Vm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
Vm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen.4. Mit dem im Spruch angeführten und gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, weder beruflich noch sozial integriert sei und er zwecks Suchtgifthandels in das Bundesgebiet eingereist sei, um sich sein Einkommen mit Suchtgiftdelikten aufzubessern, weshalb der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. 5. Am selben Tag wurde der im Spruch angeführte Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid
Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen.5. Am selben Tag wurde der im Spruch angeführte Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid
Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben. Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen. 6. Mit Bescheid vom 07.03.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen. 6. Mit Bescheid vom 07.03.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2022 wurde der Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom 03.03.2022 die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).3.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird vergleiche etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286). Wird ein Bescheid der Berufungsbehörde während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens
Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist,
Vm § 31 Abs 1 VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). Wird ein Bescheid der Berufungsbehörde während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist,
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). Nichts Anderes kann für Bescheide, welche vor einer allfälligen Beschwerdeerhebung
Nichts Anderes kann für Bescheide, welche vor einer allfälligen Beschwerdeerhebung
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert werden, gelten. 3.3. Im vorliegenden Fall wurde der im Spruch angeführte Bescheid vom 03.03.2022 bereits am Tag seiner Erlassung
Der Aufhebungsbescheid erwuchs in Rechtskraft, wodurch der im Spruch angeführte und gegenständlich angefochtene Bescheid vom 03.03.2022 aus dem Rechtsbestand entfernt worden und der Beschwerdegegenstand weggefallen ist. Der neu erlassene Bescheid vom 07.03.2022 erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 05.04.2022 in Rechtskraft. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit
Vm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.3.3. Im vorliegenden Fall wurde der im Spruch angeführte Bescheid vom 03.03.2022 bereits am Tag seiner Erlassung
Paragraph 68, Absatz 2, AVG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid erwuchs in Rechtskraft, wodurch der im Spruch angeführte und gegenständlich angefochtene Bescheid vom 03.03.2022 aus dem Rechtsbestand entfernt worden und der Beschwerdegegenstand weggefallen ist. Der neu erlassene Bescheid vom 07.03.2022 erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 05.04.2022 in Rechtskraft. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2252978.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.