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{'item': 'W288 2252789-3'}

Obsah (11)§ 22aArt. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW288 2252789-3 Spruch, W288 2252789-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 02.12.2015 die Einreise nach Deutschland verweigert. Er wurde am 03.12.2015 nach Österreich zurückgeschoben und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Am 04.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 05.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2017 abgewiesen.
  2. Auf Grund einer Verurteilung des BF erließ das BFA mit Bescheid vom 17.01.2018 neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und verband diese mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018 abgewiesen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2021 wurde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.11.2021 zugestellt. Am 19.11.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und der Schubhaftbescheid vom 17.11.2021 in Vollzug gesetzt. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten.3. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2021 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.11.2021 zugestellt. Am 19.11.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und der Schubhaftbescheid vom 17.11.2021 in Vollzug gesetzt. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. 4. Am 11.03.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur ersten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft (in Folge kurz: Haftüberprüfung) vor und erstattete eine Stellungnahme. Nach erfolgter Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2022, Zl. XXXX , das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt fest.4. Am 11.03.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt

, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft (in Folge kurz: Haftüberprüfung) vor und erstattete eine Stellungnahme. Nach erfolgter Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2022, Zl. römisch 40 , das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt fest. 5. Am 06.04.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur zweiten Haftüberprüfung vor und erstattete eine um die aktuellen Entwicklungen betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (in Folge: HRZ) und die voraussichtliche Abschiebung des BF ergänzte Stellungnahme. Nach Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme des BFA, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.04.2022, Zl. XXXX , erneut das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit für die Fortsetzung der Schubhaft fest. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass zwischenzeitlich aufgrund der rückgehenden Einreisebeschränkungen für Marokko mit der marokkanischen Botschaft neu verhandelt und die Abschiebung des BF für den XXXX geplant wurde.5. Am 06.04.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt

, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur zweiten Haftüberprüfung vor und erstattete eine um die aktuellen Entwicklungen betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (in Folge: HRZ) und die voraussichtliche Abschiebung des BF ergänzte Stellungnahme. Nach Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme des BFA, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.04.2022, Zl. römisch 40 , erneut das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit für die Fortsetzung der Schubhaft fest. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass zwischenzeitlich aufgrund der rückgehenden Einreisebeschränkungen für Marokko mit der marokkanischen Botschaft neu verhandelt und die Abschiebung des BF für den römisch 40 geplant wurde. 6. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2022 den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur dritten Haftüberprüfung vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen – wie schon aus den beiden Stellungnahmen zu den bisherigen Haftüberprüfungen – ergibt, dass der offensichtlich mittellose BF in verschiedenste europäische Länder gereist sei und die schengenweiten Bestimmungen über die rechtmäßige Einreise und den Aufenthalt ignoriert habe. An der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes habe er nicht mitgewirkt und dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr gezeigt. Trotz seiner Ausreiseverpflichtung habe der BF keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen und sei nicht bereit, freiwillig auszureisen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF in Betracht zu ziehen, welches zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt habe. Betreffend die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Hinblick auf die Erlangung eines HRZ und die voraussichtliche Abschiebung wies das BFA im Übrigen darauf hin, dass der BF bereits im Jahr XXXX von den marokkanischen Behörden identifiziert wurde, die Ausstellung eines HRZ mehrfach urgiert worden und der Ausstellung eines HRZ auch zugestimmt worden sei. Eine Abschiebung des BF sei für den XXXX gebucht und die Abschiebeunterlagen mit XXXX versandt worden. Der BF werde am XXXX der marokkanischen Botschaft vorgeführt.6. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2022 den Verwaltungsakt

, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur dritten Haftüberprüfung vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen – wie schon aus den beiden Stellungnahmen zu den bisherigen Haftüberprüfungen – ergibt, dass der offensichtlich mittellose BF in verschiedenste europäische Länder gereist sei und die schengenweiten Bestimmungen über die rechtmäßige Einreise und den Aufenthalt ignoriert habe. An der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes habe er nicht mitgewirkt und dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr gezeigt. Trotz seiner Ausreiseverpflichtung habe der BF keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen und sei nicht bereit, freiwillig auszureisen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF in Betracht zu ziehen, welches zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt habe. Betreffend die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Hinblick auf die Erlangung eines HRZ und die voraussichtliche Abschiebung wies das BFA im Übrigen darauf hin, dass der BF bereits im Jahr römisch 40 von den marokkanischen Behörden identifiziert wurde, die Ausstellung eines HRZ mehrfach urgiert worden und der Ausstellung eines HRZ auch zugestimmt worden sei. Eine Abschiebung des BF sei für den römisch 40 gebucht und die Abschiebeunterlagen mit römisch 40 versandt worden. Der BF werde am römisch 40 der marokkanischen Botschaft vorgeführt.

  1. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs noch am 04.05.2022 zur Kenntnis gebracht, woraufhin er am 05.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreterin insbesondere ausführte, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bereit sei, sich an Gesetze und behördliche Auflagen zu halten. Da ihm die Behörde keine Möglichkeit gegeben habe, seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen, könne keine Rede davon sein, dass der BF nicht vertrauenswürdig sei. Derzeit sei nicht absehbar, ob bzw. wann ein HRZ für den BF ausgestellt werde, da die marokkanische Vertretungsbehörde bereits im Jahr XXXX der Ausstellung eines HRZ zugestimmt habe. Der Umstand, dass der BF am XXXX einen Termin bei der marokkanischen Botschaft hatte, sage nichts darüber aus, ob die Abschiebung am XXXX auch tatsächlich stattfinde. Der BF habe seine Gesinnung geändert und könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.
  2. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs noch am 04.05.2022 zur Kenntnis gebracht, woraufhin er am 05.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreterin insbesondere ausführte, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bereit sei, sich an Gesetze und behördliche Auflagen zu halten. Da ihm die Behörde keine Möglichkeit gegeben habe, seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen, könne keine Rede davon sein, dass der BF nicht vertrauenswürdig sei. Derzeit sei nicht absehbar, ob bzw. wann ein HRZ für den BF ausgestellt werde, da die marokkanische Vertretungsbehörde bereits im Jahr römisch 40 der Ausstellung eines HRZ zugestimmt habe. Der Umstand, dass der BF am römisch 40 einen Termin bei der marokkanischen Botschaft hatte, sage nichts darüber aus, ob die Abschiebung am römisch 40 auch tatsächlich stattfinde. Der BF habe seine Gesinnung geändert und könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.
  3. Am 05.05.2022 teilte das BFA mit, dass der BF bei der Vorführung vor die marokkanische Botschaft weiterhin identifiziert wurde und die Botschaft bereit ist ein HRZ für den geplanten Flug auszustellen.
  4. Am 09.05.2022 übermittelte das BFA das für den BF von der marokkanischen Botschaft am XXXX ausgestellte HRZ.
  5. Am 09.05.2022 übermittelte das BFA das für den BF von der marokkanischen Botschaft am römisch 40 ausgestellte HRZ. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:
  7. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
  10. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  11. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  12. Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten, die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 11.05.
  13. 2.
  14. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  15. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 3.
  16. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und versuchte am 02.12.2015 unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen, wo ihm die Einreise verweigert wurde. 3.
  17. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 17.01.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. 3.
  18. Der BF hat in Österreich keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz. 3.
  19. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Er beabsichtigt nach seiner Freilassung aus der Schubhaft Österreich unrechtmäßig zu verlassen. Der BF ist nicht kooperativ, er hat versucht durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Weiterhin weigerte er sich trotz mehrfacher Aufforderung duschen zu gehen und blieb im Bett liegen und verweigerte auch die Unterschrift unter die Übernahmebestätigung zum Erkenntnis seiner ersten Haftüberprüfung. 3.
  20. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Strafgesetzbuch – StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Strafgesetzbuch – StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der BF hat fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zugeignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar - am 27.08.2016 ein vor einer Kirche unversperrt abgestelltes Damenrennrad unbekannten Wertes; - am 25.08.2016 ein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 100,--, einen Laptop im Wert von zumindest EUR 50,--, einer Lederbrieftasche im Wert von zumindest EUR 40,--, Bargeld in Höhe von zumindest EUR 150,--, eine Haarschneidemaschine im Wert von EUR 30,-- sowie einen Rucksack und diverse Kleidungsstücke unbekannten Wertes – diese Sachen stahl der BF im Anschluss an den sexuellen Missbrauch der von ihm missbrauchten Person; - am 27.08.2016 ein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 950,65; - am 07.11.2016 Kekse und Schokolade unbekannten Wertes; am 25.08.2016 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, wobei der BF die Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzte und er auch wusste, dass er gegen den Willen seines Opfers – dieses hatte ihm zuvor zu verstehen gegeben keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wünschen und auch versuchte den BF von sich wegzustoßen – handelte; am 25.08.2016 drei Bankomatkarten mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt – diese Bankomatkarten gehörten der vom BF sexuell missbrauchten Person; am 25.08.2016 Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden – diese Urkunden gehörten der vom BF sexuell missbrauchten Person; eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben, und zwar jeweils dadurch, dass er ein Messer gegen diese Person richtete bzw. dieser Person im Bereich des Halses ansetzte, somit unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zugeignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar - im Zeitraum Anfang November 2016 Tabak unbekannten Werts; - im Zeitraum 02.11.2016 bis 12.11.2016 Bargeld in Höhe von zumindest EUR 350,--; - am 12.11.2016 Lebensmittel unbekannten Werts; am 15.11.2016 dieselbe Person gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dieser Person einen Sitzpolster so fest gegen das Gesicht drückte, dass diese Person kaum noch atmen konnte; am 15.11.2016 dieselbe Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Oberkörper vorsätzlich in Form von Abschürfungen am Körper verletzt; am 15.11.2016 dadurch, dass er dieselbe Person mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 10 cm wuchtig in den rechten Oberschenkel stach, wodurch diese Person eine tiefe Stichverletzung, die mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung einherging, erlitt, absichtlich schwer am Körper verletzt. 3.
  21. Der BF wurde bereits am XXXX von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die Ausstellung eines HRZ wurde zugesagt. Das BFA urgierte in der Folge in regelmäßigen Abständen die Ausstellung eines HRZ. Da der BF vom 19.11.2016 bis 19.11.2021 in Strafhaft angehalten wurde und Marokko seinen Luftraum von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 gesperrt hatte, konnte kein HRZ ausgestellt werden. Die Abschiebung des BF ist nunmehr für den XXXX vorgesehen. Ein Abschiebeflug für den BF wurde für den XXXX bereits gebucht. Die Abschiebeunterlagen wurden mit XXXX versandt und der BF am XXXX der marokkanischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Aufgrund des Interviews wurde der BF neuerlich identifiziert und stellte die marokkanische Botschaft am XXXX ein HRZ für den BF aus. Aufgrund der Ausstellung des HRZ und des gebuchten Abschiebeflugs für den XXXX ist mit einer Abschiebung des BF innerhalb der nächsten Tage und somit auch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen. Abschiebungen nach Marokko sind derzeit auch möglich.3.
  22. Der BF wurde bereits am römisch 40 von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die Ausstellung eines HRZ wurde zugesagt. Das BFA urgierte in der Folge in regelmäßigen Abständen die Ausstellung eines HRZ. Da der BF vom 19.11.2016 bis 19.11.2021 in Strafhaft angehalten wurde und Marokko seinen Luftraum von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 gesperrt hatte, konnte kein HRZ ausgestellt werden. Die Abschiebung des BF ist nunmehr für den römisch 40 vorgesehen. Ein Abschiebeflug für den BF wurde für den römisch 40 bereits gebucht. Die Abschiebeunterlagen wurden mit römisch 40 versandt und der BF am römisch 40 der marokkanischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Aufgrund des Interviews wurde der BF neuerlich identifiziert und stellte die marokkanische Botschaft am römisch 40 ein HRZ für den BF aus. Aufgrund der Ausstellung des HRZ und des gebuchten Abschiebeflugs für den römisch 40 ist mit einer Abschiebung des BF innerhalb der nächsten Tage und somit auch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen. Abschiebungen nach Marokko sind derzeit auch möglich.
  23. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie in die weiteren Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  24. Zum Verfahrensgang: 1.
  25. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF betreffend. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
  26. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  27. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere aus den von Interpol Rabat übermittelten Personendaten, unter denen der BF identifiziert wurde. Da der BF sowohl in seinem Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren angegeben hat, über kein Reisedokument zu verfügen und er bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF über kein Reisedokument verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zumal der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.
  28. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.11.2021 ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2022 überprüft wurde, endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 11.05.
  29. 2.
  30. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und in der Erstbefragung in seinem Asylverfahren. Zuletzt gab der BF am 16.11.2021 vor dem BFA an, dass er zwar an Tuberkulose leide, diesbezüglich aber keine Medikamente einnehmen müsse. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Sowohl aus dem Verwaltungsakt als auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden, Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
  31. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 3.
  32. Da der BF entsprechend seinen Angaben in der Erstbefragung am 04.12.2015 angab, ohne Reisedokument nach Österreich eingereist zu sein, da ihm sein Reisepass in der Türkei gestohlen worden sei, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist. Dass er am 02.12.2015 unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen wollte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Dokumentation der Einreiseverweigerung einer deutschen Bundespolizeidirektion. 3.
  33. Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere zur zuletzt gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung, beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem dort einliegenden, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.01.2018 abweisenden Erkenntnisses vom 03.05.
  34. 3.
  35. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich gründen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.
  36. Dort gab er an, in Österreich weder Freunde noch Verwandte zu haben. Er habe Bekannte aus Tschechien, deren Namen könne er jedoch nicht angeben. In Österreich habe er eine Freundin, von der er zwar den Namen aber weder die Adresse noch das Geburtsdatum angeben könne. Seine Freundin habe ihn während der fünf Jahre, die er in Strafhaft verbracht habe, nicht besucht, da sie weit weg wohne. Aus den Angaben des BF ergibt sich daher, dass er in Österreich über keine engen sozialen Bindungen verfügt. Da er von seiner Freundin weder das Geburtsdatum noch die Adresse kennt und er weder von dieser, noch von seinen Bekannten in Strafhaft oder – wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt – in Schubhaft besucht wurde, kann auch diesbezüglich von keinen substanziellen Beziehungen in Österreich ausgegangen werden, umso mehr als der BF – entsprechend dem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX – seit 19.11.2016 in Haft angehalten wird.3.
  37. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich gründen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.
  38. Dort gab er an, in Österreich weder Freunde noch Verwandte zu haben. Er habe Bekannte aus Tschechien, deren Namen könne er jedoch nicht angeben. In Österreich habe er eine Freundin, von der er zwar den Namen aber weder die Adresse noch das Geburtsdatum angeben könne. Seine Freundin habe ihn während der fünf Jahre, die er in Strafhaft verbracht habe, nicht besucht, da sie weit weg wohne. Aus den Angaben des BF ergibt sich daher, dass er in Österreich über keine engen sozialen Bindungen verfügt. Da er von seiner Freundin weder das Geburtsdatum noch die Adresse kennt und er weder von dieser, noch von seinen Bekannten in Strafhaft oder – wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt – in Schubhaft besucht wurde, kann auch diesbezüglich von keinen substanziellen Beziehungen in Österreich ausgegangen werden, umso mehr als der BF – entsprechend dem strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 – seit 19.11.2016 in Haft angehalten wird. Die mangelnde Erwerbstätigkeit des BF in Österreich und das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am 16.11.
  39. Dort führte er aus, dass ihm von der Caritas eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, dass er darüber hinaus aber keine Wohnmöglichkeit habe. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ergibt sich insbesondere aus dem in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung verzeichneten verfügbaren Geldbetrag des BF von gerade einmal EUR 430,--. 3.
  40. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, gab er selbst bei seiner Einvernahme durch das BFA am 16.11.2021 an. So antwortete er auf die Frage ob er bereits Vorbereitungen für seine Rückkehr nach Marokko getroffen habe, dass er diesbezüglich nichts veranlasst habe, da er in Marokko nichts habe und nicht nach Marokko zurückkehren wolle. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, dass er selbstständig nach Marokko zurückkehren werde und er Österreich ohne Reisedokumente verlassen werde – so wie er bisher durch Europa gereist sei. Er wisse dass er ohne Reisedokument nicht reisen dürfe und habe verstanden, dass er die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr – unterstützt durch die BBU GmbH – habe. Er werde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen. Da der BF jedoch bisher keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat, steht fest, dass er nicht bereit ist, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Die fortgesetzte mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF ergibt sich zudem daraus, dass er sich weigerte die Niederschrift vom 16.11.2021 zu unterfertigen und entsprechend den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung versuchte im Zeitraum vom 16.
  41. bis 23.12.2022 durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der BF verweigerte sich auch der Körperhygiene, indem er am 13.02.2022 die mehrmalige Aufforderung duschen zu gehen ignorierte und im Bett liegen blieb, was sich ebenso aus der entsprechenden Eintragung in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt. Weiterhin verweigerte er auch die Unterschrift auf die Übernahmebestätigung zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur ersten Haftüberprüfung vom 17.03.2022, wie sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt ergibt. Schon diese Umstände sprechen gegen die in der Stellungnahme vorgebrachte Verhaltensänderung und das Wohlverhalten des BF. 3.
  42. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der Einsicht in den Strafregisterauszug und dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .3.
  43. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der Einsicht in den Strafregisterauszug und dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 . 3.
  44. Dass der BF von Interpol Rabat identifiziert wurde ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass das BFA die Ausstellung eines HRZ regelmäßig bei den marokkanischen Behörden urgierte. Schon in den beiden im Verfahrensgang angeführten Vorerkenntnissen wurde auf die Nachvollziehbarkeit der mangelnden HRZ-Erlangung in Folge der mehrjährigen Strafhaft des BF und der Sperre des marokkanischen Luftraums im Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 hingewiesen und war dem auch im Zuge der ggstdl. Haftüberprüfung beizupflichten. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des BFA vom 04.05.2022 ergibt, wurde nunmehr ein Abschiebeflug für den BF am XXXX gebucht, die Abschiebeunterlagen am XXXX versandt und der BF am XXXX der marokkanischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Wie sich aus der Mitteilung des BFA vom 05.05.2022 ergibt wurde der BF von der marokkanischen Botschaft aufgrund dieses Interviews erneut identifiziert und die Bereitschaft zur Ausstellung eines HRZ für den bevorstehenden Flug erklärt. Ein HRZ wurde schließlich am XXXX von der marokkanischen Botschaft auch ausgestellt, wie sich aus der entsprechenden Übermittlung des BFA vom 09.05.2022 ergibt. Demgemäß war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass mit der Abschiebung des BF innerhalb der nächsten Tage und somit auch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer zu rechnen ist.3.
  45. Dass der BF von Interpol Rabat identifiziert wurde ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass das BFA die Ausstellung eines HRZ regelmäßig bei den marokkanischen Behörden urgierte. Schon in den beiden im Verfahrensgang angeführten Vorerkenntnissen wurde auf die Nachvollziehbarkeit der mangelnden HRZ-Erlangung in Folge der mehrjährigen Strafhaft des BF und der Sperre des marokkanischen Luftraums im Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 hingewiesen und war dem auch im Zuge der ggstdl. Haftüberprüfung beizupflichten. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des BFA vom 04.05.2022 ergibt, wurde nunmehr ein Abschiebeflug für den BF am römisch 40 gebucht, die Abschiebeunterlagen am römisch 40 versandt und der BF am römisch 40 der marokkanischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Wie sich aus der Mitteilung des BFA vom 05.05.2022 ergibt wurde der BF von der marokkanischen Botschaft aufgrund dieses Interviews erneut identifiziert und die Bereitschaft zur Ausstellung eines HRZ für den bevorstehenden Flug erklärt. Ein HRZ wurde schließlich am römisch 40 von der marokkanischen Botschaft auch ausgestellt, wie sich aus der entsprechenden Übermittlung des BFA vom 09.05.2022 ergibt. Demgemäß war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass mit der Abschiebung des BF innerhalb der nächsten Tage und somit auch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer zu rechnen ist. 3.
  46. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  47. Rechtliche Beurteilung: 3.
  48. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch: 3.1.
  49. Rechtliche Grundlagen: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF wird

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.4. Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.

  1. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des , Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hat bisher keinerlei Anstrengungen unternommen, um auf legalem Weg seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können und es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ, wie etwa der Versuch durch seinen Hungerstreik die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen zeigt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF bereits im Jahr 2015 versucht hat unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beabsichtigt hat, Österreich ohne Reisedokument wieder zu verlassen.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF bereits im Jahr 2015 versucht hat unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beabsichtigt hat, Österreich ohne Reisedokument wieder zu verlassen. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist – wie ausgeführt – in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf das Erfordernis der Erlangung eines HRZ zurückzuführen, da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat und bisher auch nicht bereit war, seine unterstützte freiwillige Ausreise zu organisieren. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist, zumal er diesbezüglich auch einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt, wobei sich der Deliktszeitraum von August 2016 bis November 2016 erstreckt. Bemerkenswert ist dabei, dass der BF einen Großteil der Delikte begangen hat, als über seinen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz noch gar nicht entschieden war. Die übrigen Delikte beging der BF während die Beschwerde gegen die Entscheidung in seinem Asylverfahren noch anhängig war. Der BF hat dabei eine Reihe von Vermögensdelikten begangen und schreckte auch vor Waffengewalt nicht zurück, indem er sein Opfer mit einem Messer durch einen wuchtigen Stich verletzte. Als besonders verwerflich ist jedoch der sexuelle Missbrauch einer wehrlosen Person zu beurteilen, deren Wehrlosigkeit der BF bewusst ausnutzte und er auch wusste, dass er gegen den Willen seines Opfers – dieses hatte ihm zuvor zu verstehen gegeben keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wünschen und auch versuchte den BF von sich wegzustoßen – handelte. Nach Beendigung der geschlechtlichen Handlungen stahl der BF noch eine Reihe von Gegenständen – wie z.B. ein Mobiltelefon, einen Laptop, Bargeld, eine Haarschneidemaschine, einen Rucksack und Kleidungsstücke aus der Wohnung seines Opfers und nahm unbare Zahlungsmittel sowie Urkunden seines Opfers an sich. Da der BF über einen längeren Zeitraum strafbare Handlungen begangen hat, die sich gegen Vermögen, die sexuelle Integrität sowie die körperliche Unversehrtheit gerichtet haben, ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen und überwiegt auf Grund der Schwere der vom BF begangenen Taten das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. Das BFA leitete noch während seiner Anhaltung in Strafhaft das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für ihn ein, das zu seiner Identifizierung durch Interpol Rabat führte. Das BFA urgierte auch während der Zeit, in der der BF in Strafhaft angehalten wurde, die Ausstellung eines HRZ bei den marokkanischen Behörden und setzte diese Bemühungen auch während der Schubhaft fort. Da auf Grund der Schließung des marokkanischen Luftraumes von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 keine HRZ ausgestellt wurden ist es auch nachvollziehbar, dass bisher kein HRZ für den BF erlangt werden konnte. Für den BF wurde jedoch inzwischen ein Abschiebeflug für den XXXX gebucht. Nach neuerlicher Identifizierung des BF am XXXX , stellte die marokkanische Botschaft am XXXX auch ein HRZ für den BF aus. Eine zügige Außerlandesbringung des BF im Laufe der nächsten Tage erscheint daher als durchaus realistisch und ist im Entscheidungszeitpunkt mehr als wahrscheinlich. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass Im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monaten möglich ist.Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. Das BFA leitete noch während seiner Anhaltung in Strafhaft das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für ihn ein, das zu seiner Identifizierung durch Interpol Rabat führte. Das BFA urgierte auch während der Zeit, in der der BF in Strafhaft angehalten wurde, die Ausstellung eines HRZ bei den marokkanischen Behörden und setzte diese Bemühungen auch während der Schubhaft fort. Da auf Grund der Schließung des marokkanischen Luftraumes von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 keine HRZ ausgestellt wurden ist es auch nachvollziehbar, dass bisher kein HRZ für den BF erlangt werden konnte. Für den BF wurde jedoch inzwischen ein Abschiebeflug für den römisch 40 gebucht. Nach neuerlicher Identifizierung des BF am römisch 40 , stellte die marokkanische Botschaft am römisch 40 auch ein HRZ für den BF aus. Eine zügige Außerlandesbringung des BF im Laufe der nächsten Tage erscheint daher als durchaus realistisch und ist im Entscheidungszeitpunkt mehr als wahrscheinlich. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass Im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monaten möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 13.04.2022 auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens bei Haftentlassung Österreich auch ohne Reisedokument zu verlassen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens bei Haftentlassung Österreich auch ohne Reisedokument zu verlassen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF hat – entgegen seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme – bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. So gab er wenige Tage vor seiner Entlassung aus der Strafhaft an, dass er beabsichtige Österreich auch ohne Reisedokument wieder zu verlassen und er nicht nach Marokko zurückkehren werde. Auch den von ihm vor seiner Entlassung aus der Strafhaft angekündigten Antrag auf freiwillige Ausreise hat er bisher nicht gestellt. Im Gegenteil versuchte er – wie schon oben ausgeführt – durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.9.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.9.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.2. Zu Spruchteil B. – (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W288.2252789.3.00

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