← Österreich

{'item': 'W109 2248224-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW109 2248224-1 Spruch, W109 2248224-1/34Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. GRASSL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX mit welchem der XXXX , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, die Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 erteilt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. GRASSL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 mit welchem der römisch 40 , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, die Änderungsgenehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 erteilt wurde, beschlossen: A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist zulässig. TextBegründung:

  1. Verfahren der belangten Behörde Mit Bescheid vom XXXX der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde wurde gemäß § 17 UVP-G 2000 die Bewilligung zur Errichtung und Betrieb des „ XXXX “ für 13 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Senvion REpower 3.2M114 erteilt (im Folgenden: Genehmigungsbescheid). Mit Bescheid vom römisch 40 der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde wurde gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 die Bewilligung zur Errichtung und Betrieb des „ römisch 40 “ für 13 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Senvion REpower 3.2M114 erteilt (im Folgenden: Genehmigungsbescheid). Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde der XXXX wurde der Genehmigungsbescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016, W109 2107438-1/44E, unter Änderung der Nebenbestimmungen zum Fachbereich „Naturschutz/Ornithologie“ bestätigt. Die dagegen eingebrachten Revisionen wurden vom VwGH zurückgewiesen (12.04.2018, Ra 2016/04/0097-6, 24.10.2018, Ro 2016/04/0047).Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde der römisch 40 wurde der Genehmigungsbescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016, W109 2107438-1/44E, unter Änderung der Nebenbestimmungen zum Fachbereich „Naturschutz/Ornithologie“ bestätigt. Die dagegen eingebrachten Revisionen wurden vom VwGH zurückgewiesen (12.04.2018, Ra 2016/04/0097-6, 24.10.2018, Ro 2016/04/0047). Mit Bescheiden vom 21.07.2020 und vom
  2. 08.2021 verlängerte die UVP-Behörde den Baubeginn. Mit Schreiben vom 22.10.2020 beantragte die mitbeteiligte Partei die Änderung des XXXX nach § 18b UVP-G
  3. Dazu wurde ausgeführt, dass über den Hersteller der ursprünglich genehmigten Type ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und das Vorhaben mit WEA eines anderen Typs errichtet werde. Im Wesentlichen komme nunmehr die WEA-Type Vestas V136 mit 3,6 MW zum Einsatz. Es wurden verschiedene damit verbundenen Änderungen beantragt (u.a. Änderung des Anlagentyps, Erhöhung der Gesamtleistung des XXXX um 5,2 MW auf nunmehr 46,8 MW, der Bauhöhe von 202,2 m auf 237 m über Geländeoberkante, der betroffenen Grundstücke, Anpassung der Verkabelung, des Flächenbedarfs bei den Anlagenstandorten, Aktualisierung der Rodungsflächen und verschiedenen Begleitmaßnahmen).Mit Schreiben vom 22.10.2020 beantragte die mitbeteiligte Partei die Änderung des römisch 40 nach Paragraph 18 b, UVP-G
  4. Dazu wurde ausgeführt, dass über den Hersteller der ursprünglich genehmigten Type ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und das Vorhaben mit WEA eines anderen Typs errichtet werde. Im Wesentlichen komme nunmehr die WEA-Type Vestas V136 mit 3,6 MW zum Einsatz. Es wurden verschiedene damit verbundenen Änderungen beantragt (u.a. Änderung des Anlagentyps, Erhöhung der Gesamtleistung des römisch 40 um 5,2 MW auf nunmehr 46,8 MW, der Bauhöhe von 202,2 m auf 237 m über Geländeoberkante, der betroffenen Grundstücke, Anpassung der Verkabelung, des Flächenbedarfs bei den Anlagenstandorten, Aktualisierung der Rodungsflächen und verschiedenen Begleitmaßnahmen). Der Antrag wurde mit Edikt vom 06.04.2021 von der UVP-Behörde kundgemacht. Der Antrag, die Einreichunterlagen sowie die von der UVP-Behörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen lagen bei der Behörde sowie den Standortgemeinden in der Zeit von 06.04.2021 bis 20.05.2021 zur öffentlichen Einsicht auf. Mit Bescheid vom 16.09.2021 der UVP-Behörde, mit Edikt kundgemacht am 22.09.2021, wurde die Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 erteilt (im Folgenden: Änderungsbescheid).Mit Bescheid vom 16.09.2021 der UVP-Behörde, mit Edikt kundgemacht am 22.09.2021, wurde die Änderungsgenehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 erteilt (im Folgenden: Änderungsbescheid).
  5. Beschwerdeverfahren des Verwaltungsgerichts Gegen den angefochtenen Änderungsbescheid der (nunmehr) belangten Behörde wurden von zwei Umweltorganisationen sowie von zwei Privatpersonen, Beschwerden eingebracht. Die beschwerdeführende Partei bringt zur Beschwerdelegitimation vor, sie sei eine anerkannte Umweltorganisation und habe im Verfahren rechtzeitig Einwendungen vorgebracht. Inhaltlich wird ausgeführt, die Genehmigung in der beantragten Form sei aus verschiedenen Gründen nicht umweltverträglich und nicht genehmigungsfähig. Die mitbeteiligte Partei trat den Beschwerden entgegen und beantragte deren Ab- bzw. Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht forderte mit verfahrensleitende Anordnung die beschwerdeführende Partei vor dem Hintergrund mit Aberkennung ihrer Eigenschaft als anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom 16.04.2020 (bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021, W225 2232540-1/5E) zur Stellungnahme auf (im Folgenden: Aberkennungsbescheid).Das Verwaltungsgericht forderte mit verfahrensleitende Anordnung die beschwerdeführende Partei vor dem Hintergrund mit Aberkennung ihrer Eigenschaft als anerkannte Umweltorganisation nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom 16.04.2020 (bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021, W225 2232540-1/5E) zur Stellungnahme auf (im Folgenden: Aberkennungsbescheid). Mit Schreiben vom 23.11.2021 bringt die beschwerdeführende Partei vor, das Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021, mit dem ihre Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid des BMK abgewiesen worden sei, sei ihr am 23.09.2021 zugestellt worden. Sie sei daher bis zum 22.09.2021 eine anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 gewesen. Der angefochtene Änderungsbescheid sei am 22.09.2021 im Internet veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre Anerkennung noch aufrecht gewesen. Weiters bringt sie vor, sie habe während der Auflagefrist zum Änderungsprojekt mit Schreiben vom 16.05.2021 Einwendungen erhoben. Aus § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 sei abzuleiten, dass sie damit auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG erlangt habe. Einen „Entzug“ dieses erwirkten Rechts während des Verfahrens sei im Gesetz nicht vorgesehen. Schließlich verweist die beschwerdeführende Partei auf die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 28 Z 5 UVP-G
  6. Demnach sei die bekämpfte Änderungsgenehmigung als Teil des UVP-Genehmigungsverfahrens zu sehe. Ihre Beschwerdelegitimation sei im seinerzeitigen Verfahren zur UVP-Genehmigung bereits anerkannt worden.Mit Schreiben vom 23.11.2021 bringt die beschwerdeführende Partei vor, das Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021, mit dem ihre Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid des BMK abgewiesen worden sei, sei ihr am 23.09.2021 zugestellt worden. Sie sei daher bis zum 22.09.2021 eine anerkannte Umweltorganisation nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 gewesen. Der angefochtene Änderungsbescheid sei am 22.09.2021 im Internet veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre Anerkennung noch aufrecht gewesen. Weiters bringt sie vor, sie habe während der Auflagefrist zum Änderungsprojekt mit Schreiben vom 16.05.2021 Einwendungen erhoben. Aus Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 sei abzuleiten, dass sie damit auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG erlangt habe. Einen „Entzug“ dieses erwirkten Rechts während des Verfahrens sei im Gesetz nicht vorgesehen. Schließlich verweist die beschwerdeführende Partei auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 28, Ziffer 5, UVP-G
  7. Demnach sei die bekämpfte Änderungsgenehmigung als Teil des UVP-Genehmigungsverfahrens zu sehe. Ihre Beschwerdelegitimation sei im seinerzeitigen Verfahren zur UVP-Genehmigung bereits anerkannt worden. Die mitbeteiligte Partei replizierte und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung 3.
  9. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Aberkennungsbescheid des BMK vom 16.04.2020 die Anerkennung als Umweltorganisation entzogen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021, W225 2232540-1/5E, abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der beschwerdeführenden Partei am 23.09.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Über die an den VwGH gerichtete außerordentliche Revision wurde bislang nicht entschieden. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dieser nicht gestellt. Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021, W225 2232540-1/5E, sowie durch Einsicht in den Gerichtsakt dieses Verfahrens. 3.
  10. Der angefochtene Bescheid vom 16.09.2021 wurde am 22.09.2021 durch Edikt kundgemacht. Die Beschwerde wurde von der beschwerdeführenden Partei mit der Post am 15.10.2021 eingebracht. Dies ergibt sich aus dem Verfahrensakt der UVP-Behörde und ist unbestritten.
  11. Rechtliche Beurteilung 4.
  12. Die gegenständlich maßgeblichen Vorschriften lauten 4.1.
  13. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „Großverfahren § 44a.

(1)Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.Paragraph 44 a,
(1)Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2)Das Edikt hat zu enthalten:1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
(2)Das Edikt hat zu enthalten:,
  1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
  2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
  3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;
  4. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;,
  5. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,;
  6. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3)Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig. § 44b.
(1)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44 b,
(1)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. […] § 44f.
(1)Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde ‚zur‘ öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. (BGBl I 1999/194 (DFB))Paragraph 44 f,
(1)Ist der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde ‚zur‘ öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Absatz 2, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. (BGBl römisch eins 1999/194 (DFB))
(2)Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.“ 4.1.2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) „Entscheidung § 17. Paragraph 17, […]
(7)Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7)Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42, 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8)Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(8)Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen. Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang § 18b. Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18 genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 22 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu genehmigen, wennParagraph 18 b, Änderungen eines gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, genehmigten Vorhabens sind vor dem in Paragraph 22, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zu genehmigen, wenn
  1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und
  2. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
  3. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
  4. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung haben[…]Paragraph 19,
(1)Parteistellung haben, […]
  1. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
  2. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. […]
(6)Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
  1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
  2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
  3. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
  4. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
  5. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(8)Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.,
(8)Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9)Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(9)Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Absatz 8, ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(10)Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10)Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […] Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen § 46.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph 46,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft. […]
(28)Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018 neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(28)Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
  1. Nach § 19 Abs. 9 haben jene Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren anerkannt sind, die Unterlagen bis spätestens
  2. Dezember 2019 vorzulegen.
  3. Nach Paragraph 19, Absatz 9, haben jene Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren anerkannt sind, die Unterlagen bis spätestens
  4. Dezember 2019 vorzulegen. Wird im Rahmen der Überprüfung einer bereits anerkannten Umweltorganisation festgestellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so bleibt in Verfahren, in denen die Umweltorganisation bereits Parteistellung erlangt hat oder die Beschwerdelegitimation anerkannt wurde, die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation für bereits anhängige Verfahren aufrecht. 4.
  5. Rechtsausführungen Die beschwerdeführende Partei bringt zu ihrer Beschwerdeberechtigung im gegenständlichen Verfahren gegen die Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 vor, der angefochtene Bescheid sei am 22.09.2021 im Internet kundgemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre Anerkennung als Umweltorganisation noch aufrecht gewesen. Die beschwerdeführende Partei bringt zu ihrer Beschwerdeberechtigung im gegenständlichen Verfahren gegen die Änderungsgenehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 vor, der angefochtene Bescheid sei am 22.09.2021 im Internet kundgemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre Anerkennung als Umweltorganisation noch aufrecht gewesen. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der angefochtenen Änderungsgenehmigung nach den Bestimmungen für Großverfahren nach §§ 44a ff AVG iVm §§ 9, 9a UVP-G 2000 kundgemacht wurde. Nach § 44f Abs. 1 AVG gilt das Schriftstück erst mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung des Edikts als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid – und somit auch der beschwerdeführenden Partei – nach der gesetzlichen Fiktion am 06.10.2021 zugestellt. Am 06.10.2021 war der Aberkennungsbescheid der BMK jedenfalls durch die abweisende Entscheidung des BVwG bereits durch die Zustellung am 23.09.2021 rechtskräftig. Die beschwerdeführende Partei war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000.Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der angefochtenen Änderungsgenehmigung nach den Bestimmungen für Großverfahren nach Paragraphen 44 a, ff AVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 9 a, UVP-G 2000 kundgemacht wurde. Nach Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG gilt das Schriftstück erst mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung des Edikts als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid – und somit auch der beschwerdeführenden Partei – nach der gesetzlichen Fiktion am 06.10.2021 zugestellt. Am 06.10.2021 war der Aberkennungsbescheid der BMK jedenfalls durch die abweisende Entscheidung des BVwG bereits durch die Zustellung am 23.09.2021 rechtskräftig. Die beschwerdeführende Partei war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G
  6. Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, sie habe während der Auflagefrist zum Änderungsprojekt XXXX mit Schreiben vom 16.05.2021 Einwendungen erhoben. Aus der Bestimmung des § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 sei abzuleiten, dass sie damit auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erlangt habe. Ein „Entzug“ dieses erwirkten Rechts während des Verfahrens sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, sie habe während der Auflagefrist zum Änderungsprojekt römisch 40 mit Schreiben vom 16.05.2021 Einwendungen erhoben. Aus der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 sei abzuleiten, dass sie damit auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erlangt habe. Ein „Entzug“ dieses erwirkten Rechts während des Verfahrens sei im Gesetz nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Beschwerderecht nach § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 nur anerkannten Umweltorganisationen zukommt. Die beschwerdeführende Partei war jedoch (rechtskräftig) weder zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung durch Edikt am 23.09.2021 noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (Postaufgabe 15.10.2021) eine anerkannte Umweltorganisation. Aus der Formulierung des zweiten Satzes des § 19 Abs. 10 UVP-G 2000, wonach eine Umweltorganisation auch berechtigt ist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kann keine Überleitung der Parteistellung vom Behördenverfahren in das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gedeutet werden. Die gesetzliche Systematik (§ 19 Abs. 7 UVP-G 2000) zeigt, dass eine Umweltorganisation, auch wenn sie alle materiellen Kriterien des Gesetzes erfüllen mag, ohne bescheidmäßige Anerkennung nicht berechtigt ist, als Formalpartei an Genehmigungsverfahren teilzunehmen. Einem Anerkennungsbescheid kommt konstitutiver Charakter zu (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3
(2013)zu § 19 UVP-G 2000 Rz 109, sowie Altenburger/Berger, UVP-G § 19 Rz 54). Dem Eintrag in die Liste des BMK kommt lediglich deklarativer Charakter zu.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Beschwerderecht nach Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 nur anerkannten Umweltorganisationen zukommt. Die beschwerdeführende Partei war jedoch (rechtskräftig) weder zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung durch Edikt am 23.09.2021 noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (Postaufgabe 15.10.2021) eine anerkannte Umweltorganisation. Aus der Formulierung des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000, wonach eine Umweltorganisation auch berechtigt ist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kann keine Überleitung der Parteistellung vom Behördenverfahren in das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gedeutet werden. Die gesetzliche Systematik (Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000) zeigt, dass eine Umweltorganisation, auch wenn sie alle materiellen Kriterien des Gesetzes erfüllen mag, ohne bescheidmäßige Anerkennung nicht berechtigt ist, als Formalpartei an Genehmigungsverfahren teilzunehmen. Einem Anerkennungsbescheid kommt konstitutiver Charakter zu (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3
(2013)zu Paragraph 19, UVP-G 2000 Rz 109, sowie Altenburger/Berger, UVP-G Paragraph 19, Rz 54). Dem Eintrag in die Liste des BMK kommt lediglich deklarativer Charakter zu. Weiters bringt die beschwerdeführende Partei vor, ihr komme eine Beschwerdeberechtigung nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 28 Z 5 UVP-G 2000 zu. Das Verfahren zum Änderungsbescheid nach § 18b UVP-G 2000 sei Teil des Verfahrens zum Genehmigungsbescheid. Da ihre Beschwerdelegitimation im damaligen Verfahren zum Genehmigungsbescheid zuerkannt worden sei, sei diese im nunmehrigen Verfahren zum Änderungsbescheid zulässig. Weiters bringt die beschwerdeführende Partei vor, ihr komme eine Beschwerdeberechtigung nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 28, Ziffer 5, UVP-G 2000 zu. Das Verfahren zum Änderungsbescheid nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 sei Teil des Verfahrens zum Genehmigungsbescheid. Da ihre Beschwerdelegitimation im damaligen Verfahren zum Genehmigungsbescheid zuerkannt worden sei, sei diese im nunmehrigen Verfahren zum Änderungsbescheid zulässig. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei lässt sich dies nicht aus der zitierten Übergangsregelung ableiten. Die Bestimmung des § 46 Abs. 28 Z 5 UVP-G 2000 trifft eine Regelung für zwei Verfahrenskonstellationen. Zum einen, dass eine Umweltorganisation in einem laufenden Behördenverfahren die Anerkennung verliert; zum anderen der Verlust in einem, aufgrund der Einbringung der Beschwerde bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. In der jeweiligen Verfahrenskonstellation bleibt – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allerdings nur, sofern es auch bereits zu einer „Anerkennung“ der Beschwerdelegitimation durch das Verwaltungsgericht kam – die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation der „untergehenden“ Umweltorganisation erhalten, wird aber nicht vom behördlichen in das verwaltungsgerichtliche Verfahren übergeleitet. Auch lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass eine Umweltorganisation aus einem Genehmigungsverfahren nach § 17 UVP-G 2000 ihre Parteistellung in ein späteres Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 18b UVP-G 2000 „überleiten“ kann. Ebenso lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Parteistellung des Behördenverfahrens in ein Beschwerdeverfahren „mitgenommen“ wird. Vielmehr bleibt die Parteistellung nach dieser Regelung für ein laufendes Behördenverfahren oder für ein laufendes Beschwerdeverfahren erhalten. Bestünde die Übergangsbestimmung nicht, würde eine Umweltorganisation, bei der im Zuge einer Überprüfung festgestellt wurde, dass die Kriterien für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind, sie ansonsten ex lege ihre Parteistellung in einem laufenden Behörden- oder Beschwerdeverfahren verlieren; andernfalls wäre diese Übergangsbestimmung überflüssig. Dies kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei lässt sich dies nicht aus der zitierten Übergangsregelung ableiten. Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 28, Ziffer 5, UVP-G 2000 trifft eine Regelung für zwei Verfahrenskonstellationen. Zum einen, dass eine Umweltorganisation in einem laufenden Behördenverfahren die Anerkennung verliert; zum anderen der Verlust in einem, aufgrund der Einbringung der Beschwerde bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. In der jeweiligen Verfahrenskonstellation bleibt – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allerdings nur, sofern es auch bereits zu einer „Anerkennung“ der Beschwerdelegitimation durch das Verwaltungsgericht kam – die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation der „untergehenden“ Umweltorganisation erhalten, wird aber nicht vom behördlichen in das verwaltungsgerichtliche Verfahren übergeleitet. Auch lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass eine Umweltorganisation aus einem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 17, UVP-G 2000 ihre Parteistellung in ein späteres Änderungsgenehmigungsverfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 „überleiten“ kann. Ebenso lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Parteistellung des Behördenverfahrens in ein Beschwerdeverfahren „mitgenommen“ wird. Vielmehr bleibt die Parteistellung nach dieser Regelung für ein laufendes Behördenverfahren oder für ein laufendes Beschwerdeverfahren erhalten. Bestünde die Übergangsbestimmung nicht, würde eine Umweltorganisation, bei der im Zuge einer Überprüfung festgestellt wurde, dass die Kriterien für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind, sie ansonsten ex lege ihre Parteistellung in einem laufenden Behörden- oder Beschwerdeverfahren verlieren; andernfalls wäre diese Übergangsbestimmung überflüssig. Dies kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Insgesamt verlor die beschwerdeführende Partei ab der Zustellung der Entscheidung des BVwG zum Aberkennungsbescheid ihre Stellung als Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G
  1. Sie war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Einbringung der Beschwerde berechtigt. Auch aus § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 lässt sich keine „Überleitung“ der Parteistellung vom behördlichen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ableiten. Insgesamt verlor die beschwerdeführende Partei ab der Zustellung der Entscheidung des BVwG zum Aberkennungsbescheid ihre Stellung als Umweltorganisation nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G
  2. Sie war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Einbringung der Beschwerde berechtigt. Auch aus Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 lässt sich keine „Überleitung“ der Parteistellung vom behördlichen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ableiten. Schließlich ist auch aus der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 28 Z 5 UVP-G 2000 keine Beschwerdeberechtigung (bzw. Beschwerdelegitimation) ableitbar. Auch hier leitet sich die Parteistellung im Beschwerdeverfahren zum damaligen Genehmigungsbescheid zum nunmehrigen Änderungsbescheid über. Schließlich ist auch aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 28, Ziffer 5, UVP-G 2000 keine Beschwerdeberechtigung (bzw. Beschwerdelegitimation) ableitbar. Auch hier leitet sich die Parteistellung im Beschwerdeverfahren zum damaligen Genehmigungsbescheid zum nunmehrigen Änderungsbescheid über. Dafür spricht insbesondere auch, dass es sich bei einer Umweltorganisation um eine Formalpartei handelt (ErläutRV 2252 BlgNR
  3. GP, S. 5 [zu § 19]). Auch wenn eine solche – nach § 19 Abs. 10 erster Satz UVP-G 2000 aufgrund der Erhebung von Einwendungen – die Parteistellung in einem Verfahren wie dem gegenständlichen zukommt, bedeutet dies noch nicht, dass allein daraus bereits die Legitimation (Berechtigung) zur Erhebung einer Beschwerde folgen würde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016; auch bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rz. 23). Dies im Gegensatz zu jenen Personen, deren Berechtigung bzw. Legitimation zur Beschwerdeerhebung bereits aus Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG unmittelbar folgt, sofern eine Verletzung in einem subjektiven Recht zumindest möglich ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, mwN). Die Beschwerdeberechtigung einer (anerkannten) Umweltorganisation in Verfahren nach dem
  4. Abschnitt des UVP-G 2000 hingegen ergibt sich erst aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 19 Abs. 10 zweiter Satz dieses Gesetzes. Dafür spricht insbesondere auch, dass es sich bei einer Umweltorganisation um eine Formalpartei handelt (ErläutRV 2252 BlgNR
  5. GP, S. 5 [zu Paragraph 19 ],). Auch wenn eine solche – nach Paragraph 19, Absatz 10, erster Satz UVP-G 2000 aufgrund der Erhebung von Einwendungen – die Parteistellung in einem Verfahren wie dem gegenständlichen zukommt, bedeutet dies noch nicht, dass allein daraus bereits die Legitimation (Berechtigung) zur Erhebung einer Beschwerde folgen würde vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016; auch bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rz. 23). Dies im Gegensatz zu jenen Personen, deren Berechtigung bzw. Legitimation zur Beschwerdeerhebung bereits aus Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unmittelbar folgt, sofern eine Verletzung in einem subjektiven Recht zumindest möglich ist vergleiche etwa VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, mwN). Die Beschwerdeberechtigung einer (anerkannten) Umweltorganisation in Verfahren nach dem
  6. Abschnitt des UVP-G 2000 hingegen ergibt sich erst aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 19, Absatz 10, zweiter Satz dieses Gesetzes. Zwar übersieht es das erkennende Verwaltungsgericht nicht, dass der UVP-G-Gesetzgeber den Begriff der „Beschwerdelegitimation“ außer in § 46 Abs. 28 Z 5 UVP-G 2000 nur in Zusammenhang mit Verfahren nach den §§ 3a Abs. 9 und 24a Abs. 5a dieses Gesetzes verwendet. Doch folgt daraus noch nicht bzw. sind auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend erkennbar, wonach der Gesetzgeber wollte, dass die „Anerkennung“ der Beschwerdelegitimation nur in Verfahren über die Feststellung einer möglichen Pflicht zur Durchführung einer UVP eine Rolle spielen soll. So wollte er mit der Novelle BGBl. I Nr. 80/2018 zum UVP-G 2000 Maßnahmen zur „Beschleunigung und zur Steigerung der Effizienz der UVP-Verfahren“ umsetzen, wie eben auch durch eine regelmäßige Überprüfung der Kriterien der anerkannten Umweltorganisationen (vgl. ErläutRV 275 BlgNR
  7. GP, Seite 1). Zwar übersieht es das erkennende Verwaltungsgericht nicht, dass der UVP-G-Gesetzgeber den Begriff der „Beschwerdelegitimation“ außer in Paragraph 46, Absatz 28, Ziffer 5, UVP-G 2000 nur in Zusammenhang mit Verfahren nach den Paragraphen 3 a, Absatz 9 und 24 a Absatz 5 a, dieses Gesetzes verwendet. Doch folgt daraus noch nicht bzw. sind auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend erkennbar, wonach der Gesetzgeber wollte, dass die „Anerkennung“ der Beschwerdelegitimation nur in Verfahren über die Feststellung einer möglichen Pflicht zur Durchführung einer UVP eine Rolle spielen soll. So wollte er mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, zum UVP-G 2000 Maßnahmen zur „Beschleunigung und zur Steigerung der Effizienz der UVP-Verfahren“ umsetzen, wie eben auch durch eine regelmäßige Überprüfung der Kriterien der anerkannten Umweltorganisationen vergleiche ErläutRV 275 BlgNR
  8. GP, Seite 1). Überdies ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst seit Vorlage der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei keine Handlung gesetzt hat, die als „Anerkennung“ von deren Beschwerdelegitimation angesehen werden könnte.
  9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Das Beschwerdeverfahren betrifft Rechtsfragen, deren mündliche Erörterung aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde und den Gerichtsakt zur Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid des BMK entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und 27.02.2013, 2010/05/0080; auch VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282, wonach die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa der Verlust der Parteistellung – entgegenstehen).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Das Beschwerdeverfahren betrifft Rechtsfragen, deren mündliche Erörterung aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde und den Gerichtsakt zur Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid des BMK entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und 27.02.2013, 2010/05/0080; auch VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282, wonach die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa der Verlust der Parteistellung – entgegenstehen).
  10. Zur Zulässigkeit der Revision Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage im Sinnes des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, ob nach der Bestimmung des § 46 Abs. 28 Z 5 UVP-G 2000 eine anerkannte Umweltorganisation im Falle ihrer Aberkennung ihre Parteistellung vom Verfahren der Behörden ins verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren überleiten kann. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu und es fehlt dazu bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage im Sinnes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt, ob nach der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 28, Ziffer 5, UVP-G 2000 eine anerkannte Umweltorganisation im Falle ihrer Aberkennung ihre Parteistellung vom Verfahren der Behörden ins verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren überleiten kann. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu und es fehlt dazu bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W109.2248224.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.