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{'item': 'W278 2254647-1'}

Obsah (9)§ 22aArt. 133§ 68§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 76

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW278 2254647-1 Spruch, W278 2254647-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 4 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der BF reiste am 20.05.2011 unter Umgehung der Einreisevorschriften in das Bundesgebiet und stellten an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, wurde der Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien verfügt. Mit am 15.06.2011 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz erhoben der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2011 an den Asylgerichtshof. Mit rechtkräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 20.07.2012, wurden der BF wegen § 27 Abs. 1 Zif. 1 1.,

  1. und
  2. Fall, 27 Abs. 2 und 3 SMG und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtkräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 20.07.2012, wurden der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Zif. 1 1.,
  3. und
  4. Fall, 27 Absatz 2 und 3 SMG und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2014, wurden der BF wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1
  5. Fall, 27 Abs. 3, 27 ABs. 1 Zif. 1
  6. Fall, 27 Abs. 1 Zif. 1
  7. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die im Urteil, Zahl XXXX , bedingt ausgesprochene Haftstrafe widerrufen.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2014, wurden der BF wegen Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins,
  8. Fall, 27 Absatz 3, 27, ABs. 1 Zif. 1
  9. Fall, 27 Absatz eins, Zif. 1
  10. Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die im Urteil, Zahl römisch 40 , bedingt ausgesprochene Haftstrafe widerrufen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014, Zl.: XXXX , rechtskräftig mit 06.11.2014, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2011 als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014, Zl.: römisch 40 , rechtskräftig mit 06.11.2014, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2011 als verspätet zurückgewiesen. Am 22.12.2014 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2015,

§ 68AVG zurückgewiesen wurde.

Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.Am 22.12.2014 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2015,

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, rechtskräftig mit 04.03.2015, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft erster Instanz.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, rechtskräftig mit 04.03.2015, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft erster Instanz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2015, XXXX , rechtskräftig mit 09.03.2015, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2015 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2015, römisch 40 , rechtskräftig mit 09.03.2015, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2015 als unbegründet abgewiesen. Am 22.06.2015 stellte der BF den dritten Antrag auf Internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015,

§ 68AVG zurückgewiesen wurde.

Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft erster Instanz.Am 22.06.2015 stellte der BF den dritten Antrag auf Internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015,

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft erster Instanz. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 03.08.2020, wurden der BF wegen §§ 28a

(1)5. Fall, 28a
(2)Z 3, 28a
(3)2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 03.08.2020, wurden der BF wegen Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer 3, 28 a,
(3)
  1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 16.12.2021, zugestellt am 17.12.2021, wurden der BF über das vorliegende Beweisergebnis und die geplante Erlassung einer Schubhaft in Kenntnis gesetzt und die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 7 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Am 23.12.2021 stellte der BF, kurz vor Ende seiner Strafhaft den
  2. Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.12.2021 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 iVm. § 15a AsylG zugestellt. Dem BF wurde mit der Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist den gegenständlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dem BF den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.Am 28.12.2021 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15 a, AsylG zugestellt. Dem BF wurde mit der Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist den gegenständlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dem BF den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Am 12.01.2022 fand im Asylverfahren die Einvernahme im Zulassungsverfahren statt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem BF mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 12.01.2021 unter XXXX der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Am 12.01.2022 fand im Asylverfahren die Einvernahme im Zulassungsverfahren statt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem BF mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 12.01.2021 unter römisch 40 der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Über den BF wurde mit Bescheid vom 12.01.2022 gem. § 76 Abs.
  3. Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Über den BF wurde mit Bescheid vom 12.01.2022 gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde am 13.01.2022 aus der Strafhaft entlassen und im Stande der Schubhaft in das XXXX überstellt.Der BF wurde am 13.01.2022 aus der Strafhaft entlassen und im Stande der Schubhaft in das römisch 40 überstellt. Mit Beschluss des BVwG vom 18.01.2022 unter XXXX wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des BVwG vom 18.01.2022 unter römisch 40 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Die geplante Abschiebung am 30.01.2022 musste storniert werden, weil von den tunesischen Behörden kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Am 04.05.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor.Am 04.05.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Gleichzeitig informierte das Bundesamt den BF am 04.05.2022 über die Einleitung des gerichtlichen Überprüfungsverfahren und über die Möglichkeit sich kostenlos in diesem Verfahren durch die Rechtsberatungsorganisation BBU vertreten lassen zu können. Diese Information wurde dem BF ausschließlich in deutscher Sprache zur Kenntnis gebracht. Der BF verweigerte bei Übernahme des Schreibens die Unterschrift. Am selben Tag wurde dem BF ein Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes gewährt. Ebenso wurde er vom BVwG ausdrücklich auf die Vertretungsmöglichkeit im gegenständlichen Verfahren durch die Rechtsberatungsorganisation BBU in arabischer und deutscher Sprache hingewiesen. Zusätzlich wurde die Rechtsberatungsorganisation BBU über das anhängige Verfahren informiert. Am selben Tag forderte das BVwG die Fachabteilung des Bundesamts auf konkrete Frage zum Stand des HRZ Verfahrens zu beantworten. Die BBU informierte das BVwG am 05.05.2022, dass der BF den Versuch von Beratungsgesprächen zweimal verweigerte. Am 05.05.2022 langte die Anfragebeantwortung der HRZ Abteilung des Bundesamts beim BVwG ein. Die Anfragebeantwortung wurde dem BF im Wege eines schriftlichen Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung langte keine Stellungnahme des BF ein. II Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist tunesischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist aufgrund der nunmehr
  3. Antragstellung auf internationalen Schutz am 23.12.2021 in Strafhaft Asylwerber.
  4. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, da dem BF der faktische Abschiebeschutz mit Bescheid vom 12.01.2022 aufgehoben und die Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung mit Beschluss des BVwG vom 18.01.2022 bestätigt wurde.
  5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  6. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. Der BF benutze in Österreich eine falsche Identität, um seine Abschiebung zu behindern. Der BF gelangte im Mai 2011 illegal nach Österreich und beantragte anschließend internationalen Schutz. Die gegen den abweisenden, mit einer Ausweisung verbundenen Bescheid des BAA vom 31.05.2011 erhobene Beschwerde wies dieses Gericht als verspätet zurück (30.10.2014, XXXX ), der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer hielt sich von Mitte 2015 bis Anfang 2020 an unbekannten Orten auf, dann von 13.01.2020 bis 13.01.2022 in Justizanstalten. Seither befindet er sich in Schubhaft. Aufgrund der Verbüßung von Freiheitsstrafen verbrachte der BF die Zeiten 15.
  7. bis 20.07.2012 und 19.08.2014 bis 13.05.2015 in Justizanstalten. Ansonsten war er seit 2012, außer mit einer Obdachlosenanschrift unter falscher Identität bis 2014, nicht im Inland gemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen.Der BF gelangte im Mai 2011 illegal nach Österreich und beantragte anschließend internationalen Schutz. Die gegen den abweisenden, mit einer Ausweisung verbundenen Bescheid des BAA vom 31.05.2011 erhobene Beschwerde wies dieses Gericht als verspätet zurück (30.10.2014, römisch 40 ), der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer hielt sich von Mitte 2015 bis Anfang 2020 an unbekannten Orten auf, dann von 13.01.2020 bis 13.01.2022 in Justizanstalten. Seither befindet er sich in Schubhaft. Aufgrund der Verbüßung von Freiheitsstrafen verbrachte der BF die Zeiten 15.
  8. bis 20.07.2012 und 19.08.2014 bis 13.05.2015 in Justizanstalten. Ansonsten war er seit 2012, außer mit einer Obdachlosenanschrift unter falscher Identität bis 2014, nicht im Inland gemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen.
  9. Beim Rückkehrberatungsgespräch am 04.01.2022 hat er angegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, beim BFA am 12.01.2022, er werde niemals freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren.
  10. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Ein Landesgericht hat den Beschwerdeführer wie folgt rechtskräftig verurteilt: Am 20.07.2012 zu 6 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen und durch vollendetes Erwerben und Besitzen zum persönlichen Gebrauch, am 01.10.2014 zu 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen und durch vollendetes Erwerben und Besitzen zum persönlichen Gebrauch, weil er am 18.08.2014 mit einem weiteren abgelehnten Asylwerber 3 g brutto Kokain für € 1.800,-- an zwei Vertrauenspersonen des LKA Wien zu überlassen versucht, dem Mittäter 0,4 g Kokain als Provision überlassen, diese zuvor besessen und mit dem Genannten zusammen bis zu diesem Tag 503,59 g brutto Can-nabiskraut sowie 14,3 g brutto Kokain besessen hatte, wobei die bedingte Nachsicht der Vor-strafe widerrufen wurde, und zuletzt am 03.08.2020 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels durch Überlassen in einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge, weil er von Jänner 2016 bis Mitte Jänner 2020 Cannabiskraut, 2,4 kg mit durchschnittlich 4,6 % THCA und 3,2 kg mit durchschnittlich 13,3 %, an vier genannte und weitere unbekannte Personen sowie 120 g Kokain mit Reinheitsgehalt 54 % an drei genannte und weitere unbekannte Personen überlassen hatte, wobei der Strafrahmen nach § 28a Abs. 3 SMG bis fünf Jahre reichte, da der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend begangen hatte, um sich für den Eigengebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und die einschlägigen Vorstrafen sowie der langen Deliktszeitraum erschwerend wirkten, aber kein Umstand mildernd.am 03.08.2020 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels durch Überlassen in einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge, weil er von Jänner 2016 bis Mitte Jänner 2020 Cannabiskraut, 2,4 kg mit durchschnittlich 4,6 % THCA und 3,2 kg mit durchschnittlich 13,3 %, an vier genannte und weitere unbekannte Personen sowie 120 g Kokain mit Reinheitsgehalt 54 % an drei genannte und weitere unbekannte Personen überlassen hatte, wobei der Strafrahmen nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG bis fünf Jahre reichte, da der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend begangen hatte, um sich für den Eigengebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und die einschlägigen Vorstrafen sowie der langen Deliktszeitraum erschwerend wirkten, aber kein Umstand mildernd.
  11. Der Beschwerdeführer stellte während der Anhaltung in Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht, um seine Abschiebung zu verhindern.
  12. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Im Inland ist er auf legale Weise nicht selbsterhaltungsfähig und lebte außerhalb der Haft von Schwarzarbeit und Drogendelikten. Er führt hier kein Familienleben und hat außerhalb der Haft und des Drogenmarktes einen Bekanntenkreis, der teils aus dem Herkunftsstaat stammt und ihn bereits bisher nicht vom Leben im Verborgenen abhalten konnte.
  13. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch eine Inhaftierung und Verurteilung den Beschwerdeführer nicht zu rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer hat sich bereits Österreich seinem Asylverfahren entzogen. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
  14. Im Jahre 2022 wurde von der tunesischen Botschaft bereits ein HRZ ausgestellt und eine Abschiebung durchgeführt. Ein weiterer Rückführungsflug ist derzeit in Planung, die Zusammenarbeit mit den tunesischen Behörden ist aufrecht, es erfolgen regelmäßig Identifizierungen. Der BF wurde bereits am 23.06.2015 von der tunesischen Botschaft identifiziert. Die geplante Abschiebung am 30.01.2022 musste storniert werden, weil kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Seitens der Botschaft wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass nach Übermittlung der Flugdaten an die Botschaft am 13.01.2022 die Behörden in Tunesien von der Botschaft verständigt wurden. Die Behörden in Tunesien haben mitgeteilt, dass weitere Überprüfungen im Fall des Genannten notwendig sind. Am 28.01.2022 wurde dies dem BFA mitgeteilt, in Verbindung mit der Mitteilung, dass das HRZ somit für die geplante Rückführung am 30.01.2022 nicht ausgestellt werden kann. Mit einer Rückmeldung der tunesischen Behörden ist im Laufe der kommenden 2 bis 3 Monaten zu rechnen. Das Bundesamt urgiert regelmäßig bei der Botschaft, zuletzt am 28.04.2022 telefonisch. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist realistisch möglich. Nach Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers, der Flugverkehr ist aktuell uneingeschränkt möglich. Rückführungen unterliegen den allgemeinen COVID-Einreisebestimmungen (PCR Testung bzw. Impfung). Aufgrund des derzeitig stark abnehmenden Infektionsgeschehens ist mit weiteren Lockerungen der Einreisebestimmungen zu rechnen.
  15. Der BF wurde am 04.05.2022 vom BFA über die Einleitung des gerichtlichen Überprüfungsverfahren und über die Möglichkeit sich kostenlos in diesem Verfahren durch die Rechtsberatungsorganisation BBU vertreten lassen zu können, nachweislich informiert. Diese Information wurde dem BF ausschließlich in deutscher Sprache zur Kenntnis gebracht. Der BF verweigerte bei Übernahme des Schreibens die Unterschrift. Am selben Tag wurde dem BF vom Gericht Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes gewährt. Ebenso wurde er vom BVwG ausdrücklich auf die Vertretungsmöglichkeit im gegenständlichen Verfahren durch die Rechtsberatungsorganisation BBU in arabischer und deutscher Sprache hingewiesen. Zusätzlich wurde die Rechtsberatungsorganisation BBU über das anhängige Verfahren informiert. Der BF verweigerte bei Übernahme des Schreibens die Unterschrift. Der BF verweigerte zweimalig das Gespräch mit der Rechtsberatungsorganisation BBU.
  16. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in den Akt zu XXXX . Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in den Akt zu römisch 40 . Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem.
  17. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den von der tunesischen Vertretungsbehörde übermittelten Daten, unter denen der BF identifiziert worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab- bzw. zurückgewiesen wurden und über den
  18. Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 noch nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
  19. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergibt sich zweifelsfrei aus dem Beschluss XXXX .
  20. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergibt sich zweifelsfrei aus dem Beschluss römisch 40 .
  21. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen aus der Anhaltedatei als auch dem Verwaltungsakt dem keine Anhaltspunkte auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind.
  22. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und für die Behörde nicht erreichbar war ergibt sich aus einer rezenten ZMR Anfrage. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF unter seiner Alias-Identität außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums als obdachlos gemeldet war. Unter seinen tatsächlichen Identitätsdaten verfügt der BF ausschließlich über Meldeadressen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren. Dass der BF eine falsche Identität verwendete um seine Abschiebung zu behindern ergibt sich aus dem Umstand, dass seine echte Identität erst durch die tunesischen Behörden festgestellt werden konnte und diese sich nicht mit den Angaben des BF deckte.
  23. Dass der BF sich bei den Rückkehrberatungsgesprächen nicht rückkehrwillig zeigte ergibt sich aus dem Akteninhalt zu XXXX .
  24. Dass der BF sich bei den Rückkehrberatungsgesprächen nicht rückkehrwillig zeigte ergibt sich aus dem Akteninhalt zu römisch 40 .
  25. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen.
  26. Dass der BF am 23.12.2022 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht – um seine Abschiebung zu behindern – gestellt hat ergibt aus dem Zeitpunkt der Antragstellung, unmittelbar vor Beendigung der Strafhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF den Antrag nicht bereits zuvor gestellt hat, obwohl er jederzeit dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Ebenso hat der BF keinen Fluchtgrund behauptet, der seit der Entscheidung seines vorigen
  27. Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre.
  28. Die Feststellungen zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Integration des BF sowie darüber, dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergeben sich aus Akteninhalt zu XXXX .
  29. Die Feststellungen zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Integration des BF sowie darüber, dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergeben sich aus Akteninhalt zu römisch 40 .
  30. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibst sich aus seinem evidenten jahrelang gezeigten Vorverhalten.
  31. Die Feststellungen zum HRZ Verfahren ergeben sich aus der glaubhaften Anfragebeantwortung der HRZ Abteilung vom 05.05.2022, der vom BF nicht entgegengetreten wurde.
  32. Dass der BF sowohl vom Bundesamt, als auch vom BVwG auf die Möglichkeit der Vertretung durch die Rechtsberatung nachweislich informiert wurde ergibt sich aus den im Akt einliegenden Informationsschreiben und der Zustellstellbestätigungen. Dass der BF die Rechtsberatung zweimal verweigerte ergibst sich aus der Information der BBU.
  33. Rechtliche Beurteilung 3.
  34. Zu Spruchteil A. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung 3.1.
  35. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  36. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). In Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahmen sind einem Parteiengehör zu unterziehen. Dies kann schriftlich oder auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010, mwN). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. In Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahmen sind einem Parteiengehör zu unterziehen. Dies kann schriftlich oder auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010, mwN). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Im Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die

§ 22aAbs.

4 BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN).Im Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN). Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist aufgrund seiner nunmehr vierten Antragstellung auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 Asylwerber, der faktische Abschiebeschutz wurde dem BF aberkannt, die Rechtmäßigkeit der Aberkennung wurde am 18.01.2022 vom BVwG bestätigt, weshalb die Anhaltung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist aufgrund seiner nunmehr vierten Antragstellung auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 Asylwerber, der faktische Abschiebeschutz wurde dem BF aberkannt, die Rechtmäßigkeit der Aberkennung wurde am 18.01.2022 vom BVwG bestätigt, weshalb die Anhaltung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt – seit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, die weitere Anhaltung des BF erfolgt daher nunmehr

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft.Im vorliegenden Fall liegt – seit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, die weitere Anhaltung des BF erfolgt daher nunmehr

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Jahre 2011 in das Bundesgebiet ein und verfügt seit diesem Zeitpunkt, außer einer Obdachlosenmeldung unter falscher Identität über keine Meldeadresse im Bundesgebiet außer in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren. Der Beschwerdeführer hat während Anhaltung in Strafhaft kurz vor seiner Entlassung, obwohl bereits eine rechtskräftige und aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er ist nicht rückkehrwillig. Der BF hat durch sein konsequentes Verschleiern seines Aufenthaltsortes und seiner Identität seine Asylverfahren und seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Am 23.12.2021 stellte er einen

  1. Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Der ihm diesbezüglich zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 4 und Z 5 FPG erfüllt.Der BF hat durch sein konsequentes Verschleiern seines Aufenthaltsortes und seiner Identität seine Asylverfahren und seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist. Am 23.12.2021 stellte er einen
  2. Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Der ihm diesbezüglich zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Gegenteiliges brachte der BF nicht in seiner Stellungnahme vor. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Gegenteiliges brachte der BF nicht in seiner Stellungnahme vor. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Die erwähnte Freunde, konnten den Beschwerdeführer auch bisher weder von Straftaten noch vom Untertauchen abhalten. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Da die Identität des BF von der tunesischen Botschaft wurde festgestellt, jedoch wurde trotz der angemessenen Bemühungen des Bundesamts bis jetzt kein HRZ ausgestellt. Es liegt die Voraussetzung des § 80 Abs 4 Z 2 FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Da die Identität des BF von der tunesischen Botschaft wurde festgestellt, jedoch wurde trotz der angemessenen Bemühungen des Bundesamts bis jetzt kein HRZ ausgestellt. Es liegt die Voraussetzung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Das Gericht geht daher aufgrund der bisherigen Anhaltedauer von ca. vier Monaten jedenfalls von einer Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden zulässigen Schubhafthöchstdauer aus (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Das Gericht geht daher aufgrund der bisherigen Anhaltedauer von ca. vier Monaten jedenfalls von einer Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden zulässigen Schubhafthöchstdauer aus vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall die laufenden Bemühungen eine Einreisegenehmigung für den BF von Tunesien zu erlangen glaubhaft dargelegt. In wenigen Monaten ist mit einer Antwort der der tunesischen Behörden zu rechnen. Tunesien stellt aktuell HRZ aus, es werden Rückführungen durchgeführt. Das Bundesamt urgiert regelmäßig, die letzte telefonische Urgenz bei der tunesischen Botschaft erfolgte am 28.04.2022. Die Bemühungen des Bundesamts sind in der Stellungnahme der HRZ Abteilung vom 05.05.2022 dokumentiert und erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Ausstellung des Heimweisezertifikats scheint derzeit wahrscheinlich, da der BF bereits von den tunesischen Behörden identifiziert wurde.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen Vergehen und Verbrechen nach dem SMG verurteilt. Bemerkenswert ist neben der Anzahl der Vorstrafen in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BF weder durch gerichtliche Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden konnte. Festgehalten wird, dass das BVwG nach der Judikatur des VwGH wegen der Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.Der BF wurde wegen Vergehen und Verbrechen nach dem SMG verurteilt. Bemerkenswert ist neben der Anzahl der Vorstrafen in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BF weder durch gerichtliche Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden konnte. Festgehalten wird, dass das BVwG nach der Judikatur des VwGH wegen der Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit vier Monaten bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit vier Monaten bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und dem BF im Wege des schriftlichen Parteiengehörs sowohl die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend der Aktenvorlage als auch zum laufenden HRZ Verfahren geboten wurde. Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2254647.1.00

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