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{'item': 'L519 2254444-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 77§ 7§ 6§ 58§ 27§ 28Art. 130§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlL519 2254444-1 Spruch, L519 2254444-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX in XXXX geboren. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. I.
  3. Der BF versuchte am 01.02.2022 von Österreich aus mit einem Visum C als Busfahrer nach Deutschland zu reisen. Von der deutschen Polizei wurde ihm die Einreise verweigert. römisch eins.
  4. Der BF versuchte am 01.02.2022 von Österreich aus mit einem Visum C als Busfahrer nach Deutschland zu reisen. Von der deutschen Polizei wurde ihm die Einreise verweigert. I.
  5. Am 02.02.2022 um 08:05 Uhr wurde der BF von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben, von dieser nach § 39 FPG festgenommen und in das PAZ Salzburg verbracht. römisch eins.
  6. Am 02.02.2022 um 08:05 Uhr wurde der BF von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben, von dieser nach Paragraph 39, FPG festgenommen und in das PAZ Salzburg verbracht. I.
  7. Der BF wurde am 02.02.2022 von der Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei gleichzeitig für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentliche Fragen gestellt wurden. Die Zuständigkeit des Verfahrens ging folglich um 11:34 Uhr an das BFA, RD Salzburg, über. römisch eins.
  8. Der BF wurde am 02.02.2022 von der Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei gleichzeitig für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentliche Fragen gestellt wurden. Die Zuständigkeit des Verfahrens ging folglich um 11:34 Uhr an das BFA, RD Salzburg, über. I.
  9. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022 wurde ein gelinderes Mittel verhängt und vom BF eine finanzielle Sicherheit in der Höhe von € 1.000,- hinterlegt. Gegen diesen Bescheid wurde am 16.02.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. römisch eins.
  10. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022 wurde ein gelinderes Mittel verhängt und vom BF eine finanzielle Sicherheit in der Höhe von € 1.000,- hinterlegt. Gegen diesen Bescheid wurde am 16.02.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. I.
  11. Dem BF wurde am 02.02.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen dazu eine Stellungnahme abzugeben. römisch eins.
  12. Dem BF wurde am 02.02.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen dazu eine Stellungnahme abzugeben. I.
  13. Mit Eingabe vom 16.02.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des BF einen Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich der Stellungnahme zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Diesem Antrag wurde von der Behörde entsprochen.römisch eins.
  14. Mit Eingabe vom 16.02.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des BF einen Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich der Stellungnahme zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Diesem Antrag wurde von der Behörde entsprochen. I.
  15. Die Stellungnahme des BF langte am 09.03.2022 beim BFA ein. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass sich der BF bereits wieder in der Türkei aufhält, weil er freiwillig ausgereist ist. Weiter wurde angeführt, dass der BF grundsätzlich geständig sei und wesentlich an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt habe. Dem BF sei fahrlässige Unkenntnis der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen vorzuwerfen. Bei seiner Arbeitssuche in der Türkei habe er dem Busunternehmen mitgeteilt, dass er über ein Visum C verfüge. Vom Unternehmen sei ihm mitgeteilt worden, dass dies ausreichend sei, um mit dem Reisebus von der Türkei aus in die Länder der EU zu fahren. Zudem sei der BF davon ausgegangen, dass er, wie von der Behörde mitgeteilt über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge, weswegen er Österreich umgehend verlassen habe. römisch eins.
  16. Die Stellungnahme des BF langte am 09.03.2022 beim BFA ein. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass sich der BF bereits wieder in der Türkei aufhält, weil er freiwillig ausgereist ist. Weiter wurde angeführt, dass der BF grundsätzlich geständig sei und wesentlich an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt habe. Dem BF sei fahrlässige Unkenntnis der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen vorzuwerfen. Bei seiner Arbeitssuche in der Türkei habe er dem Busunternehmen mitgeteilt, dass er über ein Visum C verfüge. Vom Unternehmen sei ihm mitgeteilt worden, dass dies ausreichend sei, um mit dem Reisebus von der Türkei aus in die Länder der EU zu fahren. Zudem sei der BF davon ausgegangen, dass er, wie von der Behörde mitgeteilt über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge, weswegen er Österreich umgehend verlassen habe. I.
  17. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2022, Zl. 1294122703-220203502, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.)

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Absatz 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs 2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

römisch eins.9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2022, Zl. 1294122703-220203502, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der BF mit einem Visum C in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und versucht habe, nach Deutschland weiterzureisen. Das Visum C sei aufgrund missbräuchlicher Verwendung annulliert worden, weswegen sich der BF unrechtmäßig im Schengenraum aufhalte. Trotz Hinterlegung einer Sicherheitsleistung sei der BF untergetaucht und habe sich so dem Verfahren entzogen. Gleichzeitig wurde dem BF die Verfahrensanordnung „Rechtsberater

§ 52Abs 1 BFA-VG“ übermittelt.

Gleichzeitig wurde dem BF die Verfahrensanordnung „Rechtsberater

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ übermittelt. I.

  1. Gegen den am 24.03.2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich Spruchpunkt IV. fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den am 24.03.2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass vom Bundesamt die Bemessung des Einreiseverbotes zu hoch vorgenommen worden sei. Dies deswegen, weil der BF vollumfänglich geständig war und die Behörde zu keiner Zeit zu täuschen versuchte. Der BF habe nie vorgehabt, sich in Österreich länger aufzuhalten als zur Durchreise mit dem Reisebus notwendig war. Auch habe er Barmittel in Höhe von € 2.626,20 und 90,- türkische Lira bei sich gehabt. Weswegen die Behörde von unzureichenden Barmitteln ausging, sei nicht nachvollziehbar. Zudem verfüge der BF über finanzielle Mittel in der Türkei, auf welche er mit seinen Bankomat- und Kreditkarten jederzeit Zugriff habe. Die Verletzung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sei im Unwissen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, worin das Bundesamt es für erforderlich erachte, dass sich der BF finanziell aufbauen müsse. Es würde jedenfalls beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden um in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gänzlich aufzuheben oder das Einreiseverbot zu verkürzen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. In dieser wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass vom Bundesamt die Bemessung des Einreiseverbotes zu hoch vorgenommen worden sei. Dies deswegen, weil der BF vollumfänglich geständig war und die Behörde zu keiner Zeit zu täuschen versuchte. Der BF habe nie vorgehabt, sich in Österreich länger aufzuhalten als zur Durchreise mit dem Reisebus notwendig war. Auch habe er Barmittel in Höhe von € 2.626,20 und 90,- türkische Lira bei sich gehabt. Weswegen die Behörde von unzureichenden Barmitteln ausging, sei nicht nachvollziehbar. Zudem verfüge der BF über finanzielle Mittel in der Türkei, auf welche er mit seinen Bankomat- und Kreditkarten jederzeit Zugriff habe. Die Verletzung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sei im Unwissen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, worin das Bundesamt es für erforderlich erachte, dass sich der BF finanziell aufbauen müsse. Es würde jedenfalls beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden um in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gänzlich aufzuheben oder das Einreiseverbot zu verkürzen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: II.1.
  7. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren. Die Identität des BF steht fest. römisch zwei.1.
  8. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist gesund und gehört nicht der COVID-19 Risikogruppe an. II.1.
  9. Der BF ist Busfahrer und reiste mittels Bus am 01.02.2022 mit einem von der griechischen Botschaft ausgestellten Visum C (gültig von 20.08.2021 bis 19.08.2022) von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und wollte weiter nach Deutschland reisen. Die Einreise nach Deutschland wurde dem BF am 01.02.2022 verwehrt. Das Visum C wurde von den deutschen Behörden annullliert.römisch zwei.1.
  10. Der BF ist Busfahrer und reiste mittels Bus am 01.02.2022 mit einem von der griechischen Botschaft ausgestellten Visum C (gültig von 20.08.2021 bis 19.08.2022) von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und wollte weiter nach Deutschland reisen. Die Einreise nach Deutschland wurde dem BF am 01.02.2022 verwehrt. Das Visum C wurde von den deutschen Behörden annullliert. Bei der Anhaltung verfügte der BF über Bargeld in Höhe von € 2.626,20 und türkische Lira 90,-. II.1.
  11. Der BF geht bzw. ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine Sozialversicherung im Bundesgebiet.römisch zwei.1.
  12. Der BF geht bzw. ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine Sozialversicherung im Bundesgebiet. II.1.
  13. Gegen den BF wurde am 02.02.2022 eine Sicherungsmaßnahme

§ 77FPG erlassen und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben.

Der BF reiste in weiterer Folge am 3.2.2022 mit dem Flugzeug in die Türkei, weswegen die erbrachte Sicherheitsleistung am 17.02.2022 verfiel. römisch zwei.1.4. Gegen den BF wurde am 02.02.2022 eine Sicherungsmaßnahme

Paragraph 77, FPG erlassen und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben. Der BF reiste in weiterer Folge am 3.2.2022 mit dem Flugzeug in die Türkei, weswegen die erbrachte Sicherheitsleistung am 17.02.2022 verfiel. II.1.

  1. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel und kein Visum, weswegen er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. römisch zwei.1.
  2. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel und kein Visum, weswegen er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. II.1.
  3. Der Beschwerdeführer verfügt über türkische Reisedokumente im Original.römisch zwei.1.
  4. Der Beschwerdeführer verfügt über türkische Reisedokumente im Original. II.1.
  5. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er erhielt zu keiner Zeit Sozialleistungen in Österreich.römisch zwei.1.
  6. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er erhielt zu keiner Zeit Sozialleistungen in Österreich., II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: II.2.
  9. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der im Verfahren erster Instanz durchgeführten Einvernahme sowie des Inhaltes der gegen die im Verfahren angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. römisch zwei.2.
  10. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der im Verfahren erster Instanz durchgeführten Einvernahme sowie des Inhaltes der gegen die im Verfahren angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. II.2.
  11. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.römisch zwei.2.
  12. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. II.2.
  13. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vor dem belangten Bundesamt vorgelegten Reisepass, dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Datenstand des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. römisch zwei.2.
  14. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vor dem belangten Bundesamt vorgelegten Reisepass, dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Datenstand des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die festgestellten Tatsachen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum fehlenden Aufenthaltstitel des BF sowie die Feststellung, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Stillhalteklausel ist bzw. auf ihn auch nicht die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung gelangen würden, ergibt sich aus den eingesehenen Auszügen des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und dem eingesehenen Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich. II.2.
  15. Das Bundesamt hat die Ermittlungsergebnisse des von ihm geführten Verfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst. Das Bundesamt gewährte dem BF Parteiengehör durch eine niederschriftliche Einvernahme durch die Polizei und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. römisch zwei.2.
  16. Das Bundesamt hat die Ermittlungsergebnisse des von ihm geführten Verfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst. Das Bundesamt gewährte dem BF Parteiengehör durch eine niederschriftliche Einvernahme durch die Polizei und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. II.2.
  17. Das Einreiseverbot wurde vom Bundesamt auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) gestützt. Begründet wurde dies damit, dass der BF aktuell und in Zukunft keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen kann. Auch würde aufgrund der massiven Täuschung der jeweiligen Behörden im österreichischen Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen. Zudem würden hinsichtlich der Beantragung des Visum C bei der griechischen Botschaft in der Türkei massive Widersprüche bestehen, weil der BF dort als Beruf „Firmeninhaber“ angegeben habe. Im Zuge der Gefährdungsprognose hielt das Bundesamt fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF abermals versuchen würde, in einen Schengen Staat zu reisen. Aufgrund dieser Annahme sei von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gehe das Bundesamt davon aus, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse an einem Verblieb in Österreich überwiegt. Die Dauer des Einreiseverbotes sei gerechtfertigt, weil diese einen Gesinnungswandel zu österreichischen Rechtsvorschriften erwarten lasse und der BF sich in diesem Zeitraum finanziell aufbauen könne. römisch zwei.2.
  18. Das Einreiseverbot wurde vom Bundesamt auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) gestützt. Begründet wurde dies damit, dass der BF aktuell und in Zukunft keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen kann. Auch würde aufgrund der massiven Täuschung der jeweiligen Behörden im österreichischen Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen. Zudem würden hinsichtlich der Beantragung des Visum C bei der griechischen Botschaft in der Türkei massive Widersprüche bestehen, weil der BF dort als Beruf „Firmeninhaber“ angegeben habe. Im Zuge der Gefährdungsprognose hielt das Bundesamt fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF abermals versuchen würde, in einen Schengen Staat zu reisen. Aufgrund dieser Annahme sei von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gehe das Bundesamt davon aus, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse an einem Verblieb in Österreich überwiegt. Die Dauer des Einreiseverbotes sei gerechtfertigt, weil diese einen Gesinnungswandel zu österreichischen Rechtsvorschriften erwarten lasse und der BF sich in diesem Zeitraum finanziell aufbauen könne. II.2.
  19. Der BF führte dazu aus, dass er geständig sei und an der Ermittlung des Sachverhalts mitgewirkt habe. Er sei als Busfahrer eines türkischen Reiseunternehmens mit dem Reisebus beruflich unterwegs gewesen. Dabei sei er von Ungarn aus über Österreich nach Deutschland unterwegs gewesen. Er habe nie beabsichtigt, in Österreich länger als für die Dauer der Fahrt zu verweilen. In Deutschland habe er in München genächtigt und sei beabsichtigt gewesen anschließend wieder über Österreich und Ungarn zurück nach Istanbul zu fahren. Zudem habe er Bargeld in Höhe von € 2.626,20 und türkische Lira 90,- bei sich, was für die Fahrt von Ungarn nach Deutschland ausreichend sei. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, sich im Bundesgebiet niederzulassen oder hier zu bleiben. Es sei auch richtig, dass er im Besitz eines Visum C gewesen ist, welches ihm von der griechischen Botschaft in Istanbul ausgestellt worden sei. Er habe dieses Visum C auch seinem Arbeitgeber präsentiert, der ihm mitgeteilt habe, dass dieses Visum für die Busfahrten von der Türkei in andere Länder ausreichend sei. Weil ihm im Zuge der Anhaltung bewusstgemacht wurde, dass er über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge, habe er so schnell wie möglich das Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Istanbul verlassen. Keinesfalls wollte er sich dem Verfahren im Bundesgebiet entziehen, aus diesem Grund habe er auch eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Seine Schuld sei jedenfalls gering. römisch zwei.2.
  20. Der BF führte dazu aus, dass er geständig sei und an der Ermittlung des Sachverhalts mitgewirkt habe. Er sei als Busfahrer eines türkischen Reiseunternehmens mit dem Reisebus beruflich unterwegs gewesen. Dabei sei er von Ungarn aus über Österreich nach Deutschland unterwegs gewesen. Er habe nie beabsichtigt, in Österreich länger als für die Dauer der Fahrt zu verweilen. In Deutschland habe er in München genächtigt und sei beabsichtigt gewesen anschließend wieder über Österreich und Ungarn zurück nach Istanbul zu fahren. Zudem habe er Bargeld in Höhe von € 2.626,20 und türkische Lira 90,- bei sich, was für die Fahrt von Ungarn nach Deutschland ausreichend sei. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, sich im Bundesgebiet niederzulassen oder hier zu bleiben. Es sei auch richtig, dass er im Besitz eines Visum C gewesen ist, welches ihm von der griechischen Botschaft in Istanbul ausgestellt worden sei. Er habe dieses Visum C auch seinem Arbeitgeber präsentiert, der ihm mitgeteilt habe, dass dieses Visum für die Busfahrten von der Türkei in andere Länder ausreichend sei. Weil ihm im Zuge der Anhaltung bewusstgemacht wurde, dass er über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge, habe er so schnell wie möglich das Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Istanbul verlassen. Keinesfalls wollte er sich dem Verfahren im Bundesgebiet entziehen, aus diesem Grund habe er auch eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Seine Schuld sei jedenfalls gering. II.2.
  21. Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sich nicht, warum vom Bundesamt ein Einreiseverbot erlassen wurde, weil der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Der BF befand sich in Österreich auf seiner Fahrtroute von Ungarn nach Deutschland. Es war zu keiner Zeit seine Intention, sich in Österreich niederzulassen. Auch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF zu keiner Zeit vorhatte, österreichische Sozialleistungen zu beziehen. Für die Fahrt von Ungarn nach Deutschland ( München war das Ziel seiner Reise) erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls den Betrag von € 2.626,20 und türkische Lira 90,-, den der BF bei sich hatte, als ausreichende finanzielle Mittel. Zudem verfügt der BF in der Türkei über finanzielle Reserven, auf die er mittels Bankomatkarte und Kreditkarte jederzeit Zugriff hatte. römisch zwei.2.
  22. Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sich nicht, warum vom Bundesamt ein Einreiseverbot erlassen wurde, weil der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Der BF befand sich in Österreich auf seiner Fahrtroute von Ungarn nach Deutschland. Es war zu keiner Zeit seine Intention, sich in Österreich niederzulassen. Auch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF zu keiner Zeit vorhatte, österreichische Sozialleistungen zu beziehen. Für die Fahrt von Ungarn nach Deutschland ( München war das Ziel seiner Reise) erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls den Betrag von € 2.626,20 und türkische Lira 90,-, den der BF bei sich hatte, als ausreichende finanzielle Mittel. Zudem verfügt der BF in der Türkei über finanzielle Reserven, auf die er mittels Bankomatkarte und Kreditkarte jederzeit Zugriff hatte. Auch zur getroffenen Gefährdungsprognose kann das Bundesverwaltungsgericht lediglich Spekulationen und Vermutungen erkennen, wenn vom Bundesamt ausgeführt wird, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF abermals versuchen würde in einen Schengen Staat einzureisen. Warum das Bundesamt von diesen Vermutungen ausgeht, wurde jedenfalls nicht nachvollziehbar festgehalten. Der BF selbst gab Derartiges auch zu keiner Zeit bekannt. Warum aufgrund von Vermutungen vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen sollte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen.Im Einklang mit dem Bundesamt geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das öffentliche Interesse das persönlichen Interesse des BF an einem Verblieb in Österreich überwiegt. Dies wurde jedoch bereits bei der Rückkehrentscheidung beurteilt und festgestellt und richtet sich die Beschwerde ohnehin nicht gegen diesen Spruchpunkt. Auch gab der BF bekannt, dass er so schnell wie möglich in die Türkei zurück möchte. Nachdem der BF mit dem Bus auf der Durchreise von Ungarn nach Deutschland war, können schon in logischer Konsequenz keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen. Vor allem wenn, wie im ggst. Fall die gesamte Verwandtschaft des BF in der Türkei lebt. Hinsichtlich der Begründung zur Dauer des Einreiseverbotes kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, dass dieses dazu dienen soll, dass sich der BF finanziell „aufbauen“ könne. Wie der BF ausführte, ist er beim Reisebusunternehmen XXXX in Istanbul seit über eineinhalb Jahren beschäftigt und bezieht ein monatliches Einkommen von € 1.200,-, weswegen er über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. Auch zur getroffenen Gefährdungsprognose kann das Bundesverwaltungsgericht lediglich Spekulationen und Vermutungen erkennen, wenn vom Bundesamt ausgeführt wird, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF abermals versuchen würde in einen Schengen Staat einzureisen. Warum das Bundesamt von diesen Vermutungen ausgeht, wurde jedenfalls nicht nachvollziehbar festgehalten. Der BF selbst gab Derartiges auch zu keiner Zeit bekannt. Warum aufgrund von Vermutungen vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen sollte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen., Im Einklang mit dem Bundesamt geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das öffentliche Interesse das persönlichen Interesse des BF an einem Verblieb in Österreich überwiegt. Dies wurde jedoch bereits bei der Rückkehrentscheidung beurteilt und festgestellt und richtet sich die Beschwerde ohnehin nicht gegen diesen Spruchpunkt. Auch gab der BF bekannt, dass er so schnell wie möglich in die Türkei zurück möchte. Nachdem der BF mit dem Bus auf der Durchreise von Ungarn nach Deutschland war, können schon in logischer Konsequenz keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen. Vor allem wenn, wie im ggst. Fall die gesamte Verwandtschaft des BF in der Türkei lebt. Hinsichtlich der Begründung zur Dauer des Einreiseverbotes kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, dass dieses dazu dienen soll, dass sich der BF finanziell „aufbauen“ könne. Wie der BF ausführte, ist er beim Reisebusunternehmen römisch 40 in Istanbul seit über eineinhalb Jahren beschäftigt und bezieht ein monatliches Einkommen von € 1.200,-, weswegen er über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. II.
  23. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  24. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  25. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  26. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
  3. Einreiseverbotrömisch zwei.3.
  4. Einreiseverbot II.3.2.
  5. § 53 FPG lautet:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.römisch zwei.3.2.1. Paragraph 53, FPG lautet:,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. II.3.2.
  1. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E
  3. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.römisch zwei.3.2.
  4. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E
  6. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 2 leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Nach Absatz 2, leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Abs. 2 Z 6 leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Dies ist nach Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der (lediglich) demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der (lediglich) demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere aufgrund der Mittellosigkeit der BF stützt (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) sowie zusätzlich, weil er die jeweiligen Behörden im österreichischen Bundesgebiet massiv täuschte. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF abermals versuchen werde in einen Schengen Staat zu reisen. Aufgrund dieser Annahme sei jedenfalls von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere aufgrund der Mittellosigkeit der BF stützt (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) sowie zusätzlich, weil er die jeweiligen Behörden im österreichischen Bundesgebiet massiv täuschte. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF abermals versuchen werde in einen Schengen Staat zu reisen. Aufgrund dieser Annahme sei jedenfalls von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der BF bezog bislang keine staatlichen Leistungen und hat dies auch in keiner Weise vor. Weiter ist der BF bis dato im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, befand sich der BF im Rahmen einer Busfahrt im Auftrag seines Firmenchefs auf der Route von Istanbul nach München. Das österreichische Bundesgebiet liegt geographisch auf dieser Route, weswegen sich der BF im Bundesgebiet im Rahmen seiner Durchreise aufhielt. Der Aufenthalt diente dessen ungeachtet einzig dem Zweck, mit dem Bus bis München zu gelangen. Aus diesem Grund erachtet es das Bundesverwaltungsgericht ausreichend, wenn der BF für die Dauer der Fahrt durch Österreich einen Bargeldbetrag von € 2.626,20 und 90,- türkische Lira bei sich hat und zudem über Kredit- bzw. Bankomatkarte noch zusätzlich Geld beheben kann. Ein fehlender Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt kann daher nicht ansatzweise erkannt werden. Auch verfügt der BF als Angestellter eines Busunternehmens auch über ein regelmäßiges Einkommen im Herkunftsstaat. Dass ein Erwerbseinkommen in anderen Staaten zu berücksichtigen ist, ist auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/21/0456 vom 26.02.2021 zu entnehmen. Es ist insgesamt auch nicht ersichtlich, dass sich die aus einer allfälligen Mittellosigkeit resultierende Gefahr beim BF in der Vergangenheit schon konkret realisiert hätte. Entgegen der Einschätzung des Bundesamtes stellte das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kein ausreichend gravierendes dar, um die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF zu rechtfertigen. Wenn das Bundesamt der Ansicht ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF abermals versuchen werde in einen Schengen Staat einzureisen handelt es sich dabei um eine Vermutung und keine konkrete Feststellung. Auch kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich der BF das Visum C in der griechischen Botschaft in Istanbul erschlichen hätte, nur weil am Antrag als Beruf „Firmeninhaber“ steht. Dem BF ist daher im Einzelfall kein derart gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen würde, der fehlende Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt liegt schon aufgrund der mitgeführten Barmittel definitiv nicht vor. Der rechtsunkundige BF konnte auch glaubhaft darlegen, dass er sich beim Firmeninhaber noch erkundigt hat, ob das Visum C ausreichend ist, woraufhin ihm dieser – offensichtlich ebenfalls in Unkenntnis der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen – eine falsche Auskunft erteilt hat. Dass der BF sein Fehlverhalten offensichtlich einsehen und bereut hat und sofort freiwillig und auf eigene Kosten zurück in die Türkei geflogen ist anstatt eine zwangsweise Abschiebung auf Kosten der österr. Steuerzahler abzuwarten, zeigt nach Ansicht des Gerichtes klar, dass er das Unrecht seines Verhaltens erkannt hat. Da er eine österr. Rechtsanwaltskanzlei mit seiner Vertretung im Verfahren beauftragt hat, kann nach Ansicht des Gerichtes auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren entzogen hätte. Das Einreiseverbot wurde dementsprechend daher schon dem Grunde nach zu Unrecht erlassen und war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos zu beheben.Das Einreiseverbot wurde dementsprechend daher schon dem Grunde nach zu Unrecht erlassen und war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos zu beheben. II.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes abgeht. Die im Rahmen dieses Verfahrens anzustellende Zukunftsprognose beruht auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und stellt eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L519.2254444.1.00

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