RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlL501 2252887-2 Spruch, L501 2252887-1/9EL501 2252887-2/8EL501 2252887-1/9E, L501 2252887-2/8E IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Salzburg (in der Folge „belangte Behörde“) vom 09.12.2021 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume 12.11.2021 bis 02.12.2021 bzw. 03.12.2021 bis 23.12.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber XXXX (in der Folge „P. GmbH“) vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.römisch eins.
- Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Salzburg (in der Folge „belangte Behörde“) vom 09.12.2021 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume 12.11.2021 bis 02.12.2021 bzw. 03.12.2021 bis 23.12.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber römisch 40 (in der Folge „P. GmbH“) vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass sie ihrer Bewerbung an den potenziellen Arbeitgeber zwei Diplom Prüfungszeugnisse betreffend ihr Jusstudium, welches sie voraussichtlich Ende Jänner 2022 abschließen werde, beigelegt habe. Sie sei hierauf von der Vertriebsmanagerin, Frau XXXX (in der Folge „Frau L.“), fernmündlich informiert worden, dass sie mit ihrer Bewerbung ein Problem habe, da für die relevante Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin eine 3-monatige Einschulung erforderlich wäre, aufgrund ihres in nächster Zeit zu erwartenden Studienabschlusses allerdings eine anderweitige berufliche Orientierung zu erwarten wäre, eine Einschulung sich für den Betrieb daher nicht rentieren würde. Sie habe daraufhin wahrheitsgemäß eine berufliche Orientierung in ferner Zukunft nicht ausgeschlossen, habe aber zu keiner Zeit Äußerungen dahingehend getätigt, dass sie kein Interesse an der angebotenen Stelle hätte. Sie habe mehrfach angeboten, zu einem Vorstellungsgespräch im Betrieb zu erscheinen, Frau L. habe dies aber abgelehnt, sie wolle sie nicht einschulen. Sie habe keine Vereitelungshandlung gesetzt; nur weil sie eventuell ein Studium im Jänner 2022 abschließen werde, hieße dies nicht, dass sie eine angebotene Anstellung nicht nachhaltig ausüben möchte. Sie habe noch zweimal telefonisch Kontakt mit Frau L aufgenommen und ihr Interesse an der angebotenen Stellung bekundet.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass sie ihrer Bewerbung an den potenziellen Arbeitgeber zwei Diplom Prüfungszeugnisse betreffend ihr Jusstudium, welches sie voraussichtlich Ende Jänner 2022 abschließen werde, beigelegt habe. Sie sei hierauf von der Vertriebsmanagerin, Frau römisch 40 (in der Folge „Frau L.“), fernmündlich informiert worden, dass sie mit ihrer Bewerbung ein Problem habe, da für die relevante Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin eine 3-monatige Einschulung erforderlich wäre, aufgrund ihres in nächster Zeit zu erwartenden Studienabschlusses allerdings eine anderweitige berufliche Orientierung zu erwarten wäre, eine Einschulung sich für den Betrieb daher nicht rentieren würde. Sie habe daraufhin wahrheitsgemäß eine berufliche Orientierung in ferner Zukunft nicht ausgeschlossen, habe aber zu keiner Zeit Äußerungen dahingehend getätigt, dass sie kein Interesse an der angebotenen Stelle hätte. Sie habe mehrfach angeboten, zu einem Vorstellungsgespräch im Betrieb zu erscheinen, Frau L. habe dies aber abgelehnt, sie wolle sie nicht einschulen. Sie habe keine Vereitelungshandlung gesetzt; nur weil sie eventuell ein Studium im Jänner 2022 abschließen werde, hieße dies nicht, dass sie eine angebotene Anstellung nicht nachhaltig ausüben möchte. Sie habe noch zweimal telefonisch Kontakt mit Frau L aufgenommen und ihr Interesse an der angebotenen Stellung bekundet. I.
- Mit Bescheid vom 28.02.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei am 14.10.2021 per eAMS Konto der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt worden sei.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 28.02.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei am 14.10.2021 per eAMS Konto der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt worden sei. Am 11.11.2021 habe die potentielle Dienstgeberin dem AMS bekannt gegeben, dass die beschwerdeführende Partei derzeit studiere, diese mitgeteilt habe, gerne mit der Arbeit beginnen zu können, aber nach Abschluss des Studiums in einen anderen Betrieb wechseln werde. Da die Einschulung ca. ein Jahr benötige, käme dies nicht in Frage. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs habe die beschwerdeführende Partei per eAMS Konto am 18.11.2021 mitgeteilt, dass sie aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 12.11.2021 mit Frau L. ein klärendes Telefongespräch geführt habe. Zur Sachlage gab sie bekannt, dass Frau L. im Telefoninterview Bedenken gezeigt hätte, dass sie aufgrund der zeitlichen Nähe ihres Studienabschlusses eine Stelle als Juristin anstreben würde und sie deshalb nicht gewillt sei, ihre Zeit in eine intensive Einschulung zu investieren. Sie (=die bP) habe dennoch das Angebot unterbreitet, dass sie ja zunächst mal anfangen könne, weshalb der Vorwurf der Vereitelung jeglicher Grundlage entbehre. Am 22.11.2021 wurde seitens der belangten Behörde per eAMS bekannt gegeben, dass der vorliegende Lebenslauf kein laufendes Studium anführe, weshalb sich die Frage stelle, woher der Dienstgeber diese Information habe, und auch, dass dieses voraussichtlich in naher Zukunft abgeschlossen werden würde. Die beschwerdeführende Partei antwortete am selben Tag per eAMS, dass sie die in ihrem Lebenslauf behaupteten Qualifikationen durch Beilage aussagekräftiger Dokumente, darunter auch ihr
- und
- Diplomzeugnis, dem potenziellen Dienstgeber nachgewiesen habe. Am 2.12.2021 gab Frau L. der belangten Behörde eine kurze Zusammenfassung betreffend den Bewerbungsvorgang der bP. Sie habe die beschwerdeführende Partei angerufen, um zu hören, ob sie in das Unternehmen passen würde. Im Gespräch habe sich herausgestellt, dass die beschwerdeführende Partei studiere und nach Beendigung des Studiums (voraussichtlich Frühjahr 2022) in ihrem Studienbereich einen Job suchen werde. Da sie allerdings an Mitarbeitern interessiert seien, die grundsätzlich eine langfristige Zusammenarbeit suchten, hätten sie die beschwerdeführende Partei nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Nach ca. 3 Wochen habe die beschwerdeführende Partei fernmündlich mitgeteilt, dass sie eine Bereicherung für sie sei, sie wolle unbedingt einen Vorstellungstermin. I.
- Mit Schreiben vom 09.03.2022 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass sie ihrer Bewerbung einen Lebenslauf beigefügt habe, der einen Verweis auf ihr laufendes Studium enthalte. Im Rahmen ihrer Betreuungsvereinbarung sei einvernehmlich vereinbart, dass sie bei der Suche nach einer Stelle als Bürokaufmann bzw. Speditionskaufmann mit juristischem Bezug oder im allgemeinen Hilf- und Anlernbereich unterstützt werden solle. Sie habe sich bei der Firma P. GmbH aufrichtig und mit der Absicht beworben, die ausgeschriebene Stelle nicht nur nachhaltig aufnehmen zu können, sondern auch zu wollen. Sie habe Frau L. versichert, dass sie sehr wohl Interesse an der Aufnahme der Stelle habe. Sie habe im Hinblick auf die Äußerung von Frau L., dass sie im Falle eines Studienabschlusses potentiell eine andere Beschäftigung aufnehmen könnte, klargestellt, dass im Falle eines Studienabschlusses zwar potentiell nichts gegen Tätigkeiten im juristischen Bereich hätte, vorrangig aber bemüht wäre, die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Firma P. GmbH fortzusetzen und sich gegebenenfalls zusätzlich bemühen würde, eine innerbetriebliche berufliche Weiterentwicklung anzustreben.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 09.03.2022 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass sie ihrer Bewerbung einen Lebenslauf beigefügt habe, der einen Verweis auf ihr laufendes Studium enthalte. Im Rahmen ihrer Betreuungsvereinbarung sei einvernehmlich vereinbart, dass sie bei der Suche nach einer Stelle als Bürokaufmann bzw. Speditionskaufmann mit juristischem Bezug oder im allgemeinen Hilf- und Anlernbereich unterstützt werden solle. Sie habe sich bei der Firma P. GmbH aufrichtig und mit der Absicht beworben, die ausgeschriebene Stelle nicht nur nachhaltig aufnehmen zu können, sondern auch zu wollen. Sie habe Frau L. versichert, dass sie sehr wohl Interesse an der Aufnahme der Stelle habe. Sie habe im Hinblick auf die Äußerung von Frau L., dass sie im Falle eines Studienabschlusses potentiell eine andere Beschäftigung aufnehmen könnte, klargestellt, dass im Falle eines Studienabschlusses zwar potentiell nichts gegen Tätigkeiten im juristischen Bereich hätte, vorrangig aber bemüht wäre, die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Firma P. GmbH fortzusetzen und sich gegebenenfalls zusätzlich bemühen würde, eine innerbetriebliche berufliche Weiterentwicklung anzustreben. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 6.5.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die bP als Partei sowie Frau L. als Zeugin einvernommen wurden.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 6.5.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die bP als Partei sowie Frau L. als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen Die bP bezog bis zum 06.09.2020 Arbeitslosengeld, seit dem 7.9.2020 bezieht sie (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe. Laut der zwischen der bP und dem AMS abgeschlossenen – bis 27.04.2022 gültigen - Betreuungsvereinbarung wird Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Bürokaufmann bzw. Speditionskaufmann mit juristischem Bezug oder im allgemeinen Hilfs-und Anlernbereich entsprechend den Notstandshilferichtlinien im gewünschten Arbeitsort Bezirk Salzburg und im gewünschten Arbeitsausmaß Vollzeit geboten. Der Betreuungsvereinbarung zufolge hat sich die bP auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung zu geben. Festgehalten wurde, dass die beschwerdeführende Partei Berufserfahrung als Bürokauffrau habe, keine Betreuungspflichten vorlägen und sie sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Mit Schreiben vom 14.10.2021 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Stellenangebot als Sachbearbeiterin im Bereich Ein- und Verkauf bei der Firma P. GmbH mit einem Mindestentgelt von monatlich EUR 1.700,00 brutto auf Vollzeitbasis mit Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation und Erfahrung verbindlich angeboten. Laut Ausschreibung wurde eine solide kaufmännische Ausbildung, gute MS-Office Kenntnisse (SAP von Vorteil) und Englisch in Wort und Schrift erwartet sowie ein sicherer Arbeitsplatz, eine langfristige Anstellung in einem familiär geführten Unternehmen, ein eigenverantwortlicher und vielfältiger Aufgabenbereich samt gründlicher Einschulung geboten. Der potentielle Dienstgeber stellte sich als ein seit über 60 Jahren erfolgreiches, international tätiges Handelsunternehmen dar. Das AMS trug der bP auf, sich sofort - wie im Inserat beschrieben - zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Die bP bewarb sich zeitgerecht auf die zugewiesene Stelle, wobei der Lebenslauf einen Hinweis auf das seit 2006 (mit Unterbrechungen) andauernde Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Salzburg, Innsbruck und Wien enthielt; der Bewerbung beigelegt waren das Zeugnis über die bestandene
- Diplomprüfung vom 19.12.2006, das Zeugnis über die bestandene
- Diplomprüfung vom 16.6.2021 sowie Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen vom 8.10.
- Die beschwerdeführende Partei wurde hierauf von der Teamleitung Innendienst, Frau L., angerufen, um zu erkunden, ob die bP in das Unternehmen passe. Gleich zu Beginn des Telefoninterviews teilte Frau L. der bP mit, dass sie mit ihrer Bewerbung aufgrund des Studiums ‚ein Problem‘ habe. Die Entgegnungen der bP zielten nicht darauf ab, den Eindruck zu zerstreuen, dass das Dienstverhältnis von ihr nicht nur als vorübergehende Gelegenheit gesehen wird, sondern für sie von dauerhaften Interesse sei. Vielmehr brachte sie im Zuge des Telefoninterviews zum Ausdruck, die angebotene Stelle sei für sie nur eine Art Übergangslösung. Da die Firma P. GmbH nur an Bewerber interessiert ist, die grundsätzlich eine langfristige Zusammenarbeit suchen, wurde die beschwerdeführende Partei nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Ca. drei Wochen nach dem Telefoninterview meldete sich die beschwerdeführende Partei fernmündlich bei Frau L. und teilte mit, dass sie unbedingt einen Vorstellungstermin möchte. Die Einschulung für die verfahrensgegenständliche Stelle beträgt ca. 2 – 4 Monate. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP nahm in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf. Das Studium der Rechtswissenschaften hat sie bis dato nicht abgeschlossen. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Der Bezug der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ergibt sich aus dem aktenkundigen Bezugsverlauf. Die Feststellungen zum Abschluss und Inhalt der bis zum 27.04.2022 gültigen Betreuungsvereinbarung gründen sich unmittelbar auf die im Verwaltungsakt erliegende Ausfertigung. Der Inhalt des der Firma P. GmbH per E-Mail übermittelten Lebenslaufs sowie die Beilage der Prüfungszeugnisse betreffend das rechtswissenschaftliche Studium ergibt sich aus den Angaben der bP sowie dem Verwaltungsakt und ist zudem unstrittig. Die Feststellung, wonach die bP im Rahmen des Telefoninterviews zum Ausdruck gebracht hat, die angebotene Stelle nur als eine Art Übergangslösung zu betrachten, gründet sich zum einen auf die Aussage von Frau L. sowie zum anderen auf die Aussage der bP. So verwies Frau L. auf ihre gegenüber der belangten Behörde getätigten schriftlichen Ausführungen („Alles was ich zu sagen habe ich bereits schriftlich niedergelegt und dem AMS so mitgeteilt.“; vgl. VH-NS vom 6.5.2022, Seite 8) und erklärte auf die Frage der bP, warum sie ihrem Berater gesagt habe, dass sie kein Interesse an der Stelle habe, ziemlich vehement: „Herr XXX (Anm.: bP) sagte, er will sich in seinem Studienfach einen Job suchen. Würden Sie so jemanden einstellen?“ (vgl. VH-NS vom 6.5.2022, Seite 8).So verwies Frau L. auf ihre gegenüber der belangten Behörde getätigten schriftlichen Ausführungen („Alles was ich zu sagen habe ich bereits schriftlich niedergelegt und dem AMS so mitgeteilt.“; vergleiche VH-NS vom 6.5.2022, Seite 8) und erklärte auf die Frage der bP, warum sie ihrem Berater gesagt habe, dass sie kein Interesse an der Stelle habe, ziemlich vehement: „Herr römisch 30 Anmerkung, bP) sagte, er will sich in seinem Studienfach einen Job suchen. Würden Sie so jemanden einstellen?“ vergleiche VH-NS vom 6.5.2022, Seite 8). Selbst die Ausführungen, die die bP laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung im Zuge dieses Telefoninterviews getätigt haben will, zielen darauf ab, die angebotene Stelle bloß als vorübergehende Gelegenheit wahrzunehmen, welche aber nicht von dauerhaftem Interesse für sie sei. So erklärte die bP: „Sie meinte, dass ich wohl vorhabe, in den Beruf, den ich erlernt habe, auch tätig zu werden. Ich sagte, deswegen lernte ich ihn ja, aber dies soll nicht heißen, dass sich die Stelle ablehne.“ (vgl. VH-NS vom 6.5.2022, Seite 3) und auf Vorhalt ihrer Stellungnahme vom 18.11.2021 „Trotzdem habe ich, was meine Person anbelangt, dennoch das Angebot unterbreitet, dass ich ja zunächst mal anfangen könnte, weshalb eine meinerseitige Weigerung jeglicher Grundlage entbehrt“ wie folgt: „ ‚Ich kann ja mal anfangen‘- zeigt meine Bereitschaft die Arbeit aufzunehmen, die Verwendung des Konjunktiv statt Indikativ kommt daher, weil ich schon lange in Österreich lebe.“ (vgl. VH-NS vom 6.5.2022, Seite 4)So erklärte die bP: „Sie meinte, dass ich wohl vorhabe, in den Beruf, den ich erlernt habe, auch tätig zu werden. Ich sagte, deswegen lernte ich ihn ja, aber dies soll nicht heißen, dass sich die Stelle ablehne.“ vergleiche VH-NS vom 6.5.2022, Seite 3) und auf Vorhalt ihrer Stellungnahme vom 18.11.2021 „Trotzdem habe ich, was meine Person anbelangt, dennoch das Angebot unterbreitet, dass ich ja zunächst mal anfangen könnte, weshalb eine meinerseitige Weigerung jeglicher Grundlage entbehrt“ wie folgt: „ ‚Ich kann ja mal anfangen‘- zeigt meine Bereitschaft die Arbeit aufzunehmen, die Verwendung des Konjunktiv statt Indikativ kommt daher, weil ich schon lange in Österreich lebe.“ vergleiche VH-NS vom 6.5.2022, Seite 4) Angesichts der Angabe der bP gegenüber Frau L. im Telefoninterview, sie werde das Studium in zeitlicher Nähe abschließen (vgl. VH-NS vom 6.5.2022, Seite 3) ist auch die auf den Vorhalt des Beschwerdevorbringens „Ich habe daraufhin wahrheitsgemäß eine eventuelle Umorientierung in ferner Zukunft nicht ausgeschlossen“ gegebene Antwort der bP „ferner Zukunft“ (vgl. VH-NS vom 6.5.2022, Seite 4), nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr als glaubhaft anzusehen.Angesichts der Angabe der bP gegenüber Frau L. im Telefoninterview, sie werde das Studium in zeitlicher Nähe abschließen vergleiche VH-NS vom 6.5.2022, Seite 3) ist auch die auf den Vorhalt des Beschwerdevorbringens „Ich habe daraufhin wahrheitsgemäß eine eventuelle Umorientierung in ferner Zukunft nicht ausgeschlossen“ gegebene Antwort der bP „ferner Zukunft“ vergleiche VH-NS vom 6.5.2022, Seite 4), nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr als glaubhaft anzusehen. Angesichts der o.a. Ausführungen der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann überdies der erstmals im Vorlageantrag vorgebrachten Behauptung der bP „stellte ich klar, dass ich im Falle eines Studienabschlusses zwar potenziell nichts gegen Tätigkeiten im juristischen Bereich hätte, vorrangig aber bemüht wäre die Tätigkeit - als kaufmännischer Angestellter bei der Firma P. GmbH - fortzusetzen und mich gegebenenfalls zusätzlich bemühen würde, eine innerbetriebliche berufliche Weiterentwicklung anzustreben.“ kein Wahrheitsgehalt mehr beigemessen werden. Die auf diesbezüglichen Vorhalt abgegebene Erklärung der bP „Meine Angaben im Vorlageantrag entsprechen meiner heutigen Aussage, ich sagte ja, man wisse nie, was komme.“ (vgl. VH-NS vom 6.5.2022, Seite 4) ist jedenfalls nicht zuzustimmen; die Formulierung „man wisse nie, was komme“ spiegelt das Vorbringen im Vorlageantrag sicherlich nicht wider.Angesichts der o.a. Ausführungen der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann überdies der erstmals im Vorlageantrag vorgebrachten Behauptung der bP „stellte ich klar, dass ich im Falle eines Studienabschlusses zwar potenziell nichts gegen Tätigkeiten im juristischen Bereich hätte, vorrangig aber bemüht wäre die Tätigkeit - als kaufmännischer Angestellter bei der Firma P. GmbH - fortzusetzen und mich gegebenenfalls zusätzlich bemühen würde, eine innerbetriebliche berufliche Weiterentwicklung anzustreben.“ kein Wahrheitsgehalt mehr beigemessen werden. Die auf diesbezüglichen Vorhalt abgegebene Erklärung der bP „Meine Angaben im Vorlageantrag entsprechen meiner heutigen Aussage, ich sagte ja, man wisse nie, was komme.“ vergleiche VH-NS vom 6.5.2022, Seite 4) ist jedenfalls nicht zuzustimmen; die Formulierung „man wisse nie, was komme“ spiegelt das Vorbringen im Vorlageantrag sicherlich nicht wider. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis ist unzweifelhaft nicht zustande gekommen. Dass die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hätte, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Auch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger hat dergleichen nicht ergeben. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
- Einschlägige Rechtsprechung römisch zwei.3.
- Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
- 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
- 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ergeben haben.Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergeben haben. Zum Beschwerdevorbringen, die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt zu haben, ist Folgendes auszuführen: Der Tatbestand der Vereitelung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung – seine Arbeitswilligkeit im Zweifel stellt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4.April 2002, 2002/08/0066). Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen (vgl. das Erkenntnis vom 29.April 2002, 99/03/0238). Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die ablehnende Äußerung des Dienstgebers aufgrund seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, nicht sofort klar oder erklärt, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit ihm zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. (vgl. VwGH vom
- 12.2005, 2003/08/0117).Der Tatbestand der Vereitelung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung – seine Arbeitswilligkeit im Zweifel stellt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 4.April 2002, 2002/08/0066). Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen vergleiche das Erkenntnis vom 29.April 2002, 99/03/0238). Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die ablehnende Äußerung des Dienstgebers aufgrund seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, nicht sofort klar oder erklärt, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit ihm zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. vergleiche VwGH vom
- 12.2005, 2003/08/0117). Ein ebensolcher Fall liegt gegenständlich vor: Laut Stellenangebot wurden eine solide kaufmännische Ausbildung, gute MS-Office Kenntnisse und Englisch in Wort und Schrift erwartet, jedoch keine Kenntnisse im juristischen Bereich; auch der umschriebene Aufgabenbereich beinhaltet keinen diesbezüglichen Hinweis. Geboten bzw. geworben wurde vielmehr mit dem Hinweis auf Kontinuität: 60 Jahre erfolgreiches Handelsunternehmen, sicherer Arbeitsplatz, langfristige Anstellung in einem familiär geführten Unternehmen, gründliche Einschulung. Alleine die Beifügung der Zeugnisse über die abgelegten Diplomprüfungen, denen der in zeitlicher Nähe bevorstehende Studienabschluss zu entnehmen ist, war vor diesem Hintergrund nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, bei einem potenziellen Dienstgeber den Eindruck entstehen zu lassen, der Bewerber habe an der angebotenen langfristigen Beschäftigung in Wahrheit kein Interesse. So erklärte auch Frau L. gleich zu Beginn des Telefoninterviews, dass sie mit der Bewerbung der bP aufgrund der Umstände rund um das Studium ‚ein Problem‘ habe und legte ihre diesbezüglichen Bedenken dar (vgl. VH-NS vom 06.05.2022, Einvernahme bP, Seite 3). Die bP setzte dem jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nichts Ernsthaftes entgegen. Sie stellte insbesondere nicht glaubwürdig klar, dass das Dienstverhältnis von ihr nicht nur als vorübergehende Gelegenheit gesehen wird, sondern für sie von dauerhaften Interesse sei.Laut Stellenangebot wurden eine solide kaufmännische Ausbildung, gute MS-Office Kenntnisse und Englisch in Wort und Schrift erwartet, jedoch keine Kenntnisse im juristischen Bereich; auch der umschriebene Aufgabenbereich beinhaltet keinen diesbezüglichen Hinweis. Geboten bzw. geworben wurde vielmehr mit dem Hinweis auf Kontinuität: 60 Jahre erfolgreiches Handelsunternehmen, sicherer Arbeitsplatz, langfristige Anstellung in einem familiär geführten Unternehmen, gründliche Einschulung. Alleine die Beifügung der Zeugnisse über die abgelegten Diplomprüfungen, denen der in zeitlicher Nähe bevorstehende Studienabschluss zu entnehmen ist, war vor diesem Hintergrund nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, bei einem potenziellen Dienstgeber den Eindruck entstehen zu lassen, der Bewerber habe an der angebotenen langfristigen Beschäftigung in Wahrheit kein Interesse. So erklärte auch Frau L. gleich zu Beginn des Telefoninterviews, dass sie mit der Bewerbung der bP aufgrund der Umstände rund um das Studium ‚ein Problem‘ habe und legte ihre diesbezüglichen Bedenken dar vergleiche VH-NS vom 06.05.2022, Einvernahme bP, Seite 3). Die bP setzte dem jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nichts Ernsthaftes entgegen. Sie stellte insbesondere nicht glaubwürdig klar, dass das Dienstverhältnis von ihr nicht nur als vorübergehende Gelegenheit gesehen wird, sondern für sie von dauerhaften Interesse sei. Damit nahm die bP aber im Sinne der Rechtsprechung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund stellt dieses Verhalten eine Vereitelung dar, sodass das AMS zutreffend mit einer Sperre des Notstandshilfebezugs der bP vorgegangen ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG, insbesondere eine zeitnahe Aufnahme einer anderen die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, insbesondere eine zeitnahe Aufnahme einer anderen die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung, sind nicht ersichtlich. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausging und den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprach. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2252887.2.00