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{'item': 'W274 2204409-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§ 2§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW274 2204409-1 SpruchW274 2204409-1/23E, , W274 2204409-1/23E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.4.2022 MÜNDLICH VER

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die BF beantrage erstmals am 10.03.2016 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX internationalen Schutz und brachte als Asylgrund vor, ihr Vater habe sie bedroht, deshalb habe sie das Land verlassen. Es habe sie ihr mitgereiste Verlobte XXXX begleitet. Die BF beantrage erstmals am 10.03.2016 vor dem Stadtpolizeikommando römisch 40 internationalen Schutz und brachte als Asylgrund vor, ihr Vater habe sie bedroht, deshalb habe sie das Land verlassen. Es habe sie ihr mitgereiste Verlobte römisch 40 begleitet. Am 28.07.2016 kam es zu einer Einvernahme vor dem BFA aufgrund eines Dublinverfahrens. Die BF gab an, XXXX als Verlobten angegeben zu haben, weil man ihr gesagt habe, dass sie dann nicht zurückgeschickt werde. Sie sei Moslem gewesen, wolle Christ werden und sei Single. Am 28.07.2016 kam es zu einer Einvernahme vor dem BFA aufgrund eines Dublinverfahrens. Die BF gab an, römisch 40 als Verlobten angegeben zu haben, weil man ihr gesagt habe, dass sie dann nicht zurückgeschickt werde. Sie sei Moslem gewesen, wolle Christ werden und sei Single. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2016 wurde der Asylantrag aufgrund Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Einer Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 22.08.2016 nicht Folge. Die BF stellte am 11.10.2016 vor dem Stadtpolizeikommando Wels einen Folgeantrag mit der Begründung, sie fühle sich in Ruhe. Sie könne nicht mehr in den Iran zurück, weil sie dort Probleme habe. Sie sei zum Christentum konvertiert, jedoch nicht getauft. Sie sei psychisch schwer belastet. Vor dem BFA gab die BF am 29.03.2018 zusammengefasst an, sie habe niemanden mehr im Iran. Ihr Vater und Bruder lebten in Holland. Sie persönlich habe keine Probleme im Iran gehabt. Sie legte eine Heiratsurkunde betreffend Ihre Heirat mit XXXX vom XXXX 2018 vor. Sie sei jetzt verheiratet und Christin, aber noch nicht getauft. Sie legte Urkunden über ehrenamtliches Engagement in einem Kindergarten, Gottesdienstbesuche in der XXXX -Kirche und Sprachkurse vor. Vor dem BFA gab die BF am 29.03.2018 zusammengefasst an, sie habe niemanden mehr im Iran. Ihr Vater und Bruder lebten in Holland. Sie persönlich habe keine Probleme im Iran gehabt. Sie legte eine Heiratsurkunde betreffend Ihre Heirat mit römisch 40 vom römisch 40 2018 vor. Sie sei jetzt verheiratet und Christin, aber noch nicht getauft. Sie legte Urkunden über ehrenamtliches Engagement in einem Kindergarten, Gottesdienstbesuche in der römisch 40 -Kirche und Sprachkurse vor. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine Frist gesetzt. Eine innere Konversion wurde nicht als Glaubwürdig erachtet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF „wegen Gesetzwidrigkeit“ mit dem primären Antrag, der BF Asyl zu gewähren. Sie sei vom Islam abgefallen, habe sich dem Christentum zugewendet, befinde sich in der Taufvorbereitung und sei mit einem Ungläubigen verheiratet. Jedenfalls bestehe ein schützenswertes Familienleben. Die Beschwerde samt dem Akt langte beim BVwG am 28.08.2018 ein. In weiterer Folge legte die BF weitere Urkunden, insbesondere einen Taufschein vom 04.05.2019 sowie die Geburtsurkunde von XXXX , geb. XXXX vor. In weiterer Folge legte die BF weitere Urkunden, insbesondere einen Taufschein vom 04.05.2019 sowie die Geburtsurkunde von römisch 40 , geb. römisch 40 vor. Zuletzt erhob sie den Fristsetzungsantrag vom 02.02.2022.Zuletzt erhob sie den Fristsetzungsantrag vom 02.02.2022., Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt: Aufgrund des Akteninhalts im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage steht folgender Sachverhalt fest: Die BF ist im Iran in einer schiitisch muslimischen Familie geboren und absolvierte dort die Matura. Ihre Mutter ist verstorben. Der Bruder und der Vater verließen den Iran vor der BF. Der Bruder ist in den Niederlanden asylberechtigt, der Vater dort Asylwerber. Die BF verließ etwa 2015 den Iran mit gültigem Reisedokument per Flugzeug in die Türkei, wo sie sich etwa ein Jahr aufhielt. Sie reiste im Frühjahr 2016 über die sogenannte Balkanroute nach Österreich, wo sie erstmals im März 2016 Asyl beantragte. Nach Zurückweisung dieses Antrags erhob sie im Oktober 2016 den hier gegenständlichen Folgeantrag. Nach Aufenthalten in Bad Kreuzen war sie von Juni 2016 bis Oktober 2017 in einem Asylquartier in XXXX aufhältig und zog im Oktober 2017 mit XXXX zunächst in XXXX zusammen und nahm mit diesen dann in XXXX und schließlich in XXXX Aufenthalt. Die BF fand etwa im Jahr 2017 zu einer Taufvorbereitungsgruppe der Stadtpfarrgemeinde XXXX , absolvierte dort einen etwa einjährigen Taufkurs und wurde am 04.05.2019 getauft und gefirmt. Taufpate war ihr Schwiegervater XXXX . Die BF war etwa seit 2018 in einem Kindergarten in XXXX ehrenamtlich tätig und besucht jedenfalls seit März 2018 Gottesdienste der XXXX XXXX -Kirche XXXX (AS 97). Sie absolvierte Deutsch A2 am 24.06.

  1. Ein von ihr besuchter B1 Kurs wurde nicht abgeschlossen. Die BF verfügt über recht gute Deutsch-Kommunikationsfähigkeiten. Sie heiratete am XXXX 2018 XXXX und ist insbesondere in dessen Familie integriert. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren. Der Ehemann ist berufstätig. Die BF kümmert sich um den Sohn. Sie ist nicht mehr in Grundversorgung und in Österreich gerichtlich unbescholten. Die BF ist im Iran in einer schiitisch muslimischen Familie geboren und absolvierte dort die Matura. Ihre Mutter ist verstorben. Der Bruder und der Vater verließen den Iran vor der BF. Der Bruder ist in den Niederlanden asylberechtigt, der Vater dort Asylwerber. Die BF verließ etwa 2015 den Iran mit gültigem Reisedokument per Flugzeug in die Türkei, wo sie sich etwa ein Jahr aufhielt. Sie reiste im Frühjahr 2016 über die sogenannte Balkanroute nach Österreich, wo sie erstmals im März 2016 Asyl beantragte. Nach Zurückweisung dieses Antrags erhob sie im Oktober 2016 den hier gegenständlichen Folgeantrag. Nach Aufenthalten in Bad Kreuzen war sie von Juni 2016 bis Oktober 2017 in einem Asylquartier in römisch 40 aufhältig und zog im Oktober 2017 mit römisch 40 zunächst in römisch 40 zusammen und nahm mit diesen dann in römisch 40 und schließlich in römisch 40 Aufenthalt. Die BF fand etwa im Jahr 2017 zu einer Taufvorbereitungsgruppe der Stadtpfarrgemeinde römisch 40 , absolvierte dort einen etwa einjährigen Taufkurs und wurde am 04.05.2019 getauft und gefirmt. Taufpate war ihr Schwiegervater römisch 40 . Die BF war etwa seit 2018 in einem Kindergarten in römisch 40 ehrenamtlich tätig und besucht jedenfalls seit März 2018 Gottesdienste der römisch 40 römisch 40 -Kirche römisch 40 (AS 97). Sie absolvierte Deutsch A2 am 24.06.
  2. Ein von ihr besuchter B1 Kurs wurde nicht abgeschlossen. Die BF verfügt über recht gute Deutsch-Kommunikationsfähigkeiten. Sie heiratete am römisch 40 2018 römisch 40 und ist insbesondere in dessen Familie integriert. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren. Der Ehemann ist berufstätig. Die BF kümmert sich um den Sohn. Sie ist nicht mehr in Grundversorgung und in Österreich gerichtlich unbescholten. Es ist glaubhaft, dass die BF zwischenzeitlich den christlichen Glauben soweit angenommen hat, dass sie auch unter geänderten Bedingungen, wie einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, diesen innerlich und äußerlich auszuleben. Beweiswürdigung Die äußeren Lebensumstände im Iran bzw. in Österreich wurden durch die BF glaubwürdig dargestellt und sind betreffen der Zeit in Österreich Großteils urkundlich dokumentiert. An der Tatsächlichen Lebensgemeinschaft der BF mit Ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn bestehen keine Zweifel. Eine Integration in die Familie des Ehemanns der BF wurde durch die Aussage der BF deutlich. Die BF zeigte ihre Sprachkenntnisse dadurch, dass sie im Wesentlichen alle Fragen des Gerichts auf Deutsch beantwortete. Die äußeren Umstände der Aufnahme der BF in die katholische Kirche sind durch Urkunden bzw. Bestätigungen dargetan. Insbesondere auch durch die Einvernahme des Zeugen XXXX wurde deutlich, dass eine Nahebeziehung von dessen Familie zur katholischen Kirche, insbesondere zur „ XXXX -Kirche“ in XXXX , besteht. Sowohl die BF als auch der Zeuge XXXX gaben glaubwürdig, nachvollziehbar und nicht übertrieben den tatsächlichen Lebensvollzug und die Bedeutung des christlichen Glaubens in der Familie an. Dabei kam eine christliche Einstellung der BF soweit hervor, dass sie ihren Sohn „christlich“ erziehen will, ihm die christlichen Gebräuchlichkeiten nahebringen will, grundsätzlich mit der Familie die Kirche besucht, die großen Feste in diesem Sinne begeht und die biblische Lektüre pflegt, wenn es ihr nicht so gut geht. Wenn hervorkam, dass die Familie nur etwa alle 2 Wochen den Gottesdienst besucht, so erscheint dies im Hinblick auf die besondere Nahebeziehung zur räumlich entfernten XXXX -Kirche und das kleine Kind nicht als Zeichen von Desinteresse. Auch der Umstand, dass die Familie heuer zu Ostern die Kirche nicht besuchte, wurde nachvollziehbar begründet. Wenn der Zeuge XXXX angibt, man habe mit der kirchlichen Hochzeit zugewartet, sodass möglichst dann auch der Vater der BF dabei sein kann, so spricht dies für den Stellenwert des Glaubens der Familie und der BF. Die äußeren Umstände der Aufnahme der BF in die katholische Kirche sind durch Urkunden bzw. Bestätigungen dargetan. Insbesondere auch durch die Einvernahme des Zeugen römisch 40 wurde deutlich, dass eine Nahebeziehung von dessen Familie zur katholischen Kirche, insbesondere zur „ römisch 40 -Kirche“ in römisch 40 , besteht. Sowohl die BF als auch der Zeuge römisch 40 gaben glaubwürdig, nachvollziehbar und nicht übertrieben den tatsächlichen Lebensvollzug und die Bedeutung des christlichen Glaubens in der Familie an. Dabei kam eine christliche Einstellung der BF soweit hervor, dass sie ihren Sohn „christlich“ erziehen will, ihm die christlichen Gebräuchlichkeiten nahebringen will, grundsätzlich mit der Familie die Kirche besucht, die großen Feste in diesem Sinne begeht und die biblische Lektüre pflegt, wenn es ihr nicht so gut geht. Wenn hervorkam, dass die Familie nur etwa alle 2 Wochen den Gottesdienst besucht, so erscheint dies im Hinblick auf die besondere Nahebeziehung zur räumlich entfernten römisch 40 -Kirche und das kleine Kind nicht als Zeichen von Desinteresse. Auch der Umstand, dass die Familie heuer zu Ostern die Kirche nicht besuchte, wurde nachvollziehbar begründet. Wenn der Zeuge römisch 40 angibt, man habe mit der kirchlichen Hochzeit zugewartet, sodass möglichst dann auch der Vater der BF dabei sein kann, so spricht dies für den Stellenwert des Glaubens der Familie und der BF. Das Glaubenswissen der BF ist etwas lückenhaft, aber ein Grundverständnis für christliche Lebensumstände liegt vor. Aus dem Lebenswandel der BF ergeben sich keine Umstände, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion zweifeln ließen. Rechtlich folgt:

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetztGemäß Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

§ 2

Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:  Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,  gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,  unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,  Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und  Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz 1 b, RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das „Forum Internum“ zu beschränken, somit seinen Glauben heimlich auszuüben. Diesem muss die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein („Forum Externum“). Nach Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB VfSlg. 19.837/2013 und VfGH 22.9.2014, U 2193/2013). Nach Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB VfSlg. 19.837 aus 2013, und VfGH 22.9.2014, U 2193 aus 2013,). Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von – allfälligen – Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). Durch die dargestellten Beweisergebnisse kam eine Widerlegung einer inneren Hinwendung zum Christentum angesichts des objektiven Umstandes der äußeren Konversion durch die Taufe nicht hervor. Im Rahmen der Befragung kam hervor, dass insofern von einer inneren Konversion der BF im Sinne der dargestellten Rechtsprechung der Höchstgerichte auszugehen ist, aufgrund derer vor dem Hintergrund der dargestellten Länderberichte zum Iran ein Nachfluchtgrund im Sinne einer Verfolgung wegen Religion vorliegt. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht, allfällige Umstände, die Trotz der äußeren Konversion gegen eine innere Konversion sprechen, zu hinterfragen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art 133 Abs. 4 B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher

§ 29Abs 5 Vw

GVG in gekürzter Form erfolgen.Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2204409.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.