruder römisch 40 , dessen Frau und seine zwei Kinder legal in den Iran ausgereist und dann weiter in die Türkei. Bei der Überfahrt sei jedoch das Schlauchboot defekt geworden und umgekippt, dabei seien seine Mutter, sein Bruder, dessen Frau und die Kinder ertrunken, er habe als einziger eine Schwimmweste angehabt und hätte deswegen überlebt. Er sei dann in die Türkei zurückgebracht worden. Er habe mit seiner Schwester Kontakt aufgenommen und diese hätte gesagt, dass auch sein Bruder römisch 40 mit seiner Frau und seinen fünf Kindern hätte flüchten müssen, er wisse bis heute nichts über deren Verbleib, er habe auch versucht, deren Aufenthalt durch das römisch 40 herauszufinden. Die Fluchtgeschichte habe er erst später durch ein Telefonat mit seiner Schwester erfahren, die Blutrache werde nicht aufhören. Die Familie sei vor der Ausreise nicht umgezogen, sie hätten immer im selben Stadtteil, in römisch 40 gelebt. Seine Mutter habe ihm nichts gesagt. Er sei nicht persönlich von der gegnerischen Familie bedroht worden, er kenne diese Leute nicht, aber er sei eine Zielperson, ob andere Personen aus seiner Familie bisher bedroht wurden, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass es der Familie freigestanden wäre, in einen anderen Stadtteil von XXXX umzuziehen, gab er an, dass sie nicht als Illegale hätten leben wollen und sich nicht ihr ganzes Leben hätten verstecken wollen, sie hätten sie sogar in Herat und Mazar-e Sharif gefunden. Die gegnerische Familie habe ihn nie gesehen, aber wenn er nach XXXX zurückkehre, würden sie ihn durch seine Schwestern auf jeden Fall finden. Am Weg habe er in der Türkei auf einer Baustelle gearbeitet. Er könne nach Afghanistan wegen der Blutrache nicht zurückkehren und er möchte in Österreich als Restaurantfachmann arbeiten. Er habe hier auch Freunde und Empfehlungsschreiben habe er auch schon vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.01.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Internet recherchiert habe und herausgefunden habe, dass es in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif viele Bacha Bazi gebe und, dass er Angst habe, auch missbraucht zu werden. Über Vorhalt, dass es der Familie freigestanden wäre, in einen anderen Stadtteil von römisch 40 umzuziehen, gab er an, dass sie nicht als Illegale hätten leben wollen und sich nicht ihr ganzes Leben hätten verstecken wollen, sie hätten sie sogar in Herat und Mazar-e Sharif gefunden. Die gegnerische Familie habe ihn nie gesehen, aber wenn er nach römisch 40 zurückkehre, würden sie ihn durch seine Schwestern auf jeden Fall finden. Am Weg habe er in der Türkei auf einer Baustelle gearbeitet. Er könne nach Afghanistan wegen der Blutrache nicht zurückkehren und er möchte in Österreich als Restaurantfachmann arbeiten. Er habe hier auch Freunde und Empfehlungsschreiben habe er auch schon vorgelegt. , Mit Schreiben vom 01.01.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Internet recherchiert habe und herausgefunden habe, dass es in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif viele Bacha Bazi gebe und, dass er Angst habe, auch missbraucht zu werden. Mit Bescheid vom 16.01.2018, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und unter Spruchteil VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen eingeräumt.Mit Bescheid vom 16.01.2018, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil römisch fünf. die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen eingeräumt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst ein medizinisch unmögliches Geburtsdatum angegeben habe. Zu den Fluchtgründen wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Familie 15 Jahre im gleichen Stadtteil von XXXX unbehelligt gelebt habe und dann völlig überstürzt ausgereist wäre, was nicht plausibel sei und ihr überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Auch sei der Beschwerdeführer für einen Bacha Bazi bereits zu alt und würde ihm mit Sicherheit ein derartiges Schicksal nicht drohen. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst ein medizinisch unmögliches Geburtsdatum angegeben habe. Zu den Fluchtgründen wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Familie 15 Jahre im gleichen Stadtteil von römisch 40 unbehelligt gelebt habe und dann völlig überstürzt ausgereist wäre, was nicht plausibel sei und ihr überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Auch sei der Beschwerdeführer für einen Bacha Bazi bereits zu alt und würde ihm mit Sicherheit ein derartiges Schicksal nicht drohen. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe, welche in der GFK aufgelistet wären, habe glaubhaft machen können, zu Spruchpunkt II., dass eine inländische Fluchtalternative, insbesondere in Herat und Mazar-e Sharif, zur Verfügung stehe und daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zu Spruchpunkt III., dass keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG vorlägen. Zu Spruchpunkt IV. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer erst kurz in Österreich aufhältig sei und hier kein Familienleben führe. Bei Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sei die Ausweisung und seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt, zu Spruchpunkt V. wurde dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei, Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten sich auch nicht ergeben (Spruchteil VI.). Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe, welche in der GFK aufgelistet wären, habe glaubhaft machen können, zu Spruchpunkt römisch zwei., dass eine inländische Fluchtalternative, insbesondere in Herat und Mazar-e Sharif, zur Verfügung stehe und daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zu Spruchpunkt römisch drei., dass keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer erst kurz in Österreich aufhältig sei und hier kein Familienleben führe. Bei Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sei die Ausweisung und seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt, zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei, Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten sich auch nicht ergeben (Spruchteil römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter Vorlage einer Vollmacht an XXXX durch diesen fristgerecht gegen alle Spruchpunkte des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde das Ermittlungsverfahren kritisiert, insbesondere, dass sich die Behörde zu wenig mit dem Phänomen der Blutrache auseinandergesetzt habe und diesbezügliche mangelnde Feststellungen gerügt. Im vorliegenden Fall liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vor. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst volatil und könne der Beschwerdeführer nicht auf ein soziales oder familiäres Netz zurückgreifen, sodass ihm in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter Vorlage einer Vollmacht an römisch 40 durch diesen fristgerecht gegen alle Spruchpunkte des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde das Ermittlungsverfahren kritisiert, insbesondere, dass sich die Behörde zu wenig mit dem Phänomen der Blutrache auseinandergesetzt habe und diesbezügliche mangelnde Feststellungen gerügt. Im vorliegenden Fall liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vor. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst volatil und könne der Beschwerdeführer nicht auf ein soziales oder familiäres Netz zurückgreifen, sodass ihm in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Nach Richterwechsel und einer Unzuständigkeitseinrede wurde der Verfahrensakt endgültig mit 31.01.2022 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt. Der Beschwerdeführer legte eine psychotherapeutische Stellungnahme der XXXX , ein Deutschzertifikat B1, einen Lehrvertrag, ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, ein Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers sowie mehrere Unterstützungsschreiben österreichische Staatsbürger vor. Der Beschwerdeführer legte eine psychotherapeutische Stellungnahme der römisch 40 , ein Deutschzertifikat B1, einen Lehrvertrag, ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, ein Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers sowie mehrere Unterstützungsschreiben österreichische Staatsbürger vor. Zu der am 21.04.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung ließ sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigten und erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters. Er hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht, er sei afghanischer Staatsbürger, Tadschike und sunnitischer Moslem, er übe seine Religion auch in Österreich aus, er sei in Afghanistan in einem Außenbezirk von XXXX geboren, das genaue Datum wisse er nicht. Zu der am 21.04.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung ließ sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigten und erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters. Er hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht, er sei afghanischer Staatsbürger, Tadschike und sunnitischer Moslem, er übe seine Religion auch in Österreich aus, er sei in Afghanistan in einem Außenbezirk von römisch 40 geboren, das genaue Datum wisse er nicht. Gefragt, warum er ursprünglich ein Geburtsjahr angegeben habe, das nach dem medizinischem Altersfeststellungsgutachten nicht möglich sei, gab er an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er XXXX Jahre alt wäre, als er nach Österreich gekommen sei, aber seine Mutter habe dies auch nicht so genau gewusst. Er habe immer in einem Waisenhaus gelebt, nur am Donnerstag habe ihn seine Mutter mit Heim genommen und am Samstag wieder zurückgebracht. In diesem Waisenhaus sei er acht Jahre lang in die Schule gegangen, außerdem habe er einen Englisch- und einen Computerkurs besucht. Sein Vater sei nach dem Tod seines Bruders plötzlich krank geworden und bald darauf gestorben. Damals sei er zwischen zwei und zweieinhalb Jahre alt gewesen. Er habe vier Schwestern, von seinen Brüdern sei einer, nämlich XXXX , in Griechenland ertrunken, XXXX sei eine Woche, nachdem er aus Afghanistan weggegangen sei, auch geflüchtet und habe er von seinem Verblieb bis heute keine Nachricht, auch eine Suche durch das XXXX sei erfolglos geblieben, sein Bruder XXXX sei getötet worden. Seine Schwestern würden alle noch in XXXX leben, Kontakt habe er nur mit seiner Nichte namens XXXX , sein Neffe XXXX lebe jetzt im Iran. Gefragt, warum er ursprünglich ein Geburtsjahr angegeben habe, das nach dem medizinischem Altersfeststellungsgutachten nicht möglich sei, gab er an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er römisch 40 Jahre alt wäre, als er nach Österreich gekommen sei, aber seine Mutter habe dies auch nicht so genau gewusst. Er habe immer in einem Waisenhaus gelebt, nur am Donnerstag habe ihn seine Mutter mit Heim genommen und am Samstag wieder zurückgebracht. In diesem Waisenhaus sei er acht Jahre lang in die Schule gegangen, außerdem habe er einen Englisch- und einen Computerkurs besucht. Sein Vater sei nach dem Tod seines Bruders plötzlich krank geworden und bald darauf gestorben. Damals sei er zwischen zwei und zweieinhalb Jahre alt gewesen. Er habe vier Schwestern, von seinen Brüdern sei einer, nämlich römisch 40 , in Griechenland ertrunken, römisch 40 sei eine Woche, nachdem er aus Afghanistan weggegangen sei, auch geflüchtet und habe er von seinem Verblieb bis heute keine Nachricht, auch eine Suche durch das römisch 40 sei erfolglos geblieben, sein Bruder römisch 40 sei getötet worden. Seine Schwestern würden alle noch in römisch 40 leben, Kontakt habe er nur mit seiner Nichte namens römisch 40 , sein Neffe römisch 40 lebe jetzt im Iran. Gefragt, aus welchen Gründen er Afghanistan verlassen habe, gab er an, dass er am selben Tag, als es losgegangen sei, selbst nicht gewusst habe, warum. Es habe nur seine Mutter zu ihm gesagt, dass sie losmüssten. Seine Mutter, sein Bruder XXXX , seine Frau und seine zwei Kinder seien mitgeflüchtet. Erst als er in Österreich angekommen sei und mit seiner Schwester Kontakt aufgenommen habe, habe er erst gewusst, dass die Reise wegen des Todes seines Bruders und der dadurch entstandenen Feindschaft gewesen sei. Gefragt, aus welchen Gründen er Afghanistan verlassen habe, gab er an, dass er am selben Tag, als es losgegangen sei, selbst nicht gewusst habe, warum. Es habe nur seine Mutter zu ihm gesagt, dass sie losmüssten. Seine Mutter, sein Bruder römisch 40 , seine Frau und seine zwei Kinder seien mitgeflüchtet. Erst als er in Österreich angekommen sei und mit seiner Schwester Kontakt aufgenommen habe, habe er erst gewusst, dass die Reise wegen des Todes seines Bruders und der dadurch entstandenen Feindschaft gewesen sei. Gefragt, wann und wie diese Feindschaft begonnen habe, gab er an, dass sein Bruder XXXX bei einer Auseinandersetzung jemanden getötet habe. Als dann jemand gekommen sei, um seinen Bruder zu rächen, habe er auch den Bruder des Ermordeten getötet, er habe somit zwei Menschen getötet. Anschließend habe die verfeinde Familie den Bruder getötet. Zu dieser Zeit muss er ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahre alt gewesen sei. Er glaube, dass der Grund für diese Auseinandersetzung gar keine wichtige Sache gewesen sei, sei seien nur aneinandergeraten und dann sei die Sache eskaliert. Was der ursprüngliche Grund gewesen sei, wisse er nicht. Über die gegnerische Familie wisse er nur, dass sie zum Stamm XXXX gehörten und Paschtunen seien. Sein Bruder habe eine Person durch Messerstiche getötet, wodurch die zweite getötet worden sei, wisse er nicht, sein Bruder sei ebenfalls durch Messerstiche umgekommen. Zwischen den drei Morden sei nur ein kurzer Zeitraum gewesen. Gefragt, wann und wie diese Feindschaft begonnen habe, gab er an, dass sein Bruder römisch 40 bei einer Auseinandersetzung jemanden getötet habe. Als dann jemand gekommen sei, um seinen Bruder zu rächen, habe er auch den Bruder des Ermordeten getötet, er habe somit zwei Menschen getötet. Anschließend habe die verfeinde Familie den Bruder getötet. Zu dieser Zeit muss er ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahre alt gewesen sei. Er glaube, dass der Grund für diese Auseinandersetzung gar keine wichtige Sache gewesen sei, sei seien nur aneinandergeraten und dann sei die Sache eskaliert. Was der ursprüngliche Grund gewesen sei, wisse er nicht. Über die gegnerische Familie wisse er nur, dass sie zum Stamm römisch 40 gehörten und Paschtunen seien. Sein Bruder habe eine Person durch Messerstiche getötet, wodurch die zweite getötet worden sei, wisse er nicht, sein Bruder sei ebenfalls durch Messerstiche umgekommen. Zwischen den drei Morden sei nur ein kurzer Zeitraum gewesen. Gefragt, ob es nach den Ermordungen Verhandlungen zwischen den verfeindeten Familien gegeben habe, gab er an, dass die gegnerische Familie nicht bereit dazu gewesen wäre, soweit er wisse. Gefragt, ob er selbst einmal von der gegnerischen Familie bedroht worden sei, gab er an, ja, weil er sich immer Waisenhaus aufgehalten habe und wenn er daheim gewesen sei, habe ihm seine Mutter verboten, hinauszugehen. Er habe aber selbst keinen Kontakt mit Mitgliedern der verfeindeten Familie gehabt. Seine Mutter und seine ältere Schwester würden diese Leute kennen, er nicht, er habe auch nie jemanden von dieser Familie gesehen. Gefragt, warum seine Familie wegen der Blutrache nicht in eine andere Provinz gezogen sei, gab er an, dass er nicht glaube, dass sie dort sicher gewesen wären. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe niemand von seiner Familie Probleme mit der gegnerischen Familie gehabt. Er habe auch niemals Probleme in Afghanistan mit staatlichen Behördenorganen oder bewaffneten Gruppierungen, wie den Taliban, gehabt. Es sei auch nicht versucht worden, ihn als Bacha Bazi zu missbrauchen, dies wäre auch bei anderen Bewohnern des Waisenhauses nicht vorgekommen. Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Der Beschwerdeführer gab auf Deutsch an, dass er Kellner im XXXX auf der XXXX sei, er lebe weder in einer Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder. Er habe Deutschkurse von A1 bis B2 besucht, dann den Pflichtschulabschluss absolviert, nächsten Monat habe er die B2-Prüfung. Er habe eine Lehre als Kellner begonnen, die Berufsschule habe er schon fertig, aber die Lehrabschlussprüfung noch nicht. Er arbeite auch derzeit, es würden jetzt wieder Touristen nach Salzburg kommen. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Er habe österreichische Freunde, einige seien auch zur Verhandlung mitgekommen. Bis vor einem Monat habe er auch eine österreichische Freundin gehabt, die Beziehung sei allerdings auseinandergegangen. Er habe nunmehr Freude am Lesen gefunden, Sport mache er nicht mehr so viel. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der besagten Familie und habe er überdies niemanden mehr dort, außer seinen Schwestern, die ein eigenes Leben führen würden. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er sich einmal selbstständig machen und ein eigenes Lokal eröffnen. Eine Tazkira habe er nicht. Er verdiene derzeit ca. 1.600,- Euro. Der Beschwerdeführervertreter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer vollständig selbsterhaltungsfähig ist. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer sämtliche Fragen zur Integration in gutem Deutsch beantwortet hat. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint.Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Der Beschwerdeführer gab auf Deutsch an, dass er Kellner im römisch 40 auf der römisch 40 sei, er lebe weder in einer Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder. Er habe Deutschkurse von A1 bis B2 besucht, dann den Pflichtschulabschluss absolviert, nächsten Monat habe er die B2-Prüfung. Er habe eine Lehre als Kellner begonnen, die Berufsschule habe er schon fertig, aber die Lehrabschlussprüfung noch nicht. Er arbeite auch derzeit, es würden jetzt wieder Touristen nach Salzburg kommen. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Er habe österreichische Freunde, einige seien auch zur Verhandlung mitgekommen. Bis vor einem Monat habe er auch eine österreichische Freundin gehabt, die Beziehung sei allerdings auseinandergegangen. Er habe nunmehr Freude am Lesen gefunden, Sport mache er nicht mehr so viel. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der besagten Familie und habe er überdies niemanden mehr dort, außer seinen Schwestern, die ein eigenes Leben führen würden. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er sich einmal selbstständig machen und ein eigenes Lokal eröffnen. Eine Tazkira habe er nicht. Er verdiene derzeit ca. 1.600,- Euro. Der Beschwerdeführervertreter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer vollständig selbsterhaltungsfähig ist. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer sämtliche Fragen zur Integration in gutem Deutsch beantwortet hat. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022 vorgehalten, wobei der Beschwerdeführervertreter dazu keine Stellungnahme abgab und auf das bisherige Vorbringen verwies. Artikel II. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:Artikel römisch zwei. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: Abschnitt 2.01

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Tadschike und sunnitischer Moslem, er selbst weiß sein genaues Geburtsdatum nicht. Im Zuge des Verfahrens vor dem BFA wurde als spätestmögliches Geburtsdatum der XXXX festgelegt. Der Beschwerdeführer übt seine Religion in Österreich auch aus. Der Beschwerdeführer wusste zum Zeitpunkt der Ausreise nicht, warum er Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter, seinem älteren Bruder (und dessen Familie) verlassen hat. Er überlebte als einziger die Überfahrt von der Türkei nach Griechenland. Sein Vater ist bereits verstorben, als er ca. zwei bis zweieinhalb Jahre alt war. Der Beschwerdeführer wuchs in einem Waisenhaus auf. In Österreich hat er erfahren, dass er Afghanistan angeblich wegen der Feindschaft zu einer anderen Familie verlassen hat. Der Beschwerdeführer ist dieser Familie weder vom Gesicht bekannt, noch wurde er von Mitgliedern dieser Familie je bedroht, noch hatte er sonst mit diesen irgendwelche Kontakte. Der Beschwerdeführer hatte auch weder Probleme mit staatlichen Behörden, noch bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, noch wurde versucht, den Beschwerdeführer als Bacha Bazi zu missbrauchen. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich, er ist ledig und kinderlos. In Österreich hat er Sprachkurse besucht und Sprachdiplome von A1 bis B1 erworben, weiters den Pflichtschulabschluss absolviert und eine Lehre als Restaurantfachmann (Kellner), er steht kurz vor dem Lehrabschluss und arbeitet im XXXX auf der XXXX . Er spricht sehr gut Deutsch, er ist wohl nicht bei Vereinen oder Institutionen, hat aber viele österreichische Freunde. In Afghanistan hat er nur seine verheirateten Schwestern, die in eigenen Familien leben und nur mit einer Nichte gelegentlichen elektronischen Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen und ist unbescholten. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Tadschike und sunnitischer Moslem, er selbst weiß sein genaues Geburtsdatum nicht. Im Zuge des Verfahrens vor dem BFA wurde als spätestmögliches Geburtsdatum der römisch 40 festgelegt. Der Beschwerdeführer übt seine Religion in Österreich auch aus. Der Beschwerdeführer wusste zum Zeitpunkt der Ausreise nicht, warum er Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter, seinem älteren Bruder (und dessen Familie) verlassen hat. Er überlebte als einziger die Überfahrt von der Türkei nach Griechenland. Sein Vater ist bereits verstorben, als er ca. zwei bis zweieinhalb Jahre alt war. Der Beschwerdeführer wuchs in einem Waisenhaus auf. In Österreich hat er erfahren, dass er Afghanistan angeblich wegen der Feindschaft zu einer anderen Familie verlassen hat. Der Beschwerdeführer ist dieser Familie weder vom Gesicht bekannt, noch wurde er von Mitgliedern dieser Familie je bedroht, noch hatte er sonst mit diesen irgendwelche Kontakte. Der Beschwerdeführer hatte auch weder Probleme mit staatlichen Behörden, noch bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, noch wurde versucht, den Beschwerdeführer als Bacha Bazi zu missbrauchen. , Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich, er ist ledig und kinderlos. In Österreich hat er Sprachkurse besucht und Sprachdiplome von A1 bis B1 erworben, weiters den Pflichtschulabschluss absolviert und eine Lehre als Restaurantfachmann (Kellner), er steht kurz vor dem Lehrabschluss und arbeitet im römisch 40 auf der römisch 40 . Er spricht sehr gut Deutsch, er ist wohl nicht bei Vereinen oder Institutionen, hat aber viele österreichische Freunde. In Afghanistan hat er nur seine verheirateten Schwestern, die in eigenen Familien leben und nur mit einer Nichte gelegentlichen elektronischen Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen und ist unbescholten. Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 14.01.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan- Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan- Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  2. September,
  3. September und
  4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  5. September,
  6. September und
  7. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Quelle: BBC 7.9.2021; vgl. AAN 4.10.2021Quelle: BBC 7.9.2021; vergleiche AAN 4.10.2021 Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021)Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021) Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politischesportraet/204718, Zugriff 9.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-care taker -cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (7.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-care taker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staaten dokumentation.at,ssl=true, user=florian. tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-611%20bis%202022-xx-xx/AAN%201.5.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 11.11.2021 ● AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about-islamic-governance?__twitter_impression=true, Zugriff 9.9.2021 ● AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021 ● AJ - Al Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf ● ANI - Asian News International (29.9.2021): Former Afghanistan officials announce govt in exile, Saleh to lead, https://www.aninews.in/news/world/asia/former-afghanistan-officials-announce-govt-in-exile-saleh-to-lead20210929101153/, Zugriff 5.11.2021 ● AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitung-muenchen.de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghani stan- art-750083, Zugriff 9.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban’s governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021b): Afghanistan: Don’t recognise Taliban regime, resistance urges, https://www.bbc.com/news/world-asia-58484155, Zugriff 9.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 9.12.2021 ● BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung von Taliban-Regierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-baldige-anerkennung-von-taliban-regierung-li.181782, Zugriff 9.9.2021 ● CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/ afghanistan money-can-be-milk-taliban-moderation, Zugriff 9.9.2021 ● DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen, https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen, Zugriff 8.9.2021 ● EASO - 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National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan’s Prisons römisch eins s Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/851197363/the-risk-of-corona virus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021 ● NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/ uploads/2020/06/کشور-نفوس-برآورد, Zugriff 28.9.2020 ● NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled& ga= 1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021 ● NZZ - 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Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  8. und
  9. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  10. und
  11. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). Quelle: UNAMA 26.7.2021 High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  12. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  13. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  14. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  15. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  16. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  17. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Januar 2021), https: //www.ecoi.net/en/document/2043856.html, Zugriff 1.2.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (1.9.2021): The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, https://www.afghanistan-analysts.org/en/ reports/war-and-peace/the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime/, Zugriff 10.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2021): Is This How It Ends? 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