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{'item': 'L515 2218102-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlL515 2218102-2 SpruchL515 2218102-2/14Z, L515 2218102-2/14Z L515 2218107-2/12Z L515 2218104-2/13Z BESCHLUSS 1.) D

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die mit oa. Bescheid verhängte Mutwillensstrafe gem. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird gem. § 38 Satz 2 leg. cit. ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die mit oa. Bescheid verhängte Mutwillensstrafe gem. Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird gem. Paragraph 38, Satz 2 leg. cit. ausgesetzt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die mit oa. Bescheid verhängte Mutwillensstrafe gem. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird gem. § 38 Satz 2 leg. cit. ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die mit oa. Bescheid verhängte Mutwillensstrafe gem. Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird gem. Paragraph 38, Satz 2 leg. cit. ausgesetzt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.01.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.01.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP führten aus, als XXXX /Aserbaidschan, bzw. der Russischen Föderation zu stammen. Eine Abstammung aus Armenien stellten sie ausdrücklich in Abrede.Die bP führten aus, als römisch 40 /Aserbaidschan, bzw. der Russischen Föderation zu stammen. Eine Abstammung aus Armenien stellten sie ausdrücklich in Abrede. I.2.
  3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von der bB angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen die bP gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.2.
  4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von der bB angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen die bP gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gleichzeitig wurde über die bP eine Mutwillensstrafe gem. § 35 AVG verhängt.Gleichzeitig wurde über die bP eine Mutwillensstrafe gem. Paragraph 35, AVG verhängt. I.2.
  5. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft und stellte unter Zugrundelegung eingeholter Sprach-analysen fest, dass die bP aus Armenien stammen würden und armenische Staatsbürger seien. römisch eins.2.
  6. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft und stellte unter Zugrundelegung eingeholter Sprach-analysen fest, dass die bP aus Armenien stammen würden und armenische Staatsbürger seien. In Bezug auf die Mutwillensstrafe ging die bB davon aus, dass die bP zu ihrer Herkunft falsche Angaben machten und somit die Tätigkeit der Behörde in Verschleppungsabsicht mutwillig in Anspruch nahmen. I.2.
  7. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. So sei die bB fälschlicherweise, ohne sich näher mit den Angaben der bP in Verbindung mit dem Staatsbürgerschaftsrecht der in Frage kommenden Herkunftsstaaten zu befassen, davon ausgegangen, dass die bP armenische Staatsbürger seien. Hinzu komme, dass die bP4 niemals in Armenien gelebt habe.römisch eins.2.
  8. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. So sei die bB fälschlicherweise, ohne sich näher mit den Angaben der bP in Verbindung mit dem Staatsbürgerschaftsrecht der in Frage kommenden Herkunftsstaaten zu befassen, davon ausgegangen, dass die bP armenische Staatsbürger seien. Hinzu komme, dass die bP4 niemals in Armenien gelebt habe. Da die bP über ihre Herkunft keine falschen Angaben machten, sei seitens der bB rechtswidriger Weise eine Mutwillensstrafe verhängt worden. 1.
  9. Nach Durchführung einer Verhandlung vom 5.4.2022 erging seitens des ho. Gerichts in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status von internationalem Schutz eine Entscheidung. Das ho. Gericht ging hierbei davon aus, dass die Staatsangehörigkeit der bP aktuell nicht feststellbar ist, führte aber auch aus, dass es der bB im nachfolgenden fremdenpolizeilichen Verfahren freisteht bzw. sie hierzu sogar verhalten ist, weitere ihr nunmehr mögliche und Ermittlungen hinsichtlich des Herkunftsstaates der bP zu unternehmen. Wesentlich werde dabei sein, dass dabei jene datenschutzrechtlichen Einschränkungen iSd personenbezogenen Datenweitergabe an vermeintliche Herkunfts-staaten, welche im Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz zum Tragen kamen, aufgrund der gegenständlichen Entscheidung wegfallen. Es stünde der bB frei (bzw. wird sie hierzu verhalten sein), weitergehende Recherchemittel zur Ermittlung des Herkunftsstaates einzusetzen, deren Anwendung ihr bzw. dem ho. Gericht im Asylverfahren aufgrund des Status der bP als Asylwerber rechtlich verwehrt waren. 1.
  10. Mit ho. Schreiben wurde die bB eingeladen, das ho. Gericht vom Stand und vom Ergebnis des fremdenpolizeilichen Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die Staatsangehörigkeit und Identität der bP in Kenntnis zu setzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  12. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  13. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um Angehörige der kurdischen Volksgruppe, die dem jezidischen Glauben angehören. Die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der bP konnten nicht hinreichend geklärt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP1 und bP2 aus einem Dorf in der Nähe der Stadt XXXX /Bergkarabach/Aserbaidschan (damals UdSSR/Aserbaidschanische SSR, Autonome Region Bergkarabach) stammen und von dort im Jahr 1990/ 1991 in die Russische Föderation (damals UdSSR/RSFSR) umsiedelten. Ebenso können weitere Wohnsitze oder Umzüge der bP nicht festgestellt werden.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP1 und bP2 aus einem Dorf in der Nähe der Stadt römisch 40 /Bergkarabach/Aserbaidschan (damals UdSSR/Aserbaidschanische SSR, Autonome Region Bergkarabach) stammen und von dort im Jahr 1990/ 1991 in die Russische Föderation (damals UdSSR/RSFSR) umsiedelten. Ebenso können weitere Wohnsitze oder Umzüge der bP nicht festgestellt werden. Die bP1 - bP3 wurden offensichtlich in einem dreisprachigen kurdisch/kurmandschi-armenisch-russischen Milieu sozialisiert und verbrachten ihr bisheriges Leben in diesem Milieu. Der konkrete Herkunftsort der bP kann gegenwärtig nicht ermittelt werden. Alle bP sprechen Kurdisch-Kurmandschi auf Mutterspracheniveau. Der Sprachgebrauch der bP1 bis bP3 weist Merkmale auf, die dem von Kurmandschisprachigen mit Hintergrund in Armenien entsprechen und weist Einflüsse des in Armenien gesprochenen Armenischen auf. Die bP1 hat grundlegende Kenntnisse der russischen Sprache. Die bP2 hat rudimentäre Kenntnisse der russischen Sprache. Die bP3 spricht fließend Russisch. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bP einen Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht haben. Ebenso wird ein Aufenthalt in Armenien indiziert und kann ein solcher in Berg Karabach ebenfalls nicht vollständig ausgeschlossen werden, wenngleich diese als sehr unwahrscheinlich zu betrachten sind. Zeitliche Einschränkungen, wann die bP wo lebten, sind nicht möglich.
  14. Beweiswürdigung II.2.
  15. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages, den Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der sieben Sprachanalysen durch das Sprakab-Institut und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  16. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages, den Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der sieben Sprachanalysen durch das Sprakab-Institut und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  17. Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. römisch zwei.2.
  18. Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die bB und das ho. Gericht der Ergebnisse insgesamt sieben Sprach- und Herkunftsanalysen (bP2 bis bP4 betreffend je zwei; die bP1 betreffend eine Sprachanalyse) eines international anerkannten Institutes, namens Sprakab mit Sitz in Schweden, bedienten. Zur Arbeitsweise dieses Institutes ist festzuhalten, dass, um eine Sprachanalyse durchzuführen, vom Experten oder einem speziell ausgebildeten Interviewer und ‚Native Speaker‘ in der zu analysierenden Sprache, ein Gespräch mit dem Probanden geführt wird, welches aufgezeichnet wird. So können die für den Experten relevanten Fragen gestellt werden, sowohl was die Landeskunde, das Alltagsleben, als auch was die vom Probanden angegebenen Sprache(n) betrifft; das Gespräch wird außerhalb des Kontexts des gegenständlichen Antrags geführt und es wird auch nicht auf Flucht-, Ausreisegründe etc. eingegangen; der Experte bzw. der Interviewer unterhält sich mit dem Probanden in allen von ihm angegebenen Sprachen (falls möglich). Der Experte tritt via Telefon in Kommunikation mit dem Probanden. Das aufgezeichnete Gespräch stellt die legale Grundlage für die Analyse dar. Der Experte kann sich so das Gespräch so oft wie nötig anhören, um die Analyse zu vervollständigen. Bei Bedarf kann die Aufnahme weiteren Experten zur Bearbeitung geschickt werden. Letzteres erlaubt es, Sprach- oder Länderkenntnisse verschiedener Experten zu kombinieren und somit auch komplexere Fälle adäquat zu behandeln. Sodann wird ein Linguist hinzugezogen, der das Interview auswertet, wobei jene Auswertung von einem weiteren Linguisten zur Begutachtung gelangt. Der Sprachanalysebericht wird untergliedert in die ‚Erkenntnisse‘ und in die ‚Analyse‘, welche wiederum in Phonologie und Prosodie; in Morphologie und Syntax und in lexikalische Aspekte unterteilt wird und woraus sich letztlich die Einschätzung des sprachlichen Hintergrunds des Probanden ergibt. Die Einschätzung wird wiederum aufgeschlüsselt in ‚sehr hoch‘, ‚hoch‘, ‚mittel‘, ‚gering‘ und ‚sehr gering‘. Die Erkenntnisse des sprachlichen Hintergrunds werden schließlich zusammenfassend festgehalten (siehe Sprachanalyse-Berichte im Akt sowie unter https://www.sprakab.se/language-analysis/; Zugriff am 08.03.2022). Im Lichte der oa. Ausführungen ist anzumerken, dass das Sprachinstitut nicht am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - interessiert ist und auch keine Informationen darüber erhält. Unter Zugrundelegung sämtlicher Sprachanalysen konnte zusammenfassend Folgendes festgestellt werden: Die bP sprechen Kurdisch-Kurmandschi auf Mutterspracheniveau, wobei der Sprachgebrauch der bP2 bis bP4 Merkmale aufweist, die dem von Kurmandschisprachigen mit Hintergrund in Armenien entsprechen sowie Einflüsse des in Armenien gesprochenen Armenischen aufweist. Die bP1 verwendete in ihrem Sprachgebrauch ebenso Wörter und Ausdrucksweisen auf Armenisch bzw. Armenisch-Kurmandschi. Ein unterschiedliches Sprachniveau konnte in Bezug auf die russische Sprache festgestellt werden, womit die jüngste bP, die angibt ausschließlich in der Russischen Föderation gelebt zu haben, am besten die russische Sprache beherrscht. Die bP2 legte grundlegende Russischkenntnisse an den Tag und die bP3 und bP4 mangelhafte Kenntnisse bis gar keine. Dementsprechend konnte jedenfalls neben der Sozialisierung in einem kurdisch/kurmandschi-armenisch-sprachigen Umfeld auch offensichtliche Anknüpfungspunkte im russischen Milieu als wahrscheinlich angenommen werden. Die bP1 und bP3 begründeten ihre nicht bzw. kaum vorhandenen Sprachkenntnisse der russischen Sprache damit, dass sie überwiegend zuhause gewesen wären und sich um Haushalt und Landwirtschaft gekümmert hätten. Befragt zu Nachbarn am behaupteten letzten Aufenthaltsort, wären dies viele andere Volksgruppen wie Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. gewesen und nur wenige Russen. Eine eindeutige Beantwortung der Frage der Staatsangehörigkeit war auf Basis einer Zusammenschau der Sprach- und Herkunftsanalysen nicht möglich. Auch die Befragung der bP im Asylverfahren vor der bB und dem ho. Gericht brachte keine endgültige Klarheit über deren Herkunft und Identität. Das sich die Recherchemöglichkeiten mit Abschluss des Asylverfahrens für die bB als vielfältiger Darstellen als im anhängigen Asylverfahren, zumal nunmehr insbesondere auch die Übermittlung personsbezogener Daten an den Herkunftsstaat zulässig sind, und die bP, insbesondere bP1 und bP2 im weitreichenderem Umfang zur konkreten Mitwirkung verhalten sind und diese auch –in letzter Konsequenz mit Beugestrafen (vgl. §§ 46 Abs. 2 – 2b FPG, 5 VVG)- erzwungen werden kann, geht das ho. Gericht davon aus, dass die Erlangung von Kenntnissen über den Herkunftsstaat nicht nunmehr als aussichtsreicher als im Asylverfahren darstellen.Das sich die Recherchemöglichkeiten mit Abschluss des Asylverfahrens für die bB als vielfältiger Darstellen als im anhängigen Asylverfahren, zumal nunmehr insbesondere auch die Übermittlung personsbezogener Daten an den Herkunftsstaat zulässig sind, und die bP, insbesondere bP1 und bP2 im weitreichenderem Umfang zur konkreten Mitwirkung verhalten sind und diese auch –in letzter Konsequenz mit Beugestrafen vergleiche Paragraphen 46, Absatz 2, – 2b FPG, 5 VVG)- erzwungen werden kann, geht das ho. Gericht davon aus, dass die Erlangung von Kenntnissen über den Herkunftsstaat nicht nunmehr als aussichtsreicher als im Asylverfahren darstellen.
  19. Rechtliche Beurteilung II.3.
  20. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, römisch zwei.3.
  21. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, II.3.1.
  22. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
  23. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
  24. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
  25. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
  26. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  27. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
  28. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
  29. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.
  30. § 38 AVG lautet:römisch zwei.
  31. Paragraph 38, AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ IIm gegenständlichen Fall stellt die Beantwortung der Frage, ob die bB zu Recht davon ausging, dass es sich bei der Republik Armenien um den Herkunftsstaat der bP handelt, bzw. die bP in Verschleppungsabsicht falsche Angaben zu ihrer Herkunft und Identität machten, die wesentliche Beurteilungsgrundlage für die weitere Entscheidungsfindung dar.römisch zwei m gegenständlichen Fall stellt die Beantwortung der Frage, ob die bB zu Recht davon ausging, dass es sich bei der Republik Armenien um den Herkunftsstaat der bP handelt, bzw. die bP in Verschleppungsabsicht falsche Angaben zu ihrer Herkunft und Identität machten, die wesentliche Beurteilungsgrundlage für die weitere Entscheidungsfindung dar. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren über die seitens der bB verhängte Mutwillensstrafe stellt die Staatsangehörigkeit und Identität der bP eine Vorfrage dar, welche auch Gegenstand bei der bB im fremdenpolizeilichen Verfahren als Hauptfrage darstellt. Aus Gründen der Verfahrensökonomie macht das ho. Gericht von einem in § 38 AVG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass es die Frage der Staatsangehörigkeit und Identität der bP nicht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst löst, sondern das Verfahren bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des fremdenpolizeilichen Verfahrens, in dem diese Frage als Hauptfrage zu beantworten ist, aussetzt.Aus Gründen der Verfahrensökonomie macht das ho. Gericht von einem in Paragraph 38, AVG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass es die Frage der Staatsangehörigkeit und Identität der bP nicht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst löst, sondern das Verfahren bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des fremdenpolizeilichen Verfahrens, in dem diese Frage als Hauptfrage zu beantworten ist, aussetzt. II.
  32. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden.römisch zwei.
  33. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der Vorfrage und des in § 38 AVG eingeräumten Ermessen zur weiteren Vorgangsweise.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der Vorfrage und des in Paragraph 38, AVG eingeräumten Ermessen zur weiteren Vorgangsweise. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2218102.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.