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{'item': 'W198 2250915-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW198 2250915-1 SpruchW198 2250915-1/8ZW198 2250918-1/7Z, , W198 2250915-1/8Z, W198 2250918-1/7Z, BESCHLUSS Das Bu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 11.08.2021 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeiträume von 14.10.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 01.11.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv insgesamt € 6.303,94 (€ 2.487,71 + € 3.816,23) verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosen-versicherung für o.a. Zeiträume zu Unrecht bezogen, da er in einem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX stand und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.
  2. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 11.08.2021 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeiträume von 14.10.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 01.11.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv insgesamt € 6.303,94 (€ 2.487,71 + € 3.816,23) verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosen-versicherung für o.a. Zeiträume zu Unrecht bezogen, da er in einem Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 stand und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.
  3. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum von 14.10.2019 bis 31.12.2019 nur geringfügig gearbeitet und an Kursmaßnahmen der belangten Behörde teilgenommen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei nie der Fall gewesen und wäre diese während der Kursteilnahmen zeitlich auch nicht möglich gewesen. Zugleich hätte er an die Österreichische Gesundheitskasse geschrieben, um eine Korrektur durchführen zu lassen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.11.2021 betr. Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.11.2021 betr. Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.11.2021 betr. Zeitraum 01.01.2020 bis 01.11.2020 wurde der Bescheid vom 11.08.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG dahin abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag nunmehr € 5.513,83 zu lauten habe.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.11.2021 betr. Zeitraum 01.01.2020 bis 01.11.2020 wurde der Bescheid vom 11.08.2021 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 56, AlVG dahin abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag nunmehr € 5.513,83 zu , lauten habe. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und Berechnung des konkreten Rückforderungsbetrags zusammengefasst aus, dass aufgrund der Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse, in welcher bekanntgegeben wurde,dass bei der Firma XXXX eine Beitragsprüfung durchgeführt worden wäre, wodurch festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer sowohl vollversichert als auch geringfügig beschäftigt angemeldet gewesen ist, eine Vollversicherung für den Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 sowie eine geringfügige Beschäftigung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 22.03.2020 vorliege. Aufgrund des gestellten Antrags auf Durchführung einer Korrektur vom 03.09.2021 wäre der Dienstgeber von der Österreichischen Gesundheitskasse nochmals kontaktiert, eine Erhebung durchgeführt und abgeschlossen worden. Es hätten sich hierdurch keine Änderungen der Versicherungszeiten ergeben. Durch die arbeitslosen-versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma XXXX erfülle der Beschwerdeführer nunmehr eine neue Anwartschaft ab 01.01.2020 für den Bezug von Arbeitslosengeld und hätte er ab dem genannten Tag daher Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 21,
  8. Basierend auf der Nichtmeldung des verfahrensrelevanten Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX sei die Meldepflicht verletzt worden und eine Rückforderung der erhaltenen Leistung notwendig. Da aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 12/3/h AlVG kein Anspruch auf Leistungen und für den Zeitraum 23.03.2020 bis 01.11.2020 ein geringer Leistungsanspruch aufgrund der neu erworbenen Anwartschaft bestehe, sei die Differenz von der bezogenen Notstandshilfe zum Anspruch auf Arbeitslosengeld rückzufordern.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und Berechnung des konkreten Rückforderungsbetrags zusammengefasst aus, dass aufgrund der Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse, in welcher bekanntgegeben wurde,, dass bei der Firma römisch 40 eine Beitragsprüfung durchgeführt worden wäre, wodurch festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer sowohl vollversichert als auch geringfügig beschäftigt angemeldet gewesen ist, eine Vollversicherung für den Zeitraum 14.10.2019 , bis 31.12.2019 sowie eine geringfügige Beschäftigung für den Zeitraum 01.01.2020 , bis 22.03.2020 vorliege. Aufgrund des gestellten Antrags auf Durchführung einer Korrektur vom 03.09.2021 wäre der Dienstgeber von der Österreichischen Gesundheitskasse nochmals kontaktiert, eine Erhebung durchgeführt und abgeschlossen worden. Es hätten sich hierdurch keine Änderungen der Versicherungszeiten ergeben. Durch die arbeitslosen-versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 erfülle der Beschwerdeführer nunmehr eine neue Anwartschaft ab 01.01.2020 für den Bezug von Arbeitslosengeld und hätte er ab dem genannten Tag daher Anspruch auf Arbeitslosengeld , in Höhe von täglich € 21,
  9. Basierend auf der Nichtmeldung des verfahrensrelevanten Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 sei die Meldepflicht verletzt worden und eine Rückforderung der erhaltenen Leistung notwendig. Da aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 12 /, 3 /, h, AlVG kein Anspruch auf Leistungen und für den Zeitraum 23.03.2020 bis 01.11.2020 ein geringer Leistungsanspruch aufgrund der neu erworbenen Anwartschaft bestehe, sei die Differenz von der bezogenen Notstandshilfe zum Anspruch auf Arbeitslosengeld rückzufordern.
  10. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht Vorlageanträge und führte in ergänzenden Schriftsätzen vom 25.11.2021 auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er seitens der Österreichischen Gesundheitskasse noch keinen entsprechenden Bescheid betr. Korrektur der Versicherungspflicht erhalten hätte und er nochmals eine Aufforderung zur Bescheiderlassung zwecks anschließender Erhebung eines Rechtsmittels vornehmen werde. Im Zeitraum 14.10.2019 bis 31.12.2019 hätte keine vollversicherte Beschäftigung vorgelegen, weshalb er keine neue Anwartschaft erfülle.
  11. Die Vorlageanträge und die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 24.01.2022 vorgelegt.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2022 auf, nach Erhalt des Versicherungsbescheides der Österreichischen Gesundheitskasse eine unverzügliche Vorlage an das Gericht vorzunehmen.
  13. Am 30.03.2022 langte eine Nachreichung der belangten Behörde ein, mittels welcher eine E-Mail von der Österreichischen Gesundheitskasse vom selbigen Tag vorgelegt wurde. Darin wird ausgeführt, dass der entsprechende Bescheid nunmehr abgefertigt und die Vollversicherungspflicht bestätigt worden sei. Der Bescheid sei noch nicht rechtskräftig und wäre mit einer Beschwerde zu rechnen.
  14. Am 30.03.2022 langte eine Nachreichung der belangten Behörde ein, mittels welcher eine E-Mail von der Österreichischen Gesundheitskasse vom selbigen Tag vorgelegt wurde. , Darin wird ausgeführt, dass der entsprechende Bescheid nunmehr abgefertigt und die Vollversicherungspflicht bestätigt worden sei. Der Bescheid sei noch nicht rechtskräftig und wäre mit einer Beschwerde zu rechnen.
  15. Mit gerichtlichem Schreiben vom 31.03.2022 wurde die Österreichische Gesundheitskasse um Übermittlung des betreffenden Bescheids samt allfälliger Rechtskraftbestätigung bzw. allenfalls dagegen erhobener Beschwerde ersucht.
  16. Am 01.04.2022 wurde dem Ersuchen entsprochen und die geforderten Bescheide vorgelegt. Wiederholend wurde auf die noch nicht vorliegende Rechtskraft sowie mögliche Einbringung einer Beschwerde hingewiesen.
  17. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse vom 29.03.2022 Beschwerde und sind in weiterer Folge seitens der genannten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Unterlagen vorgelegt worden. Es liegen nunmehr nachstehende offene Verfahren (wobei nur das Erstgenannte eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren bildet) betr. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. A AlVG vor:
  18. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse vom 29.03.2022 Beschwerde und sind in weiterer Folge seitens der genannten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Unterlagen vorgelegt worden. Es liegen nunmehr nachstehende offene Verfahren (wobei nur das Erstgenannte eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren bildet) betr. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und , Paragraph eins, Absatz eins, lit. A AlVG vor:
  19. GA W229 2254619-1 betr. Zeiträume: 08.10.2018 bis 24.02.2019, 14.10.2019 bis 31.12.
  20. GA W229 2254619-1 betr. Zeiträume: 08.10.2018 bis 24.02.2019,, 14.10.2019 bis 31.12.2019
  21. GA W260 2254617-1 betr. Zeiträume: 11.06.2018 bis 07.10.2018, 03.11.2018 bis 24.03.
  22. GA W260 2254617-1 betr. Zeiträume: 11.06.2018 bis 07.10.2018,, 03.11.2018 bis 24.03.2019 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 11.08.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 08.11.2021 betreffend Widerruf der Notstandshilfe für die Zeiträume 14.10.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 01.11.2020 sowie Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Gesamthöhe von € 8.001,54 (€ 2.487,71 + € 5.513,83). Darin wurde insbesondere bestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 14.10.2019 bis 31.12.2019 eine vollversicherte Beschäftigung ausgeübt habe. Er sei sohin der Pflichtversicherung nicht unterworfen gewesen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 29.03.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Dienstgeberin XXXX ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 08.10.2018 bis 24.02.2019 und 14.10.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zur Klärung der Frage, ob in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers aufgrund einer vollversicherten Tätigkeit bestanden hat, nunmehr zu Zl. W229 2254619-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 29.03.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Dienstgeberin römisch 40 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 08.10.2018 bis 24.02.2019 und 14.10.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zur Klärung der Frage, ob in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers aufgrund einer vollversicherten Tätigkeit bestanden hat, nunmehr zu Zl. W229 2254619-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
  27. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter. Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter. Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
  28. Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.
  29. Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet, mit der Begründung, dass er in verfahrensrelevanten Zeiträumen in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand. Ob der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Zeiträumen eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und sohin der Pflichtversicherung unterworfen war, stellt eine für das gegenständliche Verfahren relevante Vorfrage dar, welche derzeit den Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. W229 2254619-1 anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG bildet.Ob der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Zeiträumen eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und sohin der Pflichtversicherung unterworfen war, stellt eine für das gegenständliche Verfahren relevante Vorfrage dar, welche derzeit den Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. W229 2254619-1 anhängigen Verfahrens im Sinne des Paragraph 38, AVG bildet. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212). Die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer in den den Widerruf der Notstandshilfe betreffenden Zeiträumen der Pflichtversicherung unterlag, ist am Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W229 2254619-1 anhängig, weshalb im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu Zl. W229 2254619-1 zur Feststellung des (Nicht)Vorliegens einer Pflichtversicherung in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zu beschließen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2250915.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.