RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlI413 2163501-2 Spruch, I413 2163501-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 16.11.2014 stellte der zum Antragszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 3 AsylG
- Im Rahmen der Ersteinvernahme am 18.11.2014 gab er an, Boko Haram habe ein Bombenattentat verübt, wo er gewohnt habe. Dabei sei seine gesamte Familie ums Leben gekommen und der gesamte Besitz zerstört worden. Er selbst habe Glück gehabt, da er zum Zeitpunkt des Bombenattentats von der Mutter zum Markt geschickt worden sei.
- Am 16.11.2014 stellte der zum Antragszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß Paragraph 3, AsylG
- Im Rahmen der Ersteinvernahme am 18.11.2014 gab er an, Boko Haram habe ein Bombenattentat verübt, wo er gewohnt habe. Dabei sei seine gesamte Familie ums Leben gekommen und der gesamte Besitz zerstört worden. Er selbst habe Glück gehabt, da er zum Zeitpunkt des Bombenattentats von der Mutter zum Markt geschickt worden sei.
- Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2017 durch die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer aus, eines Tages seien überall Boko Haram Gruppierungen gewesen, Häuser hätten gebrannt, Personen überall geschossen. Er sei von der Schule zurückgekommen und habe gesehen, dass das Haus gebrannt habe. Er habe noch seine Familie retten wollen, als ein Freund seines Vaters ihn geholt und gesagt habe, sie müssten schnell weg, um sein Leben zu retten. Mit diesem sei der Beschwerdeführer dann aus Nigeria ausgereist.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2017, Zl. XXXX , wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen als unbegründet abwies. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2020, Ra 2020/01/0395, zurückgewiesen.
- Am 21.03.2022 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung am 22.03.2022 damit begründete, er habe sich 2017 der Gruppe IPOB angeschlossen, einer Gruppe, die sich von Nigeria separieren möchte. Er habe im Internet gesehen, was in seinem Dorf passiert sei und dass viele Leute ermordet worden seien. Deshalb könne er nicht zurück nach Nigeria, weil dort sein Leben in Gefahr sei. Er habe auch mit einem Freund telefoniert, welcher ihm geraten habe, nicht mehr nach Hause zu kommen.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.03.2022 zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz teilte der Beschwerdeführer mit, es hätten sich viele Dinge verändert. Er könne nicht nach Nigeria zurück und deshalb habe er den neuerlichen Asylantrag gestellt. Über Nachfrage teilte er mit, es sei sein Leben in Gefahr. Über weitere Nachfrage führte er aus, im Jahr 2014 hätte man begonnen in Nigeria Mitglieder von IPOB zu verfolgen. IPOB seien die Leute von BIAFRA. Er habe sich im Jahr 2017 dieser Gruppe angeschlossen. Sie würden gegen Nigeria kämpfen. Er könne daher nicht zurück, weil die Krise zu groß sei. Finde man heraus, dass er Mitglied von IPOB sei, würde man ihn töten oder für den Rest des Lebens ins Gefängnis stecken. Deshalb könne er nicht zurück. Seit er sich dieser Bewegung angeschlossen habe, hätten sich viele Dinge verändert. Er habe seitdem viel über seine Heimat gelernt. Er sei Ibo und IPOB-Mitglied. Er habe sich IPOB 2017 angeschlossen, als er in Wien gewesen sei. Er habe viel über die Geschichte gelernt, sich mit anderen Mitgliedern getroffen und sei auf die Straße gegangen und hätte demonstriert. Es sei seine Pflicht, für BIAFRA, für ihre Sache einzutreten. Er wisse aber nicht mehr, an wie vielen Demonstrationen er teilgenommen habe und wann diese stattgefunden hätten. Auch wisse er nicht, wie viele Personen an den Demonstrationen teilgenommen hätten; er habe sie nicht gezählt. Die Regierung Nigerias wisse von seiner Mitgliedschaft, weil er eine Mitgliedskarte habe; wenn er über BIAFRA rede, wüssten sie sofort, dass er IPOB-Mitglied sei. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2020 habe er Angst gehabt und nicht sein Leben in Gefahr bringen wollen. Wenn die nigerianische Regierung herausgefunden hätte, dass er Mitglied von IPOB sei, hätten sie ihn verfolgt. Über Nachfrage, warum er am 07.03.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria unterfertigt habe, wo er jetzt angebe aus Angst um sein Leben nicht zurückkehren zu können, teilte er mit, dass er, als er unterschrieben habe, nicht gewusst habe, dass die Krise in Nigeria so groß sei. Er habe mit einem Freund über „Instagram“ gesprochen und dieser hätte ihm gesagt, dass er nicht zurückkehren solle. Als IPOB-Mitglied sei er größter Gefahr ausgesetzt.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), verfügte, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ „gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz“ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
- Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), verfügte, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ „gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz“ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die – fristgerechte – Beschwerde „im Umfang von Spruchpunkt VII.“ des angefochtenen Bescheides.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die – fristgerechte – Beschwerde „im Umfang von Spruchpunkt römisch sieben.“ des angefochtenen Bescheides. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der volljährige, seit November 2014 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Beschwerdeführer bezieht seit Herbst 2020 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung. Einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ging er zu keinem Zeitpunkt nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und auf die Unterstützung eines Freundes angewiesen. Ein maßgebliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob er Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen mit Erkenntnis vom 25.08.2020, GZ I415 2163501-1/9E, als unbegründet abwies. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2020, Ra 2020/01/0395, zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob er Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen mit Erkenntnis vom 25.08.2020, GZ I415 2163501-1/9E, als unbegründet abwies. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2020, Ra 2020/01/0395, zurückgewiesen. Ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidung verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, verfügte, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer erhob ausschließlich gegen das gegen ihn verhängte Einreiseverbot Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Der Feststellung, dass er seit November 2014 in Österreich aufhältig ist, basiert auf dem Datum seiner (ersten) Asylantragstellung, welche im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers verschriftlicht ist. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat (Protokoll vom 31.03.2022, AS 69), steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer selbst aus, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und nicht an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden (Protokoll vom 31.03.2022, AS 69). Auch aus dem unstrittigen Akteninhalt haben sich keine gegenteiligen Hinweise ergeben. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund des Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer selbst aus, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und nicht an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden (Protokoll vom 31.03.2022, AS 69). Auch aus dem unstrittigen Akteninhalt haben sich keine gegenteiligen Hinweise ergeben. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund des Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2020 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch einen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu seiner Person belegt. Einem Sozialversicherungsdatenauszug war zu entnehmen, dass er zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Daneben führte der Beschwerdeführer auch selbst in der niederschriftlichen Einvernahme aus, er habe keinen richtigen Job gehabt und werde von einem Freund unterstützt (Protokoll vom 31.03.2022, AS 71). In Anbetracht dieser Umstände war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Zumal der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme weder Verwandte oder sonstige Angehörige anführte und lediglich vermeinte, Freunde zu haben (Protokoll vom 31.03.2022, AS 71), er bis dato noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich auch in der Beschwerde keinerlei Hinweise auf ein maßgebliches Privat- und Familienleben ergeben haben, war das Vorliegen eines solchen zu verneinen. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basiert auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. In Zusammenhang mit dem bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers kann ebenfalls auf den unstrittigen Verwaltungsakt verwiesen werden, wobei auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers die diesbezüglichen Eintragungen erkennen lässt. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer selbst an, seit der ersten Asylantragstellung Österreich nie verlassen zu haben (Protokoll vom 31.03.2022, AS 71). Dass es das erste Mal sei, dass er höre, dass er Österreich verlassen und nach Nigeria zurückkehren müsse (Protokoll vom 31.03.2022, AS 82) stellt sich vor dem Hintergrund seines im Jahr 2020 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und in Anbetracht dessen, dass er selber einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria am 007.03.2022 unterfertigt hat (AS 83), als gänzlich unglaubwürdig dar. Der gegenständlich angefochtene Bescheid liegt im Verwaltungsakt ein (AS 85 ff). In der Beschwerde vom 14.04.2022 wurde explizit dargelegt, dass Beschwerde (ausschließlich) im Umfang von Spruchpunkt VII., somit dem Einreiseverbot, ergehe (AS 183 ff) und der Beschwerdeführer die Entscheidung bezüglich der Zurückweisung seines Antrages nicht mit der Beschwerde bekämpfen möchte (AS 189). In der Beschwerde vom 14.04.2022 wurde explizit dargelegt, dass Beschwerde (ausschließlich) im Umfang von Spruchpunkt römisch sieben., somit dem Einreiseverbot, ergehe (AS 183 ff) und der Beschwerdeführer die Entscheidung bezüglich der Zurückweisung seines Antrages nicht mit der Beschwerde bekämpfen möchte (AS 189).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Herabsetzung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):(Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Rechtslage Der mit „Einreiseverbot“ titulierte § 53 FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „Einreiseverbot“ titulierte Paragraph 53, FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen: „§ 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6).
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6). […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. […]“ Art 11 Rückführungsrichtlinie lautet:Artikel 11, Rückführungsrichtlinie lautet: "
(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
- a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
- b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen
(2)Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
(3)Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben. [...]" 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Gegenständlich hat die belangte Behörde das Einreiseverbot auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG gestützt, zudem auch mit Art 11 der Rückführungsrichtlinie begründet.Gegenständlich hat die belangte Behörde das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt, zudem auch mit Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie begründet. Generell gilt festzuhalten, dass – wie bereits der Wortlaut des § 53 Abs 2 FPG erkennen lässt – die Erlassung eines Einreiseverbotes das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit voraussetzt. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Generell gilt festzuhalten, dass – wie bereits der Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erkennen lässt – die Erlassung eines Einreiseverbotes das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit voraussetzt. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist dabei die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist dabei die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0059 mit Hinweis auf VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0059 mit Hinweis auf VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der Beschwerdeführer hat auch zuletzt in seiner Beschwerde in keiner Weise dargelegt, dass er über eigene Mittel zur Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, vielmehr ist er auf die Unterstützung eines Freundes angewiesen. Er hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich inne und kann auch keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen. Das von der belangten Behörde gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG verhängte Einreiseverbot erscheint somit dem Grunde nach gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer hat auch zuletzt in seiner Beschwerde in keiner Weise dargelegt, dass er über eigene Mittel zur Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, vielmehr ist er auf die Unterstützung eines Freundes angewiesen. Er hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich inne und kann auch keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen. Das von der belangten Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG verhängte Einreiseverbot erscheint somit dem Grunde nach gerechtfertigt. Weiters begründete die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist. Zwar rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH, 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art 11 Abs 1 lit b Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Gegenständlich steht in unbestrittener Weise fest, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise seit mittlerweile über eineinhalb Jahren nicht nachgekommen ist. Wie das BFA richtigerweise darlegte, hat der Beschwerdeführer die rechtskräftige Rückkehrentscheidung nicht beachtet und gibt es keine belegbaren Gründe im Verfahren, welche einer fristgerechten Ausreise hinderlich gegenübergestanden wären. Der Beschwerdeführer hält sich somit weiterhin wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, was es – im geringen Maße – mitzuberücksichtigen gilt. Das Beschwerdeargument, wonach der Beschwerdeführer weiterhin bereit sei, freiwillig auszureisen, vermag vor dem Hintergrund, dass er nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und nach Unterfertigung des Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr eben nicht ausgereist ist, sondern seinen zweiten Asylantrag gestellt hat – um gerade eben im Bundesgebiet verbleiben zu können – nicht zu überzeugen. Zwar rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH, 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Gegenständlich steht in unbestrittener Weise fest, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise seit mittlerweile über eineinhalb Jahren nicht nachgekommen ist. Wie das BFA richtigerweise darlegte, hat der Beschwerdeführer die rechtskräftige Rückkehrentscheidung nicht beachtet und gibt es keine belegbaren Gründe im Verfahren, welche einer fristgerechten Ausreise hinderlich gegenübergestanden wären. Der Beschwerdeführer hält sich somit weiterhin wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, was es – im geringen Maße – mitzuberücksichtigen gilt. Das Beschwerdeargument, wonach der Beschwerdeführer weiterhin bereit sei, freiwillig auszureisen, vermag vor dem Hintergrund, dass er nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und nach Unterfertigung des Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr eben nicht ausgereist ist, sondern seinen zweiten Asylantrag gestellt hat – um gerade eben im Bundesgebiet verbleiben zu können – nicht zu überzeugen. Was die gewählte Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach 53 Abs 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren für zulässig erachtet. Was die gewählte Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach 53 Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren für zulässig erachtet. Gegenständlich erscheint jedoch die verhängte Dauer von zwei Jahren als nicht angemessen, hat sich der Beschwerdeführer schließlich strafgerichtlich im Bundesgebiet nie etwas zu Schulden kommen lassen. Obgleich er über ein maßgebliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht verfügt, geht der erkennende Richter unter Berücksichtigung seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet davon aus, dass ein einjähriges Einreiseverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn (in Zusammenhang mit seiner Rückkehrverpflichtung) zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids war somit auf ein Jahr herabzusetzen. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids war somit auf ein Jahr herabzusetzen. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG steht auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG steht auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, zumal seit der negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde und dem gegenständlichen Erkenntnis nur etwa ein Monat verstrichen ist. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen tragenden Erwägungen angeschlossen und ergibt sich bereits aufgrund des Akteninhalts, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und richtig gewürdigt hat, zudem sind die wesentlichen Feststellungen unbestritten geblieben. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird daher einerseits vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind, andererseits wurde die Durchführung einer solchen auch vom Beschwerdeführer selbst nicht beantragt. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck angesichts der Mittellosigkeit und dem Nichtnachkommen seiner Rückkehrverpflichtung ein günstigeres Ergebnis im Hinblick auf das Einreiseverbot – welches ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert wurde – auszuschließen war (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erlassung eines Einreiseverbotes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erlassung eines Einreiseverbotes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2163501.2.00