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{'item': 'W204 2245965-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 7§ 6§ 3§§ 4§ 21Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW204 2245965-1 SpruchW204 2245965-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!, W204 2245965-1/4E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Anlässlich seiner am darauf folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, in Afghanistan sei Krieg und es herrschten die Taliban, die ihm den Schulbesuch verbieten würden.römisch eins.
  4. Anlässlich seiner am darauf folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, in Afghanistan sei Krieg und es herrschten die Taliban, die ihm den Schulbesuch verbieten würden. I.
  5. Am 08.06.2021 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, seiner Vertreterin und einer Vertrauensperson unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei von den Taliban aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Er sollte die Koranschule besuchen und die Taliban über Behördenfahrzeuge informieren.römisch eins.
  6. Am 08.06.2021 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, seiner Vertreterin und einer Vertrauensperson unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei von den Taliban aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Er sollte die Koranschule besuchen und die Taliban über Behördenfahrzeuge informieren. I.
  7. Am 24.06.2021 erstattete die Vertreterin eine Stellungnahme, wonach das Vorbringen des BF glaubhaft und asylrelevant sei. Jedenfalls sei ihm aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.römisch eins.
  8. Am 24.06.2021 erstattete die Vertreterin eine Stellungnahme, wonach das Vorbringen des BF glaubhaft und asylrelevant sei. Jedenfalls sei ihm aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. I.
  9. Mit Bescheid vom 24.06.2021, dem BF am 28.06.2021 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).römisch eins.
  10. Mit Bescheid vom 24.06.2021, dem BF am 28.06.2021 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Soweit verfahrenswesentlich führte das BFA begründend aus, dass der BF sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. I.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2021 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  12. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2021 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  13. Gegen Spruchpunkt I. des unter I.
  14. genannten Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 23.07.2021, in der beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.
  15. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter römisch eins.
  16. genannten Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 23.07.2021, in der beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen des BF entgegen der Ansicht des BFA glaubhaft sei, sodass dem BF Asyl zu gewähren sei. I.
  17. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten am 02.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.
  18. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten am 02.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor. I.
  19. Am 01.03.2022 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen.römisch eins.
  20. Am 01.03.2022 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
  21. Zur Person des BF:römisch zwei.
  22. Zur Person des BF: Der BF führt den Namen I XXXX S XXXX und das Geburtsdatum XXXX 2007 als Verfahrensidentität. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsbürger. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF ist ledig und kinderlos.Der BF führt den Namen römisch eins römisch 40 S römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 2007 als Verfahrensidentität. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsbürger. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF wurde im Dorf S XXXX -e-A XXXX -K XXXX , S XXXX im Distrikt B XXXX in der Provinz Nangarhar geboren und ist dort mit seinen zwei Brüdern bei seinen Eltern aufgewachsen. Der BF hat ein Jahr lang die Schule besucht.Der BF wurde im Dorf S römisch 40 -e-A römisch 40 -K römisch 40 , S römisch 40 im Distrikt B römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren und ist dort mit seinen zwei Brüdern bei seinen Eltern aufgewachsen. Der BF hat ein Jahr lang die Schule besucht. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. II.
  23. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.
  24. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF wurde von den Taliban nicht aufgefordert, eine Koranschule zu besuchen und sie zu unterstützen, indem er sie vom Passieren von Fahrzeugen der Behörden informiert. Der BF hat sich dem Willen der Taliban nicht widersetzt. Es drohen dem BF bei einer Rückkehr individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Der BF hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. II.
  25. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.
  26. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan mit letzter Änderung vom 01.04.2021 samt den darin genannten Quellen II.3.1 Nangarharrömisch zwei.3.1 Nangarhar Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS Nangarhar o.D.a; vgl. UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA Nangarhar 4.2014). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS Nangarhar o.D.; vgl. OPr Nangarhar 1.2.2017). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala [auch bezeichnet als Haska Mena; vgl. TBIJ 13.11.2019, VoA 28.6.2019], Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Nangarhar 2019, UNOCHA Nangarhar 4.2014, NPS Nangarhar o.D.) sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (NSIA 1.6.2019 vgl. IEC Nangarhar 2019).Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS Nangarhar o.D.a; vergleiche UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA Nangarhar 4.2014). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS Nangarhar o.D.; vergleiche OPr Nangarhar 1.2.2017). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala [auch bezeichnet als Haska Mena; vergleiche TBIJ 13.11.2019, VoA 28.6.2019], Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Nangarhar 2019, UNOCHA Nangarhar 4.2014, NPS Nangarhar o.D.) sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (NSIA 1.6.2019 vergleiche IEC Nangarhar 2019). Nangarhar ist eine der am dichtest besiedelten Provinzen Afghanistans und das wirtschaftliche Zentrum der Ostregion des Landes (AREU 6.2020). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung von Nangarhar im Zeitraum 2020/21 auf 1.701.698 Personen; davon 271.867 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad (NSIA 1.6.2020). Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken (NPS Nangarhar o.D.). Viele Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft aus Jalalabad (EASO 5.8.2020) haben Afghanistan in den letzten Jahrzehnten verlassen (Wire 5.4.2020). Nach einem Angriff auf die Sikh-Gemeinschaft in Kabul im März 2020 kündigte die verbleibend Hindu- und Sikh-Gemeinschaft von Jalalabad an, vollständig in ein anderes Land zu übersiedeln (KP 4.4.2020). Die Straße von Kabul nach Jalalabad und weiter zum Grenzübergang Torkham mit Pakistan (Dawn 14.12.2019; vgl. MoPW 16.10.2015, Zenger 10.10.2020) ist Teil der Asiatischen Fernstraße AH-1 Tokio-Edirne (ESCAP 8.8.2019) sowie des Autobahnprojektes Peschawar-Kabul-Duschanbe (Dawn 14.12.2019) und führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara (UNOCHA Nangarhar 4.2014). In Pakistan soll die Strecke von Peschawar über den Khyber-Pass zur Grenze in Torkham zur Autobahn ausgebaut werden. Auf afghanischer Seite gibt es Stand Dezember 2019 jedoch keine Aktivitäten eines Ausbaus der Strecke Torkham-Kabul (Dawn 14.12.2019).Die Straße von Kabul nach Jalalabad und weiter zum Grenzübergang Torkham mit Pakistan (Dawn 14.12.2019; vergleiche MoPW 16.10.2015, Zenger 10.10.2020) ist Teil der Asiatischen Fernstraße AH-1 Tokio-Edirne (ESCAP 8.8.2019) sowie des Autobahnprojektes Peschawar-Kabul-Duschanbe (Dawn 14.12.2019) und führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara (UNOCHA Nangarhar 4.2014). In Pakistan soll die Strecke von Peschawar über den Khyber-Pass zur Grenze in Torkham zur Autobahn ausgebaut werden. Auf afghanischer Seite gibt es Stand Dezember 2019 jedoch keine Aktivitäten eines Ausbaus der Strecke Torkham-Kabul (Dawn 14.12.2019). Der Flughafen Jalalabad wird von der NATO militärisch (USDOD 1.7.2020; vgl. BW 12.7.2020); bei Bedarf auch zivil genutzt, vor allem während der Hadsch nach Mekka (BW 12.7.2020). Das United Nations Humanitarian Air Service (UNHAS), ein Flugbetreiber vorwiegend für Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, der UN und Diplomaten, fliegt Jalalabad Stand Oktober 2020 zwei Mal wöchentlich von Kabul aus an (WFP/UNHAS 27.9.2020). Linienflüge durch zivile Fluggesellschaften finden Stand 13.11.2020 nicht statt (F24 13.11.2020). Ein neuer Flughafen für die zivile Nutzung soll im Gebiet von Kozkunar errichtet werden. Baubeginn für das 40 Millionen US-Dollar teure Projekt war im Juli 2020, es soll in zwei Jahren abgeschlossen sein (BW 12.7.2020).Der Flughafen Jalalabad wird von der NATO militärisch (USDOD 1.7.2020; vergleiche BW 12.7.2020); bei Bedarf auch zivil genutzt, vor allem während der Hadsch nach Mekka (BW 12.7.2020). Das United Nations Humanitarian Air Service (UNHAS), ein Flugbetreiber vorwiegend für Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, der UN und Diplomaten, fliegt Jalalabad Stand Oktober 2020 zwei Mal wöchentlich von Kabul aus an (WFP/UNHAS 27.9.2020). Linienflüge durch zivile Fluggesellschaften finden Stand 13.11.2020 nicht statt (F24 13.11.2020). Ein neuer Flughafen für die zivile Nutzung soll im Gebiet von Kozkunar errichtet werden. Baubeginn für das 40 Millionen US-Dollar teure Projekt war im Juli 2020, es soll in zwei Jahren abgeschlossen sein (BW 12.7.2020). An der Fernstraße Kabul-Jalalabad attackieren Aufständische Konvois der Sicherheitskräfte (TN 7.7.2020). Im Laufe des Jahres 2019 wurden bei Verkehrsunfällen an dieser Strecke mindestens 45 Personen getötet und ca. 100 Personen verletzt (PAJ 30.12.2019). Die Grenzabfertigung in Torkham geht langsam vor sich (Zenger 10.10.2020). An den Straßen in der Provinz heben die Taliban Steuern ein (AREU 6.2020). Die gebirgige Landschaft ermöglicht auch Aufständischen unkontrollierte Grenzüberquerungen in die ehemaligen Stammesgebiete Pakistans (VOA 28.6.2019; vgl. UNSC 27.5.2020).An der Fernstraße Kabul-Jalalabad attackieren Aufständische Konvois der Sicherheitskräfte (TN 7.7.2020). Im Laufe des Jahres 2019 wurden bei Verkehrsunfällen an dieser Strecke mindestens 45 Personen getötet und ca. 100 Personen verletzt (PAJ 30.12.2019). Die Grenzabfertigung in Torkham geht langsam vor sich (Zenger 10.10.2020). An den Straßen in der Provinz heben die Taliban Steuern ein (AREU 6.2020). Die gebirgige Landschaft ermöglicht auch Aufständischen unkontrollierte Grenzüberquerungen in die ehemaligen Stammesgebiete Pakistans (VOA 28.6.2019; vergleiche UNSC 27.5.2020). Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren Nangarhar galt als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans (RAND 14.9.2020; vgl. UNSC 1.2.2019). Die Stärke des ISKP insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen wurde 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt (UNSC 13.6.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019). Anhaltender Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte (USDOD 1.7.2020; vgl. NYT 2.12.2019, SIGAR 30.1.2020, UNSC 27.5.2020, taz 14.5.2020) und der Taliban (USDOD 1.7.2020; vgl. NYT 2.12.2019, SIGAR 30.1.2020, RAND 14.9.2020, UNSC 27.5.2020, PM 23.12.2019, taz 14.5.2020) resultierten in Niederlagen des ISKP im November 2019 in Nangarhar und im März 2020 in Kunar (VoA 12.5.2020; vgl. NYT 2.12.2019; vgl. SIGAR 30.1.2020, UNSC 27.5.2020). Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar aufgeben (USDOD 1.7.2020; vgl. UNSC 27.5.2020), verfügt aber nach wie vor über ein operatives Netzwerk in Kabul und eine Präsenz im Osten Afghanistans (VoA 12.5.2020; vgl. taz 14.5.2020). Zahlreiche hochrangige IS-Mitglieder sind nach der militärischen Niederlage nach Pakistan geflohen (AAN 1.3.2020).Nangarhar galt als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans (RAND 14.9.2020; vergleiche UNSC 1.2.2019). Die Stärke des ISKP insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen wurde 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt (UNSC 13.6.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019). Anhaltender Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte (USDOD 1.7.2020; vergleiche NYT 2.12.2019, SIGAR 30.1.2020, UNSC 27.5.2020, taz 14.5.2020) und der Taliban (USDOD 1.7.2020; vergleiche NYT 2.12.2019, SIGAR 30.1.2020, RAND 14.9.2020, UNSC 27.5.2020, PM 23.12.2019, taz 14.5.2020) resultierten in Niederlagen des ISKP im November 2019 in Nangarhar und im März 2020 in Kunar (VoA 12.5.2020; vergleiche NYT 2.12.2019; vergleiche SIGAR 30.1.2020, UNSC 27.5.2020). Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar aufgeben (USDOD 1.7.2020; vergleiche UNSC 27.5.2020), verfügt aber nach wie vor über ein operatives Netzwerk in Kabul und eine Präsenz im Osten Afghanistans (VoA 12.5.2020; vergleiche taz 14.5.2020). Zahlreiche hochrangige IS-Mitglieder sind nach der militärischen Niederlage nach Pakistan geflohen (AAN 1.3.2020). Sowohl die Taliban als auch die Regierungstruppen haben Gebietsgewinne erzielt. Die Regierung kontrolliert nun den größten Teil der Niederungen. Die Taliban wiederum dehnten ihre Kontrolle auf die abgelegenen, gebirgigen Gebiete der Provinz aus. Regierungstruppen kontrollieren fast vollständig zehn der 22 Distrikte Nangarhars (Behsud, Kama, Dara-ye Nur, Batikot, Kot, Shinwar, Dur Baba, Pachir wa Agam, Achin und Momand Dara). In acht weiteren Distrikten (Gushta, Spinghar, Lalpur, Nazyan, Rodad, Kuz Kunar, Deh Bala und Chaparhar) ist sie stärker vertreten als die Taliban. Die Taliban kontrollieren große Teile von vier Distrikten (Sherzad, Khogyani, Hesarak und Surkhrod). Die übrigen Gebiete werden von den pakistanischen Gruppen Lashkar-e Islam, Tehrik-e Taleban Pakistan und Jabhat ul-Ahrar kontrolliert. Die zivilen Verwaltungen in den Distrikten Sherzad und Hesarak haben ihren Sitz in der Provinzhauptstadt Jalalabad und die Sicherheitskräfte in diesen Distrikten verbleiben weitgehend in den Distriktzentren und den nahe gelegenen Dörfern (AAN 1.3.2020). Während die afghanischen Streitkräfte zuvor nur für kurze Zeit Gebiete vom ISKP räumen konnten, ist es nach November 2019 gelungen, diese Gebiete zu halten und die Rückkehr von ISKP-Kämpfern zu verhindern (UNSC 27.5.2020). Al Qaida ist in Nangarhar versteckt aktiv. Auch pakistanische Aufständischengruppierungen sind in Nangarhar unter der Schirmherrschaft der Taliban präsent (UNSC 27.5.2020). In den Distrikten Achin, Khogyani und Sherzad betreiben lokale Gemeinschaften Bürgerwehren. Sie erhalten militärische und logistische Unterstützung von der NDS und den USA und spielten eine wichtige Rolle im Kampf gegen den IS (AAN 1.3.2020). In Nangarhar sind militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, aktiv. Sie werden inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt. Ihnen werden außergerichtliche Tötungen, Massenexekutionen und Folter vorgeworfen, die straflos bleiben. Die in Nangarhar aktive Einheit wird als NDS-02 bezeichnet (HRW 31.10.2019; vgl. WIIPA 21.8.2019).In den Distrikten Achin, Khogyani und Sherzad betreiben lokale Gemeinschaften Bürgerwehren. Sie erhalten militärische und logistische Unterstützung von der NDS und den USA und spielten eine wichtige Rolle im Kampf gegen den IS (AAN 1.3.2020). In Nangarhar sind militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, aktiv. Sie werden inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt. Ihnen werden außergerichtliche Tötungen, Massenexekutionen und Folter vorgeworfen, die straflos bleiben. Die in Nangarhar aktive Einheit wird als NDS-02 bezeichnet (HRW 31.10.2019; vergleiche WIIPA 21.8.2019). Auf Regierungsseite befindet sich Nangarhar im Verantwortungsbereich des
  27. Afghan National Army (ANA) Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Internationale Kräfte haben sich aus Teilen Nangarhars im Mai 2020 zurückgezogen und die Verantwortung der ANA übergeben (ST 5.10.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 576 zivile Opfer (190 Tote und 386 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einem Rückgang von 46% gegenüber
  28. Die Hauptursache dafür waren Selbstmordanschläge, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Bodenkämpfe (UNAMA 2.2021). Nachdem im November 2019 von der Regierung die Zerschlagung des ISKP erklärt wurde, hat die Nationalarmee die Kontrolle über die Distrikte Spin Ghar, Achin, Haska Mina und Shinwari übernommen.

Angaben von Bewohnern hat sich die Sicherheitslage in diesen Distrikten deutlich verbessert (ST 5.10.2020; vgl. NAT 21.11.2019, Obs 3.12.2019). Berichte aus dem Distrikt Achin besagen, dass nach der Räumung vom ISKP die Infrastruktur weitgehend zerstört war und Gefahr durch Minen und Kampfmittelrückstände bestand (NAT 21.11.2019; vgl. Obs 3.12.2019). Nach der Räumung des Distriktes Khogyani vom ISKP durch die Taliban wurden die Gesundheitseinrichtungen wieder geöffnet (PM 23.12.2019).Nachdem im November 2019 von der Regierung die Zerschlagung des ISKP erklärt wurde, hat die Nationalarmee die Kontrolle über die Distrikte Spin Ghar, Achin, Haska Mina und Shinwari übernommen.

Angaben von Bewohnern hat sich die Sicherheitslage in diesen Distrikten deutlich verbessert (ST 5.10.2020; vergleiche NAT 21.11.2019, Obs 3.12.2019). Berichte aus dem Distrikt Achin besagen, dass nach der Räumung vom ISKP die Infrastruktur weitgehend zerstört war und Gefahr durch Minen und Kampfmittelrückstände bestand (NAT 21.11.2019; vergleiche Obs 3.12.2019). Nach der Räumung des Distriktes Khogyani vom ISKP durch die Taliban wurden die Gesundheitseinrichtungen wieder geöffnet (PM 23.12.2019). Im Jahr 2020 wird die Sicherheitslage in Nangarhar weiterhin als volatil bezeichnet (UNOCHA 4.11.2020; vgl. UNOCHA 2.9.2020, UNOCHA 24.6.2020, KN 10.6.2020). In Jalalabad führen die Sicherheitskräfte Operationen gegen Schläferzellen des IS durch (UNSC 27.5.2020). Angriffe u.A. in der Stadt Jalalabad, die oftmals dem IS zugeschrieben werden (ACLED 18.8.2020; vgl. RTL 5.8.2020, UNSC 5.8.2020), zeigen, dass die Gruppe immer noch in der Lage ist, komplexe Angriffe durchzuführen (ACLED 18.8.2020; vgl. UNSC 27.5.2020).Im Jahr 2020 wird die Sicherheitslage in Nangarhar weiterhin als volatil bezeichnet (UNOCHA 4.11.2020; vergleiche UNOCHA 2.9.2020, UNOCHA 24.6.2020, KN 10.6.2020). In Jalalabad führen die Sicherheitskräfte Operationen gegen Schläferzellen des IS durch (UNSC 27.5.2020). Angriffe u.A. in der Stadt Jalalabad, die oftmals dem IS zugeschrieben werden (ACLED 18.8.2020; vergleiche RTL 5.8.2020, UNSC 5.8.2020), zeigen, dass die Gruppe immer noch in der Lage ist, komplexe Angriffe durchzuführen (ACLED 18.8.2020; vergleiche UNSC 27.5.2020). Im Oktober 2020 wird von Kämpfen in den Distrikten Sherzad und Khogyani berichtet (UNOCHA 4.11.2020; UNOCHA 22.10.2020). Es kommt staatlicherseits zu Luftangriffen gegen die Taliban (ANI 6.2.2021; PAJ 20.1.2021; ACLED 28.10.2020; PI 15.2.2020) und zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban (PAJ 6.10.2020; AJ 3.10.2020; MENAFN 18.9.2020; AT 7.7.2020). Aufständische führen Angriffe auf zivile Ziele (BW 2020 3.9.2020; TN 14.6.2020; NDTV 12.5.2020; RSF 10.12.2020) und Sicherheitskräfte durch (BAMF 1.2.2021; AJ 30.1.2021). II.3.2 Regierungsfeindliche Gruppierungenrömisch zwei.3.2 Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019).In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpder der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpder der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen werden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 7.2020). In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen ehre akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten.Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vergleiche EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen ehre akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass – wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen – die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.6.2017). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.

  1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und den Umständen seines Aufwachsens in Afghanistan traf im Wesentlichen bereits das BFA aufgrund der Aussage des BF. In der Beschwerde werden diese größtenteils nicht bekämpft, sondern sogar bestätigt. Die Beschwerde bemängelt lediglich, dass die Identität des BF nicht festgestellt worden sei. Dazu verweist sie auf ein Judikat, das die Identität nur aufgrund der Aussage eines BF feststellte, weil dieser dazu stets gleichbleibend aussagte, was auch beim BF der Fall sei. Damit wendet sich die Beschwerde allerdings klar gegen den Akteninhalt. Alleine im österreichischen Bundesgebiet wurden vom BF zwei verschiedene Vor- und Nachnamen genannt (I XXXX S XXXX anlässlich des Aufgriffs, AS 3, und E XXXX H XXXX anlässlich der Erstbefragung, AS 31). Dazu kommt, dass der BF in anderen Mitgliedstaaten der Union unter weiteren, erneut anderen Identitäten geführt wird (AS 123). Auch die Aussage zum Geburtsdatum des BF war keinesfalls gleichbleibend. Zwar gab er im Verfahren in Österreich gleichbleibend an, er glaube, 14 Jahre alt zu sein (AS 5, 31, 81), allerdings setzt er sich damit einerseits in Widerspruch zu seiner Tazkira, wonach er 2014 acht Jahre alt gewesen sei (AS 177), sodass er zum Einreisezeitpunkt im Jahr 2021 bereits 15 Jahre alt gewesen wäre. Andererseits wird der BF auch in den anderen Mitgliedstaaten wiederum unter anderen Geburtsdaten geführt ( XXXX 2006 in Bulgarien, AS 119, XXXX 2004 in Deutschland, AS 123, XXXX 2006 in Rumänien, AS 131). Von einer gleichbleibenden Aussage, die allenfalls als Grundlage für eine Feststellung der Identität dienen könnte, kann daher nicht ansatzweise die Rede sein. Die Beschwerde ignoriert damit weitestgehend den Akteninhalt und bekämpft derart die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert. Es hat daher bei der Feststellung zu bleiben, dass die Identität des BF nicht festgestellt werden kann und es sich vorliegend lediglich um seine Verfahrensidentität handelt.Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und den Umständen seines Aufwachsens in Afghanistan traf im Wesentlichen bereits das BFA aufgrund der Aussage des BF. In der Beschwerde werden diese größtenteils nicht bekämpft, sondern sogar bestätigt. Die Beschwerde bemängelt lediglich, dass die Identität des BF nicht festgestellt worden sei. Dazu verweist sie auf ein Judikat, das die Identität nur aufgrund der Aussage eines BF feststellte, weil dieser dazu stets gleichbleibend aussagte, was auch beim BF der Fall sei. Damit wendet sich die Beschwerde allerdings klar gegen den Akteninhalt. Alleine im österreichischen Bundesgebiet wurden vom BF zwei verschiedene Vor- und Nachnamen genannt (römisch eins römisch 40 S römisch 40 anlässlich des Aufgriffs, AS 3, und E römisch 40 H römisch 40 anlässlich der Erstbefragung, AS 31). Dazu kommt, dass der BF in anderen Mitgliedstaaten der Union unter weiteren, erneut anderen Identitäten geführt wird (AS 123). Auch die Aussage zum Geburtsdatum des BF war keinesfalls gleichbleibend. Zwar gab er im Verfahren in Österreich gleichbleibend an, er glaube, 14 Jahre alt zu sein (AS 5, 31, 81), allerdings setzt er sich damit einerseits in Widerspruch zu seiner Tazkira, wonach er 2014 acht Jahre alt gewesen sei (AS 177), sodass er zum Einreisezeitpunkt im Jahr 2021 bereits 15 Jahre alt gewesen wäre. Andererseits wird der BF auch in den anderen Mitgliedstaaten wiederum unter anderen Geburtsdaten geführt ( römisch 40 2006 in Bulgarien, AS 119, römisch 40 2004 in Deutschland, AS 123, römisch 40 2006 in Rumänien, AS 131). Von einer gleichbleibenden Aussage, die allenfalls als Grundlage für eine Feststellung der Identität dienen könnte, kann daher nicht ansatzweise die Rede sein. Die Beschwerde ignoriert damit weitestgehend den Akteninhalt und bekämpft derart die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert. Es hat daher bei der Feststellung zu bleiben, dass die Identität des BF nicht festgestellt werden kann und es sich vorliegend lediglich um seine Verfahrensidentität handelt. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf dem Akteninhalt. III.
  5. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:römisch drei.
  6. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF: Das BFA sprach dem Fluchtvorbringen des BF in einer einzelfallbezogenen konkreten Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit ab. Die Beschwerde wendet sich zwar gegen die Argumente des BFA, allerdings werden die Erwägungen des BFA nicht substantiiert bekämpft. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Wesentlichen ausführlich gegen unbedeutende Nebenaspekte, wie etwa den (vermeintlichen) Widerspruch zu seinem Wohnort oder den Widerspruch zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme. Letzterer war für das BFA allerdings keinesfalls entscheidungswesentlich, wie sich aus der Begründung eindeutig ergibt. So führte das BFA hierzu nur aus, dass daraus keine positiven Rückschlüsse hinsichtlich einer Glaubhaftigkeit gezogen werden könnten. Weiter hob das BFA dann hervor, dass „[a]bgesehen davon“, es dem BF auch nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Ein weiteres Eingehen darauf erübrigt sich daher. Das BFA führte begründend aus, dass der BF nicht in der Lage war, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt zu machen. Dabei bedachte es auch ausdrücklich die Minderjährigkeit des BF und dass daher in dessen Vorbringen nicht dieselbe Dichte wie bei einem Erwachsenen erwartet werden könne. Die Beschwerde tritt diesen Erwägungen im Wesentlichen nur mit einem Verweis auf die Einvernahme entgegen und verweist auf den Prüfungsmaßstab bei Minderjährigen. Damit wird aber die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert bekämpft. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem Protokoll der Einvernahme, dass der BF eben nicht in der Lage war, derart detailliert zu schildern, wie dies der Fall wäre, wenn er die Situation selbst erlebt hätte (AS 167ff). Dabei wurde bereits vom BFA und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkannt, dass der BF sowohl zum Zeitpunkt des Vorfalls als auch während der Einvernahme minderjährig war. Auch unter diesem geminderten Maßstab wäre aber, wie auch bereits das BFA zu Recht ausführte, ein wesentlich detaillierteres Vorbringen des BF zu erwarten gewesen. Dazu kommt, dass das Vorbringen des BF, wie ebenfalls bereits vom BFA festgehalten, nicht nachvollziehbar ist. Nach den Behauptungen des BF hätten die Taliban dem BF ein Funkgerät überlassen, mit dem er die Taliban über die Bewegungen der Fahrzeuge der Behörde hätte informieren sollen. Der BF habe sich damit nicht ausgekannt, diese Leute hätten es ihm einfach so gegeben. Sie hätten ihm die Funktionsweise nicht erklärt, sondern nur gesagt, dass er sie kontaktieren solle (AS 168). Bereits das BFA hob dazu trefflich hervor, dass es sich bei einem Funkgerät um ein durchaus wertvolles Kommunikationsmittel für die Taliban handelte, das sie wohl kaum einer Zufallsbekanntschaft überlassen würden; dies noch dazu, ohne diese minderjährige Person über dessen Funktionsweise aufzuklären. Ein solches Vorgehen wäre für die Taliban nicht nur sinnlos, sondern – wie das BFA bereits ausführte –auch durchaus riskant, zumal diese nicht wissen könnten, ob der BF nicht etwa mit den Behörden kooperiert. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass das dem BF übergebene Funkgerät nur über einen Knopf verfügt habe, der bei Betätigung einen Alarm ausgelöst hätte. Weitere Details seien dem BF nicht mitgeteilt worden, weil sie für die Benützung unwesentlich seien. Damit setzt sich die Beschwerde allerdings in Widerspruch zum eigenen Vorbringen des BF, wonach ihm die Taliban das Funkgerät übergeben hätten, ohne irgendetwas zu dessen Funktion zu erklären. Gleichermaßen wird die Beurteilung des BFA damit nicht substantiiert bekämpft. Vielmehr stellt dies den untauglichen, weil widersprüchlichen, Versuch dar, die Aussage des BF nachvollziehbarer zu machen. Soweit in der Beschwerde zu diesem Thema noch ausgeführt wird, die Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht weitere Erhebungen im Heimatland durchführen müssen, wozu der BF in der Einvernahme auf Nachfrage seine Einwilligung erteilt habe, ist dem zu entgegnen, dass es sich weder dabei noch bei den Ausführungen in der Beschwerde um einen Beweisantrag handelt. Es besteht auch kein allgemeines Recht auf die fallbezogene Überprüfung des Vorbringens eines Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat, vielmehr handelt es sich dabei um einzelfallbezogene Beurteilungen. Da das BFA – zu Recht – bereits aufgrund der Aussage des BF zur Beurteilung kam, dass dessen Vorbringen nicht glaubhaft ist, waren weitere Erhebungen nicht mehr notwendig. Der BF hat auch keine Relevanz dieser angeblich fehlerhaft unterlassenen Ermittlung aufgezeigt. Das BFA wies bereits zutreffend darauf hin, dass die Schilderung des – mit der Flucht angeblich unmittelbar zusammenhängenden – Verkaufs des Grundstücks und der Ziegenherde gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens spricht. Erstens weist das BFA in diesem Zusammenhang auf den Widerspruch im Vorbringen des BF hin, wonach der BF einerseits bei Nachbarn untergetaucht sein soll, allerdings andererseits gleichzeitig einen Käufer gesucht haben will. Beides gleichzeitig scheine aber nur schwer vereinbar. Diese überzeugende Beurteilung des BFA bekämpft die Beschwerde nicht. Zweitens führt das BFA zutreffend aus, dass die Umstände des Verkaufs gegen die afghanische Gesellschaftsnorm verstoßen und daher unglaubhaft sind. Der BF will den Verkauf derart abgewickelt haben, dass er beides einem Freund überlassen habe, der dann dafür die Flucht organisierte (AS 168). Eigentümer sowohl des Grundstücks als auch der Herde sei allerdings der Vater des BF gewesen (AS 170), der jedoch drogensüchtig gewesen und daher nur alle paar Monate vorbeigekommen sei (AS 169). Wenn das BFA dazu ausführt, dass der vom BF geschilderte Verkauf vor dem Hintergrund der patriarchalen Gesellschaftsstruktur in Afghanistan undenkbar sei, kann dem nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerde hält dem nur entgegen, dass ein solches Verhalten in den ländlichen Regionen Afghanistans denklogisch sei. Das BFA habe die Authentizität des Fluchtvorbringens nicht vor dem Hintergrund der afghanischen Lebensverhältnisse und der dortigen Umstände beurteilt. Gerade die hat das BFA aber getan und nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade vor diesem Hintergrund das Vorbringen des BF unglaubhaft ist. Dem kann auch das Bundesverwaltungsgericht nur beipflichten, zumal auch gerade in ländlicheren Gebieten die Stammesregeln wie auch die religiösen Vorschriften noch weit strenger beachtet werden, sodass ein Verkauf des Eigentums des Vaters durch dessen 13- oder 14jährigen Sohn (allenfalls mithilfe der Mutter) völlig undenkbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht folgt damit den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA, die von der Beschwerde größtenteils nur unsubstantiiert bekämpft werden. Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerde besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, diesen überzeugenden Erwägungen des BFA nicht zu folgen. III.
  7. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:römisch drei.
  8. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, zumal vorliegend nur der Status des Asylberechtigten zu beurteilen war. Die meisten Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage sind insofern nicht entscheidungsrelevant und daher auch nicht zu aktualisieren. Entscheidungsrelevant ist vielmehr die damals aktuelle Situation in Afghanistan, um beurteilen zu können, ob das vom BF erstattete Vorbringen in Afghanistan grundsätzlich vorkommen kann. Diesbezüglich legen die auch in der Beschwerde zitierten Länderberichte, die auch teils in der gegenständlichen Entscheidung Verwendung fanden, zwar dar, dass Zwangsrekrutierungen durch die Taliban damals durchaus im Bereich des Möglichen waren, allerdings ist es dem BF konkret nicht gelungen, glaubhaft zu machen, selbst davon betroffen gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, aktuell der Version 7 von Mai 2022, Berichte des UNHCR und des EUAA) davon versichert, dass die zwischenzeitig geänderte Lage in Afghanistan für den BF keine neue Verfolgungsgefahr begründet. Eine solche wurde vom BF auch nicht einmal behauptet, obwohl ihm die Situation in Afghanistan wohl bekannt sein muss und er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dazu auch verpflichtet gewesen wäre. Es waren daher die Feststellungen des BFA zu übernehmen, diese allerdings aufgrund des vorliegend durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes eingeschränkteren Prüfumfangs nur teilweise. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wie oben beweiswürdigend ausführlich dargelegt, nicht gegeben, weil der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Eine asylrelevante Verfolgung geradezu jedes Rückkehrers ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen und wird vom BF auch nicht behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wie oben beweiswürdigend ausführlich dargelegt, nicht gegeben, weil der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Eine asylrelevante Verfolgung geradezu jedes Rückkehrers ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen und wird vom BF auch nicht behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. IV.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlungrömisch vier.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach dessen Absatz 4 kann von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach dessen Absatz 4 kann von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Art. 47 GRC und dessen Auslegung anhand von Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts – einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde – prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano).Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Artikel 47, GRC und dessen Auslegung anhand von Artikel 6, Absatz eins, EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts – einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde – prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano). Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Das BFA führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen der BF einvernommen wurde. Die Beschwerde behauptet kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren beziehungsweise dies nur insofern, als das BFA Ermittlungen im Heimatland hätte durchführen müssen. Dies wurde aber vom BF weder beantragt noch besteht darauf ein allgemeines Recht (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0324). Überdies waren solche Ermittlungen vorliegend einzelfallbezogen auch nicht notwendig. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren konnte mit diesem Vorbringen deshalb nicht aufgezeigt werden. Der Sachverhalt weist vor dem Hintergrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits durch das BFA auch die gebotene Aktualität auf, zumal im Wesentlichen nur die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF beurteilt werden musste. Insoweit legte das BFA die Beweiswürdigung offen und das Bundesverwaltungsgericht teilt dessen tragende Erwägungen. Diese wurden von der Beschwerde entweder gar nicht oder jedenfalls nicht substantiiert bekämpft (siehe dazu näher III.3.). Letztlich wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Das BFA führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen der BF einvernommen wurde. Die Beschwerde behauptet kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren beziehungsweise dies nur insofern, als das BFA Ermittlungen im Heimatland hätte durchführen müssen. Dies wurde aber vom BF weder beantragt noch besteht darauf ein allgemeines Recht (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0324). Überdies waren solche Ermittlungen vorliegend einzelfallbezogen auch nicht notwendig. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren konnte mit diesem Vorbringen deshalb nicht aufgezeigt werden. Der Sachverhalt weist vor dem Hintergrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits durch das BFA auch die gebotene Aktualität auf, zumal im Wesentlichen nur die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF beurteilt werden musste. Insoweit legte das BFA die Beweiswürdigung offen und das Bundesverwaltungsgericht teilt dessen tragende Erwägungen. Diese wurden von der Beschwerde entweder gar nicht oder jedenfalls nicht substantiiert bekämpft (siehe dazu näher römisch drei.3.). Letztlich wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. IV.3. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob dem BF der Status des Asylberechtigten zu gewähren ist, ist eine Tatfrage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist. Zum rechtmäßigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung besteht eine ständige einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe zB etwa VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0254) wie auch des VfGH und des EuGH. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob dem BF der Status des Asylberechtigten zu gewähren ist, ist eine Tatfrage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist. Zum rechtmäßigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung besteht eine ständige einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe zB etwa VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0254) wie auch des VfGH und des EuGH. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2245965.1.00

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