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{'item': 'W176 2251700-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 8a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 6c§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW176 2251700-1 SpruchW176 2251700-1/4E, , W176 2251700-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), stattgegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2021 auf Rückzahlung der vom Landesgericht St. Pölten am 04.10.2021 eingezogenen Pauschalgebühr

TP 13 lit. c) Gerichtsgebührengesetz (GGG) idHv EUR 87,-- Folge gegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2021 auf Rückzahlung der vom Landesgericht St. Pölten am 04.10.2021 eingezogenen Pauschalgebühr

TP 13 Litera c,) Gerichtsgebührengesetz (GGG) idHv EUR 87,-- Folge gegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 25.03.2021 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eine Sachverhaltsdarstellung betreffend zahlreicher Verdächtiger, die dadurch, dass sie ihn (als Beamten) auf sozialen Medien beschimpft hätten, strafrechtsrelevante Handlungen gesetzt hätten, ein und gab zugleich bekannt, dass er der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Verfolgung der angeführten Verdächtigen oder noch unbekannter Täter erteile und sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließe.
  2. Am 07.06.2021 stellte die Staatsanwaltschaft St. Pölten zu Zl. XXXX gegen XXXX einen Strafantrag wegen §§ 111 Abs. 1 und 2 sowie 117 Abs. 2 zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) an das Landesgericht St. Pölten, wo das Strafverfahren zur Zl. XXXX geführt wird.
  3. Am 07.06.2021 stellte die Staatsanwaltschaft St. Pölten zu Zl. römisch 40 gegen römisch 40 einen Strafantrag wegen Paragraphen 111, Absatz eins und 2 sowie 117 Absatz 2, zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) an das Landesgericht St. Pölten, wo das Strafverfahren zur Zl. römisch 40 geführt wird.
  4. Mit Schriftsatz vom 10.06.2021 wiederholte der Beschwerdeführer den Privatbeteiligtenanschluss und stellte zugleich den Antrag, ihm aufgrund der im Strafantrag zitierten Veröffentlichung, die in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers näher konkretisiert worden sei, „insbesondere nach §§ 6 Abs. 1, §§ 7a, 7b […], § 8 MedienG“ eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
  5. Mit Schriftsatz vom 10.06.2021 wiederholte der Beschwerdeführer den Privatbeteiligtenanschluss und stellte zugleich den Antrag, ihm aufgrund der im Strafantrag zitierten Veröffentlichung, die in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers näher konkretisiert worden sei, „insbesondere nach Paragraphen 6, Absatz eins,, Paragraphen 7 a, 7 b, […], Paragraph 8, MedienG“ eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
  6. Am 04.10.2021 zog das Landesgerichtes St. Pölten den Betrag von EUR 87,-- zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

TP 13 lit. c) GGG vom Konto des Beschwerdevertreters ein.4. Am 04.10.2021 zog das Landesgerichtes St. Pölten den Betrag von EUR 87,-- zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

TP 13 Litera c,) GGG vom Konto des Beschwerdevertreters ein. 5. Mit Schriftsatz vom 28.10.2021 stellte der Privatbeteiligte einen Antrag auf Rückzahlung der abgebuchten Gebühr iHv EUR 87,--. Begründend führte er aus, dass die Gebühr nach TP 13 nur auf Grund von „Strafverfahren auf Grund von Privatanklage“ zu entrichten sei, weshalb eine Eingabengebühr nach TP lit. 13 c) GGG nur für selbstständige Anträge nach dem Mediengesetz (MedienG) anfalle. Im konkreten Fall sei jedoch lediglich ein unselbständiger und damit gebührenfreier Entschädigungsantrag nach § 8 MedienG gestellt worden. Es seien aber nur selbständige Entschädigungsanträge

§ 8aMedien

G gebührenpflichtige Eingaben iSv TP 13 lit.

  1. c)GGG (wobei auf Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG § 8a Rz 3/2 hingewiesen wurde); das habe auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 11.06.1987, Zl. 86/16 0153, judiziert.5. Mit Schriftsatz vom 28.10.2021 stellte der Privatbeteiligte einen Antrag auf Rückzahlung der abgebuchten Gebühr iHv EUR 87,--. Begründend führte er aus, dass die Gebühr nach TP 13 nur auf Grund von „Strafverfahren auf Grund von Privatanklage“ zu entrichten sei, weshalb eine Eingabengebühr nach TP lit. 13
  2. c)GGG nur für selbstständige Anträge nach dem Mediengesetz (MedienG) anfalle. Im konkreten Fall sei jedoch lediglich ein unselbständiger und damit gebührenfreier Entschädigungsantrag nach Paragraph 8, MedienG gestellt worden. Es seien aber nur selbständige Entschädigungsanträge

Paragraph 8 a, MedienG gebührenpflichtige Eingaben iSv TP 13 Litera c,) GGG (wobei auf Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG Paragraph 8 a, Rz 3/2 hingewiesen wurde); das habe auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 11.06.1987, Zl. 86/16 0153, judiziert. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) dem Rückzahlungsantrag nicht Folge, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Mit dem am 10.06.2021 eingebrachten Schriftsatz habe der Beschwerdeführer einen Antrag nach dem MedienG eingebracht, der als sonstiger Antrag zu qualifizieren sei und somit eine Gebührenpflicht nach TP 13 lit.

  1. c)GGG auslöse. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die genannte Literaturstelle gehe ins Leere, da dort angeführt sei, dass „[s]elbstständige Entscheidungsanträge nach § 8a Abs. 1 MedienG Eingaben im Sinne der TP 13 lit. a GGG [seien]". Gegenständlich sei aber nicht die Gebühr nach TP 13 lit.
  2. a)GGG, sondern jene nach lit.
  3. c)leg. cit. eingezogen worden. Mit dem am 10.06.2021 eingebrachten Schriftsatz habe der Beschwerdeführer einen Antrag nach dem MedienG eingebracht, der als sonstiger Antrag zu qualifizieren sei und somit eine Gebührenpflicht nach TP 13 Litera c,) GGG auslöse. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die genannte Literaturstelle gehe ins Leere, da dort angeführt sei, dass „[s]elbstständige Entscheidungsanträge nach Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG Eingaben im Sinne der TP 13 Litera a, GGG [seien]". Gegenständlich sei aber nicht die Gebühr nach TP 13 Litera a,) GGG, sondern jene nach Litera c,) leg. cit. eingezogen worden. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der Folgendes vorbracht wird: TP 13 GGG regle die Gebühren im Strafverfahren aufgrund von Privatanklagen. Im konkreten Fall habe nicht der Beschwerdeführer eine Privatanklage erhoben, sondern die Staatsanwaltschaft Strafantrag eingebracht. Nicht der Beschwerdeführer sei Privatankläger, sondern der Staatsanwalt öffentlicher Ankläger gewesen, weshalb eine Gebührenpflicht wegen „Strafverfahren aufgrund von Privatanklagen“ denkmöglich nicht verwirklicht worden sei. Richtig sei der Hinweis im angefochtenen Bescheid, wonach selbständige Anträge nach § 8a MedienG gebührenpflichtig nach TP 13 GGG sind, zumal

§ 8aAbs. 1 Medien

G für das Verfahren über einen selbständigen Antrag dem Sinne nach die Bestimmungen für das strafrechtliche Verfahren aufgrund einer Privatanklage gelten würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht als Antragssteller ein selbständiges Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG eingeleitet (für welches er nach TP 13 lit. c) GGG gebührenpflichtig wäre), sondern nach Strafantrag der Staatsanwaltschaft (ähnlich wie ein Privatbeteiligter) als der von einer Veröffentlichung in einem Medium Betroffener einen Antrag auf Entschädigung nach § 8 Abs. 2 MedienG gestellt; dies sei ein unselbständiger Antrag.Richtig sei der Hinweis im angefochtenen Bescheid, wonach selbständige Anträge nach Paragraph 8 a, MedienG gebührenpflichtig nach TP 13 GGG sind, zumal

Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG für das Verfahren über einen selbständigen Antrag dem Sinne nach die Bestimmungen für das strafrechtliche Verfahren aufgrund einer Privatanklage gelten würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht als Antragssteller ein selbständiges Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG eingeleitet (für welches er nach TP 13 Litera c,) GGG gebührenpflichtig wäre), sondern nach Strafantrag der Staatsanwaltschaft (ähnlich wie ein Privatbeteiligter) als der von einer Veröffentlichung in einem Medium Betroffener einen Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 8, Absatz 2, MedienG gestellt; dies sei ein unselbständiger Antrag. Im angefochtenen Bescheid sei im Ergebnis der hier zur Beurteilung stehende unselbständige (und gebührenfreie) Entschädigungsantrag nach § 8 Abs. 2 MedienG mit dem nach TP 13 lit. c) GGG gebührenpflichtigen selbständigen Entschädigungsantrag nach § 8a MedienG verwechselt worden.Im angefochtenen Bescheid sei im Ergebnis der hier zur Beurteilung stehende unselbständige (und gebührenfreie) Entschädigungsantrag nach Paragraph 8, Absatz 2, MedienG mit dem nach TP 13 Litera c,) GGG gebührenpflichtigen selbständigen Entschädigungsantrag nach Paragraph 8 a, MedienG verwechselt worden. 8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zum (zwischen den Verfahrensparteien unstrittigen) Sachverhalt stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie die Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Abs.

B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. 3.2.1.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. TP 13 GGG lautet samt Überschrift wie folgt: „V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 13 Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

  1. a)Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPOPrivatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO 287 Euro
  2. b)1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte 576 Euro 2. Nichtigkeitsbeschwerden; 862 Euro
  3. c)sonstige Anträge nach dem Mediengesetz 87 Euro
  4. d)für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. cfür das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach Litera c 175 Euro Anmerkungen (Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) 4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung. (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)“Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,)“ §§ 6 bis 8a sowie § 20 Abs. 1 Mediengesetz samt Überschriften lauten auszugsgemäß wie folgt:Paragraphen 6 bis 8 a sowie Paragraph 20, Absatz eins, Mediengesetz samt Überschriften lauten auszugsgemäß wie folgt: „Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung § 6.

(1)Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).Paragraph 6,
(1)Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).
(2)Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn […]
(2)Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn […] Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches § 7.
(1)Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).Paragraph 7,
(1)Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).
(2)Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn […]
(2)Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn […] Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen § 7a. […]Paragraph 7 a, […] Schutz der Unschuldsvermutung § 7b. […]Paragraph 7 b, […] Schutz vor verbotener Veröffentlichung § 7c. […]Paragraph 7 c, […] Gemeinsame Bestimmungen § 8.
(1)[…]Paragraph 8,
(1)[…]
(2)Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum Schluss der Hauptverhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbstständigen Antrag geltend gemacht werden (§ 8a). Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden; der Betroffene kann jedoch erklären, sich auf einzelne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht zu stützen.
(2)Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den Paragraphen 6, 7, 7 a, 7 b, oder 7c kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem Paragraph 41, Absatz 6, beteiligt ist, bis zum Schluss der Hauptverhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbstständigen Antrag geltend gemacht werden (Paragraph 8 a,). Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den Paragraphen 6, 7, 7 a, 7 b, oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden; der Betroffene kann jedoch erklären, sich auf einzelne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht zu stützen.
(3)[…]
(4)[..] Selbständiges Entschädigungsverfahren § 8a.
(1)Für das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.Paragraph 8 a,
(1)Für das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.
(2)Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten, ist der Antragsteller jedoch Opfer im Sinn von § 65 Z 1 lit. a und b StPO, binnen einem Jahr, nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
(2)Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten, ist der Antragsteller jedoch Opfer im Sinn von Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a und b StPO, binnen einem Jahr, nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den Paragraphen 40, 41, Absatz 2, zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
(3)Im Verfahren über einen selbständigen Antrag sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass den Parteien gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zusteht.
(3)Im Verfahren über einen selbständigen Antrag sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass den Parteien gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zusteht.
(4)[…]
(5)[…]
(6)[…] Durchsetzung der Veröffentlichung § 20.
(1)Wurde auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Für jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1 000 Euro. Für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße gilt § 18 Abs. 3 erster Satz.“Paragraph 20,
(1)Wurde auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Für jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im Paragraph 13, Absatz eins, (Paragraph 17, Absatz 3,) bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1 000 Euro. Für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße gilt Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz.“

§ 6c

Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).

Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.2.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.2.1. Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darauf eingeht, dass gegenständlich kein Fall der Privatanklage vorliegt. Andererseits setzt sich die Beschwerde nicht mit dem Umstand auseinander, dass – wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt von TP 13 lit.

  1. c)GGG – „sonstige Anträge nach dem Mediengesetz“ einer Gebührenpflicht unterworfen werden.3.2.2.1. Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darauf eingeht, dass gegenständlich kein Fall der Privatanklage vorliegt. Andererseits setzt sich die Beschwerde nicht mit dem Umstand auseinander, dass – wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt von TP 13 Litera c,) GGG – „sonstige Anträge nach dem Mediengesetz“ einer Gebührenpflicht unterworfen werden. Entscheidungswesentlich ist somit die Frage, ob dem Gesetzgeber unterstellt werden kann, dass die in lit.
  2. c)leg, cit. GGG normierte Gebührenpflicht tatsächlich alle „sonstige[n] Anträge nach dem Mediengesetz“, d.h. all jene Anträge nach dem MedienG, die nicht

lit.

  1. a)und
  2. b)leg. cit. gebührenpflichtig sind, und somit auch (unselbstständige) Entschädigungsanträge

§ 8Abs. 2 Medien

G erfasst.Entscheidungswesentlich ist somit die Frage, ob dem Gesetzgeber unterstellt werden kann, dass die in Litera c,) leg, cit. GGG normierte Gebührenpflicht tatsächlich alle „sonstige[n] Anträge nach dem Mediengesetz“, d.h. all jene Anträge nach dem MedienG, die nicht

Litera a,) und b) leg. cit. gebührenpflichtig sind, und somit auch (unselbstständige) Entschädigungsanträge

Paragraph 8, Absatz 2, MedienG erfasst. Die lit.

  1. c)der TP 13 wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52, eingefügt. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 20) führen aus, dass im Bereich des Gerichtsgebühren- und Justizverwaltungsgebührenrechts, zu denen die Aufnahme der TP 13 lit. c GGG zählt, eine Annäherung an die Kostenwahrheit erreicht werden soll. Konkret zu dieser Bestimmung wird (aaO S 29) ausgeführt, dass in der Tarifpost 13 sichergestellt werden soll, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich von Fortsetzungsanträgen in nichtoffiziösen Strafsachen einer Eingaben- (bzw. Fortsetzungsgebühr in gleicher Höhe) unterliegen sollen. In lit. a werden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, lit. c soll auch alle sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterwerfen. Demnach sollen künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 16 MedienG eine Gebührenpflicht auslösen (zitiert nach VwGH 26.04.2018, Ro 2016/16/0022).Die Litera c,) der TP 13 wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. römisch eins Nr. 52, eingefügt. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20) führen aus, dass im Bereich des Gerichtsgebühren- und Justizverwaltungsgebührenrechts, zu denen die Aufnahme der TP 13 Litera c, GGG zählt, eine Annäherung an die Kostenwahrheit erreicht werden soll. Konkret zu dieser Bestimmung wird (aaO S 29) ausgeführt, dass in der Tarifpost 13 sichergestellt werden soll, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich von Fortsetzungsanträgen in nichtoffiziösen Strafsachen einer Eingaben- (bzw. Fortsetzungsgebühr in gleicher Höhe) unterliegen sollen. In Litera a, werden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, Litera c, soll auch alle sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterwerfen. Demnach sollen künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach Paragraph 16, MedienG eine Gebührenpflicht auslösen (zitiert nach VwGH 26.04.2018, Ro 2016/16/0022). Dies zeigt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts deutlich, dass die Einführung von TP 13 lit.
  2. c)GGG keineswegs darauf abzielte, in einem offiziösen Strafverfahren gestellte Anträge nach § 8 Abs. 2 MedienG einer Gebührenpflicht zu unterwerfen; vielmehr sollte damit erreicht werden, dass in den nichtoffiziösen Verfahren nach dem damaligen § 8 Abs. 3 (nunmehr § 8a) MedienG gestellte – zuvor gebührenfreie (vgl. etwa VwGH 1106.1987, 86/16/0153) – Durchsetzungsanträge (nach § 20 MedienG) gebührenpflichtig werden.Dies zeigt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts deutlich, dass die Einführung von TP 13 Litera c,) GGG keineswegs darauf abzielte, in einem offiziösen Strafverfahren gestellte Anträge nach Paragraph 8, Absatz 2, MedienG einer Gebührenpflicht zu unterwerfen; vielmehr sollte damit erreicht werden, dass in den nichtoffiziösen Verfahren nach dem damaligen Paragraph 8, Absatz 3, (nunmehr Paragraph 8 a,) MedienG gestellte – zuvor gebührenfreie vergleiche etwa VwGH 1106.1987, 86/16/0153) – Durchsetzungsanträge (nach Paragraph 20, MedienG) gebührenpflichtig werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der überdies die Überschrift der TP 13 GGG („Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen“) ungeändert ließ, mit deren lit.
  3. c)auch Anträge wie den vom Beschwerdeführer gestellten erfassen wollte.Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der überdies die Überschrift der TP 13 GGG („Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen“) ungeändert ließ, mit deren Litera c,) auch Anträge wie den vom Beschwerdeführer gestellten erfassen wollte. 3.2.2.3. Für die Rückzahlung von Gebühren

§ 6c

GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. 3.2.2.3. Für die Rückzahlung von Gebühren

Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, hatte die Einziehung der Pauschalgebühr

TP 13 lit c) GGG iHv EUR 87,-- durch das Landesgericht St. Pölten keine rechtliche Grundlage, weshalb der genannte Betrag dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen ist.Wie sich aus dem Gesagten ergibt, hatte die Einziehung der Pauschalgebühr

TP 13 Litera c,) GGG iHv EUR 87,-- durch das Landesgericht St. Pölten keine rechtliche Grundlage, weshalb der genannte Betrag dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen ist. 3.2.4. Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben. 3.2.5.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.2.5.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. D3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. D Unter Punkt 3.2.2.1. wurde ausgeführt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass ein (unselbstständiger) Entschädigungsantrag

§ 8Abs. 2 Medien

G nicht nach TP 13 lit c) GGG gebührenpflichtig ist. Zu dieser Frage liegt jedoch – sofern für das Veraltungsgericht überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Unter Punkt 3.2.2.1. wurde ausgeführt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass ein (unselbstständiger) Entschädigungsantrag

Paragraph 8, Absatz 2, MedienG nicht nach TP 13 Litera c,) GGG gebührenpflichtig ist. Zu dieser Frage liegt jedoch – sofern für das Veraltungsgericht überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2251700.1.00

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