← Österreich

W141 2246378-1

Obsah (16)§ 17Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 16§ 46§ 44§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW141 2246378-1 Spruch, W141 2246378-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 17i

Vm § 44 und § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Redergasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 10.06.2021 wurde

§ 17i

Vm § 44 und § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung festgestellt, dass Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2021 gebühre.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Redergasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 10.06.2021 wurde

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung festgestellt, dass Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2021 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2020 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. Aufgrund des Dienstverhältnisses bis zum 31.12.2020 bei der Firma XXXX gebühre das Arbeitslosengeld ab 01.01.

  1. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2020 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. Aufgrund des Dienstverhältnisses bis zum 31.12.2020 bei der Firma römisch 40 gebühre das Arbeitslosengeld ab 01.01.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 06.07.2021 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers. Darin wurde im Wesentlichen begründend angeführt, das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sei zwar bereits mit 31.12.2020 beendet worden, die Väterkarenz habe jedoch bis zum 03.01.2021 gedauert. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer das Kind hauptsächlich betreut. Der Beschwerdeführer habe mit der Kindesmutter jenes einkommensabhängige Elternkarenzmodell gewählt, wonach die Kindesmutter ein Jahr Karenzgeld beziehe, der Kindesvater zwei Monate und sich nur ein Monat überschneiden dürfe. Ab dem 01.12.2021 sei die Kindesmutter berufstätig gewesen und bestehe daher ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem 04.01.
  3. Mit Bescheid vom 25.08.2021 wurde die Beschwerde vom 06.07.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 25.08.2021 wurde die Beschwerde vom 06.07.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.09.2021, beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst am 29.01.2021 bekannt gegeben habe, dass die Kinderbetreuung geregelt sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 04.01.2021 der belangten Behörde zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, ab wann er die Leistung beantrage, sondern nur, wann sein Dienstverhältnis geendet habe. Über die Kinderbetreuungspflichten sei keine Frage im Antragsformular gewesen. Es könne dem Beschwerdeführer als Rechtsunterworfenen nicht zugemutet werden, dass er erkennen könne, dass sich der Fragebogen zur Kinderbetreuung rückwirkend auf das Ende des Dienstverhältnisses beziehe.
  2. Am 15.09.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 04.04.2022 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  3. Am 05.05.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Christian BENDIT (LR1) und fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR2), sowie die Schriftführerin Aas. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der Beschwerdeführervertreter RAA Mag. Dany BOYADJIYSKA bei Mag. Jakob HÜTTHALER-BRANDAUER (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z1), der Zeuge XXXX (Z2) und die Zeugin XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
  4. Am 05.05.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Christian BENDIT (LR1) und fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR2), sowie die Schriftführerin Aas. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der Beschwerdeführervertreter RAA Mag. Dany BOYADJIYSKA bei Mag. Jakob HÜTTHALER-BRANDAUER (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z1), der Zeuge römisch 40 (Z2) und die Zeugin römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte, (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF führte aus, er wolle die drei Tage rückdatiert haben, da sich das Kinderbetreuungsgeld nicht mit dem Arbeitslosengeld überschneiden dürfe und er das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen müsse. Die BFV führte aus, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob dem BF das Arbeitslosengeld zustehe, dies hätte ihm nicht zustehen können, da die Kinderbetreuung nicht geregelt gewesen sei. Das ausgefüllte Formular vom 27.01.2021 beinhalte nicht, ab wann die Kinderbetreuung geregelt sei. Der BF führte aus, er habe erst ab dem 04.01.2021 Arbeitslosengeld beantragt. Ihm sei vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass es kein Problem gebe, wenn er Kinderbetreuungsgeld beziehe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Die Z1 ist die Ehefrau des BF und führte aus, im Dezember 2020 und Jänner 2021 sei der BF für die Kinderbetreuung alleine zuständig gewesen. Ab dem 04.01.2021 seien ihre Eltern zuständig gewesen. Die Z1 führte weiters aus, es sei im Dezember 2020 um den Beginn des Leistungsbezuges gegangen sowie ob es ein Problem mit dem Kinderbetreuungsgeld geben würde. Dies sei von der belangten Behörde verneint worden. Den Fragebogen betreffend Kinderbetreuung habe der BF nach Rücksprache mit der Z1 ausgefüllt. Sie seien von dem Zeitpunkt ausgegangen, an dem sie das Formular ausgefüllt haben, sohin ab 29.01.

  1. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der Z2 sei der Großvater des Kindes des BF und führte aus, er habe ab dem 04.01.2021 zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehen müssen. Auf Vorhalt, warum genau ab dem 04.01.2021 die Kinderbetreuung habe geregelt werden müssen, führte der Z2 aus, er habe dies nicht hinterfragt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die Z3 führte aus, sie sei ab dem 04.01.2021 für die Kinderbetreuung zuständig gewesen. Auf Nachfrage, warum genau der 04.01.2021 vereinbart gewesen sei, führte die Z2 aus, ihre Tochter gehe Mittwoch und Donnerstag arbeiten und habe sie an diesen Tagen die Kinderbetreuung übernommen. Auf Nachfrage, wie lange der BF die Kinderbetreuung innehatte, gab die Z2 an, „von Anfang bis Ende Dezember – bis 03.01.2021 eigentlich“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum 01.01.2020 bis 03.11.2020 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum 01.01.2020 bis 03.11.2020 als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 16.12.
  3. Er gab an, dass sein Dienstverhältnis bis zum 31.12.2020 aufrecht sei. Der Antrag auf Arbeitslosengeld langte innerhalb der Rückgabefrist am 29.12.2021 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab im Antrag an, dass er zuletzt im Jahr 2020 Väterkarenzgeld von der ÖGK erhalten habe. Dem Beschwerdeführer wurde mit eAMS Nachrichten vom 30.12.2020 und am 11.01.2020 jeweils der „Fragebogen zur Kinderbetreuung“ übermittelt. Dieser langte ausgefüllt am 29.01.2021 bei der belangten Behörde ein. Die Kinderbetreuung war ab dem 01.01.2021 geregelt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2021 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch via eAMS übermittelt und vom Beschwerdeführer am 05.02.2021 gelesen. Dieser Mitteilung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2021 in Höhe von täglich € 56,72 zuerkannt wurde. Das Arbeitslosengeld wurde ihm monatlich im Nachhinein ausbezahlt, erstmalig am 03.02.2021 in Höhe von € 1.758,
  4. Mit Schreiben vom 27.05.2021 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde erstmalig bekannt, dass er sich bis einschließlich 03.01.2021 in Väterkarenz befunden habe und bat um eine rückwirkende Stornierung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 01.01.2021 bis 03.01.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Beschwerdeführer zum Stichtag 04.04.2022, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und zu den Bezügen von Arbeitslosengeld gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.04.
  6. Die Feststellungen zum Antrag auf Arbeitslosengeld, ausgegeben am 16.12.2021, gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Antrag. Dass der Beschwerdeführer die Leistung ab 01.01.2021 ausbezahlt erhalten hat, wurde von diesem selbst vorgebracht. Wenn im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht ausgeführt hat, ab wann er das Arbeitslosengeld beantragt habe, so ist er darauf zu verweisen, dass er sich bereits am 16.12.2020 arbeitslos gemeldet hat und das Ende des Dienstverhältnisses mit 31.12.2020 angab. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer bereits am 03.02.2021 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch ab 01.01.2021 übermittelt, vom Beschwerdeführer am 05.02.2021 gelesen, der Beschwerdeführer hat zu dieser Zeit keine Einwendungen gegen den Beginn des Leistungsbezuges erhoben und wurde ihm die Leistung daher ab 01.01.2021 ausbezahlt. Darüber hinaus wurde ihm die Leistung in Höhe von € 1.758,32 am 03.02.2021 angewiesen und erhielt er im April 2021 für den März die Leistung in derselben Höhe. Dem Beschwerdeführer hätte daher zweifelsfrei auffallen müssen, dass ihm, seinen Angaben folgend, zu viel ausbezahlt wurde. Dies hat er jedoch weder im Februar noch im April geltend gemacht. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführervertreter lediglich an, sie bleiben bei ihrem Vorbringen. Warum er erst im Mai 2021 erstmalig den Leistungsbezug im Zeitraum 01.01.2021 gegenüber der belangten Behörde beeinspruchte, konnte nicht dargelegt werden. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer erst am 27.05.2021 bei der belangten Behörde via eAMS bekannt gegeben hat, dass er die Leistung für den Zeitraum 01.01.2021 bis 03.01.2021 nicht erhalten wollte, geht aus dem im Akt aufliegenden Ausdruck der Mitteilung hervor. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, warum er den Zeitraum 01.01.2021 bis 03.01.2021 rückdatiert haben wolle, auf die Regelung der ÖGK verwies, wonach sich das Arbeitslosengeld nicht mit dem Kinderbetreuungsgeld überschneiden dürfe und er das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen müsse. Der Beschwerdeführer hat sohin erst Ende Mai 2021 die drei Tage Leistung im Jänner 2021 beeinsprucht und nur aus dem Grund, da ihm andernfalls das Kinderbetreuungsgeld entzogen werde. Hätte er, wie von ihm behauptet, aufgrund der Väterkarenz und mangels vorliegender Kinderbetreuung die Leistung bereits von Beginn an erst ab dem 04.01.2021 beantragen wollen, hätte er sich bereits im Februar 2021 bei der belangten Behörde gemeldet und angeführt, dass er zu diesem Zeitpunkt noch in Väterkarenz sei und die Kinderbetreuung nicht geregelt gewesen wäre. Dass die Kinderbetreuung des Beschwerdeführers ab 01.01.2021 geregelt ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Im Vorlageantrag wird angeführt, dass der Beschwerdeführer die Informationen betreffend Kinderbetreuung erst am 29.01.2021 bekannt gegeben hat und nicht gewusst habe, dass dies auch rückwirkend gelte. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 30.12.2020 das Formular betreffend Kinderbetreuung erstmalig übermittelt wurde, erneut am 11.01.
  7. Dass der Beschwerdeführer diesen erst am 29.01.2021 ausgefüllt an die belangte Behörde übermittelte, lag alleine in seiner Sphäre. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Formular bereits am 30.12.2020 übermittelt erhalten hat, musste ihm bewusst sein, dass es sich um die Kinderbetreuung ab Antragszeitpunkt handelt. In diesem Fragebogen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter Montag bis Donnerstag jeweils von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr von der Mutter bzw. den Großeltern des Kindes betreut werden könne. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass auch bei Notfällen eine Betreuung geregelt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits in der ersten Frage darauf hingewiesen ist, dass dies die Zeit der Arbeitslosigkeit als auch der Arbeitsaufnahme betrifft. Darüber hinaus wird auf der letzten Seite darauf hingewiesen, dass die Kinderbetreuung für den Bezug des Arbeitslosengeldes so geregelt sein muss, dass der Beschwerdeführer mindestens 20 Stunden pro Woche arbeiten könne. Daraus ist zweifelsfrei ableitbar, dass die Regelung der Kinderbetreuung eine Bezugsvoraussetzung darstellt und ist daher leicht erkennbar, dass der gesamte Zeitraum der Arbeitslosigkeit von Beginn an betroffen ist. Der Beschwerdeführer führte in diesem Antrag nicht aus, dass die Betreuung im Zeitraum 01.01.2021 bis 03.01.2021 nicht geregelt ist. Selbst im Schreiben vom 27.05.2021 verwies der Beschwerdeführer ausschließlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Karenzgeld verliere, ihm von der belangten Behörde jedoch mitgeteilt worden sei, dass eine Überschneidung von Karenzgeld und Arbeitslosengeld kein Problem sei. Dass Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei bzw. dass die Betreuungspflichten nicht geregelt gewesen seien, führte er nicht aus. Es ist zudem darauf zu verweisen, dass der 01.01.2021 ein Feiertag war und der 02.01.2021 sowie der 03.01.2021 ein Wochenende waren. Dass die Großeltern des Kindes sohin grundsätzlich erst ab Montag, dem 04.01.2021 zur Verfügung stehen mussten, ist den freien Tagen geschuldet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, ihre Tochter hätte Mittwoch und Donnerstag gearbeitet und hätten die Großeltern sohin nur an diesen Tagen die Kinderbetreuung übernommen. Da am Mittwoch, dem 06.01.2021 ein Feiertag war, war der erste Tag der notwendigen Kinderbetreuung durch die Großeltern der 07.01.
  8. Die Angaben des Zeugen XXXX und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der 04.01.2021 als Beginn der Betreuung vereinbart war, sind daher als Gefälligkeit zu werten, da von 04.01.2021 bis 06.01.2021 kein Bedarf an einer Kinderbetreuung bestanden hatte. Darüber hinaus ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, warum ausschließlich der Beschwerdeführer für die Kinderbetreuung von 01.01.2021 bis 03.01.2021 verantwortlich war, hat die Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ausführen können, wieso sie erst am 04.01.2021 für die Kinderbetreuung zuständig war. Sie gab dazu befragt nur an, dies sei in der Karenz so geregelt gewesen. Für den erkennenden Senat steht zweifelsfrei fest, dass die Kinderbetreuung ab 01.01.2021 geregelt war. Es ist zudem darauf zu verweisen, dass der 01.01.2021 ein Feiertag war und der 02.01.2021 sowie der 03.01.2021 ein Wochenende waren. Dass die Großeltern des Kindes sohin grundsätzlich erst ab Montag, dem 04.01.2021 zur Verfügung stehen mussten, ist den freien Tagen geschuldet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, ihre Tochter hätte Mittwoch und Donnerstag gearbeitet und hätten die Großeltern sohin nur an diesen Tagen die Kinderbetreuung übernommen. Da am Mittwoch, dem 06.01.2021 ein Feiertag war, war der erste Tag der notwendigen Kinderbetreuung durch die Großeltern der 07.01.
  9. Die Angaben des Zeugen römisch 40 und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der 04.01.2021 als Beginn der Betreuung vereinbart war, sind daher als Gefälligkeit zu werten, da von 04.01.2021 bis 06.01.2021 kein Bedarf an einer Kinderbetreuung bestanden hatte. Darüber hinaus ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, warum ausschließlich der Beschwerdeführer für die Kinderbetreuung von 01.01.2021 bis 03.01.2021 verantwortlich war, hat die Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ausführen können, wieso sie erst am 04.01.2021 für die Kinderbetreuung zuständig war. Sie gab dazu befragt nur an, dies sei in der Karenz so geregelt gewesen. Für den erkennenden Senat steht zweifelsfrei fest, dass die Kinderbetreuung ab 01.01.2021 geregelt war. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer betreffend Frage 2 im Antrag betreffend Karenzgeld ausführte, dass er zuletzt im Jahr 2020 von der ÖGK Karenzgeld aufgrund von Väterkarenz erhalten hat, dass dies bis zum 03.01.2021 laufend ausbezahlt wird, führte er nicht aus.
  10. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.01.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

3 Z 1 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

§ 7Abs. 5 Z 2 Al

VG liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, AlVG liegen die Voraussetzungen des Absatz 3, während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17Abs.

1 ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz eins, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 44Abs.

1 richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt)

Paragraph 44, Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt)

  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

§ 46Abs.

1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Paragraph 46, Absatz eins, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. § 47 Abs. 1 bestimmt, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Paragraph 47, Absatz eins, bestimmt, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung lautet:

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Zur Geltendmachung des Antrages auf Arbeitslosengeld: Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Im Erkenntnis vom
  3. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 31.12.2020 und dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ein Antrag auf Arbeitslosengeld bereits am 16.12.2020 mit einer Rückgabefrist bis 30.12.2020 ausgegeben. Der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld langte innerhalb der Rückgabefrist am 29.12.2020 bei der belangten Behörde ein. Daher gebührte dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 01.01.
  5. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld schließt einen Bezug von Arbeitslosengeld

§ 7Abs. 5 Z 1 Al

VG dann nicht aus, wenn die Betreuungspflichten des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, derart geregelt sind, dass trotz der Kinderbetreuungspflichten eine üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotene Beschäftigung aufgenommen werden kann.Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld schließt einen Bezug von Arbeitslosengeld

, Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG dann nicht aus, wenn die Betreuungspflichten des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, derart geregelt sind, dass trotz der Kinderbetreuungspflichten eine üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotene Beschäftigung aufgenommen werden kann. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der belangten Behörde an, dass die Kinderbetreuungszeiten, auch für Notfälle, geregelt sind und wurde dies durch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Daher konnte dem Beschwerdeführer trotz Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum 01.01.2021 bis 03.01.2021 ausbezahlt werden. Wie beweiswürdigend ausgeführt, sind die Angaben über die nicht vorhandene Kinderbetreuung in diesem Zeitraum nicht glaubhaft. Zur Zurückziehung des Antrages auf Arbeitslosengeld: Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (etwa VwGH v. 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (etwa VwGH v. 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473, sowie VfGH v.

  1. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit
  2. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - VwGH v. 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I (
  3. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42).Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (etwa VwGH v. 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (etwa VwGH v. 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473, sowie VfGH v.
  4. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit
  5. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche - implizit - VwGH v. 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  6. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 42). Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Antragszurückziehung vom 27.05.2021 war demnach, ob der Antrag zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt war, was in erster Linie anhand der dafür geltenden Bestimmungen des AlVG zu beurteilen ist. § 47 AlVG sieht als primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, vor. Die Mitteilung hat jedenfalls die Information über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Leistungsgewährung sowie die Höhe des täglichen Anspruchs in Euro zu enthalten. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem zweiten Satz des § 47 Abs. 1 AlVG dann zwingend vorgesehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von Anfang an nicht anerkannt wird. Ein Bescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies vom Leistungsberechtigten - etwa weil er mit der in der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG ausgewiesenen Höhe des Leistungsanspruchs nicht einverstanden ist - beantragt wird (vgl. dazu auch Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 47 AlVG Rz 3 und 10 ). Ein derartiger Antrag ist unbefristet zulässig (vgl. VwGH v. 26.05.2014, Zl. 2013/08/0199, mwN).Paragraph 47, AlVG sieht als primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, vor. Die Mitteilung hat jedenfalls die Information über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Leistungsgewährung sowie die Höhe des täglichen Anspruchs in Euro zu enthalten. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem zweiten Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG dann zwingend vorgesehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von Anfang an nicht anerkannt wird. Ein Bescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies vom Leistungsberechtigten - etwa weil er mit der in der Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG ausgewiesenen Höhe des Leistungsanspruchs nicht einverstanden ist - beantragt wird vergleiche dazu auch Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 47, AlVG Rz 3 und 10 ). Ein derartiger Antrag ist unbefristet zulässig vergleiche VwGH v. 26.05.2014, Zl. 2013/08/0199, mwN). Das bedeutet aber nicht, dass auch die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) unbefristet zulässig ist. Dieser Antrag ist nämlich mit der - auf die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG folgenden - tatsächlichen Auszahlung erledigt, soweit ihm damit entsprochen wird, sodass eine Zurückziehung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zur Erledigung von Anbringen durch faktische Entsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG I (
  7. Ausgabe 2014) § 13 Rz 1 und - auch zur fehlenden Möglichkeit der Antragszurückziehung nach einer derartigen Erledigung - § 13 Rz 42/1). Das bedeutet aber nicht, dass auch die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) unbefristet zulässig ist. Dieser Antrag ist nämlich mit der - auf die Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG folgenden - tatsächlichen Auszahlung erledigt, soweit ihm damit entsprochen wird, sodass eine Zurückziehung nicht mehr in Betracht kommt vergleiche zur Erledigung von Anbringen durch faktische Entsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  8. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 1 und - auch zur fehlenden Möglichkeit der Antragszurückziehung nach einer derartigen Erledigung - Paragraph 13, Rz 42/1). Die belangte Behörde hat aufgrund der einschlägigen Judikatur des VwGH zu Recht festgestellt, dass die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 16.12.2021 erst am 27.05.2021 und somit nach Zuerkennung und Auszahlung des Anspruches auf Arbeitslosengeld am 03.02.2021 erfolgt ist. Der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 16.12.2021 gilt somit als erledigt. Im Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2016, Zl. Ra 2016/08/0041, wurde festgehalten, dass § 47 AlVG als primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, vorsieht. Die Mitteilung hat jedenfalls die Information über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Leistungsgewährung sowie die Höhe des täglichen Anspruchs in Euro zu enthalten. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem zweiten Satz des § 47 Abs. 1 AlVG dann zwingend vorgesehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von Anfang an nicht anerkannt wird und ist ein Bescheid weiters zu erlassen, wenn dies vom Leistungsberechtigten - etwa weil er mit der in der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG angeführten Beginn des Leistungsanspruchs nicht einverstanden ist - beantragt wird, was gegenständlich der Fall war. Das Erkenntnis ist somit auch auf Fälle zutreffend, in welchen ein solcher Antrag mit Bescheid erledigt wurde. Primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist nämlich die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, eine Erledigung mit Bescheid in weiterer Form, insbesondere weil ein solcher beantragt wird und demnach eine Pflicht zur Bescheiderlassung besteht, steht dem nicht entgegen.Im Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2016, Zl. Ra 2016/08/0041, wurde festgehalten, dass , Paragraph 47, AlVG als primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, vorsieht. Die Mitteilung hat jedenfalls die Information über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Leistungsgewährung sowie die Höhe des täglichen Anspruchs in Euro zu enthalten. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem zweiten Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG dann zwingend vorgesehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von Anfang an nicht anerkannt wird und ist ein Bescheid weiters zu erlassen, wenn dies vom Leistungsberechtigten - etwa weil er mit der in der Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG angeführten Beginn des Leistungsanspruchs nicht einverstanden ist - beantragt wird, was gegenständlich der Fall war. Das Erkenntnis ist somit auch auf Fälle zutreffend, in welchen ein solcher Antrag mit Bescheid erledigt wurde. Primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist nämlich die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, eine Erledigung mit Bescheid in weiterer Form, insbesondere weil ein solcher beantragt wird und demnach eine Pflicht zur Bescheiderlassung besteht, steht dem nicht entgegen. Da somit der Antrag positiv erledigt wurde, kommt eine Zurückziehung wie grundsätzlich in § 13 Abs. 7 AVG vorgesehen nicht mehr in Betracht, auch wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Durch die bereits erfolgte positive Erledigung des Antrages kann auch eine Rückzahlung des bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes nicht zu einem anderen Ergebnis führen.Da somit der Antrag positiv erledigt wurde, kommt eine Zurückziehung wie grundsätzlich in , Paragraph 13, Absatz 7, AVG vorgesehen nicht mehr in Betracht, auch wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Durch die bereits erfolgte positive Erledigung des Antrages kann auch eine Rückzahlung des bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2246378.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.