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{'item': 'W291 2206626-2'}

Obsah (11)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2022 GeschäftszahlW291 2206626-2 Spruch, W291 2206626-2/58E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.04.2022 wurde über den Beschwerdeführer (BF)

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich nunmehr seit 29.04.2022 in Schubhaft (Zum Vorverfahren und weiteren Schubhaften siehe 1. Feststellungen). 1. Mit Bescheid vom 25.04.2022 wurde über den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich nunmehr seit 29.04.2022 in Schubhaft (Zum Vorverfahren und weiteren Schubhaften siehe

  1. Feststellungen).
  2. Mit Schreiben vom 05.05.2022 wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben.
  3. In weiterer Folge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Unterlagen übermittelt, insbesondere der angefochtene Schubhaftbescheid sowie eine Stellungnahme.
  4. Die Stellungnahme wurde dem BF am 06.05.2022 zum Parteiengehör übermittelt.
  5. Der BF gab am 09.05.2022 eine Stellungnahme ab. Am selben Tag langte das Ergebnis einer amtsärztlichen Überprüfung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF, für welchen keine Identitätsdokumente und bereits aus seinem Asylverfahren mehrere Aliasdaten vorliegen, konnte von INTERPOL XXXX identifiziert werden. Dies wurde dem BFA mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 19.04.2017 mitgeteilt. Der BF ist algerischer Staatsbürger.1.
  8. Der BF, für welchen keine Identitätsdokumente und bereits aus seinem Asylverfahren mehrere Aliasdaten vorliegen, konnte von INTERPOL römisch 40 identifiziert werden. Dies wurde dem BFA mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 19.04.2017 mitgeteilt. Der BF ist algerischer Staatsbürger. 1.
  9. Der BF stellte vor seinem Asylantrag in Österreich am 03.05.2015 einen Asylantrag in Ungarn und danach – während anhängigen Asylverfahrens in Österreich – am 09.06.2015 einen Asylantrag in Deutschland. Der BF wurde in Griechenland sowie Ungarn (jeweils April 2015) sowie Österreich und Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. 1.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2015 wurde der BF wegen §§ 127, 130
  11. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (RK 06.10.2015).1.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2015 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130,
  13. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (RK 06.10.2015). 1.
  14. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2016 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  15. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB; §§ 27 Abs. 1 Z 1
  16. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (RK 04.05.2016). Unter einem wurde der bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 01.10.2015 widerrufen. 1.
  17. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2016 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (RK 04.05.2016). Unter einem wurde der bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 01.10.2015 widerrufen. 1.
  20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, die Abschiebung nach Algerien wurde für zulässig erklärt und wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat. Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. 1.
  21. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (I409 2140364-1 vom 27.11.2016). 1.
  22. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2017 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  23. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (RK 04.07.2017). Zudem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen. 1.
  24. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2017 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  25. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (RK 04.07.2017). Zudem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen. 1.
  26. Der BF befand sich vom 08.06.2018 bis 25.10.2018 in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2018, G304 2206626-1, wurde ausgesprochen, dass

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der BF befand sich vom 18.02.2019 bis zu seiner Flucht am 21.02.2019 erneut in Schubhaft. 1.8. Der BF befand sich vom 08.06.2018 bis 25.10.2018 in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2018, G304 2206626-1, wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der BF befand sich vom 18.02.2019 bis zu seiner Flucht am 21.02.2019 erneut in Schubhaft. 1.

  1. Am 21.02.2019, um 09:00 Uhr, wurde der BF zwecks Überstellung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX im PAZ XXXX übernommen. Um 09:55 traf der Transporter beim PAZ XXXX ein. Da die Einfahrtsschleuse blockiert war, konnte nicht in das PAZ XXXX eingefahren werden. Daraufhin ließ man den BF aussteigen, um die Türe zum PAZ zu benutzen. Der BF wurde am Oberarm festgehalten. Der BF riss sich, nach Versetzen eines Stoßes, los und rannte weg. Es erfolgte eine Sofortfahndung, der BF konnte jedoch nicht aufgegriffen werden. 1.
  2. Am 21.02.2019, um 09:00 Uhr, wurde der BF zwecks Überstellung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 im PAZ römisch 40 übernommen. Um 09:55 traf der Transporter beim PAZ römisch 40 ein. Da die Einfahrtsschleuse blockiert war, konnte nicht in das PAZ römisch 40 eingefahren werden. Daraufhin ließ man den BF aussteigen, um die Türe zum PAZ zu benutzen. Der BF wurde am Oberarm festgehalten. Der BF riss sich, nach Versetzen eines Stoßes, los und rannte weg. Es erfolgte eine Sofortfahndung, der BF konnte jedoch nicht aufgegriffen werden. 1.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.09.2019 wurde der BF wegen § 28 Abs. 1
  4. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  6. Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 28a Abs. 1 5.Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt (RK 30.09.2019). Datum der letzten Tat 30.04.2019.1.
  7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.09.2019 wurde der BF wegen Paragraph 28, Absatz eins,
  8. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  10. Fall, 27 Absatz 2, SMG; Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt (RK 30.09.2019). Datum der letzten Tat 30.04.
  11. 1.
  12. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, I409 2140364-1, vom 28.10.2019 wurde die Dauer des Einreiseverbotes insoweit geändert als ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
  13. Dem BF wurde schriftlich ein Parteiengehör zur beabsichtigten Schubhaft gewährt (Übernommen am 08.02.2022). Der BF gab keine Stellungnahme ab. 1.
  14. Der BF wurde am 29.04.2022 aus seiner letzten Strafhaft entlassen und befindet sich seit diesem Tag in Schubhaft. 1.
  15. Der BF war ausgenommen von Meldungen in Justizanstalten, PAZ und sozialen Einrichtungen im Bundesgebiet nur kurzfristig gemeldet. 1.
  16. Der BF ist nicht kooperativ und er würde im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen. 1.
  17. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  18. Der BF ist nicht verheiratet und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Der BF hat keine Kinder und verfügt über keine Angehörigen bzw. familiären Bindungen in Österreich. Der BF ist außerhalb der Justizanstalt niemals einer Beschäftigung nachgegangen. 1.
  19. Betreffend den BF musste kein neuerliches HRZ-Verfahren für Algerien gestartet werden, da er bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Die erteilte Zustimmung seitens der algerischen Behörden (Laissez Passer) hat unbegrenzte Gültigkeit. Für den BF wurde bereits für den 10.06.2022 ein Flug nach Algerien gebucht. Die diesbezügliche Flugbestätigung ist beim BFA eingelangt.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. Auf folgende Feststellungen wird nunmehr näher eingegangen: 2.
  22. Die Identifizierung des BF wurde von INTERPOL XXXX vorgenommen. Darüber wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 19.04.2017 berichtet. 2.
  23. Die Identifizierung des BF wurde von INTERPOL römisch 40 vorgenommen. Darüber wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 19.04.2017 berichtet. 2.
  24. Dass der BF nicht kooperativ ist und er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde, gründet sich auf sein Verhalten. So gab der BF Aliasidentitäten an, floh bereits in der Vergangenheit aus der Schubhaft und verweigerte die Mitwirkung. 2.
  25. Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist sowie die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf das eingeholte unbedenkliche Schreiben (Befund und Gutachten vom 09.05.2022). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
  26. Die Feststellung zu 1.
  27. gründen sich auf eine Einsichtnahme in die Erstbefragung vom 18.09.2015, Einvernahme vom 19.09.2016, in die im bekämpften Schubhaftbescheid angegebene und im Gerichtsakt aufliegende Stellungnahme des BF vom 01.06.2018 (S. 4 f) und in das Verhandlungsprotokoll vom 28.10.
  28. So gab der BF am 28.10.2019 unbedenklich an, dass er nicht verheiratet sei und in keiner Lebensgemeinschaft lebe. Weiters gab er an diesem Tag an, dass er keine Kinder habe. Da der BF sich in diesem Zeitpunkt (28.10.2019) in Strafhaft befand und er am 29.04.2022 direkt von der Strafhaft in die Schubhaft gekommen ist (vg.l ZMR-Einträge), ist nicht zu ersehen, dass sich daran etwas geändert hätte. Dass er über keine Angehörigen bzw. familiären Bindungen in Österreich verfügt und außerhalb von der Justizanstalt niemals einer Beschäftigung nachgegangen ist, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 01.06.
  29. Dem BF wurde mit Schreiben vom 04.02.2022 schriftlich ein Parteiengehör zur beabsichtigten Schubhaft gewährt. Der BF gab jedoch keine Stellungnahme ab. Auch in der nunmehrigen Beschwerde bzw. Stellungnahme vom 09.05.2022 wird den unter 1.
  30. angeführten Feststellungen kein entgegenstehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Vielmehr wird in der Stellungnahme bloß ausgeführt, dass eine Einvernahme des BF ergeben hätte, dass er bereits über gute Deutschkenntnisse verfüge und aufgrund des verspürten Haftübels keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. 2.
  31. Die Feststellungen, dass kein neuerliches HRZ-Verfahren für Algerien gestartet wurde, weil der BF bereits identifiziert wurde, die Zustimmung der algerischen Behörde unbegrenzte Gültigkeit hat und bereits ein Flug nach Algerien gebucht wurde, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA, welche an Hand von Schreiben des Bundeskanzleramtes, E-Mails im Akt und der aufliegenden Buchungsbestätigung nachvollzogen werden konnte.
  32. Rechtliche Beurteilung:
  33. Zu Spruchteil A. 3.
  34. Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.
  35. Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Art 2 und 15 RückführungsRL lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Artikel 2 und 15 RückführungsRL lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Im gegenständlichen Fall floh der BF im Jahr 2019 aus der Schubhaft, wodurch er seine Abschiebung behinderte. Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG war daher gegeben. Im gegenständlichen Fall floh der BF im Jahr 2019 aus der Schubhaft, wodurch er seine Abschiebung behinderte. Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG war daher gegeben. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat, war daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat, war daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der Tatbestand der Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war ebenfalls gegeben. So verfügt der BF im Bundesgebiet über keine relevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Zudem war der BF – ausgenommen von Meldungen in Justizanstalten, PAZ und sozialen Einrichtungen – im Bundesgebiet nur kurzfristig gemeldet. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.Der Tatbestand der Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG war ebenfalls gegeben. So verfügt der BF im Bundesgebiet über keine relevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Zudem war der BF – ausgenommen von Meldungen in Justizanstalten, PAZ und sozialen Einrichtungen – im Bundesgebiet nur kurzfristig gemeldet. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Das Vorverhalten hat beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens ergeben. Dass der BF im Jahr 2019 aus der Schubhaft floh, spricht ebenso für eine erhöhte Gefahr seines Untertauchens in Freiheit wie die Tatsache, dass er im Bundesgebiet keine näheren relevanten familiären oder sonstigen sozialen Bezugspersonen hat, keiner legalen Erwerbstätigkeit außerhalb der Justizanstalt nachgegangen ist und keinen gesicherten Wohnsitz aufweist. Es lag daher bei Schubhaftanordnung Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher bei Schubhaftanordnung Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits ausgeführt, verfügt der BF im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Betreffend den BF musste kein neuerliches HRZ-Verfahren für Algerien gestartet werden, da er bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Die erteilte Zustimmung seitens der algerischen Behörden (Laissez Passer) hat unbegrenzte Gültigkeit. Es obliegt dem BF durch eine Kooperation mit den Behörden die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Das BFA konnte vor diesem Hintergrund von einer raschen Effektuierung der Abschiebung innerhalb einer möglichst kurzen Schubhaft ausgehen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Festgehalten wird, dass das BVwG nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund von seinen viermaligen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, welche auch mehrmals Suchtmitteldelikte betrafen, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Festgehalten wird, dass das BVwG nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund von seinen viermaligen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, welche auch mehrmals Suchtmitteldelikte betrafen, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Abschiebung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit dem 29.04.2022 das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Flucht aus der Schubhaft im Jahr 2019) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Soweit der BF darauf verweist, dass er über EUR 1.570 verfüge, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Sicherheitsleistung bereits aufgrund seiner Flucht aus der Schubhaft im Jahr 2019 nicht in Betracht kam. Vor dem Hintergrund seiner Flucht im Jahr 2019 überzeugten auch nicht die unsubstantiierten Angaben in der Beschwerde, demnach der BF kooperativ sei und bereit wäre, an einem von der Behörde festgesetzten Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien auszureisen sowie, dass er einem gelinderten Mittel jedenfalls Folge leisten würde. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Flucht aus der Schubhaft im Jahr 2019) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Soweit der BF darauf verweist, dass er über EUR 1.570 verfüge, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Sicherheitsleistung bereits aufgrund seiner Flucht aus der Schubhaft im Jahr 2019 nicht in Betracht kam. Vor dem Hintergrund seiner Flucht im Jahr 2019 überzeugten auch nicht die unsubstantiierten Angaben in der Beschwerde, demnach der BF kooperativ sei und bereit wäre, an einem von der Behörde festgesetzten Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien auszureisen sowie, dass er einem gelinderten Mittel jedenfalls Folge leisten würde. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Es hätte keine andere Möglichkeit gegeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 09.05.2022 ist festzuhalten, dass der Umstand, ob der BF gute Deutschkenntnisse aufweist, vor dem Hintergrund, dass der BF keine Kinder hat, über keine Angehörigen bzw. familiären Bindungen in Österreich verfügt und er außerhalb der Justizanstalt niemals einer Beschäftigung nachgegangen ist, sich nicht als entscheidungsrelevant erwiesen hat. Diesbezüglich wird auch nochmals auf das relevante Vorverhalten des BF verwiesen; so floh der BF 2019 aus der Schubhaft. Zum Vorbringen, dass er aufgrund des verspürten Haftübels keine weiteren Straftaten mehr begehen werde, wird festgehalten, dass der BF bereits davor das Haftübel verspürte, ihn dies jedoch nicht davon abhielt, weitere Straftaten zu begehen. Weiters gilt es zu bedenken, dass der BF direkt von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt wurde. Ein relevantes Wohlverhalten ist daher nicht zu erkennen. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF besteht. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF besteht. Zu prüfen ist, ob der BF noch vor dem Hintergrund der zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft in Schubhaft angehalten werden darf und, ob eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden, zulässigen Dauer der Schubhaft bewerkstelligt werden kann. Eine Abschiebung am 10.06.2022 ist aus derzeitiger Sicht realistisch. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, musste betreffend den BF kein neuerliches HRZ-Verfahren für Algerien gestartet werden, da er bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Die erteilte Zustimmung seitens der algerischen Behörden (Laissez Passer) hat unbegrenzte Gültigkeit. Für den BF wurde bereits für den 10.06.2022 ein Flug nach Algerien gebucht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher – wie bereits oben ausgeführt – nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV),

Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV),

Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W291.2206626.2.00

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