GVG iVm § 57 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit als solchem bezeichneten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 561367006-151449572, wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Mandatsbescheid binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden könne.1. Mit als solchem bezeichneten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 561367006-151449572, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Mandatsbescheid binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden könne.
1 Z 2 FPG mit ordentlichem Bescheid.3. Am 18.04.2018 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit ordentlichem Bescheid.
G 2005 abgewiesen,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen, weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nepal zulässig sei, sowie
1 bis 3 FPG die Frist für seine Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. 561367006-171332327, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.11.2017
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen,
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei, sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen habe.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen habe.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zum Spruchteil A)
1 zweiter Fall AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Fall AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
2 AVG kann gegen einen nach § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die
2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0100; VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029, VwSlg. 19226 A/2015).
Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Im Fall von Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, gegen die
Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0100; VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029, VwSlg. 19226 A/2015). Gegenständlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eindeutig und unzweifelhaft einen Mandatsbescheid erlassen (vgl. Bezeichnung, Spruch und Rechtsmittelbelehrung) und wurde dies auch vom Beschwerdeführer richtig erkannt, erhob er doch zunächst korrekterweise das Rechtsmittel der Vorstellung. Die zu einem späteren Zeitpunkt zudem erhobene Beschwerde ist dagegen ein unzulässiges Rechtsmittel und folglich vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).Gegenständlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eindeutig und unzweifelhaft einen Mandatsbescheid erlassen vergleiche Bezeichnung, Spruch und Rechtsmittelbelehrung) und wurde dies auch vom Beschwerdeführer richtig erkannt, erhob er doch zunächst korrekterweise das Rechtsmittel der Vorstellung. Die zu einem späteren Zeitpunkt zudem erhobene Beschwerde ist dagegen ein unzulässiges Rechtsmittel und folglich vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Im Übrigen besteht kein Raum für die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage geäußerte Vermutung, dass sich die Beschwerde alternativ gegen den Bescheid vom 07.05.2018 über die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 richten könnte. Die Beschwerde macht zwar kaum Angaben zum bekämpften Bescheid selbst, verweist aber doch ausdrücklich und insoweit eindeutig auf die Geschäftszahl des Mandatsbescheides vom 13.04.2018 und nimmt auch inhaltlich nur auf diesen Bezug. Mag auch letztlich der Antrag, „das Begehren bzw einen Aufenthaltstitel zu gewähren“, etwas verfehlt erscheinen, so gibt dies doch keinen hinreichenden Grund einer Umdeutung der Beschwerde.Im Übrigen besteht kein Raum für die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage geäußerte Vermutung, dass sich die Beschwerde alternativ gegen den Bescheid vom 07.05.2018 über die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 richten könnte. Die Beschwerde macht zwar kaum Angaben zum bekämpften Bescheid selbst, verweist aber doch ausdrücklich und insoweit eindeutig auf die Geschäftszahl des Mandatsbescheides vom 13.04.2018 und nimmt auch inhaltlich nur auf diesen Bezug. Mag auch letztlich der Antrag, „das Begehren bzw einen Aufenthaltstitel zu gewähren“, etwas verfehlt erscheinen, so gibt dies doch keinen hinreichenden Grund einer Umdeutung der Beschwerde.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegebenIm vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.1433599.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.