RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW267 2253016-2 Spruch, W267 2253016-1/12E W267 2253016-2/6E Gekürzte Ausfertigung des am 14.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses sowie des am selben Tage im Rahmen der (verbundenen) Verhandlung verkündeten Beschlusses: I.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge auch „BBU-GmbH“), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) vom 20.01.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2022, wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge auch „BBU-GmbH“), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) vom 20.01.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2022, wie folgt zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter bezüglich der Beschwerde der XXXX , vertreten durch BBU-GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom 06.07.2021, Zl. XXXX , sowie hinsichtlich der diesen betreffend ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2021 und dem diesbezüglichen Vorlageantrag vom 23.12.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage folgendenDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter bezüglich der Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch BBU-GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom 06.07.2021, Zl. römisch 40 , sowie hinsichtlich der diesen betreffend ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2021 und dem diesbezüglichen Vorlageantrag vom 23.12.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage folgenden BESCHLUSS A) Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.07.2021, Zl. XXXX wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Z 1 VwGVG, BGBL I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.07.2021, Zl. römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 Ziffer eins, VwGVG, BGBL römisch eins 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG iVm § 31 Abs. 3 können sowohl das Erkenntnis als auch der Beschluss jeweils in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, können sowohl das Erkenntnis als auch der Beschluss jeweils in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Absatz 4, leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2022 verkündeten Erkenntnisses sowie des ebenfalls in dieser Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG aufgrund des Umstandes, dass weder von der Beschwerdeführerin noch vom BFA binnen zweiwöchiger Frist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses begehrt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2022 verkündeten Erkenntnisses sowie des ebenfalls in dieser Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG aufgrund des Umstandes, dass weder von der Beschwerdeführerin noch vom BFA binnen zweiwöchiger Frist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses begehrt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W267.2253016.2.00
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