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{'item': 'W123 2216314-2'}

Obsah (12)Art. 133§§ 60§ 69§ 78§ 46a§ 125§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW123 2216314-2 Spruch, W123 2216314-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.04.1998 einen Antrag auf Gewährung des Asylrechtes. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.1999, AZ 98 02.656 – BAG, wurde sein Asylantrag abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Einer eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und mit 17.08.2001 das Asylverfahren in
  2. Instanz rechtskräftig entschieden. Die Behandlung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 18.04.2002 abgelehnt.
  3. Der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.04.1998 einen Antrag auf Gewährung des Asylrechtes. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.1999, AZ 98 02.656 – BAG, wurde sein Asylantrag abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und mit 17.08.2001 das Asylverfahren in
  4. Instanz rechtskräftig entschieden. Die Behandlung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 18.04.2002 abgelehnt.
  5. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 19.08.2002, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung unumgänglich sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Berufung am 09.09.
  6. Dieser Berufung wurde durch eine Sicherheitsdirektion mit Bescheid vom 02.09.2005, Zl. XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 17.11.2005, Zl. 2005/21/0370, als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 19.08.2002, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung unumgänglich sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Berufung am 09.09.
  8. Dieser Berufung wurde durch eine Sicherheitsdirektion mit Bescheid vom 02.09.2005, Zl. römisch 40 , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 17.11.2005, Zl. 2005/21/0370, als unbegründet abgewiesen.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008, rechtskräftig mit 04.06.2008, zur AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach § 28a Abs. 1
  10. Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 und § 27 Abs. 1
  11. und
  12. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
  13. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008, rechtskräftig mit 04.06.2008, zur AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  14. Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 27, Absatz eins,
  15. und
  16. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
  17. Mit Schriftsatz einer Bezirkshauptmannschaft vom 27.08.2008 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen sowie gegebenenfalls eine Schubhaft anzuordnen, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dazu langte am 05.09.2008 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und auch sonst keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er lebe seit 10 Jahren in Österreich und habe keinen Kontakt mehr zu seiner ehemaligen Heimat.
  18. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 23.09.2008, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§§ 60Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1, 63 Abs. 1 FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde hierbei begründend auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers Bezug genommen.5. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 23.09.2008, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraphen 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 63, Absatz eins, FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde hierbei begründend auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers Bezug genommen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 04.02.2010, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 08.02.2010 mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der Spruch zu lauten hat „Gem. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 sowie den §§ 60

(6), 61, 63 und 66
(2)des Fremdenpolizeigesetzes 2005 […] wird gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 04.02.2010, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 08.02.2010 mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der Spruch zu lauten hat „Gem. Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 1 sowie den Paragraphen 60,
(6), 61, 63 und 66
(2)des Fremdenpolizeigesetzes 2005 […] wird gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass bei dem vom Beschwerdeführer gesetzten Tatbestand des Verbrechens des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels in großen Mengen im Zeitraum von Jänner 2004 bis 06.09.2007 kein Zweifel bestehe, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen und auch sonst keine nennenswerten Nahebeziehungen zu in Österreich lebenden Personen. Die berufliche Tätigkeit als Prospektverteiler bzw. Zeitschriftenverkäufer zeige ebenfalls nicht auf, dass der Beschwerdeführer sich entsprechend wirtschaftlich integriert habe.
  1. Aus einem „Aktenvermerk über die Duldung gem. § 46a FPG“ vom 03.03.2011 geht hervor, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit nicht möglich sei, wobei nicht verifiziert werden könne, dass die Nichtausstellung dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, weshalb sein Aufenthalt bis auf weiteres geduldet sei.
  2. Aus einem „Aktenvermerk über die Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG“ vom 03.03.2011 geht hervor, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit nicht möglich sei, wobei nicht verifiziert werden könne, dass die Nichtausstellung dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, weshalb sein Aufenthalt bis auf weiteres geduldet sei.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.03.2013, rechtskräftig mit 29.03.2013, zur AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach den § 27 Abs. 1 Z 1, § 28a Abs. 1
  4. Fall und § 28a Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.03.2013, rechtskräftig mit 29.03.2013, zur AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall und Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
  7. Mit Aktenvermerk vom 13.11.2014 wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte ausgestellt worden sei. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer weitere Duldungskarten ausgestellt.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2018 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 23.09.2008, Zl. XXXX , erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Er brachte vor, dass er die strafrechtlichen Vergehen bereue und seine letzte strafrechtliche Entscheidung bereits 4 Jahre zurückliege. Seit 2003 sei er als Zeitungs- und Werbemittelverteiler auf Werkvertragsbasis tätig. Er verstehe die deutsche Sprache, da er allerdings als Analphabet ins Bundesgebiet eingereist sei, habe er noch keine Kursbestätigungen vorlegen können.
  9. Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2018 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 23.09.2008, Zl. römisch 40 , erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Er brachte vor, dass er die strafrechtlichen Vergehen bereue und seine letzte strafrechtliche Entscheidung bereits 4 Jahre zurückliege. Seit 2003 sei er als Zeitungs- und Werbemittelverteiler auf Werkvertragsbasis tätig. Er verstehe die deutsche Sprache, da er allerdings als Analphabet ins Bundesgebiet eingereist sei, habe er noch keine Kursbestätigungen vorlegen können.
  10. Mit Bescheid vom 17.02.2019, Zl. 194435704/190167012, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2018 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.09.2008, Zl. XXXX , gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots

§§ 60Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1, 63 Abs. 1 FPG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheid vom 17.02.2019, Zl. 194435704/190167012, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2018 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.09.2008, Zl. römisch 40 , gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots

Paragraphen 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 63, Absatz eins, FPG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde angeführt, dass

§ 60Abs.

2 FPG ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 verkürzt werden könne, wenn der Beschwerdeführer das Gebiet des Mitgliedstaates fristgerecht verlassen habe und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Zudem wurde dargelegt, dass aufgrund seiner Verurteilung weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe.Begründend wurde angeführt, dass

Paragraph 60, Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 verkürzt werden könne, wenn der Beschwerdeführer das Gebiet des Mitgliedstaates fristgerecht verlassen habe und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Zudem wurde dargelegt, dass aufgrund seiner Verurteilung weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe.

  1. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 ersatzlos behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung der Dauer eines „alten“ Aufenthaltsverbotes § 69 Abs. 2 FPG anzuwenden sei und der angefochtene Bescheid damit wegen der unrichtigen rechtlichen Grundlage ersatzlos zu beheben gewesen sei.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung der Dauer eines „alten“ Aufenthaltsverbotes Paragraph 69, Absatz 2, FPG anzuwenden sei und der angefochtene Bescheid damit wegen der unrichtigen rechtlichen Grundlage ersatzlos zu beheben gewesen sei.
  2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2018 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.09.2008 zur GZ XXXX erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 78

AVG habe der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage 2 Wochen (Spruchpunkt II.).12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2018 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.09.2008 zur GZ römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 78, AVG habe der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage 2 Wochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diese Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.03.2022 fristgerecht Beschwerde und führte zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers angestellt habe. Seit dem Antrag seien schon 3,5 Jahre vergangen, die Behörde habe es jedoch nicht für nötig gehalten, dem Beschwerdeführer Parteiengehör in Form einer Einvernahme oder einer Aufforderung zur Stellungnahme zu geben. Seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft im Oktober 2014 seien bald 8 Jahre vergangen und habe er diese Zeit genutzt, um als Zeitungsverkäufer tätig zu sein. Es sei somit von einer beruflichen Integration und einem Gesinnungswandel zu sprechen. Seit nunmehr 5 Jahren besitze er eine Duldungskarte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Senegal. Seine Identität steht nicht fest. 1.
  4. Der Beschwerdeführer reiste am 16.04.1998 in das Bundesgericht ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Asyl. Seitdem hält er sich im Bundesgebiet auf. Er war von 20.03.2000 bis 31.05.2010, von 20.12.2011 bis 17.10.2014 in einer Justizanstalt, von 23.03.2016 bis 24.04.2017, von 24.04.2017 bis 10.02.2020, von 10.02.2020 bis 21.09.2021 sowie seit 21.09.2021 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer hatte seinen Nebenwohnsitz von 07.09.2007 bis 14.08.2008 sowie von 19.08.2008 bis 06.05.2010 in einer Justizanstalt gemeldet. Über einen Zeitraum von 31.05.2010 bis 20.12.2011 und von 10.11.2014 bis 23.03.2016 war er als obdachlos im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht verurteilt: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008, rechtskräftig mit 04.06.2008, zur AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  6. Fall, Abs. 4 Z 3 und § 27 Abs. 1
  7. und
  8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, weil der Beschwerdeführer zwischen Jänner 2004 und 06.09.2007 mindestens 993 Gramm Heroin und 620 Gramm Kokain an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußerte sowie im Zeitraum von 1998 bis 06.09.2007 unbekannte Mengen an Cannabisprodukten erwarb und konsumierte sowie am 06.09.2007 ein Gramm Heroin bis zur Sicherstellung besaß. Bei der Strafzumessung wurde der lange Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend, das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.03.2008, rechtskräftig mit 04.06.2008, zur AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  9. Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 27, Absatz eins,
  10. und
  11. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, weil der Beschwerdeführer zwischen Jänner 2004 und 06.09.2007 mindestens 993 Gramm Heroin und 620 Gramm Kokain an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußerte sowie im Zeitraum von 1998 bis 06.09.2007 unbekannte Mengen an Cannabisprodukten erwarb und konsumierte sowie am 06.09.2007 ein Gramm Heroin bis zur Sicherstellung besaß. Bei der Strafzumessung wurde der lange Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend, das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 23.09.2008, Zl. XXXX ,

§§ 60Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1, 63 Abs. 1 FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde hierbei begründend auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 11.03.2008 Bezug genommen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Steiermark vom 04.02.2010, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 08.02.2010, mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der Spruch zu lauten hat „Gem. § 60 Abs 1 und Abs 2 Ziffer 1 sowie den §§ 60

(6), 61, 63 und 66
(2)des Fremdenpolizeigesetzes 2005 […] wird gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 23.09.2008, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 63, Absatz eins, FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde hierbei begründend auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 11.03.2008 Bezug genommen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Steiermark vom 04.02.2010, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 08.02.2010, mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der Spruch zu lauten hat „Gem. Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 1 sowie den Paragraphen 60,

(6), 61, 63 und 66
(2)des Fremdenpolizeigesetzes 2005 […] wird gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ Der Beschwerdeführer wurde am 06.05.2010 bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet. Mit Beschluss vom 15.10.2010 wurde Bewährungshilfe aufgehoben. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.03.2013, rechtskräftig mit 29.03.2013, zur AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach den § 27 Abs. 1 Z 1, § 28a Abs. 1
  1. Fall und § 28a Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Außerdem wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers widerrufen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.03.2013, rechtskräftig mit 29.03.2013, zur AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall und Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Außerdem wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers widerrufen. Mit 17.10.2014 wurden die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen vollzogen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat. 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat keine Verwandten oder sonstige enge Bezugspersonen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist

§ 46aFPG geduldet.

Zu einer Außerlandesbringung ist es bislang nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer weder über Reisedokument verfügt, noch die senegalesische Vertretungsbehörde ein Ersatzdokument ausstellt.Der Beschwerdeführer ist

Paragraph 46 a, FPG geduldet. Zu einer Außerlandesbringung ist es bislang nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer weder über Reisedokument verfügt, noch die senegalesische Vertretungsbehörde ein Ersatzdokument ausstellt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er arbeitet seit 2003 als selbständiger Zeitungszusteller.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister eingeholt. Aufgrund der auch im gegenständlichen Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum verhängten Aufenthaltsverbot und zu den strafgerichtlichen Verurteilungen konnten der Aktenlage und dem Strafregister entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, die dagegensprechen würden. Die Feststellung zur Tätigkeit als Zeitungszusteller ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der vorgelegten Bestätigung. 2.
  4. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs in Form einer Einvernahme oder einer Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer etwaige Änderungen in seinen persönlichen Umständen seit der Antragstellung bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen in der Beschwerde hätte darlegen können. Im Beschwerdeschriftsatz wird jedoch bloß auf die bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungsausträger und sein Wohlverhalten Bezug genommen. Es ist auch sonst keine Verletzung der Ermittlungspflicht erkennbar.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  6. Das hier gegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot wurde mit dem oben angeführten Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 23.09.2008 erlassen und die dagegen erhobene Berufung rechtskräftig mit 08.02.2010 abgewiesen.

§ 125Abs.

25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 – das ist der 01.01.2014 – erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013

§ 69Abs.

2 und 3 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – das ist der 01.01.2014 – erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist damit auch nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig. Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG in der Fassung des BGBl. I. Nr. 87/2012 lautete:Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, FPG in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, lautete: „

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.„
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Paragraph 27 b, gilt.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. E
  1. Jänner 2012, 2011/18/0267).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche E
  2. Jänner 2012, 2011/18/0267). Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (siehe VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050).Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (siehe VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050). Dem Umstand, dass aufgrund der geänderten Rechtslage gegen den Fremden kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, ist in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder über Antrag) aufzuheben ist (vgl. VwGH 24.1.2012, 2011/18/0267; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143).Dem Umstand, dass aufgrund der geänderten Rechtslage gegen den Fremden kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, ist in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder über Antrag) aufzuheben ist vergleiche VwGH 24.1.2012, 2011/18/0267; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). § 53 Abs. 3 FPG idgF normiert:Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF normiert: „Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn „Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn […] 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). 3.

  1. Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung wohl verhalten habe, seine strafrechtlichen Vergehen bereue und seit 2003 als Zeitungs- und Werbemittelverteiler arbeite. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH
  2. 01.2015, Ra 2014/21/0009 und 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 26.04.2018, Ra 218/21/0027). Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH
  3. 01.2015, Ra 2014/21/0009 und 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 26.04.2018, Ra 218/21/0027). Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN). Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des qualifizierten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  4. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1
  5. und
  6. Fall – trotz seines Geständnisses und seiner damaligen Unbescholtenheit – zu 4 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb über ihn das gegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot verhängt wurde.Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des qualifizierten Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  7. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,
  8. und
  9. Fall – trotz seines Geständnisses und seiner damaligen Unbescholtenheit – zu 4 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb über ihn das gegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Wenige Monate nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer zwar unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitstrafe entlassen. In weiterer Folge agierte er jedoch trotz des bereits verspürten Haftübels neuerlich im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität und wurde insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Wenige Monate nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer zwar unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitstrafe entlassen. In weiterer Folge agierte er jedoch trotz des bereits verspürten Haftübels neuerlich im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität und wurde insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar festzuhalten, dass er seit der Haftentlassung im Jahr 2014 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Aufgrund der Schwere der Straftaten (Suchtgifthandel), des überaus langen Tatbegehungszeitraumes (mehrere Jahre), der zweimaligen Verurteilung wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen und der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen ist der seit Haftentlassung verstrichene Zeitraum jedenfalls als zu kurz anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass bei dem nunmehr in Freiheit befindlichen Beschwerdeführer ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre. Zudem hält sich der Beschwerdeführer, wenn auch geduldet im Sinn des § 46a FPG, nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und arbeitet weiterhin selbständig als Zeitungszusteller, wobei er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung berechtigt ist (vgl. § 32 NAG bzw. AuslBG).Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar festzuhalten, dass er seit der Haftentlassung im Jahr 2014 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Aufgrund der Schwere der Straftaten (Suchtgifthandel), des überaus langen Tatbegehungszeitraumes (mehrere Jahre), der zweimaligen Verurteilung wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen und der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen ist der seit Haftentlassung verstrichene Zeitraum jedenfalls als zu kurz anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass bei dem nunmehr in Freiheit befindlichen Beschwerdeführer ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre. Zudem hält sich der Beschwerdeführer, wenn auch geduldet im Sinn des Paragraph 46 a, FPG, nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und arbeitet weiterhin selbständig als Zeitungszusteller, wobei er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung berechtigt ist vergleiche Paragraph 32, NAG bzw. AuslBG). Konkrete geänderte oder neue Umstände betreffend die Person des Beschwerdeführers, die nach der Haftentlassung eingetreten wären, und für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden, wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Anhaltspunkte, dass die im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes getroffene Gefährdungsprognose nunmehr gänzlich anders zu beurteilen wäre, haben sich nicht ergeben. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Schutz des Privat- und Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Schutz des Privat- und Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Zudem ist

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehr als 3-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe auch nach der geltenden Rechtslage die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich, weshalb es in dieser Hinsicht zu keiner relevanten Änderung der rechtlichen Voraussetzungen kam.Zudem ist

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehr als 3-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe auch nach der geltenden Rechtslage die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich, weshalb es in dieser Hinsicht zu keiner relevanten Änderung der rechtlichen Voraussetzungen kam. In einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Erwägungen war somit nicht davon auszugehen, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083; 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). 3.3. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde

§ 69Abs.

2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.3. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde

Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 3.4.

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.3.4.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben (vgl. Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Z 2).Im gegenständlichen Fall wurde die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben vergleiche Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Ziffer 2,). Angemerkt sei überdies, dass sich im Beschwerdeschriftsatz auch kein Hinweis findet, wonach die Vorschreibung der Abgabe nicht rechtmäßig wäre. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2216314.2.00

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