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{'item': 'L504 2176049-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlL504 2176049-1 Spruch, L504 2176051-1/40E L504 2176047-1/29E L504 2176048-1/29E L504 2176049-1/29E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES/ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von

  1. XXXX gesch. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. XXXX auch XXXX , geb. XXXX ,
  4. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , alle StA. staatenlos, vertreten durch RA Mag. Phillip TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
  5. römisch 40 gesch. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  6. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  7. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  8. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. staatenlos, vertreten durch RA Mag. Phillip TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung A) den Beschluss gefasst: Ad 1-4) Das Beschwerdeverfahren wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 57 AsylG iVm § 13 Abs 7 AVG, § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.Ad 1-4) Das Beschwerdeverfahren wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG, Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) zu Recht erkannt: Ad 1) Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben.Ad 1) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Ad 2) Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben.Ad 2) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2
  9. Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2
  10. Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Ad 3) Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben.Ad 3) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2
  11. Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2
  12. Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Ad 4) Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben.Ad 4) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2
  13. Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2
  14. Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. C) Ad 1-4) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Ad 1-4) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des , Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2176049.1.00

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