RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW289 2250581-2 SpruchW289 2250581-2/11E, , W289 2250581-2/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, trat im Bundesgebiet erstmals am 19.01.2017 in Erscheinung, als er an der Einreise nach Deutschland gehindert und den österreichischen Behörden rücküberstellt wurde. Dabei stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, in Europa Arbeit zu suchen und in Algerien nicht leben zu können. Sein Reiseziel sei Deutschland gewesen, da er gehört habe, dass es dort Arbeit gäbe und man dort gut leben könne. Bei seinem Antrag gab der BF an, den Namen XXXX zu führen.
- Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, trat im Bundesgebiet erstmals am 19.01.2017 in Erscheinung, als er an der Einreise nach Deutschland gehindert und den österreichischen Behörden rücküberstellt wurde. Dabei stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, in Europa Arbeit zu suchen und in Algerien nicht leben zu können. Sein Reiseziel sei Deutschland gewesen, da er gehört habe, dass es dort Arbeit gäbe und man dort gut leben könne. Bei seinem Antrag gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen.
- In der Folge, nämlich ab 01.04.2017, tauchte der Beschwerdeführer unter und mit Bescheid vom 03.05.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde; Bundesamt) den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und gewährte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise.
- In der Folge, nämlich ab 01.04.2017, tauchte der Beschwerdeführer unter und mit Bescheid vom 03.05.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde; Bundesamt) den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und gewährte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise.
- Mangels aufrechter Meldeadresse wurde dieser Bescheid durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 08.06.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.
- Am 18.08.2017 wurde der Beschwerdeführer bei einem Suchtgiftdelikt betreten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.09.2017, XXXX , wurde er wegen § 27 Abs 2a SMG, §15 StGB; §§ 27 Abs 1 Z 1
- und
- Fall, 27 Abs 2 SMG; §27 Abs 2a und 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 5 Monate bedingt, verurteilt.
- Am 18.08.2017 wurde der Beschwerdeführer bei einem Suchtgiftdelikt betreten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.09.2017, römisch 40 , wurde er wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, §15 StGB; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, 27 Absatz 2, SMG; §27 Absatz 2 a und 3 SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 5 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil vom 13.05.2019, XXXX , wurde er wegen § 28 Abs 1
- Fall SMG; § 224a
- Fall StGB; §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 2 SMG; § 28a Abs 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil vom 13.05.2019, römisch 40 , wurde er wegen Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG; Paragraph 224 a,
- Fall StGB; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG; Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Bescheid vom 03.09.2019, Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde eine neuerliche Rückkehrentscheidung verbunden mit einem sechsjährigen Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs am 05.10.2019 unangefochten in Rechtskraft.
- Mit Bescheid vom 03.09.2019, Zl. römisch 40 , erließ die belangte Behörde eine neuerliche Rückkehrentscheidung verbunden mit einem sechsjährigen Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs am 05.10.2019 unangefochten in Rechtskraft.
- Nach seiner Haftentlassung am 04.09.2020 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, welche am 16.10.2020 wegen damaliger Aussichtslosigkeit auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes aufgehoben wurde.
- Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge erneut ohne aufrechte Meldung und trat erst wieder am 17.06.2021 in Erscheinung, als er wieder nach einem Suchtgiftverkauf in Haft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.07.2021, XXXX , wegen § 27 Abs 1 Z 1
- Fall SMG; § 27 Abs 2a
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.
- Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge erneut ohne aufrechte Meldung und trat erst wieder am 17.06.2021 in Erscheinung, als er wieder nach einem Suchtgiftverkauf in Haft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.07.2021, römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG; Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.
- Am 13.10.2021 stellte der seit 17.06.2021 in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
- Am 28.12.2021 gab er zur beabsichtigten Verhängung einer Schubhaft nach seinem Haftende eine schriftliche Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.01.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgeführt, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der Haft eintreten.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.01.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgeführt, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der Haft eintreten.
- Der BF stellte sodann aus der der Strafhaft heraus am 11.01.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens konkret geändert habe, erklärte er, dass er nie vom BFA bezüglich seines Erstantrages einvernommen worden sei. Er habe schon bei seiner Ankunft in Österreich seine Asylgründe darstellen wollen. Die Gründe wären, dass er und sein Bruder große Familien- und Clanprobleme in Algerien hätten. Ihr Vater sei getötet worden und hätten sein Bruder und er die Flucht ergreifen müssen.
- Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen und ausgeführt, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der Haft eintreten.
- Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen und ausgeführt, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der Haft eintreten.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2022 wurde der Schubhaftbescheid vom 07.01.2022 aufgrund des Asylantrages von Amts wegen aufgehoben, da sich der Haftgrund änderte.
- Der BF wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 14.01.2022 zur Vollziehung der Schubhaft in das AHZ-Vordernberg überstellt.
- Am 14.01.2022 erhob der BF eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG.
- Am 14.01.2022 erhob der BF eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG.
- Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.01.2022 anlässlich seines Asylantrages gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er seit Anfang 2013 in Algerien Clanprobleme gehabt hätte und Ende 2013 auf dem Luftweg ausgereist sei. Seine Mutter und zwei Schwestern würden nach wie vor in Algerien leben. Bei seinem ersten Verfahren habe er keine Einvernahme gehabt.
- Am 21.01.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung beim BVwG anlässlich der Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2022 betreffend die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme statt.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2022, G306 2250581-1/9Z, gekürzt ausgefertigt am 07.02.2022, wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2022, Zl. XXXX , wurde der (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der mit Bescheid vom 03.09.2019 erlassenen und mit einem sechsjährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung abgesehen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde der (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der mit Bescheid vom 03.09.2019 erlassenen und mit einem sechsjährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung abgesehen.
- Am 27.01.2022 trat der BF in Hungerstreik, der am selben Tag beendet wurde.
- Gegen den zurückweisenden Bescheid vom 24.01.2022 erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2022, I408 2251379-1/3E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Sodann ist der BF am 19.04.2022 im AHZ Vordernberg in den Hungerstreik getreten.
- Am 27.04.2022 wurde der BF auf die Hafttauglichkeit untersucht und festgestellt, dass er zurzeit nicht akut gefährdet sei.
- Am 28.04.2022 wurde der BF in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
- Am 05.05.2022 langte der Verfahrensakt zur nunmehr verfahrensgegenständlichen amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 04.05.2022 zugrunde gelegt. Darin wies das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass der Asylantrag des BF ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei und für den BF bereits während der Inhaftierung in der JA - XXXX ein Ersatzreisedokument bei der algerischen Botschaft beantragt und der BF der Botschaft zur Identifizierung vorgeführt worden sei. Ein Ergebnis bzw. ein Ersatzreisedokument würden noch nicht vorliegen. Die letzte Urgenz seitens der zuständigen Abteilung im BMI an die algerische Botschaft sei am 28.04.2022 erfolgt. Der BF habe seine Ausreiseunwilligkeit bzw. seine Nichtmitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments unterstrichen, indem er am 27.01.2022 einen Hungerstreik angetreten habe, der allerdings noch am selben Tag freiwillig von ihm beendet worden sei. Am 17.02.2022 sei das BFA seitens der Staatsanwaltschaft Graz schriftlich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen den BF aufgrund einer im AHZ-Vordernberg gesetzten gerichtlich strafbaren Handlung Anklage unter GZ.: XXXX erhoben worden sei. Mit E-Mail vom 22.02.2022 sei das Bundesamt verständigt worden, dass wieder Flugabschiebungen nach Algerien stattfänden. Bis dato liege zwar noch kein Ergebnis der Identifizierung aus Algerien vor, es sei jedoch zu erwarten, dass es dazu in den nächsten Wochen kommen werde.
- Am 05.05.2022 langte der Verfahrensakt zur nunmehr verfahrensgegenständlichen amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 04.05.2022 zugrunde gelegt. Darin wies das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass der Asylantrag des BF ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei und für den BF bereits während der Inhaftierung in der JA - römisch 40 ein Ersatzreisedokument bei der algerischen Botschaft beantragt und der BF der Botschaft zur Identifizierung vorgeführt worden sei. Ein Ergebnis bzw. ein Ersatzreisedokument würden noch nicht vorliegen. Die letzte Urgenz seitens der zuständigen Abteilung im BMI an die algerische Botschaft sei am 28.04.2022 erfolgt. Der BF habe seine Ausreiseunwilligkeit bzw. seine Nichtmitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments unterstrichen, indem er am 27.01.2022 einen Hungerstreik angetreten habe, der allerdings noch am selben Tag freiwillig von ihm beendet worden sei. Am 17.02.2022 sei das BFA seitens der Staatsanwaltschaft Graz schriftlich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen den BF aufgrund einer im AHZ-Vordernberg gesetzten gerichtlich strafbaren Handlung Anklage unter GZ.: römisch 40 erhoben worden sei. Mit E-Mail vom 22.02.2022 sei das Bundesamt verständigt worden, dass wieder Flugabschiebungen nach Algerien stattfänden. Bis dato liege zwar noch kein Ergebnis der Identifizierung aus Algerien vor, es sei jedoch zu erwarten, dass es dazu in den nächsten Wochen kommen werde. Am 19.04.2022 sei der BF erneut in den Hunger- und Durststreik getreten. Aufgrund des in diesem Zusammenhang sich verschlechternden gesundheitlichen Zustandes, sei der BF am 28.04.2022 in das PAZ-Wien Hernalser Gürtel überstellt worden, um die mit Schreiben vom 21.04.2022 durch die Abt. B/I genehmigte Heilbehandlung nach § 78 Abs. 6 FPG durchführen bzw. anwenden zu können. Im Zuge einer am 04.05.2022 durchgeführten telefonischen Nachfrage im PAZ-Wien HG hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF sei mitgeteilt worden, dass der BF in keiner Weise bereit sei, an der Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes mitzuwirken (er weigere sich, die Sanitätsstelle zu betreten bzw. lasse sich nicht untersuchen). Die Haftfähigkeit sei allerdings derzeit noch gegeben. Bis dato seien fristgerecht – längstens alle vier Wochen – Schubhaftprüfungen iSd § 80 Abs. 6 FPG (zuletzt am 29.03.2022) erfolgt und die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft festgestellt worden. Da der BF seit der Anhaltung in Schubhaft ab 14.01.2022 keine einzige Handlung getätigt habe, die es dem Bundesamt ermöglicht hätte, seine Identität zu erlangen bzw. der BF beharrlich nur seinen Alias-Datensatz bekanntgebe, um nicht nach Algerien abgeschoben werden zu können, sei nach Ansicht des Bundesamtes die Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG weiterhin erforderlich.Am 19.04.2022 sei der BF erneut in den Hunger- und Durststreik getreten. Aufgrund des in diesem Zusammenhang sich verschlechternden gesundheitlichen Zustandes, sei der BF am 28.04.2022 in das PAZ-Wien Hernalser Gürtel überstellt worden, um die mit Schreiben vom 21.04.2022 durch die Abt. B/I genehmigte Heilbehandlung nach Paragraph 78, Absatz 6, FPG durchführen bzw. anwenden zu können. Im Zuge einer am 04.05.2022 durchgeführten telefonischen Nachfrage im PAZ-Wien HG hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF sei mitgeteilt worden, dass der BF in keiner Weise bereit sei, an der Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes mitzuwirken (er weigere sich, die Sanitätsstelle zu betreten bzw. lasse sich nicht untersuchen). Die Haftfähigkeit sei allerdings derzeit noch gegeben. Bis dato seien fristgerecht – längstens alle vier Wochen – Schubhaftprüfungen iSd Paragraph 80, Absatz 6, FPG (zuletzt am 29.03.2022) erfolgt und die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft festgestellt worden. Da der BF seit der Anhaltung in Schubhaft ab 14.01.2022 keine einzige Handlung getätigt habe, die es dem Bundesamt ermöglicht hätte, seine Identität zu erlangen bzw. der BF beharrlich nur seinen Alias-Datensatz bekanntgebe, um nicht nach Algerien abgeschoben werden zu können, sei nach Ansicht des Bundesamtes die Anhaltung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG weiterhin erforderlich.
- Dem BF wurde die Stellungnahme am 05.05.2022 vom BVwG zum Parteiengehör übermittelt. Zeitgleich wurde er über die amtswegige Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG informiert und das ergangene Informationsschreiben der BBU zur Kenntnis gebracht. Die BBU wurde überdies darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG anhängig ist und dem BF eine (näher bezeichnete) Frist zur Beantwortung der Stellungnahme gewährt wurde. Am 06.05.2022 teilte die BBU mit, dass der BF keine Rechtsvertretung von der BBU wünsche. Der BF sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.
- Dem BF wurde die Stellungnahme am 05.05.2022 vom BVwG zum Parteiengehör übermittelt. Zeitgleich wurde er über die amtswegige Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG informiert und das ergangene Informationsschreiben der BBU zur Kenntnis gebracht. Die BBU wurde überdies darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG anhängig ist und dem BF eine (näher bezeichnete) Frist zur Beantwortung der Stellungnahme gewährt wurde. Am 06.05.2022 teilte die BBU mit, dass der BF keine Rechtsvertretung von der BBU wünsche. Der BF sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.
- Das BVwG ersuchte die HRZ-Abteilung des BFA am 06.05.2022 um Übermittlung einer Stellungnahme zum Stand des HRZ-Verfahrens des BF.
- Am 09.05.2022 langte ein Antwortschreiben der HRZ-Abteilung des BFA ein.
- Ebenfalls am 09.05.2022 teilte das Bundesamt mit, dass der BF am 08.05.2022 wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) entlassen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in das Verfahren eingebrachten Akten der Vorverfahren, G306 2250581-1 und I408 2251379-1 und aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung im erstgenannten Verfahren. Einsicht genommen wurde weiters in das Melderegister, in das Strafregister sowie in die Anhaltedatei des BMI. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am 08.05.2022 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI und der Mitteilung des Bundesamtes vom 09.05.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Einstellung des Verfahrens Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 14.01.2022 in Schubhaft angehalten wurde.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 14.01.2022 in Schubhaft angehalten wurde. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bereits während der laufenden amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung aus der Schubhaft entlassen. Da sich diese Überprüfung gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht, hat sie nach bereits erfolgter Entlassung aus der Anhaltung ebenso zu entfallen, wie wenn der Betroffene zwischenzeitlich eine Beschwerde eingebracht hätte. Darüber hinaus erwächst dem Betroffenen daraus auch kein Schaden, weil eine Beschwerde gegen die bisherige Anhaltung (und den Bescheid) uneingeschränkt möglich ist. Da das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entlassung des Betroffenen aus der Schubhaft rechtswirksam eröffnet war, muss in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 4 FPG – letzter Satz – eine rechtswirksame Einstellung des Verfahrens erfolgen.Da das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entlassung des Betroffenen aus der Schubhaft rechtswirksam eröffnet war, muss in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 4, FPG – letzter Satz – eine rechtswirksame Einstellung des Verfahrens erfolgen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W289.2250581.2.00