RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW109 2241128-1 Spruch, W109 2241128-1/83E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und Dr. ANDRÄ und Dr. GRASSL als Beisitzer über die Beschwerden
(1987)vorgesehen. Hier besteht die Unsicherheit, ob die hier von der ISO 9613-2 abweichenden Dämpfungskoeffizienten verwendet werden (aufgrund des in der Richtlinie verwendete tieffrequenten Verkehrslärmspektrums), inklusive Winter/Sommerunterscheidung. Weitere Unsicherheiten betreffen die Höhe und Art der eingesetzten Dämpfungselemente (Höhe der blickdichten Vegetation vor Ort) gegenüber den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen. Es wird zwar angenommen, dass die Vegetationsdämpfung insbesondere für die maßgeblichen Immissionspunkte nordwestlich des Betriebes, nach Rodung eines ursprünglich berücksichtigten Waldes und dessen Entfernung im Berechnungsmodell, keinen nennenswerten Einfluss auf den ermittelten Pegel hat. Dennoch verbleiben Restunsicherheiten, welche zu höheren prognostizierten spezifischen Immissionen für die Anrainer führen könnten. Die Immissionsprognose liegt im Hinblick auf diese Unsicherheiten nicht zum Vorteil der Beschwerdeführer. Im Gegensatz zur Empfehlung in Rahmen der ersten Stellungnahme, ergab sich daher für den gerichtlichen SV die notwendige Anforderung, auch eine Berechnung unter gänzlichem Verzicht einer Vegetationsdämpfung durchzuführen. Dieser Anregung wurde mit dem neuen Berechnungsmodel der Beantwortung aus November 2021 gefolgt, welcher die gänzliche Vernachlässigung jeglicher Dämpfung durch Vegetation zugrunde liegt. Damit ergibt sich für die beschwerdeführenden Anrainer, dass die Annahmen auf der sicheren Seite liegen. Es wird festgestellt, dass Lärmspitzen bei der Beurteilung der Lärmsituation bewertet und berücksichtigt wurden. Die Angaben der mitbeteiligten Partei sind nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer bringen zur Beurteilung der Lärmspitzen vor, diese seien bei der Beurteilung der Lärmsituation entsprechend zu bewerten und zu berücksichtigen. Denn die Lärmspitzen würden von den Anrainern als besonders störend und belastend empfunden. Dazu führte der gerichtliche SV aus, dass die Berücksichtigung von Pegelspitzen durch die Darstellung im schalltechnischen Fachbeitrag ersichtlich sei (bezeichnet als LA,max). Deren Höhe gegenüber dem Beurteilungspegel (Prüfung auf LA,Sp ≤ Lr + 25 dB entsprechend ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1) wurden vom gerichtlichen SV geprüft. Durch Verwendung des allgemeinen Anpassungswertes von +5 dB zur Ermittlung des Beurteilungspegels seien Pegelspitzen nach dem Stand der Technik berücksichtigt. Dies gelte ebenfalls für die neu berechneten Werte unter Vernachlässigung der Bewuchsdämpfung, da die Differenz von Lr zu LA,Sp sich nicht derart verändern kann, dass eine zusätzliche Anpassung des Beurteilungspegels nach den Kriterien der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 notwendig werde. Die vom gerichtlichen SV für Schalltechnik bei einem Lokalaugenschein persönlich durchgeführte Hörprobe der schallausbreitungsgünstigsten meteorologischen Situation (und damit ident zu den definierten Bedingungen für die Prognoseberechnungen) ergab folgende Abstufung der Pegelhöhen für den Betriebslärm aus dem Industriegebiet (beginnend mit dem höchsten wahrgenommenen Geräuschpegel): – AP6 – AP1, AP2, AP3 – AP4 und AP5 – AP7 und AP8 Die Hörprobe des SV für Schalltechnik, welche nur grob die gesamte Geräuschcharakteristik ausgehend vom Industrieareal erfassen kann, ermöglicht eine grundsätzliche Plausibilitätsprüfung der Schallausbreitungsbedingungen aufgrund des Geländes im Untersuchungsgebiet (GA OZ 47, S. 15 ff). Es kann nicht festgestellt werden, dass die von den Beschwerdeführern aufgezeigten nächtlichen Lärmspitzen vom Betriebsstandort der mitbeteiligten Partei ausgehen. Dies ergibt sich aus der VH des Verwaltungsgerichts (VHS 20.12.2021, OZ 54, S. 15 ff). Zum Vorbringen der Beschwerdeführer zu den nächtlichen Lärmspitzen (Schriftsatz vom 15.12.2021, OZ 49) wurde von der mitbeteiligten Partei in der VH des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen (VHS 20.12.2021, OZ 54, S. 15), dass in der UVE (D D01, S. 1 – 4) eine Anlieferung externer Schrotte von Montag bis Freitag in der Zeit von 6:00 – 19:00 Uhr entsprechend dem derzeitigen Konsens erfolgt. Es sei hier keine Änderung beantragt worden. Die Anlieferung erfolge durch LKW in der Schrottlagerstätte; die Fahrzeuge verlassen sodann das Betriebsgelände. Das abgekippte Material werde anschließend von einem Radlader in die Schrottlagerstätte verschoben. Nach 22:00 Uhr ist die Manipulation des abgekippten Materials abgeschlossen. Es werde jedoch rund um die Uhr Material aus der Lagerstätte entnommen und in die Gießerei gebracht. Dies erfolge auch mit Hilfe eines Schaufelladers. 80 % der Schrottlagerstätten befinde sich in Hallen. Der gerichtliche SV für Lärmtechnik führte dazu aus, die dargestellte Betriebsfolge sei plausibel in Bezug auf das schalltechnische Modell der Immissionsprognose (VHS 20.12.2021, OZ 54, S. 15). Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gab an, es sei eine Lärmschutzhalle errichtet worden. Der gerichtliche SV bestätigte, dass die Immissionspunkte richtig gesetzt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass sich auf dem weitläufigen Betriebsareal Standorte von verschiedenen Gewerbebetrieben befinden, kann vom Verwaltungsgericht nicht gefolgert werden, dass die von den Beschwerdeführern aufgezeigten nächtlichen Lärmspitzen vom Betriebsstandort der mitbeteiligten Partei ausgehen. Jedenfalls ist durch die verfahrensgegenständliche Erweiterung nicht mit einer Zunahme von nächtlichen Lärmimmissionen zu rechnen; das Verwaltungsgericht geht von einem konsensgemäßen Betrieb der mitbeteiligten Partei aus. Die Vertreterin der Behörde wies zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Lärmspitzen darauf hin, dass diese nicht in der Zuständigkeit der UVP-Behörde lägen, zumal diese nicht der mitbeteiligten Partei zuzurechnen seien. Im Rahmen der oberbehördlichen Tätigkeit könne jedoch die Gewerbebehörde beauftragt werden, vermehrt die Überprüfung des bestehenden Konsenses zu überprüfen. Die von den Beschwerdeführern Beschwerdevorbringen konnten vom gerichtlichen SV schlüssig ausgeräumt werden. Der erkennende Senat kommt insgesamt zum Ergebnis, dass auf der Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen GA OZ 45 und den ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts (VHS OZ 54), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, sowie auf der Grundlage der ergänzenden Unterlagen der mitbeteiligte Partei OZ 23 die Beschwerdevorbringen zum FB Schalltechnik unbegründet sind. 2.
- Luftschadstoffe Zu den Einreichunterlagen wird festgestellt, dass diese mit der ergänzenden Stellungnahme zum FB Luftreinhaltetechnik durch die mitbeteiligte Partei vom 20.09.2021 (OZ 23) vollständig sind. Sie ermöglichen eine sachgerechte Beurteilung im FB Luftreinhaltetechnik im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen. Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA des gerichtlichen SV für den FB Luftreinhaltetechnik vom 02.12.2021 (OZ 40, kurz: GA OZ 40), S. 3, und der VHS vom 20.12.2021, OZ
- Es wird festgestellt, dass die im Verfahren angewandten Methoden dem Stand der Technik entsprechen. Durch die ergänzenden Untersuchungen und Informationen zur Prüfung der Beurteilungsergebnisse durch die mitbeteiligte Partei liegen die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei in der benötigten Qualität vor. Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 40, S.
- Es wird festgestellt, dass die prognostizierten Belastungen durch Luftschadstoffe sowohl bei den Konzentrationen aber auch bei den Depositionen in der Bau- und in der Betriebsphase immer unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bleiben. Durch das Vorhaben werden die Vorgaben des IG-L eingehalten. Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 40, S.
- Es wird festgestellt, dass für den am höchsten belasteten Immissionspunkt IP05 der projektbedingte Verkehr kaum zur Immissionsbelastung beiträgt, sodass auch die Erhöhung des NOx-Anteils nicht ins Gewicht fällt. Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 40, S.
- Der gerichtliche SV führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Änderungen an diesem Immissionspunkt bei NOx im Promillebereich liegen. Eine gleichlautende Aussage lässt sich für den IP05 auch für PM10 und PM2,5 machen. Die Konzentrationsniveaus an den ausgewiesenen Immissionspunkten liegen im irrelevanten Bereich der Zusatzbelastungen. Berücksichtigt man die Änderungen aufgrund der geänderten Emissionsdatenbank des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) so bleibt diese Aussage gleich. Lediglich bei Ni als PM10 Inhaltsstoff beträgt die projektbedingte Zusatzbelastung mehr als 10 %. Da jedoch der messtechnisch erfasste Ist-Zustand weit unter dem zulässigen Grenzwert liegt, bleibt auch hier der Grenzwert eingehalten. Weiters wies der SV darauf hin, dass im UVP Verfahren aus dem FB Luftreinhaltung Auflagenpunkte definiert wurden, die allesamt den Bereich der Emissionen der Betriebsanlage zuzuschreiben sind. Für die Berechnung der Auswirkungen der Bauphase auf die Luftgütesituation wurden Emissionsmengen hinterlegt, die von folgenden Vorgaben ausgehen: – diffuse Staubbeladung auf den befestigten Straßen "gering" (sL = 1g/m²); – Reduktionswirksamkeit der Befeuchtungsmaßnahmen bei unbefestigten Straßen 70 % (gem. TG Diffuse Staubemissionen 50 % bei manueller und 80 % bei automatischer Befeuchtung). Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 40, S.
- Im GA werden dazu ergänzende Nebenbestimmungen vorgeschlagen, um diese Vorgaben einzuhalten (vgl. dazu die ergänzende Auflage 11.
- und 11.
- in Spruchpunkt A.2.).Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 40, S.
- Im GA werden dazu ergänzende Nebenbestimmungen vorgeschlagen, um diese Vorgaben einzuhalten vergleiche dazu die ergänzende Auflage 11.
- und 11.
- in Spruchpunkt A.2.). Es wird festgestellt, dass der Wohnort der Zweitbeschwerdeführerin sich ca. 3,8 km nördlich des Projektes der mitbeteiligten Partei befindet und somit außerhalb des Bereiches relevanter Zusatzbelastung. Der Wohnort des Drittbeschwerdeführers befindet sich ca. 7,5 km westlich-süd-westlich des Projektes und somit außerhalb des Bereiches relevanter Zusatzbelastung. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem GA OZ 40, S.
- Anhand der bestehenden Messdaten kann eine Aussage über die Luftgütesituation im Projektgebiet gemacht werden. Die Grenzwerte nach IG-L bleiben eingehalten. Diese Feststellungen beruhen weiters auf folgender Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführer bringen zur Berechnung der Luftschadstoffbelastung des Ist-Zustandes im Behördenverfahren vor, diese sei mangelhaft durchgeführt worden. Durch die bereits betriebenen Anlagen am Standort sei die Region bereits überdurchschnittlich stark mit Schadstoffen belastet. Es sei zu keiner messtechnischen Erhebung des Ist-Zustandes der Luftverschmutzung gekommen. Der Messpunkt S180 sei für eine korrekte Beurteilung der Emissionswerte ungeeignet, da er die vorherrschenden Hauptwindrichtungen nicht berücksichtige. Deshalb liefere dieser Messpunkt nur „halbe Werte“, der Messpunkt in der Stadt Braunau (die Entfernung vom Betriebsstandort zum Stadtplatz betrage ca. 7 km) sei ebenso wenig aussagekräftig. In diesen Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb gerade Schwermetalle in der Stadt gemessen werden und nicht am Messpunkt S
- Die Belastungen aus der Sekundärschmelze seien der Hauptverursacher der Luftschadstoffemissionen. Die aktuellen Belastungen lägen bereits nahe an den Grenzwerten oder würden diese überschreiten. Dazu führte der gerichtliche SV aus, dass für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr westlich des Betriebsareals am Messpunkt S180 Luftgütemessungen für NOx, NO2, PM10 und PM2,5 durchgeführt worden seien (GA OZ 40, S. 21). Dieser Messpunkt könne als repräsentativ für den Bereich westlich des Projektgebietes angesehen werden. Er decke sowohl die Belastung bei östlichen Winden durch die Emissionen der bestehenden Emittenten (z.B. bestehender Betrieb, Straße) als auch bei West-Windsituationen (Industriegebiet im Grenzgebiet von Deutschland) ab. Ein Vergleich mit der dauerregistrierenden Messstelle Braunau zeige, dass der Messzeitraum der Messstelle S180 als repräsentativ anzusehen sei. Für den Bereich östlich der Betriebsanlage liege keine lokale Luftgütemessung vor. Jedoch sei ostseitig die Entfernung zu den nächsten möglichen Wohnanrainern so hoch, dass projektbedingte Immissionseinträge nur mehr im irrelevanten Bereich prognostiziert werden. Für Staubdeposition und Schwermetalle als Staubinhaltsstoff lägen für den Messpunkt S180 Ranshofen keine lokalen Messungen vor. Die nächstgelegene Messstelle sei Braunau, wo neben der Staubdeposition und den Metallen in der Staubdeposition für ein Jahr auch Messwerte von Staubinhaltsstoffen im PM10 sowie von BaP vorliegen. Die Messungen würden zeigen, dass bei PM10 die Konzentrationen in Braunau höher seien, als bei der Messstelle S18 [gemeint wohl: S180] Ranshofen. Auch wenn in Bezug auf die Staubdeposition PM10 nur einen Teil der gesamten deponierten Staubmenge darstellt, so ist zu erwarten, dass sich die Gesamtstaubdeposition bei beiden Messstellen nicht wesentlich unterscheidet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei eine Übertragbarkeit der Werte nur bedingt gegeben, da die Hauptwindrichtungen WSW und ONO sei. Ein Einfluss der Emissionen von Ranshofen sei aber auch an der Messstelle Braunau zu erwarten (merklicher Anteil südlicher Winde, Zeiträume mit indifferenten Ausbreitungssituationen – Kalmen und Zeiten des Richtungswechsels des Windregimes). Nachdem jedoch die Messwerte an der Messstelle Braunau bei den Staubinhaltsstoffen in der Regel deutlich unter den zulässigen Grenzwerten zu liegen kommen würden und das Immissionsniveau von PM10 an der Messstelle S180 Ranshofen niedriger als an der Messstelle Braunau liege, könne auch davon ausgegangen werden, dass im Projektgebiet die jeweiligen Grenzwerte problemlos eingehalten werden. In der VH ergänzte der SV zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen zur Messdauer und führte aus, es sei nicht relevant, ob der Messzeitraum mit einem Kalenderjahr zusammenfalle. Wichtig sei, dass es zu einer Messdauer von mindestens 365 Tagen komme und der Messzeitraum auch für einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren repräsentativ sei. Die Windrichtungsverteilungen und Windgeschwindigkeiten während des Messzeitraumes seien statistisch passend. Es sei ein Vergleich zum ersten UVP-Verfahren der mitbeteiligten Partei mit einem Messzeitraum vom 01.02.2008 bis 28.02.2009 gemacht worden. Die Auswertung beider Zeiträume zeige im Sinne einer Ausbreitungsrechnung ausreichend vergleichbare Werte. Soweit die Methodik zur Ermittlung der Ausbreitungsklassen hinterfragt werde, so sei darauf zu verweisen, dass die vom FB-Ersteller der mitbeteiligten Partei verwendete Methodik passend sei. Zusammenfassend führte der gerichtliche SV aus, dass anhand der bestehenden Messdaten eine Aussage über die Luftgütesituation im Projektgebiet gemacht werden könne. Die Grenzwerte nach IG-L werden eingehalten. Der SV für Luftreinhaltetechnik der Beschwerdeführer wies in der VH des Verwaltungsgerichts darauf hin, dass bei der Herstellung von Ausbreitungsklassenstatistiken durch den meteorologischen Parameter die Strahlungsbilanz dieses Parameters sehr sensibel sei. Eine Übertragung dieses Parameters aus anderen Messstellen sei daher nur sehr eingeschränkt möglich. Gerade bei Verwendung dieses Parameters sei die konkrete Messung an der konkreten Messstelle unabdingbar. Denn wenn die Ausbreitungsklassenstatistik nicht korrekt erhoben werde, könne auch nicht mehr den realen Bedingungen entsprochen werden. Es stelle sich die Frage, ob dadurch auch der Nachweis von irrelevanten Zusatzimmissionskonzentrationen geführt werden könne. Dazu führte der gerichtliche SV aus, es sei üblich, zu Bestimmung von Ausbreitungsklassenstatistiken, auf Daten von Messstandorten mit einer qualitätsgesicherten Messung zurückzugreifen, da die Messung der Strahlungsbilanz sehr sensibel sei. Normalerweise seien dies Messungen der amtlichen Landesstelle oder der ZAMG, die im Umkreis von 30 bis 50 km vom Projektstandort entfernt liegen. Im gegenständlichen Fall sei diese Vergleichsmessstelle weiter entfernt, daher wurde auch als Nachweis der Übertragbarkeit der Vergleich über die Globalstrahlung, die einfach zu messen sei, geführt. Generell könne gesagt werden, dass die Methode zur Ermittlung der Ausbreitungsklassenstatistik selbst (Ermittlung über Bewölkung, Temperaturprofil oder Strahlungsbilanz) zu ungefähr dreißig prozentigen Unterschieden in der Zuordnung einzelner Ausbreitungsklassen führen könne. Diese Ungenauigkeit schlage sich in der Ausbreitungsrechnung nieder, dort mit einem Wert von 10 – 15 % an der ermittelten Konzentration. Mit dieser Ungenauigkeit sei auch im gegenständlichen Projekt zu rechnen. Der FB-Ersteller der mitbeteiligten Partei habe durch seinen Vergleich der Globalstrahlungen zwischen Ranshofen und Linz-Neue Welt nachgewiesen, dass für die Verwendung dieser Daten für Ranshofen stabile Ausbreitungssituationen eher überbestimmt werden. Dies führe bei den dem Projekt zu Grunde liegenden Kaminhöhen und der Entfernungen der relevanten nächsten Aufpunkte, eher zu einer Überschätzung der Zusatzbelastung. Dadurch werde fachlich eingeschätzt, dass der Fehlerbereich der Ausbreitungsrechnung den vorhergenannten Bereich nicht überschreitet. Zusätzlich wies der SV darauf hin, dass bei den relevanten Luftschadstoffen NO2, PM10 und PM2,5 nach IG-L sich auch bei einer höheren Unsicherheit keine Grenzwertüberschreitung einstellen würde. Hier bestehe ein großer Abstand von den hier relevanten Grenzwerten. Das betreffe die westlichen Anrainer; im Osten seien die Auswirkungen noch wesentlich geringer. Die Beschwerdeführer bringen zur Berechnung Immissionsbelastung im Behördenverfahren vor, diese sei mangelhaft durchgeführt worden. So seien die Berechnungsergebnisse der Immissionsprognose unklar dargestellt worden. Die Emissions- und Immissionsmodellierungen seien zum großen Teil nicht nachvollziehbar beziehungsweise teilweise unrichtig. Die gegenständliche Kapazitätserweiterung sei nur mit einer Erweiterung des LKW-An- und Ablieferverkehrs durchführbar und bedinge eine zusätzliche Luftverschmutzung und Lärmbelästigung. Die im FB verwendete Methodik, Rechen- bzw. Simulationsergebnisse für einzelne Schadstoffklassen mit den Messwerten der Messstation S180 zu vergleichen, sei fachlich unhaltbar. Es sei unmöglich, in einem Modell die Realität am Standort mit allen Emissionen annähernd korrekt abzubilden. Zur Luftgüte komme hinzu, dass es nicht korrekt sei, als Eingangsdaten für die Kaminemissionswerte die Angaben der Anlagenhersteller heranzuziehen. Methodisch korrekt wäre es, die realen Messwerte der betriebenen baugleichen Anlagen der mitbeteiligten Partei zu ermitteln und der Beurteilung zugrunde zu legen. Dazu führte der gerichtliche SV aus, diese Ausführungen würden sich auf Vorbringen zur Emissionssituation (Verwendung von Emissionswerten von Anlagenherstellern und nicht reale Messwerte nach dem HBEFA 3.3) sowie zur Ausbreitungsmodellierung stützen. In Bezug auf die Anmerkungen zur Emission wurde darauf verwiesen, dass die Betrachtung in der UVE korrekterweise auf Bescheidwerte der Emission und nicht auf die (niedrigeren) Realwerte aufbaue. Diese Vorgangsweise sei korrekt (GA OZ 40, S. 21 f unter Hinweis auf die GA-Kapitel 4.2.2.2, 6.1und 6.2 in Bezug auf die Verwendung der Emissionsdatenbank/HBEFA). Zusammengefasst könne zur Emissionssituation geschlossen werden, dass für die Kaminemissionen korrekte Eingangsdaten verwendet worden seien und die Auswirkungen der geänderten Emissionsdatenbank HBEFA bereits im Rahmen der Verhandlung im Behördenverfahren behandelt und berücksichtigt worden seien. Die Anwendung der meteorologischen Daten der Messstelle S180 Ranshofen für Windrichtung und Windgeschwindigkeit in Kombination mit den Strahlungsbilanzdaten der Messstelle Linz Neue Welt sei im Zuge der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des FB-Erstellers der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar nachgewiesen. In der Regel würden statistische Werte der Schadstoffkonzentrationen in einer Berechnung direkt mit dem eingesetzten Rechenmodell ermittelt. Dies sei für dieses Verfahren für die Betriebsphase auch so geschehen. Eine andere Methode sei in der UVE jedoch für die Bauphase gewählt worden. Hier wurde der Ansatz von Beychok angewandt, der die Langzeitwerte der Schadstoffkonzentrationen aus Kurzzeitwerten errechnet. Dies werde vor allem dadurch begründet, dass zur Berechnung der Kurzzeitbelastung die maximale Emission während der Bauphase mit der für die nächstgelegenen Anrainer ungünstigsten Ausbreitungssituation verschnitten worden sei und somit ein worst-case generiert wurde. Im Zuge der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des FB-Erstellers der mitbeteiligten Partei sei eine weitere Adaptierung der Rechenergebnisse erfolgt wodurch noch höhere Werte der baubedingten Zusatzbelastung angegeben worden seien. Selbst mit dieser weiter verschärften Vorgehensweise können keine Grenzwertüberschreitungen bei den nächsten Wohnanrainern prognostiziert werden. Es sei zu erwarten, dass mit der im gegenständlichen Verfahren gewählten Vorgangsweise höhere Belastungen während der Bauphase prognostiziert werden als in der gängigen Anwendung eines Ausbreitungsmodells mit Jahresstatistik und Bauzeitplan. Zusammengefasst führte der gerichtliche SV aus, dass für die Prognose der Luftschadstoffbelastung geschlossen werden könne, dass in der UVE tlw. nicht mehr aktuelle Versionen der verwendeten Modelle und Ansätze verwendet worden seien. In den diversen Ergänzungen und Stellungnahmen der Konsenswerberin sei eine Beweisführung und tlw. Adaptierung erfolgt, die die mit diesen Methoden berechneten Zusatz- und Gesamtbelastungen nunmehr als zutreffend erscheinen ließen. Bei den meisten der berechneten Komponenten seien die Zusatzbelastungen bei den am stärksten betroffenen Anrainern im irrelevanten Bereich. Nachdem der Ist-Zustand der Luftgüte merklich unter den zulässigen Grenzwerten nach IG-L liegen, sei auch eine projektbedingte Überschreitung der Grenzwerte nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführer weisen auf die Biomonitoring-Auswertungen der AGES vom 20.11.2019 und die dort genannten Messwerte in Bezug auf Dioxin, Furane und Aluminium hin. Im genannten Bericht der AGES wird in der Zusammenfassung angeführt: „Soweit Höchst/Richtwerte verfügbar, wurden keine toxisch relevanten Gehalte an den ‚Nichtwerksstandorten‘ (Werkstraße und Hochstraße) bei den jeweiligen Medianen erreicht bzw. überschritten. Im Werksareal traten hingegen solche Überschreitungen am Standort R10 bei Aluminium und PCDD/F auf“. Dazu wird vom gerichtlichen SV darauf hingewiesen, dass bezüglich PCDD/F auf die höchste projektbedingte Zusatzbelastung außerhalb des Werksgeländes bei der Deposition am Aufpunkt 205 mit 0,06 pg/m²/d (1,5 % des Zielwertes der TA-Luft) prognostiziert wird. Der Depositionspunkt 205 entspricht dem Immissionspunkt
- Rechne man die Deposition zurück in eine Immissionskonzentration, so betrage dieser Wert 0,7 fg/m³ und liege im Vergleich zum Zielwerten nach TA-Luft in der Höhe von < 1 %. In der VH des Verwaltungsgerichts wies der SV der Beschwerdeführer darauf hin, dass es bei den Werten Dioxin und Nickel zu methodischen Problemen komme. Das führe zu einer Zusatzbelastung beim Schadstoff Dioxin in homöopathischen Dosen, die mit der Realität keineswegs übereinstimme. Diese Art der Modellrechnung sei somit falsifiziert und bedürfe eines erweiterten methodischen Ansatzes in den Messungen bzw. es müssten reale Emissionswerte einfließen. Zum Schadstoff Nickel wurde darauf hingewiesen, dass das Irrelevanzkriterium nicht greife und in Ranshofen hohe Nickelwerte vorzufinden seien, die in der Aluminiumindustrie eigentlich nicht auftreten. Dazu verwies der gerichtliche SV in Bezug auf Dioxin wiederum auf den Bericht der AGES, wonach bei einem Messpunkt im Gelände toxisch-relevante Werte festgestellt worden seien; dies betreffe jedoch die bestehenden Anlagenteile. Außerhalb des Betriebsgeländes seien keine toxisch relevanten Werte ermittelt worden. Nachdem die Immissionsmessung die gesamte Anlagensituation wiederspiegele, sei daraus keine direkte Quellzuordnung möglich. Beurteilungsgegenstand sei jedoch das Projekt, für das Emissionswerte vorliegen. Die Werte bei den nächsten Anrainern lägen hier im Irrelevanzbereich. Für Nickel seien hohe Zusatzbelastungen berechnet worden. Diese Berechnung gehe jedoch davon aus, dass als Emissionsmenge die Summe der gesamten Schwermetallgruppe SM2 verwendet worden sei; eine Aufschlüsselung in den einzelnen Komponenten liege nicht vor. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse zum ergänzenden Ermittlungsverfahren zum FB Luftschadstoffe, wonach es bei der Verwirklichung des Vorhabens zu einer kaum relevanten Zunahme von Schadstoffen zu rechnen ist, ist auf das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Schadstoffeintrag auf das Umweltkompartiment Boden einzugehen. Der gerichtliche SV ist – wie zuvor zusammenfassend dargestellt – auf sämtliche Aspekte der Ausführungen des von den Beschwerdeführern herangezogenen Privatsachverständigen eingegangen. Die von den Beschwerdeführern und deren SV aufgezeigten Beschwerdevorbringen konnten vom gerichtlichen SV fachlich schlüssig ausgeräumt werden. Der erkennende Senat kommt insgesamt zum Ergebnis, dass auf der Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen GA OZ 40 und den ergänzenden Ausführungen in der VH des Verwaltungsgerichts (VHS OZ 54) sowie auf der Grundlage der ergänzenden Unterlagen der mitbeteiligte Partei OZ 23 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Auflagen 11.
- und 11.
- (Spruchpunkt A.2.) die Beschwerdevorbringen zum FB Luftreinhaltetechnik unbegründet sind, keine weitergehenden Ermittlungsschritte zu setzen und keine anderslautenden Feststellungen zu treffen sind. 2.
- Umweltmedizin Zu den Einreichunterlagen wird festgestellt, dass diese für eine umweltmedizinische Beurteilung vollständig sind. Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA des ASV für den FB Umweltmedizin, der vom Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, in der VH vom 20.12.2021, Beilage 7 zur VHS OZ 54 (kurz: GA OZ 54/7), S. 3, sowie dessen mündlichen Ergänzungen in der VH. In Bezug auf den Bereich Luftreinhaltung wird aus umweltmedizinischer Hinsicht festgestellt, dass durch das Vorhaben die Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) eingehalten werden. Damit kann davon ausgegangen werden, dass es auch für empfindliche Bevölkerungsgruppen bei Einhaltung der Vorgaben des IG-L zu keinen erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommen wird. Es kann festgestellt werden, dass für Dioxine die Vorgaben der TA-Luft eingehalten werden. Durch das Vorhaben ergeben sich keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen i.S. erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem GA des ASV für den FB Umweltmedizin in der VH vom 20.12.2021, GA OZ 54/7, S.
- Weiters verwies der ASV für Umweltmedizin i.Z.m. dem FB Luftschadstoffe zum Beschwerdevorbringen, wonach es durch das Vorhaben zu einer gesundheitlichen Gefährdung komme, zunächst auf die Ausführungen des gerichtlichen SV für Luftreinhaltung. Demnach sei davon auszugehen, dass die Grenzwerte des IG-L eingehalten werden. Aus der luftreinhaltetechnischen Stellungnahme wird ersichtlich, dass die Grenzwerte des IG-L dort, wo Beurteilungskriterien nach dem IG-L vorhanden sind, eingehalten werden. Diese Grenzwerte für Luftschadstoffe für die Außenluft zielen darauf ab, nach dem Vorsorgeprinzip die gesamte Bevölkerung zu schützen. Diese Grenzwerte sind so abgeleitet, dass auch empfindliche Gruppen wie zum Beispiel Personen mit Erkrankungen wie beispielsweise Asthma bronchiale, ältere Menschen und insbesondere Schwangere und deren Ungeborene sowie Säuglinge und Kleinkinder, geschützt werden. Somit ergeben sich bei Einhaltung der Vorgaben des IG-L nach dem aktuellen Wissensstand keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen. Im Behördenverfahren wurden die projektspezifischen Immissionen nach den Vorgaben des IG-L bereits geprüft und nun im verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Hintergrund ergänzender Unterlagen bestätigt, sodass sich zur damaligen umweltmedizinischen Beurteilung keine Änderungen bzw. Ergänzungen oder Adaptierungen ergeben. Zur Beurteilung von Dioxinen als Luftschadstoff führte der ASV aus, in Österreich seien im IG-L oder anderen in Österreich verbindlichen Beurteilungsgrundlagen keine verbindlich anwendbaren Beurteilungskriterien verfügbar. In Bezug auf eine mögliche Gefährdung durch Schadstoffen mit kanzerogenen Risiken verwies der ASV für Umweltmedizin darauf, dass es aus wissenschaftlichen Überlegungen nicht möglich sei, einen „Unschädlichkeitsgrenzwert“ anzugeben. Die Beurteilung erfolge hier in einer Risikoabschätzung, in die auch luftreinhaltetechnische Irrelevanzkriterien einfließen. Zur Beurteilung von Dioxinen als Luftschadstoff seien in Österreich im IG-L oder anderen in Österreich verbindlichen Beurteilungsgrundlagen keine verbindlich anwendbaren Beurteilungskriterien verfügbar. In der luftreinhaltetechnischen Stellungnahme wurde auf die in Deutschland gültigen Beurteilungswerte der TA-Luft Bezug genommen (OZ 40, Tabelle 10 und 11). Aus der im luftreinhaltetechnischen GA aufgezeigten Zusatzbelastung von 0,7 fg-TEQ/m³ PCDD/F gegenüber einem TA-Luft Zielwert (Inhalation) von 150 fg sei eine Veränderung des Gesundheitsrisikos nicht abzuleiten. Der Wert von 150 fg-TEC/m³ entspreche hierbei dem Zielwert für die langfristige Luftreinhalteplanung des deutschen LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz) der seine Einstufung an die Neubewertung der WHO angepasst und einen Zielwert von 150 fg WHO-TEQ/m³ PCDD/F angegeben habe. Somit kann davon ausgegangen werden, dass für Dioxine die Vorgaben der TA-Luft eingehalten werden. Die Beurteilung des ASV im Behördenverfahren, wonach sich durch das Vorhaben keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen i.S. erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben, konnte von ihm auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffen werden. Zur ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2022, OZ 63, wonach der gerichtliche SV für Luftschadstoffe die kumulierenden Auswirkungen nicht berücksichtigt habe und sich daraus ein erhöhtes Gesundheitsrisiko ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im GA dieses SV zu verweisen (OZ 40, Kapitel 8.1), wonach die Hintergrundbelastung der Industrie in Deutschland einbezogen worden ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurden vor diesem Hintergrund auf diese Weise auch die Emissionsbelastung des bestehenden Betriebes der mitbeteiligten Partei in die Berechnung von Luftschadstoffen einbezogen (vgl. die Ausführungen unter Pkt. II.2.4.). Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es sich beim ASV für Umweltmedizin um einen erfahrenen Umwelthygieniker handelt, der bereits nicht nur in Behördenverfahren, sondern auch für dieses Verwaltungsgericht eine Vielzahl von GA erstellt hat. Hingegen sind die Beschwerdeführer den Ausführungen des ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, da diese nicht für den FB Umwelthygiene ausgewiesen sind. Die Beschwerdeführer konnten auch keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit seiner Ausführungen aufzeigen.Zur ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2022, OZ 63, wonach der gerichtliche SV für Luftschadstoffe die kumulierenden Auswirkungen nicht berücksichtigt habe und sich daraus ein erhöhtes Gesundheitsrisiko ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im GA dieses SV zu verweisen (OZ 40, Kapitel 8.1), wonach die Hintergrundbelastung der Industrie in Deutschland einbezogen worden ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurden vor diesem Hintergrund auf diese Weise auch die Emissionsbelastung des bestehenden Betriebes der mitbeteiligten Partei in die Berechnung von Luftschadstoffen einbezogen vergleiche die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.4.). Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es sich beim ASV für Umweltmedizin um einen erfahrenen Umwelthygieniker handelt, der bereits nicht nur in Behördenverfahren, sondern auch für dieses Verwaltungsgericht eine Vielzahl von GA erstellt hat. Hingegen sind die Beschwerdeführer den Ausführungen des ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, da diese nicht für den FB Umwelthygiene ausgewiesen sind. Die Beschwerdeführer konnten auch keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit seiner Ausführungen aufzeigen. Entgegen dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer ist der ASV für Umwelthygiene nicht nur auf die Auswirkungen der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers, sondern auf die Gesundheit allgemein der Wohnanrainer aus dem Betrieb der mitbeteiligten Partei eingegangen (vgl. OZ 54/7, S. 8). Entgegen dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer ist der ASV für Umwelthygiene nicht nur auf die Auswirkungen der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers, sondern auf die Gesundheit allgemein der Wohnanrainer aus dem Betrieb der mitbeteiligten Partei eingegangen vergleiche OZ 54/7, S. 8). Zum ergänzenden Vorbringen, wonach nicht ausreichend auf das GA der AGES zu dioxinhaltigen Weidelgras-Analysen eingegangen sei, ist auf das GA OZ 40, S. 23, des luftreinhaltetechnischen SV zu verweisen, wonach für den Wert PCDD/F die höchste projektbedingte Zusatzbelastung außerhalb des Werksgeländes bei der Deposition am Aufpunkt 205 mit 0,06 pg/m²/d (1,5 % des Zielwertes der TA-Luft) prognostiziert wird. Der Depositionspunkt 205 entspricht dem Immissionspunkt
- Rechnet man die Deposition zurück in eine Immissionskonzentration, so beträgt dieser Wert 0,7 fg/m³ und liegt im Vergleich zum Zielwerten nach TA-Luft in der Höhe von < 1%. Bei diesem geringen Wert folgt der erkennende Senat den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des SV für Luftreinhaltetechnik sowie dem ASV für Umweltmedizin, beide SV verfügen über eine jahrelange einschlägige Expertise bei der Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen durch Dioxin, dass nicht mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von einer Gesundheitsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann. Insgesamt ist es für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, dass sich der ASV für Umwelthygiene – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – nicht ausreichend mit möglichen Dioxinzusatzbelastung auseinandergesetzt hat. In Bezug auf den Bereich Schallemissionen wird aus umweltmedizinischer Hinsicht festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass es zu keinen erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommen wird. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem GA des ASV für den FB Umweltmedizin in der VH vom 20.12.2021, GA OZ 54/7, S.
- Zum Bereich Schallemissionen verwies der ASV für Umweltmedizin zunächst auf das GA des Sachverständigen für Schalltechnik. Weiters wies der ASV darauf hin, dass ihm auch die dortigen örtlichen Verhältnisse in der Umgebung sind dem Gefertigten aus früheren VH und Lokalaugenscheinen zu verschiedenen Tages-, Abend- und Nachtzeiten grundsätzlich bekannt sei. Nachdem sich aufgrund der schalltechnischen Begutachtung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zusätzliche Immissionspunkte untersucht worden seien, habe der ASV am 14.12.2021 am späteren Nachmittag und frühen Abend einen weiteren Ortsaugenschein an den AP1 bis 8 durchgeführt. Ziel dieses Ortsaugenscheines sei vor allem gewesen, die örtliche Situation vor Ort und die räumliche Beziehung zur bestehenden Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zu erkunden, um damit die Ergebnisse des schalltechnischen GA für das Verwaltungsgericht korrelieren zu können. Im Gutachten FB Schalltechnik seien die örtlichen Verhältnisse anhand von Hörproben beschrieben worden und es könnten diese mit den eigenen Eindrücken des ASV gut in Einklang gebracht werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach weder die GA zum FB Schallemissionen noch Luftschadstoffe – und somit auch nicht der ASV für Umweltmedizin – auf mögliche kumulative Auswirkungen eingegangen sind, ist entgegenzuhalten, dass aus dem GA für Luftschadstoffe sehr wohl die Hintergrundbelastung berücksichtigt worden ist; im FB Schallemissionen dies Werte im Irrelevanzbereich liegen und von keiner merkbaren Zunahme auszugehen ist. Insgesamt kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass sich durch das Vorhaben aufgrund der immissionstechnischen Angaben weder in der Errichtungs- noch in der Betriebsphase nachteilige Wirkungen i.S. erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffe oder Schallimmissionen für die Anrainer ergeben. Sämtliche immissionsmindernden Maßnahmen sind integrierender Bestandteil dieser Beurteilung. Es sind keine zusätzliche Auflagen aufgrund des FB Umweltmedizin notwendig. Der erkennende Senat kommt insgesamt zum FB Umweltmedizin zum Ergebnis, dass auf der Grundlage der nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des ASV in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts (VHS OZ 54/7), die Beschwerdevorbringen zu diesem FB unbegründet sind.
- Rechtliche Würdigung: 3.
- Befangenheit eines FB-Erstellers der mitbeteiligten Partei Die Beschwerdeführer bringen vor, der XXXX sei befangen und werde abgelehnt. Es müsse festgehalten werden, dass aufgrund der Verbindung des SV zur mitbeteiligten Partei der Eindruck entstehe, dass dieser nicht unvoreingenommen sei, da er in einem engen Verhältnis zur mitbeteiligte Partei stehe; er habe mit dieser bereits zusammengearbeitet. Einem Antrag auf Abbestellung des SV durch die Behörde sei nicht Folge geleistet worden.In diesem Zusammenhang übersehen die Beschwerdeführer, dass es sich bei diesem SV um den Ersteller von verschiedenen FB der UVE der mitbeteiligten Partei handelt. Dass ein von der mitbeteiligten Partei beauftragter SV mit dieser zusammenarbeitet und daher ein Naheverhältnis zum Auftraggeber aufweist, liegt auf der Hand. So muss die UVE auf entsprechendem fachlichen Niveau abgegeben werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 6 UVP-G 2000 etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, mwN). Da dieser SV nicht von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht bestellt bzw. herangezogen wurde, konnte er daher von dieser auch nicht abberufen werden. Die Befangenheitsregelungen des AVG sind auf einen FB-Ersteller eines Projektwerbers nicht anwendbar.Die Beschwerdeführer bringen vor, der römisch 40 sei befangen und werde abgelehnt. Es müsse festgehalten werden, dass aufgrund der Verbindung des SV zur mitbeteiligten Partei der Eindruck entstehe, dass dieser nicht unvoreingenommen sei, da er in einem engen Verhältnis zur mitbeteiligte Partei stehe; er habe mit dieser bereits zusammengearbeitet. Einem Antrag auf Abbestellung des SV durch die Behörde sei nicht Folge geleistet worden., In diesem Zusammenhang übersehen die Beschwerdeführer, dass es sich bei diesem SV um den Ersteller von verschiedenen FB der UVE der mitbeteiligten Partei handelt. Dass ein von der mitbeteiligten Partei beauftragter SV mit dieser zusammenarbeitet und daher ein Naheverhältnis zum Auftraggeber aufweist, liegt auf der Hand. So muss die UVE auf entsprechendem fachlichen Niveau abgegeben werden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 6, UVP-G 2000 etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, mwN). Da dieser SV nicht von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht bestellt bzw. herangezogen wurde, konnte er daher von dieser auch nicht abberufen werden. Die Befangenheitsregelungen des AVG sind auf einen FB-Ersteller eines Projektwerbers nicht anwendbar. 3.
- Zum inhaltlichen Vorbringen der Beschwerden Zu den FB Verkehrstechnik und Verkehrsplanung, Verfahrenstechnik, Luftschadstoffe und Lärm hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen zum Beginn des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in verschiedenen Bereichen unschlüssig bzw. zu ergänzen waren. Diese Unklarheiten konnten nach wiederholten Verbesserungsaufträgen durch das Verwaltungsgericht aufgeklärt werden. Das Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichts hat ergeben, dass sich die Auswirkungen des Vorhabens in den FB Verkehrstechnik und Verkehrsplanung, Verfahrenstechnik, Luftschadstoffe und Lärm sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen; es werden die einschlägigen Grenzwerte und Normen, wie beispielsweise das IG-L, eingehalten. Die durch das gegenständliche Vorhaben verursachten Emissionen durch Verkehr, Luftschadstoffe, Lärmemissionen werden zu keinen relevanten Auswirkungen auf die Anrainer führen. Um sicherzustellen, dass die Luftgütewerte eingehalten werden und die prognostizierten Verkehrszahlen nicht überschritten werden, ist die Vorschreibung der Nebenbestimmung 11.17 und 11.18 sowie 14.1 erforderlich. Aus umweltmedizinischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Vorhabens zu keinen schädlichen Folgen für die menschliche Gesundheit führen werden. Mit einer mit Schriftsatz vom 10.01.2022, OZ 63, erstatteten ergänzenden Stellungnahme nehmen die Beschwerdeführer zum GA des ASV für Umweltmedizin Stellung. Sie wiederholen darin unter anderem bisheriges Vorbringen zu den FB Verfahrenstechnik, Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik und Schallemissionen. Dieses Vorbringen ist jedoch, soweit es über den FB Umweltmedizin hinausgeht, unzulässig bzw. unbeachtlich. Denn mit verfahrensleitendem Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde am Ende der VH am 20.12.2022 das Ermittlungsverfahren für die FB Verfahrenstechnik, Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik und Schallemissionen geschlossen erklärt. Mit Schriftsatz vom 10.01.2022, OZ 63, äußerten sich die Beschwerdeführer bspw. zur Messstation S180, den angewendeten Messmethoden und herangezogenen fachlichen Regelwerke. Dieses Vorbringen ist somit nach §§ 16 Abs. 3 iVm 40 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 unzulässig. Eine Auseinandersetzung damit konnte unterbleiben. Mit einer mit Schriftsatz vom 10.01.2022, OZ 63, erstatteten ergänzenden Stellungnahme nehmen die Beschwerdeführer zum GA des ASV für Umweltmedizin Stellung. Sie wiederholen darin unter anderem bisheriges Vorbringen zu den FB Verfahrenstechnik, Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik und Schallemissionen. Dieses Vorbringen ist jedoch, soweit es über den FB Umweltmedizin hinausgeht, unzulässig bzw. unbeachtlich. Denn mit verfahrensleitendem Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde am Ende der VH am 20.12.2022 das Ermittlungsverfahren für die FB Verfahrenstechnik, Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik und Schallemissionen geschlossen erklärt. Mit Schriftsatz vom 10.01.2022, OZ 63, äußerten sich die Beschwerdeführer bspw. zur Messstation S180, den angewendeten Messmethoden und herangezogenen fachlichen Regelwerke. Dieses Vorbringen ist somit nach Paragraphen 16, Absatz 3, in Verbindung mit 40 Absatz 5, zweiter Satz UVP-G 2000 unzulässig. Eine Auseinandersetzung damit konnte unterbleiben. Soweit sich die Beschwerdeführer in der erwähnten Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen des SV für Humanmedizin äußerten, waren dazu keine weiteren (insbesondere sachverständigen) Ermittlungstätigkeiten erforderlich (s. dazu die Erwägungen oben unter II.2.5.). Soweit sich die Beschwerdeführer in der erwähnten Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen des SV für Humanmedizin äußerten, waren dazu keine weiteren (insbesondere sachverständigen) Ermittlungstätigkeiten erforderlich (s. dazu die Erwägungen oben unter römisch zwei.2.5.). 3.
- Zur Klimarelevanz des Vorhabens Zum Vorbringen in Bezug auf klimarelevante Luftschadstoffe wie z.B. CO2 ist auszuführen, dass jeder zusätzliche Energieverbrauch zu einer Zunahme führt, soweit die Gewinnung nicht aus nachhaltigen Energiequellen erfolgt. Schließlich hat die mitbeteiligte Partei in der UVE die Energieeffizienz des Vorhabens ausführlich dargestellt (FB Verfahrenstechnik, Einlage E01, wonach die Maßnahmen zur Energieeffizienz dem Stand der Technik entsprechen, vgl. insbes. Kapitel 3.10.3). Auch durch die belangte Behörde wurde das Vorhaben in Bezug auf Energieeffizienz geprüft. So wird mit den Auflagen zu Energiewirtschaft und Energieeffizienz (3.
- und 3.25.) bestimmt, dass einmal jährlich eine Energiebilanz zu erstellen ist. Die Energieverbrauchsdaten getrennt nach Gas und Strom, den Produktionsmengen gegenüberzustellen sind und sowohl als absolute als auch als spezifische Daten zu dokumentieren sind. Die Energiebilanzen sind zum Nachweis der prognostizierten Energieverbrauchswerte zur Einsichtnahme durch Behördenorgane im Betrieb bereit zu halten. Weiters hat die mitbeteiligte Partei die neue Anlage in das bestehende Energiemanagementsystem nach ÖNORM EN ISO 50001 zu integrieren. Das Energiemanagementsystem ist einem externen Zertifizierungsaudit durch eine befugte Stelle unterziehen zu lassen. Die Zertifizierung ist während der gesamten Bestandsdauer der Anlage aufrecht zu erhalten. Die Zertifizierungsurkunde ist mit der Inbetriebnahmeanzeige der Behörde vorzulegen (vgl. weiters das Kapitel 5.2.
- des angefochtenen Bescheides). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Energien effizient verwendet werden. Die vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase und Maßnahmen zu deren Reduktion wurden im Projekt ausreichend dargestellt. Die vorgelegten Unterlagen zum Emissionsmonitoring entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom
- Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments. Zum Vorbringen in Bezug auf klimarelevante Luftschadstoffe wie z.B. CO2 ist auszuführen, dass jeder zusätzliche Energieverbrauch zu einer Zunahme führt, soweit die Gewinnung nicht aus nachhaltigen Energiequellen erfolgt. Schließlich hat die mitbeteiligte Partei in der UVE die Energieeffizienz des Vorhabens ausführlich dargestellt (FB Verfahrenstechnik, Einlage E01, wonach die Maßnahmen zur Energieeffizienz dem Stand der Technik entsprechen, vergleiche insbes. Kapitel 3.10.3). Auch durch die belangte Behörde wurde das Vorhaben in Bezug auf Energieeffizienz geprüft. So wird mit den Auflagen zu Energiewirtschaft und Energieeffizienz (3.
- und 3.25.) bestimmt, dass einmal jährlich eine Energiebilanz zu erstellen ist. Die Energieverbrauchsdaten getrennt nach Gas und Strom, den Produktionsmengen gegenüberzustellen sind und sowohl als absolute als auch als spezifische Daten zu dokumentieren sind. Die Energiebilanzen sind zum Nachweis der prognostizierten Energieverbrauchswerte zur Einsichtnahme durch Behördenorgane im Betrieb bereit zu halten. Weiters hat die mitbeteiligte Partei die neue Anlage in das bestehende Energiemanagementsystem nach ÖNORM EN ISO 50001 zu integrieren. Das Energiemanagementsystem ist einem externen Zertifizierungsaudit durch eine befugte Stelle unterziehen zu lassen. Die Zertifizierung ist während der gesamten Bestandsdauer der Anlage aufrecht zu erhalten. Die Zertifizierungsurkunde ist mit der Inbetriebnahmeanzeige der Behörde vorzulegen vergleiche weiters das Kapitel 5.2.
- des angefochtenen Bescheides). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Energien effizient verwendet werden. Die vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase und Maßnahmen zu deren Reduktion wurden im Projekt ausreichend dargestellt. Die vorgelegten Unterlagen zum Emissionsmonitoring entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2012, der Kommission vom
- Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Vorhabens sich allenfalls geringfügig auf das regionale Klima auswirken werden (VwSlg. 18.189 A/2011). Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, die mitbeteiligte Partei zu einer Ergänzung der CO2-Bilanz des Vorhabens aufzufordern. 3.
- Zum Grundwasser Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin bringen zum FB Gewässerschutz, Grundwasserwirtschaft und Hydrogeologie vor, mit den geplanten sechs zusätzlichen Kühltürme werde der Grundwasserbedarf am Betriebsstandort neuerlich massiv erhöht statt verringert. Durch das Vorhaben komme es zu einem übermäßigen Verbrauch von Grundwasser, das sodann der Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung stehe; eine zusätzliche überdurchschnittliche Menge an Trinkwasser werde verschwendet. Die Behauptung in den Einreichunterlagen wonach für das beantragte Projekt keine zusätzliche Grundwassermenge benötigt werde und aus dem bestehenden Konsens abgedeckt werde, sei nicht nachvollziehbar. Die in den Einreichunterlagen fehlenden, und von der Antragstellerin auf Verlangen der Behörde nachträglich vorgelegten jährlichen Verbrauchszahlen stünden im krassen Widerspruch zu den Zahlen sämtlicher Einreichunterlagen. Seit Jahren würde der Grundwasserspiegel und die zahlreichen Brunnen sinken. Brunnen müssten vertieft bzw. neu errichtet werden. Das WWPO bezog im Behördenverfahren in seiner Stellungnahme zur UVE in Bezug auf den Einsatz von Kühlwässern und deren Ableitung Stellung. Demnach würden im Rahmen bereits bestehender wasserrechtlicher Konsense Kühlwässer aus dem Grundwasserkörper entnommen und in den Inn als Vorfluter eingeleitet. Zwar werde eine Versickerung des entnommen Grundwassers zurück in den Grundwasserkörper angesprochen, die derzeit bewilligten Entnahmemengen und die bewilligte Abgabe in den Vorfluter Inn stünden aber im Einklang mit dem „Wasserwirtschaftlichen Konzept zur Kühlwasserbeseitigung der Betriebe am Standort der XXXX “ vom Februar 2013, wonach als generelle wasserwirtschaftliche Anforderung auf eine bedarfsgerechte Entnahme, eine innerbetriebliche Kühlwasserverwendung nach dem Stand der Technik und erforderlichenfalls auf entsprechende Instandhaltungsmaßnahm