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{'item': 'W212 2253188-1'}

Obsah (12)§ 21Art. 133Art. 34§ 4a§ 57§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW212 2253188-1 SpruchW212 2253187-1/6E, W212 2253187-1/6E W212 2253188-1/6E W212 2253184-1/6E W212 2253185-1/6E W

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3, BF 4 und BF 5). Die BF 2 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF 3-
  2. Alle sind afghanische Staatsangehörige.
  3. Die Beschwerdeführer stellten am 24.01.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer zuvor bereits am 03.01.2020 (Kategorie 2) und am 07.01.2020 (Kategorie 1) in Griechenland, am 11.11.2020 in Kroatien (Kategorie 1) und am 21.01.2021 (Kategorie 1) in Slowenien erkennungsdienstlich behandelt wurden.
  4. In Griechenland betrieben die Beschwerdeführer Asylverfahren und wurde ihnen am 20.01.2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Reisepässe oder Aufenthaltskarten haben die Beschwerdeführer nicht erhalten.
  5. Am 25.01.2021 fanden die Erstbefragungen der BF 1-3 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der BF 1 gab zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe sein Herkunftsland vor etwa eineinhalb Jahren verlassen und habe sich zunächst sechs bis sieben Monate im Iran und anschließend etwa zwei Monate in der Türkei aufgehalten. Danach sei er etwa sechs Monate in Griechenland gewesen. Er sei dann durch einige Länder gereist, wo ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, könne sich aber nicht mehr erinnern, welche Länder dies gewesen seien und wie lange er sich dort aufgehalten habe. Zum Aufenthalt in diesen Ländern könne er nichts angeben und wisse er auch den Stand der dortigen Asylverfahren nicht. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, Angst vor der schlechten Sicherheitslage zu haben. Die BF 2 gab ebenfalls an, der Einvernahme problemlos folgen zu können. Zur Reiseroute erklärte die BF 2, sie habe ihr Herkunftsland vor etwa eineinhalb Jahren zu Fuß verlassen, sei dann für sechs bis sieben Monate im Iran und etwa drei Monate in der Türkei gewesen. Danach habe sie sich sechs Monate in Griechenland aufgehalten. Nach Durchreise durch unbekannte Länder sei sie nach Kroatien gelangt, wo sie eineinhalb bis zwei Monate gewesen sei. Nach etwa zehn Tagen in Slowenien sei sie am 24.01.2021 in Österreich eingereist. Sie habe in Griechenland, Slowenien und Kroatien um Asyl angesucht, könne aber nicht sagen in welchem Stadium sich diese Verfahren befinden würden. Zum Aufenthalt in diesen Ländern könne sie nichts angeben. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF 2 an, sie fürchte sich vor dem Krieg. Auch der BF 3 gab an, an keine Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Nachdem er den Herkunftsstaat vor etwa eineinhalb Jahren verlassen habe, sei er zunächst etwa sechs Monate im Iran und drei Monate in der Türkei gewesen. In Griechenland habe er sich sechs bis sieben Monate aufgehalten. Die danach durchreisten Länder kenne er nicht und könne er zum dortigen Aufenthalt nichts angeben. Als Fluchtgrund nannte der BF 3 Angst vor den Taliban.
  6. Mit Schreiben vom 01.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 12.02.2021 lehnte die kroatische Dublinbehörde die Aufnahme der Beschwerdeführer ab und teilte mit, dass diesen in Griechenland der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei. Hinsichtlich des BF 1 und der BF 2 wurden auch Aliasidentitäten übermittelt.
  7. Mit Schreiben vom 01.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 12.02.2021 lehnte die kroatische Dublinbehörde die Aufnahme der Beschwerdeführer ab und teilte mit, dass diesen in Griechenland der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei. Hinsichtlich des BF 1 und der BF 2 wurden auch Aliasidentitäten übermittelt.
  8. Mit Schreiben vom 12.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen

Art. 34Dublin III-VO an Griechenland.

Nach einem Erinnerungsschreiben am 22.04.2021 teilte die griechische Dublinbehörde am 18.05.2021 mit, dass den Beschwerdeführern am 20.01.2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Reisedokumente oder die Residence Permit Card hätten sie nicht erhalten. Griechenland übermittelte im Antwortschreiben ebenfalls Aliasidentitäten der Beschwerdeführer. 6. Mit Schreiben vom 12.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen

Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland.

Nach einem Erinnerungsschreiben am 22.04.2021 teilte die griechische Dublinbehörde am 18.05.2021 mit, dass den Beschwerdeführern am 20.01.2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Reisedokumente oder die Residence Permit Card hätten sie nicht erhalten. Griechenland übermittelte im Antwortschreiben ebenfalls Aliasidentitäten der Beschwerdeführer.

  1. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden mit 17.09.2021 zugelassen.
  2. Am 11.11.2021 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der BF 1-3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF 1 gab zu seinem Gesundheitszustand zunächst an, seit fünf oder sechs Jahren an Nierenproblemen zu leiden. In Griechenland habe er deswegen Schmerzmittel bekommen, in Österreich sei er operiert worden und fühle sich nun besser. In Griechenland habe er drei Zettel erhalten, den Inhalt wisse er nicht. Einen Reisepass habe er sich in Griechenland nicht ausstellen lassen. Mit diesen drei Zetteln sei er zu allen Organisationen gegangen, habe aber keine Unterstützung erhalten. Die Zettel habe er nicht mehr, sie seien verloren gegangen. Wann er den Schutzstatus erhalten habe, wisse er nicht mehr, damals habe er in einem Camp auf der Insel Lesbos gelebt. Nachdem er die drei Zettel bekommen habe, habe er keine Unterstützung mehr gehabt. Zwei oder drei Monate habe er danach noch in Griechenland gelebt, bis er das Land wegen der schlechten Lage verlassen habe. Nach der Zuerkennung sei er schon noch beim Arzt gewesen und habe auch Medikamente erhalten. Der BF 1 verneinte, sich um eine Residence Permit Card bemüht zu haben. Ob er sich für das Integrationsprojekt HELIOS angemeldet habe, wisse er nicht. Einer Arbeit sei er nicht nachgegangen, obwohl er bei vielen Firmen nachgefragt habe und auch seine Freunde gefragt habe. Befragt gab der BF 1 zwar an griechische Behörden aufgesucht zu haben, gab er jedoch gleichzeitig an, nicht zu wissen, bei welchen Behörden er genau gewesen sei. Nach Griechenland wolle er nicht zurück, er habe dort keine Familie. In Österreich habe er einen Sohn. Die BF 2 gab an, sie sei vergesslich geworden, befinde sich aber nicht in ärztlicher Behandlung. Auch den BF 3-5 gehe es gesundheitlich gut. In Österreich würden auch zwei Töchter und ein weiterer Sohn leben. Eine der Töchter lebe derzeit bei der BF
  3. Derzeit besuche der BF 3 einen Sprachkurs, der BF 4 die Schule und den BF 5 habe sie im Kindergarten angemeldet. In Griechenland sei ihnen allen ein Status zuerkannt worden, sie hätten drei Zettel erhalten. Sie wisse nicht wann sie Afghanistan oder Griechenland verlassen habe. Den Schutzstatus in Griechenland habe sie per Brief erhalten, wann wisse sie nicht. Den Brief habe sie auf der Flucht zerrissen oder verloren. Vor Erhalt des Schutzstatus habe sie auf Lesbos in einem Asylcamp gelebt. In diesem Camp sei sie auch nach Zuerkennung noch zwei oder drei Monate geblieben und habe sie auch noch finanzielle Unterstützung erhalten. Nachdem sie das Camp verlassen habe, sei sie noch zwei weitere Monate in Griechenland geblieben. In diesen letzten zwei Monaten habe sie kein Geld mehr von den Behörden erhalten. Sie habe in einem anderen Camp in einem Zelt gelebt. In dieser Zeit habe der BF 1 medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Für die Medikamente habe er nichts bezahlen müssen. Die BF 2 verneinte sich in Griechenland um eine Residence Permit Card bemüht zu haben. Befragt ob sie sich für das Integrationsprojekt HELIOS angemeldet habe, erklärte die BF 2, sie habe sich bei vielen Organisationen gemeldet, aber es habe sich niemand bemüht. Es habe auch keine Möglichkeit gegeben die Landessprache zu erlernen, man habe ihr keine Kurse gegeben. Der BF 3 gab zunächst an, gesund zu sein. Dass er in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, wisse er, jedoch nicht wann er den Schutzstatus erhalten habe. Nach Schutzzuerkennung habe er noch etwa sechs bis sieben Monate in Griechenland gelebt und zwar in Boslos auf einer Insel in einem Camp. Seine Eltern hätten in dieser Zeit nicht gearbeitet. Er habe nach Schutzgewährung Bauchweh gehabt und habe deshalb medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Für diese habe er nichts bezahlen müssen. Er habe Griechenland verlassen, weil das Land nicht gut gewesen sei und er keine Unterstützung erhalten habe. Nach Griechenland wolle er auf keinen Fall zurück und habe er dort auch keine Familienangehörigen.
  4. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2022, zugestellt am 08.03.2022, wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt sowie

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig seien. 9. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2022, zugestellt am 08.03.2022, wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig seien. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den Beschwerdeführern in Griechenland am 20.01.2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführer seien gesund. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer seien im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Außerlandesbringung keinen Eingriff das schützenswerte Familienleben darstelle. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den Beschwerdeführern in Griechenland am 20.01.2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführer seien gesund. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer seien im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Außerlandesbringung keinen Eingriff das schützenswerte Familienleben darstelle. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.

  1. Gegen diese Bescheide wurde am 16.03.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nach Zulassung zum Verfahren darauf vertrauen konnten, dass ihre Asylanträge in Österreich geprüft werden würden. Die Beschwerdeführer hätten über die lange Zeitspanne zwischen ihrer Asylantragstellung am 24.01.2021 bis zum heutigen Tage bereits maßgebliche Integrationsschritte gesetzt. Der BF 1 und die BF 2 würden in der Asylunterkunft Remunerationstätigkeiten verrichten. Die minderjährigen BF 3-5 würden sich in Österreich sehr wohl fühlen und hätten schon neue Freunde gefunden. Bei etwaiger Überstellung nach Griechenland drohe den Beschwerdeführern die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und eine Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Die Beschwerdeführer würden in Griechenland keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte haben. Zudem lebe ihre in Österreich subsidiär schutzberechtigte volljährige Tochter derzeit mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt und sei auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig, teilweise veraltet und sehr einseitig. Der Bericht von Pro Asyl von April 2021 zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland werde in den Länderberichten des Bescheides nur selektiv herangezogen. Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Griechenland eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung enthalten würden. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei verabsäumt worden. Des Weiteren habe die belangte Behörde es verabsäumt sich mit dem Kindeswohl der drei minderjährigen Kinder auseinanderzusetzen, was als erheblicher Ermittlungsmangel einzustufen sei. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021 wäre die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch gehalten gewesen, die Rückkehrsituation näher zu prüfen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würden.
  2. Gegen diese Bescheide wurde am 16.03.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nach Zulassung zum Verfahren darauf vertrauen konnten, dass ihre Asylanträge in Österreich geprüft werden würden. Die Beschwerdeführer hätten über die lange Zeitspanne zwischen ihrer Asylantragstellung am 24.01.2021 bis zum heutigen Tage bereits maßgebliche Integrationsschritte gesetzt. Der BF 1 und die BF 2 würden in der Asylunterkunft Remunerationstätigkeiten verrichten. Die minderjährigen BF 3-5 würden sich in Österreich sehr wohl fühlen und hätten schon neue Freunde gefunden. Bei etwaiger Überstellung nach Griechenland drohe den Beschwerdeführern die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und eine Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Die Beschwerdeführer würden in Griechenland keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte haben. Zudem lebe ihre in Österreich subsidiär schutzberechtigte volljährige Tochter derzeit mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt und sei auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig, teilweise veraltet und sehr einseitig. Der Bericht von Pro Asyl von April 2021 zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland werde in den Länderberichten des Bescheides nur selektiv herangezogen. Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Griechenland eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung enthalten würden. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei verabsäumt worden. Des Weiteren habe die belangte Behörde es verabsäumt sich mit dem Kindeswohl der drei minderjährigen Kinder auseinanderzusetzen, was als erheblicher Ermittlungsmangel einzustufen sei. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021 wäre die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch gehalten gewesen, die Rückkehrsituation näher zu prüfen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würden. Vorgelegt wurden: Medizinische Unterlagen des BF 1; Medizinische Unterlagen der in Österreich lebenden Tochter; Zertifikate Remunerationstätigkeit BF 1 und BF 2; Schulzeugnisse BF 4; Information Kindergarten BF 5; Fotos aus Griechenland.
  3. Die Beschwerdevorlage langte mit 23.03.2022 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2022 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass den Beschwerdeführern in Griechenland am 20.01.2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Den Beschwerdeführern wurden weder Reisedokumente noch Aufenthaltsberechtigungskarten ausgestellt. In den angefochtenen Bescheiden hält das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich allgemein fest, dass in Griechenland grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind, die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland die Möglichkeit haben bei den Behörden vorstellig zu werden und nach Ausstellung einer RPC-Karte Zugang zu finanzieller Unterstützung, Wohnung, legaler Beschäftigung, Führerschein und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer haben werden. Insbesondere traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber keine Feststellungen inwieweit die unmittelbare Versorgung und Unterkunft der Beschwerdeführer während der Wartezeit auf die Aufenthaltsberechtigungskarten (Residence Permit Card) gesichert wäre. Die BF 1-3 gaben in den niederschriftlichen Einvernahmen zwar an, sie hätten das Asylcamp nach Schutzgewährung nicht sofort verlassen müssen, kurzzeitig auch noch finanzielle Unterstützung erhalten und Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung und Medikamenten gehabt, hierzu ist jedoch festzuhalten, dass sich diese Angaben nicht mit den Länderfeststellungen decken. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland diese Versorgungsleistungen erneut erhalten würden. Obwohl es sich bei den BF 3-5 um Minderjährige handelt, traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Feststellungen über das Kindeswohl und führte diesbezüglich auch keine Prüfung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auch keinerlei Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, es bestehe kein Grund daran zu zweifen, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle und die Situation für anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland zumutbar sei.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Österreich und Griechenland ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Dass den Beschwerdeführern in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde, sie aber keine Aufenthaltsberechtigungskarte und keine Reisedokumente erhalten haben, resultiert zweifelsfrei aus den Antwortschreiben der kroatischen und der griechischen Dublinbehörde vom 12.02.2021 und 18.05.
  7. Die festgestellten Angaben der BF 1-3 stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Einvernahmeprotokolle, die festgestellten Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus den angefochtenen Bescheiden.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerden:

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Den Beschwerdeführern wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seine Rechte

Art. 3oder 8 EMRK droht.

Den Beschwerdeführern wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seine Rechte

Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In ebengenannter Entscheidung, in der es um eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte, ging, führte der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen aus: „Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Auch der Verwaltungsgerichtshof hob in einer rezenten Entscheidung (Ra 2021/18/0085-11 vom 25.01.2022) unter Verweis auf die obige Entscheidung des Verfassungsgerichthofes, ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf, mit dem die Beschwerde einer in Griechenland international Schutzberechtigten

§ 4aAsyl

G abgewiesen wurde (siehe Rz 16-18). Auch der Verwaltungsgerichtshof hob in einer rezenten Entscheidung (Ra 2021/18/0085-11 vom 25.01.2022) unter Verweis auf die obige Entscheidung des Verfassungsgerichthofes, ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf, mit dem die Beschwerde einer in Griechenland international Schutzberechtigten

Paragraph 4 a, AsylG abgewiesen wurde (siehe Rz 16-18). Auch wenn sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2) ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt: - Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021).Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. - Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).- Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). - In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).- In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). - Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021). - Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 3.3.2021). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). - Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: (…) Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020). Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Aus den vorliegenden Länderinformationen der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass das Programm HELIOS, das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keine Feststellungen bezüglich der Möglichkeit der Beschwerdeführer an diesem Projekt teilzunehmen. Davon ist jedoch aufgrund der Angaben des BF 1 und der BF 2 nicht auszugehen, denn diese brachten vor, sich während ihres Aufenthalts in Griechenland nicht zum HELIOS-Programm angemeldet zu haben. Im gegenständlichen Fall ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr tatsächlich Zugang zu diesem Programm und den darin beinhalteten Integrations- und Unterstützungsleistungen hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ausreichend auf die Situation der Beschwerdeführer bei deren Rückkehr nach Griechenland eingegangen. Den Länderfeststellungen und den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren ist – wie eben dargelegt – zu entnehmen, dass sie nach Zuerkennung von Schutzstatus nur noch kurzfristig Zugang zu einer Unterkunft und finanzieller Unterstützung hatten, hinzu kommen Schwierigkeiten für Schutzberechtigte eine Unterkunft zu mieten. Abseits der drohenden Obdachlosigkeit hat keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen stattgefunden. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Feststellungen zu Integrationsmaßnahmen getroffen, die Schutzberechtigen in Griechenland zur Verfügung stehen. Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ermittelten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, wie die Beschwerdeführer trotz der behaupteten Mängel dennoch nach Gewährung des Schutzstatus für nahezu zehn Monate in Griechenland verbleiben konnten. Die Lebensumstände der Beschwerdeführer während der Zeit nach der Zuerkennung des Asylstatus wurden seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht ausreichend ermittelt. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob die Beschwerdeführer – sollten ihnen in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder Angehörige in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Aus dem ermittelten Sachverhalt ergibt sich auch nicht, ob die minderjährigen BF 3-5, die sich allesamt im schulpflichtigen Alter befinden, in Griechenland die Schule besuchen konnten. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Art. 3EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten und – sollte dies zu verneinen sein - ob den Beschwerdeführern allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnten, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten und – sollte dies zu verneinen sein - ob den Beschwerdeführern allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnten, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Des Weiteren wird zu prüfen sein, ob eine Rückkehr nach Griechenland im Einklang mit dem Kindeswohl der minderjährigen BF 3-5 steht. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern auch die aktualisierten Länderfeststellungen zu Griechenland (Version 3 vom 21.04.2022) zur Kenntnis zu bringen zu haben und ihnen die Möglichkeit einzuräumen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur aktuellen Lage und des Kindeswohls in Griechenland kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2253188.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.