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{'item': 'W169 1433599-3'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 57§ 55§ 10§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW169 1433599-3 SpruchW169 1433599-3/2E, , W169 1433599-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 57 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit als solchem bezeichneten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 561367006-151449572, wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Mandatsbescheid binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden könne.1. Mit als solchem bezeichneten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 561367006-151449572, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Mandatsbescheid binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden könne.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
  2. Am 18.04.2018 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage

§ 57Abs.

1 Z 2 FPG mit ordentlichem Bescheid.3. Am 18.04.2018 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit ordentlichem Bescheid.

  1. Mit Stellungnahme vom 26.04.2018 führte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung aus, dass er gegenüber der Behörde kooperativ sei, er habe etwa Ladungsterminen stets Folge geleistet. Er habe zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eine private Wohnadresse gehabt. Er sei an einer privaten Adresse gemeldet und dort auch wohnhaft. Dass er nicht erreichbar oder flüchtig gewesen wäre, werde von der Behörde nicht behauptet. Er sei daher entsprechend dem Akteninhalt und seinem persönlichen Verhalten ausreichend erreichbar. Dass er die Behörde nicht über seinen Wohnort bzw. über einen Wohnortwechsel informiert hätte, werde nicht konkret aufgezeigt. Es sei kein Bedarf ersichtlich, wonach der in einem privaten Quartier wohnhafte Beschwerdeführer in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen wäre. Die Wohnsitzauflage stelle keinen bloß geringfügigen Eingriff dar, sondern eine große Änderung im Leben des Beschwerdeführers.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. 561367006-171332327, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.11.2017

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen,

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen, weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nepal zulässig sei, sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. 561367006-171332327, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.11.2017

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen,

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei, sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

  1. Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den ansonsten nicht näher konkretisierten Bescheid zur Zahl „561367006-151449572“ eine „Beschwerde“ ein. Inhaltlich wurde in der Beschwerde die Stellungnahme vom 26.04.2018 in Bezug auf die Wohnsitzauflage wiederholt. Zum Schluss wurde kurz erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Nepal zurückkehren könne und ihm daher ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei. Dem in der Stellungnahme formulierten Begehren wäre stattzugeben gewesen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung der bekämpften Entscheidung und „das Begehren bzw einen Aufenthaltstitel zu gewähren“.
  2. Mit Schreiben vom 21.08.2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde „gegen den Bescheid (…) vom 13.04.2018“ vor und führte dazu weiter aus, dass sich die Beschwerde laut der dort angeführten Zahl gegen den Mandatsbescheid richte, gegen den jedoch schon am 18.04.2018 Vorstellung erhoben worden sei. Sollte sich die Beschwerde hingegen gegen den Bescheid vom 07.05.2018 richten, werde darauf hingewiesen, dass sie diesfalls verspätet eingebracht worden sei, da die Rechtsmittelfrist am 06.06.2018 abgelaufen sei.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Abs.

1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen habe.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen habe.

  1. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2018, W202 1433599-4/2E, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensgang und Sachverhalt: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2018, W202 1433599-4/2E.
  3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zum Spruchteil A)

§ 57Abs.

1 zweiter Fall AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.

Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Fall AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.

§ 57Abs.

2 AVG kann gegen einen nach § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die

§ 57Abs.

2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0100; VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029, VwSlg. 19226 A/2015).

Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Im Fall von Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, gegen die

Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0100; VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029, VwSlg. 19226 A/2015). Gegenständlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eindeutig und unzweifelhaft einen Mandatsbescheid erlassen (vgl. Bezeichnung, Spruch und Rechtsmittelbelehrung) und wurde dies auch vom Beschwerdeführer richtig erkannt, erhob er doch zunächst korrekterweise das Rechtsmittel der Vorstellung. Die zu einem späteren Zeitpunkt zudem erhobene Beschwerde ist dagegen ein unzulässiges Rechtsmittel und folglich vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).Gegenständlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eindeutig und unzweifelhaft einen Mandatsbescheid erlassen vergleiche Bezeichnung, Spruch und Rechtsmittelbelehrung) und wurde dies auch vom Beschwerdeführer richtig erkannt, erhob er doch zunächst korrekterweise das Rechtsmittel der Vorstellung. Die zu einem späteren Zeitpunkt zudem erhobene Beschwerde ist dagegen ein unzulässiges Rechtsmittel und folglich vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Im Übrigen besteht kein Raum für die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage geäußerte Vermutung, dass sich die Beschwerde alternativ gegen den Bescheid vom 07.05.2018 über die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 richten könnte. Die Beschwerde macht zwar kaum Angaben zum bekämpften Bescheid selbst, verweist aber doch ausdrücklich und insoweit eindeutig auf die Geschäftszahl des Mandatsbescheides vom 13.04.2018 und nimmt auch inhaltlich nur auf diesen Bezug. Mag auch letztlich der Antrag, „das Begehren bzw einen Aufenthaltstitel zu gewähren“, etwas verfehlt erscheinen, so gibt dies doch keinen hinreichenden Grund einer Umdeutung der Beschwerde.Im Übrigen besteht kein Raum für die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage geäußerte Vermutung, dass sich die Beschwerde alternativ gegen den Bescheid vom 07.05.2018 über die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 richten könnte. Die Beschwerde macht zwar kaum Angaben zum bekämpften Bescheid selbst, verweist aber doch ausdrücklich und insoweit eindeutig auf die Geschäftszahl des Mandatsbescheides vom 13.04.2018 und nimmt auch inhaltlich nur auf diesen Bezug. Mag auch letztlich der Antrag, „das Begehren bzw einen Aufenthaltstitel zu gewähren“, etwas verfehlt erscheinen, so gibt dies doch keinen hinreichenden Grund einer Umdeutung der Beschwerde.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegebenIm vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.1433599.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.