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{'item': 'I401 2171448-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlI401 2171448-1 SpruchI401 2171448-1/61Z, I401 2171448-1/61Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.“„

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ II.

römisch zwei. Die Revision gegen diesen Berichtigungsbeschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen diesen Berichtigungsbeschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextMit dem schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2022, I401 I401 2171448-1/58E, wurde mit Beschluss das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides (den Status des Beschwerdeführers als Asylberechtigten betreffend) wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt (Spruchpunkt I. A)). Weiters wurde zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.“ (Spruchpunkt II. C) I.) sowie die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. erster und zweiter Satz, V., VI. und VII. als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt I. C) II.) und der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. dritter Satz stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [des Beschwerdeführers] nach Nigeria unzulässig ist (Spruchpunkt II. C) III.).Mit dem schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2022, I401 I401 2171448-1/58E, wurde mit Beschluss das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides (den Status des Beschwerdeführers als Asylberechtigten betreffend) wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt (Spruchpunkt römisch eins. A)). Weiters wurde zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.“ (Spruchpunkt römisch zwei. C) römisch eins.) sowie die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. erster und zweiter Satz, römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch eins. C) römisch zwei.) und der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. dritter Satz stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [des Beschwerdeführers] nach Nigeria unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei. C) römisch drei.). Im Spruchpunkt I. B) und II. D) dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Im Spruchpunkt römisch eins. B) und römisch zwei. D) dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die mit „Zu Spruchpunkt B) und D) - Unzulässigkeit der Revision“ überschriebene Unzulässigkeit der Revision wurde damit begründet, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder fehle es an einer Rechtsprechung (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/001), noch weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (VwGH 14.04.2022, Ra 2022/14/0082, mwN). Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157, mwN).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch von diesen anzuwenden ist (VwGH 14.04.2022, Ra 2022/14/0082, mwN). Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157, mwN). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, Zl. 2010/12/0115). Wie oben ausgeführt, wurde in der gegenständlichen Entscheidung die Revision für zulässig erklärt. Dies beruhte auf einem offenkundigen Versehen, welches bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Spruchpunkt I. B) und Spruchpunkt II. D) der angeführten Entscheidung waren daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen und die Revision daher für nicht zulässig zu erklären. Wie oben ausgeführt, wurde in der gegenständlichen Entscheidung die Revision für zulässig erklärt. Dies beruhte auf einem offenkundigen Versehen, welches bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Spruchpunkt römisch eins. B) und Spruchpunkt römisch zwei. D) der angeführten Entscheidung waren daher gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen und die Revision daher für nicht zulässig zu erklären. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2171448.1.00

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