RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW202 2254004-1 Spruch, W202 2254004-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 vom 03.12.2021 wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 vom 03.12.2021 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen." II. Die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte erstmals im Juli 2003 in Österreich durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz und im Oktober 2007 einen Asylfolgeantrag, die jeweils erfolglos blieben.
- Am 21.03.2012 wurde dem BF von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der in weiterer Folge wiederholt - zuletzt mit Gültigkeit bis zum 20.03.2020 - verlängert wurde.
- Nach drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) mit Bescheid vom 13.08.2018 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) und verhängte gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III).
- Nach drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) mit Bescheid vom 13.08.2018 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und verhängte gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei).
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 02.05.2019, GZ: G307 1248331-4/8E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Unter einem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 02.05.2019, GZ: G307 1248331-4/8E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Unter einem sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
- Am 22.05.2019 wurde der bis 20.03.2020 gültige Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) des BF vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung wegen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2019 für ungültig erklärt.
- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2019 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter außerordentliche Revision.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2021, GZ: Ra 2019/21/0375-8, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2021, GZ: G307 1248331-4/20E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Am 03.12.2021 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. 9. Am 03.12.2021 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G.
- Am 23.02.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zum gegenständlichen Antrag im Beisein seines Rechtsvertreters einvernommen. Dabei wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF irrtümlich die Verlängerung seines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 20.03.2020) nicht fristgerecht beantragt habe und daher am 29.10.2021 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt worden sei.
- Am 04.03.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verständigung von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1,
- und
- Fall SMG ein.
- Am 04.03.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verständigung von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall SMG ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.12.2021 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
- Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.12.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, da er wegen Suchtmitteldelikten und einem Eigentumsdelikt mehrmals strafrechtlich verurteilt worden sei. Zudem habe der BF weder am Arbeitsmarkt Fuß gefasst noch eine Ausbildung abgeschlossen, und habe seine Zeit in Österreich somit überhaupt nicht genutzt, um sich zu integrieren, und schlage, da der BF weder gesellschaftlich noch sozial integriert sei, eine Interessensabwägung insgesamt zu seinen Ungunsten aus. Der BF sei in Österreich von seiner Jugend an straffällig geworden und habe durch sein Verhalten im hohen Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Ausgehend davon, dass der BF während seines gesamten Aufenthalts in Österreich kontinuierlich – trotz des Bestehens einschlägiger Vorstrafen bzw. bereits verbüßter Strafhaften wiederholt auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Delikte begangen habe, ergebe sich ein negatives Persönlichkeitsbild des BF. Demgemäß falle auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ aus. In Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände und familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 14.03.2022 erhob der BF mit Schriftsatz seiner rechtsanwaltlichen Vertretung vom 12.04.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die belangte Behörde eine Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht vorgenommen habe und die Entscheidung willkürlich getroffen habe.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 14.03.2022 erhob der BF mit Schriftsatz seiner rechtsanwaltlichen Vertretung vom 12.04.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die belangte Behörde eine Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht vorgenommen habe und die Entscheidung willkürlich getroffen habe.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 28.03.2022 wurde der BF von der wider ihn mit Strafantrag vom 02.03.2022 erhobenen Anklage freigesprochen.
- Mit Schreiben vom 20.04.2022 wurde der Leiter des zuständigen Referates des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung seitens des erkennenden Gerichts ersucht den genauen Wortlaut der bei der Behörde anhängigen Anträge bekannt zu geben.
- Am 21.04.2022 langte das diesbezügliche Antwortschreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach seitens der anwaltlichen Vertretung des BF am 03.11.2021 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Verlängerung des abgelaufenen Aufenthaltstitels gestellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Am 21.03.2012 wurde dem BF von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der in weiterer Folge wiederholt - zuletzt mit Gültigkeit bis zum 20.03.2020 - verlängert wurde. Am 22.05.2019 wurde der bis 20.03.2020 gültige Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) des BF vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung wegen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2019, GZ: G307 1248331-4/8E, für ungültig erklärt. Mit 03.11.2021 ist das Verfahren bezüglich des Antrages des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und des Antrages auf Verlängerung des abgelaufenen Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte-plus) nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung anhängig.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den darin einliegenden Dokumenten. Die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingebrachten Anträge (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Verlängerung des abgelaufenen Aufenthaltstitels nach dem NAG) ergeben sich aus dem Vorbringen des BF bzw. seiner Rechtsvertretung in seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.02.2022 in Zusammenschau mit der seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Auskunft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.04.2022 und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Zurückweisung des Antrags auf „Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß 55 Abs. 1 Asyl
G“:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Zurückweisung des Antrags auf „Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß 55 Absatz eins, Asyl
G“: § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) lautet: "
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich abzuändern, da der BF durch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der zuständigen NAG-Behörde und dem damit gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Verlängerung seines abgelaufenen Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte-plus) in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG steht. Folglich ist der Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG verwirklicht.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich abzuändern, da der BF durch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der zuständigen NAG-Behörde und dem damit gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Verlängerung seines abgelaufenen Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte-plus) in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG steht. Folglich ist der Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG verwirklicht. Aus den dargelegten Erwägungen ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern und der Antrag des BF auf Erteilung eines „
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G“ gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen.Aus den dargelegten Erwägungen ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern und der Antrag des BF auf Erteilung eines „
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G“ gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. - Behebung der Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz AsylG liegen mit der Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vor.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz AsylG liegen mit der Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vor. Somit waren sowohl die Rückkehrentscheidung als auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2019/21/0098).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2019/21/0098). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2254004.1.00