Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 47§ 50§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW147 2244528-1 SpruchW147 2244528-1/8E, , W147 2244528-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu
§ 3Abs.
5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 und § 6 Abs. 2 RGG BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021 sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird
Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und Paragraph 6, Absatz 2, RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- Februar 2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, kreuzte als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen an und gab zwei weitere mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Dem Antrag war folgende Unterlage angeschlossen: ● Kopie eines Kontoauszuges.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (gesetzliche Transferleistung der öffentlichen Hand) und ● Nachweis über alle Bezüge der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls aller Personen, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben. Dezidiert wurden eine aktuelle Anspruchsgrundlage und das aktuelle Einkommen aller Haushaltsangehörigen unter Nennung konkreter Beispiele („Anspruch wie z.B. (Rehabilitationsbestätigung mit Dauer und Tagsatz, etc.) von [Beschwerdeführerin] und aktuelle Bezüge von [ XXXX geborener Sohn der Beschwerdeführerin] sowie aktuelle Alimente/Unterhalt“) gefordert.Dezidiert wurden eine aktuelle Anspruchsgrundlage und das aktuelle Einkommen aller Haushaltsangehörigen unter Nennung konkreter Beispiele („Anspruch wie z.B. (Rehabilitationsbestätigung mit Dauer und Tagsatz, etc.) von [Beschwerdeführerin] und aktuelle Bezüge von [ römisch 40 geborener Sohn der Beschwerdeführerin] sowie aktuelle Alimente/Unterhalt“) gefordert.
- In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin das mit handschriftlichen Notizen versehene Deckblatt „Nachreichung von Unterlagen“, ein Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte XXXX über ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld, weitere Kopien von mit handschriftlichen Notizen ergänzten Kontoauszügen, eine Schulbesuchsbestätigung des XXXX geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin sowie einer Kopie des Lehrvertrages des XXXX geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin.
- In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin das mit handschriftlichen Notizen versehene Deckblatt „Nachreichung von Unterlagen“, ein Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte römisch 40 über ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld, weitere Kopien von mit handschriftlichen Notizen ergänzten Kontoauszügen, eine Schulbesuchsbestätigung des römisch 40 geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin sowie einer Kopie des Lehrvertrages des römisch 40 geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin.
- Mit Schreiben vom
- März 2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 265,10) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse. Ermittelt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 2.205,75 monatlich, bestehend aus dem Bezug des Rehabilitationsgeldes der Beschwerdeführerin in Höhe von € 969,16, der Lehrlingsentschädigung ihres XXXX geborenen Sohnes in Höhe von € 1.071,59, sowie die für ihn erhaltenen Alimente in Höhe von € 75,00 sowie die für den XXXX geborenen Sohn erhaltenen Alimente in Höhe von € 230,- abzüglich einer Wohnungsaufwandpauschale in Höhe von € 140,-. Ausgehend vom Richtsatz für einen Dreipersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.Ermittelt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 2.205,75 monatlich, bestehend aus dem Bezug des Rehabilitationsgeldes der Beschwerdeführerin in Höhe von € 969,16, der Lehrlingsentschädigung ihres römisch 40 geborenen Sohnes in Höhe von € 1.071,59, sowie die für ihn erhaltenen Alimente in Höhe von € 75,00 sowie die für den römisch 40 geborenen Sohn erhaltenen Alimente in Höhe von € 230,- abzüglich einer Wohnungsaufwandpauschale in Höhe von € 140,-. Ausgehend vom Richtsatz für einen Dreipersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
- In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin Bestätigungen über laufende Hypothekarkredite, einen Bescheid der zuständigen Gemeinde über Kanal-, Wasser- und Müllgebühren, eine Mittteilung der Österreichischen Gesundheitskasse über die Höhe der Rehabilitationsgeldansprüche der Beschwerdeführerin, eine mit handschriftlichen Anmerkungen versehene Kopie der Berechnungen der belangten Behörde sowie die Kopie einer Stromrechnung.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie monatlich Kreditrückzahlungen für das Eigenheim zu leisten habe und diese bei der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden sollten.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
- Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- November 2021 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.
- Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Dezember 2021, nachweislich zugestellt am
- Dezember 2021, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die erhobene Beschwerde nicht die Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfülle, insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides mit Datum und Geschäftszahl, die Bezeichnung der belangten Behörde sowie das Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung die Mängel zu verbessern.
- Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Dezember 2021, nachweislich zugestellt am
- Dezember 2021, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die erhobene Beschwerde nicht die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfülle, insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides mit Datum und Geschäftszahl, die Bezeichnung der belangten Behörde sowie das Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung die Mängel zu verbessern.
- Am
- Dezember 2021 langte eine von der Beschwerdeführerin übermittelten Kopie des angefochtenen Bescheides und eine Kopie der ursprünglichen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2022, nachweislich zugestellt am
- Jänner 2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens, und teilte mit, dass aufgrund der bis dato übermittelten Unterlagen davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld in Höhe von € 32,51 netto pro Tag, der XXXX geborene Sohn eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 988,55 pro Monat beziehe und der XXXX geborene Sohn monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 230,- erhalte. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Haushalts-Nettoeinkommen eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der genannten Beträge getroffen werde.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2022, nachweislich zugestellt am
- Jänner 2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens, und teilte mit, dass aufgrund der bis dato übermittelten Unterlagen davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld in Höhe von € 32,51 netto pro Tag, der römisch 40 geborene Sohn eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 988,55 pro Monat beziehe und der römisch 40 geborene Sohn monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 230,- erhalte. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Haushalts-Nettoeinkommen eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der genannten Beträge getroffen werde.
- Darauf langte am
- Februar 2022 ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem sie ihre schwierige finanzielle Situation vorbrachte und dem mit handschriftlichen Anmerkungen versehene Kontoauszüge beigeschlossen waren.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- März 2022 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W234 abgenommen und der Gerichtsabteilung W147 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
- Die Beschwerdeführerin bezieht Rehabilitationsgeld und lebt in einem Dreipersonenhaushalt in einem Eigenheim. 1.
- Die Summe der unbestrittenen Einkünfte der Beschwerdeführerin beträgt mindestens € 975,30 pro Monat. 1.
- Die Summe der unbestrittenen Einkünfte ihres im Jahr XXXX geborenen Sohnes beträgt monatlich mindestens € 988,55 netto.1.
- Die Summe der unbestrittenen Einkünfte ihres im Jahr römisch 40 geborenen Sohnes beträgt monatlich mindestens € 988,55 netto. 1.
- Der im Jahr XXXX geborene minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin erhält monatlich € 230,- an Unterhaltszahlungen.1.
- Der im Jahr römisch 40 geborene minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin erhält monatlich € 230,- an Unterhaltszahlungen. 1.
- Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes in Höhe von pauschal € 140,- ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von mindestens € 2.053,85 monatlich. 1.
- Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung weder vorgebracht noch nachgewiesen. 1.
- Ausgehend von dem für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.940,66 für das Jahr 2021 bzw. € 1.998,88 für das Jahr 2022 ist somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner wurden nicht bestritten und auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurden keine anderslautenden Beträge nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin in einem Eigenheim lebt, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Ausführungen und den vorgelegten Kreditbestätigungen (Hypothekarkredite für Wohnhaussanierung und Kauf von Liegenschaften). Die abzuziehende Pauschale in Höhe von € 140,- für den Wohnungsaufwand des Eigenheimes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (siehe hiezu die rechtliche Beurteilung). Zugleich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben der belangten Behörde unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom
- März 2021 unter Nennung von konkreten Aufzählungsbeispielen aufgefordert wurde, Abzugsposten in Vorlage zu bringen. Auch der angefochtene Bescheid stützt seine Begründung auf eine Richtsatzüberschreitung, weil notwendige Unterlagen nicht nachgereicht worden seien. Da die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerde keine zu berücksichtigenden Abzugsposten in Vorlage bringt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsfeststellung keine weiteren Unterlagen beizutragen hat. An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft.An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft.,
- Rechtlich folgt daraus: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl.I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl.I Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn,
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder,
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)bis
(5)(…)Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.,
(3)bis
(5)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ............................... 1,16 Euro monatlich
(2)bis
(4)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…)“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung, – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG),, – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.zu befreien:,
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungena) Blindenheime, Blindenvereine,b) Pflegeheime für hilflose Personen,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:, 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen,
- a)Blindenheime, Blindenvereine,,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungena) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen,wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt., 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen,
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;,
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:,
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,,
- der Antragsteller muss volljährig sein,,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.
- Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom
- November 2003, 2003/17/0245).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat vergleiche auch Erkenntnis vom
- November 2003, 2003/17/0245). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. Im konkreten Beschwerdefall wurden die Kosten des Wohnungsaufwandes für andere Rechtsverhältnisse als nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (nämlich für ein Eigenheim) erbracht und stellen daher abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung dar. Dies jedoch ausschließlich in Form eines Pauschalbetrags in der Höhe von € 140,- (Ziffer 1 letzter Satz leg. cit.).Im konkreten Beschwerdefall wurden die Kosten des Wohnungsaufwandes für andere Rechtsverhältnisse als nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (nämlich für ein Eigenheim) erbracht und stellen daher abzugsfähige Kosten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung dar. Dies jedoch ausschließlich in Form eines Pauschalbetrags in der Höhe von € 140,- (Ziffer 1 letzter Satz leg. cit.). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass die monatlichen Kreditzahlungen als Abzug von ihrem Einkommen zu berücksichtigen seien, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Aufzählung der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung ist taxativ. Die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und von ihr zu leistenden weiteren Zahlungen entsprechen keiner der in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgabe bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden.Die Aufzählung der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben in Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung ist taxativ. Die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und von ihr zu leistenden weiteren Zahlungen entsprechen keiner der in Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgabe bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden. Im konkreten Beschwerdefall werden die Voraussetzung für die Anrechnung von Pauschalkosten in Höhe von € 140,- für das Eigenheim der Beschwerdeführerin erbracht sowie nicht bestritten, und stellen diese daher abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung dar.Im konkreten Beschwerdefall werden die Voraussetzung für die Anrechnung von Pauschalkosten in Höhe von € 140,- für das Eigenheim der Beschwerdeführerin erbracht sowie nicht bestritten, und stellen diese daher abzugsfähige Kosten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung dar. Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1.) monatlich netto € 2.053,85 beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, das heißt das Haushaltseinkommen übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12%. (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz jeweils erhöht um 12% € 1.940,66 für das Jahr 2021 und € 1.998,88 für das Jahr 2022) Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1.) monatlich netto € 2.053,85 beträgt, übersteigt die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, das heißt das Haushaltseinkommen übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12%. (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz jeweils erhöht um 12% € 1.940,66 für das Jahr 2021 und € 1.998,88 für das Jahr 2022) Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2244528.1.00