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{'item': 'I404 2252581-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlI404 2252581-1 Spruch, I404 2252581-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stand zuletzt von 08.12.2021 in Bezug von Arbeitslosengeld.
  2. Herr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stand zuletzt von 08.12.2021 in Bezug von Arbeitslosengeld.
  3. In der Betreuungsvereinbarung vom 14.12.2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Supply Chain Manager beschäftigt gewesen sei, keine gesundheitlichen Einschränkungen habe, eine neue Arbeitsstelle suche und Berufserfahrung als Beschaffungs-Manager, Einkaufsleiter, Projekt Manager, Assistent der Geschäftsleitung, Controller und als Supply Chain Manger habe. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Beschaffungs-Manager oder Einkäufer (Industrie/Gewerbe) am vereinbarten Arbeitsort Bezirk Kufstein, Kitzbühel, Schwaz oder Innsbruck im Ausmaß einer Vollzeitstelle unterstützen werde.
  4. In der Betreuungsvereinbarung vom 14.12.2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Supply Chain Manager beschäftigt gewesen sei, keine gesundheitlichen Einschränkungen habe, eine neue Arbeitsstelle suche und Berufserfahrung als Beschaffungs-Manager, Einkaufsleiter, Projekt Manager, Assistent der Geschäftsleitung, Controller und als Supply Chain Manger habe. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Beschaffungs-Manager oder Einkäufer (Industrie/Gewerbe) am vereinbarten Arbeitsort Bezirk Kufstein, Kitzbühel, Schwaz oder Innsbruck im Ausmaß einer Vollzeitstelle unterstützen werde.
  5. Am 14.12.2021 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Technischer Einkäufer bei der Firma XXXX GmbH (in Folge: E GmbH), einem Personaldienstleister in XXXX , für deren Kunden in XXXX im Umfang von 38,5 Stunden bei einem kollektivvertraglichen Grundgehalt von € 2.400,- brutto pro Monat mit der Bereitschaft zur deutlichen Überzahlung zu. Der Beschwerdeführer übermittelte noch am selben Tag seine Bewerbung an die E GmbH.
  6. Am 14.12.2021 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Technischer Einkäufer bei der Firma römisch 40 GmbH (in Folge: E GmbH), einem Personaldienstleister in römisch 40 , für deren Kunden in römisch 40 im Umfang von 38,5 Stunden bei einem kollektivvertraglichen Grundgehalt von € 2.400,- brutto pro Monat mit der Bereitschaft zur deutlichen Überzahlung zu. Der Beschwerdeführer übermittelte noch am selben Tag seine Bewerbung an die E GmbH.
  7. Am 16.12.2021 übermittelte die E GmbH der belangten Behörde folgende Nachricht: „Arbeitswilligkeit,(ARW) Er möchte € 5.000,- Brutto pro Monat haben!!!“ woraufhin die belangte Behörde den Bezug von Arbeitslosengeld einstellte und den Beschwerdeführer zur Vorsprache lud.
  8. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde daraufhin am 20.12.2021 telefonisch mit, dass er nie eine Gehaltsvorstellung von € 5.000,- gestellt, sondern nur erwähnt habe, dass er in seinem letzten Dienstverhältnis so viel verdient habe.
  9. Mit E-Mail vom 21.12.2021 teilte der Niederlassungsleiter der E GmbH, Herr XXXX (in Folge: Markus S), der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer € 5.000,- Brutto monatlich verdienen wolle, da er darunter nicht seine Rechnungen begleichen könne. So habe der Beschwerdeführer ihm dies bei dem telefonischen Erstgespräch mitgeteilt. Mehr könne Markus S nicht sagen und habe er diese Info der belangten Behörde in einem Einzeiler mitgeteilt.
  10. Mit E-Mail vom 21.12.2021 teilte der Niederlassungsleiter der E GmbH, Herr römisch 40 (in Folge: Markus S), der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer € 5.000,- Brutto monatlich verdienen wolle, da er darunter nicht seine Rechnungen begleichen könne. So habe der Beschwerdeführer ihm dies bei dem telefonischen Erstgespräch mitgeteilt. Mehr könne Markus S nicht sagen und habe er diese Info der belangten Behörde in einem Einzeiler mitgeteilt. Anbei übermittelte Markus S ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 21.12.2021, in welchem dieser im Wesentlichen ausführt, dass er in dem Telefonat am 15.12.2021 dargelegt habe, was er bisher verdient habe und er ein Angebot bezüglich der Höhe der Überzahlung haben hätte wollen. Daraufhin habe er keine Rückmeldung mehr erhalten, sondern lediglich die Mitteilung der belangten Behörde, dass sein Leistungsbezug eingestellt sei.
  11. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.01.2022 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung verwies der Beschwerdeführer auf seine schriftliche Stellungnahme.
  12. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.01.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 16.12.2021 bis 26.01.2022 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsaufnahme bei der E GmbH vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht nicht geltend gemacht werden konnten.
  13. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.01.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 16.12.2021 bis 26.01.2022 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsaufnahme bei der E GmbH vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht nicht geltend gemacht werden konnten.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er in keinster Weise den Arbeitsantritt verweigert noch irgendeinen Schritt dazu gesetzt habe. Er habe keinesfalls ein so hohes Gehalt gefordert, sondern nur gefragt, wie hoch die Möglichkeit der Überzahlung sei und auf die Rückfrage geantwortet, was er bisher verdient habe.
  15. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde am 03.05.2022 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, des Zeugen Markus S sowie einer Vertreterin der belangten Behörde abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seines Antrages vom 06.12.2021 ab 08.12.2021 Arbeitslosengeld bezogen. 1.
  18. Am 14.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Vollzeitbeschäftigung als Technischer Einkäufer bei der E GmbH zugewiesen. Laut Stelleninserat wäre der Arbeitsort in XXXX und somit in einem der in der Betreuungsvereinbarung vom 14.12.2021 vereinbarten Bezirke gelegen. Laut Anforderungsprofil wäre eine technische Ausbildung oder jahrelange Erfahrung als Einkäufer vorausgesetzt worden. Es hätte sich um eine Vollzeitstelle mit 38,5 Stunden pro Woche mit ehestmöglichem Beginn gehandelt und wäre das kollektivvertragliche Grundgehalt mit € 2.400,- brutto pro Monat bei Bereitschaft zur deutlichen Überzahlung festgesetzt gewesen.1.
  19. Am 14.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Vollzeitbeschäftigung als Technischer Einkäufer bei der E GmbH zugewiesen. Laut Stelleninserat wäre der Arbeitsort in römisch 40 und somit in einem der in der Betreuungsvereinbarung vom 14.12.2021 vereinbarten Bezirke gelegen. Laut Anforderungsprofil wäre eine technische Ausbildung oder jahrelange Erfahrung als Einkäufer vorausgesetzt worden. Es hätte sich um eine Vollzeitstelle mit 38,5 Stunden pro Woche mit ehestmöglichem Beginn gehandelt und wäre das kollektivvertragliche Grundgehalt mit € 2.400,- brutto pro Monat bei Bereitschaft zur deutlichen Überzahlung festgesetzt gewesen. 1.
  20. Der Beschwerdeführer hat sich am 14.12.2021 bei der E GmbH beworben und kam es am 15.12.2021 zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und Markus S, dem zuständigen Niederlassungsleiter der E GmbH. Im Rahmen dieses Telefonates gab der Beschwerdeführer an, eine Entlohnung iHv € 5.000,- brutto pro Monat zu wollen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen dieses Telefonates nicht klargestellt, dass er auch bereit wäre, die Stelle bei einer niedrigeren Entlohnung anzunehmen. 1.
  21. Aufgrund der Lohnforderung des Beschwerdeführers kam es in der Folge zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers bei der E GmbH. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass durch seine Gehaltsforderung von € 5.000,- zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm er dies billigend in Kauf. 1.
  22. Der Beschwerdeführer hat große Bemühungen gesetzt, um möglichst rasch eine neue Arbeitsstelle zu finden und mit 04.04.2022 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Der Umstand des Bezuges von Arbeitslosengeld wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
  25. Die Feststellungen zur zugewiesenen Tätigkeit wurden dem Akteninhalt entnommen. 2.
  26. Die Bewerbung vom 14.12.2021 liegt im Verwaltungsakt ein und ist auch unstrittig, dass es am 15.12.2021 zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und Markus S kam. Strittig ist im gegenständlichen Fall im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Telefonats einen Gehaltswunsch von € 5.000,- geäußert hat und falls ja, ob er klargestellt hat, auch für ein niedrigeres Entgelt zu arbeiten. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnen persönlichen Eindruckes steht für den erkennenden Senat jedoch zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer einen Gehaltswunsch von € 5.000,- hatte und nicht klargestellt hat, dass er auch zu einem niedrigeren Entgelt arbeiten würde. Dies entspricht den plausiblen Angaben des Zeugen Markus S. und bestand kein Grund, an diesen zu zweifeln, zumal auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge diesbezüglich unter Wahrheitspflicht unrichtige Angaben machen sollte. 2.
  27. Dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Lohnforderung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist, gab der Zeuge Markus S in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2022 ausdrücklich an (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er durch seine hohe Lohnforderung – mehr als das doppelte der im Inserat angeführten kollektivvertraglichen Entlohnung – zumindest seine Chancen auf eine Anstellung beim potentiellen Dienstgeber verringert hat, liegt auf der Hand. 2.
  28. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer große Bemühungen gesetzt hat, um möglichst rasch eine neue Arbeitsstelle zu finden, war aufgrund der im Verwaltungsakt aufscheinenden großen Zahl an Bewerbungen sowie des gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu treffen. Dass der Beschwerdeführer mit 04.04.2022 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, ist dem eingeholten Sozialversicherungsauszug zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  31. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  32. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … 3.2.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Wegzeit nicht zumutbar wäre. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Wegzeit nicht zumutbar wäre. Auch dafür, dass die zugewiesene Tätigkeit nicht der Qualifikation des Beschwerdeführers entspricht, ergeben sich keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Einkäufer verfügt. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die im Stellenangebot ausgewiesene Entlohnung von € 2.400,- brutto pro Monat entspricht dem kollektivvertraglichen Lohnschema und wäre daher angemessen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer erstmals angeführt, dass auch eine andere – höhere - Einstufung laut Kollektivvertrag möglich wäre. Dazu ist jedoch auszuführen, dass dies vom Beschwerdeführer weder gegenüber der belangten Behörde noch gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wäre jedoch verpflichtet, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH vom 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). Allein das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach auch eine andere Einstufung möglich wäre, kann daher nicht dazu führen, dass die zugewiesene Stelle nicht zumutbar war.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Die im Stellenangebot ausgewiesene Entlohnung von € 2.400,- brutto pro Monat entspricht dem kollektivvertraglichen Lohnschema und wäre daher angemessen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer erstmals angeführt, dass auch eine andere – höhere - Einstufung laut Kollektivvertrag möglich wäre. Dazu ist jedoch auszuführen, dass dies vom Beschwerdeführer weder gegenüber der belangten Behörde noch gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wäre jedoch verpflichtet, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH vom 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). Allein das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach auch eine andere Einstufung möglich wäre, kann daher nicht dazu führen, dass die zugewiesene Stelle nicht zumutbar war. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.
  4. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein bloßer Gehaltswunsch als Vereitelung zu werten sein, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsangebot allzu weit hinausgeht (vgl. VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0178).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein bloßer Gehaltswunsch als Vereitelung zu werten sein, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsangebot allzu weit hinausgeht vergleiche VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0178). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass es durchaus zulässig ist, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Wird dieser Gehaltswunsch allerdings abgelehnt, liegt es bei dem Arbeitslosen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 19.10.2011, 2010/08/0243).Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass es durchaus zulässig ist, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Wird dieser Gehaltswunsch allerdings abgelehnt, liegt es bei dem Arbeitslosen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 19.10.2011, 2010/08/0243). Nach der Judikatur des VwGH liegt es auch unabhängig davon, ob dem Arbeitslosen gegenüber aufgrund seiner Lohnforderung beim Bewerbungsgespräch sofort eine Absage erfolgte oder der präsumtive Dienstgeber erklärte, sich nach der Vorstellung der anderen Bewerber entscheiden zu wollen, am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, daß es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zu der vom präsumtiven Dienstgeber angebotenen (über dem Kollektivvertrag gelegenen) Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2003/08/0064). 3.2.
  5. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des telefonischen Erstgesprächs eine Lohnforderung von € 5.000,- brutto pro Monat geäußert. Der Beschwerdeführer hat dem potentiellen Dienstgeber gegenüber nicht klargestellt, dass er auch bereit wäre, für ein niederes angebotenes Entgelt zu arbeiten. Unabhängig davon, dass seitens der E GmbH nicht sofort eine Absage erfolgte, waren die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Telefonates bezüglich des gewünschten Lohnes für den potentiellen Dienstgeber ausschlaggebend, den Beschwerdeführer für die angebotene Stelle nicht weiter in Betracht zu ziehen, weshalb das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer nicht zustande kam und somit als Vereitelungshandlung zu qualifizieren ist. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass durch seine Lohnforderung von mehr als dem Doppelten des angebotenen Gehaltes die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass durch seine Lohnforderung von mehr als dem Doppelten des angebotenen Gehaltes die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). 3.2.
  6. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben gegenüber der potentiellen Dienstgeberin E GmbH eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung und hat die belangte Behörde daher zu Recht einen Verlust des Arbeitslosengeldes mit Beginn am 16.12.2021 ausgesprochen.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung und hat die belangte Behörde daher zu Recht einen Verlust des Arbeitslosengeldes mit Beginn am 16.12.2021 ausgesprochen. 3.2.
  7. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  8. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0082).Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0082). Während es - entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) - erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Während es - entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) - erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  9. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt, dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts (vgl. § 10 Abs. 1 AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  10. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt, dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. 3.2.
  11. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 04.04.2022 - somit außerhalb der 8 Wochen nach Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes aber dennoch zeitnah - eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Er hat zudem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er große Bemühungen gesetzt hat, möglichst rasch eine neue Arbeitsstelle zu finden. Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle erst wenige Tage arbeitslos war. Unter diesen Umständen erscheint die teilweise Nachsicht von drei Wochen angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen im Kontext des § 10 AlVG; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen im Kontext des Paragraph 10, AlVG; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2252581.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.