RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW123 2236171-1 Spruch, W123 2236171-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2012 durch Organe des Landeskriminalamtes Wien wegen des Verdachts der Begehung eines strafbaren Delikts (§ 28a Abs. 1 SMG) angezeigt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2012 durch Organe des Landeskriminalamtes Wien wegen des Verdachts der Begehung eines strafbaren Delikts (Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG) angezeigt.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.06.2012, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.06.2012, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, hiervon 6 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, hiervon 6 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.10.2012, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.10.2012, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
- Am 25.10.2012 erfolgte die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers im Luftwege nach Serbien.
- Am 16.06.2020 leitetet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein.
- Am 16.06.2020 leitetet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein.
- Mit Schreiben vom 02.07.2020 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen 10 Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab.
- Mit Schreiben vom 02.07.2020 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen 10 Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2 Z 2 und 3 SMG, 15 StGB, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach 28 Abs. 1 und 3 SMG gemäß § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG, 15 StGB, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach 28 Absatz eins und 3 SMG gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde eine Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassen und das Verfahren damit mit Mängeln belastet habe. Auch die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers sei nicht konkret eruiert worden, obwohl bei der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer habe auf die schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme nicht antworten können, weil er die deutsche Sprache nicht beherrsche und nicht gewusst habe, was zu tun sei. Hätte die belangte Behörde die Einvernahme nicht unterlassen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht nur serbischer, sondern auch kroatischer Staatsbürger sei. Dem Beschwerdeschriftsatz wurde ein Scan der
- Seite der Anordnung zur Festnahme übermittelt, wo auch die kroatische Staatsbürgerschaft angeführt sei. Die belangte Behörde hätte somit wissen müssen, dass der Beschwerdeführer die kroatische Staatsbürgerschaft besitze und somit Unionsbürger sei.
- Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde eine Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassen und das Verfahren damit mit Mängeln belastet habe. Auch die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers sei nicht konkret eruiert worden, obwohl bei der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer habe auf die schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme nicht antworten können, weil er die deutsche Sprache nicht beherrsche und nicht gewusst habe, was zu tun sei. Hätte die belangte Behörde die Einvernahme nicht unterlassen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht nur serbischer, sondern auch kroatischer Staatsbürger sei. Dem Beschwerdeschriftsatz wurde ein Scan der
- Seite der Anordnung zur Festnahme übermittelt, wo auch die kroatische Staatsbürgerschaft angeführt sei. Die belangte Behörde hätte somit wissen müssen, dass der Beschwerdeführer die kroatische Staatsbürgerschaft besitze und somit Unionsbürger sei.
- Mit Schriftsatz vom 13.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.10.2020, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerdevorlage samt Verfahrensakt und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab. Es sei der belangten Behörde nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme zu verfassen, zumal der Beschwerdeführer den sozialen Dienst in der Justizanstalt nutzen hätte können, um das Parteiengehör wahrzunehmen oder der belangten Behörde zumindest eine Kopie seines vermeintlichen existierenden kroatischen Reisepasses vorzulegen. Inwiefern der Beschwerdeführer kroatischer Staatsbürger sei, könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen, zumal er durch die Interpol Belgrad einwandfrei als serbischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und das Landesgericht für Strafsachen Wien sowie die Justizanstalt Wien XXXX den Beschwerdeführer ebenfalls mit der serbischen Nationalität führe.
- Mit Schriftsatz vom 13.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.10.2020, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerdevorlage samt Verfahrensakt und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab. Es sei der belangten Behörde nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme zu verfassen, zumal der Beschwerdeführer den sozialen Dienst in der Justizanstalt nutzen hätte können, um das Parteiengehör wahrzunehmen oder der belangten Behörde zumindest eine Kopie seines vermeintlichen existierenden kroatischen Reisepasses vorzulegen. Inwiefern der Beschwerdeführer kroatischer Staatsbürger sei, könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen, zumal er durch die Interpol Belgrad einwandfrei als serbischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und das Landesgericht für Strafsachen Wien sowie die Justizanstalt Wien römisch 40 den Beschwerdeführer ebenfalls mit der serbischen Nationalität führe.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2020, W123 2236171-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0547-13, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt habe. Zur Klärung der entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer auch im Besitz einer kroatischen Staatsangehörigkeit ist, hätte das Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung abhalten müssen und bejahenden Falles gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG statt einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot prüfen müssen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0547-13, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt habe. Zur Klärung der entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer auch im Besitz einer kroatischen Staatsangehörigkeit ist, hätte das Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung abhalten müssen und bejahenden Falles gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG statt einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot prüfen müssen.
- Mit Schreiben vom 31.01.2022 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die BBU-GmbH, die belangte Behörde sowie Dolmetscherin Mag. XXXX von einer für den 02.03.2022, 10.30 Uhr, anberaumten mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Ladungen, OZ 17).
- Mit Schreiben vom 31.01.2022 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die BBU-GmbH, die belangte Behörde sowie Dolmetscherin Mag. römisch 40 von einer für den 02.03.2022, 10.30 Uhr, anberaumten mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Ladungen, OZ 17).
- In der am 02.03.2022 stattgefundenen Verhandlung vor Bundesverwaltungsgericht wurde nach Aufruf der Sache festgestellt, dass weder der Beschwerdeführervertreter, noch der Beschwerdeführer anwesend sind. Der erkennende Richter stellte fest, dass die Parteien des Verfahrens sowie die Dolmetscherin zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt). Der erkennende Richter teilte gleichzeitig mit, dass die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG Rechtsanwälte OG nicht geladen wurden, weil davon ausgegangen wurde, dass noch eine Vollmacht der BBU GmbH vorliegt (vgl. OZ 14).
- In der am 02.03.2022 stattgefundenen Verhandlung vor Bundesverwaltungsgericht wurde nach Aufruf der Sache festgestellt, dass weder der Beschwerdeführervertreter, noch der Beschwerdeführer anwesend sind. Der erkennende Richter stellte fest, dass die Parteien des Verfahrens sowie die Dolmetscherin zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt). Der erkennende Richter teilte gleichzeitig mit, dass die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG Rechtsanwälte OG nicht geladen wurden, weil davon ausgegangen wurde, dass noch eine Vollmacht der BBU GmbH vorliegt vergleiche OZ 14). Der Vertreter der belangten Behörde stellte abschließend den Antrag auf Umwandlung der bekämpften Entscheidung in ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von 10 Jahren und legte insbesondere (in Kopie) den kroatischen Reisepass des Beschwerdeführers vor.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022, zugestellt an Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG und an die BBU GmbH, wurde der Beschwerdeführer binnen drei Wochen ab Zustellung ersucht, taxativ aufgezählte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten (vgl. Parteiengehör, OZ 20).
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022, zugestellt an Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG und an die BBU GmbH, wurde der Beschwerdeführer binnen drei Wochen ab Zustellung ersucht, taxativ aufgezählte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten vergleiche Parteiengehör, OZ 20).
- Mit Schreiben vom 15.03.2022 gab die BBU GmbH bekannt, dass kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe und das Vertretungsverhältnis aufgelöst werde.
- Mit Schreiben vom 22.03.2022 ersuchte die (nunmehr alleinige) Vertretung des Beschwerdeführers, Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG, zur Beantwortung der aufgetragenen Fragen um Fristerstreckung bis 07.04.2022 (vgl. OZ 22), welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in weiter Folge gewährt wurde (vgl. OZ 23).
- Mit Schreiben vom 22.03.2022 ersuchte die (nunmehr alleinige) Vertretung des Beschwerdeführers, Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG, zur Beantwortung der aufgetragenen Fragen um Fristerstreckung bis 07.04.2022 vergleiche OZ 22), welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in weiter Folge gewährt wurde vergleiche OZ 23).
- Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG mit, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis mehr bestehe und der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt sie. Das im Rahmen der Verfahrenshilfe bestandene Vollmachtsverhältnis habe sich ausschließlich nur auf die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2020 beschränkt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und Kroatiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG, 15 StGB, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß , Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG, 15 StGB, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Bundesgebiet in den Jahren 2015, 2017 und 2020 Suchtgift (Heroin, Kokain und Marihuana) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Dritten „in vielfachen Angriffen gewinnbringend durch Verkauf überlassen bzw. zu überlassen versucht“ hat sowie mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das „Geständnis“ sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist“, erschwerend „eine einschlägige Vorstrafe“ sowie das „Zusammentreffen zweier Verbrechen“. 1.
- Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2019 im Bundesgebiet und war zu keinem Zeitpunkt – abgesehen von der Haftmeldung – im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen; zu Österreich bestehen weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aktuelle Meldeadresse in Serbien. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch kroatischer Staatsbürger ist, ergibt sich aufgrund seines kroatischen Reisepasses (vgl. Beilage zur Verhandlung am 02.03.2022).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch kroatischer Staatsbürger ist, ergibt sich aufgrund seines kroatischen Reisepasses vergleiche Beilage zur Verhandlung am 02.03.2022). 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des eingeholten Strafregisterauszuges vom 19.10.
- Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Grundinteressen der Gesellschaft massiv verletzt habe. 2.
- Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Bindungen Österreich konnten beruhen auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2020, W123 2236171-1/2E, und konnten schon mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers erneut getroffen. 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 67 FPG idgF lautet:3.
- Paragraph 67, FPG idgF lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahre erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahre erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit dem Ablauf des Tages der Ausreise.“ 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0131). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0131). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). 3.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).3.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 3.
- Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und gegen ihn in weiterer Folge ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen. Trotz aufrechten Einreiseverbotes kehrte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ins Bundesgebiet zurück und wurde wiederum wegen begangener Verbrechen gegen das SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des vorhin ausführlich dargelegten, massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem jedenfalls der Vorrang einzuräumen, wobei hinsichtlich des Beschwerdeführers auch keine familiären noch sonstigen relevanten Bezugspunkte zu Österreich bestehen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des vorhin ausführlich dargelegten, massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem jedenfalls der Vorrang einzuräumen, wobei hinsichtlich des Beschwerdeführers auch keine familiären noch sonstigen relevanten Bezugspunkte zu Österreich bestehen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 3.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen, war der Beschwerde bzw. dem Antrag der belangten Behörde vom 02.03.2022 insofern stattzugeben, als statt eines Einreiseverbotes nunmehr ein Aufenthaltsverbot zu verhängen war. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2236171.1.00