RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW235 2227596-1 Spruch, W235 2227596-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 12.12.2019, Zl. KONS/2069/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.09.2019, Zl. Teheran-OB/KONS/1756/2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 12.12.2019, Zl. KONS/2069 aus 2019,, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.09.2019, Zl. Teheran-OB/KONS/1756/2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 29.05.2019 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von XXXX sei, einer afghanischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .11.2014, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 29.05.2019 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von römisch 40 sei, einer afghanischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .11.2014, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .01.2019 mit der Nummer XXXX ; Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .01.2019 mit der Nummer römisch 40 ; ● Tazkira der Beschwerdeführerin (samt englischer und deutscher Übersetzung), ausgestellt in der Provinz XXXX am XXXX .04.2015 unter der Nummer XXXX , auf welcher das Geburtsdatum „ XXXX “ ausgewiesen ist; Tazkira der Beschwerdeführerin (samt englischer und deutscher Übersetzung), ausgestellt in der Provinz römisch 40 am römisch 40 .04.2015 unter der Nummer römisch 40 , auf welcher das Geburtsdatum „ römisch 40 “ ausgewiesen ist; ● Kurzfassung der medizinischen Akte der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum von XXXX .12.2012 bis XXXX .01.2013 (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt von der medizinischen Universität „ XXXX “ samt Unterschrift und Prägestempel der Ärztekammer der Islamischen Republik Iran vom XXXX .03.2018, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX .12.2012 aufgrund von Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen in der Notaufnahme erschien, ferner geht aus der Krankenakte hervor, dass sie seit ihrem achten Lebensmonat an einer spastischen Lähmung der linken Seite leidet, bei ihr ein Gehirnaneurysma diagnostiziert worden ist und sie sich am XXXX .01.2013 einer Operation unterzogen hat, bei welcher nach der Vollnarkose unter anderem eine mikroskopische Inzision auf der linken Seite sowie eine Kraniotomie durchgeführt worden ist; Kurzfassung der medizinischen Akte der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum von römisch 40 .12.2012 bis römisch 40 .01.2013 (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt von der medizinischen Universität „ römisch 40 “ samt Unterschrift und Prägestempel der Ärztekammer der Islamischen Republik Iran vom römisch 40 .03.2018, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 .12.2012 aufgrund von Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen in der Notaufnahme erschien, ferner geht aus der Krankenakte hervor, dass sie seit ihrem achten Lebensmonat an einer spastischen Lähmung der linken Seite leidet, bei ihr ein Gehirnaneurysma diagnostiziert worden ist und sie sich am römisch 40 .01.2013 einer Operation unterzogen hat, bei welcher nach der Vollnarkose unter anderem eine mikroskopische Inzision auf der linken Seite sowie eine Kraniotomie durchgeführt worden ist; ● Medizinisches Rezept vom XXXX .02.2018 (samt deutscher Übersetzung), unterfertigt am XXXX .03.2018 von einem Facharzt und Chirurg für „Neurologie, Wirbelsäule und Bandscheibe“, wonach der Beschwerdeführerin die Medikamente Depakine 500 mg, Loavel 500 mg sowie Cipralix 10 mg verschrieben wurden; Medizinisches Rezept vom römisch 40 .02.2018 (samt deutscher Übersetzung), unterfertigt am römisch 40 .03.2018 von einem Facharzt und Chirurg für „Neurologie, Wirbelsäule und Bandscheibe“, wonach der Beschwerdeführerin die Medikamente Depakine 500 mg, Loavel 500 mg sowie Cipralix 10 mg verschrieben wurden; ● Medizinisches Gutachten der Universität für medizinische Wissenschaften und therapeutisch-gesundheitliche Dienstleistungen „ XXXX “ vom XXXX .03.2018 (samt deutscher Übersetzung), mit welchem ein Facharzt und Chirurg für „Neurologie, Wirbelsäule und Bandscheibe“ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an einem Gehirnaneurysma leidet und operiert worden ist; festgehalten wird, dass sie an Hemiplegie (Lähmung der linken Organe) leidet und dauerhaft sowie vollständig invalid ist; Medizinisches Gutachten der Universität für medizinische Wissenschaften und therapeutisch-gesundheitliche Dienstleistungen „ römisch 40 “ vom römisch 40 .03.2018 (samt deutscher Übersetzung), mit welchem ein Facharzt und Chirurg für „Neurologie, Wirbelsäule und Bandscheibe“ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an einem Gehirnaneurysma leidet und operiert worden ist; festgehalten wird, dass sie an Hemiplegie (Lähmung der linken Organe) leidet und dauerhaft sowie vollständig invalid ist; ● Bestätigung der Afghanischen Botschaft Teheran vom XXXX .03.2019, Nr. XXXX , (samt englischer Übersetzung), wonach die Beschwerdeführerin ledig ist; Bestätigung der Afghanischen Botschaft Teheran vom römisch 40 .03.2019, Nr. römisch 40 , (samt englischer Übersetzung), wonach die Beschwerdeführerin ledig ist; ● Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .11.2014, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .11.2014, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX .12.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer XXXX ; Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 .12.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer römisch 40 ; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .06.2018; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .06.2018; ● E-Card der Bezugsperson; ● Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom XXXX .04.2018, Zl. XXXX , wonach gemäß §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14, 14a und 15 WMG die mit Bescheid vom XXXX .11.2017 zuerkannte Leistung mit 31.03.2018 eingestellt und der Bezugsperson eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs laut der im Schreiben angeführten Tabelle zuerkannt wurde, der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts wurde für den Zeitraum von XXXX .04.2018 bis XXXX .04.2018 um 25% verkürzt, da die Bezugsperson keine Integrationserklärung vorlegte; Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom römisch 40 .04.2018, Zl. römisch 40 , wonach gemäß Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14, 14 a und 15 WMG die mit Bescheid vom römisch 40 .11.2017 zuerkannte Leistung mit 31.03.2018 eingestellt und der Bezugsperson eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs laut der im Schreiben angeführten Tabelle zuerkannt wurde, der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts wurde für den Zeitraum von römisch 40 .04.2018 bis römisch 40 .04.2018 um 25% verkürzt, da die Bezugsperson keine Integrationserklärung vorlegte; ● Versicherungsdatenauszug vom XXXX .06.2018, wonach die Bezugsperson von XXXX .11.2012 bis XXXX .03.2015 als Asylwerberin bzw. Flüchtling zur Sozialversicherung gemeldet war; Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 .06.2018, wonach die Bezugsperson von römisch 40 .11.2012 bis römisch 40 .03.2015 als Asylwerberin bzw. Flüchtling zur Sozialversicherung gemeldet war; ● Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 33 m², abgeschlossen von der Bezugsperson als Mieterin für den Zeitraum von XXXX .06.2018 bis XXXX .05.2021 unter Vereinbarung eines Mietzinses in Höhe von € 500,00 Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 33 m², abgeschlossen von der Bezugsperson als Mieterin für den Zeitraum von römisch 40 .06.2018 bis römisch 40 .05.2021 unter Vereinbarung eines Mietzinses in Höhe von € 500,00 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 08.07.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da keine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 08.07.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da keine Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Beschwerdeführerin volljährig sei und in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson stehe. Dies teilte die Österreichische Botschaft Teheran der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2019 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete im Wege ihrer damaligen Vertretung am 30.07.2019 eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass der Kontakt zwischen ihr und der Bezugsperson durch die Flucht der Familie vorübergehend abgerissen sei. In der Folge habe sie am 04.11.2015 gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester sowie ihren damals minderjährigen Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Teheran gestellt. Mit den Bescheiden der Österreichischen Botschaft Teheran vom 09.11.2016 seien die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Zwillingsschwester aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit rechtskräftig abgewiesen worden. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete im Wege ihrer damaligen Vertretung am 30.07.2019 eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass der Kontakt zwischen ihr und der Bezugsperson durch die Flucht der Familie vorübergehend abgerissen sei. In der Folge habe sie am 04.11.2015 gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester sowie ihren damals minderjährigen Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Teheran gestellt. Mit den Bescheiden der Österreichischen Botschaft Teheran vom 09.11.2016 seien die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Zwillingsschwester aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit rechtskräftig abgewiesen worden. Im Fall der Beschwerdeführerin liege im gegenständlichen Verfahren jedoch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, welches über die üblichen Bindungen hinausgehe, da sie körperlich und geistig schwer beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Gehirnaneurysmas halbseitig gelähmt. Sie sei auf einen Rollstuhl sowie auf intensive Pflege angewiesen und leide überdies an einer Sehstörung. Die Beschwerdeführerin werde derzeit von ihrer Zwillingsschwester XXXX gepflegt, allerdings sei ihre Zwillingsschwester mit dieser Aufgabe überfordert. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren sehr verschlechtert. Durch fachgemäße ärztliche Behandlung bzw. regelmäßige Physiotherapie könne ihr Leiden verringert werden. Im Iran habe sie jedoch keinen Zugang zu leistbarer medizinischer Versorgung. Aus diesem Grund habe sie den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt. Im Fall der Beschwerdeführerin liege im gegenständlichen Verfahren jedoch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, welches über die üblichen Bindungen hinausgehe, da sie körperlich und geistig schwer beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Gehirnaneurysmas halbseitig gelähmt. Sie sei auf einen Rollstuhl sowie auf intensive Pflege angewiesen und leide überdies an einer Sehstörung. Die Beschwerdeführerin werde derzeit von ihrer Zwillingsschwester römisch 40 gepflegt, allerdings sei ihre Zwillingsschwester mit dieser Aufgabe überfordert. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren sehr verschlechtert. Durch fachgemäße ärztliche Behandlung bzw. regelmäßige Physiotherapie könne ihr Leiden verringert werden. Im Iran habe sie jedoch keinen Zugang zu leistbarer medizinischer Versorgung. Aus diesem Grund habe sie den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei und daher nicht vom Kreis der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG umfasst sei. Das Bundesamt sowie die Österreichische Botschaft Teheran hätten jedoch verabsäumt, im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 27.06.2006, C-540/03, eine „Analyse aller Faktoren“ durchzuführen. Die Zwillingsschwester, welche die Beschwerdeführerin pflege, sei selbst leicht behindert und sei als alleinstehende junge Frau ohne familiären Rückhalt und ohne sonstiges soziales Netzwerk kaum in der Lage, ihre eigene Existenz zu sichern und auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe abgesehen von ihrer Zwillingsschwester keine Angehörigen im Iran. Die Schwestern könnten sich als alleinstehende Frauen im Herkunftsstaat Afghanistan nicht niederlassen. Auch die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2014 auf die schwierige Lebenssituation ihrer Töchter in Afghanistan hingewiesen. In Österreich könnten sich demgegenüber die Bezugsperson sowie die zwei in Österreich wohnhaften Schwestern der Beschwerdeführerin angemessen um sie kümmern. Die Beschwerdeführerin sei als unverheiratete junge Frau, die intensiver Fürsorge bedürfe und in erhöhtem Maß von ihrer Familie abhängig sei, nach wie vor als Teil der Kernfamilie anzusehen. Es sei daher abzuwägen, wie schwer der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK garantierte Recht im vorliegenden Fall wiege, und auf dieser Basis zu entscheiden, ob trotz Volljährigkeit ein Einreisetitel zu erteilen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass im Fall von schwer körperbehinderten volljährigen Kindern eine Abwägung nach Art. 8 EMRK zu treffen sei. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei und daher nicht vom Kreis der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG umfasst sei. Das Bundesamt sowie die Österreichische Botschaft Teheran hätten jedoch verabsäumt, im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 27.06.2006, C-540/03, eine „Analyse aller Faktoren“ durchzuführen. Die Zwillingsschwester, welche die Beschwerdeführerin pflege, sei selbst leicht behindert und sei als alleinstehende junge Frau ohne familiären Rückhalt und ohne sonstiges soziales Netzwerk kaum in der Lage, ihre eigene Existenz zu sichern und auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe abgesehen von ihrer Zwillingsschwester keine Angehörigen im Iran. Die Schwestern könnten sich als alleinstehende Frauen im Herkunftsstaat Afghanistan nicht niederlassen. Auch die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2014 auf die schwierige Lebenssituation ihrer Töchter in Afghanistan hingewiesen. In Österreich könnten sich demgegenüber die Bezugsperson sowie die zwei in Österreich wohnhaften Schwestern der Beschwerdeführerin angemessen um sie kümmern. Die Beschwerdeführerin sei als unverheiratete junge Frau, die intensiver Fürsorge bedürfe und in erhöhtem Maß von ihrer Familie abhängig sei, nach wie vor als Teil der Kernfamilie anzusehen. Es sei daher abzuwägen, wie schwer der Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK garantierte Recht im vorliegenden Fall wiege, und auf dieser Basis zu entscheiden, ob trotz Volljährigkeit ein Einreisetitel zu erteilen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass im Fall von schwer körperbehinderten volljährigen Kindern eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu treffen sei. 1.
- Am 20.09.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher sie eingangs hinsichtlich der Frage, warum sie den letzten Ladungstermin nicht wahrnehmen habe können, anführte, sie sei bei ihrer Tochter auf Urlaub gewesen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes führte die Bezugsperson an, der Einvernahme psychisch und physisch folgen zu können, jedoch an Schwerhörigkeit zu leiden. Ferner habe sie Nierensteine und befinde sich daher seit acht Jahren in Behandlung. Darüber hinaus habe sie Probleme mit der Leber, da diese zu viel Fett produziere. Der Bezugsperson wurde vorgehalten, dass ein Einreiseantrag der Österreichischen Botschaft Teheran vorliege. Befragt, wer die antragstellende Person sei und in welcher familiären Beziehung sie zu dieser Person stehe, führte die Bezugsperson aus, ihre Tochter XXXX habe für die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, da diese nach Österreich kommen wolle. Auf Nachfrage, warum lediglich die Beschwerdeführerin und nicht auch deren Zwillingsschwester XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt habe, führte die Bezugsperson aus, sie habe vier Töchter angegeben. Abgesehen von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter XXXX hätten alle eine Genehmigung erhalten. Beim Roten Kreuz sei nur der Antrag der Beschwerdeführerin angenommen worden. Hinsichtlich der Frage, warum es XXXX nicht mehr möglich sei, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, gab die Bezugsperson an, dass sich XXXX seit 2012 um die Beschwerdeführerin kümmere und beide psychisch am Ende seien. Sie würden ständig streiten. Die Beschwerdeführerin würde die Hilfe von XXXX nicht annehmen und würde darüber hinaus sagen, dass sie ihre Stimme nicht mehr hören könne. Am Telefon habe die Beschwerdeführerin der Bezugsperson gesagt, dass sie auch ihre Stimme nicht hören wolle. Die Beschwerdeführerin habe keine Kraft mehr und die Bezugsperson fürchte, dass sie sich etwas antue. Die Töchter der Bezugsperson würden keine Unterstützung erhalten. Das Rote Kreuz habe das erst geglaubt, als die Bezugsperson im Iran mit der Beschwerdeführerin persönlich hingegangen sei und die Situation erklärt habe. Die Bezugsperson könne nicht schlafen, da sie nur an die Beschwerdeführerin denke. Sie mache sich um beide Töchter Sorgen, allerdings schaffe es ihre Tochter XXXX auch alleine. Der Bezugsperson wurde vorgehalten, dass ein Einreiseantrag der Österreichischen Botschaft Teheran vorliege. Befragt, wer die antragstellende Person sei und in welcher familiären Beziehung sie zu dieser Person stehe, führte die Bezugsperson aus, ihre Tochter römisch 40 habe für die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, da diese nach Österreich kommen wolle. Auf Nachfrage, warum lediglich die Beschwerdeführerin und nicht auch deren Zwillingsschwester römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt habe, führte die Bezugsperson aus, sie habe vier Töchter angegeben. Abgesehen von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter römisch 40 hätten alle eine Genehmigung erhalten. Beim Roten Kreuz sei nur der Antrag der Beschwerdeführerin angenommen worden. Hinsichtlich der Frage, warum es römisch 40 nicht mehr möglich sei, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, gab die Bezugsperson an, dass sich römisch 40 seit 2012 um die Beschwerdeführerin kümmere und beide psychisch am Ende seien. Sie würden ständig streiten. Die Beschwerdeführerin würde die Hilfe von römisch 40 nicht annehmen und würde darüber hinaus sagen, dass sie ihre Stimme nicht mehr hören könne. Am Telefon habe die Beschwerdeführerin der Bezugsperson gesagt, dass sie auch ihre Stimme nicht hören wolle. Die Beschwerdeführerin habe keine Kraft mehr und die Bezugsperson fürchte, dass sie sich etwas antue. Die Töchter der Bezugsperson würden keine Unterstützung erhalten. Das Rote Kreuz habe das erst geglaubt, als die Bezugsperson im Iran mit der Beschwerdeführerin persönlich hingegangen sei und die Situation erklärt habe. Die Bezugsperson könne nicht schlafen, da sie nur an die Beschwerdeführerin denke. Sie mache sich um beide Töchter Sorgen, allerdings schaffe es ihre Tochter römisch 40 auch alleine. Zur Situation ihrer Töchter im Iran führte die Bezugsperson weiter an, dass XXXX von zuhause aus als Schneiderin arbeite und durch ihre Erwerbstätigkeit die Versorgung der Beschwerdeführerin finanziere. Die Bezugsperson sei nicht in der Lage, sie finanziell unterstützen. Ihre Töchter würden im Iran in einer Erdgeschosswohnung mit zwei Räumen leben. Die Beschwerdeführerin sei auf Hilfsmittel angewiesen. Sie könne nicht gehen, da eine Seite total gelähmt sei, ein Bein kürzer sei und sie eine Gehirnblutung gehabt habe. Weiters führte die Bezugsperson an, dass es der Beschwerdeführerin schlecht gehe und sie durch die Wohnung krabble, wenn sie wohin wolle. Es sei im Iran nicht so wie hier, man habe nicht so viele Behelfe. Die Bezugsperson brachte weiters vor, dass eine ihrer Töchter in Österreich sich solche Sorgen um die Beschwerdeführerin mache, dass sie regelmäßig in Ohnmacht falle. Für die Bezugsperson seien die zwölf Tage im Iran bei ihren Töchtern die Hölle gewesen. Zur Situation ihrer Töchter im Iran führte die Bezugsperson weiter an, dass römisch 40 von zuhause aus als Schneiderin arbeite und durch ihre Erwerbstätigkeit die Versorgung der Beschwerdeführerin finanziere. Die Bezugsperson sei nicht in der Lage, sie finanziell unterstützen. Ihre Töchter würden im Iran in einer Erdgeschosswohnung mit zwei Räumen leben. Die Beschwerdeführerin sei auf Hilfsmittel angewiesen. Sie könne nicht gehen, da eine Seite total gelähmt sei, ein Bein kürzer sei und sie eine Gehirnblutung gehabt habe. Weiters führte die Bezugsperson an, dass es der Beschwerdeführerin schlecht gehe und sie durch die Wohnung krabble, wenn sie wohin wolle. Es sei im Iran nicht so wie hier, man habe nicht so viele Behelfe. Die Bezugsperson brachte weiters vor, dass eine ihrer Töchter in Österreich sich solche Sorgen um die Beschwerdeführerin mache, dass sie regelmäßig in Ohnmacht falle. Für die Bezugsperson seien die zwölf Tage im Iran bei ihren Töchtern die Hölle gewesen. Auf Vorhalt, dass in der Stellungnahme des Roten Kreuzes ausgeführt werde, XXXX habe ebenfalls eine leichte Behinderung, führte die Bezugsperson an, dass bei XXXX bei beiden Händen ab dem Mittelfinger die Finger zusammengewachsen seien. Bei den Füßen habe sie das gleiche Problem. Ferner sehe sie schlecht und leide an Kopfschmerzen. XXXX und die Beschwerdeführerin würden nicht zusammenpassen und viel streiten. Die Bezugsperson habe mit ihnen viel mitgemacht. Auf Vorhalt, dass in der Stellungnahme des Roten Kreuzes ausgeführt werde, römisch 40 habe ebenfalls eine leichte Behinderung, führte die Bezugsperson an, dass bei römisch 40 bei beiden Händen ab dem Mittelfinger die Finger zusammengewachsen seien. Bei den Füßen habe sie das gleiche Problem. Ferner sehe sie schlecht und leide an Kopfschmerzen. römisch 40 und die Beschwerdeführerin würden nicht zusammenpassen und viel streiten. Die Bezugsperson habe mit ihnen viel mitgemacht. Auf Nachfrage, wie die Wohnsituation im Iran vor ihrer Ausreise gewesen sei, brachte die Bezugsperson vor, sie habe nicht im Iran gelebt, sondern sei dort nur einen Tag sowie eine Nacht gewesen. Der Sohn der Bezugsperson sei bei der Beschwerdeführerin und ihrer Zwillingsschwester geblieben. Damals sei ihr Sohn noch nicht 18 Jahre alt gewesen. Er habe eine Mietwohnung gehabt und die Zwillingsschwestern hätten bei ihm gewohnt. Aktuell lebe ihr Sohn zwar noch im Iran, er unterstütze die Zwillingsschwestern jedoch nicht. Sie würden seine Telefonnummer nicht kennen und würden nicht wissen, wo er sei. Befragt, wer sich um den gesicherten Transport der Beschwerdeführerin kümmern werde, gab die Bezugsperson an, sie würde selbst in den Iran reisen und sie abholen. Auf weitere Nachfrage, warum die Zwillingsschwestern alleine im Iran zurückgeblieben seien, erklärte die Bezugsperson, sie seien allein geblieben, da jeder sein eigenes Leben lebe. Die Beschwerdeführerin sei damals schon krank gewesen. Die Bezugsperson habe kein Geld gehabt. Sie sei alleine gereist. Danach seien ihre Kinder in die Türkei gekommen, von wo aus sie jedoch in den Iran zurückgeschickt worden seien. Vier Kindern sei die Einreise gestattet worden, da sie damals minderjährig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin und XXXX seien bei der Antragstellung bereits volljährig gewesen und seien daher im Iran verblieben. Befragt, wer sich um den gesicherten Transport der Beschwerdeführerin kümmern werde, gab die Bezugsperson an, sie würde selbst in den Iran reisen und sie abholen. Auf weitere Nachfrage, warum die Zwillingsschwestern alleine im Iran zurückgeblieben seien, erklärte die Bezugsperson, sie seien allein geblieben, da jeder sein eigenes Leben lebe. Die Beschwerdeführerin sei damals schon krank gewesen. Die Bezugsperson habe kein Geld gehabt. Sie sei alleine gereist. Danach seien ihre Kinder in die Türkei gekommen, von wo aus sie jedoch in den Iran zurückgeschickt worden seien. Vier Kindern sei die Einreise gestattet worden, da sie damals minderjährig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin und römisch 40 seien bei der Antragstellung bereits volljährig gewesen und seien daher im Iran verblieben. Zu ihrer finanziellen Situation führte die Bezugsperson aus, sie habe für ein paar Monate gearbeitet. Da sie jedoch Arthrose bekommen habe, habe ihr der Arzt gesagt, dass die Arbeit nichts für sie sei und sie sich eine andere Arbeit suchen solle. Seit acht oder neun Monaten habe sie keine Arbeit. Zuvor habe sie für die Dauer von sechs Monaten jeweils eine Stunde am Tag gearbeitet. Sie würde gerne arbeiten und könne jeden Beruf machen, bei welchem sie keine Sprachkenntnisse benötige und nicht mit Wasser in Berührung komme. Zu ihrer Wohnsituation in Österreich gab die Bezugsperson an, dass sie im Erdgeschoß in einer 33m² großen Wohnung lebe. Sie habe eine größere Wohnung beantragt und würde daher in sechs Monaten eine Genossenschaftswohnung bekommen. Ihre Töchter XXXX und XXXX würden bei ihr leben. Befragt, wie sie die Pflege der Beschwerdeführerin in Österreich finanzieren und bewerkstelligen werde, führte die Bezugsperson an, dass ihr die Kosten der Pflege ihrer Tochter egal seien, da sie ihre Tochter jedenfalls pflegen werde. Sie würde die Kosten der Pflege übernehmen und nichts mehr essen. Zu ihrer finanziellen Situation führte die Bezugsperson aus, sie habe für ein paar Monate gearbeitet. Da sie jedoch Arthrose bekommen habe, habe ihr der Arzt gesagt, dass die Arbeit nichts für sie sei und sie sich eine andere Arbeit suchen solle. Seit acht oder neun Monaten habe sie keine Arbeit. Zuvor habe sie für die Dauer von sechs Monaten jeweils eine Stunde am Tag gearbeitet. Sie würde gerne arbeiten und könne jeden Beruf machen, bei welchem sie keine Sprachkenntnisse benötige und nicht mit Wasser in Berührung komme. Zu ihrer Wohnsituation in Österreich gab die Bezugsperson an, dass sie im Erdgeschoß in einer 33m² großen Wohnung lebe. Sie habe eine größere Wohnung beantragt und würde daher in sechs Monaten eine Genossenschaftswohnung bekommen. Ihre Töchter römisch 40 und römisch 40 würden bei ihr leben. Befragt, wie sie die Pflege der Beschwerdeführerin in Österreich finanzieren und bewerkstelligen werde, führte die Bezugsperson an, dass ihr die Kosten der Pflege ihrer Tochter egal seien, da sie ihre Tochter jedenfalls pflegen werde. Sie würde die Kosten der Pflege übernehmen und nichts mehr essen. 1.
- Mit Mitteilung vom 23.09.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei, da – abgesehen von den im Schreiben vom 08.07.2019 dargelegten Bedenken - die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG nicht nachgewiesen habe und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten erscheine. 1.
- Mit Mitteilung vom 23.09.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei, da – abgesehen von den im Schreiben vom 08.07.2019 dargelegten Bedenken - die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG nicht nachgewiesen habe und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten erscheine. In der beiliegenden Stellungnahme wurde begründend ausgeführt, dass die Behörde die prekäre Lage der Familie nicht verkenne. Die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2012 aufgrund eines Gehirnaneurysmas linksseitig gelähmt und vollständig invalid. Nach ihrem Vorbringen sowie nach den Angaben der Bezugsperson werde sie seit diesem Zeitpunkt von ihrer Zwillingsschwester XXXX gepflegt, welche selbst an einer leichten Beeinträchtigung leide. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 EMRK ein Einreisetitel zu gewähren sei, sei jedoch festzuhalten, dass die Bezugsperson die Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht erfülle. Die Bezugsperson sei arbeitslos und sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sei nicht in der Lage, für die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin finanziell aufzukommen. Nach ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.09.2019 könne sie ihre beiden Zwillingstöchter nicht finanziell unterstützen. Darüber hinaus habe die Bezugsperson selbst nicht unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Laut chefärztlicher Stellungahme der PVA Landesstelle Wien vom XXXX .03.2019 leide sie an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Somatisierung, degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, beginnenden Aufbrauchserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke sowie an Übergewicht. Nach ihren Angaben in der Einvernahme am 20.09.2019 leide die Bezugsperson darüber hinaus an Hörproblemen und befinde sich seit acht Jahren wegen Nierensteinen in Behandlung. Weiters habe sie angeführt, dass ihre Leber zu viel Fett produziere. Zu berücksichtigen sei im gegenständlichen Fall auch, dass die Bezugsperson mit ihren Töchtern XXXX und XXXX in einer 33m² großen Mietwohnung lebe, was bereits für drei Personen sehr beengt sei. Die Behörde komme daher zum Ergebnis, dass die Pflege der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen für die Bezugsperson nicht möglich sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde begründend ausgeführt, dass die Behörde die prekäre Lage der Familie nicht verkenne. Die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2012 aufgrund eines Gehirnaneurysmas linksseitig gelähmt und vollständig invalid. Nach ihrem Vorbringen sowie nach den Angaben der Bezugsperson werde sie seit diesem Zeitpunkt von ihrer Zwillingsschwester römisch 40 gepflegt, welche selbst an einer leichten Beeinträchtigung leide. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, EMRK ein Einreisetitel zu gewähren sei, sei jedoch festzuhalten, dass die Bezugsperson die Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht erfülle. Die Bezugsperson sei arbeitslos und sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sei nicht in der Lage, für die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin finanziell aufzukommen. Nach ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.09.2019 könne sie ihre beiden Zwillingstöchter nicht finanziell unterstützen. Darüber hinaus habe die Bezugsperson selbst nicht unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Laut chefärztlicher Stellungahme der PVA Landesstelle Wien vom römisch 40 .03.2019 leide sie an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Somatisierung, degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, beginnenden Aufbrauchserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke sowie an Übergewicht. Nach ihren Angaben in der Einvernahme am 20.09.2019 leide die Bezugsperson darüber hinaus an Hörproblemen und befinde sich seit acht Jahren wegen Nierensteinen in Behandlung. Weiters habe sie angeführt, dass ihre Leber zu viel Fett produziere. Zu berücksichtigen sei im gegenständlichen Fall auch, dass die Bezugsperson mit ihren Töchtern römisch 40 und römisch 40 in einer 33m² großen Mietwohnung lebe, was bereits für drei Personen sehr beengt sei. Die Behörde komme daher zum Ergebnis, dass die Pflege der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen für die Bezugsperson nicht möglich sei. Abschließend wurde ausgeführt, dass nach den Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme am 20.09.2019 der volljährige Bruder der Beschwerdeführerin im Iran lebe. Zwar habe die Familie derzeit keinen Kontakt zu ihm, jedoch gehe die Behörde davon aus, dass es möglich sei, ihn ausfindig zu machen und um Hilfestellung zu ersuchen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.09.2019, Zl. Teheran-OB/KONS/1756/2019, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.09.2019, Zl. Teheran-OB/KONS/1756/2019, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen Vertretung fristgerecht am 28.10.2019 Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zunächst auf die Stellungnahme vom 30.07.2019 verwiesen und wurden die wesentlichen Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde festgehalten, dass das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 23.09.2019 anerkenne, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine intensiv pflegebedürftige Frau handle und ihre Zwillingsschwester mit der Pflege überfordert sei. Die Behörde vertrete in der Folge allerdings die Ansicht, dass die Bezugsperson die erforderlichen Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht erfülle. Um welche Voraussetzungen es sich hierbei handle, könne der Stellungnahme nicht entnommen werden. Das Bundesamt habe zudem argumentiert, dass die Bezugsperson über keine geeignete Wohnung verfüge und weder in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu pflegen noch für sie finanziell aufzukommen, weshalb eine Familienzusammenführung nicht im Sinne der Familie und auch nicht im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dem sei zu entgegnen, dass eine Familienzusammenführung von allen Familienmitgliedern erwünscht sei. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass neben der Bezugsperson auch die zwei mittlerweile volljährigen Schwestern der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig seien und über einen Aufenthaltstitel verfügen würden. Eine Schwester absolviere derzeit eine Lehre, während die andere Schwester die Pflichtschule abgeschlossen habe und noch die „Lernwerkstatt“ des XXXX besuche. Im Anschluss werde sie ebenso eine Lehre absolvieren. Die Schwestern der Beschwerdeführerin könnten sohin – gemeinsam mit der Bezugsperson – für die Beschwerdeführerin sorgen. Nach ihrem Lehrabschluss könnten sie die Beschwerdeführerin auch finanziell unterstützen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen Vertretung fristgerecht am 28.10.2019 Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zunächst auf die Stellungnahme vom 30.07.2019 verwiesen und wurden die wesentlichen Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde festgehalten, dass das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 23.09.2019 anerkenne, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine intensiv pflegebedürftige Frau handle und ihre Zwillingsschwester mit der Pflege überfordert sei. Die Behörde vertrete in der Folge allerdings die Ansicht, dass die Bezugsperson die erforderlichen Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht erfülle. Um welche Voraussetzungen es sich hierbei handle, könne der Stellungnahme nicht entnommen werden. Das Bundesamt habe zudem argumentiert, dass die Bezugsperson über keine geeignete Wohnung verfüge und weder in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu pflegen noch für sie finanziell aufzukommen, weshalb eine Familienzusammenführung nicht im Sinne der Familie und auch nicht im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Dem sei zu entgegnen, dass eine Familienzusammenführung von allen Familienmitgliedern erwünscht sei. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass neben der Bezugsperson auch die zwei mittlerweile volljährigen Schwestern der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig seien und über einen Aufenthaltstitel verfügen würden. Eine Schwester absolviere derzeit eine Lehre, während die andere Schwester die Pflichtschule abgeschlossen habe und noch die „Lernwerkstatt“ des römisch 40 besuche. Im Anschluss werde sie ebenso eine Lehre absolvieren. Die Schwestern der Beschwerdeführerin könnten sohin – gemeinsam mit der Bezugsperson – für die Beschwerdeführerin sorgen. Nach ihrem Lehrabschluss könnten sie die Beschwerdeführerin auch finanziell unterstützen. Wenn das Bundesamt auf die gesundheitliche Beeinträchtigung der Bezugsperson verweise, sei festzuhalten, dass die Bezugsperson angeführt habe, ihr gehe es aufgrund ihrer Sorgen um die Beschwerdeführerin so schlecht. Es sei somit eine Verbesserung ihres gesundheitlichen und psychischen Zustands nach Einreise der Beschwerdeführerin zu erwarten. Betreffend die Wohnsituation sei festzuhalten, dass der Familie eine größere Genossenschaftswohnung zugesichert worden sei, welche sie voraussichtlich in sechs Monaten beziehen könne. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Annahme der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin Unterstützung von ihrem im Iran wohnhaften Bruder erhalten könne, aktenwidrig sei, da die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angegeben habe, keinen Kontakt zu ihrem Sohn zu haben. Ferner habe sie in ihrer Einvernahme am 20.09.2019 vorgebracht, dass ihr Sohn die Beschwerdeführerin und deren Zwillingsschwester nicht unterstützen würde und ihre Töchter die Telefonnummer ihres Sohnes nicht kennen würden. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei sohin offenbar nicht gewillt, sie zu unterstützen. Zusammengefasst sei entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Einreise der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten, da aufgrund ihrer schweren Beeinträchtigung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson und zu den in Österreich wohnhaften Geschwistern bestehe.Wenn das Bundesamt auf die gesundheitliche Beeinträchtigung der Bezugsperson verweise, sei festzuhalten, dass die Bezugsperson angeführt habe, ihr gehe es aufgrund ihrer Sorgen um die Beschwerdeführerin so schlecht. Es sei somit eine Verbesserung ihres gesundheitlichen und psychischen Zustands nach Einreise der Beschwerdeführerin zu erwarten. Betreffend die Wohnsituation sei festzuhalten, dass der Familie eine größere Genossenschaftswohnung zugesichert worden sei, welche sie voraussichtlich in sechs Monaten beziehen könne. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Annahme der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin Unterstützung von ihrem im Iran wohnhaften Bruder erhalten könne, aktenwidrig sei, da die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angegeben habe, keinen Kontakt zu ihrem Sohn zu haben. Ferner habe sie in ihrer Einvernahme am 20.09.2019 vorgebracht, dass ihr Sohn die Beschwerdeführerin und deren Zwillingsschwester nicht unterstützen würde und ihre Töchter die Telefonnummer ihres Sohnes nicht kennen würden. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei sohin offenbar nicht gewillt, sie zu unterstützen. Zusammengefasst sei entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Einreise der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, EMRK dringend geboten, da aufgrund ihrer schweren Beeinträchtigung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson und zu den in Österreich wohnhaften Geschwistern bestehe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2020, Zl. KONS/2069/2019, wies die Österreichische Botschaft Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG fallen würden. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX geboren und habe sowohl bei der ersten Antragstellung am 04.11.2015 als auch bei der gegenständlichen Antragstellung das
- Lebensjahr bereits vollendet. An diesem Umstand könne auch eine Erkrankung nichts ändern. Soweit in der Beschwerde argumentiert werde, es sei im Grunde des Art. 8 EMRK ein Einreisetitel gemäß § 35 AsylG zu gewähren, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreife, sei zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stütze, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutreffe. Weiters sei zu prüfen, ob durch den Eingriff Ziele verfolgt würden, die mit der EMRK in Einklang stünden. Im gegenständlichen Fall diene der Eingriff der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie der Wahrung des wirtschaftlichen Wohls des Landes. Nach der Rechtsprechung des EGMR würden die Regeln des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Ferner stelle § 46 NAG den Regelfall für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen dar und habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.11.2018, Ra 2017/19/0218, darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im NAG Vorkehrungen getroffen habe, um selbst im Fall des Fehlens von Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verletzung des Art. 8 EMRK hintanzuhalten (vgl. § 11 Abs. 3 NAG und § 46 Abs. 2 NAG).
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2020, Zl. KONS/2069 aus 2019,, wies die Österreichische Botschaft Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen würden. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 geboren und habe sowohl bei der ersten Antragstellung am 04.11.2015 als auch bei der gegenständlichen Antragstellung das
- Lebensjahr bereits vollendet. An diesem Umstand könne auch eine Erkrankung nichts ändern. Soweit in der Beschwerde argumentiert werde, es sei im Grunde des Artikel 8, EMRK ein Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG zu gewähren, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreife, sei zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stütze, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutreffe. Weiters sei zu prüfen, ob durch den Eingriff Ziele verfolgt würden, die mit der EMRK in Einklang stünden. Im gegenständlichen Fall diene der Eingriff der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie der Wahrung des wirtschaftlichen Wohls des Landes. Nach der Rechtsprechung des EGMR würden die Regeln des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Ferner stelle Paragraph 46, NAG den Regelfall für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen dar und habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.11.2018, Ra 2017/19/0218, darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im NAG Vorkehrungen getroffen habe, um selbst im Fall des Fehlens von Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verletzung des Artikel 8, EMRK hintanzuhalten vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NAG und Paragraph 46, Absatz 2, NAG).
- Am 18.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme vom 30.07.2019 sowie auf die Beschwerde vom 28.10.
- Am 18.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme vom 30.07.2019 sowie auf die Beschwerde vom 28.10.
- Mit Stellungnahme vom 05.03.2021 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen Vertretung im Wesentlichen vor, dass die Bezugsperson und eine Schwester der Beschwerdeführerin nunmehr einen Rechtsanspruch auf eine größere Mietwohnung hätten, welche – im Gegensatz zur vorigen Wohnung – mit einem Aufzug erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin, welche auf einen Rollstuhl angewiesen sei, könne die Wohnung somit problemlos erreichen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei im Übrigen unverändert. Beiliegend wurde unter anderem ein Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit einer Fläche von 53m² (in Kopie) übermittelt, welchen die Bezugsperson und die Schwester der Beschwerdeführerin als Mieterinnen für einen befristeten Zeitraum von drei Jahren ab XXXX .12.2019 unter Vereinbarung eines Mietzinses in der Höhe von € 750,00 abgeschlossen haben. Beiliegend wurde unter anderem ein Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit einer Fläche von 53m² (in Kopie) übermittelt, welchen die Bezugsperson und die Schwester der Beschwerdeführerin als Mieterinnen für einen befristeten Zeitraum von drei Jahren ab römisch 40 .12.2019 unter Vereinbarung eines Mietzinses in der Höhe von € 750,00 abgeschlossen haben.
- Mit Stellungnahme vom 15.11.2021 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verwies ergänzend darauf, dass die Bezugsperson am 29.08.2011 nach Österreich gekommen sei und bereits im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz erkennen habe lassen, dass die Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung erhalten solle, um wieder gesund werden zu können. Weiters habe sie seinerzeit angeführt, ihre Kinder nach Österreich nachholen zu wollen. Da der Bezugsperson jedoch erst einige Jahre später der Asylstatus zuerkannt worden sei, sei die Familienzusammenführung an der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin gescheitert. Ausgeführt wurde ferner, dass sich die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Probleme nicht hinreichend um die Beschwerdeführerin kümmern könne. Die Unterstützung der Bezugsperson sei daher unerlässlich und bestehe sohin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter. Der Verfassungsgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass bei einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben auch trotz fehlender Angehörigeneigenschaft womöglich ein Einreisetitel zu erteilen sei (vgl. VfGH 06.06.2014, B369/2013). Im Fall der Beschwerdeführerin sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wenngleich sie die Familienangehörigeneigenschaft nicht mehr erfülle. Der wesentliche Grund für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits vor Eintritt der Volljährigkeit einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt habe, liege nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin, sondern resultiere daraus, dass die Behörde zu spät über den Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz entschieden habe. Obwohl die Beschwerdeführerin volljährig sei, sei gegenständlich eine Ausnahme zu machen, da aufgrund der schweren körperlichen und geistigen Behinderung eine intensive Pflege durch die Bezugsperson als Mutter unerlässlich sei. Auch der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 27.06.2006, C-540/03, festgehalten, dass Art. 17 der Richtlinie 2013/86/EG den Mitgliedstaaten auftrage, in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person, die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der EuGH in dieser Entscheidung die Bedeutung von Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC wiederholt hervorhebe. Ausgeführt wurde ferner, dass sich die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Probleme nicht hinreichend um die Beschwerdeführerin kümmern könne. Die Unterstützung der Bezugsperson sei daher unerlässlich und bestehe sohin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter. Der Verfassungsgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass bei einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben auch trotz fehlender Angehörigeneigenschaft womöglich ein Einreisetitel zu erteilen sei vergleiche VfGH 06.06.2014, B369/2013). Im Fall der Beschwerdeführerin sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wenngleich sie die Familienangehörigeneigenschaft nicht mehr erfülle. Der wesentliche Grund für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits vor Eintritt der Volljährigkeit einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt habe, liege nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin, sondern resultiere daraus, dass die Behörde zu spät über den Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz entschieden habe. Obwohl die Beschwerdeführerin volljährig sei, sei gegenständlich eine Ausnahme zu machen, da aufgrund der schweren körperlichen und geistigen Behinderung eine intensive Pflege durch die Bezugsperson als Mutter unerlässlich sei. Auch der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 27.06.2006, C-540/03, festgehalten, dass Artikel 17, der Richtlinie 2013/86/EG den Mitgliedstaaten auftrage, in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person, die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der EuGH in dieser Entscheidung die Bedeutung von Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC wiederholt hervorhebe. Der Stellungnahme wurde ein Schreiben einer Fachärztin für Notfallmedizin vom XXXX .09.2021 (samt deutscher Übersetzung) beigelegt, in welchem hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, sie leide seit ihrer Geburt an einem Klumpfuß, welcher nach einer entsprechenden Operation wiedergekehrt sei. Im
- Lebensjahr habe sie eine Hirnblutung erlitten, sei operiert worden und könne seither nicht mehr gehen. Seit ca. einem Jahr sei sie stark gereizt, empfindlich, aggressiv und stark zurückgezogen. Sie habe stark abgenommen und wiege derzeit 38 kg. Seit der Trennung von der Bezugsperson werde die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester betreut. Ihre Schwester leide jedoch an einer Depression und an einer starken Zwangsstörung, weshalb sie weniger fähig sei, sie zu betreuen. Die Beschwerdeführerin benötige dringend eine Betreuung, wobei ein Zusammensein mit der Mutter sehr helfen könne. Der Stellungnahme wurde ein Schreiben einer Fachärztin für Notfallmedizin vom römisch 40 .09.2021 (samt deutscher Übersetzung) beigelegt, in welchem hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, sie leide seit ihrer Geburt an einem Klumpfuß, welcher nach einer entsprechenden Operation wiedergekehrt sei. Im
- Lebensjahr habe sie eine Hirnblutung erlitten, sei operiert worden und könne seither nicht mehr gehen. Seit ca. einem Jahr sei sie stark gereizt, empfindlich, aggressiv und stark zurückgezogen. Sie habe stark abgenommen und wiege derzeit 38 kg. Seit der Trennung von der Bezugsperson werde die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester betreut. Ihre Schwester leide jedoch an einer Depression und an einer starken Zwangsstörung, weshalb sie weniger fähig sei, sie zu betreuen. Die Beschwerdeführerin benötige dringend eine Betreuung, wobei ein Zusammensein mit der Mutter sehr helfen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, am XXXX geborene afghanische Staatsangehörige. Sie stellte am 29.05.2019 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, am römisch 40 geborene afghanische Staatsangehörige. Sie stellte am 29.05.2019 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welche die Mutter der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .11.2014, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welche die Mutter der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .11.2014, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei, eine Familieneigenschaft im Sinn des § 35 Abs. 5 AsylG sohin nicht vorliege und die Beschwerdeführerin auch in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson stehe. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei, eine Familieneigenschaft im Sinn des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sohin nicht vorliege und die Beschwerdeführerin auch in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson stehe. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
- Die Beschwerdeführerin hält sich seit zumindest Dezember 2012 im Iran auf. Am XXXX .12.2012 suchte sie die Notaufnahme eines iranischen Krankenhauses wegen Kopfschmerzen sowie intensiver Übelkeit auf und wurde daraufhin stationär aufgenommen. In der Folge wurde bei ihr ein Gehirnaneurysma diagnostiziert, woraufhin sie am XXXX .01.2013 operiert wurde. Die Beschwerdeführerin leidet seither an Hemiplegie (Lähmung der linken Organe) und ist dauerhaft sowie vollständig invalid. Folglich ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Iran hat sie Zugang zu medizinischer Versorgung und befindet sich in ärztlicher sowie in medikamentöser Behandlung. Sie wird von ihrer Zwillingsschwester XXXX , mit welcher sie im Iran gemeinsam in einer Wohnung lebt, gepflegt und versorgt. 1.
- Die Beschwerdeführerin hält sich seit zumindest Dezember 2012 im Iran auf. Am römisch 40 .12.2012 suchte sie die Notaufnahme eines iranischen Krankenhauses wegen Kopfschmerzen sowie intensiver Übelkeit auf und wurde daraufhin stationär aufgenommen. In der Folge wurde bei ihr ein Gehirnaneurysma diagnostiziert, woraufhin sie am römisch 40 .01.2013 operiert wurde. Die Beschwerdeführerin leidet seither an Hemiplegie (Lähmung der linken Organe) und ist dauerhaft sowie vollständig invalid. Folglich ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Iran hat sie Zugang zu medizinischer Versorgung und befindet sich in ärztlicher sowie in medikamentöser Behandlung. Sie wird von ihrer Zwillingsschwester römisch 40 , mit welcher sie im Iran gemeinsam in einer Wohnung lebt, gepflegt und versorgt. Die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin hat eine leichte körperlichen Beeinträchtigung. Ihre Finger sowie ihre Zehen sind teilweise zusammengewachsen. Zudem leidet sie an einer Sehschwäche und an Kopfschmerzen. XXXX bestreitet durch ihre Tätigkeit als Schneiderin für sich sowie für die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt. Nicht festgestellt wird, dass XXXX nicht bzw. nicht mehr in der Lage ist, die Pflege und Versorgung der Beschwerdeführerin zu übernehmen.Die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin hat eine leichte körperlichen Beeinträchtigung. Ihre Finger sowie ihre Zehen sind teilweise zusammengewachsen. Zudem leidet sie an einer Sehschwäche und an Kopfschmerzen. römisch 40 bestreitet durch ihre Tätigkeit als Schneiderin für sich sowie für die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt. Nicht festgestellt wird, dass römisch 40 nicht bzw. nicht mehr in der Lage ist, die Pflege und Versorgung der Beschwerdeführerin zu übernehmen. 1.
- Die Bezugsperson lebt seit der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz am XXXX .08.2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Sie wohnt mit ihren Töchtern XXXX in einem gemeinsamen Haushalt, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus den Mitteln der Mindestsicherung. Die Bezugsperson ist nicht in der Lage, einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt ihrer im Iran wohnhaften Töchter (Beschwerdeführerin und ihre Zwillingsschwester) zu leisten. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht sohin kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wird im Wesentlichen telefonisch aufrechterhalten. Zuletzt hat die Bezugsperson die Beschwerdeführerin und deren Zwillingsschwester im Jahr 2019 für die Dauer von Zwölf Tagen im Iran besucht. 1.
- Die Bezugsperson lebt seit der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz am römisch 40 .08.2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Sie wohnt mit ihren Töchtern römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus den Mitteln der Mindestsicherung. Die Bezugsperson ist nicht in der Lage, einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt ihrer im Iran wohnhaften Töchter (Beschwerdeführerin und ihre Zwillingsschwester) zu leisten. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht sohin kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wird im Wesentlichen telefonisch aufrechterhalten. Zuletzt hat die Bezugsperson die Beschwerdeführerin und deren Zwillingsschwester im Jahr 2019 für die Dauer von Zwölf Tagen im Iran besucht. Die Bezugsperson leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Somatisierung, degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, beginnenden Aufbrauchserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke sowie an Übergewicht. Darüber hinaus ist die Bezugsperson schwerhörig, befindet sich aufgrund von Nierensteinen seit acht Jahren in Behandlung und leidet an einer Lebererkrankung. Nicht festgestellt wird, dass die Bezugsperson in der Lage ist, die umfassende Betreuung der Beschwerdeführerin in Österreich zu übernehmen und für ihre Pflege finanziell aufzukommen. Insgesamt besteht zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine besondere Nahebeziehung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum bzw. Volljährigkeit) sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Teheran, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .11.2014, Zl. XXXX . Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .11.2014, Zl. römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Zur Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Iran: 2.2.
- In Bezug auf die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin im Iran ist zunächst festzuhalten, dass ihrem Vorbringen nicht entnommen werden kann, in welchem konkreten Zeitpunkt sie von Afghanistan in den Iran verzogen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach der vorgelegten Kurzfassung ihrer medizinischen Akte betreffend den Zeitraum von XXXX .12.2012 bis XXXX .01.2013, welche von der medizinischen Universität „ XXXX “ ausgestellt wurde, am XXXX .12.2012 in der Notaufnahme eines iranischen Krankenhauses erschien, war allerdings festzustellen, dass sie sich seit spätestens Dezember 2012 im Iran aufhält. Weiters ist der Kurzfassung ihrer medizinischen Akte zu entnehmen, dass der Grund für das Aufsuchen der Notaufnahme Kopfschmerzen sowie intensive Übelkeit waren, bei der Beschwerdeführerin ein Gehirnaneurysma diagnostiziert wurde und sie am XXXX .01.2013 einer Operation unterzogen wurde. Die Feststellungen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand stützen sich auf das medizinische Gutachten der Universität für medizinische Wissenschaften und therapeutisch-gesundheitliche Dienstleistungen „ XXXX “ vom XXXX .03.
- Demnach leidet die Beschwerdeführerin an Hemiplegie (Lähmung der linken Organe) und ist dauerhaft sowie vollständig invalid. 2.2.
- In Bezug auf die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin im Iran ist zunächst festzuhalten, dass ihrem Vorbringen nicht entnommen werden kann, in welchem konkreten Zeitpunkt sie von Afghanistan in den Iran verzogen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach der vorgelegten Kurzfassung ihrer medizinischen Akte betreffend den Zeitraum von römisch 40 .12.2012 bis römisch 40 .01.2013, welche von der medizinischen Universität „ römisch 40 “ ausgestellt wurde, am römisch 40 .12.2012 in der Notaufnahme eines iranischen Krankenhauses erschien, war allerdings festzustellen, dass sie sich seit spätestens Dezember 2012 im Iran aufhält. Weiters ist der Kurzfassung ihrer medizinischen Akte zu entnehmen, dass der Grund für das Aufsuchen der Notaufnahme Kopfschmerzen sowie intensive Übelkeit waren, bei der Beschwerdeführerin ein Gehirnaneurysma diagnostiziert wurde und sie am römisch 40 .01.2013 einer Operation unterzogen wurde. Die Feststellungen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand stützen sich auf das medizinische Gutachten der Universität für medizinische Wissenschaften und therapeutisch-gesundheitliche Dienstleistungen „ römisch 40 “ vom römisch 40 .03.
- Demnach leidet die Beschwerdeführerin an Hemiplegie (Lähmung der linken Organe) und ist dauerhaft sowie vollständig invalid. Aus diesen Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand in Verbindung mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 30.07.2019 ergibt sich schlüssig, dass die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen ist. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.09.2019 andeutete, der Beschwerdeführerin stünde im Iran kein Rollstuhl zur Verfügung. Konkret brachte sie vor, dass man im Iran nicht dieselben Behelfe wie in Österreich habe und sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung im Iran krabbelnd fortbewege. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.07.2019 explizit vorbrachte, auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein, während sie jedoch in keiner Weise erwähnte, dass ihr ein solcher – trotz des Bedarfs - nicht zur Verfügung stehe. Auch im weiteren Verfahren wurde ein solcher Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, weshalb in einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Iran über einen Rollstuhl verfügt. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 30.07.2019, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts im Iran keinen Zugang zu leistbarer medizinischer Versorgung habe, erweist sich im gegenständlichen Fall überdies als nicht glaubhaft, da sich aus der Kurzfassung ihrer medizinischen Akte detailliert ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Iran von XXXX .12.2012 bis XXXX .01.2013 stationär behandelt und am XXXX .01.2013 einer Operation unterzogen wurde, bei welcher unter anderem eine mikroskopische Inzision auf der linken Seite sowie eine Kraniotomie durchgeführt wurden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht nur ein medizinisches Gutachten vom XXXX .03.2018 betreffend ihren Gesundheitszustand, sondern auch ein mit XXXX .02.2018 datiertes und am XXXX .03.2018 von einem Facharzt und Chirurgen für „Neurologie, Wirbelsäule und Bandscheibe“ unterfertigtes Rezept in Vorlage brachte, wonach ihr die Medikamente Depakine 500 mg, Loavel 500 mg und Cipralix 10 mg verschrieben wurden. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen erschließt sich sohin eindeutig, dass die Beschwerdeführerin bisher im Iran Zugang zu medizinischer Versorgung hatte und ärztlich sowie medikamentös behandelt wurde. Es ist sohin nicht ersichtlich, weshalb ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung im Iran künftig verwehrt sein sollte. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 30.07.2019, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts im Iran keinen Zugang zu leistbarer medizinischer Versorgung habe, erweist sich im gegenständlichen Fall überdies als nicht glaubhaft, da sich aus der Kurzfassung ihrer medizinischen Akte detailliert ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Iran von römisch 40 .12.2012 bis römisch 40 .01.2013 stationär behandelt und am römisch 40 .01.2013 einer Operation unterzogen wurde, bei welcher unter anderem eine mikroskopische Inzision auf der linken Seite sowie eine Kraniotomie durchgeführt wurden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht nur ein medizinisches Gutachten vom römisch 40 .03.2018 betreffend ihren Gesundheitszustand, sondern auch ein mit römisch 40 .02.2018 datiertes und am römisch 40 .03.2018 von einem Facharzt und Chirurgen für „Neurologie, Wirbelsäule und Bandscheibe“ unterfertigtes Rezept in Vorlage brachte, wonach ihr die Medikamente Depakine 500 mg, Loavel 500 mg und Cipralix 10 mg verschrieben wurden. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen erschließt sich sohin eindeutig, dass die Beschwerdeführerin bisher im Iran Zugang zu medizinischer Versorgung hatte und ärztlich sowie medikamentös behandelt wurde. Es ist sohin nicht ersichtlich, weshalb ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung im Iran künftig verwehrt sein sollte. 2.2.
- Die Feststellungen zur Versorgung und Betreuung der Beschwerdeführerin durch ihre Zwillingsschwester XXXX sowie zum Zusammenleben der Schwestern stützen sich auf das dahingehend konsistente Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, welches auch von der Bezugsperson in deren Einvernahme am 20.09.2019 bestätigt wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der Bezugsperson in ihrer Zeugeneinvernahme am 20.09.2019 schlüssig, dass XXXX den Lebensunterhalt für sich und die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit als Schneiderin bestreitet. Ebenso beruhen die Feststellungen zur körperlichen Beeinträchtigung von XXXX auf den dahingehend glaubhaften Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren. 2.2.
- Die Feststellungen zur Versorgung und Betreuung der Beschwerdeführerin durch ihre Zwillingsschwester römisch 40 sowie zum Zusammenleben der Schwestern stützen sich auf das dahingehend konsistente Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, welches auch von der Bezugsperson in deren Einvernahme am 20.09.2019 bestätigt wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der Bezugsperson in ihrer Zeugeneinvernahme am 20.09.2019 schlüssig, dass römisch 40 den Lebensunterhalt für sich und die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit als Schneiderin bestreitet. Ebenso beruhen die Feststellungen zur körperlichen Beeinträchtigung von römisch 40 auf den dahingehend glaubhaften Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren. Das Vorbringen, wonach XXXX nicht (mehr) in der Lage wäre, sich hinreichend um die Beschwerdeführerin zu kümmern, wird demgegenüber nicht als glaubhaft erachtet, dies aus nachstehenden Gründen: Das Vorbringen, wonach römisch 40 nicht (mehr) in der Lage wäre, sich hinreichend um die Beschwerdeführerin zu kümmern, wird demgegenüber nicht als glaubhaft erachtet, dies aus nachstehenden Gründen: Aus den Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.09.2019 geht hervor, dass sich XXXX während des gesamten Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Iran - sohin seit über neun Jahren - um sie gekümmert hat und die Zwillingsschwestern lediglich anfänglich vom Sohn der Bezugsperson Unterstützung erhalten haben. Folglich ist davon auszugehen, dass XXXX grundsätzlich in der Lage ist, die Beschwerdeführerin zu pflegen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Aus den Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.09.2019 geht hervor, dass sich römisch 40 während des gesamten Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Iran - sohin seit über neun Jahren - um sie gekümmert hat und die Zwillingsschwestern lediglich anfänglich vom Sohn der Bezugsperson Unterstützung erhalten haben. Folglich ist davon auszugehen, dass römisch 40 grundsätzlich in der Lage ist, die Beschwerdeführerin zu pflegen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht nachvollziehbar dargetan, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Zwillingsschwester zwischenzeitlich maßgeblich geändert hätte und XXXX die Betreuung und Versorgung der Beschwerdeführerin nicht mehr bewerkstelligen könne. Zwar führte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sich die Zwillingsschwestern häufig streiten würden. Aufgrund ihrer weiteren Angaben, wonach ihre Töchter überhaupt nicht zusammenpassen würden, ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Verhältnis schon immer angespannt gewesen ist, das Zusammenleben jedoch insoweit funktioniert hat, als XXXX für die Beschwerdeführerin stets gesorgt hat. Eine Änderung ihrer Situation kann sohin nicht erblickt werden. Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht nachvollziehbar dargetan, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Zwillingsschwester zwischenzeitlich maßgeblich geändert hätte und römisch 40 die Betreuung und Versorgung der Beschwerdeführerin nicht mehr bewerkstelligen könne. Zwar führte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sich die Zwillingsschwestern häufig streiten würden. Aufgrund ihrer weiteren Angaben, wonach ihre Töchter überhaupt nicht zusammenpassen würden, ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Verhältnis schon immer angespannt gewesen ist, das Zusammenleben jedoch insoweit funktioniert hat, als römisch 40 für die Beschwerdeführerin stets gesorgt hat. Eine Änderung ihrer Situation kann sohin nicht erblickt werden. Hinsichtlich des Vorbringens der Bezugsperson, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Zwillingsschwester psychisch am Ende seien, ist weiter festzuhalten, dass medizinische Unterlagen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand nicht in Vorlage gebracht wurden. Folglich wird nicht festgestellt, dass eine Fortsetzung der Betreuung der Beschwerdeführerin durch XXXX aufgrund der psychischen Verfassung der Zwillingsschwestern nicht mehr möglich wäre. Hinsichtlich des Vorbringens der Bezugsperson, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Zwillingsschwester psychisch am Ende seien, ist weiter festzuhalten, dass medizinische Unterlagen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand nicht in Vorlage gebracht wurden. Folglich wird nicht festgestellt, dass eine Fortsetzung der Betreuung der Beschwerdeführerin durch römisch 40 aufgrund der psychischen Verfassung der Zwillingsschwestern nicht mehr möglich wäre. Die Bezugsperson führte in ihrer Einvernahme weiter aus, die Beschwerdeführerin würde die Hilfe ihrer Zwillingsschwester nicht annehmen und wolle die Stimme von XXXX nicht mehr hören. Ebenso gab die Bezugsperson allerdings zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin auch die Stimme der Bezugsperson nicht mehr hören wolle. Ausgehend davon ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Hilfe der Bezugsperson eher annehmen würde und die Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Bezugsperson besser bewerkstelligt werden könnte als durch ihre Zwillingsschwester. Die Bezugsperson führte in ihrer Einvernahme weiter aus, die Beschwerdeführerin würde die Hilfe ihrer Zwillingsschwester nicht annehmen und wolle die Stimme von römisch 40 nicht mehr hören. Ebenso gab die Bezugsperson allerdings zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin auch die Stimme der Bezugsperson nicht mehr hören wolle. Ausgehend davon ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Hilfe der Bezugsperson eher annehmen würde und die Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Bezugsperson besser bewerkstelligt werden könnte als durch ihre Zwillingsschwester. Im Übrigen wurde auch in der Stellungnahme vom 30.09.2019 nicht hinreichend konkret dargetan, inwieweit sich die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Zwillingsschwester zwischenzeitlich geändert hätte, sodass eine Fortsetzung des bisherigen Zusammenlebens nicht mehr möglich wäre. Ebenso wenig wurde im gegenständlichen Verfahren substanziiert vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nach ihrer Operation im Jänner 2013 gravierend verschlechtert hätte. Zum Nachweis ihres aktuellen Gesundheitszustandes wurde ein medizinisches Gutachten, welches am XXXX .03.2018 von einem Facharzt und Chirurg für „Neurologie, Wirbelsäule und Bandscheibe“ ausgestellt wurde, vorgelegt. Im Gutachten wird zunächst bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gehirnaneurysma diagnostiziert wurde, weshalb sie operiert wurde. Weiters wird festgehalten, dass sie an Hemiplegie leidet und dauerhaft sowie vollständig invalid ist. Diese Feststellungen stehen in Einklang mit den Ausführungen der Kurzfassung ihrer medizinischen Akte betreffend den Zeitraum von XXXX .12.2012 bis XXXX .01.2013, in welcher bereits auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Hemiplegie, sohin die halbseitige Lähmung der Beschwerdeführerin, hingewiesen wurde (vgl. dazu insbesondere Seite 4 dieser Kurzfassung). Hinweise auf eine verfahrenswesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Gutachten vom XXXX .03.2018 demgegenüber nicht. Auch das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren lässt einen Rückschluss auf eine nachhaltige Verschlechterung ihrer Erkrankung nicht zu. Ebenso wenig wurde im gegenständlichen Verfahren substanziiert vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nach ihrer Operation im Jänner 2013 gravierend verschlechtert hätte. Zum Nachweis ihres aktuellen Gesundheitszustandes wurde ein medizinisches Gutachten, welches am römisch 40 .03.2018 von einem Facharzt und Chirurg für „Neurologie, Wirbelsäule und Bandscheibe“ ausgestellt wurde, vorgelegt. Im Gutachten wird zunächst bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gehirnaneurysma diagnostiziert wurde, weshalb sie operiert wurde. Weiters wird festgehalten, dass sie an Hemiplegie leidet und dauerhaft sowie vollständig invalid ist. Diese Feststellungen stehen in Einklang mit den Ausführungen der Kurzfassung ihrer medizinischen Akte betreffend den Zeitraum von römisch 40 .12.2012 bis römisch 40 .01.2013, in welcher bereits auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Hemiplegie, sohin die halbseitige Lähmung der Beschwerdeführerin, hingewiesen wurde vergleiche dazu insbesondere Seite 4 dieser Kurzfassung). Hinweise auf eine verfahrenswesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Gutachten vom römisch 40 .03.2018 demgegenüber nicht. Auch das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren lässt einen Rückschluss auf eine nachhaltige Verschlechterung ihrer Erkrankung nicht zu. Abschließend ist festzuhalten, dass der Verwertung neuer Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegensteht, weshalb das mit Stellungnahme vom 15.11.2021 erstmals vorgelegte Schreiben einer Fachärztin für Notfallmedizin vom XXXX .09.2021 gegenständlich nicht zu berücksichtigen ist. Abschließend ist festzuhalten, dass der Verwertung neuer Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegensteht, weshalb das mit Stellungnahme vom 15.11.2021 erstmals vorgelegte Schreiben einer Fachärztin für Notfallmedizin vom römisch 40 .09.2021 gegenständlich nicht zu berücksichtigen ist. In einer Gesamtschau erweist sich sohin das Vorbringen, wonach XXXX nicht mehr in der Lage sei, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, als vage und unsubstanziiert, weshalb es der gegenständlichen Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnte.In einer Gesamtschau erweist sich sohin das Vorbringen, wonach römisch 40 nicht mehr in der Lage sei, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, als vage und unsubstanziiert, weshalb es der gegenständlichen Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Situation der Bezugsperson in Österreich sowie zu ihrer Beziehung zur Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zum Aufenthalt der Bezugsperson in Österreich sowie zur Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der im Akt aufliegenden Niederschrift der Erstbefragung der Bezugsperson vom 29.08.
- Weiters stützen sich die Feststellungen zur Wohnsituation der Bezugsperson auf ihre Angaben vor dem Bundesamt am 20.09.
- Ebenso gründet die Feststellung, wonach sie ihren Lebensunterhalt aus den Mitteln der Mindestsicherung bestreitet, aus den Angaben der Bezugsperson zu ihrer Erwerbslosigkeit in der Einvernahme am 20.09.2019 sowie aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom XXXX .04.2018, Zl. XXXX . Vor dem Hintergrund der Darstellung ihrer finanziellen Situation wird auch das weitere Vorbringen, wonach sie nicht in der Lage sei, ihre Töchter im Iran finanziell zu unterstützen, als glaubhaft erachtet. Eine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kann sohin nicht erkannt werden. Weiters stützen sich die Feststellungen zur Wohnsituation der Bezugsperson auf ihre Angaben vor dem Bundesamt am 20.09.
- Ebenso gründet die Feststellung, wonach sie ihren Lebensunterhalt aus den Mitteln der Mindestsicherung bestreitet, aus den Angaben der Bezugsperson zu ihrer Erwerbslosigkeit in der Einvernahme am 20.09.2019 sowie aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom römisch 40 .04.2018, Zl. römisch 40 . Vor dem Hintergrund der Darstellung ihrer finanziellen Situation wird auch das weitere Vorbringen, wonach sie nicht in der Lage sei, ihre Töchter im Iran finanziell zu unterstützen, als glaubhaft erachtet. Eine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kann sohin nicht erkannt werden. Ferner wurde das Vorbringen der Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 20.09.2019, wonach sie im Jahr 2019 ihre Töchter für die Dauer von zwölf Tagen im Iran besucht habe und mit ihnen ansonsten in telefonischem Kontakt stehe, der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Hinweise, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine besondere Nahebeziehung besteht, welche über den telefonischen Kontakt sowie den einmaligen Besuch der Bezugsperson im Iran hinausgeht, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen. Die Argumentation, die besondere Nahebeziehung ergebe sich im gegenständlichen Fall aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Betreuung durch die Bezugsperson angewiesen wäre, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin – wie bereits ausführlich dargestellt – von ihrer Zwillingsschwester versorgt sowie betreut wird und darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht nachgewiesen wurde, dass die Bezugsperson in der Lage wäre, die Betreuung der Beschwerdeführerin nunmehr zu übernehmen. Bereits mit Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Bezugsperson an einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leide, da sie laut chefärztlicher Stellungnahme der PVA Landesstelle Wien vom XXXX .03.2019 an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Somatisierung, degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, beginnenden Aufbrauchserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke sowie an Übergewicht leide und nach eigenen Angaben in ihrer Einvernahme am 20.09.2019 schwerhörig sei, sich aufgrund von Nierensteinen bereits seit acht Jahren in Behandlung befinde und an einer Lebererkrankung leide. Diesen Ausführungen zum Gesundheitszustand der Bezugsperson wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag oder in den im Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahmen entgegengetreten, weshalb sie der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt wurden. Bereits mit Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Bezugsperson an einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leide, da sie laut chefärztlicher Stellungnahme der PVA Landesstelle Wien vom römisch 40 .03.2019 an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Somatisierung, degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, beginnenden Aufbrauchserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke sowie an Übergewicht leide und nach eigenen Angaben in ihrer Einvernahme am 20.09.2019 schwerhörig sei, sich aufgrund von Nierensteinen bereits seit acht Jahren in Behandlung befinde und an einer Lebererkrankung leide. Diesen Ausführungen zum Gesundheitszustand der Bezugsperson wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag oder in den im Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahmen entgegengetreten, weshalb sie der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt wurden. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer finanziellen Situation kam das Bundesamt in seiner Stellungnahme schließlich zu dem Ergebnis, dass die Bezugsperson nicht in der Lage ist, die intensive Pflege der Beschwerdeführerin zu bewerkstelligen. Diesem Vorhalt ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 28.10.2019 nicht ausreichend konkret entgegentreten, führte sie doch nur pauschal aus, dass der Gesundheitszustand der Bezugsperson lediglich durch die Sorge um die Beschwerdeführerin bedingt sei und sich sohin im Fall der Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet maßgeblich verbessern werde. Dieses Vorbringen erscheint jedoch insbesondere im Hinblick auf die physischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin, wie etwa die degenerative Veränderung der Wirbelsäule, die beginnenden Aufbrauchserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke, die Lebererkrankung sowie die Nierensteine, nicht plausibel, kann doch im Fall der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes nicht zwingend eine entscheidungswesentliche Verbesserung oder Heilung ihrer physischen Erkrankungen erwartet werden. Medizinische Unterlagen, welche einen solchen Rückschluss zuließen, wurden im Übrigen nicht in Vorlage gebracht und muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Vorbringen um reine Spekulation handelt. Auch die weitere Argumentation, wonach XXXX , die zwei in Österreich wohnhaften volljährigen Töchter der Bezugsperson, sie bei der Betreuung der Beschwerdeführerin unterstützen könnten, vermag nicht zu überzeugen, zumal nach den weiteren Beschwerdeausführungen XXXX derzeit eine Lehre absolviert und auch XXXX in naher Zukunft eine Lehre beginnen wird. Es ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, dass die Absolvierung einer Lehre zeitlich mit der Pflege der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen ist, und wurde hierzu auch in der Beschwerde kein näheres Vorbringen erstattet. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen, wonach ihre in Österreich wohnhaften Schwestern nach Abschluss ihrer Lehre die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen könnten, ist im Übrigen festzuhalten, dass sich diese Möglichkeit auf die Zukunft bezieht und im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt werden kann, da im Entscheidungszeitpunkt eine solche Unterstützungsfähigkeit nicht vorliegt. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es von mehreren ungewissen Faktoren – wie etwa dem Abschluss der Lehre sowie der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nach Lehrabschluss - abhängt, ob ihre Schwestern tatsächlich in der Lage und willens sein werden, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Folglich wird auch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft finanzielle Unterstützung von ihren in Österreich wohnhaften Schwestern erhalten wird. Auch die weitere Argumentation, wonach römisch 40 , die zwei in Österreich wohnhaften volljährigen Töchter der Bezugsperson, sie bei der Betreuung der Beschwerdeführerin unterstützen könnten, vermag nicht zu überzeugen, zumal nach den weiteren Beschwerdeausführungen römisch 40 derzeit eine Lehre absolviert und auch römisch 40 in naher Zukunft eine Lehre beginnen wird. Es ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, dass die Absolvierung einer Lehre zeitlich mit der Pflege der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen ist, und wurde hierzu auch in der Beschwerde kein näheres Vorbringen erstattet. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen, wonach ihre in Österreich wohnhaften Schwestern nach Abschluss ihrer Lehre die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen könnten, ist im Übrigen festzuhalten, dass sich diese Möglichkeit auf die Zukunft bezieht und im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt werden kann, da im Entscheidungszeitpunkt eine solche Unterstützungsfähigkeit nicht vorliegt. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es von mehreren ungewissen Faktoren – wie etwa dem Abschluss der Lehre sowie der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nach Lehrabschluss - abhängt, ob ihre Schwestern tatsächlich in der Lage und willens sein werden, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Folglich wird auch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft finanzielle Unterstützung von ihren in Österreich wohnhaften Schwestern erhalten wird. Die Beschwerdeführerin war sohin insgesamt nicht in der Lage war darzutun, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine besondere Nahebeziehung und sohin ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis vorliegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen […]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. […][…]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. […] Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 29.05.2019 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 234/2021 anzuwenden ist. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 29.05.2019 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, anzuwenden ist. § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 234/2021)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,)
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 234/2021)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich Asylberechtigte XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welche die Mutter der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .11.2014, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welche die Mutter der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .11.2014, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 3.3.
- Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 35 AsylG am 29.05.2019 und war sohin im Zeitpunkt der Antragstellung (seit mehreren Jahren) volljährig. Sie fällt sohin nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG und wurde dies von ihr im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. 3.3.
- Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 35, AsylG am 29.05.2019 und war sohin im Zeitpunkt der Antragstellung (seit mehreren Jahren) volljährig. Sie fällt sohin nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und wurde dies von ihr im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. beispielsweise VfGH vom 11.06.2018, E 3364/2017; sowie entsprechender Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Allerdings ist nach der ständigen Rech