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{'item': 'W254 2197224-2'}

Obsah (8)§ 32Art. 133§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW254 2197224-2 Spruch, W254 2197224-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in T

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) , Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Wiederaufnahmewerber stellte am 10.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 11.07.2016 erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er wäre zwangsrekrutiert worden und in seinem Heimatland herrsche Krieg.
  3. Am 20.04.2018 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundessamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
  4. Mit Bescheid vom 26.04.2018 wies das Bundessamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Wiederaufnahmewerber wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  5. Mit Bescheid vom 26.04.2018 wies das Bundessamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Wiederaufnahmewerber wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
  6. Gegen den Bescheid vom 26.04.2018 erhob der damalige Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
  7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am 08.08.2019 in Anwesenheit eines Dolmetsches für die Sprache Somali und im Beisein der Rechtsvertretung des Wiederaufnahmewerbers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der damalige Asylwerber in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2019 an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Lediglich eine Knieverletzung habe ergeben, dass er beim Fußballspielen einen Schutz tragen müsse. Konkret zu seiner Hepatitis Erkrankung befragt gab er an, dass er keine Medikamente nehmen müsse.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, wurde die Beschwerde des damaligen Asylwerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zum Entschluss, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft dargelegt wurde. Weder Herkunft noch Clanzugehörigkeit konnten festgestellt werden. Der damalige Asylwerber wuchs nicht, wie von ihm angegeben, in XXXX auf und war nicht Angehöriger des Minderheitenclans der XXXX . Er arbeitete nicht als Feldarbeiter. Ebenfalls wurde festgestellt, dass er nicht von der Al Shabaab rekrutiert worden sei und dass auch keine Verfolgung durch die Al Shabaab drohe. Ihm würde bei einer Rückkehr nach Somalia, in seinen Heimatort oder in die Hauptstadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit oder Lebensgefahr drohen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der damalige Asylwerber in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2019 an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Lediglich eine Knieverletzung habe ergeben, dass er beim Fußballspielen einen Schutz tragen müsse. Konkret zu seiner Hepatitis Erkrankung befragt gab er an, dass er keine Medikamente nehmen müsse. ,
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, wurde die Beschwerde des damaligen Asylwerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zum Entschluss, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft dargelegt wurde. Weder Herkunft noch Clanzugehörigkeit konnten festgestellt werden. Der damalige Asylwerber wuchs nicht, wie von ihm angegeben, in römisch 40 auf und war nicht Angehöriger des Minderheitenclans der römisch 40 . Er arbeitete nicht als Feldarbeiter. Ebenfalls wurde festgestellt, dass er nicht von der Al Shabaab rekrutiert worden sei und dass auch keine Verfolgung durch die Al Shabaab drohe. Ihm würde bei einer Rückkehr nach Somalia, in seinen Heimatort oder in die Hauptstadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit oder Lebensgefahr drohen. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis aus, aufgrund der durchgeführten Verhandlung ergab sich, dass der damalige Asylwerber über seinen vorgegebenen Clan XXXX kein Wissen verfügte; zu den diesbezüglichen Fragen gab er keine oder nur vage Antworten bzw. räumte selbst ein, dass er die Antwort nicht weiß. Es entstanden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen und somit ging das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der damalige Asylwerber dem Minderheitenclan der XXXX angehört. Weiters war der damalige Asylwerber nicht in der Lage viel über seinen angegebenen Heimatort zu erzählen, obwohl er dort sein ganzes Leben verbrachte. Er konnte Fragen bezüglich Währung, Zeitungen und Fernsehstationen in Somalia auch nur sehr vage beantworten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht umso mehr zum Entschluss kam, er versuchte seinen wahren Herkunftsort zu verschleiern. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis aus, aufgrund der durchgeführten Verhandlung ergab sich, dass der damalige Asylwerber über seinen vorgegebenen Clan römisch 40 kein Wissen verfügte; zu den diesbezüglichen Fragen gab er keine oder nur vage Antworten bzw. räumte selbst ein, dass er die Antwort nicht weiß. Es entstanden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen und somit ging das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der damalige Asylwerber dem Minderheitenclan der römisch 40 angehört. Weiters war der damalige Asylwerber nicht in der Lage viel über seinen angegebenen Heimatort zu erzählen, obwohl er dort sein ganzes Leben verbrachte. Er konnte Fragen bezüglich Währung, Zeitungen und Fernsehstationen in Somalia auch nur sehr vage beantworten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht umso mehr zum Entschluss kam, er versuchte seinen wahren Herkunftsort zu verschleiern. Der vom damaligen Asylwerber angegebene Herkunftsort XXXX in der Nähe von XXXX konnte vom Bundesverwaltungsgericht somit nicht festgestellt werden. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung konnte weder eine Feststellung zum Herkunftsort noch zu seiner Clanzugehörigkeit getroffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Erkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Der vom damaligen Asylwerber angegebene Herkunftsort römisch 40 in der Nähe von römisch 40 konnte vom Bundesverwaltungsgericht somit nicht festgestellt werden. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung konnte weder eine Feststellung zum Herkunftsort noch zu seiner Clanzugehörigkeit getroffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Erkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus war die Glaubwürdigkeit des damaligen Asylwerbers auch deshalb erschüttert, da er zu seiner Tätigkeit befragt, behauptete, als Feldarbeiter tätig gewesen zu sein und unter anderem Bananen geerntet zu haben. Näher nachgefragt wie man sich diese Ernte vorstellen kann, war er nicht in der Lage plausible und nachvollziehbare Antworten dazu liefern. Aufgrund der nicht feststellbaren näheren Herkunft, konnte auch eine mögliche Rekrutierung und Verfolgung durch die Al Shabaab nicht beurteilt werden kann, weil der Einfluss der Al Shabaab von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich ist. Die Erzählungen über den Rekrutierungsversuch durch die Al Shabaab waren widersprüchlich und in einigen Punkten derart unplausibel, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werden musste selbst unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit Ausnahme einer Hepatitis B Virus Infektion sich der Beschwerdeführer in einem guten gesundheitlichen Zustand befindet und derzeit keine Therapie erforderlich ist. Im Jahr 2016 und 2018 war er aufgrund einer Hodenatrophie links und Prostatitis in ärztlicher Behandlung. Die Feststellungen zur Gesundheit des Wiederaufnahmewerber, ergaben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift Seite 5 und 9 und Seite 23) und aus den im Verfahrensakt befindlichen medizinischen Unterlagen. Auf seinen Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung angesprochen, gab der Wiederaufnahmewerber an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Lediglich eine Knieverletzung ergab, dass er beim Fußballspielen einen Schutz tragen müsse. Konkret zu seiner Hepatitis Erkrankung befragt gab der Wiederaufnahmewerber an, dass er keine Medikamente nehmen müsse. Aufgrund er Verletzung der Mitwirkungspflicht konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur näheren örtlichen Herkunft, der Clanzugehörigkeit und den tatsächlichen Ausreisegründen des damaligen Asylwerbers treffen.
  10. Gegen das Erkenntnis vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
  11. Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 stellte der Wiederaufnahmewerber den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme. Zur Begründung wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der Wiederaufnahmewerber im Verfahren – dessen Wiederaufnahme er beantragt - vorgebracht habe, von der Miliz Al Shabaab zu Zwecken der Zwangsrekrutierung entführt worden und im Zuge dessen auch körperlich misshandelt worden zu sein. Dabei habe er unter anderem eine schwere Verletzung am Hoden und an seiner Nase erlitten, diesbezüglich habe er auch Befunde vorgelegt. Bis heute weise er sichtbare Verletzungsspuren an der Nase auf. Am 23.09.2020 sei beim Wiederaufnahmewerber zwecks Abklärung seines psychischen Befindens eine Untersuchung durchgeführt worden, wobei sich beim Wiederaufnahmewerber eine ausgeprägte Symptomatik im Sinne einer Traumafolgestörung gezeigt habe. Der behandelnde Arzt habe einerseits eine Posttraumatische Belastungsstörung und andererseits eine Depressio, rezidivierend, derzeit mittelschwere depressive Episode, diagnostiziert. Die Symptomatik der Erkrankungen des Wiederaufnahmewerbers hätten sich dabei aus Sicht des Arztes seit den erlittenen Verfolgungshandlungen zunehmend entwickelt. Aus dem ambulanten Patientenbrief sei somit zu schließen, dass die angeführten psychischen Erkrankungen bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 8.8.2019 und zum Entscheidungszeitpunkt am 11.3.2020 vorgelegen hätten. Aus medizinischer Sicht seien die Angaben des Wiederaufnahmewerbers zu erlittenen Misshandlungen in Somalia nachvollziehbar, zur weiteren Abklärung sei eine Untersuchung nach den Vorgaben des Istanbul-Protokolls empfohlen. Der entsprechende ambulante Patientenbrief vom 23.09.2020 wurde beigefügt. Bei diesem ambulanten Patientenbrief handle es sich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression handle es sich um neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, selbiges gelte für den Umstand, dass die Verletzungsspuren im Hodenbereich und im Nasenbereich in medizinischer Hinsicht auf die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse zurückgeführt werden könnten. Da der Wiederaufnahmewerbers vor dem 23.09.2020 keine Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung gehabt habe, sei ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, sohin sei die Geltendmachung rechtzeitig erfolgt. Dem Wiederaufnahmewerber könne kein Vorwurf gemacht werden, dass er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Untersuchung zu seinem psychischen Gesundheitszustand vornehmen hat lassen. Ihm sei schlichtweg unbekannt und aufgrund des jungen Alters, von dem an er unter seinen Symptomen leide sowie aufgrund fehlender medizinischer Fachkenntnis nicht bewusst, dass er unter psychischen Erkrankungen leide. Er habe seinen Zustand als „Normzustand“ erachtet oder zumindest nicht als einen solchen, der Krankheitswert erreiche. Der entsprechende ambulante Patientenbrief vom 23.09.2020 wurde beigefügt. Bei diesem ambulanten Patientenbrief handle es sich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression handle es sich um neu hervorgekommene Tatsachen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, selbiges gelte für den Umstand, dass die Verletzungsspuren im Hodenbereich und im Nasenbereich in medizinischer Hinsicht auf die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse zurückgeführt werden könnten. Da der Wiederaufnahmewerbers vor dem 23.09.2020 keine Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung gehabt habe, sei ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, sohin sei die Geltendmachung rechtzeitig erfolgt. Dem Wiederaufnahmewerber könne kein Vorwurf gemacht werden, dass er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Untersuchung zu seinem psychischen Gesundheitszustand vornehmen hat lassen. Ihm sei schlichtweg unbekannt und aufgrund des jungen Alters, von dem an er unter seinen Symptomen leide sowie aufgrund fehlender medizinischer Fachkenntnis nicht bewusst, dass er unter psychischen Erkrankungen leide. Er habe seinen Zustand als „Normzustand“ erachtet oder zumindest nicht als einen solchen, der Krankheitswert erreiche. Seine Fähigkeit, in der Vergangenheit erlittene Verfolgungshandlungen detailliert zu schildern, seien krankheitsbedingt Barrieren entgegengestanden. Zudem wurde die Durchführung einer Untersuchung nach den Vorgaben des Istanbul-Protokolls durch einen geeigneten medizinischen Sachverständigen bzw. eine geeignete medizinische Einrichtung beantragt, zum Beweis dafür, dass die am Körper des Wiederaufnahmewerbers ersichtlichen Verletzungsfolgen auf die von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse zurückgeführt werden können.
  12. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, E 3038/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  13. Mit Eingabe vom 01.12.2020 legte der Wiederaufnahmewerber einen klinisch-psychologischen Befund, der unter Berücksichtigung des Istanbul-Protokolls erstellt worden sei, vor. Aus diesem ergebe sich, dass der Wiederaufnahmewerber an ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren und wiederholten psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen wie Flashbacks, einer rezidivierenden schweren depressiven Störung und Symptomen nach Folterung leide. Seine Erkrankungen seien dabei auf als bekannt vorausgesetzte lebensbedrohliche Erlebnisse in seiner Jugend und seiner Flucht zurückzuführen. Der vorgelegte Befund stütze damit die Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers in seinem Antrag vom 06.10.
  14. Außerdem weise der Befund auf die dringende Notwendigkeit einer fachärztlichen und psychologischen Betreuung hin. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia müsse mit Retraumatisierung des Wiederaufnahmewerbers gerechnet werden.
  15. Am 16.02.2021 legte der Wiederaufnahmewerber zwei Arztbriefe, einen Befund zu Dreiphasenknochen- und Ganzkörperszintigraphie sowie eine E-Mail-Korrespondenz vor. Zusammengefasst ergebe sich aus den Unterlagen, dass sowohl die Verletzungsspuren an der Nase des Wiederaufnahmewerber als auch seine Hodenatrophie links posttraumatisch bedingt sein könnten. Die Unterlagen seien als neu hervorgekommene Beweismittel zu werten und würden ebenso die Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers in seinem Antrag vom 06.10.2020 stützen.
  16. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2021, Ra 2020/14/0229-9, wurde die Revision des Wiederaufnahmewerbers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Vorakt des Wiederaufnahmewerbers, beinhaltend insbesondere das Protokoll der Erstbefragung vom 10.07.2016, das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2018, die Beschwerde vom 24.05.2018, das Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.08.2019, das hg. Erkenntnis vom 11.03.2020 sowie die verfahrensgegenständliche Aktenlage, hierbei insbesondere der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der ambulante Patientenbrief vom 23.09.2020 sowie der klinisch-psychologische Befundbericht vom 11.11.
  19. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem bisherigen Verfahrensgang und der Aktenlage.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Die vom Gesetzgeber zu treffende Abwägung bei der Gestaltung des Rechtsinstituts der Wiederaufnahme verläuft zwischen dem Wert der Rechtssicherheit (Vertrauen auf Weiterbestand der gefällten Entscheidung) und jenem der Richtigkeit der Sachentscheidung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 589). Das Bestehen der Wiederaufnahmegründe ist, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0428).Die vom Gesetzgeber zu treffende Abwägung bei der Gestaltung des Rechtsinstituts der Wiederaufnahme verläuft zwischen dem Wert der Rechtssicherheit (Vertrauen auf Weiterbestand der gefällten Entscheidung) und jenem der Richtigkeit der Sachentscheidung vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 589). Das Bestehen der Wiederaufnahmegründe ist, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0428).

§ 32Abs. 2 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 Blg NR

  1. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136).Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg NR
  2. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 69 Abs 1 Z 2 AVG und § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw ein anders lautendes Erkenntnis des VwG (einen anders lautenden Beschluss) herbeigeführt hätten. Beim „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher – im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach Z 1, 3 und 4 leg cit (vgl Rz 27) – nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl VwGH
  3. 1993, 91/10/0107;
  4. 1994, 92/07/0074;
  5. 2001, 2000/04/0195;
  6. 2013, 2011/11/0051;
  7. 2017, Ra 2016/18/0197; ferner VfGH
  8. 2017, E 2821/2017); Antoniolli/Koja 810; Hellbling 457; Hengstschläger/Leeb6 Rz 583; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 600; Schulev-Steindl6 Rz 342). Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw anders lautenden Erkenntnis (anders lautenden Beschluss) des VwG geführt hätten (VwGH
  9. 1998, 98/05/0033;
  10. 2005, 2005/12/0124;
  11. 2014, Ro 2014/05/0059;
  12. 2017, Ra 2016/12/0119; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw ein anders lautendes Erkenntnis des VwG (einen anders lautenden Beschluss) herbeigeführt hätten. Beim „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher – im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach Ziffer eins, 3 und 4 leg cit vergleiche Rz 27) – nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH
  13. 1993, 91/10/0107;
  14. 1994, 92/07/0074;
  15. 2001, 2000/04/0195;
  16. 2013, 2011/11/0051;
  17. 2017, Ra 2016/18/0197; ferner VfGH
  18. 2017, E 2821 aus 2017,); Antoniolli/Koja 810; Hellbling 457; Hengstschläger/Leeb6 Rz 583; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 600; Schulev-Steindl6 Rz 342). Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw anders lautenden Erkenntnis (anders lautenden Beschluss) des VwG geführt hätten (VwGH
  19. 1998, 98/05/0033;
  20. 2005, 2005/12/0124;
  21. 2014, Ro 2014/05/0059;
  22. 2017, Ra 2016/12/0119; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 69, Anmerkung 6). Nach der Rsp des VwGH zu § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – dh nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH, 10.11.2020, Ra 2020/01/0195). Nach der Rsp des VwGH zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – dh nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH, 10.11.2020, Ra 2020/01/0195). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. etwa VwGH vom 14.04.2021, Ra 2020/18/0526; vgl. VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche etwa VwGH vom 14.04.2021, Ra 2020/18/0526; vergleiche VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. VwGH vom 14.3.2019, Ra 2018/18/0403, mwN).Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen vergleiche VwGH vom 14.3.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw anders lautenden Erkenntnis (anders lautenden Beschluss) des VwG geführt hätten (VwGH
  23. 1998, 98/05/0033;
  24. 2005, 2005/12/0124;
  25. 2014, Ro 2014/05/0059;
  26. 2017, Ra 2016/12/0119). Wäre die Behörde bzw das VwG unter Zugrundelegung ihrer/seiner unzutreffenden Rechtsauffassung auch bei Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel voraussichtlich zu keinem anderen Verfahrensergebnis gekommen, sind die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt (vgl VwGH
  27. 1999, 98/19/0142).Wäre die Behörde bzw das VwG unter Zugrundelegung ihrer/seiner unzutreffenden Rechtsauffassung auch bei Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel voraussichtlich zu keinem anderen Verfahrensergebnis gekommen, sind die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt vergleiche VwGH
  28. 1999, 98/19/0142). Fallbezogen ergibt sich somit Folgendes: Der Wiederaufnahmewerber stellte am 06.10.2020 den vorliegenden, wie oben ausgeführt, auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11.03.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der rechtskräftige Abschluss dieses Verfahrens ist unbestritten.Der Wiederaufnahmewerber stellte am 06.10.2020 den vorliegenden, wie oben ausgeführt, auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11.03.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der rechtskräftige Abschluss dieses Verfahrens ist unbestritten. Ausgehend von der (dem Akteninhalt nach nachvollziehbaren) Einlassung des Wiederaufnahmewerber, wonach der Wiederaufnahmewerber am 23.09.2020 untersucht wurde, ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Ausgehend von der (dem Akteninhalt nach nachvollziehbaren) Einlassung des Wiederaufnahmewerber, wonach der Wiederaufnahmewerber am 23.09.2020 untersucht wurde, ist die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren aufgrund neuer Beweismittel (ambulanter Patientenbrief) und neuer Tatsachen (posttraumatische Belastungsstörung, Depressio, rezidivierend, derzeit mittelschwere depressive Episode, Verletzungsspuren) iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren aufgrund neuer Beweismittel (ambulanter Patientenbrief) und neuer Tatsachen (posttraumatische Belastungsstörung, Depressio, rezidivierend, derzeit mittelschwere depressive Episode, Verletzungsspuren) iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Die vom Antragsteller vorgebrachten psychischen Erkrankungen wurden am 23.09.2020 im Zuge einer fachärztlichen Begutachtung diagnostiziert, somit erst nach Erlassung des Erkenntnisses vom 11.03.
  29. Der Wiederaufnahmewerber behauptet in seinem Antrag, die psychische Erkrankung sei anlässlich jenes Sachverhalts entstanden dessen Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 11.03.2020 bereits als unglaubwürdig festgestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die im Antrag geltend gemachten Wiederaufnahmegründe zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 11.03.2020 in der Beweiswürdigung von S. 53 bis S. 63 ausführlich begründet, weshalb der damalige Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich seines angegebenen Herkunftsortes, seiner Clanzugehörigkeit und seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig zu beurteilen war. Er hat betreffend Clanzugehörigkeit und Herkunftsort seine Mitwirkungspflicht verletzt. In einigen Punkten war das Vorbringen derart unplausibel (etwa dass er im Al Shabaab Lager alleine in einem Zelt schlief, dass er so schwer verletzt war, dass er nicht gehen konnte, dann aber ohne weiteres zum Haus einer Frau flüchten konnte, vgl. S. 61f des Erkenntnisses; die Erzählung erweckte nicht den Eindruck einer Erlebnisbasierten Schilderung, S. 62 des Erkenntnisses), dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig bewertet werden musste. Die Ausführungen waren zudem auch äußerst vage und detaillos geschildert.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 11.03.2020 in der Beweiswürdigung von S. 53 bis S. 63 ausführlich begründet, weshalb der damalige Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich seines angegebenen Herkunftsortes, seiner Clanzugehörigkeit und seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig zu beurteilen war. Er hat betreffend Clanzugehörigkeit und Herkunftsort seine Mitwirkungspflicht verletzt. In einigen Punkten war das Vorbringen derart unplausibel (etwa dass er im Al Shabaab Lager alleine in einem Zelt schlief, dass er so schwer verletzt war, dass er nicht gehen konnte, dann aber ohne weiteres zum Haus einer Frau flüchten konnte, vergleiche S. 61f des Erkenntnisses; die Erzählung erweckte nicht den Eindruck einer Erlebnisbasierten Schilderung, S. 62 des Erkenntnisses), dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig bewertet werden musste. Die Ausführungen waren zudem auch äußerst vage und detaillos geschildert. Da das Gericht dem Wiederaufnahmewerber keinen Glauben bezüglich seiner Herkunft, aber ebensowenig betreffend den Rekrutierungsversuch sowie der anschließenden Folterung durch die Al Shabaab Glauben schenkte, kann nicht festgestellt werden, dass die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten psychischen Erkrankungen aufgrund dieser Ereignisse im Herkunftsstaat auftraten. Selbst wenn in das ursprünglich erlassene Erkenntnis miteinbezogen worden wäre, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und anderen psychischen Erkrankungen (Depressio, rezidivierend, derzeit mittelschwere depressive Episode) leidet, würde das am Ergebnis der qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nichts ändern. Auch unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Beweismittel betreffend die psychische Erkrankung lässt die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts im Erkenntnis vom 11.03.2020 in keinem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Darüber hinaus wurde die Verletzung am Hoden, wie sie im Wiederaufnahmeantrag angeführt wurde, bereits im Erkenntnis miteinbezogen und stellt daher kein neues Beweismittel dar (S. 7 des Erkenntnisses). Der Vollständigkeitshalber ist auch auszuführen, dass der Wiederaufnahmewerber in der mündlichen Verhandlung sowohl einleitend gefragt wurde, ob er sich gesund fühlt, was er bejahte als auch später nochmals gefragt wurde „R: Wie ist ihr Gesundheitszustand? Gehen Sie zum Arzt oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?“ und er keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer psychischen Erkrankung angab „BF: Nein, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Letzte Woche habe ich eine Knieverletzung gehabt und bin zum Arzt gegangen. Er hat mir dann eine Spritze gegeben und gesagt, ich soll noch einmal am
  30. September zur Kontrolle kommen. Er hat ein Röntgen gemacht. Ich darf Fußballspielen aber ich muss einen Schutz tragen.“ Es wäre hier auch Aufgabe des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Rechtsvertreters gewesen, bei Zweifeln an der psychischen Gesundheit, Fragen hierzu oder Anträge zu stellen. Ergänzend soll hier noch erwähnt werden, dass der damalige Beschwerdeführer bei der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung einen sehr aktiven und optimistischen Eindruck hinterließ und sie daher keinen Grund hatte an der psychischen Gesundheit des damaligen Beschwerdeführers zu zweifeln (z.B.: aktiver Fußballspieler in einem Verein, in welchem er mehrmals wöchentlich trainiert, Co Trainer einer U7 Fußballmannschaft, Teilnahme an Laufwettbewerben, ehrenamtlicher Mitarbeiter im Pensionisten-Wohnhaus XXXX , sehr gute Deutschkenntnisse, Angabe, dass er viele Freunde hat, auch die beantragte Zeugin sagte über ihn aus „Er geht auf die Menschen zu. Er ist so galant und unglaublich höflich.“).Da das Gericht dem Wiederaufnahmewerber keinen Glauben bezüglich seiner Herkunft, aber ebensowenig betreffend den Rekrutierungsversuch sowie der anschließenden Folterung durch die Al Shabaab Glauben schenkte, kann nicht festgestellt werden, dass die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten psychischen Erkrankungen aufgrund dieser Ereignisse im Herkunftsstaat auftraten. Selbst wenn in das ursprünglich erlassene Erkenntnis miteinbezogen worden wäre, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und anderen psychischen Erkrankungen (Depressio, rezidivierend, derzeit mittelschwere depressive Episode) leidet, würde das am Ergebnis der qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nichts ändern. Auch unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Beweismittel betreffend die psychische Erkrankung lässt die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts im Erkenntnis vom 11.03.2020 in keinem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Darüber hinaus wurde die Verletzung am Hoden, wie sie im Wiederaufnahmeantrag angeführt wurde, bereits im Erkenntnis miteinbezogen und stellt daher kein neues Beweismittel dar (S. 7 des Erkenntnisses). Der Vollständigkeitshalber ist auch auszuführen, dass der Wiederaufnahmewerber in der mündlichen Verhandlung sowohl einleitend gefragt wurde, ob er sich gesund fühlt, was er bejahte als auch später nochmals gefragt wurde „R: Wie ist ihr Gesundheitszustand? Gehen Sie zum Arzt oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?“ und er keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer psychischen Erkrankung angab „BF: Nein, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Letzte Woche habe ich eine Knieverletzung gehabt und bin zum Arzt gegangen. Er hat mir dann eine Spritze gegeben und gesagt, ich soll noch einmal am
  31. September zur Kontrolle kommen. Er hat ein Röntgen gemacht. Ich darf Fußballspielen aber ich muss einen Schutz tragen.“ Es wäre hier auch Aufgabe des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Rechtsvertreters gewesen, bei Zweifeln an der psychischen Gesundheit, Fragen hierzu oder Anträge zu stellen. Ergänzend soll hier noch erwähnt werden, dass der damalige Beschwerdeführer bei der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung einen sehr aktiven und optimistischen Eindruck hinterließ und sie daher keinen Grund hatte an der psychischen Gesundheit des damaligen Beschwerdeführers zu zweifeln (z.B.: aktiver Fußballspieler in einem Verein, in welchem er mehrmals wöchentlich trainiert, Co Trainer einer U7 Fußballmannschaft, Teilnahme an Laufwettbewerben, ehrenamtlicher Mitarbeiter im Pensionisten-Wohnhaus römisch 40 , sehr gute Deutschkenntnisse, Angabe, dass er viele Freunde hat, auch die beantragte Zeugin sagte über ihn aus „Er geht auf die Menschen zu. Er ist so galant und unglaublich höflich.“). Zusammenfassend ist auszuführen, dass das das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 11.03.2020 keine Feststellungen zur näheren örtlichen Herkunft, der Clanzugehörigkeit und den tatsächlichen Ausreisegründen des Wiederaufnahmewerbers treffen. An diesem wesentlichen Umstand würde sich auch nichts durch die vom Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vorgebrachten psychischen Erkrankungen ändern. Ein Sachverständigengutachten kann letztlich auch nur die Tatsache einer Erkrankung feststellen, die Beurteilung, ob die Fluchtgeschichte als glaubwürdig anzusehen ist, obliegt letztendlich dem Gericht. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das im Wiederaufnahmeantrag angeführte Vorbringen nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis geführt hätte, da die Fluchtgründe des Wiederaufnahmewerbers vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet wurden. Die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung stützte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 11.03.2020 im Wesentlichen darauf, dass die vom Wiederaufnahmewerber angegebenen Fluchtgründe unglaubwürdig und vage geschildert wurden sowie der Wiederaufnahmewerber in Bezug auf seine Identität und Herkunft seiner Mitwirkungspflicht nicht nach kam, dass den Schluss zuließ, dass er seinen wahren Herkunftsort verschleiern möchte (vgl. Erkenntnis S. 58). Die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten psychischen Erkrankungen eignen sich nicht dazu etwas Wesentliches an der Glaubwürdigkeit des Wiederaufnahmewerbers und damit die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung zu ändern. Umso mehr als bereits aufgrund der Minderjährigkeit des damaligen Beschwerdeführers kein sehr strenger Maßstab an die Glaubwürdigkeit angelegt wurde und im Erkenntnis folgendermaßen berücksichtigt wurde „Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit wird nicht verkannt, dass – aufgrund der Minderjährigkeit des BF im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses – Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des BF nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen.“ Das Bundesverwaltungsgericht kam im Erkenntnis vom 11.03.2020 dennoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei allen wesentlichen Punkten (Herkunft, Clanzugehörigkeit und Ausreisegründe) nicht die Wahrheit gesagt hat (vgl. S. 63).Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das im Wiederaufnahmeantrag angeführte Vorbringen nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis geführt hätte, da die Fluchtgründe des Wiederaufnahmewerbers vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet wurden. Die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung stützte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 11.03.2020 im Wesentlichen darauf, dass die vom Wiederaufnahmewerber angegebenen Fluchtgründe unglaubwürdig und vage geschildert wurden sowie der Wiederaufnahmewerber in Bezug auf seine Identität und Herkunft seiner Mitwirkungspflicht nicht nach kam, dass den Schluss zuließ, dass er seinen wahren Herkunftsort verschleiern möchte vergleiche Erkenntnis S. 58). Die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten psychischen Erkrankungen eignen sich nicht dazu etwas Wesentliches an der Glaubwürdigkeit des Wiederaufnahmewerbers und damit die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung zu ändern. Umso mehr als bereits aufgrund der Minderjährigkeit des damaligen Beschwerdeführers kein sehr strenger Maßstab an die Glaubwürdigkeit angelegt wurde und im Erkenntnis folgendermaßen berücksichtigt wurde „Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit wird nicht verkannt, dass – aufgrund der Minderjährigkeit des BF im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses – Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des BF nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen.“ Das Bundesverwaltungsgericht kam im Erkenntnis vom 11.03.2020 dennoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei allen wesentlichen Punkten (Herkunft, Clanzugehörigkeit und Ausreisegründe) nicht die Wahrheit gesagt hat vergleiche S. 63). Das Bundesverwaltungsgericht wäre somit auch unter Einbeziehung der vorgelegten Gutachten zu keinem anderen Verfahrensergebnis gekommen. 3.
  32. Zum Unterbeleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war, und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war, und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 32 VwGVG Anm. 9),

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9),

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2197224.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.