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W169 2209667-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW169 2209667-1 SpruchW169 2209667-1/6EBESCHLUSS, W169 2209667-1/6E, , BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zl. 820493300-180039734, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zl. 820493300-180039734, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2018 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 23.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.12.2013, Zl. C19 426.676-1/2012/10E, als unbegründet abgewiesen wurde.
2.Am 26.09.2014 sowie am 14.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG. 2. Am 26.09.2014 sowie am 14.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG.
3.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt mit Aktenvermerk vom 14.01.2016 fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1a FPG geduldet sei und sandte ihm mit Schreiben vom 18.01.2016 eine „Karte für Geduldete“ zu.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt mit Aktenvermerk vom 14.01.2016 fest, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz eins a, FPG geduldet sei und sandte ihm mit Schreiben vom 18.01.2016 eine „Karte für Geduldete“ zu.
4.Am 10.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.4. Am 10.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
5.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt mit Aktenvermerk vom 13.02.2017 fest, dass die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen würden und dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde.
6.Am 11.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005.6. Am 11.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 59, AsylG 2005.
7.Mit Schreiben vom 20.06.2018 gab der Beschwerdeführer die Erteilung einer Vollmacht an den Rechtsanwalt Mag. XXXX bekannt. 7. Mit Schreiben vom 20.06.2018 gab der Beschwerdeführer die Erteilung einer Vollmacht an den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 bekannt.
8.Mit Schreiben vom 02.07.2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer über eine Rechtsberatungsorganisation nach seinem Verfahrensstand.
9.Mit Schreiben vom 17.09.2018 erklärte der Beschwerdeführer über eine Rechtsberatungsorganisation, dass das unter Punkt I.7. genannte anwaltliche Vertretungsverhältnis nicht mehr bestehe und ersuchte um eine Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides an seine eigene Meldeadresse.9. Mit Schreiben vom 17.09.2018 erklärte der Beschwerdeführer über eine Rechtsberatungsorganisation, dass das unter Punkt römisch eins.7. genannte anwaltliche Vertretungsverhältnis nicht mehr bestehe und ersuchte um eine Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides an seine eigene Meldeadresse.
10.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zl. 820493300-180039734, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 iVm § 59 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG de Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien festgestellt (Spruchpunkt III.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zl. 820493300-180039734, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG de Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Bescheid nennt auf der ersten Seite als Adressat den Beschwerdeführer, vertreten durch „Herrn RA Mag. XXXX “. Gemäß der auf der letzten Seite des Bescheides angehefteten Zustellverfügung bzw. Übernahmebestätigung wurde der Bescheid diesem Rechtsanwalt zugestellt und von ihm am 01.10.2018 übernommen.Der Bescheid nennt auf der ersten Seite als Adressat den Beschwerdeführer, vertreten durch „Herrn RA Mag. römisch 40 “. Gemäß der auf der letzten Seite des Bescheides angehefteten Zustellverfügung bzw. Übernahmebestätigung wurde der Bescheid diesem Rechtsanwalt zugestellt und von ihm am 01.10.2018 übernommen.

11.Am 24.10.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch „ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe“, Beschwerde gegen diesen Bescheid.
12.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, zugestellt am 07.11.2018, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides vom 26.09.2018 unverändert übernommen.12. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, zugestellt am 07.11.2018, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides vom 26.09.2018 unverändert übernommen.
13.Mit Schreiben vom 07.11.2018 reichte die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers eine mit 17.10.2018 datierte Vollmacht nach.
14.Am 14.11.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung einen Vorlageantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers.

2.Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß Paragraph 31, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zum Spruchteil A) Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Die Zustellung gilt gemäß § 7 ZustG – wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen – in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Empfänger im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung als ihr Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361).Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 7, ZustG – wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen – in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Empfänger im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung als ihr Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361).

Ist der angefochtene Bescheid nicht der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrem (ausgewiesenen) Rechtsvertreter, sondern einer als Empfänger bezeichneten anderen Person (hier: einem nicht von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigten Rechtsanwalt) zugestellt worden, so kommt eine Heilung eines Zustellmangels nicht in Betracht. Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodass die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (VwGH 18.05.1994, 93/09/0115).

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zunächst durch einen Rechtsanwalt vertreten, gab jedoch mit E-Mail vom 17.09.2018 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Auflösung dieses Vollmachtsverhältnisses bekannt. Im Sinne des § 10 Abs. 2 AVG iVm § 1020 ABGB handelt es sich hierbei um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die formfrei ist und allenfalls auch konkludent erfolgen kann (Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1020, Rz 4), weshalb es auch kein Hindernis darstellt, dass der Beschwerdeführer die Auslösung der Vollmacht über eine Rechtsberatungsorganisation bekanntgab. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zunächst durch einen Rechtsanwalt vertreten, gab jedoch mit E-Mail vom 17.09.2018 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Auflösung dieses Vollmachtsverhältnisses bekannt. Im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 1020, ABGB handelt es sich hierbei um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die formfrei ist und allenfalls auch konkludent erfolgen kann (Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 1020,, Rz 4), weshalb es auch kein Hindernis darstellt, dass der Beschwerdeführer die Auslösung der Vollmacht über eine Rechtsberatungsorganisation bekanntgab.

In der Folge ließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom 26.09.2018 aber dennoch an diesen Rechtsanwalt zustellen, zu welchem zu jenem Zeitpunkt kein aufrechtes Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers mehr bestand. Formeller Empfänger des Bescheides war somit nicht der Beschwerdeführer. Dass der Bescheid später dem Beschwerdeführer tatsächlich zukam, kann nach der obgenannten Rechtsprechung keine Heilung dieses Mangels bewirken.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018 wurde somit mangels korrekter Zustellung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und liegt somit auch keine Beschwerdeberechtigung respektive kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Daran ändert auch die in weiterer Folge erlassene Beschwerdevorentscheidung nichts. Ist nämlich schon die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie im Verfahren nach einem Vorlageantrag vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Infolgedessen ist das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ weiterhin offen und ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach allfälliger Verfahrensergänzung einer Erledigung zuzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.2209667.1.00

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.