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{'item': 'I413 2237286-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlI413 2237286-2 Spruch, I413 2237286-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein subsidiär schutzberechtigter Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 22.12.2021 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
  2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid ab, da der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen, er habe nur keines beantragt.
  3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.04.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes unmöglich sei, ein Reisedokument in der nigerianischen Botschaft zu beantragen, da selbst der Gedanke, zur nigerianischen Botschaft gehen zu müssen, eine derart psychische Belastung darstelle, dass er wieder suizidale Gedanken bekomme.
  4. Mit Schriftsatz vom 04.05.2022 (eingelangt am 09.05.2022) wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Er ist seit 19.10.2021 in Österreich subsidiär schutzberechtigt und hält sich in Österreich aufgrund einer bis zum 19.10.2022 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung auf. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die beim Beschwerdeführer als Vollbild dieser Erkrankung vorliegt. Weiters liegen beim Beschwerdeführer psychische Begleitstörungen der posttraumatischen Belastungsstörung, insbesondere, Schlafstörung, eine Impulskontrollstörung, eine Neigung zu depressiven Anpassungsstörungen und eine Angststörung, die in der Regel situationsgebundene Ängste beinhaltet, vor. Er ist nicht einvernahme- und verhandlungsfähig. Eine Konfrontation mit den in Nigeria erlebten traumatischen Lebensereignissen würden beim Beschwerdeführer zu einer deutlichen Verschlechterung seiner psychischen Störungen, die im Zusammenhang mit seiner Haupterkrankung, der posttraumatischen Belastungsstörung stehen, führen. In seinem aktuellen psychischen Zustand ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die nigerianische Botschaft aufzusuchen, um ein nigerianisches Reisedokument oder eine Bestätigung über die mangelnde Möglichkeit einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, da bei einer Konfrontation mit seinem Heimatstaat beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass sich sein psychischer Zustand weiter verschlechtert. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Es bestehen keine Hinweise auf zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die einer Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer entgegenstehen.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Gerichtsakt I413 2237286-1, insbesondere in die in diesem Verfahren aufgenommen Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 14.04.2021 und XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.
  7. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Gerichtsakt I413 2237286-1, insbesondere in die in diesem Verfahren aufgenommen Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 14.04.2021 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.
  8. Dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich unstrittig aus dem im Verwaltungsakt einliegenden verkürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Begründung in der Verhandlungsschrift vom 19.10.
  9. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 19.10.
  10. Die Feststellungen bezüglich der psychischen Leiden und der im Vollbild ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung ergeben sich unzweifelhaft aus den im Verfahren I413 2237286-1 aufgenommen psychiatrischen Sachverständigenbeweise. Aus diesen geht unstrittig hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in Nigeria schwerst traumatisiert ist. Der erkennende Richter, der auch das Vorverfahren (I413 2237286-1) durchgeführt hat und sich in diesem Zusammenhang in den beiden mündlichen Verhandlungen am 31.05.2021 und am 19.10.2021 einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, ist aufgrund dieser Gutachten und des persönlichen Eindrucks davon überzeugt, dass im aktuellen Stadium seiner Erkrankung – eine Besserung ist erst nach entsprechenden Psychotherapien und psychiatrischen Behandlungen in mehreren Monaten oder Jahren (SV XXXX , Protokoll vom 19.10.2021) zu erwarten – auch nicht in der Lage ist, die nigerianische Botschaft zu betreten, um einen Reisepass zu beantragen, zumal er im Rahmen der mündlichen Verhandlungen bereits bei vorsichtiger Erinnerung an Nigeria völlig aus der Fassung geriet und seine Gefühle nicht mehr kontrollieren konnte, was sich mit dem Gutachten von XXXX vom 14.04.2021 deckt. Vor diesem Hintergrund ist es aktuell dem Beschwerdeführer wegen seiner schweren psychischen Erkrankung nicht zumutbar, sich bei der nigerianischen Botschaft um ein Reisedokument oder um eine Bestätigung über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines solchen Reisedokuments zu bemühen. Der Sachverständige XXXX brachte in seinem Gutachten deutlich zum Ausdruck, dass eine Rückkehr nach Nigeria zu einer verstärkten Konfrontation mit dem Trauma beim Beschwerdeführer führen wird und aus psychiatrischer Sicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer dadurch in eine derartig unerträgliche innere Bedrängnis und einen so starken psychischen Leidenszustand geraten würde, dass er sich zunehmend suizidal verdichten würde und dann auch Selbstmord begehen könnte. Zu einer solchen Problematik kann es auch – wenn auch vielleicht in etwas milderer, aber dennoch belastender Form – bei einer Konfrontation mit Amtsträgern des Staates in der nigerianischen Botschaft führen und den Beschwerdeführer mit traumatisierenden Erlebnissen konfrontieren. Daher ist die Einholung eines Reisepasses oder einer Bestätigung über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines solchen Passes für den Beschwerdeführer aktuell nicht zuzumuten. Nach den Sachverständigen dauert der Zustand des Beschwerdeführers jedenfalls Monate oder Jahre noch an, sodass seit 19.10.2021, an dem der Status als subsidiär Schutzberechtigter dem Beschwerdeführer erteilt wurde, noch keine Änderung eingetreten ist. Die Feststellungen bezüglich der psychischen Leiden und der im Vollbild ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung ergeben sich unzweifelhaft aus den im Verfahren I413 2237286-1 aufgenommen psychiatrischen Sachverständigenbeweise. Aus diesen geht unstrittig hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in Nigeria schwerst traumatisiert ist. Der erkennende Richter, der auch das Vorverfahren (I413 2237286-1) durchgeführt hat und sich in diesem Zusammenhang in den beiden mündlichen Verhandlungen am 31.05.2021 und am 19.10.2021 einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, ist aufgrund dieser Gutachten und des persönlichen Eindrucks davon überzeugt, dass im aktuellen Stadium seiner Erkrankung – eine Besserung ist erst nach entsprechenden Psychotherapien und psychiatrischen Behandlungen in mehreren Monaten oder Jahren (SV römisch 40 , Protokoll vom 19.10.2021) zu erwarten – auch nicht in der Lage ist, die nigerianische Botschaft zu betreten, um einen Reisepass zu beantragen, zumal er im Rahmen der mündlichen Verhandlungen bereits bei vorsichtiger Erinnerung an Nigeria völlig aus der Fassung geriet und seine Gefühle nicht mehr kontrollieren konnte, was sich mit dem Gutachten von römisch 40 vom 14.04.2021 deckt. Vor diesem Hintergrund ist es aktuell dem Beschwerdeführer wegen seiner schweren psychischen Erkrankung nicht zumutbar, sich bei der nigerianischen Botschaft um ein Reisedokument oder um eine Bestätigung über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines solchen Reisedokuments zu bemühen. Der Sachverständige römisch 40 brachte in seinem Gutachten deutlich zum Ausdruck, dass eine Rückkehr nach Nigeria zu einer verstärkten Konfrontation mit dem Trauma beim Beschwerdeführer führen wird und aus psychiatrischer Sicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer dadurch in eine derartig unerträgliche innere Bedrängnis und einen so starken psychischen Leidenszustand geraten würde, dass er sich zunehmend suizidal verdichten würde und dann auch Selbstmord begehen könnte. Zu einer solchen Problematik kann es auch – wenn auch vielleicht in etwas milderer, aber dennoch belastender Form – bei einer Konfrontation mit Amtsträgern des Staates in der nigerianischen Botschaft führen und den Beschwerdeführer mit traumatisierenden Erlebnissen konfrontieren. Daher ist die Einholung eines Reisepasses oder einer Bestätigung über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines solchen Passes für den Beschwerdeführer aktuell nicht zuzumuten. Nach den Sachverständigen dauert der Zustand des Beschwerdeführers jedenfalls Monate oder Jahre noch an, sodass seit 19.10.2021, an dem der Status als subsidiär Schutzberechtigter dem Beschwerdeführer erteilt wurde, noch keine Änderung eingetreten ist. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Vorakt (I413 2237286-1) ergeben sich Anhaltspunkte darauf, dass der Ausstellung eines Fremdenpasses Aspekte der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Derartiges wurde auch von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise festgestellt oder vorgebracht, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war.
  11. Rechtliche Beurteilung: Der § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100 idF BGBl I Nr 206/2021, lautet auszugsweise: Der Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl römisch eins Nr 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 206 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für 1. […]Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für , 1. […]
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […]
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Der § 90 FPG lautet auszugsweise:Der Paragraph 90, FPG lautet auszugsweise: Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe § 90.
(1)Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
  1. Eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
  2. Im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürze Gültigkeitsdauer ausreichend ist.Paragraph 90,
(1)Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass ,
  1. Eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder ,
  2. Im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürze Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2)[…]“ Zu A) 3.
  1. Stattgabe der Beschwerde: Dem Beschwerdeführer kommt der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zu, womit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 88 Abs 2a FPG zutrifft. Dem Beschwerdeführer kommt der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zu, womit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zutrifft. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen gemäß schwerst traumatisiert und psychisch belastet. Eine Konfrontation mit seinem Herkunftsstaat, selbst wenn es sich nur um die nigerianische Botschaft handelt, wäre für ihn extrem belastend, da hiermit zu befürchten ist, dass sein psychisches Leiden sich weiter verschlechtert. Damit ist ein Aufsuchen der nigerianischen Botschaft dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da dieser nicht in Kauf nehmen muss, eine gesundheitliche Schädigung oder Verschlechterung hinzunehmen, nur um einen Beleg dafür zu erhalten, ob ihm ein nigerianischer Reisepass ausgestellt werden kann oder nicht. Somit ist dem Beschwerdeführer aber auch nicht in der Lage, sich iSd § 88 Abs 2a FPG ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen gemäß schwerst traumatisiert und psychisch belastet. Eine Konfrontation mit seinem Herkunftsstaat, selbst wenn es sich nur um die nigerianische Botschaft handelt, wäre für ihn extrem belastend, da hiermit zu befürchten ist, dass sein psychisches Leiden sich weiter verschlechtert. Damit ist ein Aufsuchen der nigerianischen Botschaft dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da dieser nicht in Kauf nehmen muss, eine gesundheitliche Schädigung oder Verschlechterung hinzunehmen, nur um einen Beleg dafür zu erhalten, ob ihm ein nigerianischer Reisepass ausgestellt werden kann oder nicht. Somit ist dem Beschwerdeführer aber auch nicht in der Lage, sich iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dies verkennt die belangte Behörde, wenn sie einfach feststellt, dass der Beschwerdeführer keine Bestätigung der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne, da die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt (wenige Monate nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen dieser lang andauernden gesundheitlichen Problematik) eine solche Einholung einer Bestätigung nicht zulässt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des § 88 Abs 2a FPG („…nicht in der Lage […] sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen …“) jedenfalls – unter Maßgabe eines restriktiven Maßstabes (vgl VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053) – erfüllt, zumal das Anlegen eines restriktiven Maßstabes nicht bedeuten kann, sich evidenter tatsächlicher Umöglichkeiten, ein Reisedokument zu erhalten, wie sie hier vorliegen, zu verschließen. Dies verkennt die belangte Behörde, wenn sie einfach feststellt, dass der Beschwerdeführer keine Bestätigung der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne, da die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt (wenige Monate nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen dieser lang andauernden gesundheitlichen Problematik) eine solche Einholung einer Bestätigung nicht zulässt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG („…nicht in der Lage […] sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen …“) jedenfalls – unter Maßgabe eines restriktiven Maßstabes vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053) – erfüllt, zumal das Anlegen eines restriktiven Maßstabes nicht bedeuten kann, sich evidenter tatsächlicher Umöglichkeiten, ein Reisedokument zu erhalten, wie sie hier vorliegen, zu verschließen. Nachdem auch die übrigen Tatbestandsmerkmale, „dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem [sc der Ausstellung eines Fremdenpasses] entgegenstehen“ nicht gegeben ist, hätte die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegen müssen. Es ist daher der Beschwerde Folge zu geben. Der Fremdenpass war zeitlich bis zum 19.10.2022 – dem Tag, an dem der auf Basis des Status des subsidiären Schutzes erteilten Aufenthaltstitel abläuft – gemäß § 90 Abs 1 Z 2 FPG zu befristen, da der auf Basis des Status des subsidiären Schutzes ausgestellte Fremdenpass nicht länger als die aufgrund dieses Status erteilten Aufenthaltsberechtigung – sie ist bis 19.10.2022 befristet – gültig sein kann. Der Fremdenpass war zeitlich bis zum 19.10.2022 – dem Tag, an dem der auf Basis des Status des subsidiären Schutzes erteilten Aufenthaltstitel abläuft – gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu befristen, da der auf Basis des Status des subsidiären Schutzes ausgestellte Fremdenpass nicht länger als die aufgrund dieses Status erteilten Aufenthaltsberechtigung – sie ist bis 19.10.2022 befristet – gültig sein kann. 3.
  2. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass weder den aktuell vorgenommenen Registerabfragen noch den Eingaben im Beschwerdeverfahren maßgebliche Änderungen zu entnehmen waren - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch nicht erneut einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich bereits vom Beschwerdeführer einen solchen Eindruck gemacht hat und auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Überdies ist der Beschwerdeführer nicht verhandlungsfähig. Das Gericht musste sich auch nicht erneut einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich bereits vom Beschwerdeführer einen solchen Eindruck gemacht hat und auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Überdies ist der Beschwerdeführer nicht verhandlungsfähig. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständliche Entscheidung erfolgte auf Basis der klaren Gesetzeslage unter Berücksichtigung der Spezifika des Einzelfalles, die für sich nicht reversibel sind, und werfen keine Rechtsfrage von Bedeutung auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2237286.2.00

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