4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) erließ folgende Bescheide:Die regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) erließ folgende Bescheide: Mit Bescheid vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.11.2018 - 15.12.2018, 01.01.2019 - 13.02.2019 und 10.05.2019 - 30.05.2019
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.800,60 verpflichtet sei (im Folgenden: Bescheid 1). Mit Bescheid vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des römisch 40 (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.11.2018 - 15.12.2018, 01.01.2019 - 13.02.2019 und 10.05.2019 - 30.05.2019
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.800,60 verpflichtet sei (im Folgenden: Bescheid 1). Mit Bescheid vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF für den Zeitraum 31.05.2019 - 30.11.2019
Vm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF
Vm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.450,96 verpflichtet sei (im Folgenden: Bescheid 2).Mit Bescheid vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF für den Zeitraum 31.05.2019 - 30.11.2019
Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF
Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.450,96 verpflichtet sei (im Folgenden: Bescheid 2). Begründet wurden die Bescheide damit, dass der BF in den genannten Zeiträumen die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er bei der Firma XXXX (im Folgenden: Firma M) von 01.11.2018 - 31.12.2018 in einem vollversicherten und ab 01.01.2019 ohne Unterbrechung von einem Monat in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei. Die Meldung, dass er in den Monaten November und Dezember 2018 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze hatte, sei nicht erfolgt.Begründet wurden die Bescheide damit, dass der BF in den genannten Zeiträumen die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: Firma M) von 01.11.2018 - 31.12.2018 in einem vollversicherten und ab 01.01.2019 ohne Unterbrechung von einem Monat in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei. Die Meldung, dass er in den Monaten November und Dezember 2018 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze hatte, sei nicht erfolgt. Gegen diese Bescheide übermittelte der BF fristgerecht Beschwerden und begründete diese damit, dass er bis Ende November 2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma M gestanden sei. Die Behörde sei verpflichtet, sich nicht nur auf die Daten des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu berufen, sondern tatsächlich zu erheben, ob diese Daten auch korrekt seien. Die belangte Behörde wies die angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ. RGS630/SfA/0566/2020-Dr. Si/S,
GVG iVm §56 AlVG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass sich der BF nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei seinem früheren Arbeitgeber am 01.07.2018 arbeitslos gemeldet habe. Am 24.08.2018 habe er die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma M der Behörde bekannt gegeben und habe den Dienstzettel mit dem Nachweis einer Tätigkeit im Ausmaß von 18 Stunden an 2 Tagen pro Woche mit einer Entlohnung von EUR 404,19 übermittelt. Am 17.02.2020 habe der Dachverband der Sozialversicherungsträger gemeldet, dass der BF von 01.11.2018 bis 31.12.2018 über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt und daher eine Vollversicherung eingespeichert worden sei. Daraufhin habe der BF seine Dienstzettel mit dem Verdienst in Höhe von EUR 418,89 übermittelt. Die bei der Firma M durchgeführte GPLA habe ergeben, dass der BF in den Monaten November und Dezember 2018 ein Entgelt in Höhe von EUR 580,74 und somit über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe. Die Ergebnisse der GPLA seien weder vom Dienstgeber noch von Dienstnehmern beanstandet worden. Die belangte Behörde wies die angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ. RGS630/SfA/0566/2020-Dr. Si/S,
GVG in Verbindung mit §56 AlVG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass sich der BF nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei seinem früheren Arbeitgeber am 01.07.2018 arbeitslos gemeldet habe. Am 24.08.2018 habe er die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma M der Behörde bekannt gegeben und habe den Dienstzettel mit dem Nachweis einer Tätigkeit im Ausmaß von 18 Stunden an 2 Tagen pro Woche mit einer Entlohnung von EUR 404,19 übermittelt. Am 17.02.2020 habe der Dachverband der Sozialversicherungsträger gemeldet, dass der BF von 01.11.2018 bis 31.12.2018 über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt und daher eine Vollversicherung eingespeichert worden sei. Daraufhin habe der BF seine Dienstzettel mit dem Verdienst in Höhe von EUR 418,89 übermittelt. Die bei der Firma M durchgeführte GPLA habe ergeben, dass der BF in den Monaten November und Dezember 2018 ein Entgelt in Höhe von EUR 580,74 und somit über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe. Die Ergebnisse der GPLA seien weder vom Dienstgeber noch von Dienstnehmern beanstandet worden. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 14.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen wurde. Gesondert brachte der BF zwei Anträge auf Verfahrenshilfe mit 05.02.2021 ein, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2021, G302 2238578-3/3E und G302 2238578-4/3E, abgewiesen wurden. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. Am 14.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Vertreterin der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 AlVG, Arbeitslosigkeit lautet:Paragraph 12, AlVG, Arbeitslosigkeit lautet:
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (gültig für das Jahr 2018) gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (gültig für das Jahr 2018) gebührt. 3.1.1. Zu Bescheid 1 Der BF ging einer Beschäftigung als Taxilenker bei der Firma M nach und erzielte damit in den Monaten November und Dezember 208 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze. Somit galt er in diesen Monaten aufgrund seines Dienstverhältnisses nicht als arbeitslos und hatte somit für diesen Zeitraum
VG keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Der BF ging einer Beschäftigung als Taxilenker bei der Firma M nach und erzielte damit in den Monaten November und Dezember 208 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze. Somit galt er in diesen Monaten aufgrund seines Dienstverhältnisses nicht als arbeitslos und hatte somit für diesen Zeitraum
Paragraph 7, AlVG keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Der Hinweis des BF auf seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 15.03.2019 geht – wie schon in der Beweiswürdigung aufgegriffen wurde – insofern ins Leere, als dieser keine Bindungswirkung entfaltet, insbesondere da dieser vor den Ergebnissen der GPLA (Schlussbesprechung am 23.01.2020) erlassen wurde (vgl. VwGH vom 02.07.2019, Ra 2019/08/0068).Der Hinweis des BF auf seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 15.03.2019 geht – wie schon in der Beweiswürdigung aufgegriffen wurde – insofern ins Leere, als dieser keine Bindungswirkung entfaltet, insbesondere da dieser vor den Ergebnissen der GPLA (Schlussbesprechung am 23.01.2020) erlassen wurde vergleiche VwGH vom 02.07.2019, Ra 2019/08/0068). 3.1.2. Zu Bescheid 2 Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erzielte der BF in den Monaten von Jänner 2019 bis November 2019 durch seine Tätigkeit für die Firma M Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erzielte der BF in den Monaten von Jänner 2019 bis November 2019 durch seine Tätigkeit für die Firma M Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Jedoch stand der BF in den Monaten November und Dezember 2018 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für den gleichen Dienstgeber, nämlich der Firma A. Nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG liegt Arbeitslosigkeit (auch) dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (VwGH vom 13.10.2020, Ro 2016/08/0005).Nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG liegt Arbeitslosigkeit (auch) dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (VwGH vom 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Da zwischen der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung weniger als ein Monat liegt, galt der BF in den Zeiträumen Jänner bis November 2019
VG nicht als arbeitslos. Da zwischen der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung weniger als ein Monat liegt, galt der BF in den Zeiträumen Jänner bis November 2019
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos. 3.2.2. Zum Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes: § 24 AlVG lautet wie folgt:Paragraph 24, AlVG lautet wie folgt:
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
VG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, 1. Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.
VG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284), wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit
VG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.
Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284), wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343). Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn
VG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Der BF erstattete der belangten Behörde keine Meldung hinsichtlich der Überschreitung seiner Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze und verletzte dadurch seine Meldepflichten
VG. Wie die belangte Behörde ausführte, ist somit der Tatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung der Notstandshilfe wie auch deren Widerruf für die angeführten Zeiträume zu Recht.Der BF erstattete der belangten Behörde keine Meldung hinsichtlich der Überschreitung seiner Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze und verletzte dadurch seine Meldepflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. Wie die belangte Behörde ausführte, ist somit der Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung der Notstandshilfe wie auch deren Widerruf für die angeführten Zeiträume zu Recht. Die Einwände des BF, dass er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen - auch im November und Dezember 2018 - nur unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen sei, sind - wie beweiswürdigend ausgeführt wurde - nicht glaubwürdig und gehen somit ins Leere. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2238578.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.