RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW159 2248947-1 SpruchW159 2248947-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK, W159 2248947-1/10E, , IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2021, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2022 und 14.04.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2021, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2022 und 14.04.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 01.06.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion XXXX gab der Beschwerdeführer an, iranischer Staatsbürger, schiitischer Moslem und verheiratet zu sein. Seine Ehefrau sei XXXX und er habe drei Kinder XXXX Jahre, XXXX und XXXX Jahre alt. Bis auf seinem Bruder XXXX , der seit 12 Jahren in XXXX leben würde, würden seine Eltern und seine anderen Geschwister sowie seine Ex-Ehefrau, seine Ehefrau und Kinder im Iran leben. Er habe eine Woche vor seiner Ausreise den Entschluss gefasst, nach XXXX zu seinem Bruder zu flüchten. Er sei geflüchtet, weil er zum Christentum konvertiert sei. Er werde nunmehr von den iranischen Behörden verfolgt. Aus Angst um sein Leben habe er sein Heimatland verlassen.Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 01.06.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, iranischer Staatsbürger, schiitischer Moslem und verheiratet zu sein. Seine Ehefrau sei römisch 40 und er habe drei Kinder römisch 40 Jahre, römisch 40 und römisch 40 Jahre alt. Bis auf seinem Bruder römisch 40 , der seit 12 Jahren in römisch 40 leben würde, würden seine Eltern und seine anderen Geschwister sowie seine Ex-Ehefrau, seine Ehefrau und Kinder im Iran leben. Er habe eine Woche vor seiner Ausreise den Entschluss gefasst, nach römisch 40 zu seinem Bruder zu flüchten. Er sei geflüchtet, weil er zum Christentum konvertiert sei. Er werde nunmehr von den iranischen Behörden verfolgt. Aus Angst um sein Leben habe er sein Heimatland verlassen. Bei der niederschriftichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war XXXX als Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei am XXXX in XXXX , Iran geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei christlichen Glaubens (römisch-katholisch). Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Er würde zurzeit bei seinem Bruder XXXX , der in Österreich leben würde, aufhältig sein und werde durch ihn finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer erzählte, er sei 8 Jahre im Iran zur Schule gegangen und habe Arbeitserfahrung in Ausmaß von 25 Jahren in der Bäckerei seines Bruders XXXX . Er habe seinen Lebensunterhalt durch diese eigene Arbeit finanziert. Bei der niederschriftichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war römisch 40 als Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Iran geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei christlichen Glaubens (römisch-katholisch). Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Er würde zurzeit bei seinem Bruder römisch 40 , der in Österreich leben würde, aufhältig sein und werde durch ihn finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer erzählte, er sei 8 Jahre im Iran zur Schule gegangen und habe Arbeitserfahrung in Ausmaß von 25 Jahren in der Bäckerei seines Bruders römisch 40 . Er habe seinen Lebensunterhalt durch diese eigene Arbeit finanziert. Der Beschwerdeführer schilderte seinen Fluchtgrund: Er sei in einer Hauskirche, welche er durch seinen Freund XXXX kennengelernt habe, Christ geworden. Am ersten Tag des Jahres sei er ins Sportcenter gegangen, um nachher um etwa 14:00 zur Kirche gehen zu können. Nach dem Training habe er festgestellt, dass sein Freund XXXX sowie sein Bruder XXXX mehrmals versucht hätten ihn zu erreichen. Sein Freund XXXX sei nicht zu erreichen gewesen und sein Bruder XXXX habe sich erkundigt, was er angestellt habe, denn die Sepah habe das Geschäft auf den Kopf gestellt und würde ihn suchen. Er sei zu einem Freund nach XXXX geflohen. Durch die Frau seines Bruders XXXX habe er erfahren, dass die Sepah seinen Bruder mitgenommen habe. Ein paar Tage später habe er XXXX erreicht, dieser habe ihm erzählt, dass die „Sepah“ ihn beschluldigt hätte, konvertiert zu sein, weil sein Bruder, der Beschwerdeführer, konvertiert sei. XXXX habe alles bestritten. Von XXXX aus habe der Beschwerdeführer seine Flucht organisiert. Sein Bruder XXXX habe, um freigelassen zu werden, das Grundbuch des Hauses bei der „Sepah“ hinterlassen. Befragt erklärte der Beschwerdeführer „Sepah“ sei die stärkste militärische Organisation im Iran, diese sei stärker als die Polizei und diese Organisation habe einen eigenen Geheimdienst. Der Beschwerdeführer schilderte seinen Fluchtgrund: Er sei in einer Hauskirche, welche er durch seinen Freund römisch 40 kennengelernt habe, Christ geworden. Am ersten Tag des Jahres sei er ins Sportcenter gegangen, um nachher um etwa 14:00 zur Kirche gehen zu können. Nach dem Training habe er festgestellt, dass sein Freund römisch 40 sowie sein Bruder römisch 40 mehrmals versucht hätten ihn zu erreichen. Sein Freund römisch 40 sei nicht zu erreichen gewesen und sein Bruder römisch 40 habe sich erkundigt, was er angestellt habe, denn die Sepah habe das Geschäft auf den Kopf gestellt und würde ihn suchen. Er sei zu einem Freund nach römisch 40 geflohen. Durch die Frau seines Bruders römisch 40 habe er erfahren, dass die Sepah seinen Bruder mitgenommen habe. Ein paar Tage später habe er römisch 40 erreicht, dieser habe ihm erzählt, dass die „Sepah“ ihn beschluldigt hätte, konvertiert zu sein, weil sein Bruder, der Beschwerdeführer, konvertiert sei. römisch 40 habe alles bestritten. Von römisch 40 aus habe der Beschwerdeführer seine Flucht organisiert. Sein Bruder römisch 40 habe, um freigelassen zu werden, das Grundbuch des Hauses bei der „Sepah“ hinterlassen. Befragt erklärte der Beschwerdeführer „Sepah“ sei die stärkste militärische Organisation im Iran, diese sei stärker als die Polizei und diese Organisation habe einen eigenen Geheimdienst. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Iran ohne Taufe zum Christentum konvertiert, er sei vor der Konversion kein religiöser bzw. spiritueller Mensch gewesen, habe sich nicht näher mit den theologischen Grundlagen des Islams beschäftigt, er sei dieser Religion nicht gefolgt, habe jedoch an Gott geglaubt. Er habe grundsätzlich über die Folgen Bescheid gewusst, wie die iranische Regierung mit Bahai sowie Konvertiten umgehen würde. Er sei zum Christentum gewechselt, weil er Veränderungen bei XXXX festgestellt habe. XXXX sei drogensüchtig gewesen, habe danach keine Drogen mehr genommen und habe ihm erzählt, dass seine Veränderung auf der Konversion zum Christentum basieren würde, auch weil er sehr gute Freunde gefunden habe. Das habe den Beschwerdeführer auch motiviert zum Christentum zu konvertieren.Er sei zum Christentum gewechselt, weil er Veränderungen bei römisch 40 festgestellt habe. römisch 40 sei drogensüchtig gewesen, habe danach keine Drogen mehr genommen und habe ihm erzählt, dass seine Veränderung auf der Konversion zum Christentum basieren würde, auch weil er sehr gute Freunde gefunden habe. Das habe den Beschwerdeführer auch motiviert zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe in Österreich die katholische, protestantische und orthodoxe Glaubensrichtung des Christentums kennengelernt. Er habe sich persönlich für den Katholizismus entschieden. Befragt zu den theologischen Unterschieden, gab er an, die Katholiken würden Maria ehren, die Protestanten würden Maria keinen hohen Stellenwert geben. Die Katholiken würden in Unterschied zu den Protestanten Kinder taufen. Er habe sich mit der orthodoxen Glaubensrichtigung nicht auseinandergesetzt. Er persönlich sei aus tiefster Überzeugung Katholik. Im Christentum würde man sich gegenseitig helfen. Jesus spreche in der Bibel von Liebe und Zuneigung. Befragt gab der Beschwerdeführer an: Die sieben Sakramente seien die Taufe, Krankensalbung, Abendmahl, Eucharistie, Firmung und das Bußsakrament. Die Glaubensinhalte der katholischen Kirche seien Glaube, Hoffnung, Liebe, Zuneigung und Demut. Unter der Dreifalitigkeit sei Vater, Sohn und heiliger Geist zu verstehen. Der Vater sei mit den Augen der Menschen nicht zu sehen, der Sohn sei auf Wunsch Gottes auf die Welt gekommen und der heilige Geist sei mit Hilfe vom Vater und vom Sohn gekommen und zu missionieren. Jesus sei gekreuzigt worden, weil er behauptet habe Gott zu sein. Jesus sei auferstanden, sodass es dadurch eine Beziehung zwischen Gott und Mensch geben könne. Jesus sei auch für die Sünden der Menschen gestorben. Er glaube daran, dass Jesus Gottes Sohn sei, dass er für die Sünden der Menschen gestorben sei und dass er für die Menschen gekreuzigt worden sei. Jesus sei in einem Stall in Bethlehem geboren worden, von der Jungfrau Maria, durch den heiligen Geist, er ist in Nazareth aufgewachsen. Feiertage für Christen seien Ostern. Jesus sei am dritten Tag nach seiner Kreuzigung von den Toten auferstanden. 50 Tage danach sei Pfingsten. Dann sei das Erntedankfest und am
- Dezember sei die Geburt Jesu. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er die Bibel gelesen habe. Die vier Evangelien seien Matthäus, Markus, Johannes und Lukas. Alle vier Evangelien würden das Leben von Jesus behandeln. Es gäbe kleine Unterschiede, aber sie würden sich mit Jesu Leben und seinen Wundern beschäftigen. Der Beschwerdeführer erzählte, er würde Samstag und Sonntag die Kirche besuchen, um zu beten und Mittwoch durch XXXX im Christentum unterrichtet werden. In seiner Christengemeinde habe er Ruhe gefunden. Der Umgang seiner Kirche mit ihren Mitgliedern sei das Allerbeste. Er sei herzlich aufgenommen worden und so werde er auch unterrichtet.Der Beschwerdeführer erzählte, er würde Samstag und Sonntag die Kirche besuchen, um zu beten und Mittwoch durch römisch 40 im Christentum unterrichtet werden. In seiner Christengemeinde habe er Ruhe gefunden. Der Umgang seiner Kirche mit ihren Mitgliedern sei das Allerbeste. Er sei herzlich aufgenommen worden und so werde er auch unterrichtet. Zeugenbefragung XXXX Zeugenbefragung römisch 40 Der Zeuge gab an, er sei Ordensmann im XXXX in der XXXX Er sei Priester. Er schätze die Konversion des Beschwerdeführers als glaubwürdig ein, wobei die Konversion beabsichtigt und noch nicht vollzogen sei. Im Verständnis der Kirche sei Konversion ein Prozess und kein einmaliges sich dazu Bekennen, das werde erst durch die Taufe bestätigt. Der Unterricht, der jetzt begonnen habe, werde ein Jahr dauern und um Weihnachten nächten Jahres zur Adventzeit enden. Ob sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr weiter zum Christentum bekennen würde, hänge davon ab, wieviel Mut er haben würde, Sachen zu riskieren, Kontakte zu knüpfen und in der Angst zu leben, dass er beobachtet werde. Der Zeuge gab an, er sei Ordensmann im römisch 40 in der römisch 40 Er sei Priester. Er schätze die Konversion des Beschwerdeführers als glaubwürdig ein, wobei die Konversion beabsichtigt und noch nicht vollzogen sei. Im Verständnis der Kirche sei Konversion ein Prozess und kein einmaliges sich dazu Bekennen, das werde erst durch die Taufe bestätigt. Der Unterricht, der jetzt begonnen habe, werde ein Jahr dauern und um Weihnachten nächten Jahres zur Adventzeit enden. Ob sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr weiter zum Christentum bekennen würde, hänge davon ab, wieviel Mut er haben würde, Sachen zu riskieren, Kontakte zu knüpfen und in der Angst zu leben, dass er beobachtet werde. Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), dem Beschwerdeführer wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), dem Beschwerdeführer wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers würde keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergeben, da er auch über ein familiäres oder soziales Netzwerk im Iran verfügen würde. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich. Er sei grundsätzlich gesund und könne bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen.In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers würde keine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, AsylG ergeben, da er auch über ein familiäres oder soziales Netzwerk im Iran verfügen würde. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich. Er sei grundsätzlich gesund und könne bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. angeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes sich ergeben habe, dass die behauptete Furcht, in dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, objektiv nicht vorliegen würde. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertieren wolle. Seine Angaben seien nicht plausibel und glaubhaft. Zu Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den angeführten Länderfeststellungen sich nicht ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung seien keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände glaubhaft gemacht worden. Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt IV. führte die Behörde aus, dass kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würde. Es könne daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden und es sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Im Spruchpunkt V. wurde angegeben, dass mit der Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen sei, dass die Abschiebung zulässig wäre. Im Sruchpunkt VI. wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. angeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes sich ergeben habe, dass die behauptete Furcht, in dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, objektiv nicht vorliegen würde. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertieren wolle. Seine Angaben seien nicht plausibel und glaubhaft. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den angeführten Länderfeststellungen sich nicht ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung seien keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände glaubhaft gemacht worden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde angegeben, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die Behörde aus, dass kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Es könne daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden und es sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde angegeben, dass mit der Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen sei, dass die Abschiebung zulässig wäre. Im Sruchpunkt römisch sechs. wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , vertreten durch XXXX erhob gegen diesen Bescheid, in vollem Umfang, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen wiedergegeben und u.a. auf mangelhafte Ermittlungen und Befragungen verwiesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag damit begründet, dass ihm im Fall der Rückkehr der Tod drohen würde, da er Christ geworden sei. Er würde in Österreich regelmäßig die Katholische Kirche besuchen und beabsichtige sich taufen zu lassen. Außerdem habe der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen zum Glauben, zur Bibel, zu Bibelstellen und zu seiner inneren Überzeugung korrekt beantworten können. Selbst Christen aus Österreich hätten die Fragen nicht so detailliert beantworten können. Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei. Es sei dabei außer Acht gelassen worden, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der perönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Vorbringens, wobei eine Auseinandersetzung mit den Länderberichten verlangt werde, voraussetzen würde (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , vertreten durch römisch 40 erhob gegen diesen Bescheid, in vollem Umfang, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen wiedergegeben und u.a. auf mangelhafte Ermittlungen und Befragungen verwiesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag damit begründet, dass ihm im Fall der Rückkehr der Tod drohen würde, da er Christ geworden sei. Er würde in Österreich regelmäßig die Katholische Kirche besuchen und beabsichtige sich taufen zu lassen. Außerdem habe der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen zum Glauben, zur Bibel, zu Bibelstellen und zu seiner inneren Überzeugung korrekt beantworten können. Selbst Christen aus Österreich hätten die Fragen nicht so detailliert beantworten können. Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei. Es sei dabei außer Acht gelassen worden, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der perönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Vorbringens, wobei eine Auseinandersetzung mit den Länderberichten verlangt werde, voraussetzen würde (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2022 nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertretung XXXX , vertreten durch XXXX sowie ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien erschien entschuldigt nicht. An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2022 nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertretung römisch 40 , vertreten durch römisch 40 sowie ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien erschien entschuldigt nicht. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er halte sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Er habe keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzubringen. Er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei am XXXX ( XXXX ) im Iran, in XXXX geboren worden. Er habe bis zu seinem
- Lebensjahr in XXXX gelebt und sei danach nach XXXX in XXXX übersiedelt. In XXXX sei er 20 oder 26 Jahre, bis zur Ausreise geblieben. Er habe bis zur zweiten Klasse die Mittelschule besucht und dann 25 Jahre in einer Konditorei gearbeitet. Er habe immer als Konditor gearbeitet. Auf die Frage, ob er wirtschaftliche Probleme im Iran gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, sein Gehalt sei nicht besonders hoch gewesen, jedoch er habe sich eine Wohnung und zu Essen leisten können. Seine Familie würde noch im Iran leben. Er sei nur mit seinem älteren Bruder XXXX in Kontakt. Ein Bruder würde hier in Österreich leben. Er sei zweimal verheiratet gewesen, davon einmal geschieden. Er stehe nicht in Kontakt mit seiner jetzigen Frau. Er würde sich über ihre aktuelle Situation über seinen älteren Bruder informieren. Er habe drei Kinder, eine Tochter aus erster Ehe und zwei Söhne aus jetziger Ehe. Seine Familie sei religiös, jedoch nicht streng religiös gewesen. Er hätte sich früher selbst nicht streng an die Regeln des Islam gehalten.Der Beschwerdeführer gab befragt an, er halte sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Er habe keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzubringen. Er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei am römisch 40 ( römisch 40 ) im Iran, in römisch 40 geboren worden. Er habe bis zu seinem
- Lebensjahr in römisch 40 gelebt und sei danach nach römisch 40 in römisch 40 übersiedelt. In römisch 40 sei er 20 oder 26 Jahre, bis zur Ausreise geblieben. Er habe bis zur zweiten Klasse die Mittelschule besucht und dann 25 Jahre in einer Konditorei gearbeitet. Er habe immer als Konditor gearbeitet. Auf die Frage, ob er wirtschaftliche Probleme im Iran gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, sein Gehalt sei nicht besonders hoch gewesen, jedoch er habe sich eine Wohnung und zu Essen leisten können. Seine Familie würde noch im Iran leben. Er sei nur mit seinem älteren Bruder römisch 40 in Kontakt. Ein Bruder würde hier in Österreich leben. Er sei zweimal verheiratet gewesen, davon einmal geschieden. Er stehe nicht in Kontakt mit seiner jetzigen Frau. Er würde sich über ihre aktuelle Situation über seinen älteren Bruder informieren. Er habe drei Kinder, eine Tochter aus erster Ehe und zwei Söhne aus jetziger Ehe. Seine Familie sei religiös, jedoch nicht streng religiös gewesen. Er hätte sich früher selbst nicht streng an die Regeln des Islam gehalten. Auf die Frage, wann er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei erzählte der Beschwerdeführer: „Ich hatte schon vorher Berührung mit dem Christentum, ich hatte ein paar christliche Freunde, die immer wieder Kuchen und Torten bestellt haben, deswegen war ich schon ein- bis zweimal in der Kirche. …. Wie bereits dargestellt, war ich schon ein paar Mal in der Kirche, einmal fünf Jahre vor meiner Ausreise, das letzte Mal vor zwei Jahren vor meiner Ausreise.“ Seine Freunde hätten der armenischen Kirche angehört. Da er die bestellten Waren immer im Hof abgegeben habe, sei es ihm möglich gewesen in die armenische Kirche zu gehen. Er habe nicht an den religiösen Feiern der armenischen Christen teilgenommen. Abgesehen davon, sei er auch in einer Hauskirche, die er durch einen Freund namens XXXX kennengelernt habe, gewesen. Auf die Frage, wann er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei erzählte der Beschwerdeführer: „Ich hatte schon vorher Berührung mit dem Christentum, ich hatte ein paar christliche Freunde, die immer wieder Kuchen und Torten bestellt haben, deswegen war ich schon ein- bis zweimal in der Kirche. …. Wie bereits dargestellt, war ich schon ein paar Mal in der Kirche, einmal fünf Jahre vor meiner Ausreise, das letzte Mal vor zwei Jahren vor meiner Ausreise.“ Seine Freunde hätten der armenischen Kirche angehört. Da er die bestellten Waren immer im Hof abgegeben habe, sei es ihm möglich gewesen in die armenische Kirche zu gehen. Er habe nicht an den religiösen Feiern der armenischen Christen teilgenommen. Abgesehen davon, sei er auch in einer Hauskirche, die er durch einen Freund namens römisch 40 kennengelernt habe, gewesen. Als er begonnen habe in die Kirche zu gehen, habe er überhaupt keine Ahnung über die Diversität der Kirchen gehabt. Er sei einfach nur zur Kirche gegangen. Nach und nach habe er etwas über das Christentum in Erfahrung bringen können, vorher habe er gedacht es gäbe nur eine einzige Richtung im Christentum. Der Richter erkundigte sich, was er in der Hauskirche erlebt habe. „Ich habe dort ein Kreuz an der Wand gesehen, die Brüder, eine Dame, XXXX und ich. Ich habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen.“ Er habe an den Veranstaltungen der vom XXXX teilgenommen. Er habe zwei Hauskirchen, eine in der XXXX , die zweite in der XXXX gegeben. Er sei in einer Kirche viermal und in der anderen zweima gewesen. Die Veranstaltungen seien immer wieder wegen Corona abgesagt worden.Der Richter erkundigte sich, was er in der Hauskirche erlebt habe. „Ich habe dort ein Kreuz an der Wand gesehen, die Brüder, eine Dame, römisch 40 und ich. Ich habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen.“ Er habe an den Veranstaltungen der vom römisch 40 teilgenommen. Er habe zwei Hauskirchen, eine in der römisch 40 , die zweite in der römisch 40 gegeben. Er sei in einer Kirche viermal und in der anderen zweima gewesen. Die Veranstaltungen seien immer wieder wegen Corona abgesagt worden. Der Richter fragte nach, warum er sich so intensiv für das Christentum interessiert habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass das im Iran verboten sei. Der Beschwerdeführer antwortete: „Ich habe mich für das Christentum interessiert, ich hatte SAT-Anlagen zu Hause, ich habe immer wieder div. christliche Feste angesehen, wie zB Weihnachten, dabei habe ich festgestellt, wie liebevoll die Menschen dort miteinander umgehen. Das hat dazu geführt, dass ich mich mehr für das Christentum interessiert habe.“ Sein Interesse am Christentum sei den iranischen Behörden zu Newruzzeit bekanntgeworden. „ XXXX hat mich informiert, wann wir in die Kirche gehen. An dem Tag, wo ich mit ihm zur Kirche gehen sollte, war ich davor im Fitness-Studio, als ich rauskam, hatte ich gesehen, dass mich XXXX ein paar Mal angerufen hatte, ich versuchte ihn zu erreichen, er war aber nicht mehr erreichbar. Dann nahm ich Kontakt zu meinem Bruder XXXX auf. Er fragte mich, was ich gemacht habe, weil die vom Geheimdienst in unserem Geschäft nach mir gesucht haben.“Sein Interesse am Christentum sei den iranischen Behörden zu Newruzzeit bekanntgeworden. „ römisch 40 hat mich informiert, wann wir in die Kirche gehen. An dem Tag, wo ich mit ihm zur Kirche gehen sollte, war ich davor im Fitness-Studio, als ich rauskam, hatte ich gesehen, dass mich römisch 40 ein paar Mal angerufen hatte, ich versuchte ihn zu erreichen, er war aber nicht mehr erreichbar. Dann nahm ich Kontakt zu meinem Bruder römisch 40 auf. Er fragte mich, was ich gemacht habe, weil die vom Geheimdienst in unserem Geschäft nach mir gesucht haben.“ Er habe seinem Bruder geantwortet, er habe nichts gemacht habe, er sei im Fitness-Studio. Er habe dann an XXXX gedacht und habe gesagt, dass es mit dem Kirchenbesuch zu tun habe. Zuvor hätte er seinem Bruder über den Kirchenbesuch erzählt und so habe er auch gedacht, dass es etwas mit dem Kirchenbesuch zu tun haben müßte. Sein Bruder habe ihm geraten, er solle weder ins Geschäft, noch nach Hause gehen, sie hätten so intensiv nach dem Beschwerdeführer gesucht, als hätte er einen Mord begangen. Daher sei er direkt nach XXXX gefahren. Der Beschwerdeführer erzählte weiter „Ich bin zu einem Freund namens XXXX gegangen. Er nahm mich zu sich nach Hause mit, er war ein sehr guter Freund, ich habe ihm die Ereignisse erzählt. Er sagte mir, was mich in diesem Fall erwarten würde, ich bin 25 Tage bei ihm geblieben. Nach 10 Tagen meines Aufenthaltes bei ihm, versuchte ich meinen Bruder XXXX zu erreichen, sein Handy war aber abgedreht. Daraufhin telefonierte ich mit seiner Frau, sie fragte mich, was eigentlich läuft, weil XXXX festgenommen wurde. Sie bat mich, nach XXXX zu suchen und ihm zu helfen, ich ahnte sofort, was passiert ist, deshalb drehte ich mein Handy ab. Nach einem oder zwei Tagen rief ich ihn nochmals an. Er erzählte mir, dass er befragt wurde und ihm wurde direkt die Frage gestellt, ob er sich auch wie ich fürs Christentum interessiere. Letztendlich hat XXXX die Urkunde der Wohnung als Kaution hinterlassen und somit wurde er freigelassen. XXXX wusste, worum es geht und er wusste, was mich erwarten würde, daher sagte er mir, ich soll mich retten und auf keinen Fall nach Hause zurückkommen. Der XXXX wusste bereits in welchem Zustand ich mich befinde, daher habe ich ihn gebeten, mir eine Person (Schlepper) zu organisieren, mit dessen Hilfe ich den Iran verlassen kann. XXXX konnte letztendlich eine Person namens XXXX finden. XXXX hatte 5.000 Dollar für den Schlepper verlangt, 2.500 im Voraus und die restlichen 2.500 erst, wenn ich in der Türkei bin.“Er habe seinem Bruder geantwortet, er habe nichts gemacht habe, er sei im Fitness-Studio. Er habe dann an römisch 40 gedacht und habe gesagt, dass es mit dem Kirchenbesuch zu tun habe. Zuvor hätte er seinem Bruder über den Kirchenbesuch erzählt und so habe er auch gedacht, dass es etwas mit dem Kirchenbesuch zu tun haben müßte. Sein Bruder habe ihm geraten, er solle weder ins Geschäft, noch nach Hause gehen, sie hätten so intensiv nach dem Beschwerdeführer gesucht, als hätte er einen Mord begangen. Daher sei er direkt nach römisch 40 gefahren. Der Beschwerdeführer erzählte weiter „Ich bin zu einem Freund namens römisch 40 gegangen. Er nahm mich zu sich nach Hause mit, er war ein sehr guter Freund, ich habe ihm die Ereignisse erzählt. Er sagte mir, was mich in diesem Fall erwarten würde, ich bin 25 Tage bei ihm geblieben. Nach 10 Tagen meines Aufenthaltes bei ihm, versuchte ich meinen Bruder römisch 40 zu erreichen, sein Handy war aber abgedreht. Daraufhin telefonierte ich mit seiner Frau, sie fragte mich, was eigentlich läuft, weil römisch 40 festgenommen wurde. Sie bat mich, nach römisch 40 zu suchen und ihm zu helfen, ich ahnte sofort, was passiert ist, deshalb drehte ich mein Handy ab. Nach einem oder zwei Tagen rief ich ihn nochmals an. Er erzählte mir, dass er befragt wurde und ihm wurde direkt die Frage gestellt, ob er sich auch wie ich fürs Christentum interessiere. Letztendlich hat römisch 40 die Urkunde der Wohnung als Kaution hinterlassen und somit wurde er freigelassen. römisch 40 wusste, worum es geht und er wusste, was mich erwarten würde, daher sagte er mir, ich soll mich retten und auf keinen Fall nach Hause zurückkommen. Der römisch 40 wusste bereits in welchem Zustand ich mich befinde, daher habe ich ihn gebeten, mir eine Person (Schlepper) zu organisieren, mit dessen Hilfe ich den Iran verlassen kann. römisch 40 konnte letztendlich eine Person namens römisch 40 finden. römisch 40 hatte 5.000 Dollar für den Schlepper verlangt, 2.500 im Voraus und die restlichen 2.500 erst, wenn ich in der Türkei bin.“ Vorhalt des Richters: „Das BFA sieht es als unglaubwürdig an, dass Sie der Geheimdienst in XXXX nicht gefunden hat, wo Sie sich bis zu Ihrer Ausreise noch 25 Tage (oder wie Sie beim BFA sagten zwei Monate) noch aufgehalten haben. Was sagen Sie dazu?“Vorhalt des Richters: „Das BFA sieht es als unglaubwürdig an, dass Sie der Geheimdienst in römisch 40 nicht gefunden hat, wo Sie sich bis zu Ihrer Ausreise noch 25 Tage (oder wie Sie beim BFA sagten zwei Monate) noch aufgehalten haben. Was sagen Sie dazu?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Ich habe nicht von 2 Monaten gesprochen. Hr. XXXX hat mir gesagt, dass ich nach XXXX fahren soll, dort habe ich Hrn. XXXX nochmals kontaktiert, er schickte mir eine Person, die mich in eine Wohnung gebracht hat. Die Person meinte, ich soll auf keinen Fall die Wohnung verlassen, es gibt alles zum Essen in der Wohnung und ich soll bereit sein, ich blieb 10 Tage dort. Eines nachts kam ein Auto, ein Van, ich stieg ins Auto ein, es waren auch noch 5 oder 6 weitere Afghanen in dem Auto, es war ca. 22 Uhr, ich hatte ziemliche Angst in dem Auto, ich betete, dass ich nicht erwischt bzw. verhaftet werde. Um 2 Uhr oder 2.30 Uhr sind wir in XXXX angekommen in der Türkei.“Der Beschwerdeführer antwortete: „Ich habe nicht von 2 Monaten gesprochen. Hr. römisch 40 hat mir gesagt, dass ich nach römisch 40 fahren soll, dort habe ich Hrn. römisch 40 nochmals kontaktiert, er schickte mir eine Person, die mich in eine Wohnung gebracht hat. Die Person meinte, ich soll auf keinen Fall die Wohnung verlassen, es gibt alles zum Essen in der Wohnung und ich soll bereit sein, ich blieb 10 Tage dort. Eines nachts kam ein Auto, ein Van, ich stieg ins Auto ein, es waren auch noch 5 oder 6 weitere Afghanen in dem Auto, es war ca. 22 Uhr, ich hatte ziemliche Angst in dem Auto, ich betete, dass ich nicht erwischt bzw. verhaftet werde. Um 2 Uhr oder 2.30 Uhr sind wir in römisch 40 angekommen in der Türkei.“ Der Beschwerdeführervertreter wies ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch beim BFA nicht von 2 Monaten gesprochen habe. Vorhalt des Richters: „Das BFA sieht es weiters als unglaubwürdig an, dass der Geheimdienst Ihren Bruder freigelassen hat, obwohl er Ihrer nicht habhaft werden konnte.“ Der Beschwerdeführer gab zur Antwort: „Das stimmt, mein Bruder hat für seine Freilassung die Urkunde der Wohnung hinterlassen, er arbeitete schon 30 Jahre, er war bekannt in der Gegend.“ Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe am XXXX den Iran verlassen.Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe am römisch 40 den Iran verlassen. Auf die Frage des Richters „Was hat Sie am Islam so gestört, dass Sie zum Christentum konvertieren wollen?“ erwiderte der Beschwerdeführer „Im Islam ist alles auf Lüge aufgebaut, selbst, das Leben ist eine Lüge. Der Führer lügt, die Leute werden schikaniert, bei einer kleinen Kritik wird man auch festgenommen. Die Leute haben eine sehr schlechte Lebenssituation. In meinem Land ist alles Sünde, mein Land ist in die Sünden vertieft. Ich habe meine Errettung gefunden, indem mich zum Christentum gekommen bin.“ Am Christentum fasziniere im, dass es Freiheit und Gleichberechtigung für alle gäbe, Liebe und Zuneigung sei sehr wichtig, es werde nicht gelogen, er sei mit offenen Armen empfangen worden, obwohl sie ihn nicht gekannt hätten. Er habe die Gleichberechtigung erst in Österreich im Christentum gefunden. Er habe nach seiner Ankunft in Österreich gleich Kontakt zu christlichen Gruppierungen gesucht. „Als ich nach Österreich kam, kannte ich mich hier nicht aus, mein Bruder war mit seiner Arbeit zu beschäftigt, ich lief herum, um eine Kirche zu finden, die Kirche, die ich fand, war eine orthodoxe Kirche. Bei dieser Kirche hatte ich kein gutes Gefühl, danach fand ich eine protestantische Kirche in XXXX , wo ich zwei-, dreimal war, auch hier hatte ich kein gutes Gefühl. Dann habe ich über eine Freundin meiner Schwägerin eine katholische Kirche im XXXX gefunden, dort hatte ich ein sehr gutes Gefühl. Diese Freundin meiner Schwägerin erzählte mir, dass sie einen 12jährigen Sohn hat, der in seinem
- Lebensjahr herzkrank war, der dann auch sehr viele Untersuchungen machen musste. Sie erzählte mir, dass sie 1 Tag vor der Befundbesprechung zu Gott gebetet hat, dass ihr Sohn wieder gesund werde. Es stellte sich dann am Untersuchungstag heraus, dass ihr Sohn unter keinen Krankheiten mehr leidet, diese Geschichte hat mich auch sehr interessiert. Je mehr ich aus der Bibel gelesen habe, desto mehr war ich überzeugt, dass die Heilung des Sohnes dieser Freundin etwas mit dem Glauben an Jesus zu tun hat, dabei habe ich ein sehr gutes Gefühl gehabt. Als ich dann in die Kirche ging, wurde ich mit offenen Armen empfangen, mir wurde sogar ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, ich blieb eine Weile in dieser Kirche. Dort wurde ich vom Priester XXXX unterrichtet, in der Kirche habe ich mich mit einer weiteren Person namens XXXX gegangen, dann sagte uns Hr. XXXX , dass er uns nicht mehr unterrichten kann, er hat uns deshalb in eine andere Kirche zu einem anderen Priester namens XXXX gebracht. Er unterrichtete uns jeweils am Sonntag von 9.30 bis 11 Uhr und von 11 bis 12 Uhr war dann der Gottesdienst.“Er habe nach seiner Ankunft in Österreich gleich Kontakt zu christlichen Gruppierungen gesucht. „Als ich nach Österreich kam, kannte ich mich hier nicht aus, mein Bruder war mit seiner Arbeit zu beschäftigt, ich lief herum, um eine Kirche zu finden, die Kirche, die ich fand, war eine orthodoxe Kirche. Bei dieser Kirche hatte ich kein gutes Gefühl, danach fand ich eine protestantische Kirche in römisch 40 , wo ich zwei-, dreimal war, auch hier hatte ich kein gutes Gefühl. Dann habe ich über eine Freundin meiner Schwägerin eine katholische Kirche im römisch 40 gefunden, dort hatte ich ein sehr gutes Gefühl. Diese Freundin meiner Schwägerin erzählte mir, dass sie einen 12jährigen Sohn hat, der in seinem
- Lebensjahr herzkrank war, der dann auch sehr viele Untersuchungen machen musste. Sie erzählte mir, dass sie 1 Tag vor der Befundbesprechung zu Gott gebetet hat, dass ihr Sohn wieder gesund werde. Es stellte sich dann am Untersuchungstag heraus, dass ihr Sohn unter keinen Krankheiten mehr leidet, diese Geschichte hat mich auch sehr interessiert. Je mehr ich aus der Bibel gelesen habe, desto mehr war ich überzeugt, dass die Heilung des Sohnes dieser Freundin etwas mit dem Glauben an Jesus zu tun hat, dabei habe ich ein sehr gutes Gefühl gehabt. Als ich dann in die Kirche ging, wurde ich mit offenen Armen empfangen, mir wurde sogar ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, ich blieb eine Weile in dieser Kirche. Dort wurde ich vom Priester römisch 40 unterrichtet, in der Kirche habe ich mich mit einer weiteren Person namens römisch 40 gegangen, dann sagte uns Hr. römisch 40 , dass er uns nicht mehr unterrichten kann, er hat uns deshalb in eine andere Kirche zu einem anderen Priester namens römisch 40 gebracht. Er unterrichtete uns jeweils am Sonntag von 9.30 bis 11 Uhr und von 11 bis 12 Uhr war dann der Gottesdienst.“ Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Glaubensunterweisungen in der Kirche erhalten habe, gab er an: „Ja, ich wurde 2 Monate von Hrn. XXXX unterrichtet. Seitdem von XXXX der Unterricht geht noch weiter.“ Er würde jede Woche am Sonntag Vormittag Glaubensunterweisungen erhalten. Als er heute in der Kirche gewesen sei, habe er gesehen, dass er einen Brief bezüglich seiner Taufe erhalten. Er könne einen Taufkurs besuchen und die Taufe werde im Sommer stattfinden.Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Glaubensunterweisungen in der Kirche erhalten habe, gab er an: „Ja, ich wurde 2 Monate von Hrn. römisch 40 unterrichtet. Seitdem von römisch 40 der Unterricht geht noch weiter.“ Er würde jede Woche am Sonntag Vormittag Glaubensunterweisungen erhalten. Als er heute in der Kirche gewesen sei, habe er gesehen, dass er einen Brief bezüglich seiner Taufe erhalten. Er könne einen Taufkurs besuchen und die Taufe werde im Sommer stattfinden. Der Beschwerdeführervertreter richtete sich mit der Frage, ob die Frau des Beschwerdeführers erfahren habe, dass er zum Christentum gewechselt sei an den Beschwerdeführer. „Zuerst wusste sie nichts davon, dann, nach dem vierten Mal, als ich die Kirche besucht habe, bekam ich eine Bibel von XXXX bekommen, die ich dann nach Hause brachte, diese hat meine Frau gefunden. Es führte zu Auseinandersetzungen zwischen uns beiden, nach einer Weile hat sie sich beruhigt und meinte, wir sollen uns nicht mehr schikanieren, wir sollen nicht mehr streiten, jeder soll seinen Weg gehen.“ Auf die Frage, ob seine Frau Veränderungen festgestellt habe, als der Beschwerdeführer im Iran die Kirche besucht habe gab dieser an: „Vorher haben wir die ganze Zeit miteinander Streit, immer, wenn ich am Abend von der Arbeit nach Hause kam, gab es immer Streit zwischen uns, diesbezüglich hatte ich auch immer Probleme mit meinen Kindern, als ich dann anfing, in die Kirche zu gehen, habe ich mich beruhigt, ich ging dann liebevoll mit meiner Frau um, ich war geduldiger, ich habe viel mehr aushalten können als zuvor und konnte mich zusammenreißen.“Der Beschwerdeführervertreter richtete sich mit der Frage, ob die Frau des Beschwerdeführers erfahren habe, dass er zum Christentum gewechselt sei an den Beschwerdeführer. „Zuerst wusste sie nichts davon, dann, nach dem vierten Mal, als ich die Kirche besucht habe, bekam ich eine Bibel von römisch 40 bekommen, die ich dann nach Hause brachte, diese hat meine Frau gefunden. Es führte zu Auseinandersetzungen zwischen uns beiden, nach einer Weile hat sie sich beruhigt und meinte, wir sollen uns nicht mehr schikanieren, wir sollen nicht mehr streiten, jeder soll seinen Weg gehen.“ Auf die Frage, ob seine Frau Veränderungen festgestellt habe, als der Beschwerdeführer im Iran die Kirche besucht habe gab dieser an: „Vorher haben wir die ganze Zeit miteinander Streit, immer, wenn ich am Abend von der Arbeit nach Hause kam, gab es immer Streit zwischen uns, diesbezüglich hatte ich auch immer Probleme mit meinen Kindern, als ich dann anfing, in die Kirche zu gehen, habe ich mich beruhigt, ich ging dann liebevoll mit meiner Frau um, ich war geduldiger, ich habe viel mehr aushalten können als zuvor und konnte mich zusammenreißen.“ Befragt zu seinem Freund XXXX erklärte der Beschwerdeführer: „ XXXX war 25 Jahre lang drogensüchtig, 4mal habe ich versucht, ihm da rauszuhelfen, 3mal hat seine Familie dasselbe versucht, diese ganze Hilfe war aber immer vergeblich. Dann sah ich ihn für 2 Jahre nicht mehr. Als ich ihn dann wiedersah, stellte ich eine große Veränderung bei ihm fest, er war ein ganz anderer Mensch geworden, seine Persönlichkeit hat mich zu ihm gezogen. Seine Gespräche haben mich immer beruhigt, das führte dazu, dass ich dann zu ihm wollte.“Befragt zu seinem Freund römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer: „ römisch 40 war 25 Jahre lang drogensüchtig, 4mal habe ich versucht, ihm da rauszuhelfen, 3mal hat seine Familie dasselbe versucht, diese ganze Hilfe war aber immer vergeblich. Dann sah ich ihn für 2 Jahre nicht mehr. Als ich ihn dann wiedersah, stellte ich eine große Veränderung bei ihm fest, er war ein ganz anderer Mensch geworden, seine Persönlichkeit hat mich zu ihm gezogen. Seine Gespräche haben mich immer beruhigt, das führte dazu, dass ich dann zu ihm wollte.“ Der Richter richtete sich mit der Frage, was der Beschwerdeführer über das Leben von Jesus Christus wisse an ihn. Er wisse, dass Jesu von der Jungfrau Maria in Bethlehem in einem Stall geboren worden sei und in seinem
- Lebensjahr sei er gekreuzigt worden. Sein Vater sei einerseits Josef, andererseits der Himmelvater gewesen. Die Familie sei vom König verfolgt worden und sei nach Nazareth geflüchtet. Jesus sei von Johannes dem Täufer im Jordanfluss getauft worden. Bevor Jesu gekreuzigt wurde, habe er viele Wunder vollbracht: „Er konnte Menschen heilen, auch die Aussätzigen, Blinde wiedersehend machen, er konnte die Natur kontrollieren, er verwandelte Wasser in Wein und konnte Tote lebendig machen.“ Vor seiner Kreuzigung sei Jesu von Pilatus, dem damaligen König, verhaftet und auch von ihm gekreuzigt worden. Er sei von der Bevölkerung schikaniert worden. Vor seiner Kreuzigung habe Jesu die Nacht mit seinen Jüngern verbracht. Sie hätten gemeinsam gegessen, Jesu habe ein Stück Brot genommen und gesagt, dies sei ein Zeichen seines Körpers, dann habe er etwas Wein genommen und gesagt, dies sei das Zeichen seines Blutes. So sei er eine neue Vereinbarung eingegangen, sie hätten es wieder zur Erinnerung tun sollen. Jesu sei im Garten Gezemanie festgenommen worden. Er habe dort gebetet, das seien seine letzten Momente vor seiner Verhaftung gewesen. Auf die Frage des Ablaufs der heiligen Messe, erzählte der Beschwerdeführer: „Es gibt das Abendmahl, dann wird gebetet, das Abendmahl findet zum Schluss nochmals statt, die Veranstaltung mit dem Brot und Wein findet nochmals statt.“. Der Priester würde aus der Bibel lesen. Er würde das Gebet „Vater unser“ kennen. Er interessiere sich besonder für Gleichnisse die in der Bibel aufgeschrieben seien: „Als Jesus von einer Reise nach Hause kam, wollte er nicht, dass jemand davon erfährt, dass er zurückgekommen ist, da kam eine Frau, deren Tochter krank war und sagte zu Jesus, mach meine Tochter wieder gesund. Diese Frau war keine Jüdin, daher sagte Jesus zu ihr, ich gebe den Hunden kein Brot, daraufhin sagte die Frau zu ihm, ab und zu fressen die Hunde die Speisereste der Hausbewohner, daraufhin sagte Jesus, du hast mir etwas Schönes gesagt, so sei deine Tochter wieder gesund. Als die Frau dann nach Hause ging, stellte sie fest, dass ihre Tochter wieder gesund war.“ Der Richter erkundigte sich: „Wissen außer Ihrer Frau noch andere Personen im Iran von Ihrem Glaubenswechsel?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Nur mein Bruder und die Personen, mit denen ich in der Kirche war. Ich habe über meinen Bruder erfahren, dass meine Frau meiner Familie davon erzählt hat, seitdem wollen einige meiner Geschwister keinen Kontakt mehr zu mir haben.“ Wenn er in den Iran zurückkehren würde, würden er mit dem Christentum fortfahren, weil er Licht und Liebe im Christentum gefunden habe. Er würde auch versuchen, andere zum Christentum zu bekehren. Er sei sich bewusst: „Der Iran ist ein islamisches Land, die Konvertierten werden schikaniert bzw. festgenommen und viele weitere schlimme Ereignisse geschehen.“ In Österreich würde er zurzeit bei seinem Bruder wohnen. Dieser sei berufstätig. Er würde sich nicht besonders wohl fühlen, weil er mit seiner Frau alleine zu Hause sei. Er würde früh beten und aus der Bibel lesen. Er verlasse die Wohnung, gehe in die Kirche und ab und zu auch ins Fitness-Studio. Er würde sich christliche Filme ansehen und andere Kirchen besuchen. So würde er aufgrund seiner Familiensituation versuchen seine innere Ruhe zu finden. Finanziell bekommer er von seinem Bruder manchmal fünf oder zehn Euro zugesteckt und er erhalte von der XXXX GVS. Sein Bruder sei auch Christ. Finanziell bekommer er von seinem Bruder manchmal fünf oder zehn Euro zugesteckt und er erhalte von der römisch 40 GVS. Sein Bruder sei auch Christ. Im aktuell verlesenen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf. Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Einvernahme der Herren XXXX und XXXX als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus tieferer innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und regelmäßig die Kirche besuche. Die Einvernahme der beantragten Zeugen sei dafür geeignet, da Herr XXXX der Lehrer und Mentor des Beschwerdeführers sei und der andere beantragte Zeuge der Bruder des Beschwerdeführers sei, der unmittelbare Wahrnehmungen dazu habe.Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Einvernahme der Herren römisch 40 und römisch 40 als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus tieferer innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und regelmäßig die Kirche besuche. Die Einvernahme der beantragten Zeugen sei dafür geeignet, da Herr römisch 40 der Lehrer und Mentor des Beschwerdeführers sei und der andere beantragte Zeuge der Bruder des Beschwerdeführers sei, der unmittelbare Wahrnehmungen dazu habe. Die Verhandlung wurde zur Einvernahme der beantragten Zeugen vertagt. An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2022 nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertretung XXXX vertreten durch Mag. XXXX , den Zeugen XXXX sowie XXXX und ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX erschien unentschuldigt nicht. An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2022 nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertretung römisch 40 vertreten durch Mag. römisch 40 , den Zeugen römisch 40 sowie römisch 40 und ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 erschien unentschuldigt nicht. Befragung des Zeugen (Z2) XXXX Befragung des Zeugen (Z2) römisch 40 Der Zeuge XXXX wurde nach Wahrheitserklärung und Belehrung über die Entschlagungsgründe befragt. Er habe den Beschwerdeführer im November 2021 kennengelernt. Der Beschwerdeführer sei in zuerst in einer anderen Pfarre im XXXX , in der XXXX in der Vorbereitung zur Taufe gewesen. Der Priester, der das gemacht habe, habe nicht mehr weitermachen können und habe er gebeten, in der jetzigen Pfarre mit der Taufvorbereitung weiter zu machen. Das sei immer im Dialog mit der Erzdiözese XXXX geschehen. Die Taufkandidaten seien zum ihm gekommen, um sich ein bisschen kennenzulernen. Sie seien zu zweit gewesen und schon etwas in der Vorbereitung gemacht. Der Zeuge römisch 40 wurde nach Wahrheitserklärung und Belehrung über die Entschlagungsgründe befragt. Er habe den Beschwerdeführer im November 2021 kennengelernt. Der Beschwerdeführer sei in zuerst in einer anderen Pfarre im römisch 40 , in der römisch 40 in der Vorbereitung zur Taufe gewesen. Der Priester, der das gemacht habe, habe nicht mehr weitermachen können und habe er gebeten, in der jetzigen Pfarre mit der Taufvorbereitung weiter zu machen. Das sei immer im Dialog mit der Erzdiözese römisch 40 geschehen. Die Taufkandidaten seien zum ihm gekommen, um sich ein bisschen kennenzulernen. Sie seien zu zweit gewesen und schon etwas in der Vorbereitung gemacht. Er sei In der Pfarre XXXX , diese befände sich im XXXX in der XXXX , tätig. Der Beschwerdeführer sei quasi in seine Pfarre überstellt worden. Es sei auch richtig, dass der Beschwerdeführer zu anderen christlichen Gruppierungen Kontakte gehabt hätte. Es sei grundsätzlich sein Wunsch gewesen, Christ zu werden. Er habe schon im iran das Christentum kennengelernt. Seit er nach Österreich gekommen sei, sei er in Kontakt mit der XXXX . Was für den Z2 spannend gewesen sei, sei die Geschichte des Beschwerdeführers mit seiner Familie, mit seiner Frau und seinen Kindern. Das sei für den Z2 nicht so leicht zu verstehen.Er sei In der Pfarre römisch 40 , diese befände sich im römisch 40 in der römisch 40 , tätig. Der Beschwerdeführer sei quasi in seine Pfarre überstellt worden. Es sei auch richtig, dass der Beschwerdeführer zu anderen christlichen Gruppierungen Kontakte gehabt hätte. Es sei grundsätzlich sein Wunsch gewesen, Christ zu werden. Er habe schon im iran das Christentum kennengelernt. Seit er nach Österreich gekommen sei, sei er in Kontakt mit der römisch 40 . Was für den Z2 spannend gewesen sei, sei die Geschichte des Beschwerdeführers mit seiner Familie, mit seiner Frau und seinen Kindern. Das sei für den Z2 nicht so leicht zu verstehen. Der Z2 bestätigte die Frage des Richters dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Freikirche gewesen sei. Der Kontakt mit der Freikirche sei nicht so gut gewesen. Darum sei er dann über Empfehlung einer Bekannten zur XXXX gegangen.Der Z2 bestätigte die Frage des Richters dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Freikirche gewesen sei. Der Kontakt mit der Freikirche sei nicht so gut gewesen. Darum sei er dann über Empfehlung einer Bekannten zur römisch 40 gegangen. Der Beschwerdeführer sei im Glauben vom Z2 und vom Priester der Pfarre unterwiesen worden, er habe auch viel selbst gelesen und gelernt. Es würden auch viele Dokumente herausgegeben werden, aber sie könnten nicht alles zusammen lesen. Grundsätzlich würde der Beschwerdeführer einmal in der Woche – eineinhalb Stunden jeden Sonntag – Glaubensunterweisung erhalten und danach würde der Gottesdienst stattfinden. Es gäbe auch einen speziellen Unterricht vor großen Veranstaltungen. Zu diesen Veranstaltungen würde der Beschwerdeführer regelmäßig kommen. Er nähme auch regelmäßig am Taufunterricht teil. Der Richter erkundigte sich, wie sich der Beschwerdeführer im Taufunterricht verhalten würde. … „Wir haben ein Buch, das heißt „Ich glaube.“ Das behandelt die Grundglaubensfragen für Christen mit Erklärungen. Da lesen wir jedes Mal einen Teil zusammen. Das hat er auch auf Persisch. Wir diskutieren darüber. Wir sprechen in der Gruppe Deutsch, aber der Beschwerdeführer versteht noch nicht so gut Deutsch. Die beiden anderen übersetzen ihm manchmal.“ Die Taufvorbereitung sei etwa zur Hälfte abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wird am Sonntag, den 11.09.2022 getauft werden. Der Beschwerdeführer sei schon jetzt ein aktives Mitglied der Pfarrgemeinde. Er würde auch regelmäßig die Gottesdienste besuchen. Er nehme auch an anderen Veranstaltungen der Pfarre teil. „Die Pfarre ist in drei Gemeinden geteilt und in unserer Gemeinde hilft er schon zum Beispiel während der Gottesdienste und beim Aufstellen von Tischen und Sesseln.“ Er pflege auch Kontakte zu den beiden anderen Taufkandidaten und stehe nach dem Gottesdienst in Kontakt zu den anderen Gläubigen. Der Richter erkundigte sich: „Glauben Sie, ist der Glaubenswechsel dem BF ein inneres Anliegen oder erfolgt dieser primär aus asyltaktischen Motiven?“ Der Z2 antwortete: „Ich glaube, das ist wirklich ehrlich von ihm. Ich bereite nicht das erste Mal Taufkandidaten vor. Er kommt regelmäßig, er ist immer sehr freundlich zu uns und bereit zu helfen. Es erscheint ihm der Glaubenswechsel sehr wichtig.“ Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch früher getauft werden könnte und welche Gründe es gäbe, dass er erst im September getauft werde erklärte der Z2: „Von meiner Seite braucht der Beschwerdeführer noch ein bisschen Zeit. Von meiner Seite wäre das bereits im Juli möglich. Aber wir haben gedacht, dass wir noch etwas zuwarten, da im Sommer auch viel zu tun ist. Er war mit der Festsetzung des Tauftermins im September einverstanden.“ Der Z2 ergänzte seine Angaben: „Ein Zeichen, dass er ein Mitglied unserer Gemeinde ist, ist für mich auch, dass der Beschwerdeführer jedes Mal mit Bäckerei und Konditoreiwaren als Geschenk für uns kommt. Seit vier Jahren bin ich Begleiter für Taufen und das ist mir vorher noch nie passiert.“ Befragung des Zeugen (Z1) XXXX Befragung des Zeugen (Z1) römisch 40 Der Z1 wurde nach Wahrheitsbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsgründe befragt. Er bejahte die Frage des Richters, dass er der Bruder des Beschwerdeführers sei. Er selbst sei seit 13 Jahren in Österreich. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger, habe jedoch einen Konventionspass. Er bejahte auch die Frage des Richters und gab an, dass er selbst Christ sei. Er persönlich sei seit vier Jahren Christ. Er sei evangelischer Christ, er sei Protestant. Er sei auch schon im Iran Christ gewesen. Er selbst habe nicht wahrgenommen, dass sein Bruder ein moslemisches Gebet verrichten würde. Er sehe jedoch, dass er täglich im christichen Glauben betet. Die Brüder hätte wenig Zeit sich zu unterhalten, weil der Z1 die ganze Zeit arbeiten müsste. Er sei Bäcker und Konditor. Er habe den Eindruck gewonnen, dass sein Bruder bereits ein überzeugter Christ sei. Sein Bruder habe sich durch seinen Glaubenswechsel verändert. „Er hat sich viel verändert, vor allem in seinem Verhalten. Er war früher sehr aufgeregt und nervös. Jetzt ist er sehr ruhig.“ Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder (Z1) wohnen würde und dieser daher unmittelbare Wahrnehmungen von seinem Glaubenswechsel habe. Die Zeugenbefragungen erfolgten in deutscher Sprache. Fortsetzung der Befragung des Beschwerdeführers Der Richter erkundigte sich, ob der Beschwerdeführer nunmehr wisse, wer das Oberhaupt der katholischen Kirche sei. Der Beschwerdeführer antwortete, es sei der Papst. Der Papst wohne in einer anderen Stadt außerhalb von XXXX .Der Richter erkundigte sich, ob der Beschwerdeführer nunmehr wisse, wer das Oberhaupt der katholischen Kirche sei. Der Beschwerdeführer antwortete, es sei der Papst. Der Papst wohne in einer anderen Stadt außerhalb von römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei Mitglied der Katholischen Kirche. Der Richter stellte die Frage, wer den Grabstein entfernt habe. Der Beschwerdeführer gab an, es sei Maria Magdalena gewesen. Sie seit dann zu den Jüngern gegangen und habe ihnen davon erzählt. Sie seien gemeinsam zurückgekommen und hätten festgestellt, dass der Stein bewegt worden sei und dass der Leichnam nicht mehr dort sei. Der Richter erkundigte sich auch, was in der Bibel zum Palmsonntag niedergeschrieben worden sei. „Als die Leute aus Jerusalem erfahren haben, dass der Jesus zu ihnen in die Stadt kommt, haben sie ihn mit Palmzweigen empfangen und haben geschrien, Gott sei Dank und haben gratuliert, wenn das Königreich kommt, er ist dann in Jerusalem angekommen. Sie haben gejubelt.“ Jesus sei auf einem Esel in die Stadt geritten. Es würde in der Bibel stehen, dass der Esel ein Zeichen des Friedens sei. Eine Woche später hätten die Leute ihre Meinung geändert, sie hätten gewollt, dass Jesus gefoltert und gekreuzigt werde. Der Richter fragte weiter: „Können Sie etwas genauer als in der letzten Verhandlung den Aufbau der Heiligen Messe schildern?“ „Immer wenn ich dorthin gehe, bete ich zuerst. Ich gehe jede Woche zum Gottesdient. Es wird ein Abendmahl veranstaltet. Es wird jede Woche über ein Thema gepredigt. Dieses Mal ging es um den Palmsonntag. Zum Schluss wird Brot und Wein ausgeschenkt, als Zeichen des letzten Abendmahls.“ Auf die Frage, ob die Gläubigen in der Pfarre auch Wein ausgeschenkt bekommen, sagte der Beschwerdeführer: „Ich bekomme keinen Wein, weil ich ja noch nicht getauft wurde, aber die, die getauft wurden, sehr wohl. .… Vorher begrüßt der Priester die Gläubigen. Dann er liest immer aus der Bibel und dann wird gemeinsam gebetet. Er nimmt dann immer ein Thema der letzten Woche. Zum Beispiel haben wir diesmal über den Krieg in der Ukraine gesprochen. …. Er nimmt immer einen Teil und liest daraus. Zum Beispiel über ein Gleichnis. Dieses Mal haben wir über die Frau gesprochen, die die Ehe gebrochen hat und von den Pharisäern bestraft werden sollte.“ Der Beschwerdeführer erklärte: „Ich bin sehr froh über meine Konversion zum Christentum. Ich wünsche mir, dass diesen Schritt schon früher gesetzt hätte. Es wäre schön gewesen, wenn es schon früher jemand gegeben hätte, der mich auf diesen Weg gebracht hätte.“ Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 22.12.2021 zur Kenntnis gebracht.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 22.12.2021 zur Kenntnis gebracht. Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Perser an, wurde am XXXX im Iran geboren und war ursprünglich Moslem. Er hat sich zwischenzeitig vollständig vom Islam abgewandt, den er allerdings auch im Herkunftsstaat nur geringfügig und über sozialen Druck praktizierte. Der Beschwerdeführer ist bestrebt römisch-katholischer Christ zu werden. Er hat in der XXXX , seine christliche Gemeinde gefunden und befindet sich dort in Taufvorbereitung. Er wird voraussichtlich am 11.09.2022 getauft werden.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Perser an, wurde am römisch 40 im Iran geboren und war ursprünglich Moslem. Er hat sich zwischenzeitig vollständig vom Islam abgewandt, den er allerdings auch im Herkunftsstaat nur geringfügig und über sozialen Druck praktizierte. Der Beschwerdeführer ist bestrebt römisch-katholischer Christ zu werden. Er hat in der römisch 40 , seine christliche Gemeinde gefunden und befindet sich dort in Taufvorbereitung. Er wird voraussichtlich am 11.09.2022 getauft werden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Iran Kontakt zur armenischen Kirche und zu einer sog. Hauskirche. Nachdem die Geheimpolizei „Sepah“ vom Iran den Beschwerdeführer wegen seiner christlich-religiösen Aktivitäten ins Visir nahm und auch bei seiner Familie mit Verhören nicht haltmachte, ist er nach Anraten seines Bruders XXXX , geflohen. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 01.06.2021 irregulär nach Österreich ein, wobei er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er lebt in Österreich bei seinem älteren Bruder XXXX und seiner Familie, der den protestantisch-christlichen Glauben angenommen hat und ist unbescholten. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Iran Kontakt zur armenischen Kirche und zu einer sog. Hauskirche. Nachdem die Geheimpolizei „Sepah“ vom Iran den Beschwerdeführer wegen seiner christlich-religiösen Aktivitäten ins Visir nahm und auch bei seiner Familie mit Verhören nicht haltmachte, ist er nach Anraten seines Bruders römisch 40 , geflohen. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 01.06.2021 irregulär nach Österreich ein, wobei er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er lebt in Österreich bei seinem älteren Bruder römisch 40 und seiner Familie, der den protestantisch-christlichen Glauben angenommen hat und ist unbescholten. Der Beschwerdeführer hat eine Tochter aus erster Ehe. Er ist zum zweitenmal verheiratet und hat zwei Söhne aus dieser Ehe. Bis auf seinen Bruder XXXX , hat die Familie den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen.Der Beschwerdeführer hat eine Tochter aus erster Ehe. Er ist zum zweitenmal verheiratet und hat zwei Söhne aus dieser Ehe. Bis auf seinen Bruder römisch 40 , hat die Familie den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen. Der Beschwerdeführer ist laut Aussage seines christlichen Mentors in der christlichen Gemeinde gut verankert. Er pflegt auch zahlreiche Freundschaften zu den christlichen Mitgliedern. Er hat die christliche Lehre verinnerlicht und ist aus tiefer Überzeugung Christ geworden. Er hat einen „Wesenswandel“ durchgemacht. 1.2 Zum Iran wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt: Religionsfreiheit Letzte Änderung: 22.12.2021 In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021). Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
- Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020 - BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020 - CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-1.pdf, Zugriff 7.5.2021 - DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021 - HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021 - IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020 - Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2019 –
- September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021 US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 CHRISTEN Letzte Änderung: 22.12.2021 Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021).Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021). Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vergleiche BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vergleiche IRB 9.3.2021). Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vgl. Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr
(169)gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vgl. CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021).Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vergleiche Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr
(169)gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vergleiche CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021). Mohabat News und Open Doors berichten von anhaltenden Razzien in Kirchengemeinden, insbesondere Hauskirchen, Konfiszierungen von Bibeln und christlichen Materialien und der Verhaftung vieler Christen muslimischer Herkunft, aber auch traditioneller Christen wie Armeniern und Assyrern. Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 5.2.2021). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Quellen: - - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021 - BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 20.4.2020 - CSW - Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-2.pdf, Zugriff 7.5.2021 - DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 7.5.2021 - IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 16.12.2020 - Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2019 –
- September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021 - US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN Letzte Änderung: 22.12.2021 Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vgl. Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vergleiche Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021). Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021). Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
- Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021 - CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-3.pdf, Zugriff 7.5.2021 - DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021 - IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 - Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 - ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021 - Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum:
- Oktober 2019 –
- September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf, Zugriff 7.5.2021 - UK HO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts_-_CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf, Zugriff 7.5.2021 US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die XXXX am 01.06.2021, durch Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.09.2021, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2022 sowie am14.04.2022, durch Vorlage diverser Urkunden u.a. das Schreiben von XXXX dass der Beschwerdeführer am 03.03.20200 zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen wurde und im September 2022 getauft werde, durch Vorhalt des a