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{'item': 'W171 2170330-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 32§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53a§ 53b§ 38§ 24§ 28§ 31§ 54§ 33§ 30§ 36§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW171 2170330-1 Spruch, W171 2170330-1/57Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Grego

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2019, GZ. XXXX wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung für 12.06.2019 anberaumt.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2019, GZ. römisch 40 wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung für 12.06.2019 anberaumt. 2. In weiterer Folge fand am 12.06.2019 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen XXXX (in der Folge: Dolmetscher) mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtlicher Dolmetscher bestellt wurde und die mündlichen Übersetzungen tätigte.2. In weiterer Folge fand am 12.06.2019 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen römisch 40 (in der Folge: Dolmetscher) mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtlicher Dolmetscher bestellt wurde und die mündlichen Übersetzungen tätigte. 3. Am 17.06.2019 langte die Honorarnote des Dolmetschers ein, die sich (auszugsweise) wie folgt zusammensetzt: Honorarnote-Nr. 96/19 vom 12.06.2019 Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)á € 22,70 45,40 Reisekosten § 27,28 GebAGReisekosten Paragraph 27,,28 GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 4,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Für die erste halbe Stunde € 24,50 30,70 Für weitere 9 halbe Stunde(
  2. n)€ 12,40 138,60 Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40 Zwischensumme 219,50 20% Umsatzsteuer 43,90 Gesamtsumme 263,40 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 263,40 4. Die Gebühren wurden am 11.10.2019 antragsgemäß zur Auszahlung gebracht. 5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 03.06.2020, XXXX eine mündliche Verhandlung für 15.07.2020 an, zu der der Dolmetscher geladen wurde.5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 03.06.2020, römisch 40 eine mündliche Verhandlung für 15.07.2020 an, zu der der Dolmetscher geladen wurde. 6. Am 15.07.2020 fand von 09:00 Uhr bis 12:45 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Dolmetscher die mündlichen Übersetzungen tätigte. 7. Für seine Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 brachte der Dolmetscher am 16.07.2020 eine Gebührennote beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese stellt sich (auszugsweise) wie folgt dar: Honorarnote-Nr. 77/20 vom 15.07.2020 Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(
  3. n)á € 22,70 45,40 Reisekosten § 27,28 GebAGReisekosten Paragraph 27,,28 GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 4,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Für die erste halbe Stunde € 24,50 30,70 Für weitere 7 halbe Stunde(
  4. n)€ 12,40 107,80 Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 200,70 20% Umsatzsteuer 40,14 Gesamtsumme 240,84 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 240,90 8. In weiterer Folge wurden die Gebühren am 01.12.2020 antragsgemäß zur Auszahlung gebracht. 9. Mit Beschluss vom 25.11.2020, GZ. XXXX , wurde XXXX (in der Folge: Sachverständiger) im gegenständlichen Verfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe bestellt und beauftragt, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Mit dem Gutachten sollten folgende Fragen beantwortet werden:9. Mit Beschluss vom 25.11.2020, GZ. römisch 40 , wurde römisch 40 (in der Folge: Sachverständiger) im gegenständlichen Verfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe bestellt und beauftragt, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Mit dem Gutachten sollten folgende Fragen beantwortet werden: „1. Hätte der Amtsarzt im Rahmen der Hafteingangsuntersuchung am 01.08.2017 unter Zugrundelegung seiner eigenen Wahrnehmung (Untersuchungsergebnis) und der damals vorliegenden Unterlagen (siehe unten, Unterlagen zu I. und II.) aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin und/oder des nasciturus durch die Anhaltung in Schubhaft oder durch eine baldige Flugabschiebung erkennen können? „1. Hätte der Amtsarzt im Rahmen der Hafteingangsuntersuchung am 01.08.2017 unter Zugrundelegung seiner eigenen Wahrnehmung (Untersuchungsergebnis) und der damals vorliegenden Unterlagen (siehe unten, Unterlagen zu römisch eins. und römisch zwei.) aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin und/oder des nasciturus durch die Anhaltung in Schubhaft oder durch eine baldige Flugabschiebung erkennen können? 2. Hätte die Amtsärztin im Rahmen der Flugtauglichkeitsuntersuchung am 02.08.2017, 12:40 Uhr, unter Zugrundelegung ihrer eigenen Wahrnehmung (Untersuchungsergebnis) und der damals vorliegenden Unterlagen (siehe unten, Unterlagen zu I., II. und III.) aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin und/oder des nasciturus durch die Anhaltung in Haft oder einer baldigen Flugabschiebung erkennen können? 2. Hätte die Amtsärztin im Rahmen der Flugtauglichkeitsuntersuchung am 02.08.2017, 12:40 Uhr, unter Zugrundelegung ihrer eigenen Wahrnehmung (Untersuchungsergebnis) und der damals vorliegenden Unterlagen (siehe unten, Unterlagen zu römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.) aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin und/oder des nasciturus durch die Anhaltung in Haft oder einer baldigen Flugabschiebung erkennen können? 3. Hätte der Amtsarzt im Rahmen der Flugtauglichkeitsuntersuchung am 02.08.2017, 12:40 Uhr, unter Zugrundelegung seiner eigenen Wahrnehmung und der damals vorliegenden Unterlagen (siehe unten, Unterlagen zu I., II., III. und IV.) aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin und/oder des nasciturus durch die Anhaltung in Haft erkennen können? 3. Hätte der Amtsarzt im Rahmen der Flugtauglichkeitsuntersuchung am 02.08.2017, 12:40 Uhr, unter Zugrundelegung seiner eigenen Wahrnehmung und der damals vorliegenden Unterlagen (siehe unten, Unterlagen zu römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier.) aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin und/oder des nasciturus durch die Anhaltung in Haft erkennen können? 4. Handelte es sich bei der Schwangerschaft der BF aus medizinischer Sicht um eine Risikoschwangerschaft? Wenn ja, auf welche Kriterien wären demnach seitens der Ärzte bei einer Untersuchung zur Haftfähigkeit bzw. zur Flugtauglichkeit im Besonderen zu beachten gewesen? 5. Kann im Fall einer Schwangerschaft eine Haftfähigkeit oder eine Flugtauglichkeit ohne Ultraschalluntersuchung festgestellt werden? 6. Aus welchem Grund musste bei der Beschwerdeführerin in weiterer Folge ein Notkaiserschnitt durchgeführt werden? Besteht dabei ein Zusammenhang mit einer möglichen verspäteten Einlieferung ins Spital, oder wäre ein Notkaiserschnitt jedenfalls vorzunehmen gewesen? 7. Ist aus medizinischer Sicht erklärbar, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, zwei Tage vor der Entbindung keine Kindsbewegungen mehr spürte? 8. Kann die durch die Anhaltung bedingte Stresssituation eine gesundheitliche Gefährdung von Schwangeren bewirken? Macht es in diesem Zusammenhang einen Unterschied, wenn Schwangerschaftsdiabetes und Eisenmangel vorliegen?“ Gleichzeitig wurde für die Untersuchung der Beschwerdeführerin eine Beweisaufnahme für den 16.01.2021 anberaumt, zu der auch die Dolmetscherin XXXX (in der Folge: Dolmetscherin) geladen wurde.Gleichzeitig wurde für die Untersuchung der Beschwerdeführerin eine Beweisaufnahme für den 16.01.2021 anberaumt, zu der auch die Dolmetscherin römisch 40 (in der Folge: Dolmetscherin) geladen wurde. 10. Am 18.01.2021 langte die mit Schreiben vom 17.01.2021 eingebrachte Gebührennote der Dolmetscherin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese setzt sich (auszugsweise) wie folgt zusammen: Honorarnote-Nr. 77/20 vom 15.07.2020 Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(
  5. n)über 30 km á € 28,20 56,40 Reisekosten § 27,28 GebAGReisekosten Paragraph 27,,28 GebAG 60 km á € 0,42 25,20 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 Für weitere 7 halbe Stunde(
  6. n)€ 12,40 37,20 Hälfte des 50%-Zuschlages von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat 30,85 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 186,15 20% Umsatzsteuer 37,23 Gesamtsumme 223,38 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 223,40 11. Am 28.05.2021 wurden die Gebühren antragsgemäß zur Auszahlung gebracht. 12. Mit Schreiben vom 19.03.2021 langte das gynäkologisch-geburtshilfliches Gutachten des nichtamtlichen Sachverständen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die beigelegte Gebührennote vom 19.03.2021 stellt sich (auszugsweise) wie folgt dar: 1. Gebühr für Aktenstudium, Gerichtsakt und Befunde € 7,60 bis € 44,90 § 36Paragraph 36 € 44,90 2. Gebühr für Mühewaltung § 43

(1)Z 1 lit eParagraph 43,
(1)Ziffer eins, Litera e € 195,40 3. Schreibgebühr 21 S Original á € 2,00 3 Ex. Plus 1 Handakt: 63 Kopien á € 0,60 § 31
(1)Z 3Paragraph 31,
(1)Ziffer 3 € € 42,00 € 37,80
  1. Ordinationspauschale (= Hilfskräfte, Sekretärin, KG, Termine) § 30Paragraph 30 € 23,40
  2. Porto, Spesen, Telefonate § 31 Z 5Paragraph 31, Ziffer 5 € 9,50
  3. Postweg, Aktenmanipulation, 1 Stunde á € 22,70 § 32
(1)Paragraph 32,
(1)€ 45,40 Summe € 398,40 Plus 20% USt € 79,68 Gesamt € 478,08 13. Am 07.05.2021 wurden dem Sachverständigen die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes im Zusammenhang mit den verzeichneten Gebühren für Zeitversäumnisentschädigung

§ 32Geb

AG und der Ordinationspauschale zur Kenntnis gebracht und vor der Gebührenbestimmung aufgefordert, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.13. Am 07.05.2021 wurden dem Sachverständigen die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes im Zusammenhang mit den verzeichneten Gebühren für Zeitversäumnisentschädigung

Paragraph 32, GebAG und der Ordinationspauschale zur Kenntnis gebracht und vor der Gebührenbestimmung aufgefordert, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

  1. In weiterer Folge erläuterte der Sachverständige, welche konkreten Tätigkeiten die Gebühr für die Ordinationspauschale ausgelöst hätte und brachte eine überarbeitete Gebührennote wie folgt ein:
  2. Gebühr für Aktenstudium, Gerichtsakt und Befunde € 7,60 bis € 44,90 § 36Paragraph 36 € 44,90
  3. Gebühr für Mühewaltung § 43

(1)Z 1 lit eParagraph 43,
(1)Ziffer eins, Litera e € 195,40 3. Schreibgebühr 21 S Original á € 2,00 3 Ex. Plus 1 Handakt: 63 Kopien á € 0,60 § 31
(1)Z 3Paragraph 31,
(1)Ziffer 3 € € 42,00 37,80
  1. Ordinationspauschale (= Hilfskräfte, Sekretärin, KG, Termine) § 30Paragraph 30 € 23,40
  2. Porto, Spesen, Telefonate § 31 Z 5Paragraph 31, Ziffer 5 € 9,50
  3. Postweg, Aktenmanipulation, 1 Stunde á € 22,70 § 32
(1)Paragraph 32,
(1)€ 22,70 Summe € 375,70 Plus 20% USt € 75,14 Gesamt € 450,84
  1. Die nunmehr beantragten Gebühren wurden am 25.05.2021 zur Auszahlung gebracht.
  2. Am 26.04.2021 brachte der Sachverständige ein Ergänzungsgutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die fristgerecht eingebrachte Gebührennote vom 10.05.2021 setzt sich (auszugsweise) wie folgt zusammen:
  3. Gebühr für Aktenstudium, Gerichtsakt und Befunde € 7,60 bis € 44,90 § 36Paragraph 36 € 44,90
  4. Schreibgebühr 5 S Original á € 2,00 3 Ex. Plus 1 Handakt: 15 Kopien á € 0,60 § 31
(1)Z 3Paragraph 31,
(1)Ziffer 3 € € 10,00 9,00
  1. Porto, Spesen, Telefonate § 31 Z 5Paragraph 31, Ziffer 5 € 9,50
  2. Postweg, Aktenmanipulation, 1 Stunde á € 22,70 § 32
(1)Paragraph 32,
(1)€ 22,70 Summe € 96,10 Plus 20% USt € 19,22 Gesamt € 115,32
  1. Die Gebühren wurden am 25.05.2021 antragsgemäß zur Auszahlung gebracht.
  2. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.06.2021, GZ. XXXX , eine mündliche Verhandlung für den 17.06.2021 an, zu der auch der Sachverständige geladen wurde.
  3. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.06.2021, GZ. römisch 40 , eine mündliche Verhandlung für den 17.06.2021 an, zu der auch der Sachverständige geladen wurde.
  4. Am 17.06.2021 fand von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren Gegenstand die Erörterung des gynäkologisch-geburtshilflichen Sachverständigengutachtens war.
  5. Die am 26.07.2021 eingebrachte Gebührennote vom 23.06.2021 stellt sich (auszugsweise) wie folgt dar:
  6. Teilnahme an Verhandlung 1 Std á € 33,80 § 35
(1)Paragraph 35,
(1)€ 33,80 2. Fahrtkostenersatz (Mistelbach-BVwG-Mistelbach) 109,9 km x € 0,42 § 31
(1)Z 3Paragraph 31,
(1)Ziffer 3 € € 46,16 Summe € 79,96 Plus 20% USt € 15,99 Gesamt € 95,95
  1. Das Bundesverwaltungsgericht brachte die Gebühren am 03.08.2021 antragsgemäß zur Auszahlung.
  2. Mit Schreiben vom 09.03.2022, GZ. XXXX , brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die
  3. Mit Schreiben vom 09.03.2022, GZ. römisch 40 , brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die
  4. Honorarnote Nr. 96/19 vom 12.06.2019 von XXXX , betreffend die mündliche Verhandlung am 12.06.2019,
  5. Honorarnote Nr. 96/19 vom 12.06.2019 von römisch 40 , betreffend die mündliche Verhandlung am 12.06.2019,
  6. Honorarnote Nr. 77/20 vom 15.07.2020 von XXXX , betreffend die mündliche Verhandlung am 15.07.2020,
  7. Honorarnote Nr. 77/20 vom 15.07.2020 von römisch 40 , betreffend die mündliche Verhandlung am 15.07.2020,
  8. Honorarnote Nr. 18/21 vom 17.01.2021 von XXXX , betreffend die Beweisaufnahme bzw. Untersuchung beim nichtamtlichen Sachverständigen XXXX am 16.01.2021,
  9. Honorarnote Nr. 18/21 vom 17.01.2021 von römisch 40 , betreffend die Beweisaufnahme bzw. Untersuchung beim nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 am 16.01.2021,
  10. Honorarnote vom 19.03.2021 von XXXX , betreffend das gynäkologische Sachverständigengutachten vom 19.03.2021,
  11. Honorarnote vom 19.03.2021 von römisch 40 , betreffend das gynäkologische Sachverständigengutachten vom 19.03.2021,
  12. Honorarnote vom 10.05.2021 von XXXX , betreffend das gynäkologische Ergänzungsgutachten vom 24.03.2021, sowie die
  13. Honorarnote vom 10.05.2021 von römisch 40 , betreffend das gynäkologische Ergänzungsgutachten vom 24.03.2021, sowie die
  14. Honorarnote vom 23.06.2021 von XXXX , betreffend die mündliche Verhandlung am 17.06.
  15. Honorarnote vom 23.06.2021 von römisch 40 , betreffend die mündliche Verhandlung am 17.06.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis.
  16. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher im Rahmen der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2019 und 15.07.2020 als Dolmetscher fungierte, die Dolmetscherin im Rahmen der Beweisaufnahme am 16.01.2021 als Dolmetscherin fungierte und der Sachverständige, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2020, GZ. XXXX , mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe beauftragt wurde, mit seinem Gutachten neun Fragenkomplexe beantwortet hat.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher im Rahmen der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2019 und 15.07.2020 als Dolmetscher fungierte, die Dolmetscherin im Rahmen der Beweisaufnahme am 16.01.2021 als Dolmetscherin fungierte und der Sachverständige, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2020, GZ. römisch 40 , mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe beauftragt wurde, mit seinem Gutachten neun Fragenkomplexe beantwortet hat.
  18. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den Verhandlungsprotokollen vom 12.06.2019, 15.07.2020 sowie 17.06.2021, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 19.03.2022, dem Ergänzungsgutachten des Gutachtens vom 26.04.2021, den gebührenrechtlichen Anträgen des Dolmetschers vom 12.06.2019 und 15.07.2020, dem gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin vom 17.01.2021, den gebührenrechtlichen Anträgen des Sachverständigen vom 19.03.2021, 10.05.2021 und 23.06.2021, sowie dem Akteninhalt.
  19. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr der Dolmetsch und Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr der Dolmetsch und Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Festsetzung der Gebühren
  5. Festsetzung der Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX
  6. Festsetzung der Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers römisch 40

§ 28Abs. 1 Geb

AG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Paragraph 28, Absatz eins, GebAG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

§ 31Abs. 1a Geb

AG gebührt dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) ein Betrag von insgesamt €12,00, wenn er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt.

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) ein Betrag von insgesamt €12,00, wenn er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt.

§ 32Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden. Es wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs erhoben. Der Gebührenbetrag ist

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Der Gebührenbetrag ist

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 31Abs. 1 Z 6 Geb

AG ist dem Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist dem Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen. Daher waren die Gebühren des Dolmetschers XXXX in Höhe von insgesamt € 504,30 (€ 263,40 für die Verhandlung vom 12.06.2019 sowie € 240,90 für die Verhandlung vom 15.07.2020) antragsgemäß zu bestimmen.Daher waren die Gebühren des Dolmetschers römisch 40 in Höhe von insgesamt € 504,30 (€ 263,40 für die Verhandlung vom 12.06.2019 sowie € 240,90 für die Verhandlung vom 15.07.2020) antragsgemäß zu bestimmen. 2. Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX 2. Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin römisch 40

§ 28Abs. 1 Geb

AG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Paragraph 28, Absatz eins, GebAG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

§ 28Abs. 2 Geb

AG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Der bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührende Vergütungssatz beträgt nach § 10 Abs. 3 und 4 RGV für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer EUR 0,42.

Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Der bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührende Vergütungssatz beträgt nach Paragraph 10, Absatz 3 und 4 RGV für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer EUR 0,42.

§ 31Abs. 1a Geb

AG gebührt dem Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) ein Betrag von insgesamt €12,00, wenn er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt.

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) ein Betrag von insgesamt €12,00, wenn er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt.

§ 32Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 33Abs. 1 Geb

AG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 19,00 €, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden. Es wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs erhoben. Der Gebührenbetrag ist

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Der Gebührenbetrag ist

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 31Abs. 1 Z 6 Geb

AG ist dem Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.Daher waren die Gebühren der Dolmetscherin XXXX in Höhe von € 223,40 antragsgemäß zu bestimmen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist dem Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen., Daher waren die Gebühren der Dolmetscherin römisch 40 in Höhe von € 223,40 antragsgemäß zu bestimmen. 3. Festsetzung der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX 3. Festsetzung der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 Zur Gebühr für Reisekosten

§ 28Abs. 1 Geb

AG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Paragraph 28, Absatz eins, GebAG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

§ 28Abs. 2 Geb

AG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Der bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührende Vergütungssatz beträgt nach § 10 Abs. 3 und 4 RGV für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer EUR 0,42.

Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Der bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührende Vergütungssatz beträgt nach Paragraph 10, Absatz 3 und 4 RGV für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer EUR 0,42. Die im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 verzeichneten Reisekosten erschienen gerechtfertigt und waren nicht zu beanstanden. Zur beantragten Ordinationspauschale

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer eins,) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2,). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. auch Punkt 2.

  1. der Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 1) und E 1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist vergleiche auch Punkt 2.
  2. der Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 1) und E 1 zu Paragraph 30, GebAG). Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, so hat er in der Regel jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt. Ergibt sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften nicht aus dem Akt und wird diese vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt, können Hilfskraftkosten nicht zugesprochen werden (vgl. OLG Wien SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 41, E 42 zu § 30 GebAG).Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, so hat er in der Regel jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt. Ergibt sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften nicht aus dem Akt und wird diese vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt, können Hilfskraftkosten nicht zugesprochen werden vergleiche OLG Wien SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 41, E 42 zu Paragraph 30, GebAG). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (vgl. OLG Wien 23 Bs 321/11s SV 2012/2, 101; OLG Graz 4 R 174/13k, 4 R 175/13g SV 2014/2, 102 ua.; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25, 27 zu § 30 GebAG).Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden vergleiche OLG Wien 23 Bs 321/11s SV 2012/2, 101; OLG Graz 4 R 174/13k, 4 R 175/13g SV 2014/2, 102 ua.; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25, 27 zu Paragraph 30, GebAG). Bürokräfte, die administrative Arbeiten für den Sachverständigen verrichten, fallen schon deshalb nicht unter § 30 GebAG, weil sie nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 52 zu § 30 GebAG mwN).Bürokräfte, die administrative Arbeiten für den Sachverständigen verrichten, fallen schon deshalb nicht unter Paragraph 30, GebAG, weil sie nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 52 zu Paragraph 30, GebAG mwN). In seiner Honorarnote verzeichnete der Sachverständige eine Ordinationspauschale für den Zeitaufwand einer Hilfskraft einen Betrag in Höhe von € 23,40 als administrative Kosten für „KG (Krankengeschichte), Termine“. Gegenüber der Verrechnungsstelle erläuterte der Sachverständige, dass seine Ordinationskraft von einem Krankenhaus sowie einer Wiener Neustädter Frauenärztin weitere Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin beschafft hätte. Der Arzttarif des § 43 Abs. 1 Z 1 enthält als Pauschalabgeltung eine Entlohnung für Befund und Gutachten samt den üblichen Vorbereitungsarbeiten (standardisierter Leistungsempfang). Damit wird nur jene Zeit und Mühe entlohnt, die nach dem Gegenstand der Untersuchung, den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie der zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig ist. Besonderheiten des einzelnen Verfahrens bei der Befundaufnahme, die zu einem besonderen Aufwand an Zeit und Mühe, zu vermehrten Anstrengungen und Erschwerungen führen, werden durch den Tarifansatz nicht abgegolten und sind daher mit dem Stundensatz des § 35 Abs. 1 zu honorieren. Hat der Gutachter über die ihm zur Verfügung gestellten Krankenunterlagen weitere Krankengeschichten und Behandlungsunterlagen beigeschafft und studiert, gebührt ihm neben dem Tarifansatz des § 43 Abs. 1 Z 1 eine Stunde Mühewaltung nach § 35 Abs. 1 (OLG Wien 20 Bs 66/08i SV 2008/2, 99 Krammer; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E37 zu § 35 GebAG).Der Arzttarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, enthält als Pauschalabgeltung eine Entlohnung für Befund und Gutachten samt den üblichen Vorbereitungsarbeiten (standardisierter Leistungsempfang). Damit wird nur jene Zeit und Mühe entlohnt, die nach dem Gegenstand der Untersuchung, den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie der zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig ist. Besonderheiten des einzelnen Verfahrens bei der Befundaufnahme, die zu einem besonderen Aufwand an Zeit und Mühe, zu vermehrten Anstrengungen und Erschwerungen führen, werden durch den Tarifansatz nicht abgegolten und sind daher mit dem Stundensatz des Paragraph 35, Absatz eins, zu honorieren. Hat der Gutachter über die ihm zur Verfügung gestellten Krankenunterlagen weitere Krankengeschichten und Behandlungsunterlagen beigeschafft und studiert, gebührt ihm neben dem Tarifansatz des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, eine Stunde Mühewaltung nach Paragraph 35, Absatz eins, (OLG Wien 20 Bs 66/08i SV 2008/2, 99 Krammer; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E37 zu Paragraph 35, GebAG). Für die Beschaffung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin beim Krankenhaus und einer Frauenärztin aus Wiener Neustadt ist daher eine Zuerkennung der Gebühr im Sinne des § 35 Abs. 1 GebAG nachvollziehbar. Für die Beschaffung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin beim Krankenhaus und einer Frauenärztin aus Wiener Neustadt ist daher eine Zuerkennung der Gebühr im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, GebAG nachvollziehbar. Die unrichtige Bezugnahme des SV auf eine gesetzliche Bestimmung kann seinen Gebührenanspruch nicht schmälern, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt (vgl. OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4, 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E9 zu § 39 GebAG).Die unrichtige Bezugnahme des SV auf eine gesetzliche Bestimmung kann seinen Gebührenanspruch nicht schmälern, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt vergleiche OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4, 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E9 zu Paragraph 39, GebAG). Die im Zusammenhang mit der Erstellung des schriftlichen Gutachtens verzeichnete Gebühr in der Höhe von € 23,40 für die Beschaffung der Krankengeschichte war daher anzuerkennen. Zu den beantragten Schreibgebühren

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten, zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten, zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Der Umfang der für die Erstellung des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens verzeichneten Schreibgebühren waren mit den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes im Einklang. Zur Gebühr für Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Die Gebühr für Entschädigung für Zeitversäumnis, die der Sachverständige mit der Honorarnote für das schriftliche Gutachten und der Honorarnote für das Ergänzungsgutachten verzeichnet, erschien zweckmäßig und war nicht zu beanstanden. Zur Gebühr für Teilnahme an der Verhandlung und Erstellung des Ergänzungsgutachtens Hinsichtlich der geltend gemachten Gebühr für das Ergänzungsgutachten und für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung normiert § 35 GebAG:Hinsichtlich der geltend gemachten Gebühr für das Ergänzungsgutachten und für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung normiert Paragraph 35, GebAG: „§ 35.

(1)Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €. „§ 35.
(1)Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 37,40 €.
(2)Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.“ Für die Teilnahme an der Verhandlung am 17.06.2021 von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr ist die verzeichnete Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG gerechtfertigt.Für die Teilnahme an der Verhandlung am 17.06.2021 von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr ist die verzeichnete Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG gerechtfertigt. Die Gebühr für das Ergänzungsgutachten ist in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet. Rechtsgrundlage ist daher nicht der Stundensatz, sondern die dem Sachverständigen zustehende Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Nach der Rechtsprechung gebühren bei kurzen Erläuterungen des Gutachtens ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; OLG Linz SV 2011/3, 158; OLG Wien SVSlg 55.129, 57.476; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3, Rz 4ff zu § 35 mwN.)Die Gebühr für das Ergänzungsgutachten ist in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet. Rechtsgrundlage ist daher nicht der Stundensatz, sondern die dem Sachverständigen zustehende Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Nach der Rechtsprechung gebühren bei kurzen Erläuterungen des Gutachtens ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; OLG Linz SV 2011/3, 158; OLG Wien SVSlg 55.129, 57.476; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3, Rz 4ff zu Paragraph 35, mwN.) Mit seiner Honorarnote für das Ergänzungsgutachten vom 26.04.2021 verzeichnete der Sachverständige eine weitere Gebühr von € 44,90 unter der Bezeichnung Aktenstudium. Betreffend die geltend gemachte Gebühr ist wie folgt anzumerken: Der vom Gericht mit der Erstellung einer Zusammenfassung der bisherigen Gutachtensergebnisse für die nächste Tagsatzung beauftragte SV kann für diese vorbereitende Tätigkeit Mühewaltungsgebühr verrechnen, zumal seit dem schriftlichen Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre verstrichen sind und auch neue Beweisergebnisse vorlagen. Die Gebühr für das Aktenstudium nach § 36 betrifft nur das reine Durchlesen des Aktes (auch des eigenen Gutachtens). OLG Graz 3 R 32/06k SV 2007/3, 149; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E7 zu § 36 GebAG).Der vom Gericht mit der Erstellung einer Zusammenfassung der bisherigen Gutachtensergebnisse für die nächste Tagsatzung beauftragte SV kann für diese vorbereitende Tätigkeit Mühewaltungsgebühr verrechnen, zumal seit dem schriftlichen Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre verstrichen sind und auch neue Beweisergebnisse vorlagen. Die Gebühr für das Aktenstudium nach Paragraph 36, betrifft nur das reine Durchlesen des Aktes (auch des eigenen Gutachtens). OLG Graz 3 R 32/06k SV 2007/3, 149; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E7 zu Paragraph 36, GebAG). Somit scheint im gegenständlichen Fall für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens, mit dem drei Fragen anhand der vorhandenen Urkunden und dem jeweiligen Untersuchungsergebnis der untersuchenden Ärzte beantwortet wurden, eine Zuerkennung der Gebühr im Sinne des § 35 Abs. 2 GebAG nachvollziehbar.Somit scheint im gegenständlichen Fall für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens, mit dem drei Fragen anhand der vorhandenen Urkunden und dem jeweiligen Untersuchungsergebnis der untersuchenden Ärzte beantwortet wurden, eine Zuerkennung der Gebühr im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG nachvollziehbar. Für die Gebührenverzeichnung genügt die Anführung des Sachverhaltes, der den Gebührenansatz rechtfertigt (OLG Graz 2 R 6/11 m SV 2012/1,35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E13 zu § 39 GebAG).Für die Gebührenverzeichnung genügt die Anführung des Sachverhaltes, der den Gebührenansatz rechtfertigt (OLG Graz 2 R 6/11 m SV 2012/1,35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E13 zu Paragraph 39, GebAG). Die unrichtige Bezugnahme des SV auf eine gesetzliche Bestimmung kann seinen Gebührenanspruch nicht schmälern, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt (vgl. OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4, 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E9 zu § 39 GebAG).Die unrichtige Bezugnahme des SV auf eine gesetzliche Bestimmung kann seinen Gebührenanspruch nicht schmälern, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt vergleiche OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4, 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E9 zu Paragraph 39, GebAG). Die vom Gutachter geltend gemachte Gebühr in der Höhe von € 44,90 war, da der Sachverständige sich mit eingehenden Fragen dazu umfassend auseinandergesetzt hat, mit der beantragten Gebühr zu bemessen. Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium

§ 36Geb

AG gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr. Die mit Honorarnote vom 19.03.2021 im Zusammenhang mit der Erstellung des schriftlichen Gutachtens verzeichnete Gebühr für Aktenstudium erschien nachvollziehbar und mit den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes in Einklang. Zur Gebühr für Mühewaltung für Erstellung des schriftlichen Gutachtens vom 19.03.2021

§ 34Abs. 2 Geb

AG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren

§ 17Vw

GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Der für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ in § 43 GebAG geschaffene – für das gegenständliche Verfahren maßgebliche – Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor. Der für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ in Paragraph 43, GebAG geschaffene – für das gegenständliche Verfahren maßgebliche – Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor. Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt: „§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachtena) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
  1. b)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
  2. c)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
  3. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  4. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro„§ 43
(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt, 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten,
  1. a)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €,
  2. b)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €,
  3. c)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €,
  4. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;,
  5. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro […]“ Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222). Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130F, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz. 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können vergleiche ua LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130F, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz. 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG). Im gegenständlichen Fall ergeben sich neben der Untersuchung der Beschwerdeführerin aus den gegliederten Fragestellungen insgesamt zehn vom Antragsteller in seinem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe, weshalb – aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze – eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens im Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe und zusätzlich für die Beantwortung von neun weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.Im gegenständlichen Fall ergeben sich neben der Untersuchung der Beschwerdeführerin aus den gegliederten Fragestellungen insgesamt zehn vom Antragsteller in seinem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe, weshalb – aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze – eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens im Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe und zusätzlich für die Beantwortung von neun weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig ist. Nach dem AVG (§ 13 AVG iVm § 17 VwGVG) legt der Antrag den Prozessgegenstand des Verfahrens fest, sodass eine Überschreitung des Antrages durch die Behörde unzulässig ist (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 100).Nach dem AVG (Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) legt der Antrag den Prozessgegenstand des Verfahrens fest, sodass eine Überschreitung des Antrages durch die Behörde unzulässig ist vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 100). Es wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Sachverständigengebühren im Rahmen des Parteiengehörs erhoben. Der Gebührenbetrag ist

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Einem SV kann an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden, als er verzeichnet, wenngleich ihm ein Irrtum unterlaufen ist, weil es ihm freisteht, auch weniger als die tarifmäßigen Gebühren zu begehren (vgl. OLG Linz Bs 243/57; OLG Wien 5 R 78/78; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG, GebAG4 [2018] E17 zu § 39 GebAG).Der Gebührenbetrag ist

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Einem SV kann an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden, als er verzeichnet, wenngleich ihm ein Irrtum unterlaufen ist, weil es ihm freisteht, auch weniger als die tarifmäßigen Gebühren zu begehren vergleiche OLG Linz Bs 243/57; OLG Wien 5 R 78/78; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG, GebAG4 [2018] E17 zu Paragraph 39, GebAG).

§ 31Abs. 1 Z 6 Geb

AG ist dem Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist dem Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen. Somit waren die Gebühren des Sachverständigen XXXX in Höhe von insgesamt € 662,11 (€ 450,84 für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens vom 19.03.2021, € 115,32 für die Erstellung des Ergänzungsgutachten vom 24.03.2021 und € 95,95 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 17.06.2021) antragsgemäß zu bestimmen.Somit waren die Gebühren des Sachverständigen römisch 40 in Höhe von insgesamt € 662,11 (€ 450,84 für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens vom 19.03.2021, € 115,32 für die Erstellung des Ergänzungsgutachten vom 24.03.2021 und € 95,95 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 17.06.2021) antragsgemäß zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2170330.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.