RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlL508 2172646-2 SpruchL508 2172646-2/15E, L508 2172646-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch RAe Mag. Andreas LEPSCHI und Mag. Josef Phillip BISCHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch RAe Mag. Andreas LEPSCHI und Mag. Josef Phillip BISCHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 54 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend BAA) vom 04.05.2010 und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 144a Abs. 1 B-VG eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, U-2258-2259/2013-5 abgelehnt. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend BAA) vom 04.05.2010 und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 144 a, Absatz eins, B-VG eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, U-2258-2259/2013-5 abgelehnt. 2. Am XXXX ehelichte der BF in Österreich eine ungarische Staatsangehörige und stellte am 13.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte für Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers) nach § 54 NAG.2. Am römisch 40 ehelichte der BF in Österreich eine ungarische Staatsangehörige und stellte am 13.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte für Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers) nach Paragraph 54, NAG. 3. Der BF stellte am 22.05.2015 des Weiteren einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG. 3. Der BF stellte am 22.05.2015 des Weiteren einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. 4. Mit Schreiben vom 27.05.2015 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) das Amt der Wiener Landesregierung, MA35, um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes hinsichtlich des Beschwerdeführers. 5. Am 03.08.2015 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung MA35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung gem. § 55 Abs. 3 NAG. Demnach habe die Ehegattin des Beschwerdeführers auch nach mehrmaligen Aufforderungen kein Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen, weswegen auch für den BF die Erteilungsvoraussetzungen (für die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) nicht vorliegen würden. Aus diesem Grund werde dem BFA der Verwaltungsakt gem. § 55 Abs. 3 NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt. 5. Am 03.08.2015 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung MA35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG. Demnach habe die Ehegattin des Beschwerdeführers auch nach mehrmaligen Aufforderungen kein Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen, weswegen auch für den BF die Erteilungsvoraussetzungen (für die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) nicht vorliegen würden. Aus diesem Grund werde dem BFA der Verwaltungsakt gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt. 6. Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2015 wurden der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen mitgeteilt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem dreijährigen Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zudem wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.6. Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2015 wurden der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen mitgeteilt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zudem wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. 7. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2015, Zl. 494865304/150545247 RD Wien (AS 466 ff), wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 56 AsylG) gem. § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2015, Zl. 494865304/150545247 RD Wien (AS 466 ff), wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 56, AsylG) gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den gegenständlichen Antrag am 22.05.2015 gestellt habe. Es sei festgestellt worden, dass er bei der MA35 noch einen offenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige habe und befinde sich der BF demnach in einem Verfahren nach dem NAG. Laut § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Dies liege im Fall des BF zum derzeitigen Zeitpunkt vor. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den gegenständlichen Antrag am 22.05.2015 gestellt habe. Es sei festgestellt worden, dass er bei der MA35 noch einen offenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige habe und befinde sich der BF demnach in einem Verfahren nach dem NAG. Laut Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Dies liege im Fall des BF zum derzeitigen Zeitpunkt vor. 8. Einer gegen diesen Bescheid vom 12.10.2015 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2015, L509 1413439-2/3E (AS 476 ff), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass § 58 Abs. 9 AsylG auf Anträge gemäß § 56 AsylG nicht anzuwenden sei und das BFA daher im gegenständlichen Fall im Hinblick auf § 58 Abs. 9 AsylG die Rechtslage verkannt habe. Das BFA hätte demnach den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte es diesen aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls inhaltlich zu prüfen gehabt. 8. Einer gegen diesen Bescheid vom 12.10.2015 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2015, L509 1413439-2/3E (AS 476 ff), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 58, Absatz 9, AsylG auf Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG nicht anzuwenden sei und das BFA daher im gegenständlichen Fall im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 9, AsylG die Rechtslage verkannt habe. Das BFA hätte demnach den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte es diesen aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls inhaltlich zu prüfen gehabt. 9. Am 29.01.2016 wurde eine niederschriftliche Befragung zur Integration des BF in Österreich durchgeführt (AS 492 ff). Dabei gab der BF an, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehegattin habe. Diese lebe nunmehr wieder in Ungarn. Die Scheidung sei noch nicht beantragt worden, da er keinen Reisepass besitze, um eine Scheidung zu beantragen. Seit April 2015 sei er für die XXXX als Zeitungszusteller tätig. Sein Bruder verfüge über einen Aufenthaltstitel für Österreich und wohne dieser mit ihm. Derzeit sei er aber bei seiner Lebensgefährtin in Polen aufhältig. 9. Am 29.01.2016 wurde eine niederschriftliche Befragung zur Integration des BF in Österreich durchgeführt (AS 492 ff). Dabei gab der BF an, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehegattin habe. Diese lebe nunmehr wieder in Ungarn. Die Scheidung sei noch nicht beantragt worden, da er keinen Reisepass besitze, um eine Scheidung zu beantragen. Seit April 2015 sei er für die römisch 40 als Zeitungszusteller tätig. Sein Bruder verfüge über einen Aufenthaltstitel für Österreich und wohne dieser mit ihm. Derzeit sei er aber bei seiner Lebensgefährtin in Polen aufhältig. 10. Die am XXXX vom BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe wurde mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 27.06.2016 gemäß § 55a EheG geschieden.10. Die am römisch 40 vom BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe wurde mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 27.06.2016 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. 11. In der Folge wurden das Scheidungsurteil samt Vergleich, Mietverträge, Krankenversicherungsnachweise sowie Bestätigungen zur Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit in Vorlage gebracht. 12. Mit Schriftsatz des BFA vom 09.08.2017 (AS 533
- ff)erging an den BF eine Beweisaufnahme und wurde dieser darin aufgefordert binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzubringen.12. Mit Schriftsatz des BFA vom 09.08.2017 (AS 533
- ff)erging an den BF eine Beweisaufnahme und wurde dieser darin aufgefordert binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzubringen. 13. In der Stellungnahme vom 28.08.2017 (AS 546
- f)verwies der BFV auf die zahlreichen zurückliegenden Stellungnahmen und führte insbesondere aus, dass der BF seit dem Jahr 2009 durchgehend und überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts sei eingestellt worden. Der BF sei selbsterhaltungsfähig, spreche sehr gut Deutsch und habe einen großen Freundeskreis. Darüber hinaus bereue der BF seine einzige strafgerichtliche Vormerkung, welcher eine Parkplatzstreitigkeit zugrunde lag. 14. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2017 (AS 550
- ff)wurde der Antrag des BF vom 22.05.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. hat sich das BFA jedoch nicht, wie vom BF beantragt und im Spruch angeführt, mit den Voraussetzungen des § 56 AsylG auseinandergesetzt, sondern wurden in rechtsunrichtiger Annahme jene für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG geprüft. 14. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2017 (AS 550
- ff)wurde der Antrag des BF vom 22.05.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins. hat sich das BFA jedoch nicht, wie vom BF beantragt und im Spruch angeführt, mit den Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG auseinandergesetzt, sondern wurden in rechtsunrichtiger Annahme jene für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG geprüft. 15. Der Bescheid des BFA vom 13.09.2017 wurde nach Erhebung einer Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2017, L508 2172646-1/4E, wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.15. Der Bescheid des BFA vom 13.09.2017 wurde nach Erhebung einer Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2017, L508 2172646-1/4E, wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 16. Am 06.02.2018 wurde der BF im fortgesetzten Verfahren erneut niederschriftlich vor dem BFA einvernommen (AS 628 ff). Dabei gab der BF an, dass er sich seit acht Jahren durchgehend in Österreich befinde. Er sei seit 2016 geschieden und kinderlos. Sein älterer Bruder wohne hier und sei verheiratet. Im Jahr 2011 sei er als Selbständiger mit einem Gewerbeschein einer Beschäftigung nachgegangen. 2012 als Paket- und 2013 als Essenszusteller hätte er nur wenig gearbeitet und 2014 keine Arbeit gehabt. Sein Bruder habe ihn finanziell unterstützt. 2015 hätte er als Zeitungszusteller gearbeitet und auch finanzrechtlich alle Steuern gemeldet. Er besitze einen Mietvertrag und bezahle für die Unterkunft ca. € 327,00. Aktuell finanziere er seinen Aufenthalt in Österreich als Zeitungszusteller und verdiene durchschnittlich ca. € 500,00. Zudem unterstütze ihn sein in Österreich lebender Bruder und ein in Pakistan bei den Vereinten Nationen arbeitender Bruder. Er besitze eine Krankenversicherung. 17. Mit Eingabe vom 20.02.2018 (AS 671
- ff)brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung weitere Unterlagen bezüglich einer Erwerbstätigkeit in Vorlage. 18. Am 05.04.2019 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA zu den persönlichen und familiären Verhältnissen (AS 698 ff). Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er sich seit Juli 2009 durchgehend im Bundesgebiet befinde. Er sichere sich seinen Lebensunterhalt als selbständiger Zeitungszusteller und würde ungefähr € 800,00 bis € 900,00 netto im Monat verdienen. Er würde monatlich inklusive Betriebskosten, Strom und Heizung € 327,00 Miete bezahlen. Für die Sozialversicherung würde er € 100,00, für das Mobiltelefon € 10,00 und für das Konto € 15,00 pro Quartal benötigen. In seiner Unterkunft wohne er allein. Sein älterer Bruder und dessen Gattin - eine polnische Staatsangehörige - befänden sich zumindest zeitweise in Österreich. Er habe von seinem Großvater Geld geerbt. Dies befinde sich auf einem Sparkonto. 19. Mit Eingabe vom 23.04.2019 (AS 736
- ff)brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung weitere Unterlagen bezüglich seiner Integration in Vorlage. 20. Mit Schriftsatz des BFA vom 14.06.2019 (AS 744
- ff)erging an den BF eine Beweisaufnahme und wurde dieser darin aufgefordert binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzubringen.20. Mit Schriftsatz des BFA vom 14.06.2019 (AS 744
- ff)erging an den BF eine Beweisaufnahme und wurde dieser darin aufgefordert binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzubringen. 21. In der Stellungnahme vom 27.06.2019 (AS 760
- f)führte der BFV insbesondere aus, dass der BF sowohl im Antrag vom 22.05.2015 als auch in den folgenden Stellungnahmen und Eingaben durchgängig bis dato seine Selbsterhaltungsfähigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 AsylG mit Beweismittel unterlegt behaupte. Der BF spreche sehr gut Deutsch und sei im Asylverfahren allen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Das jahrelang nachgewiesene Einkommen übersteige die Geringfügigkeitsgrenze deutlich. Es würden auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Bei richtiger Würdigung und Gewichtung aller Umstände, nicht zuletzt der durchgehenden Aufenthaltsdauer von zehn Jahren, würden die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, aber auch für eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vorliegen. 21. In der Stellungnahme vom 27.06.2019 (AS 760
- f)führte der BFV insbesondere aus, dass der BF sowohl im Antrag vom 22.05.2015 als auch in den folgenden Stellungnahmen und Eingaben durchgängig bis dato seine Selbsterhaltungsfähigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG mit Beweismittel unterlegt behaupte. Der BF spreche sehr gut Deutsch und sei im Asylverfahren allen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Das jahrelang nachgewiesene Einkommen übersteige die Geringfügigkeitsgrenze deutlich. Es würden auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Bei richtiger Würdigung und Gewichtung aller Umstände, nicht zuletzt der durchgehenden Aufenthaltsdauer von zehn Jahren, würden die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, aber auch für eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vorliegen. 22. Mit dem im Spruch gennannten Bescheid des belangten Bundesamtes vom 26.07.2019 (AS 762
- ff)wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).22. Mit dem im Spruch gennannten Bescheid des belangten Bundesamtes vom 26.07.2019 (AS 762
- ff)wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 biete. Zudem wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 biete. Zudem wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 23. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.08.2019 (AS 797
- ff)zur Gänze Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 23.1. Nach umfassender Wiederholung des bisherigen Verfahrensgangs wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF im Verfahren seinen gültigen Gewerbeschein übermittelt habe. Bis zum heutigen Datum sei kein Entziehungsverfahren eingeleitet worden. Ein Verfahren wegen unrechtmäßiger Beschäftigung sei eingestellt worden. Das BFA habe sich wiederholt mit den Voraussetzungen des § 56 AsylG nicht vollständig auseinandergesetzt. Richtig sei, dass der BF die zeitlichen Vorgaben dieser Bestimmung erfülle. Ergänzend sei allerdings angemerkt, dass seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht wie von der belangten Behörde fünf Jahre betrage, sondern über zehn Jahre. Dieser Umstand wäre bereits bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, in Betracht zu ziehen gewesen. Das BFA führe in ihrer viel zu knappen Begründung lapidar aus, dass keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen würden, die den BF an einer Ausreise nach Pakistan hindern würden. Der zu prüfende Tatbestand stelle aber auf berücksichtigungswürdige Fälle, also auf das Erfüllen von Kriterien im Bundesgebiet, ab. Obwohl der BF zahlreiche Einkommensnachweise ab dem Jahr 2011 übermittelt habe, seien keinerlei Feststellungen über seine Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen worden. Zum übermittelten Modul 1 gemäß § 9 IntG seien keinerlei Feststellungen getroffen worden. Spätestens zu Spruchpunkt II. hätte sich die belangte Behörde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH mit der Aufenthaltsdauer des BF auseinanderzusetzen gehabt. Dieser befinde sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei einem Aufenthalt von mehr als zehn Jahren regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen. Der BF spreche sehr gut Deutsch und sei jahrelang selbsterhaltungsfähig. Er habe seinen Freundeskreis im Bundesgebiet. Der BF habe die Gesamtverfahrensdauer, die ua eine zweimalige Bescheidbehebung in diesem Verfahren erforderlich gemacht habe, sicher nicht zu vertreten. Zuletzt sei die Behebung im Jahr 2017 erfolgt. Es sei aufgrund der Verfahrensführung des BFA nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung in dem von der belangten Behörde lediglich behaupteten Ausmaß gefährde. 23.1. Nach umfassender Wiederholung des bisherigen Verfahrensgangs wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF im Verfahren seinen gültigen Gewerbeschein übermittelt habe. Bis zum heutigen Datum sei kein Entziehungsverfahren eingeleitet worden. Ein Verfahren wegen unrechtmäßiger Beschäftigung sei eingestellt worden. Das BFA habe sich wiederholt mit den Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG nicht vollständig auseinandergesetzt. Richtig sei, dass der BF die zeitlichen Vorgaben dieser Bestimmung erfülle. Ergänzend sei allerdings angemerkt, dass seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht wie von der belangten Behörde fünf Jahre betrage, sondern über zehn Jahre. Dieser Umstand wäre bereits bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, in Betracht zu ziehen gewesen. Das BFA führe in ihrer viel zu knappen Begründung lapidar aus, dass keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen würden, die den BF an einer Ausreise nach Pakistan hindern würden. Der zu prüfende Tatbestand stelle aber auf berücksichtigungswürdige Fälle, also auf das Erfüllen von Kriterien im Bundesgebiet, ab. Obwohl der BF zahlreiche Einkommensnachweise ab dem Jahr 2011 übermittelt habe, seien keinerlei Feststellungen über seine Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen worden. Zum übermittelten Modul 1 gemäß Paragraph 9, IntG seien keinerlei Feststellungen getroffen worden. Spätestens zu Spruchpunkt römisch zwei. hätte sich die belangte Behörde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH mit der Aufenthaltsdauer des BF auseinanderzusetzen gehabt. Dieser befinde sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei einem Aufenthalt von mehr als zehn Jahren regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen. Der BF spreche sehr gut Deutsch und sei jahrelang selbsterhaltungsfähig. Er habe seinen Freundeskreis im Bundesgebiet. Der BF habe die Gesamtverfahrensdauer, die ua eine zweimalige Bescheidbehebung in diesem Verfahren erforderlich gemacht habe, sicher nicht zu vertreten. Zuletzt sei die Behebung im Jahr 2017 erfolgt. Es sei aufgrund der Verfahrensführung des BFA nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung in dem von der belangten Behörde lediglich behaupteten Ausmaß gefährde. 24. Mit Eingabe vom 05.01.2021 (OZ 7) brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung weitere Unterlagen bezüglich seiner Integration in Vorlage. 25. Mit Eingabe vom 08.04.2022 (OZ 13) brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ein. Der BFV legte insbesondere dar, dass der BF sowohl ein A2 Sprachdiplom Deutsch vom 03.08.2012 als auch ein ÖIF Diplom samt Integrationsprüfung vom 20.04.2019 habe. Der BF könne zusätzlich einen Bachelor-Abschluss aus Pakistan vorweisen. Weiters übe der BF weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2011 als Zusteller aus. Das Einkommen überschreite die Geringfügigkeitsgrenze. Es seien sämtliche Alternativen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt. Der BF erfülle zudem alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG. Hinsichtlich der im Jahr 2013 erlassenen asylrechtlichen Ausweisung liege aufgrund des 14-jährigen Aufenthalts, verbunden mit guten Integrationsleistungen, ein geänderter Sachverhalt vor. Im Übrigen werde auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen.25. Mit Eingabe vom 08.04.2022 (OZ 13) brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ein. Der BFV legte insbesondere dar, dass der BF sowohl ein A2 Sprachdiplom Deutsch vom 03.08.2012 als auch ein ÖIF Diplom samt Integrationsprüfung vom 20.04.2019 habe. Der BF könne zusätzlich einen Bachelor-Abschluss aus Pakistan vorweisen. Weiters übe der BF weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2011 als Zusteller aus. Das Einkommen überschreite die Geringfügigkeitsgrenze. Es seien sämtliche Alternativen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt. Der BF erfülle zudem alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG. Hinsichtlich der im Jahr 2013 erlassenen asylrechtlichen Ausweisung liege aufgrund des 14-jährigen Aufenthalts, verbunden mit guten Integrationsleistungen, ein geänderter Sachverhalt vor. Im Übrigen werde auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen. Der Stellungnahme sind weitere Unterlagen zur Bescheinigung der Integration im Bundesgebiet angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger aus Pakistan. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan die Grundschule und ein College. Im Anschluss studierte er an der University of the Punjab und erlangte den akademischen Grad Bachelor of Arts. Des Weiteren ging er unter anderem mehrere Jahre einer beruflichen Beschäftigung als Englischlehrer nach. Der BF reiste im Juli 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 144a Abs. 1 B-VG eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, U-2258-2259/2013-5 abgelehnt. Am 02.05.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG. Der BF reiste im Juli 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 144 a, Absatz eins, B-VG eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, U-2258-2259/2013-5 abgelehnt. Am 02.05.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der BF hielt sich seit seiner Einreise im Juli 2009 bis dato durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF ist seit Ende Juni 2016 geschieden und kinderlos. Ein geschiedener Bruder des BF hält sich in Österreich auf. Dieser verfügt über einen bis 28.01.2025 gültigen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte plus) und seit 15.11.2012 über eine aufrechte Meldeadresse beim BF. Der BF wohnt seit 10.08.2010 in einem Heimraum in einem Wohnheim des XXXX . Der Raum hat eine Größe von 22,41 m². Die Mietkosten inkl. Betriebskosten, Strom und Heizung betragen € 327,02. Der BF wohnt seit 10.08.2010 in einem Heimraum in einem Wohnheim des römisch 40 . Der Raum hat eine Größe von 22,41 m². Die Mietkosten inkl. Betriebskosten, Strom und Heizung betragen € 327,02. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Bereits die Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien im Juni 2013 konnte ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers in Deutsch durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und hat die Prüfung ÖSD A1 Grundstufe Deutsch 1, den Test Sprachzertifikat des ÖIF Niveaustufe A2 und die ÖIF Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Der BF war von März 2010 bis 14. Juli 2011 als Arbeiter tätig. Zudem war der BF mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen bzw. ist er aktuell selbständig erwerbstätig. Einerseits übte der BF das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, aus und andererseits ging bzw. geht er einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Er konnte auch die Zahlung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge nachweisen. Der BF hat während seines Aufenthalts bis dato - abgesehen von der einwöchigen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung im Juli 2009 - zu seinem Unterhalt keine staatlichen Leistungen bezogen. Der Beschwerdeführer ist bei der SVS krankenversichert. Der BF war während seines Aufenthalts nahezu durchgehend an Wohnanschriften gemeldet. Hinweise für eine Obdachlosigkeit des BF in den vergangenen zehn Jahren fehlen. Zuletzt konnte der BF einen Heim-Nutzungsvertrag vom 30.07.2010 mit dem XXXX vorlegen, der ihm ein unbefristetes Benützungsrecht an einem Heimraum gegen die Entrichtung eines monatlichen Nutzungsentgelts in der Höhe von € 327,02 einräumt. Der BF war während seines Aufenthalts nahezu durchgehend an Wohnanschriften gemeldet. Hinweise für eine Obdachlosigkeit des BF in den vergangenen zehn Jahren fehlen. Zuletzt konnte der BF einen Heim-Nutzungsvertrag vom 30.07.2010 mit dem römisch 40 vorlegen, der ihm ein unbefristetes Benützungsrecht an einem Heimraum gegen die Entrichtung eines monatlichen Nutzungsentgelts in der Höhe von € 327,02 einräumt. Der BF konnte mehrere Arbeitsvorverträge vorlegen. Zuletzt legte er einen Arbeitsvorvertrag mit der XXXX vom 30.03.2022 vor, wonach er für ein monatliches Nettogehalt von € 1.700,00 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden als Fahrer eingestellt werde. Der BF konnte mehrere Arbeitsvorverträge vorlegen. Zuletzt legte er einen Arbeitsvorvertrag mit der römisch 40 vom 30.03.2022 vor, wonach er für ein monatliches Nettogehalt von € 1.700,00 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden als Fahrer eingestellt werde. Wesentliche finanzielle Verbindlichkeiten des BF wurden weder von der belangten Behörde noch vom BF behauptet. Stattdessen verfügt der BF über ein von seinem Großvater geerbtes Vermögen, welches sich auf einem Sparkonto befindet. Der BF verfügt in Österreich über einen (auch durch Empfehlungsschreiben dokumentierten) Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Der Beschwerdeführer ist nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.07.2017 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.07.2017 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Eine Patenschaftserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG wurde für den BF nicht vorgelegt.Eine Patenschaftserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG wurde für den BF nicht vorgelegt. 3. Beweiswürdigung: 3.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.3.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. 3.2. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde sowie auf die dazu vorgelegten Personaldokumente (AS 45 f [pakistanischer Führerschein], 80 [österreichischer Führerschein], 411 [pakistanischer Reisepass], 585 [pakistanische Geburtsurkunde]). Auch das belangte Bundesamt ging vom Feststehen der Identität des BF aus (AS 768). Die Feststellungen zur Schul- und Universitätsausbildung des Beschwerdeführers sowie dessen Erwerbstätigkeit vor der Ausreise ergeben sich aus seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben und den vorgelegten College- und Universitätszeugnissen (OZ 13). Dass der BF im Juli 2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage und wurde nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zum vorangegangen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes und zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG ergeben sich - in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister - aus dem vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013.Die Feststellungen zum vorangegangen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes und zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG ergeben sich - in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister - aus dem vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013. Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF beim belangten Bundesamt in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Hierzu ist anzumerken, dass weder aus dem AsylG 2005, noch der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 oder dem BFA-VG Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Begriff „nachweislich“ im § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Einschränkungen auf bestimmte Beweismittel normiert. Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die durchgehende Aufenthaltsdauer wurde auch vom belangten Bundesamt nicht erkennbar in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF beim belangten Bundesamt in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Hierzu ist anzumerken, dass weder aus dem AsylG 2005, noch der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 oder dem BFA-VG Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Begriff „nachweislich“ im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Einschränkungen auf bestimmte Beweismittel normiert. Gemäß Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die durchgehende Aufenthaltsdauer wurde auch vom belangten Bundesamt nicht erkennbar in Zweifel gezogen. Die Ende Juni 2016 erfolgte Scheidung des BF ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (AS 515). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kinderlos ist, stützt sich auf seine eigenen glaubhaften Angaben. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und im Zentralen Melderegister konnte das Bundesverwaltungsgericht auch die Feststellungen zum Personenstand, dem Aufenthalt(sstatus) und der aktuellen Meldeadresse des Bruders treffen. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF in Österreich und den Integrationsbemühungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde sowie den vorgelegten Dokumenten (Heim-Nutzungsvertrag, Arbeitsvorverträge, Unterstützungserklärungen, Eheurkunde, Scheidungsurkunde, …) in Zusammenschau mit einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den absolvierten Prüfungen des BF in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten (AS 635 f, 743, OZ 13) sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF beim belangten Bundesamt. Dass der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und bereits die Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien im Juni 2013 ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers in Deutsch durchgeführt werden konnte, ergibt sich bereits aus einer Einsichtnahme in den im Verfahrensakt befindlichen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 19.07.2013 (AS 176 ff). Die Feststellungen zu den bisherigen Erwerbstätigkeiten des BF sowie den geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen ergeben sich aus den vorgelegten Werkverträgen, Verteilverträgen, Rechnungen, Bestätigungen über Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Versicherungsbestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für 2011 und 2015 und Ausdrucken vom Konto des BF mit aufgelisteten Zahlungen an den und vom BF in Zusammenhang mit seinen Erwerbstätigkeiten (AS 81 ff, 95 f, 98 ff, 140 ff, 416m - 416o, 504 ff, 639 ff, 673 ff, 704 ff, 740; OZ 7, 13) in Zusammenschau mit einem amtswegig eingeholten AJ-Web-Auszug. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 15.03.2022. Was die vorgelegten Arbeitsvorverträge betrifft, war letztlich auch nicht von Gefälligkeitserklärungen auszugehen. Dies insbesondere auch deshalb, da der BF bereits - unter Vorlage entsprechender Beweismittel - nachgewiesen hat, während seines langjährigen Aufenthalts in Österreich regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein, wobei er hierbei auch entsprechende Kontakte aufgebaut hat. Insoweit der BF bereits in der Vergangenheit als Zusteller „selbständig“ tätig gewesen ist, besteht kein Grund, den Willen des im Vertrag angeführten Arbeitgebers, den BF unter den im Vertrag genannten Bedingungen einzustellen, anzuzweifeln. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung wahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor bzw. wurden von den Parteien nicht vorgebracht. Der etwa einwöchige Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung im Juli 2009 ergibt sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungsdatensystem. Die Feststellung zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. 3.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.1. Stattgabe der Beschwerde bezüglich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):4.1. Stattgabe der Beschwerde bezüglich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 4.1.1. Der BF stellte am 22.05.2015 persönlich in der gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 erforderlichen Form einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF.4.1.1. Der BF stellte am 22.05.2015 persönlich in der gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 erforderlichen Form einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF. 4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen im AsylG 2005 lauten: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)–
(4)… Paragraph 58,
(1)–
(4)…
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)…
(10)…
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist,
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder,
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)…
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn,
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und,
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.Paragraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn,
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder,
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn,
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und,
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn,
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder,
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ § 11 NAG idgF lautet auszugsweise:Paragraph 11, NAG idgF lautet auszugsweise: Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „§ 11.
(1)–
(4)…
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 292 ASVG idgF lautet auszugsweise:Paragraph 292, ASVG idgF lautet auszugsweise: „Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage § 292.
(1)–
(2)…Paragraph 292,
(1)–
(2)…
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 309,93 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 309,93 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
(4)–
(14)…“ § 293 ASVG idgF lautet:Paragraph 293, ASVG idgF lautet: „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 625,71 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 030,49 €,Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,,
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 625,71 €,,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 1 030,49 €, (Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 1 030,49 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 379,02 €,falls beide Elternteile verstorben sind 569,11 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 673,53 €,falls beide Elternteile verstorben sind 1 030,49 €).Anmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2019,),
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, 1 030,49 €,,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:,
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 379,02 €,, falls beide Elternteile verstorben sind 569,11 €,,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 673,53 €,, falls beide Elternteile verstorben sind 1 030,49 €). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 159,00 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 159,00 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 4.1.
- Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes: 4.1.3.
- Laut Materialien soll in § 56 AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.4.1.3.
- Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht. Soweit sie keine der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. 4.1.3.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2009 in Österreich auf. Den gegenständlichen Antrag stellte der Beschwerdeführer am 22.05.
- Er hält sich daher im Zeitpunkt der Antragstellung zweifelsfrei durchgängig mehr als fünf Jahre in Österreich auf. Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein. Der Beschwerdeführer hielt sich ab 22.07.2009 aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz (vorübergehend) rechtmäßig auf. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA abgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013, E12 413.439-1/2010-31E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 23.08.2013 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war damit zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, in Österreich rechtmäßig aufhältig. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 sind im Antragszeitpunkt sohin als erfüllt anzusehen. Die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 sind im Antragszeitpunkt sohin als erfüllt anzusehen. Auch konnte der BF ein Zeugnis des ÖIF über die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen vorlegen, wobei seine Deutschkenntnisse weit darüber liegen. So konnte der BF bereits die Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien im Juli 2013 zur Gänze ohne Probleme in deutscher Sprache absolvieren. Der BF erfüllt sohin jedenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 IntG.Auch konnte der BF ein Zeugnis des ÖIF über die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen vorlegen, wobei seine Deutschkenntnisse weit darüber liegen. So konnte der BF bereits die Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien im Juli 2013 zur Gänze ohne Probleme in deutscher Sprache absolvieren. Der BF erfüllt sohin jedenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, IntG. In der Folge ist noch der Grad der Integration des Beschwerdeführers entsprechend § 56 Abs. 3 AsylG zu überprüfen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356).In der Folge ist noch der Grad der Integration des Beschwerdeführers entsprechend Paragraph 56, Absatz 3, AsylG zu überprüfen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Nach der mit VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255 (ergangen zur Vorgängerregelung des § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009), begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck (nunmehr des § 56 AsylG 2005) die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise in näher bestimmtem Umfang rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2019/21/0032). Anders als die belangte Behörde vermeint (vgl. AS 782), ist daher in diesem Zusammenhang auch nicht ins Treffen zu führen, dass der BF nach Pakistan zurückkehren könnte, um einen Einwanderungsantrag nach dem NAG zu stellen, zumal seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister nach wie vor dort leben und er keine Verpflichtungen oder andere private Bindungen vorbrachte, die ihn daran hindern würden, in seine Heimat zurückzukehren. Nach der mit VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255 (ergangen zur Vorgängerregelung des Paragraph 44, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,), begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck (nunmehr des Paragraph 56, AsylG 2005) die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise in näher bestimmtem Umfang rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die (nunmehr) in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2019/21/0032). Anders als die belangte Behörde vermeint vergleiche AS 782), ist daher in diesem Zusammenhang auch nicht ins Treffen zu führen, dass der BF nach Pakistan zurückkehren könnte, um einen Einwanderungsantrag nach dem NAG zu stellen, zumal seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister nach wie vor dort leben und er keine Verpflichtungen oder andere private Bindungen vorbrachte, die ihn daran hindern würden, in seine Heimat zurückzukehren. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, wie angesprochen, dass der Beschwerdeführer seit bald dreizehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei die Dauer seines Aufenthalts während seines Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes als rechtmäßig zu qualifizieren war. In Zusammenhang mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung findet auch in Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln ihre Anwendung (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047).In Zusammenhang mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung findet auch in Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln ihre Anwendung vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Gegenständlich ist ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer über einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt und zudem durch das enge Naheverhältnis zu seinen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Bruder auch berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen aufweist: Unstrittig verfügt der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache in einem derartigen Ausmaß, das ihm die Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet ermöglichte. Zudem hat dieser einen formellen Nachweis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 in Vorlage gebracht und war bereits im Jahr 2013 in der Lage, eine behördliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchzuführen. Des Weiteren zeigte sich der BF um eine berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht; der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan die Grundschule und ein College. Im Anschluss studierte er an der University of the Punjab, erlangte den akademischen Grad Bachelor of Arts und arbeitete unter anderem als Englischlehrer. In Österreich war der BF in der Vergangenheit zeitweise als Fahrer und Zeitungszusteller bzw. ist der BF aktuell als Zeitungszusteller selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt, wie bereits angesprochen, für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine Zusage durch einen Dienstgeber für ein Dienstverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem voraussichtlichen Nettoeinkommen von etwa € 1.700,
- Angesichts der qualifizierten Berufsausbildung des Beschwerdeführers, seiner in der Vergangenheit ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit sowie seiner bisherigen Selbsterhaltungsfähigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig selbständig für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Zudem lebt ein Bruder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu welchen eine Beziehung, wie sie zwischen Verwandten dieser Art üblich ist, vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich überdies einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut. Gesamtbetrachtend hat der Beschwerdeführer während seines mittlerweile bald dreizehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine hohe Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht erlangt. Da der BF jedenfalls die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt, wäre er bei Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung - plus“ auch gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt. Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 30.03.2022 mit der SKSHA HANDEL KG, wonach er für ein monatliches Nettogehalt von € 1.700,00 als Fahrer eingestellt und zur Sozialversicherung angemeldet werde. Da der BF jedenfalls die Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt, wäre er bei Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung - plus“ auch gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt. Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 30.03.2022 mit der SKSHA HANDEL KG, wonach er für ein monatliches Nettogehalt von € 1.700,00 als Fahrer eingestellt und zur Sozialversicherung angemeldet werde. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH, 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang (vgl. VwGH 05.05.2011, Zl. 2008/22/0274). Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0190). Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist in § 11 Abs. 5 NAG 2005 nicht vorgesehen (VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint vergleiche VwGH, 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang vergleiche VwGH 05.05.2011, Zl. 2008/22/0274). Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 4, entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0190). Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist in Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 nicht vorgesehen (VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009). In dem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangenen Urteil des EuGH vom 04.03.2010 (Rechtssache C-578/08 "Chakroun") wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe, was insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann. Es ist daher eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, wobei gemäß Judikatur eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/21/0002; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009; VwGH 15.12.2015, Zl. 2015/22/0024).In dem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangenen Urteil des EuGH vom 04.03.2010 (Rechtssache C-578/08 "Chakroun") wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe, was insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG von Bedeutung sein kann. Es ist daher eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, wobei gemäß Judikatur eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/21/0002; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009; VwGH 15.12.2015, Zl. 2015/22/0024). Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel können zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ausreichend sein (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Nur mit einer Bestätigung des Inhalts, dass derjenige, der einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt hat, derzeit bei einer bestimmten Person wohnt und keine Miete zu zahlen hat, wird kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 nachgewiesen (vgl. VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0109). Andererseits kann im Regelfall - selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag - nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/ oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel können zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ausreichend sein vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Nur mit einer Bestätigung des Inhalts, dass derjenige, der einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt hat, derzeit bei einer bestimmten Person wohnt und keine Miete zu zahlen hat, wird kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 nachgewiesen vergleiche VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0109). Andererseits kann im Regelfall - selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag - nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/ oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten vergleiche VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032). Im vorliegenden Fall begründete die belangte Behörde das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG 2005 im Wesentlichen damit, dass der Lebensunterhalt der BF nicht ausreichend gesichert sei. Der BF hat allerdings seit seiner Einreise nach Österreich im Juli 2009 seine Selbsterhaltungsfähigkeit dauerhaft über mehr als zehn Jahre unter Beweis gestellt. Der BF war lediglich zu Beginn seiner Einreise nach Österreich von 31.07.2009 bis 14.12.2009 und von 08.07.2010 bis 06.08.2010 kurzzeitig obdachlos gemeldet, wobei nie ein Fall von finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft eingetreten ist. Seit 10.08.2010 verfügt der BF jedenfalls über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet in einem Wohnheim des XXXX . Auch liegen hinsichtlich des BF keine Anhaltspunkte vor, wonach bezüglich Obdachlosigkeit oder finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft veränderte Verhältnisse eingetreten wären, die den Eintritt eines derartigen Falles wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Vielmehr würde sich die Situation des BF deutlich verbessern, als er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf die Richtsätze nach § 293 ASVG ausreichende, feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe von monatlich € 1.700,00 netto sowie eine damit verbundene Krankenversicherung im Sinne von § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Vorlage eines hinreichend bestimmten Arbeitsvorvertrags dartun konnte. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist kein gesonderter Nachweis über den nach § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV). Dennoch konnte der BF ohnehin belegen, dass er auch aktuell bereits über eine Krankenversicherung verfügt. Ferner konnte er einen Heim-Nutzungsvertrag vom 30.07.2010 mit dem XXXX vorlegen, der ihm ein unbefristetes Benützungsrecht an einem Heimraum gegen die Entrichtung eines monatlichen Nutzungsentgelts in der Höhe von € 327,02 einräumt. Unter diesen Voraussetzungen kann jedenfalls auch ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft bejaht werden (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).Im vorliegenden Fall begründete die belangte Behörde das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 im Wesentlichen damit, dass der Lebensunterhalt der BF nicht ausreichend gesichert sei. Der BF hat allerdings seit seiner Einreise nach Österreich im Juli 2009 seine Selbsterhaltungsfähigkeit dauerhaft über mehr als zehn Jahre unter Beweis gestellt. Der BF war lediglich zu Beginn seiner Einreise nach Österreich von 31.07.2009 bis 14.12.2009 und von 08.07.2010 bis 06.08.2010 kurzzeitig obdachlos gemeldet, wobei nie ein Fall von finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft eingetreten ist. Seit 10.08.2010 verfügt der BF jedenfalls über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet in einem Wohnheim des römisch 40 . Auch liegen hinsichtlich des BF keine Anhaltspunkte vor, wonach bezüglich Obdachlosigkeit oder finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft veränderte Verhältnisse eingetreten wären, die den Eintritt eines derartigen Falles wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Vielmehr würde sich die Situation des BF deutlich verbessern, als er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG ausreichende, feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe von monatlich € 1.700,00 netto sowie eine damit verbundene Krankenversicherung im Sinne von Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Vorlage eines hinreichend bestimmten Arbeitsvorvertrags dartun konnte. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist kein gesonderter Nachweis über den nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV). Dennoch konnte der BF ohnehin belegen, dass er auch aktuell bereits über eine Krankenversicherung verfügt. Ferner konnte er einen Heim-Nutzungsvertrag vom 30.07.2010 mit dem römisch 40 vorlegen, der ihm ein unbefristetes Benützungsrecht an einem Heimraum gegen die Entrichtung eines monatlichen Nutzungsentgelts in der Höhe von € 327,02 einräumt. Unter diesen Voraussetzungen kann jedenfalls auch ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft bejaht werden (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032). Somit konnte der BF im Rahmen einer Prognoseentscheidung auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllen, die eine Prognoseentscheidung dahingehend zulässt, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 führen würde. Der Beschwerdeführer hat durch den vorliegenden Arbeitsvertrag in Zusammenschau mit seiner früheren und aktuellen selbständigen Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass er auch bisher während seines bald dreizehnjährigen Aufenthalts selbsterhaltungsfähig gewesen ist bzw. nicht auf eine finanzielle Unterstützung durch österreichische Gebietskörperschaften angewiesen war, ausreichend belegt, dass auch sein künftiger Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften führen wird. Somit konnte der BF im Rahmen einer Prognoseentscheidung auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 erfüllen, die eine Prognoseentscheidung dahingehend zulässt, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 führen würde. Der Beschwerdeführer hat durch den vorliegenden Arbeitsvertrag in Zusammenschau mit seiner früheren und aktuellen selbständigen Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass er auch bisher während seines bald dreizehnjährigen Aufenthalts selbsterhaltungsfähig gewesen ist bzw. nicht auf eine finanzielle Unterstützung durch österreichische Gebietskörperschaften angewiesen war, ausreichend belegt, dass auch sein künftiger Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften führen wird. Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (§ 60 Abs. 2 Z 4 AsylG 2005).Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG 2005). Ebenso wenig haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF den öffentlichen Interessen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 widerstreitet. Der Beschwerdeführer ist zwar strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch widerstreitet diese Verurteilung in seiner Intensität nicht den öffentlichen Interessen in diesem Ausmaß, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG zu verweigern wäre, zumal der BF - ohne diese Straftaten in irgendeiner Weise verharmlosen zu wollen - nachvollziehbar darlegen konnte, dass diese aus einer einmaligen Parkplatzstreitigkeit im Jahr 2017 resultieren. Es gibt auch keine Hinweise auf ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung. Bei einer allfälligen neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers liegt es im Ermessen des Bundesamtes für Fremden und Asylwesen ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten.Ebenso wenig haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF den öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 widerstreitet. Der Beschwerdeführer ist zwar strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch widerstreitet diese Verurteilung in seiner Intensität nicht den öffentlichen Interessen in diesem Ausmaß, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG zu verweigern wäre, zumal der BF - ohne diese Straftaten in irgendeiner Weise verharmlosen zu wollen - nachvollziehbar darlegen konnte, dass diese aus einer einmaligen Parkplatzstreitigkeit im Jahr 2017 resultieren. Es gibt auch keine Hinweise auf ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung. Bei einer allfälligen neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers liegt es im Ermessen des Bundesamtes für Fremden und Asylwesen ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten. Gegen den BF besteht auch keine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005).Gegen den BF besteht auch keine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005). 4.1.3.
- Der BF erfüllt somit auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1, 2 und 3 AsylG 2005, weshalb ihm gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. 4.1.3.
- Der BF erfüllt somit auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, 2 und 3 AsylG 2005, weshalb ihm gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Diese berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslbG. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar. Diese berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslbG. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des festgestellten Sachverhalts - seines bald dreizehnjährigen Aufenthalts in Zusammenschau mit seinen verwandtschaftlichen Bindungen, seinen Sprachkenntnissen und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen wären, für welchen die Erfüllung der in § 60 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich wäre und welcher ebenfalls die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach sich ziehen würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des festgestellten Sachverhalts - seines bald dreizehnjährigen Aufenthalts in Zusammenschau mit seinen verwandtschaftlichen Bindungen, seinen Sprachkenntnissen und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen wären, für welchen die Erfüllung der in Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich wäre und welcher ebenfalls die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach sich ziehen würde. 4.
- Aus der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ an den Beschwerdeführer resultiert auch die ersatzlose Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides.4.
- Aus der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ an den Beschwerdeführer resultiert auch die ersatzlose Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, zumal keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen und von einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weitere Klärung dieser Angelegenheit zu erwarten ist.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen und von einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weitere Klärung dieser Angelegenheit zu erwarten ist. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter Punkt
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L508.2172646.2.00