RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW171 2254633-1 Spruch, W171 2254633-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich geboren und wurden ihm nach seiner Geburt immer wieder Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt wurde ihm am 02.07.2009 ein unbefristeter Aufenthaltstitel für den Zweck „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. In der Zeit zwischen 08.05.2008 und 07.10.2019 wurde der BF in Österreich nicht weniger als 12 Mal rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt und verbrachte wesentliche Zeiten in diversen Justizanstalten. Mit Bescheid vom 15.05.2020, rk mit 30.06.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 4-jährigen Einreiseverbot erlassen. Am 17.03.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erlassen und an die Justizanstalt XXXX übermittelt, damit der BF bei einer spontanen Entlassung sogleich abgeschoben werden könne. Am 17.03.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und an die Justizanstalt römisch 40 übermittelt, damit der BF bei einer spontanen Entlassung sogleich abgeschoben werden könne. Am 04.05.2021 riss sich der BF nach einer Ausführung zum Zahnarzt gem. § 70 StVG vom ausführenden Beamten der Justizanstalt los und ergriff die Flucht. Am 05.05.2021 kam der BF selbstständig in die Justizanstalt zurück und stellte sich der Justizwache. Am 04.05.2021 riss sich der BF nach einer Ausführung zum Zahnarzt gem. Paragraph 70, StVG vom ausführenden Beamten der Justizanstalt los und ergriff die Flucht. Am 05.05.2021 kam der BF selbstständig in die Justizanstalt zurück und stellte sich der Justizwache. Am 29.10.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, von der LPD festgenommen und am 30.10.2021 niederschriftlich einvernommen. Über ihn wurde die Schubhaft verhängt, dieser jedoch am 31.10.2021 aufgrund einer Darmerkrankung wieder entlassen. Am 03.11.2021 wurde über den BF das Gelindere Mittel gem. § 77 FPG verhängt. Am 03.11.2021 wurde über den BF das Gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG verhängt. Der BF beantragte am 07.01.2022 die freiwillige Rückkehr, dieser wurde aufgrund der Straffälligkeit jedoch nicht zugestimmt. Am 28.02.2022 wurde der BF für die Charterabschiebung am 24.03.2022 gebucht. Am 28.02.2022 wurde neuerlich die freiwillige Rückkehr beantragt, jedoch wurde dieser aufgrund der Straffälligkeit abermals nicht zugestimmt. Laut Bericht der LPD kam der BF täglich in der Zeit von 04.11.2021 bis 13.03.2022 bei der bestimmten Polizeiinspektion seiner Meldeverpflichtung nach. Die letzte persönliche Meldung erfolgte am 23.02.2022. Von 24.02.2022 bis 13.03.2022 meldete sich der BF nur telefonisch da er angab, an einer COVID-19 Infektion erkrankt zu sein. Seit 14.03.2022 kam der BF seiner täglichen Meldeverpflichtung überhaupt nicht mehr nach. Es wurde auch an der Adresse der Schwester und des Schwagers die Vollziehung des Festnahmeauftrages zur Abschiebung versucht. Er konnte jedoch nicht angetroffen werden. Die für den 24.03.2022 geplante Abschiebung wurde somit am 23.03.2022 storniert. Am 23.03.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG ausgeschrieben. Am 23.03.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschrieben. Nach einer Anfrage des BF per Mail wurde mit diesem ein Termin für den 13.04.2022 bei der Behörde vereinbart, zu dem der BF jedoch nicht erschien. Am 26.04.2022 erschien der BF bei einer Außenstelle und wurde anschließend von der LPD festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Am 27.04.2022 wurde der BF dem Amtsarzt im PAZ vorgeführt und wurde er für haftfähig erklärt. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z.2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3,
(7)und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und des Fremdenwesens hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Am 27.04.2022 wurde der BF dem Amtsarzt im PAZ vorgeführt und wurde er für haftfähig erklärt. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1, 3,
(7)und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und des Fremdenwesens hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Am 03.05.2022 wurde für den BF ein Flug für 14.05.2022 mit Begleitung von Beamten gebucht. Mit Beschwerdeschrift, bei Gericht eingelangt am 03.05.2022, wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Im konkreten Fall sei kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Der BF sei seiner Meldeverpflichtung vier Monate lang nachgekommen, habe aber dann aus der Wohnung seines Schwagers und seiner Schwester ausziehen müssen und sei deshalb beim Festnahmeversuch nicht anwesend gewesen. Er habe sich aber telefonisch gemeldet und zahlreiche Anträge auf freiwillige Rückkehr gestellt, die abgelehnt worden seien. Er habe eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder. Fluchtgefahr sei nicht gegeben, da er aus der Wohnung der Schwester ausziehen habe müssen und sich danach in Eigeninitiative bei der Polizei gemeldet habe. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des VwGH alleine wegen des Vorliegens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht schon von Fluchtgefahr auszugehen. Schließlich habe er BF in Österreich familiäre Bindungen und könne bei seinem Bruder wohnen. Auch habe der BF zu seinem Sohn regelmäßigen Kontakt. Der BF sei aufgrund seiner chronischen Magen-Darmerkrankung unter den derzeitigen Haftbedingungen unter Stress und sei dies zu berücksichtigen. Die Haftfähigkeit des BF werde bezweifelt und sei die Prüfung eines gelinderen Mittels unzureichend gewesen. Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme des BF und dessen Bruder, die Beischaffung von medizinischen Unterlagen sowie der Ersatz der Barauslagen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 04.05.2022 vor und erstattete am 05.05.2021 eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz für die Aufwendungen. Der BF wurde am 06.05.2022 dem Amtsarzt vorgeführt, untersucht und für vernehmungs- und weiterhin haftfähig befunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: 1.
- Der BF wurde XXXX in Österreich geboren, ist jedoch türkischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. Der BF hat einen türkischen Reisepass und hatte zuletzt seit 02.07.2009 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. 1.
- Der BF wurde römisch 40 in Österreich geboren, ist jedoch türkischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. Der BF hat einen türkischen Reisepass und hatte zuletzt seit 02.07.2009 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. 1.
- Er wurde in Österreich straffällig und bisher insgesamt 12 Mal rechtskräftig verurteilt. 1.
- Der BF leidet an einer proktitis ulcerosa (Enddarmentzündung) und an einer antrumbetonten helicobacterassoziierten Gastritis (Magenschleimhautentzündung). Er wurde im Jänner und Feber 2022 diesbezüglich medikamentös behandelt und im Rahmen der ärztlichen Nachkontrolle am Februar 2022 sowie bei der Untersuchung am 03.05.2022 keine Verschlechterung seiner chronischen Erkrankung festgestellt. Er erhält aktuell eine Dauermedikation und eine spezielle Schonkost. Psychische Beschwerden des BF sind bisher nicht bekannt geworden und ist der BF durch die Haft nicht über das übliche Maß hinausgehend psychisch belastet. Der BF spricht deutsch. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Seit dem 30.06.2020 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 2.
- Der BF hat einen gültigen Reisepass und ist daher eine Abschiebung seiner Person jederzeit möglich. 2.
- Der BF war zum Beginn der Schubhaft haftfähig und ist es noch. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF ist während des Verfahrens zur Abschiebung untergetaucht und war für die Behörde für den Vollzug einer organisierten Abschiebung nicht greifbar. 3.
- Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
- Er ist nicht rückreisewillig und auch nicht hinreichend kooperativ. 3.
- Er ist einem über ihn verhängten gelinderen Mittel nicht nachgekommen. 3.
- Der BF hat bereits zwei Anträge auf freiwillige Ausreise gestellt. Diese wurden allerdings von der Behörde unter Verweis auf seine Straffälligkeit nicht bewilligt. Seinen letzten Antrag betreffend wurde mit Schreiben der BBU vom 24.03.2022 deren Unterstützung hiefür widerrufen. 3.
- Der BF ist während der Strafhaft im Zuge eines Arztbesuches geflohen, stellte sich jedoch einen Tag später den Justizwachebeamten der Justizanstalt. 3.
- Der BF ist einem mit der Behörde vereinbarten Termin ohne bekannte Gründe nicht nachgekommen. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- In Österreich hat der BF einen Bruder, eine Schwester und einen Sohn, für den er nicht obsorgeberechtigt ist. Seine Eltern leben in der Türkei. Darüber hinaus hat er keine weiteren nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich. 4.
- Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist im Besitz von € 1.400,-- (per 04.05.2022) an Barmitteln und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf. 4.
- Der BF pflegte im Zuge seines Untertauchens aus dem Gelinderen Mittel einen unsteten Aufenthalt. Im Beschwerdeverfahren konnte er glaubhaft darlegen, bei seinem namentlich genannten Bruder wohnen zu können.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellungen zu 1.
- waren dem Strafregister zu entnehmen und ergeben sich diese auch aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Gutachten der Amtsärztin vom 06.05.2022 (1.3.). Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF zwar gesundheitliche Beschwerden hat, jedoch in der Haft medizinisch gut versorgt wird und sohin weiter haftfähig ist. Eine aufgrund der Haftsituation über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastung des BF ist nicht indiziert. Die ausreichenden Deutschkenntnisse ergeben sich aus den bisherigen Einvernahmen in deutscher Sprache (1.4.). 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde dies seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Er hat die Möglichkeit der Ausreise bisher nicht genützt (2.1.). Die Feststellung zu 2.
- ergibt sich aus dem Akt und wurde für den BF bereits eine begleitete Abschiebung für den 14.05.2022 organisiert (AS 877). Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen bezüglich der Inhaftnahme am 26.04.2022 (AS 755) und dem aktuellen amtsärztlichen Gutachten vom 06.05.
- Darüber hinaus enthält der Verwaltungsakt eine Vielzahl von fachärztlichen Befunden (AS 517-529 u. 545-569), die von den befundenden Ärzten des PAZ jeweils als Entscheidungsgrundlage hinzugezogen wurden. Der BF war daher seit seiner Anhaltung in Haft bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die gegenständliche Schubhaft haftfähig. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.8.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (siehe zu 2.1.). Aus dem Bericht der LPD vom 22.03.2022 (AS 645) lässt sich klar entnehmen, dass der BF gegen ein über ihn verhängtes gelinderes Mittel verstieß und für die Behörde nicht erreichbar untertauchte. Dabei blieb er vorerst telefonisch bzw. mit mail im Kontakt mit der Behörde, stellte jedoch vor der geplanten Abschiebung die Kommunikation völlig ein. Er war in dieser Phase nicht gewillt, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und gilt daher als untergetaucht (3.
- u. 3.5.). Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist (3.3.). Dies zeigt sich etwa auch dadurch, dass der BF dem Akteninhalt nach, im Zuge einer Ausführung aus der Strafhaft den begleitenden Beamten davonlief und so aus der Strafhaft flüchtete. Selbst die Tatsache, dass er sich am Folgetag der Justizwache stellte, kann sobald kein Vertrauen in seine Person wieder herstellen. Darüber hinaus hat er in weiterer Folge gegen das über ihn verhängte gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verstoßen und ist untergetaucht. Selbst nach einer darauffolgenden Kontaktaufnahme durch ihn selbst, erschien er nicht zu einem vereinbarten Termin mit der Behörde und blieb im Verborgenen. Aufgrund dieses Vorverhaltens kann er daher auch nicht als kooperativ angesehen werden, da er bereits mehrmals versuchte, der Behörde die von ihm gewünschte Vorgehensweise im Hinblick auf seine Abschiebung „aufzuzwingen“, indem er per mail ledig wissen wollte, wann denn seine Abschiebung stattfinden sollte, selbst aber in keiner Phase bereit war, seinen Aufenthaltsort preis zu geben. Eine Vorgehensweise, die die Behörde nach Ansicht des Gerichts zur Recht so nicht weiter akzeptieren wollte.Der BF hat zwar bisher zwei Anträge auf freiwillige Rückkehr einbrachte, diese wurden jedoch durch die Behörde nicht bewilligt und teilte die BBU mit mail vom 24.03.2022 (AS 681) der Behörde mit, dass sie sich selbst nunmehr aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF gegen eine freiwillige Ausreise des BF ausspreche. Auch dies zeigt, dass selbst die eigene Rechtsvertretung offenbar nicht an eine praktikable Abwicklung einer freiwilligen Ausreise des BF glaubte (3.4.). Die fehlende Rückkehrwilligkeit wird aber auch durch die fehlende Kooperation des BF klar ersichtlich. Die Anträge auf freiwillige Rückkehr kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF bisher alle ihm zur Verfügung stehenden Schritte gesetzt hatte, eine mögliche Abschiebung seiner Person zumindest zu be- aber auch zu verhindern. Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in keiner Weise Anstrengungen unternommen, seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Der BF kann daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens nicht als kooperativ und/oder rückkehrwillig angesehen werden (3.6.). Der Ausbruch aus der Strafhaft ist im Behördenakt festgehalten und wurde bereits im Schubhaftbescheid näher erörtert (3.7.). Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist (3.3.). Dies zeigt sich etwa auch dadurch, dass der BF dem Akteninhalt nach, im Zuge einer Ausführung aus der Strafhaft den begleitenden Beamten davonlief und so aus der Strafhaft flüchtete. Selbst die Tatsache, dass er sich am Folgetag der Justizwache stellte, kann sobald kein Vertrauen in seine Person wieder herstellen. Darüber hinaus hat er in weiterer Folge gegen das über ihn verhängte gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verstoßen und ist untergetaucht. Selbst nach einer darauffolgenden Kontaktaufnahme durch ihn selbst, erschien er nicht zu einem vereinbarten Termin mit der Behörde und blieb im Verborgenen. Aufgrund dieses Vorverhaltens kann er daher auch nicht als kooperativ angesehen werden, da er bereits mehrmals versuchte, der Behörde die von ihm gewünschte Vorgehensweise im Hinblick auf seine Abschiebung „aufzuzwingen“, indem er per mail ledig wissen wollte, wann denn seine Abschiebung stattfinden sollte, selbst aber in keiner Phase bereit war, seinen Aufenthaltsort preis zu geben. Eine Vorgehensweise, die die Behörde nach Ansicht des Gerichts zur Recht so nicht weiter akzeptieren wollte., Der BF hat zwar bisher zwei Anträge auf freiwillige Rückkehr einbrachte, diese wurden jedoch durch die Behörde nicht bewilligt und teilte die BBU mit mail vom 24.03.2022 (AS 681) der Behörde mit, dass sie sich selbst nunmehr aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF gegen eine freiwillige Ausreise des BF ausspreche. Auch dies zeigt, dass selbst die eigene Rechtsvertretung offenbar nicht an eine praktikable Abwicklung einer freiwilligen Ausreise des BF glaubte (3.4.). Die fehlende Rückkehrwilligkeit wird aber auch durch die fehlende Kooperation des BF klar ersichtlich. Die Anträge auf freiwillige Rückkehr kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF bisher alle ihm zur Verfügung stehenden Schritte gesetzt hatte, eine mögliche Abschiebung seiner Person zumindest zu be- aber auch zu verhindern. Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in keiner Weise Anstrengungen unternommen, seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Der BF kann daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens nicht als kooperativ und/oder rückkehrwillig angesehen werden (3.6.). Der Ausbruch aus der Strafhaft ist im Behördenakt festgehalten und wurde bereits im Schubhaftbescheid näher erörtert (3.7.). Die Unzuverlässigkeit des BF, der einen mit der Behörde vereinbarten Termin am 13.04.2022 unentschuldigt nicht nachkam, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schriftverkehr AS 717ff. 2.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.): Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF in Österreich einen Bruder, eine Schwester und einen mj. Sohn hat. Die Eltern des BF leben in der Türkei. Darüber hinaus hat das Verfahren keine weiteren wesentlichen sozialen Bezugspunkte ans Tageslicht gebracht, was in Anbetracht der geraumen Haftzeiten und der damit einhergehenden gesellschaftlichen Isolation nicht verwundert. Die Obsorge für seinen mj. Sohn trägt der BF nicht, sondern wird diese durch die Kinder u. Jugendhilfe Eisenstadt ausgeübt (AS 845, Obsorgebeschluss) (4.1.). Der BF war nicht legal erwerbstätig, brachte aber aus der Strafhaft einen Betrag von € 1.400,- mit in die Schubhaft. Eine wesentliche Integration des BF konnte bisher nicht festgestellt werden und hat auch die Beschwerde diesbezüglich kein relevantes Vorbringen mit Beweisanbot enthalten (4.2.). Der BF ist während eines laufenden gelinderen Mittels untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Er sagt selbst in der Einvernahme am 27.04.2022 aus, bei verschiedenen Personen aufhältig gewesen zu sein. Sein Aufenthalt kann daher als unstet bezeichnet werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nunmehr eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder bescheinigt. Da der BF glaubhaft ausgeführt hat, an der Adresse wohnen zu können, geht das Gericht diesbezüglich von einer Wohnmöglichkeit aus (4.3.). 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Bereits aus dem bisherigen Vorverhalten war erkennbar, dass von einer behaupteten nunmehrigen Kooperation nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgegangen werden konnte und auch die angeführte Ausreisewilligkeit ohne weitere Schritte im Lichte der bisherigen Verhaltensweise des BF nur als Schutzbehauptung zu qualifizieren war. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Bereits aus dem bisherigen Vorverhalten war erkennbar, dass von einer behaupteten nunmehrigen Kooperation nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgegangen werden konnte und auch die angeführte Ausreisewilligkeit ohne weitere Schritte im Lichte der bisherigen Verhaltensweise des BF nur als Schutzbehauptung zu qualifizieren war.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht mehr rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot bestehen. Die Behörde konnte den BF bisher nach Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht in sein Herkunftsland abschieben, da er selbst keine wesentlichen und nachhaltigen Schritte in Richtung Ausreise gesetzt hat, an einem vereinbarten Behördentermin nicht teilgenommen hat und für die Behörde nicht greifbar aus einem gelinderen Mittel heraus untergetaucht ist. Er verfügte zunächst (vor Beschwerdeeinbringung) über keinen gesicherten Wohnsitz, war unsteten Aufenthalts und hat im Verfahren zur Abschiebung auch nicht gehörig mitgewirkt. Er lebte zum Teil ohne behördliche Meldung und tauchte während eines gelinderen Mittels unter. Der BF hat zwar bisher zwei Anträge auf freiwillige Ausreise gestellt, doch wurden diese von der Behörde begründet abgelehnt. Die Rechtsvertretung selbst hat sich mit e-mail vom 24.03.2022 in weiterer Folge dann auch gegen eine freiwillige Rückkehr ausgesprochen. Auch ist der BF bei einer Ausführung zum Arzt während der Strafhaft geflohen, stellte sich jedoch einen Tag später wieder der Justizwache. Er kann dennoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ oder auch als vertrauenswürdig angesehen werden. Seine fehlende Rückreisewilligkeit ist bereits aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ohne Not ableitbar. Lediglich einen möglichen gesicherten Wohnsitz konnte der BF im Beschwerdeverfahren vorweisen. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dennoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF tatsächlich an der Adresse des Bruders für eine nahende Abschiebung bereithalten und für die Behörde greifbar sein würde. Die nunmehr glaubhaft dargelegte Möglichkeit der Unterkunftnahme alleine ist aber aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit nicht geeignet, die Beurteilung des Sicherungsbedarfes zu Gunsten des BF zu verändern. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens auch keinerlei nennenswerten sozialen Kontakte über seine Geschwister und seinen mj Sohn hinaus ans Tageslicht, wiewohl der BF bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist. Eine intensive Bindung des BF zu seinem Sohn konnte ebensowenig festgestellt werden, zumal dem BF für den mj. Sohn keine Obsorgeberechtigung zukommt. Der BF ist entgegen dem unsubstanziierten Vorbringen auch weiterhin haftfähig. Er wird im Rahmen der Schubhaft medizinisch gut versorgt. Durch die vorangegangenen Strafhaftzeiten verfügt der BF nunmehr über ein Kapital von ca. 1.400,--, was durchaus beachtlich ist. Da der BF jedoch in Österreich zuvor nicht legal gearbeitet hat und nunmehr keine Möglichkeit der legalen Arbeitsaufnahme besteht, ist der BF dennoch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Wie bereits ausgeführt, sprechen die Anträge des BF auf freiwillige Ausreise nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr, da sich diese aus dem Zusammenhang betrachtet nicht als tatsächlicher Wille auszureisen deuten ließen. Auch können behauptete Probleme des BF, aufgrund der Scheidung seiner Schwester den Wohnsitz wechseln zu müssen, nicht näher erklären, weshalb der BF trotz behördlicher Antworten auf seine Kontaktmails nicht in der Lage gewesen sein soll, seinen tatsächlichen Aufenthalt der Behörde bekannt zu geben. Auch ist eine Meldeverpflichtung nicht dann erfüllt, wenn man sich telefonisch, oder aber mit e-mail bei der PI meldet, seinen Aufenthalt jedoch nicht bekannt gibt. Es entbehrt daher jeglicher Logik, wenn die Auffassung vertreten wird, dass kurzfristige Probleme den BF tatsächlich von seiner Meldeverpflichtung hätten „entbinden“ können. Eine jederzeitige Greifbarkeit für die Behörde besteht weder bei aufrechtem Kontakt per e-mail, noch bei telefonischem Kontakt mit der Behörde. Ein Entschuldigungsgrund kann daher auch vom Gericht darin nicht erkannt werden. Der BF hat daher im vorliegenden Fall durch sein Untertauchen aus einem gelinderen Mittel heraus, jedenfalls seine Abschiebung verhindert. Das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung war im Verfahren unstrittig. Da jedoch zur Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 3 (§ 76 Abs. 3 FPG) noch weitere Tatbestände durch das Verhalten des BF erfüllt werden, geht die diesbezügliche Argumentation auf Seite 4 der Beschwerde ins Leere.Das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung war im Verfahren unstrittig. Da jedoch zur Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 3 (Paragraph 76, Absatz 3, FPG) noch weitere Tatbestände durch das Verhalten des BF erfüllt werden, geht die diesbezügliche Argumentation auf Seite 4 der Beschwerde ins Leere. Wenn die Rechtsvertretung auf Seite 4 u. 5 der Beschwerdeschrift die Ansicht vertritt, dass der BF in Österreich relevante weitere familiäre Kontakte habe, übersieht sie, dass alle seine Bekanntschaften auch bisher dem BF kein ausreichend gutes soziales Netz geboten haben dürften, um ihn von der Begehung unzähliger Straftaten und vom Untertauchen im Rahmen eines Abschiebeverfahrens abzuhalten. Der BF ist daher durch seine sozialen Beziehungen in Österreich nach Ansicht des Gerichtes nicht derart gut eingebettet, dass nunmehr davon ausgegangen werden kann, dass der BF sich ernsthaft für die bereits organisierte Abschiebung bereithalten würde. Die erstmalige offizielle Bereitschaft des Bruders, dem BF Unterkunft zu gewähren kann daran nach Ansicht des Gerichts auch nichts ändern, da der BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens jedenfalls dennoch als fluchtgefährlich eingestuft werden muss (Flucht im Rahmen der Strafhaft, Untertauchen aus einem gelinderen Mittel). Das Verfahren hat ergeben, dass die Beziehung zu seinem Sohn nicht als derart gefestigt angesehen werden konnte, als dies den BF vor dem neuerlichen Untertauchen bewahren könnte. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht in gegenständlichem Fall die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3, 7 und 9 als erfüllt an. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht in gegenständlichem Fall die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3, 7 und 9 als erfüllt an. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nunmehr auch eine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte, aber sonst außer Bruder u. Schwester keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Auch trifft der BF seinen Sohn derzeit noch nicht mit einer Regelmäßigkeit und hat er auch für ihn keine Obsorgeverpflichtung. Der BF hat durch seine bisherige Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung und die Be- bzw. Verhinderung seiner Abschiebung gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Diesen Eindruck gewinnt man auch, wenn man sich die Vorstraßen des BF ansieht. Strafrechtliche Verurteilungen, aber auch die Strafhaft, haben für den BF ganz offensichtlich bereits jeglichen Schrecken verloren. Durch den Ausspruch der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes hat die Republik Österreich nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens vom 06.05.2022 erfolgte eine umfassende Anamnese des aktuellen Gesundheitszustandes des BF. Er hat eine proktitis ulcerosa (Enddarmentzündung) und leidet an einer antrumbetonten helicobacterassoziierten Gastritis (Magenschleimhautentzündung). Es lässt sich aus dem Gutachten klar entnehmen, dass die aktuell festgestellten gesundheitlichen Beschwerden den BF weder verhandlungs- noch haftunfähig machen und derzeit keinen Grad erreichen, der eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft unzumutbar bzw. unverhältnismäßig machen würde. Der BF ist ärztlich in der Anhaltung gut versorgt und ist eine Verschlechterung seines Zustandes aufgrund der Haftsituation gerade aufgrund der dokumentierten Bemühungen nach Sicht des Gerichts auch weiterhin eher unwahrscheinlich. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Abschiebung des BF bereits für Ende der kommenden Woche geplant ist. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht, nicht zuletzt auch wegen der bisher als kurz zu bezeichnenden Schubhaft (unter einem Monat) zuzumuten, die Zeit bis zur Ausreise weiter in Schubhaft zuzubringen. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an seine Ausreiseverpflichtung zu erinnern und diesbezüglich ernsthafte Schritte zu setzen. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde, zumal der BF bereits aus einem gelinderen Mittel untergetaucht ist. Die Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängten Schubhaft. 3.1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Vorakt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Haftfähigkeit durch das Gericht war zweckdienlich und wurde durch die Behörde umgehend veranlasst. Die Beischaffung des „amtsärztlichen Aktes sowie des Anhalteaktes zur Dokumentation dazu, warum die Haftfähigkeit des BF anzunehmen sei“, war nicht durchzuführen, da es sich dabei um die Einholung eines Erkundungsbeweises handeln würde. Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass sämtliche zur Beurteilung des Gesundheitszustandes notwendigen Befunde, die auch die Grundlage für die amtsärztliche Befundung boten, ohnehin Teil des Behördenaktes sind, in welchen bereits vor Einbringung der Beschwerde hätte Einsicht genommen werden sollen. Die Einvernahme des BF zur Abklärung einer behaupteten Kooperationsbereitschaft bedurfte es schon aufgrund der bisherigen Verhaltensweise des BF nicht, da auch in diesem Verfahren keine Gründe behauptet worden, oder hervorgekommen sind, weshalb der BF seine bisherige Verhaltensweise gerade jetzt ändern und für die Behörde greifbar bleiben sollte. Aufgrund der aktuellen amtsärztlichen Befundung vom 06.05.2022 geht das Gericht davon aus, dass die vor Ort tätige Amtsärztin sowohl über die hinreichende fachliche Fähigkeit verfügt, anhand von vorhandenen fachärztlichen Befunden und ihrer eigenen Befundung eine Einschätzung des Gesundheitszustandes durchzuführen, also auch, dass gerade der Amtsärzte des PAZ aufgrund der mit ihrer konkreten Tätigkeit erworbenen Erfahrung mit vielen anderen Schubhäftlingen, nach Ansicht des Gerichts jedenfalls hinreichend kompetent sind, eine Einschätzung des mit der Haftsituation einhergehenden Leidensdrucks eines Häftlings zu treffen und in eine Beurteilung der Haftfähigkeit miteinzubeziehen. Der BF hat in seiner Beschwerde hinreichend und glaubhaft dargelegt, dass er bei seinem Bruder wohnen könnte. Die Einvernahme des Zeugen war daher nicht erforderlich, um das Vorbringen der aktiven Wohnmöglichkeit unter Beweis zu stellen. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Während die Behörde noch vom gänzlichen Fehlen einer Wohnmöglichkeit des BF ausgehen durfte, wurde diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr glaubhaft vorgebracht und war dies bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Die Behörde hat jedoch den Sicherungsgrund des § 76 Abs. 3 Zi. 7 FPG nicht explizit herangezogen und daher keiner Bewertung unterzogen, was im Zuge des Beschwerdeverfahren sohin erstmals Berücksichtigung fand. Daraus ergibt sich, dass eine Fortsetzung der bisherigen rechtmäßigen Schubhaft auszusprechen war. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Während die Behörde noch vom gänzlichen Fehlen einer Wohnmöglichkeit des BF ausgehen durfte, wurde diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr glaubhaft vorgebracht und war dies bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Die Behörde hat jedoch den Sicherungsgrund des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 7 FPG nicht explizit herangezogen und daher keiner Bewertung unterzogen, was im Zuge des Beschwerdeverfahren sohin erstmals Berücksichtigung fand. Daraus ergibt sich, dass eine Fortsetzung der bisherigen rechtmäßigen Schubhaft auszusprechen war. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren: Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2254633.1.00