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{'item': 'W142 1256698-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW142 1256698-4 Spruch, W142 1256698-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2022, Zl. 733579508/211575125, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2022, Zl. 733579508/211575125, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Erster und zweiter Asylantrag: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 18.11.2003 einen Asylantrag. Er brachte vor, dass er in Indien von der Polizei gesucht werde, da sein Bruder Mitglied einer Terroristengruppe sei und die Polizei annehme, dass er ebenfalls Mitglied sei. Er sei verhaftet und mit dem Umbringen bedroht worden. 1.
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des BF mit Bescheid vom 30.01.2004, Zl. 03 35.795-BAT, ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Indien zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Einen nach Fristversäumung erhobener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.10.2004, Zl. 03 35.795-BAT, ab. 1.
  4. Am 16.11.2004 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und stützte diesen auf die gleichen Fluchtgründe wie seinen ersten Antrag vom 18.11.
  5. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 22.12.2004, Zl. 04 23.276 East-Ost, wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der BF zurück. 1.
  6. Am 05.03.2010 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
  7. Dritter Asylantrag: 2.
  8. Am 22.10.2014 stellte der BF nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  9. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF in der Erstbefragung am 23.10.2014 vor, in seinem Herkunftsland Grundstücksstreitigkeiten mit einem Nachbarn gehabt zu haben. Es sei um die Grundstücksgrenze gegangen. Der Nachbar sei sehr wohlhabend und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. 2.
  10. Im Zuge einer Einvernahme durch das BFA am 06.07.2016 gab der BF an, dass sein Vater, zwei Brüder, drei Schwestern, seine Ehefrau und sein Sohn noch in Indien leben würden. Er stehe in Kontakt mit seiner Frau, seiner Familie gehe es gut. Er habe Indien aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen. Ein Nachbar habe verlangt, dass er ihm seine Landwirtschaft überlassen solle und ihn bedroht. Er habe mit seiner Frau darüber gesprochen, und sie habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. 2.
  11. Mit Bescheid vom 01.02.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1–3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2.
  12. Mit Bescheid vom 01.02.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 2.
  13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. 2.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2017, W202 1256698-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des BFA nicht zu beanstanden sei. Die Glaubwürdigkeit des BF werde dadurch erschüttert, dass er seinen dritten Asylantrag nicht unmittelbar nach der Einreise gestellt habe. Darüber hinaus könne das umstrittene Grundstück offenbar vom Bruder des BF unbehelligt bebaut werden. 2.
  15. Die Entscheidung wurde dem BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
  16. Vierter Asylantrag: 3.
  17. Am 08.08.2017 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. 3.
  18. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, dass seine bisherigen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Er habe aber auch einen neuen Grund, den er bisher nicht bekannt gegeben habe. Er habe während seines Aufenthaltes in Indien heimlich geheiratet, da die Familie seiner Frau gegen die Hochzeit gewesen sei. Er sei von der Familie mit dem Tod bedroht worden und habe daher mit seiner Frau versteckt in einer anderen Stadt gelebt. Er sei aber weiterhin verfolgt worden und habe aus diesem Grund Indien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt. Seit sechs Monaten werde seine Frau von ihrer Familie unter Druck gesetzt, damit er nach Indien zurückkehre. Sein Sohn sei entführt worden, er solle nach Indien zurückkehren, wenn er ihn wiedersehen wolle. Er könne dies aber nicht tun, weil er von der Familie seiner Frau umgebracht werden würde. Die Familie sei reich und werde auch von der Polizei unterstützt. 3.
  19. Im Zuge der Einvernahme durch das BFA am 06.09.2017 gab der BF auf Vorhalt, dass er bereits in mehreren Vorverfahren Fluchtgründe vorgebracht habe, welche als nicht glaubhaft angesehen wurden, an, dass er seit seiner Rückkehr nach Indien im Jahr 2010 neuerliche Fluchtgründe habe. Er habe 2011 eine Frau kennengelernt und geheiratet. Da ihre Familie gegen die Heirat gewesen sei, seien sie in eine 150 bis 200 km entfernte Stadt geflüchtet. Nach einem Jahr hätten sie einen gemeinsamen Sohn bekommen und seien in ihre Heimatstadt zurückgekehrt. Der BF sei von der Familie seiner Frau geschlagen und von ihnen mit dem Tode bedroht worden. Sie seien daraufhin wieder in die weiter entfernte Stadt geflüchtet, aber nach drei bis vier Monaten wiedergefunden worden. Aufgrund der Drohungen habe seine Frau ihn gebeten, das Land zu verlassen. Vor etwa zwei Monaten sei der gemeinsame Sohn von Unbekannten entführt worden. Dies habe er von seiner Frau erfahren. Er müsse zurückkehren, wenn es seinen Sohn wiedersehen wolle. Seine Absicht sei gewesen, dass seine Frau und sein Kind nach Österreich kommen und sie hier ein gutes Leben führen könnten. Er habe auch Angst, dass seine Frau von ihren Eltern zwangsverheiratet werde. Seine Frau habe wegen der Entführung keine Anzeige erstattet, da die Polizei von ihrer Familie bestochen worden sei. Er könne die Existenz von Frau und Sohn nicht belegen, aber er könne seine Frau bitten, Dokumente zu beschaffen. Ergänzend gab der BF an, dass er und seine Schwiegereltern den Sikh angehörten, aber Anhänger verschiedener Gurus seien. Seit kurzem gebe es eine Auseinandersetzung zwischen den Religionsgruppen. Die Situation werde immer schlimmer, weshalb seine Schwiegereltern ihn umbringen wollten. 3.
  20. Mit Bescheid vom 15.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF (Spruchpunkt III.).3.
  21. Mit Bescheid vom 15.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom BFA gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF (Spruchpunkt römisch drei.). 3.
  22. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 3.
  23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2018, W212 1256698-3/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. 3.
  24. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2018, W212 1256698-3/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den Asylantrag auf einen Sachverhalt stütze, der bereits vor seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2014 bestanden haben soll, welchen er aber im gesamten vorhergehenden Verfahren nicht vorgebracht habe. Da sich das Begehren damit auf vorgebliche Tatsachen stütze, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, sei eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen. Es liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führe und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 19.05.2017 festgehalten worden sei und aus den vorliegenden Länderinformationen hervorgehe, sei es dem BF möglich und zumutbar, wie bereits vor der Ausreise für den Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liege entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei illegal nach Österreich eingereist und würde sich sein aktueller Aufenthalt auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG und auf zwei letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gründen. Es sei zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorgelegen und sei der BF seiner eindeutigen Ausreiseverpflichtung niemals nachgekommen. Er habe sich vielmehr bewusst der Entscheidung des BVwG widersetzt. Der BF verfüge über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe, die Landessprache beherrsche und seine Ausbildung genossen habe. Er sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und würden in Indien sein Vater, seine Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn im Volksschulalter leben. Im Gegensatz dazu sei er in Österreich nur schwach integriert. Er habe zwar eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, habe jedoch keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er habe sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Laut eigenen Angaben habe er keinen Kontakt zu Österreichern, sondern nur zu indischen Staatsbürgern. Insgesamt würde das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den Asylantrag auf einen Sachverhalt stütze, der bereits vor seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2014 bestanden haben soll, welchen er aber im gesamten vorhergehenden Verfahren nicht vorgebracht habe. Da sich das Begehren damit auf vorgebliche Tatsachen stütze, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, sei eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen. Es liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führe und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 19.05.2017 festgehalten worden sei und aus den vorliegenden Länderinformationen hervorgehe, sei es dem BF möglich und zumutbar, wie bereits vor der Ausreise für den Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liege entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei illegal nach Österreich eingereist und würde sich sein aktueller Aufenthalt auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG und auf zwei letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gründen. Es sei zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorgelegen und sei der BF seiner eindeutigen Ausreiseverpflichtung niemals nachgekommen. Er habe sich vielmehr bewusst der Entscheidung des BVwG widersetzt. Der BF verfüge über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe, die Landessprache beherrsche und seine Ausbildung genossen habe. Er sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und würden in Indien sein Vater, seine Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn im Volksschulalter leben. Im Gegensatz dazu sei er in Österreich nur schwach integriert. Er habe zwar eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, habe jedoch keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er habe sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Laut eigenen Angaben habe er keinen Kontakt zu Österreichern, sondern nur zu indischen Staatsbürgern. Insgesamt würde das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
  25. Gegenständlicher (fünfter) Asylantrag: 4.
  26. Am 21.10.2021 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle bei einem Marktstand angehalten. Da der BF weder einen Ausweis vorzeigen konnte, noch einen Wohnsitz angeben konnte, wurde er festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Bei der dortigen Einvernahme zum Thema „Befragung zum Aufenthalt, Ausfüllen der HRZ-Formblätter, Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs/Verhängung der Schubhaft oder Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung“, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, gab der BF an, gesund zu sein und er derzeit keine Medikamente einnehme. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Er habe sich in Indien immer wo anders aufgehalten. Nach Vorhalt, dass er an einem Marktstand angehalten worden sei, er sich nicht ausweisen habe können und auch keinen Wohnsitz angeben habe können, führte der BF aus, er habe jemandem am Markt geholfen. Seine Gattin, sein Sohn und sein Vater würden in Indien leben. Er verstehe sich mit seinem Vater aber nicht so gut. Zu seinen drei Schwestern und zwei Brüdern, welche in Indien leben, habe er keinen Kontakt. In Österreich habe er Freunde. Er habe schon einen Asylantrag stellen wollen, aber wegen Corona, sei es ihm nicht möglich gewesen. Er sei auch erst seit einigen Tagen hier in Österreich. Er wolle jetzt einen Asylantrag stellen. 4.
  27. Die Einvernahme wurde daher beendet und in weiterer Folge vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung durchgeführt. Dort gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche auch Deutsch. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Gattin und sein Sohn würden in Indien leben. Er verfüge über keine Barmittel oder sonstige Unterstützung. Er sei von März 2010 bis 2014 (nach einer Abschiebung aus Österreich) in Indien aufhältig gewesen. Danach seit er 3-5 Tage in Italien gewesen, bevor er bis Dezember 2018 wieder in Österreich aufhältig gewesen sei. Danach sei er ca. ein Jahr lang in Italien und dann bis Anfang September 2021 in Indien gewesen. Seit Anfang September 2021 sei er wieder in Österreich. Nach Vorhalt, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei und befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) geändert habe, gab der BF an: „Mein alter Fluchtgrund ist nach wie vor aufrecht. Dasselbe Problem verfolgt mich nach wie vor. Meine Ehefrau hat mir geraten das Land zu verlassen und ins Ausland zu flüchten. Es gibt keine neuen Fluchtgründe.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er getötet werde. Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe bzw. die Todesstrafe drohe oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/der Fluchtgründe bekannt sei, gab der BF an: „Es gibt keine Änderungen – ich habe nur versteckt in anderen Städten gelebt.“ 4.
  28. Betreffend die geplante Einvernahme beim BFA für 24.11.2021, teilte der Vertreter des BF dem BFA am 26.11.2021 mit, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei an der Einvernahme teilzunehmen. Dazu wurde eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, wonach der BF am 30.11.2021, wegen „grippalem Infekt, Depression“ bei einem Allgemeinmediziner vorstellig gewesen sei. Zudem wurde ein privates Rezept vom 30.11.2021 betreffend die Medikamente Acetylcystein Hexal 600mg lösbare Tabletten und Ascorbisal Tabletten vorgelegt. 4.
  29. Am 16.12.2021 wurde der BF durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Medikamente genommen habe, weil er verkühlt gewesen sei und Fieber gehabt habe. Mittlerweile sei er gesund und könne er der Einvernahme folgen. Seine Angaben in der Erstbefragung bzw. den früheren Asylverfahren seien richtig und habe er die Wahrheit gesagt. Befragt, wovon er in Österreich den Lebensunterhalt bestreite, führte der BF aus, dass ihm ein Freund aus Indien helfe Er stelle auch Zeitungen zu und finanziere er sich auch dadurch. In Grundversorgung sei er nicht, er habe auch früher nichts bekommen. Auf die Frage, ob er in Österreich berufstätig gewesen sei, gab der BF an, dies sei schon lange her und habe er als Reinigungskraft gearbeitet. Er habe einen Gewerbeschein gemacht und eine Firma gegründet. Dann sei sein Asyl abgelehnt worden und sei er nach Indien ausgereist bzw. sei er im Jahr 2009/2010 festgenommen und nach Indien abgeschoben worden, als er nach Italien ausreisen habe wollen. Er sei in Österreich kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Er habe hier Deutschkurse besucht und könne er ein bisschen Deutsch sprechen. Zu seinem Tagesablauf führte der BF aus, er stelle von 2:00 bis 6:00 oder 7:00 Zeitungen zu, dann gehe er zum Tempel beten. Manchmal bekomme er etwas zu essen. Seine Arbeit sei nicht regelmäßig, wenn er gebraucht werde, gehe er hin. Befragt, wovon er in Österreich den Lebensunterhalt bestreite, führte der BF aus, dass ihm ein Freund aus Indien helfe Er stelle auch Zeitungen zu und finanziere er sich auch dadurch. In Grundversorgung sei er nicht, er habe auch früher nichts bekommen. Auf die Frage, ob er in Österreich berufstätig gewesen sei, gab der BF an, dies sei schon lange her und habe er als Reinigungskraft gearbeitet. Er habe einen Gewerbeschein gemacht und eine Firma gegründet. Dann sei sein Asyl abgelehnt worden und sei er nach Indien ausgereist bzw. sei er im Jahr 2009 aus 2010, festgenommen und nach Indien abgeschoben worden, als er nach Italien ausreisen habe wollen. Er sei in Österreich kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Er habe hier Deutschkurse besucht und könne er ein bisschen Deutsch sprechen. Zu seinem Tagesablauf führte der BF aus, er stelle von 2:00 bis 6:00 oder 7:00 Zeitungen zu, dann gehe er zum Tempel beten. Manchmal bekomme er etwas zu essen. Seine Arbeit sei nicht regelmäßig, wenn er gebraucht werde, gehe er hin. In Indien würden sein Vater, seine Frau und sein Sohn leben. Manchmal habe er über seinen Freund Kontakt zu ihnen. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe hier Freunde und Landsleute. Er lebe mit keinen Personen in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft Befragt, wann er nach Österreich eingereist sei, gab der BF an, er sei im Jahr 2018 festgenommen und abgeschoben worden. Im Jahr 2014 sei er zum ersten Mal eingereist. Im August dieses Jahres sei er wieder eingereist, im Oktober habe ihn die Polizei festgenommen und habe er um Asyl angesucht. Im Jahr 2003 sei er auch schon in Österreich gewesen. Damals sei er auch abgeschoben worden. Nach Vorhalt, dass er in Österreich bereits mehrere Asylanträge gestellt habe, welche rechtskräftig abgewiesen worden seien und befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF wie folgt an (VP: Verfahrenspartei, BF; LA: Leiter der Amtshandlung): […] VP: Österreich gefällt mir und ich möchte hier leben. In Indien habe ich viele Probleme. Ich bin oft hin und hergereist. Ich habe von Österreich keinen Cent erhalten. Bitte erlauben Sie mir hier zu arbeiten. Ich bezahle auch Steuern. Ich kann nicht zurück nach Indien. LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben haben! VP: Es ist schon lange her ich kann mich nicht erinnern. LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem zweiten Asylverfahren in Österreich angegeben haben! VP: Nein. Ich habe viel Stress und Sorgen. Ich kann am Abend nicht schlafen, deswegen konsumiere ich Alkohol. Damit ich schlafen kann. Ich habe viel Stress. LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem dritten Asylverfahren in Österreich angegeben haben! VP: Im Jahr 2014 hatte ich Streitigkeiten mit der Familie meiner Frau. Diese Streitigkeiten sind noch immer am Laufen. LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem vierten Asylverfahren in Österreich angegeben haben! VP: 2018 bin ausgereist und ich dachte die Probleme mit meinen Gegnern sind beseitigt. Doch leider sind diese nach wie vor aktuell. Ich wurde wiedergefunden. LA: Sie haben 2017 einen Asylantrag gestellt. VP: Ich bin seit etwa 20 Jahren in Europa und ich habe noch keinen Status. Ich bitte sie um einen Status in Österreich. LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren? VP: Die Streitigkeiten mit der Familie meiner Frau sind noch am Laufen. Ich kann deswegen nicht zurückkehren. Sie würden mich umbringen. Ich möchte deswegen hier bleiben in Österreich leben. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Sie werden mich zu 100% Prozent umbringen ich kann nicht zurückkehren. Ich bin seit 22 Jahren hin und hergereist. Es wäre super wenn sie mich hier umbringen aber nicht in Indien. Ich bin nie straffällig geworden. Es gibt viele Leute mit Status die nicht zur Arbeit gehen. LA: Haben Sie bei den indischen Behörden um Schutz angesucht? VP: Ich habe versucht durch jemanden um Schutz anzusuchen. Mir wurde gesagt, dass die Behörden korrupt sind. Ich hatte kein Geld so habe ich keine Hilfe bekommen. … […] Befragt, ob er zur beabsichtigten Vorgangsweise (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz) Stellung nehmen wolle, gab der BF an, er bitte um ein Bleiberecht. Er sei schon lange hier in Österreich. Falls man ihn in seine Heimat abschiebe, werde er von seinen Gegnern umgebracht. Die Frage, ob er über eine innerstaatliche Fluchtalternative nachgedacht habe, verneinte der BF. Seine Kinder seien dort und er habe auch Angst um seine Kinder. Er könne nicht zurückkehren. Zu den Länderberichten gab er an, dass die Lage in Indien nicht gut sei und es auch viele Kundgebungen gegeben habe. Abschließend bat der BF erneut darum, ihm einen Status zu geben, damit er hier weiterleben könne. 4.
  30. Am 24.03.2022 führte das BFA, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, eine weitere Einvernahme des BF durch. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, er sei nervös und in Sorge, aber ansonsten gehe es ihm gut. Zudem führte der BF in der Einvernahme wie folgt aus: […] LA: Wann sind Sie letztmalig in Österreich eingereist? VP: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es war im 09, 10, oder 11 Monat des letzten Jahres. Ich bin oft hin und her gegangen. LA: Von wann bis wann waren Sie in Italien? VP: Ich war eine Zeit lang in Italien. Ich weiß nicht wie lange, aber bevor ich hierher kam war ich dort. LA: Haben Sie in Italien um Asyl angesucht? VP: Nein, dort nicht. LA: Warum nicht? VP: Es war nicht notwendig dort. LA: Wovon haben Sie in Italien gelebt? VP: Ich habe einen Freund dort, ich nannte ihn XXXX , sein Name war XXXX .VP: Ich habe einen Freund dort, ich nannte ihn römisch 40 , sein Name war römisch 40 . LA: Warum haben Sie Italien verlassen? VP: Weil ich davor hier war und ich mir dachte, dass ich wieder hierherkommen möchte. LA: Wie lange waren Sie ungefähr in Italien? VP: Ca. ein Jahr kann sein, dass es ein bisschen mehr ist. LA: Wann sind Sie zurück nach Indien gereist. VP: Ich bin von hier nach Italien gegangen und dann nach Indien ich glaube es war im Jahr
  31. LA: Wie lange waren Sie in Indien aufhältig? VP: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Nach meiner Einschätzung war ich ca. eineinhalb Jahre in Indien. Mein Kind kann nicht einmal in die Schule gehen. Mein Leben ist vernichtet worden und nun auch das meines Kindes. LA: Sie waren eineinhalb Jahre in Indien obwohl sie dort die Probleme mit der Familie Ihrer Frau haben? VP: Ich dachte mir die Probleme werden weniger. Ich habe versucht dort zu leben, aber es war nicht möglich. Man kann dort nur schwer leben, wenn man Feinde hat. LA: Können Sie nochmals schildern wie die Streitigkeiten mit der Familie Ihrer Frau aussehen? VP: Es war eine Liebesheirat. Ich habe einen elfjährigen Sohn und trotzdem sind Sie hinter mir mehr her, wegen der Liebesheirat. Ich dachte, dass es sich legen wird und Sie es akzeptieren. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Mein Herz tut sehr weh. … […] 4.
  32. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4.
  33. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, welche eine Rückkehr nach Indien entgegenstehen würden. Seine Asylverfahren seien rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der BF habe angegeben, dass sein alter Fluchtgrund nach wie vor aufrecht sei und er von der Familie seine Frau verfolgt werde. Zudem habe er angegeben, Österreich nach Italien und später nach Indien verlassen zu haben. Betreffend den vorgebrachten Fluchtgrund sei weiters anzuführen, dass es sich bei den geschilderten Problemen und Probleme mit Privatpersonen handle und nicht davon auszugehen sei, dass ihm Hilfe von staatlichen Behörden verweigert werden sollte. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die indischen Behörden grundsätzlich nicht fähig oder willens seien, Schutz vor derartigen strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK sei nicht auszugehen. Auch ergebe sich aus den Länderberichten deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei und örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden könne. Die indische Verfassung garantiere indischen Staatsbürgern das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Selbst wenn die von ihm vorgebrachte Bedrohung in Indien tatsächlich bestehen würde, habe er die Möglichkeit vor einer Verfolgung durch Niederlassung außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies sei ihm aufgrund seiner Schulbildung und der Tatsache, dass er muttersprachlich Punjabi spreche, zumutbar. Weiters seien die Angaben des BF, wonach er für 1,5 Jahre nach Indien gereist sei, unglaubwürdig. Es könne daher kein glaubhafter und neu entstandener Sachverhalt festgestellt werden und liege entschiedene Sache vor. Eine geänderte Lage in Indien liege nicht vor. Es habe sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide, weshalb insgesamt nicht davon auszugehen sei, dass der BF an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, welche einer Rückführung nach Indien entgegenstehen würden. Insgesamt habe sich nicht ergeben, dass eine Abschiebung nach Indien unzulässig wäre. Es könne auch keine Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden. Der BF habe hier keine Verwandten oder sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden, sondern lediglich freundschaftliche Beziehungen. Seine Familie lebe in Indien. Er besuche in Österreich keine Kurse und keine Schule und sei nicht in Vereinen aktiv. Der BF sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er spreche zwar einigermaßen gut Deutsch, dennoch würden aber die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass er behördlichen Anordnungen zur Ausreise ins Heimatland nicht Folge geleistet habe und er den Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne, zumal er Grundversorgung bezogen habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Vermögenswerte nachweisen habe können. Der BF sei nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, habe das Asylsystem missbraucht und stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es könne nur eine negative Zukunftsprognose getroffen werden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, welche eine Rückkehr nach Indien entgegenstehen würden. Seine Asylverfahren seien rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der BF habe angegeben, dass sein alter Fluchtgrund nach wie vor aufrecht sei und er von der Familie seine Frau verfolgt werde. Zudem habe er angegeben, Österreich nach Italien und später nach Indien verlassen zu haben. Betreffend den vorgebrachten Fluchtgrund sei weiters anzuführen, dass es sich bei den geschilderten Problemen und Probleme mit Privatpersonen handle und nicht davon auszugehen sei, dass ihm Hilfe von staatlichen Behörden verweigert werden sollte. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die indischen Behörden grundsätzlich nicht fähig oder willens seien, Schutz vor derartigen strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK sei nicht auszugehen. Auch ergebe sich aus den Länderberichten deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei und örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden könne. Die indische Verfassung garantiere indischen Staatsbürgern das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Selbst wenn die von ihm vorgebrachte Bedrohung in Indien tatsächlich bestehen würde, habe er die Möglichkeit vor einer Verfolgung durch Niederlassung außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies sei ihm aufgrund seiner Schulbildung und der Tatsache, dass er muttersprachlich Punjabi spreche, zumutbar. Weiters seien die Angaben des BF, wonach er für 1,5 Jahre nach Indien gereist sei, unglaubwürdig. Es könne daher kein glaubhafter und neu entstandener Sachverhalt festgestellt werden und liege entschiedene Sache vor. Eine geänderte Lage in Indien liege nicht vor. Es habe sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide, weshalb insgesamt nicht davon auszugehen sei, dass der BF an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, welche einer Rückführung nach Indien entgegenstehen würden. Insgesamt habe sich nicht ergeben, dass eine Abschiebung nach Indien unzulässig wäre. Es könne auch keine Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden. Der BF habe hier keine Verwandten oder sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden, sondern lediglich freundschaftliche Beziehungen. Seine Familie lebe in Indien. Er besuche in Österreich keine Kurse und keine Schule und sei nicht in Vereinen aktiv. Der BF sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er spreche zwar einigermaßen gut Deutsch, dennoch würden aber die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass er behördlichen Anordnungen zur Ausreise ins Heimatland nicht Folge geleistet habe und er den Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne, zumal er Grundversorgung bezogen habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Vermögenswerte nachweisen habe können. Der BF sei nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, habe das Asylsystem missbraucht und stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es könne nur eine negative Zukunftsprognose getroffen werden. Zum Herkunftsstaat des BF stellte das BFA Folgendes fest (Die Länderberichte wurden vom erkennenden Gericht auf die für das gegenständliche Verfahren relevanten Teile gekürzt): COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  34. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  35. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  36. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  37. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
  38. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  39. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  40. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 12.10.2020 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021 ● FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/health/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-modi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengaluru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 ● GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-anzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 ● HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien ● PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/in-the-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-changes/, Zugriff 22.3.2021 ● TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress,http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress,, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.05.2021 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021)., Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021).Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021)., Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  41. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a). Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 15.10.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021 ● BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021 ● CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021 ● DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 ● DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 6.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2021 ● KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien ● Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020 ● TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.05.2021 Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021). Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  42. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  43. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  44. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  45. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan ("Line of Control") deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  46. Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  47. Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. römisch eins. 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  48. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  49. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  50. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  51. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021). Indien und Nepal Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021).Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021)., Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 ● BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 ● BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 ● BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021 ● bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 ● bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 ● EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 ● FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.3.2021 ● Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 ● KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien ● Piazolo, Michael

(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 ● SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 ● SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 ● SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 ● SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019 ● Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India's strategic autonomy.(SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politikund Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India's strategic autonomy., (SWP Comment, 39 aus 2020,). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politik, und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 ● WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 JAMMU UND KASCHMIR Letzte Änderung: 31.05.2021 Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung wiederhergestellt (FH 2020). Mit 5.8.2019 wurde der in der Verfassung festgelegte Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vgl. GIZ 1.2021a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020, GIZ 1.2021a). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung des Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährte der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).Mit 5.8.2019 wurde der in der Verfassung festgelegte Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vergleiche GIZ 1.2021a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020, GIZ 1.2021a). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung des Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährte der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf Public Safety Act festgenommen und blieben weiterhin ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft. Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 2020).Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf Public Safety Act festgenommen und blieben weiterhin ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft. Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 2020). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 23.9.2020). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
  1. Februar 2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Jaish-e-Mohammed Gruppe übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es sehr divergierende Angaben (ÖB 9.2020). Am 2.4.2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021).Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 23.9.2020). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
  2. Februar 2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vergleiche IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Jaish-e-Mohammed Gruppe übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es sehr divergierende Angaben (ÖB 9.2020). Am 2.4.2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 357 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kashmir. Im Jahr 2018 wurden 452 Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es 283 Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt 321 Todesopfer registriert. Im Jahr 2021 wurden bis zum
  3. Mai insgesamt 60 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 4.5.2021c). In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vgl. BBC 20.10.2015). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen, tödlichen Schusswaffengebrauch, erweiterte Festnahmebestimmungen und Beschlagnahmungen, bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung ein. Zwar wird von den Sicherheitsbehörden behauptet, dass die Truppen solche Befugnisse benötigen, doch erklärt der Oberste Gerichtshof, dass solche Gewaltanwendungen selbst Gebieten die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig sind (HRW 14.8.2020). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
  4. September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
  5. September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren (BAMF 28.9.2020). Um große Menschenansammlungen zu verhindern werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020).In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen, tödlichen Schusswaffengebrauch, erweiterte Festnahmebestimmungen und Beschlagnahmungen, bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung ein. Zwar wird von den Sicherheitsbehörden behauptet, dass die Truppen solche Befugnisse benötigen, doch erklärt der Oberste Gerichtshof, dass solche Gewaltanwendungen selbst Gebieten die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig sind (HRW 14.8.2020). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
  6. September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
  7. September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren (BAMF 28.9.2020). Um große Menschenansammlungen zu verhindern werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vgl. AI 30.1.2020).Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vergleiche AI 30.1.2020). Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 1.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der "Line of Control (LoC)" forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020).Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 1.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der "Line of Control (LoC)" forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html, Zugriff 17.1.2020 ● ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 11.2.2020 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.5.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.8.2020): Briefing Notes
  8. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031179/briefingnotes-kw24-2020.pdf, Zugriff 22.7.2020 ● BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 ● BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 11.2.2020 ● BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 13.3.2020 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021 ● BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 20.2.2020 ● DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 11.2.2020 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 11.2.2020 ● FH – Freedom House
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Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020). Neben den angefüh

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