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{'item': 'L512 2254388-1'}

Obsah (10)§ 55Art 133§§ 31§ 52§ 46§ 53§ 18§ 14§ 13Art. 138

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlL512 2254388-1 Spruch, L512 2254388-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Ihrer Haftentlassung.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Ihrer Haftentlassung. 2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, (in weiterer Folge „Türkei“ genannt) ist in Österreich geboren. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, (in weiterer Folge „Türkei“ genannt) ist in Österreich geboren. Gegen den BF wurden beginnend mit XXXX mehrmals Anzeigen wegen des Verdachts der Begehung von Strafrechtsdelikten u.a. Verdacht schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, schwerer Nötigung, gefährliche Drohung, Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Gewaltanwendung, Vergewaltigung, Betäubung von diversen Polizeiinspektionen erstattet bzw. wurde der BF gerichtlich verurteilt:Gegen den BF wurden beginnend mit römisch 40 mehrmals Anzeigen wegen des Verdachts der Begehung von Strafrechtsdelikten u.a. Verdacht schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, schwerer Nötigung, gefährliche Drohung, Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Gewaltanwendung, Vergewaltigung, Betäubung von diversen Polizeiinspektionen erstattet bzw. wurde der BF gerichtlich verurteilt: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 19.04.2017, wegen dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 19.04.2017, wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 05.09.2017, wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 05.09.2017, wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 26.02.2019, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,)- im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 26.02.2019, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,)- im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom XXXX wurde über den BF vom Landesgericht XXXX wegen §§ 107b Abs 1, 3 Z 2 und 4 erster Fall, 146; 12 erster Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde über den BF vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 107 b, Absatz eins, 3, Ziffer 2 und 4 erster Fall, 146; 12 erster Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 29.09.2020 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die beabsichtigte weitere Vorgehensweise des BFA im Falle einer Verurteilung nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, Verfahren zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme nach Haftentlassung zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 29.09.2020 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die beabsichtigte weitere Vorgehensweise des BFA im Falle einer Verurteilung nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, Verfahren zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme nach Haftentlassung zur Kenntnis gebracht. Der BF hat mit Schreiben vom 13.10.2020 zusammengefasst wie folgt Stellung genommen: Er sei in Österreich – in XXXX – geboren. Er habe sein ganzes Leben in Österreich verbracht. Seit seiner Geburt – somit seit XXXX Jahren – befinde er sich durchgehend in Österreich. Er verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt“. Den Kindergarten habe er in XXXX besucht, ebenso die Volksschule. Anschließend habe er die Sporthauptschule in XXXX absolviert und positiv abgeschlossen. Er sei derzeit verlobt – nach der Haft werde er seine Verlobte heiraten. Er habe noch keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder wohnen alle in XXXX . Seine Familie besitze die türkische Staatsbürgerschaft. Alle Geschwister seien in Österreich geboren. Der BF habe seit seiner Geburt in XXXX gewohnt und werde auch nach der Haft zu dieser Adresse und seiner Familie zurückkehren. Seit XXXX habe der BF eine Weiterbildung bei XXXX besucht, das Einkommen war durch das AMS gesichert (ca. 850-950 €). Davor sei er von XXXX bis XXXX bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen. Sein Unterhalt wurde durch seine Ausbildung und die damit verbundenen Kurszahlungen des AMS gesichert. Nach der Haft werde er wieder bei seiner Familie wohnen. Der BF werde in der Türkei nicht verfolgt – er habe aber auch keinerlei Bezug zu dem ihm fremden Land. Seine Heimat sei Österreich – hier wurde er geboren und hier leben auch alle seine Familienmitglieder und Freunde. Er möchte weiterhin in Österreich leben, da er dieses Land als seine Heimat empfinde. Er plane, seine Weiterbildung fortzuführen und mit seiner Verlobten eine Familie zu gründen. Sein gesamtes soziales Umfeld, alle seine Freunde, leben in Österreich. Er spreche die deutsche Sprache ausgezeichnet, was auch sein Schulabschluss belegt. Er ersuche, auf die Tatsache, dass er seit seiner Geburt in Österreich lebe, Rücksicht zu nehmen, und ihn nicht in ein ihm völlig fremdes Land, dessen Kultur und Sprache ihm fremd sei, abzuschieben.Er sei in Österreich – in römisch 40 – geboren. Er habe sein ganzes Leben in Österreich verbracht. Seit seiner Geburt – somit seit römisch 40 Jahren – befinde er sich durchgehend in Österreich. Er verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt“. Den Kindergarten habe er in römisch 40 besucht, ebenso die Volksschule. Anschließend habe er die Sporthauptschule in römisch 40 absolviert und positiv abgeschlossen. Er sei derzeit verlobt – nach der Haft werde er seine Verlobte heiraten. Er habe noch keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder wohnen alle in römisch 40 . Seine Familie besitze die türkische Staatsbürgerschaft. Alle Geschwister seien in Österreich geboren. Der BF habe seit seiner Geburt in römisch 40 gewohnt und werde auch nach der Haft zu dieser Adresse und seiner Familie zurückkehren. Seit römisch 40 habe der BF eine Weiterbildung bei römisch 40 besucht, das Einkommen war durch das AMS gesichert (ca. 850-950 €). Davor sei er von römisch 40 bis römisch 40 bei der Fa. römisch 40 beschäftigt gewesen. Sein Unterhalt wurde durch seine Ausbildung und die damit verbundenen Kurszahlungen des AMS gesichert. Nach der Haft werde er wieder bei seiner Familie wohnen. Der BF werde in der Türkei nicht verfolgt – er habe aber auch keinerlei Bezug zu dem ihm fremden Land. Seine Heimat sei Österreich – hier wurde er geboren und hier leben auch alle seine Familienmitglieder und Freunde. Er möchte weiterhin in Österreich leben, da er dieses Land als seine Heimat empfinde. Er plane, seine Weiterbildung fortzuführen und mit seiner Verlobten eine Familie zu gründen. Sein gesamtes soziales Umfeld, alle seine Freunde, leben in Österreich. Er spreche die deutsche Sprache ausgezeichnet, was auch sein Schulabschluss belegt. Er ersuche, auf die Tatsache, dass er seit seiner Geburt in Österreich lebe, Rücksicht zu nehmen, und ihn nicht in ein ihm völlig fremdes Land, dessen Kultur und Sprache ihm fremd sei, abzuschieben. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig mit 28.01.2021, wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 3 StGB, dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den §§ 12 erster Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig mit 28.01.2021, wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB, dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 12, erster Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Am 29.06.2021 wurde der BF vor einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der BF an: Er spreche Deutsch und Türkisch. Er spreche türkisch nur mit seinen Eltern. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei grundsätzlich arbeitsfähig. In der Justizanstalt mache er eine Ausbildung als XXXX .Er spreche Deutsch und Türkisch. Er spreche türkisch nur mit seinen Eltern. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei grundsätzlich arbeitsfähig. In der Justizanstalt mache er eine Ausbildung als römisch 40 . Er sei Moslem und gehöre keiner bestimmten Volksgruppe an. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seit seiner Geburt sei er immer in Österreich aufhältig gewesen. Vor 2 Jahren seien sie auf XXXX und letztes Jahr in der Türkei gewesen. Er habe 9 Jahre die Pflichtschule absolviert. Danach sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe bis zu seiner Inhaftierung Arbeitslosengeld bekommen. Vermögen, Grundstücke, oder Sparbücher habe er nicht. Seine Mutter, sein Vater, seine drei Schwestern und ein Bruder leben in Österreich und seien türkische Staatsbürger. Seine Familie stammte aus der Türkei, aus XXXX . Die Großeltern würden nicht mehr leben. Der Vater des BF habe vier Geschwister, eine lebe in der XXXX und der andere in Österreich. Die Mutter des BF habe sieben Schwestern, alle leben in der Türkei. Der Vater des BF habe eine Landwirtschaft in der Türkei. Der BF sei im Jahr XXXX in der Türkei gewesen. Er habe einen Reisepass, der beim türkischen Konsulat in XXXX beantragt wurde. Der BF stehe wegen seiner Wehrdienstpflicht mit der türkischen Botschaft in Kontakt. Er hätte mit 18 Jahren hingehen sollen. Er habe seine Wehrpflicht für 5 Jahre aufschieben können. Er habe bereits, als er schon in Haft war, eine Strafe bekommen, da er den Einrückungstermin versäumt habe. Er habe aber abermals um eine Verlängerung des Aufschubes ersucht. Der BF werde jede Woche in der Justizanstalt von seinen Eltern und seinen Geschwistern besucht. Der BF verfüge über einen Daueraufenthalt – EU. Der BF sei in anderen EU-Ländern nicht aufhältig gewesen, nur im Zuge von Verwandtenbesuchen für eine Woche. Befragt zu sonstige privaten Bindungen, gab der BF an, er habe einen österreichischen Freundeskreis, sie würden sich ab und zu treffen.Er sei Moslem und gehöre keiner bestimmten Volksgruppe an. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seit seiner Geburt sei er immer in Österreich aufhältig gewesen. Vor 2 Jahren seien sie auf römisch 40 und letztes Jahr in der Türkei gewesen. Er habe 9 Jahre die Pflichtschule absolviert. Danach sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe bis zu seiner Inhaftierung Arbeitslosengeld bekommen. Vermögen, Grundstücke, oder Sparbücher habe er nicht. Seine Mutter, sein Vater, seine drei Schwestern und ein Bruder leben in Österreich und seien türkische Staatsbürger. Seine Familie stammte aus der Türkei, aus römisch 40 . Die Großeltern würden nicht mehr leben. Der Vater des BF habe vier Geschwister, eine lebe in der römisch 40 und der andere in Österreich. Die Mutter des BF habe sieben Schwestern, alle leben in der Türkei. Der Vater des BF habe eine Landwirtschaft in der Türkei. Der BF sei im Jahr römisch 40 in der Türkei gewesen. Er habe einen Reisepass, der beim türkischen Konsulat in römisch 40 beantragt wurde. Der BF stehe wegen seiner Wehrdienstpflicht mit der türkischen Botschaft in Kontakt. Er hätte mit 18 Jahren hingehen sollen. Er habe seine Wehrpflicht für 5 Jahre aufschieben können. Er habe bereits, als er schon in Haft war, eine Strafe bekommen, da er den Einrückungstermin versäumt habe. Er habe aber abermals um eine Verlängerung des Aufschubes ersucht. Der BF werde jede Woche in der Justizanstalt von seinen Eltern und seinen Geschwistern besucht. Der BF verfüge über einen Daueraufenthalt – EU. Der BF sei in anderen EU-Ländern nicht aufhältig gewesen, nur im Zuge von Verwandtenbesuchen für eine Woche. Befragt zu sonstige privaten Bindungen, gab der BF an, er habe einen österreichischen Freundeskreis, sie würden sich ab und zu treffen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde der BF mit keinen Repressalien des türkischen Staates rechnen. Er habe nie persönlich jemals Probleme mit den Behörden in der Türkei gehabt. Der BF sei im Falle einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot bereit freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Er wolle sowieso länger schon in sein Heimatland zurückkehren. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1, Abs 3 StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von § 19 JGG idF BGBl I Nr. 154/2015, § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme

§§ 31Abs 1, 40 St

GB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , nach § 205 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins,, Absatz 3, StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von Paragraph 19, JGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nach Paragraph 205, Absatz 3, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. I.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V).) [Aktenseite (AS) 415 ff.].römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf).) [Aktenseite (AS) 415 ff.]. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass sich die Feststellungen zum Familienstand und zur derzeitigen Situation des BF unter anderem aus der schriftlichen Stellungnahme des BF sowie seinen Angaben vor dem BFA, der österreichischen Sozialversicherung, dem Zentralen Melderegister sowie dem kriminalpolizeilichen Aktenindex ergeben. Die strafrechtlichen Verurteilungen würden sich aus einem Strafregisterauszug und den Urteilen ergeben. I.2.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Verhalten des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Es würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot

§ 53

Absatz 3 Ziffer 5 FPG vorliegen und wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei.römisch eins.2.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Verhalten des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Es würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 5 FPG vorliegen und wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. I.

  1. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. , I.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des BF

§ 14Absatz 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. römisch eins.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF

Paragraph 14, Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. I.

  1. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt.römisch eins.
  2. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt. I.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und wird dieser

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben. In einem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erachtet.römisch eins.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und wird dieser

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. In einem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

I.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: II.1.
  4. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  5. Der Beschwerdeführer Die Identität des BF steht fest. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist in Österreich auf die Welt gekommen. Der BF hat in Österreich den Kindergarten sowie 4 Jahre die Volksschule und 5 Jahre eine Sporthauptschule besucht. Der BF hat keine Lehre absolviert bzw. keine Berufsausbildung abgeschlossen. In Haft begann der BF eine Lehre als XXXX .Der BF hat keine Lehre absolviert bzw. keine Berufsausbildung abgeschlossen. In Haft begann der BF eine Lehre als römisch 40 . Der BF war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX geringfügig sowie vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX hat der BF mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen. Der BF war im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 geringfügig sowie vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 hat der BF mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen. Der BF war seit seiner Geburt bis zu seiner Inhaftierung bei seinen Eltern aufhältig. Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Der BF verfügt über kein Vermögen. Der BF spricht Deutsch und Türkisch. Der BF ist gesund. In Österreich leben die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF. Alle verfügen über die türkische Staatsbürgerschaft bzw. über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Der BF hat mit diesen Familienangehörigen in der Vergangenheit und auch derzeit ein gutes Verhältnis. Verwandte des BF leben zudem in den XXXX .In Österreich leben die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF. Alle verfügen über die türkische Staatsbürgerschaft bzw. über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Der BF hat mit diesen Familienangehörigen in der Vergangenheit und auch derzeit ein gutes Verhältnis. Verwandte des BF leben zudem in den römisch 40 . Der BF hat mit Ausnahme seiner Familie soziale bzw. private Bindungen in Österreich im Form eines Bekannten- und Freundeskreis. Der BF hat seit XXXX eine Freundin, die die österreichische Staatsbürgerschaft innehat.Der BF hat mit Ausnahme seiner Familie soziale bzw. private Bindungen in Österreich im Form eines Bekannten- und Freundeskreis. Der BF hat seit römisch 40 eine Freundin, die die österreichische Staatsbürgerschaft innehat. In der Türkei leben Verwandte des BF. Der Vater des BF hat in der Türkei eine Landwirtschaft. Der BF war im Jahr XXXX in der Türkei.In der Türkei leben Verwandte des BF. Der Vater des BF hat in der Türkei eine Landwirtschaft. Der BF war im Jahr römisch 40 in der Türkei. Der BF unterhält sich mit seinen Eltern in der türkischen Sprache. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF wurde fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: 1) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 19.04.2017, wurde der BF wegen dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 19.04.2017, wurde der BF wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF hat eine Person mit gefährlicher Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu Handlungen bzw. Unterlassungen zu nötigen versucht und zwar am XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Ort in Österreich durch die per Facebook-Messenger übermittelte Nachricht „wenn du amoi die XXXX anfasst, bist hinig, hawara“; am römisch 40 an einem nicht mehr feststellbaren Ort in Österreich durch die per Facebook-Messenger übermittelte Nachricht „wenn du amoi die römisch 40 anfasst, bist hinig, hawara“; am XXXX in XXXX durch die Äußerung, „wenn du jetzt nicht mitkommst, ist dein Grabstein im Cup&Cino“; am römisch 40 in römisch 40 durch die Äußerung, „wenn du jetzt nicht mitkommst, ist dein Grabstein im Cup&Cino“; am XXXX in XXXX gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht zu haben um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, durch die via Telefon getätigte Äußerung „wenn ich dich allein treffe, ficke ich dich und deine Freundin“.am römisch 40 in römisch 40 gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht zu haben um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, durch die via Telefon getätigte Äußerung „wenn ich dich allein treffe, ficke ich dich und deine Freundin“. Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd das Geständnis, die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 05.09.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 05.09.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Nacht vom XXXX auf den XXXX in XXXX nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben, indem sie 28 nachgemachte € 20,- Banknoten von einem anderen Mittäter übernahmen und in der XXXX sechs Banknoten zur Bezahlung diverser Getränke verwendeten, wobei die weitere Tatausführung nur in Folge Betretens auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist.Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 in römisch 40 nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben, indem sie 28 nachgemachte € 20,- Banknoten von einem anderen Mittäter übernahmen und in der römisch 40 sechs Banknoten zur Bezahlung diverser Getränke verwendeten, wobei die weitere Tatausführung nur in Folge Betretens auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist. Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd das Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, als erschwerend der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. 3) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 26.02.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,)- im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 3) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 26.02.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 32 (gesamt € 3.840,)- im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke XXXX ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen und zwar am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken indem sie von XXXX nach XXXX , sodann nach XXXX und retour nach XXXX fuhren und eine Urkunde über die sie nicht alleine verfügen durften nämlich die Kennzeichentafel einer Person mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem sie diese vom Fahrzeug abmontierten und am widerrechtlich verwendeten Fahrzeug einer Person anbrachten.Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke römisch 40 ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen und zwar am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken indem sie von römisch 40 nach römisch 40 , sodann nach römisch 40 und retour nach römisch 40 fuhren und eine Urkunde über die sie nicht alleine verfügen durften nämlich die Kennzeichentafel einer Person mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem sie diese vom Fahrzeug abmontierten und am widerrechtlich verwendeten Fahrzeug einer Person anbrachten. Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Ein Vorgehen nach den §§ 198, 199 StPO war nicht möglich, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände eine schwere Schuld begründet und generalpräventive Gründe dagegensprachen.Ein Vorgehen nach den Paragraphen 198, 199, StPO war nicht möglich, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände eine schwere Schuld begründet und generalpräventive Gründe dagegensprachen. 4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 28.01.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 3 StGB, dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den §§ 12 erster Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. 4) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 28.01.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB, dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 12, erster Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter zwischen XXXX und XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gegen eine Person eine längere Zeit hindurch Gewalt ausgeübt, wobei sie durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens des Genannten herstellten und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung des Genannten bewirkten sowie wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begingen, indem sie über den gesamten Zeitraum zumindest zwei bis vier Mal pro Woche dem Genannten Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust gegen den Oberkörper und gegen die Beine versetzten, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper und an den Beinen erlitt; zumindest drei bis vier Mal den Genannten zwangen, sich bis auf die Unterhose auszuziehen, mit Kabelbinder an den Händen am Rücken und Füßen fesselten und mit der Faust, mit einem Kochlöffel, mit einem Schuhlöffel und mit einer Fliegenklatsche am gesamten Körper schlugen, ihn dabei auslachten und ihn als „Hurensohn“ und „Arschloch“ beschimpften, wodurch dieser Schmerzen am gesamten Körper erlitt;Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter zwischen römisch 40 und römisch 40 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gegen eine Person eine längere Zeit hindurch Gewalt ausgeübt, wobei sie durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens des Genannten herstellten und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung des Genannten bewirkten sowie wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begingen, indem sie über den gesamten Zeitraum zumindest zwei bis vier Mal pro Woche dem Genannten Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust gegen den Oberkörper und gegen die Beine versetzten, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper und an den Beinen erlitt; zumindest drei bis vier Mal den Genannten zwangen, sich bis auf die Unterhose auszuziehen, mit Kabelbinder an den Händen am Rücken und Füßen fesselten und mit der Faust, mit einem Kochlöffel, mit einem Schuhlöffel und mit einer Fliegenklatsche am gesamten Körper schlugen, ihn dabei auslachten und ihn als „Hurensohn“ und „Arschloch“ beschimpften, wodurch dieser Schmerzen am gesamten Körper erlitt; in mehreren Angriffen mit dem Ellbogen voran mit dem ganzen Körper auf den Genannten sprangen, während er auf der Couch lag, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper erlitt; den Genannten durch Drohung mit körperlichen Misshandlungen dazu nötigten zumindest 8 oder 9 Mal deren Urin aus einer Flasche zu trinken, in die sie kurz davor uriniert hatten; im XXXX jeweils bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt ein Mal in den XXXX und ein anderes Mal in XXXX zu springen und dort zu schwimmen; davon Abstand zu nehmen jemanden von den Misshandlungen zu erzählen oder Anzeige zu erstatten;in mehreren Angriffen mit dem Ellbogen voran mit dem ganzen Körper auf den Genannten sprangen, während er auf der Couch lag, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper erlitt; den Genannten durch Drohung mit körperlichen Misshandlungen dazu nötigten zumindest 8 oder 9 Mal deren Urin aus einer Flasche zu trinken, in die sie kurz davor uriniert hatten; im römisch 40 jeweils bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt ein Mal in den römisch 40 und ein anderes Mal in römisch 40 zu springen und dort zu schwimmen; davon Abstand zu nehmen jemanden von den Misshandlungen zu erzählen oder Anzeige zu erstatten; den Genannten durch Drohung mit Schlägen dazu nötigten den Mittäter des BF vor dessen Augen oral zu befriedigen; zumindest drei Mal nach vorheriger Einschüchterung durch die o.a. Tathandlungen den Genannten zur Duldung der oralen Befriedigung durch den Mittäter vor den Augen des BF zu veranlassen; den Genannten aufforderten, sich regelmäßig telefonisch zu melden und bei Zuwiderhandeln diesen mit dem Auto auflauerten und ihn nötigten einzusteigen und mitzufahren und ihn in der Folge durch das Versetzen von Schlägen bestraften; das Opfer mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung nämlich zur Überweisung von Geldbeträgen verleitet zu haben, nämlich in zwei Teilbeträgen insgesamt € 500,- an den Mittäter als „Schutzgeld“ unter der Vorgabe, dass dieser auf ihn aufpassen werde, falls ihm jemand etwas antun wollte“; in mehreren Teilbeträgen insgesamt €1.300,- an den BF als Darlehen unter Vorgabe der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit; das Opfer zur Falschaussage als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Polizei bestimmt zu haben, indem dieser nach Anzeigeerstattung seine blauen Flecken damit erklären sollte, dass er auf einer Parkbank schlafend von einem Unbekannten geschlagen worden sei; Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und der rasche Rückfall, als mildernd das Geständnis gewertet. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und der rasche Rückfall, als mildernd das Geständnis gewertet. ,

§ 53Abs 1 i

Vm § 494a Abs 1 Z2, Abs 4 StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Z2, Absatz 4, StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. 5) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurden der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1, Abs 3 StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von § 19 JGG idF BGBl I Nr. 154/2015, § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme

§§ 31Abs 1, 40 St

GB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , nach § 205 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 5) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 13.11.2021, wurden der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins,, Absatz 3, StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und dem Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz, zweiter Fall StGB unter Anwendung von Paragraph 19, JGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nach Paragraph 205, Absatz 3, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF hat XXXX mit drei Mittätern an einer im Urteil namentlich genannten Frau mit Gewalt den Beischlaf ohne Verhütung vorgenommen, während die jeweils anderen dabei zusahen, eine Penetration mit einer Schusswaffe zumindest angedeutet wurde, wobei dem Opfer zuvor ein betäubendes Mittel - welches eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung verursacht hat in der eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich war – verabreicht wurde und diese Tathandlungen von einem Mittäter gefilmt wurden; pornographische Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person, nämlich ein Video, auf denen die zuvor dargestellten Handlungen zu sehen sind, anderen Personen zumindest eines dieser Videos am Mobiltelefon vorführten.Der BF hat römisch 40 mit drei Mittätern an einer im Urteil namentlich genannten Frau mit Gewalt den Beischlaf ohne Verhütung vorgenommen, während die jeweils anderen dabei zusahen, eine Penetration mit einer Schusswaffe zumindest angedeutet wurde, wobei dem Opfer zuvor ein betäubendes Mittel - welches eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung verursacht hat in der eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich war – verabreicht wurde und diese Tathandlungen von einem Mittäter gefilmt wurden; pornographische Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person, nämlich ein Video, auf denen die zuvor dargestellten Handlungen zu sehen sind, anderen Personen zumindest eines dieser Videos am Mobiltelefon vorführten. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit fünf Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall, als mildernd die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren gewertet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF durch seine Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten ist. Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu Verfolgungshandlungen seitens staatlicher Behörden und/oder Privatpersonen führt oder der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder Opfer von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts werde. Der BF wird zudem in der Türkei nicht aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten verfolgt. II.1.

  1. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei COVID-19 Letzte Änderung: 02.12.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40 299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. In den Herbstmonaten 2021 verzeichnete die Türkei täglich über 20.000 Neuinfektionen bei monatlich rund 6.000 Toten. Bis Ende November 2021 waren rund 76.500 Menschen offiziell an den Folgen von COVID-19 verstorben (JHU 29.11.2021). Während Ende November 2021 über 50,1 Millionen (der rund 85 Millionen Einwohner) vollständig geimpft waren, hatte über zwölf Millionen bereits die dritte Impfung erhalten (Anadolu 24.11.2021). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Eingeführt wurde im Dezember 2020 der sogenannte HES (Hayat Eve Sigar) - Code, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren (WKO 21.1.2021). Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn in der Türkei benötigt man den HES ebenfalls. Ausländer erhalten den HES-Code durch das Ausfüllen des Einreiseformulars. Mit 20.8.2021 wurde die Türkei dem digitalen CovidZertifikat der EU angeschlossen (WKO 19.10.2021). Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vgl. DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vergleiche DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Angesichts einer beinahe Vervierfachung der täglichen Infektionen (rund 20.000) nach den Lockerungen der Restriktionen Ende Juli 2021 mahnte Gesundheitsminister Koca seine Landsleute zur Vorsicht (Ahval 28.7.2021). Die türkische Ärztekammer (TTB) kritisierte im Oktober 2021, dass die Türkei es versäumt hätte, im vergangenen Jahr mindestens 55.000 COVID-19-Todesfälle zu registrieren. Denn bei der Analyse aller Daten von Gemeinden, Regierung, Statistikamt und anderen offiziellen Quellen in 20 Provinzen (i.e. 42% der Bevölkerung) wurden im Jahr 2020 48.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnet. Auch 2021 seien ungewöhnlich hohe Sterberaten beobachtet worden (Ahval 20.10.2021). Quellen:  Ahval (20.10.2021): Turkey failed to register at least 55,000 COVID-19 deaths in 2020 - medical group, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-failed-register-least-55000-covid-19-deaths2020-medical-group, Zugriff 17.11.2021  Ahval (28.7.2021): Turkey warns citizens as COVID-19 cases near 20,000 daily, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-warns-citizens-covid-19-cases-near-20000daily, Zugriff 17.11.2021  Anadolu - Anadolu Agency (24.11.2021): Over 119.7M coronavirus vaccine shots given in Turkey to date, https://www.aa.com.tr/en/latest-on-coronavirus-outbreak/over-1197m-coronavirus-vaccineshots-given-in-turkey-to-date/2429732, Zugriff 25.11.2021  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19- Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNo tes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.11.2021  DW – Deutsche Welle (2.7.2021): Corona: Trügerische Entwarnung in der Türkei? https://www.dw.com/de/corona-tr%C3%Bcgerische-entwarnung-in-der-t%C3%Bcrkei/a58136817, Zugriff 17.11.2021  JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.11.2021): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.11.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (19.10.2021): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infostuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.11.2021 POLITISCHE LAGE Letzte Änderung: 02.12.2021 Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vgl. DFAT 10.9.2020, S.14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vergleiche DFAT 10.9.2020, S.14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung. Die strukturellen Mängel des Präsidialsystems bleiben bestehen. Das Parlament verfügt weiterhin nicht über die notwendigen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die verfassungsmäßige Architektur zentralisiert weiterhin die Befugnisse auf der Ebene der Präsidentschaft, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten. Da es keinen wirksamen Mechanismus der gegenseitigen Kontrolle gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei zugunsten des neuen präsidialen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert, die Institutionen verkrüppelt und es herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Selbst das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist". Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidialdekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfond", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfond", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S.20, Pt.57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S.18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S.12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der AntiTerror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vgl. EP 19.5.2021, S.7-14). Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der AntiTerror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vergleiche EP 19.5.2021, S.7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZEMitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechtsnationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Verwendung von Präsidialdekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Verwendung von Präsidialdekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft, im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDPParlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020, S.11).Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDPParlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020, S.11). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend Parlamentarier der Opposition sind von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum die Parlamentarier der HDP mehrheitlich betroffen sind. Auf letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen. In der Besorgnis, dass die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Oppositionsmandataren zur Routine wird, forderte PACE daher die türkischen Behörden auf, die gerichtlichen Schikanen gegen Parlamentarier zu beenden und von der Einleitung zahlreicher Verfahren zur unzulässigen Aufhebung ihrer Immunität abzusehen, die die Ausübung ihres politischen Mandats ernsthaft behindern (PACE 22.4.2021, S.2f). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vgl. Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vergleiche HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5). - In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5). - In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019, S.9). Hunderte Lokalpolitiker und gewählte Mandatsträger wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verhaftet (EC 19.10.2021, S.4). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S.15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S.16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S.11). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet- Bewegung] Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B Cber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C _03.06.2021.pdf, Zugriff am 9.6.2021  AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-sparliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 23.3.2021  AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdishparty-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 23.2.2021  Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 20.10.2020  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021  EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD

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  1. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 26.5.2021  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-inistanbul-16250529.html, Zugriff 20.10.2020  HDN – Hürriyet Daily News (19.7.2021): Parliament adopts law for extending state of emergency powers for detention, dismissals, https://www.hurriyetdailynews.com/parliament-adopts-law-forextending-state-of-emergency-powers-for-detention-dismissals-166406, Zugriff 27.7.2021  HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018):
  2. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetdailynews. com:80/wahlen-turkei-2018, Zugriff 20.10.2020  HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-keyreferendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 20.10.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlagefuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbulld.1490981, Zugriff 20.10.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-endedes-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 25.1.2021  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10 _2020.pdf, Zugriff 20.10.2020  OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 20.10.2020  OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 20.10.2020  OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 20.10.2020  PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376
(2021), https://pace.coe.int/files/29189/pdf, Zugriff 23.4.2021  Standard – Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der- Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 20.10.2020  Standard – Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischenGrossstaedte, Zugriff 20.10.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik [Seufert, Günter/ Adar, Sinem] (4.2021): Turkey’s Presidential System after Two and a Half Years. 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Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S.18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht, verbunden mit erheblichen Einschränkungen der Grundfreiheiten (AA 3.6.2021). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKPC (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen (EDA 11.11.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 11.11.2021).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen (EDA 11.11.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 11.11.2021). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S.9, İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe rund 5.700 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis Mitte Oktober 2021. Vom 1.1.2021 bis 15.10.2021 wurden 308 Opfer registriert. Besonders der Monat Mai mit 74 Opfern stach heraus (ICG 11.11.2021). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S.15). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 11.11.2021).Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 11.11.2021). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete)

dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%B Cber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C _03.06.2021.pdf, Zugriff am 11.6.2021  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.11.2021) [gültig seit 8.10.2021]: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 11.11.2021  AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officialsafter-attack/, Zugriff 8.10.2020  Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troopdeployment-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 28.10.2021  Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terroristgroups/2200499, Zugriff 20.4.2021  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.4.2021  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021  Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troopdeployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 28.10.2021  EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD

(2021)290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 11.11.2021  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.11.2021): Reisehinweise Türkei, spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 11.11.2021  ICG – International Crisis Group (11.11.2021): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 11.11.2021  İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (4.10.2021): Human Rights Association 2020 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wpcontent/uploads/2021/10/%C4%B0HD-2020-Violations-Report.pdf, Zugriff 18.10.2021  İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019- SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 7.10.2020  İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018- SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 20.10.2020  NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/genera l-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 11.6.2021  SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 11.6.2021  USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.4.2021  USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 19.10.2020 RECHTSSTAATLICHKEIT/JUSTIZWESEN Letzte Änderung: 06.12.2021 Die Rückschritte bei den Grundfreiheiten sind schwerwiegend und die Aushöhlung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hält an. Die Verschlechterung der Grundfreiheiten hat bereits vor dem infolge des Putschversuchs von 2016 verhängten Ausnahmezustands eingesetzt (EP 19.5.2021, S.7, Pt.10, 12; vgl. BS 29.4.2020) und markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S.2, 21). Die Situation in Rechtsstaatlichkeit hält an. Die Verschlechterung der Grundfreiheiten hat bereits vor dem infolge des Putschversuchs von 2016 verhängten Ausnahmezustands eingesetzt (EP 19.5.2021, S.7, Pt.10, 12; vergleiche BS 29.4.2020) und markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S.2, 21). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoECommDH 19.2.2020; vgl. EC 19.10.2021, S.21, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom Mai 2021 in der Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und im systemischen Mangel an der Unabhängigkeit der Justiz die zwei dringlichsten und besorgniserregendsten Probleme und verurteilte die zunehmende Kontrolle durch die Exekutive sowie den politischen Druck, durch den die Tätigkeit von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsbeiständen und Anwaltskammern beeinträchtigt wird (EP 19.5.2021, S.9, Pt.17).Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoECommDH 19.2.2020; vergleiche EC 19.10.2021, S.21, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom Mai 2021 in der Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und im systemischen Mangel an der Unabhängigkeit der Justiz die zwei dringlichsten und besorgniserregendsten Probleme und verurteilte die zunehmende Kontrolle durch die Exekutive sowie den politischen Druck, durch den die Tätigkeit von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsbeiständen und Anwaltskammern beeinträchtigt wird (EP 19.5.2021, S.9, Pt.17). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Das Europäische Parlament (EP) betrachtet die aktuellen Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung als zu weit gefasst, sodass Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Das Europäische Parlament (EP) betrachtet die aktuellen Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung als zu weit gefasst, sodass "der Missbrauch der Antiterrormaßnahmen zum Fundament dieser staatlichen Politik der Unterdrückung der Menschenrechte und jeglicher kritischen Stimme im Land geworden sind, unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S.9, Pt.14). Unter anderem auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht. Das EP verurteilt "die Auslieferung [durch Drittstaaten] bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger in die Türkei aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte" (EP 19.5.2021, S.16, Pt.40). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die EK besorgt ob der hohen Zahl der sogenannten Red Notices bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S.44). [Siehe auch Kapitel: Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 19.5.2021 auch eine Reform des Artikels 299 des Strafgesetzbuches (über die Beleidigung des Präsidenten), der ständig zur Verfolgung von, insbesondere Schriftstellern, Reportern, Kolumnisten und Redakteuren missbraucht wird (EP 19.5.2021, S.11, Pt.25). Laut eines Berichtes der Tageszeitung Sözcü unter Berufung auf Zahlen des Justizministeriums wurden in den Jahren 2018 bis 2020 über 29.000 Personen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten strafrechtlich verfolgt. 2020 waren es 9.773, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021) Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019). Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (bianet 24.2.2020). Hinzu kommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert haben (HRW 13.1.2021). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom 19.5.2021 darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem sah das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S.10, Pt.19). Im vom World Justice Project jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2021 auf Rang 117 von 139 Ländern (2020: Platz 107 von 128 untersuchten Ländern). Der statistische Indikator verschlechterte sich von 0,43 auf 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,31 (Rang 133 von 139) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 134 von 139) sowie bei der Strafjustiz mit 0,36 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,70, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 29.10.2021).

Art. 138der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig.

Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).

Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig.

Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Die Ernennung Tausender loyaler Richter, die potenziellen beruflichen Kosten einer richterlichen Entscheidung in einem wichtigen Fall entgegen den Interessen der Regierung sowie die Auswirkungen der Säuberungen nach dem Putsch haben die richterliche Unabhängigkeit in der Türkei stark geschwächt (FH 3.3.2021). Seit dem Putschversuch 2016 wurden laut dem letzten Bericht der Europäischen Kommission 3.968 Richter und Staatsanwälte wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen (EC 19.10.2021, S.23). Andere Quellen (ohne sich jedoch explizit und ausschließlich auf vermeintliche Gülen-Mitglieder zu beziehen) zählten rund 4.400 entlassene Richter und Staatsanwälte seit dem Putschversuch (ÖB 10.2020). Bedenken bezüglich der Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken (EC 19.10.2021, S.4f, 24). Die in der Stellungnahme der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 festgestellten Mängel in Bezug auf die Mindeststandards für die Entlassung von Richtern sowie die rechtlichen Garantien für die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten wurden nicht behoben. Einsprüche gegen solche Versetzungen sind möglich, aber in der Regel erfolglos. Während des gesamten Jahres 2020 wurden weiterhin Richter und Staatsanwälte ohne ihre Zustimmung und ohne jegliche Rechtfertigung, abgesehen von dienstlichen Erfordernissen, versetzt. Im Mai 2021 versetzte der Rat der Richter und Staatsanwälte 3.070 Richter und Staatsanwälte, kurz vor dem Ende der Amtszeit des Rates (EC 19.10.2021, S.23). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch just am Tag nach Bekanntwerden dieser Garantie erließ der HSK ein Dekret, durch das die Stellen von 3.358 Richtern und Staatsanwälten im Zivil- und Strafrechtsbereich sowie von 364 weiteren Magistraten im Verwaltungsbereich geändert wurden (ÖB 10.2020). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weitverbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020, S.6, 21). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, die sich nicht an die Urteile des Verfassungsgerichts gehalten haben (EC 19.10.2021, S.23). Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt. Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch 12 der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 10.2020). Mit Stand Juni 2021 verdankten bereits acht der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ihre Ernennung Präsident Erdoğan. Fünf Richter hat sein Vorgänger Abdullah Gül ernannt, zwei hatte 2010 das damals noch demokratisch agierende Parlament gewählt. Die alte kemalistische Elite hat keinen Repräsentanten mehr am Gericht (SWP 10.6.2021, S.3). Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 10.2020). Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise bei der Freilassung des prominenten Philantropen Osman Kavala im Februar 2020, der jedoch auf der Basis einer neuen Anklage im Oktober 2020 wieder festgenommen wurde, oder anderer Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft (FH 3.3.2021). Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind

der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) [Anm.: entspricht etwa dem Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 10.2020). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 3.6.2021), eingeführt u.a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern. Seit der Einführung im September 2012 machten bis 31.12.2020 300.000 Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Über 63% der Individualbeschwerden bezogen sich auf die vermeintliche Verletzung hinsichtlich der Gewährung eines fairen Gerichtsverfahrens (HDN 18.1.2021). Letzteres bestätigt auch die Statistik des türkischen Verfassungsgerichts. Seit der Gewährung des Individualbeschwerderechts ist bei 14.973 Anträgen zwischen dem 23.9.2012 und dem 30.6.2021 mindestens eine Rechtsverletzung durch das Verfassungsgericht feststellt worden, alleine 9.332 betrafen die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Mit Stand Juni 2021 sind fast 52.000 Anträge beim Verfassungsgerichtshof anhängig. In 89% seiner Entscheidungen hat das Gericht die Individualbeschwerden für unzulässig erklärt (TM 17.9.2021, vgl. Anayasa 6.2021).Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 3.6.2021), eingeführt u.a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern. Seit der Einführung im September 2012 machten bis 31.12.2020 300.000 Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Über 63% der Individualbeschwerden bezogen sich auf die vermeintliche Verletzung hinsichtlich der Gewährung eines fairen Gerichtsverfahrens (HDN 18.1.2021). Letzteres bestätigt auch die Statistik des türkischen Verfassungsgerichts. Seit der Gewährung des Individualbeschwerderechts ist bei 14.973 Anträgen zwischen dem 23.9.2012 und dem 30.6.2021 mindestens eine Rechtsverletzung durch das Verfassungsgericht feststellt worden, alleine 9.332 betrafen die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Mit Stand Juni 2021 sind fast 52.000 Anträge beim Verfassungsgerichtshof anhängig. In 89% seiner Entscheidungen hat das Gericht die Individualbeschwerden für unzulässig erklärt (TM 17.9.2021, vergleiche Anayasa 6.2021). 2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020, S.24). Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium im Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertrag

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