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{'item': 'G305 2245168-1'}

Obsah (17)Art 133§ 410§ 2§ 124§ 4§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 414§ 44§ 49§ 54§ 32§ 127§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlG305 2245168-1 Spruch, G305 2245168-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK),

§ 410Abs. 1 Z 7 ASVG i

Vm den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG aus, dass die Firma XXXX (vormals: XXXX ) (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLB (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 2.474,40 nachzuentrichten.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK),

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz eins, ASVG aus, dass die Firma römisch 40 (vormals: römisch 40 ) (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLB (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom römisch 40 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 2.474,40 nachzuentrichten. Inhaltlich hat die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die BF ein Immobilienunternehmen betreibe. Dort sei im Zeitraum XXXX bis XXXX XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) beschäftigt gewesen und nach einvernehmlicher Beendigung dieses Dienstverhältnisses auf Ersuchen des Geschäftsführers der alten und neuen Dienstgeberin bis Anfang XXXX bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen. Für diese Tätigkeit habe die MB einen Dienstzettel erhalten. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die BF habe sich gegenüber dem vorangehenden Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX nichts geändert. Während ihres Dienstverhältnisses bei der Fa. XXXX habe die MB ausschließlich Arbeiten für die XXXX und in deren Namen durchgeführt. Lohnauszahlende Stelle sei die Fa. XXXX gewesen. Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses habe die MB sowohl die notwendige Praxis für die Führung des Ingenieurtitels erworben, als auch die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe abgelegt. Ihre Tätigkeit habe folgende Tätigkeitsbereiche umfasst: XXXX - und XXXX von XXXX der gesamten XXXX samt XXXX für die XXXX , Erstellung der XXXX für XXXX und XXXX , Erstellung der gesamten XXXX samt XXXX für die XXXX , Erstellung der Unterlagen für das XXXX XXXX , Erstellung der XXXX für das XXXX XXXX - XXXX , XXXX , XXXX , XXXX von XXXX , XXXX etc. Im Prüfzeitraum habe die Fa. XXXX im Gegensatz zur Fa. XXXX nicht die gewerberechtliche Befähigung zur Ausübung des XXXX besessen. Das sei erst ab dem XXXX der Fall gewesen. Demnach hätte die Fa. XXXX das XXXX bereits im Prüfzeitraum anzumelden gehabt.Inhaltlich hat die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die BF ein Immobilienunternehmen betreibe. Dort sei im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) beschäftigt gewesen und nach einvernehmlicher Beendigung dieses Dienstverhältnisses auf Ersuchen des Geschäftsführers der alten und neuen Dienstgeberin bis Anfang römisch 40 bei der Fa. römisch 40 beschäftigt gewesen. Für diese Tätigkeit habe die MB einen Dienstzettel erhalten. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die BF habe sich gegenüber dem vorangehenden Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 nichts geändert. Während ihres Dienstverhältnisses bei der Fa. römisch 40 habe die MB ausschließlich Arbeiten für die römisch 40 und in deren Namen durchgeführt. Lohnauszahlende Stelle sei die Fa. römisch 40 gewesen. Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses habe die MB sowohl die notwendige Praxis für die Führung des Ingenieurtitels erworben, als auch die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe abgelegt. Ihre Tätigkeit habe folgende Tätigkeitsbereiche umfasst: römisch 40 - und römisch 40 von römisch 40 der gesamten römisch 40 samt römisch 40 für die römisch 40 , Erstellung der römisch 40 für römisch 40 und römisch 40 , Erstellung der gesamten römisch 40 samt römisch 40 für die römisch 40 , Erstellung der Unterlagen für das römisch 40 römisch 40 , Erstellung der römisch 40 für das römisch 40 römisch 40 - römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 von römisch 40 , römisch 40 etc. Im Prüfzeitraum habe die Fa. römisch 40 im Gegensatz zur Fa. römisch 40 nicht die gewerberechtliche Befähigung zur Ausübung des römisch 40 besessen. Das sei erst ab dem römisch 40 der Fall gewesen. Demnach hätte die Fa. römisch 40 das römisch 40 bereits im Prüfzeitraum anzumelden gehabt. Bei rechtmäßiger Anwendung würde für die MB der Kollektivvertrag für das XXXX Angestellte zur Anwendung kommen und nicht der Kollektivvertrag für XXXX . Im Zuge einer GPLB sei auf Grund des durchgeführten Sachverhalts festgestellt worden, dass infolge Anwendung des falschen Kollektivvertrages eine Unterentlohnung der MB vorgelegen habe. Demnach hätten Sozialversicherungsbeiträge für den oben bezeichneten Zeitraum nachverrechnet werden müssen.Bei rechtmäßiger Anwendung würde für die MB der Kollektivvertrag für das römisch 40 Angestellte zur Anwendung kommen und nicht der Kollektivvertrag für römisch 40 . Im Zuge einer GPLB sei auf Grund des durchgeführten Sachverhalts festgestellt worden, dass infolge Anwendung des falschen Kollektivvertrages eine Unterentlohnung der MB vorgelegen habe. Demnach hätten Sozialversicherungsbeiträge für den oben bezeichneten Zeitraum nachverrechnet werden müssen. In rechtlicher Hinsicht zog die belangte Behörde aus den von der MB verrichteten Tätigkeiten die Schlussfolgerung, dass zwischen den Berufsbildern des XXXX und des XXXX „klare Abgrenzungen bezüglich der Berufsausübung“ bestünden. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass die MB durchwegs mit der XXXX und nicht nur mit der XXXX betraut gewesen sei. Daraus folgend sei Inhalt der Tätigkeit der MB weniger die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben gewesen, sondern vielmehr die technische Planung von XXXX , die Konzeption der baulichen Unterlagen von XXXX , die Entwicklung von XXXX für XXXX , die Abwicklung und Durchführung von XXXX oder Teilen von XXXX , wie es dem Berufsbild des XXXX entspricht.

§ 2Abs. 13 Gew

O hätte die BF den Kollektivvertrag für das XXXX auf die MB anzuwenden gehabt und wäre die Firma XXXX zur Anmeldung des richtigen Gewerbes verpflichtet gewesen. Auch habe der OGH bestätigt, dass § 2 Abs. 13 GewO auch dann gelte, wenn der Arbeitgeber zwar eine Gewerbeberechtigung besitzt, diese aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts hätte für die MB im Prüfzeitraum der Kollektivvertrag für das XXXX Angestellte zur Anwendung kommen müssen.In rechtlicher Hinsicht zog die belangte Behörde aus den von der MB verrichteten Tätigkeiten die Schlussfolgerung, dass zwischen den Berufsbildern des römisch 40 und des römisch 40 „klare Abgrenzungen bezüglich der Berufsausübung“ bestünden. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass die MB durchwegs mit der römisch 40 und nicht nur mit der römisch 40 betraut gewesen sei. Daraus folgend sei Inhalt der Tätigkeit der MB weniger die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben gewesen, sondern vielmehr die technische Planung von römisch 40 , die Konzeption der baulichen Unterlagen von römisch 40 , die Entwicklung von römisch 40 für römisch 40 , die Abwicklung und Durchführung von römisch 40 oder Teilen von römisch 40 , wie es dem Berufsbild des römisch 40 entspricht.

Paragraph 2, Absatz 13, GewO hätte die BF den Kollektivvertrag für das römisch 40 auf die MB anzuwenden gehabt und wäre die Firma römisch 40 zur Anmeldung des richtigen Gewerbes verpflichtet gewesen. Auch habe der OGH bestätigt, dass Paragraph 2, Absatz 13, GewO auch dann gelte, wenn der Arbeitgeber zwar eine Gewerbeberechtigung besitzt, diese aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts hätte für die MB im Prüfzeitraum der Kollektivvertrag für das römisch 40 Angestellte zur Anwendung kommen müssen.

  1. Gegen diesen, der BF am XXXX zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben sowie das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
  2. Gegen diesen, der BF am römisch 40 zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben sowie das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Ihre Beschwerde stützte die BF auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und brachte dazu inhaltlich vor, dass die belangte Behörde zum größten Teil die Angaben der MB für den eigenen Standpunkt verwendet hätte. Demgegenüber seien die Angaben des Geschäftsführers der BF, XXXX , im E-Mail vom XXXX außer Acht gelassen und ignoriert worden bzw. habe sich die belangte Behörde mit den für die BF günstigen Sachverhaltseinwänden nicht beschäftigt. Damit sei dem Grundsatz des „Fair Trial“ nicht entsprochen und gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verstoßen worden.Ihre Beschwerde stützte die BF auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und brachte dazu inhaltlich vor, dass die belangte Behörde zum größten Teil die Angaben der MB für den eigenen Standpunkt verwendet hätte. Demgegenüber seien die Angaben des Geschäftsführers der BF, römisch 40 , im E-Mail vom römisch 40 außer Acht gelassen und ignoriert worden bzw. habe sich die belangte Behörde mit den für die BF günstigen Sachverhaltseinwänden nicht beschäftigt. Damit sei dem Grundsatz des „Fair Trial“ nicht entsprochen und gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verstoßen worden. Richtig sei, dass die MB vom XXXX bis XXXX bei der Fa. XXXX und danach bei der BF, der Fa. IMMOBILIEN-PLAN JÖBSTL GbmH beschäftigt gewesen sei. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die MB für die Tätigkeit bei der BF nie einen Dienstzettel erhalten hätte, wird ausgeführt, dass sie natürlich einen Dienstzettel/Arbeitsvertrag erhalten habe, worin die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis angeführt worden seien. Die Behauptung der belangten Behörde, dass die MB während ihres Dienstverhältnisses bei der BF ausschließlich Arbeiten für die Fa. XXXX und in deren Namen durchgeführt hätte, sei völlig tatsachenwidrig, da die MB sämtliche Arbeiten und Tätigkeiten ausschließlich für die XXXX , also die BF durchgeführt hätte. Lohnauszahlende Stelle sei auch die BF gewesen. Zur Tätigkeit der MB heißt es, dass sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses bei der XXXX lediglich XXXX erstellt, nicht aber die Befähigungsprüfung für das XXXX abgelegt hätte. In ihrer Freizeit habe sie an Vorbereitungskursen für die Befähigungsprüfung für das XXXX teilgenommen, jedoch im ersten Anlauf die Prüfung nicht bestanden. In dem Zeitraum, als sie bei der BF beschäftigt war, habe sie zwar einen HTL-Abschluss besessen, jedoch weder praktische und theoretische Fähigkeiten aufgewiesen, noch Arbeiten durchgeführt, die ins Berufsbild des XXXX fallen würden. Die MB sei bei der BF als XXXX , die auch administrative Tätigkeiten durchführte, angestellt worden. Die Bestätigung sei nur zum Zwecke der Teilnahme am Vorbereitungskurs Befähigungsprüfung XXXX erfolgt. Diese Bestätigung sei ausschließlich unterfertigt worden, um der MB einen weiteren Ausbildungsschritt zu ermöglichen; dabei sei festzuhalten, dass sie sämtliche Bestätigungen und Nachweise selbst erstellt hätte. Die von der belangten Behörde behaupteten Tätigkeiten der MB fielen nicht in das Berufsbild des XXXX , sondern - wenn überhaupt - ins Berufsbild für XXXX und XXXX sowie XXXX . Richtig sei, dass die MB vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Fa. römisch 40 und danach bei der BF, der Fa. IMMOBILIEN-PLAN JÖBSTL GbmH beschäftigt gewesen sei. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die MB für die Tätigkeit bei der BF nie einen Dienstzettel erhalten hätte, wird ausgeführt, dass sie natürlich einen Dienstzettel/Arbeitsvertrag erhalten habe, worin die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis angeführt worden seien. Die Behauptung der belangten Behörde, dass die MB während ihres Dienstverhältnisses bei der BF ausschließlich Arbeiten für die Fa. römisch 40 und in deren Namen durchgeführt hätte, sei völlig tatsachenwidrig, da die MB sämtliche Arbeiten und Tätigkeiten ausschließlich für die römisch 40 , also die BF durchgeführt hätte. Lohnauszahlende Stelle sei auch die BF gewesen. Zur Tätigkeit der MB heißt es, dass sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses bei der römisch 40 lediglich römisch 40 erstellt, nicht aber die Befähigungsprüfung für das römisch 40 abgelegt hätte. In ihrer Freizeit habe sie an Vorbereitungskursen für die Befähigungsprüfung für das römisch 40 teilgenommen, jedoch im ersten Anlauf die Prüfung nicht bestanden. In dem Zeitraum, als sie bei der BF beschäftigt war, habe sie zwar einen HTL-Abschluss besessen, jedoch weder praktische und theoretische Fähigkeiten aufgewiesen, noch Arbeiten durchgeführt, die ins Berufsbild des römisch 40 fallen würden. Die MB sei bei der BF als römisch 40 , die auch administrative Tätigkeiten durchführte, angestellt worden. Die Bestätigung sei nur zum Zwecke der Teilnahme am Vorbereitungskurs Befähigungsprüfung römisch 40 erfolgt. Diese Bestätigung sei ausschließlich unterfertigt worden, um der MB einen weiteren Ausbildungsschritt zu ermöglichen; dabei sei festzuhalten, dass sie sämtliche Bestätigungen und Nachweise selbst erstellt hätte. Die von der belangten Behörde behaupteten Tätigkeiten der MB fielen nicht in das Berufsbild des römisch 40 , sondern - wenn überhaupt - ins Berufsbild für römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 . Die BF habe im Prüfzeitraum nicht die gewerberechtliche Befähigung zur Ausübung des XXXX innegehabt und hätte sie dieses auch nicht anmelden müssen, da sie im Prüfzeitraum keinerlei Tätigkeiten ausgeführt hätte, die dem XXXX vorbehalten seien. Ihr Tätigkeitsbereich belaufe sich auf das XXXX . Der Feststellung der belangten Behörde, dass die Tätigkeiten der MB überwiegend in das Berufsbild des XXXX gefallen wären, werde entgegengehalten, dass sie zu keinem Zeitpunkt bestätigt hätte, dass die MB Tätigkeiten wie XXXX - und XXXX von XXXX - und XXXX sowie die Prüfung und Abrechnung samt Leistungs- und Kostenkontrolle für die BF erbracht hätte. Sämtliche Bestätigungen bezögen sich auf die Tätigkeit der MB bei der Firma XXXX und seien diese von der MB erstellt worden. Letztere sei ausschließlich mit der „bloßen Erstellung von XXXX unter Anweisung bzw. nach vorstehenden Vorgaben und bestimmter definierter Parameter, bei denen die oben genannten Kenntnisse nicht notwendig sind“ befasst gewesen. Wenn die MB eine Vielzahl an XXXX anführe, die sie eigenständig durchgeführt und geplant habe, werde dem entgegengehalten, dass sie diese Projekte niemals als ausführende XXXX erledigen hätte können, da dies neben dem zeitlichen Aufwand schon an der praktischen Ausführung gescheitert wäre. Die BF habe im Prüfzeitraum nicht die gewerberechtliche Befähigung zur Ausübung des römisch 40 innegehabt und hätte sie dieses auch nicht anmelden müssen, da sie im Prüfzeitraum keinerlei Tätigkeiten ausgeführt hätte, die dem römisch 40 vorbehalten seien. Ihr Tätigkeitsbereich belaufe sich auf das römisch 40 . Der Feststellung der belangten Behörde, dass die Tätigkeiten der MB überwiegend in das Berufsbild des römisch 40 gefallen wären, werde entgegengehalten, dass sie zu keinem Zeitpunkt bestätigt hätte, dass die MB Tätigkeiten wie römisch 40 - und römisch 40 von römisch 40 - und römisch 40 sowie die Prüfung und Abrechnung samt Leistungs- und Kostenkontrolle für die BF erbracht hätte. Sämtliche Bestätigungen bezögen sich auf die Tätigkeit der MB bei der Firma römisch 40 und seien diese von der MB erstellt worden. Letztere sei ausschließlich mit der „bloßen Erstellung von römisch 40 unter Anweisung bzw. nach vorstehenden Vorgaben und bestimmter definierter Parameter, bei denen die oben genannten Kenntnisse nicht notwendig sind“ befasst gewesen. Wenn die MB eine Vielzahl an römisch 40 anführe, die sie eigenständig durchgeführt und geplant habe, werde dem entgegengehalten, dass sie diese Projekte niemals als ausführende römisch 40 erledigen hätte können, da dies neben dem zeitlichen Aufwand schon an der praktischen Ausführung gescheitert wäre. Die Tätigkeit des XXXX entspreche gewerberechtlich „der organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von XXXX “. Dies treffe gegenständlich eindeutig auf die Tätigkeit der MB zu und sei der Kollektivvertrag für XXXX auf die MB anzuwenden. Die BF hätte bis XXXX das Gewerbe „ XXXX XXXX eingeschränkt auf das XXXX innegehabt. Für XXXX gelte kein eigener Kollektivvertrag und richte sich die Kollektivvertragszugehörigkeit nach der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers. Demnach sei der Kollektivvertrag für XXXX und nicht jener für das XXXX heranzuziehen gewesen.Die Tätigkeit des römisch 40 entspreche gewerberechtlich „der organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von römisch 40 “. Dies treffe gegenständlich eindeutig auf die Tätigkeit der MB zu und sei der Kollektivvertrag für römisch 40 auf die MB anzuwenden. Die BF hätte bis römisch 40 das Gewerbe „ römisch 40 römisch 40 eingeschränkt auf das römisch 40 innegehabt. Für römisch 40 gelte kein eigener Kollektivvertrag und richte sich die Kollektivvertragszugehörigkeit nach der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers. Demnach sei der Kollektivvertrag für römisch 40 und nicht jener für das römisch 40 heranzuziehen gewesen. Den Beschwerdegrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ stützte die BF im Kern darauf, dass die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, der zufolge eine Unterentlohnung der MB vorgelegen hätte, lebensfremd sei und dass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass eine Unterbezahlung bzw. falsche Anwendung des Kollektivvertrages erfolgt wären. Die MB habe ausschließlich Tätigkeiten erbracht, die in keinem Zusammenhang mit dem Baumeistergewerbe gestanden hätten. Demnach sei auch die Bestimmung des § 2 Abs. 13 GewO nicht anzuwenden gewesen, da die Tätigkeiten nicht ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung durch die BF ausgeübt worden seien. Selbst unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde herangezogenen Annahme, dass die MB etwaige XXXX durchgeführt habe, was ausdrücklich bestritten werde, fielen diese nicht überwiegend in das Berufsbild des XXXX .Den Beschwerdegrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ stützte die BF im Kern darauf, dass die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, der zufolge eine Unterentlohnung der MB vorgelegen hätte, lebensfremd sei und dass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass eine Unterbezahlung bzw. falsche Anwendung des Kollektivvertrages erfolgt wären. Die MB habe ausschließlich Tätigkeiten erbracht, die in keinem Zusammenhang mit dem Baumeistergewerbe gestanden hätten. Demnach sei auch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 13, GewO nicht anzuwenden gewesen, da die Tätigkeiten nicht ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung durch die BF ausgeübt worden seien. Selbst unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde herangezogenen Annahme, dass die MB etwaige römisch 40 durchgeführt habe, was ausdrücklich bestritten werde, fielen diese nicht überwiegend in das Berufsbild des römisch 40 .
  3. Am XXXX brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid, das dagegen erhobene Rechtsmittel und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Zeitgleich gelangte ein zum XXXX (richtig wohl: XXXX ) datierter Vorlagebericht zur Vorlage, worin sich die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen äußerte.
  4. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid, das dagegen erhobene Rechtsmittel und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Zeitgleich gelangte ein zum römisch 40 (richtig wohl: römisch 40 ) datierter Vorlagebericht zur Vorlage, worin sich die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen äußerte.
  5. Mit hg. Verfügung vom XXXX wurde dieser Vorlagebericht der BF zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab erfolgter Zustellung (d.i. XXXX Uhr). Die BF ließ die ihr gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.
  6. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 wurde dieser Vorlagebericht der BF zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab erfolgter Zustellung (d.i. römisch 40 Uhr). Die BF ließ die ihr gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.
  7. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei, XXXX , als Parteien einvernommen wurden.
  8. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei, römisch 40 , als Parteien einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die unter der Firmenbezeichnung XXXX firmierende Gesellschaft der Beschwerdeführerin, die aus XXXX und XXXX als deren Gesellschafter gebildet wird, wurde am XXXX unter der Firmenbezeichnung XXXX neu gegründet und ist sie seit dem XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen.1.
  11. Die unter der Firmenbezeichnung römisch 40 firmierende Gesellschaft der Beschwerdeführerin, die aus römisch 40 und römisch 40 als deren Gesellschafter gebildet wird, wurde am römisch 40 unter der Firmenbezeichnung römisch 40 neu gegründet und ist sie seit dem römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragen. Am XXXX wurde die Firmenbezeichnung auf XXXX geändert und die Änderung im Firmenbuch ersichtlich gemacht.Am römisch 40 wurde die Firmenbezeichnung auf römisch 40 geändert und die Änderung im Firmenbuch ersichtlich gemacht. Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert [Gesellschaftsvertrag vom XXXX ]. Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert [Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 ]. Der Gegenstand des von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmens umfasst a) die Ausübung des XXXX , insbesondere der XXXX , b) die Errichtung und Vermarktung von XXXX und c) den Handel mit Waren aller Art. Der Gegenstand des von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmens umfasst a) die Ausübung des römisch 40 , insbesondere der römisch 40 , b) die Errichtung und Vermarktung von römisch 40 und c) den Handel mit Waren aller "Art". Der Gesellschaftsvertrag sieht weiter vor, dass die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks förderlich erscheinen, darunter insbesondere zum Erwerb und zur Pachtung von, sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften und zur Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften [Gesellschaftsvertrag vom XXXX , Pkt. Zweitens Gegenstand des Unternehmens; Firmenreport zur Fa. XXXX , FN 258640d].Der Gesellschaftsvertrag sieht weiter vor, dass die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks förderlich erscheinen, darunter insbesondere zum Erwerb und zur Pachtung von, sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften und zur Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften [Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 , Pkt. Zweitens Gegenstand des Unternehmens; Firmenreport zur Fa. römisch 40 , FN 258640d]. Seit dem XXXX wird die Gesellschaft der Beschwerdeführerin entweder von XXXX als handelsrechtlichem Geschäftsführer selbständig und/oder von XXXX gemeinsam mit dem zuerst genannten Geschäftsführer bzw. gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten [Firmenbuchabfrage].Seit dem römisch 40 wird die Gesellschaft der Beschwerdeführerin entweder von römisch 40 als handelsrechtlichem Geschäftsführer selbständig und/oder von römisch 40 gemeinsam mit dem zuerst genannten Geschäftsführer bzw. gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten [Firmenbuchabfrage]. Als Gesellschafter hat XXXX eine Stammeinlage in Höhe von EUR 8.750,00 und XXXX eine Stammeinlage in Höhe von EUR 26.250,00 auf das Stammkapital von EUR 35.000,00 geleistet [Firmenbuchabfrage].Als Gesellschafter hat römisch 40 eine Stammeinlage in Höhe von EUR 8.750,00 und römisch 40 eine Stammeinlage in Höhe von EUR 26.250,00 auf das Stammkapital von EUR 35.000,00 geleistet [Firmenbuchabfrage]. 1.2.
  12. Die vormals noch unter der Bezeichnung XXXX firmierende Gesellschaft der Beschwerdeführerin ( XXXX ) hatte folgende Gewerbeberechtigungen inne:1.2.
  13. Die vormals noch unter der Bezeichnung römisch 40 firmierende Gesellschaft der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) hatte folgende Gewerbeberechtigungen inne: - „ XXXX (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) eingeschränkt auf das XXXX “ (ab XXXX ; dann ruhend),- „ römisch 40 (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) eingeschränkt auf das römisch 40 “ (ab römisch 40 ; dann ruhend), - „ XXXX ( XXXX ) eingeschränkt auf XXXX “ (ab XXXX ; dann ruhend) [GISA-Abfrage zum Stichtag 03.12.2021 zur GISA-Zahl: XXXX ].- „ römisch 40 ( römisch 40 ) eingeschränkt auf römisch 40 “ (ab römisch 40 ; dann ruhend) [GISA-Abfrage zum Stichtag 03.12.2021 zur GISA-Zahl: römisch 40 ]. Mit Wirkung XXXX wurde der unter der Firma XXXX FN XXXX firmierenden Gesellschaft der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft XXXX als zuständiger Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung „ XXXX “ verliehen [GISA-Abfrage zum Stichtag 03.12.2021, zur GISA-Zahl: XXXX ].Mit Wirkung römisch 40 wurde der unter der Firma römisch 40 FN römisch 40 firmierenden Gesellschaft der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als zuständiger Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “ verliehen [GISA-Abfrage zum Stichtag 03.12.2021, zur GISA-Zahl: römisch 40 ]. 1.2.
  14. Die XXXX , FN 166980 i, war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) Inhaberin folgender Gewerbeberechtigungen:1.2.
  15. Die römisch 40 , FN 166980 i, war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) Inhaberin folgender Gewerbeberechtigungen: - „ XXXX “ (seit dem 19.02.1998)- „ römisch 40 “ (seit dem 19.02.1998) - „ XXXX und XXXX

§ 124Z 10 Gew

O 1994 idgF.“ (seit dem 15.04.1998)- „ römisch 40 und römisch 40

Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994 idgF.“ (seit dem 15.04.1998) Am XXXX wurde dieser Gesellschaft von der Bezirkshauptmannschaft als zuständiger Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung „ XXXX “ verliehen (GISA-Abfrage vom 10.12.2021).Am römisch 40 wurde dieser Gesellschaft von der Bezirkshauptmannschaft als zuständiger Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “ verliehen (GISA-Abfrage vom 10.12.2021). 1.

  1. Die am XXXX geborene XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) stand im beschwerdegegenständlichen Prüfzeitraum ( XXXX bis XXXX ) in folgenden, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnissen:1.
  2. Die am römisch 40 geborene römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) stand im beschwerdegegenständlichen Prüfzeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) in folgenden, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnissen: Fa. XXXX XXXX bis XXXX Fa. römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Fa. XXXX XXXX bis XXXX Fa. römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Fa. XXXX XXXX bis XXXX Fa. römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Fa. XXXX XXXX bis XXXX Fa. römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Darüber hinaus stand sie bei nachstehenden Dienstgeberinnen in einem geringfügigen Dienstverhältnis: Fa. XXXX XXXX bis XXXX Fa. römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Fa. XXXX XXXX bis XXXX Fa. römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Zwischen dem XXXX und dem XXXX bezog die Mitbeteiligte ein Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und stand sie in dieser Zeit in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin.Zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 bezog die Mitbeteiligte ein Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und stand sie in dieser Zeit in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin. Zwischen dem XXXX und dem XXXX stand sie erneut im Bezug des Weiterbildungsgeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und parallel dazu in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin als geringfügig Beschäftigte Angestellte.Zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 stand sie erneut im Bezug des Weiterbildungsgeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und parallel dazu in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin als geringfügig Beschäftigte Angestellte. Aus der Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass sie vom XXXX bis XXXX (vollbeschäftigte) Dienstnehmerin der Firma XXXX , war. Aus der Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass sie vom römisch 40 bis römisch 40 (vollbeschäftigte) Dienstnehmerin der Firma römisch 40 , war. Vom XXXX bis XXXX stand sie im Bezug des Wochengeldes [HV-Abfrage vom 03.12.2021].Vom römisch 40 bis römisch 40 stand sie im Bezug des Wochengeldes [HV-Abfrage vom 03.12.2021]. 1.
  3. Dem Dienstverhältnis der Mitbeteiligten zur der im Prüfzeitraum XXXX bis XXXX unter der Firma XXXX , FN XXXX , firmiert habenden Gesellschaft liegt ein zum XXXX datierter, jeweils von der Mitbeteiligten und dem Zeichnungsberechtigten dieser Gesellschaft unterfertigter Dienstvertrag zu Grunde, der im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird:1.
  4. Dem Dienstverhältnis der Mitbeteiligten zur der im Prüfzeitraum römisch 40 bis römisch 40 unter der Firma römisch 40 , FN römisch 40 , firmiert habenden Gesellschaft liegt ein zum römisch 40 datierter, jeweils von der Mitbeteiligten und dem Zeichnungsberechtigten dieser Gesellschaft unterfertigter Dienstvertrag zu Grunde, der im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird: „Dienstvertrag […]
  5. Dienstverwendung Dem Dienstnehmer wird insbesondere folgender Tätigkeitsbereich (folgende Arbeiten) übertragen: XXXX - und XXXX von XXXX .Dem Dienstnehmer wird insbesondere folgender Tätigkeitsbereich (folgende Arbeiten) übertragen: römisch 40 - und römisch 40 von römisch 40 . Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sämtliche anfallenden Tätigkeiten, je nach Erfordernis und Anordnung durch den Dienstgeber, zu verrichten. Dem Dienstgeber steht es jedoch frei, den Dienstnehmer im Rahmen des Unternehmens mit anderen einschlägigen Arbeiten zu betrauen. Der Dienstnehmer ist zur Geheimhaltung allfälliger ihm zur Kenntnis gelangender Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gegenüber jedermann – auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, verpflichtet. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht gilt als Entlassungsgrund und macht den Dienstnehmer ersatzpflichtig. Während der Dauer dieses Dienstverhältnisses ist es dem Dienstnehmer untersagt, ohne Zustimmung durch den Dienstgeber einer anderen berufsgleichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  6. Einstufung und Arbeitsentgelt Das monatliche Bruttogehalt beträgt € 1.550,00 XXXX (Verwendungsgruppe 2/Verw.Gr. Jahr 1) römisch 40 (Verwendungsgruppe 2/Verw.Gr. Jahr 1) Darüber hinaus hat der Dienstnehmer Anspruch auf zwei Sonderzahlungen jährlich. Mit dem überkollektivvertraglichen Gehalt sind sämtliche Mehrarbeitszuschläge abgegolten. Die Gehaltszahlung erfolgt jeweils am letzten eines Kalendermonates im Nachhinein. Grundsätzlich hat der Dienstnehmer sein Gehalt bzw. alle sonstigen aus dem Dienstverhältnis resultierenden finanziellen Ansprüche, wie etwa Weihnachtsremuneration, Urlaubsbeihilfe, Abfertigung und andere mehr, beim Dienstgeber bzw. dessen Beauftragten zu beheben. Das gegenst. Dienstverhältnis unterliegt dem betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz. Der Dienstgeber hat die ÖVK Vorsorgekasse AG für die im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer gewählt.
  7. Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden. Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit sowie der Arbeitszeit pro Woche unter Beachtung des genannten Maximalausmaßes obliegt dem Dienstgeber. […]“ 1.
  8. Am XXXX stellte die Dienstgeberin der Mitbeteiligten, die Fa. XXXX , FN XXXX i, der Mitbeteiligten eine als „Praxisnachweis für Ingenieurtitel“ titulierte Bestätigung aus, die dem Nachweis ihrer Praxistätigkeiten für die Verleihung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) dienen sollte und folgenden Wortlaut hatte:1.
  9. Am römisch 40 stellte die Dienstgeberin der Mitbeteiligten, die Fa. römisch 40 , FN römisch 40 i, der Mitbeteiligten eine als „Praxisnachweis für Ingenieurtitel“ titulierte Bestätigung aus, die dem Nachweis ihrer Praxistätigkeiten für die Verleihung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) dienen sollte und folgenden Wortlaut hatte: „Praxisnachweis für Ingenieurtitel (Vorlage beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) Hiermit wird bestätigt, dass Fr. XXXX geboren am XXXX vom XXXX bis zum XXXX (Gesamt 22 Monate) als Vollzeitangestellte in der XXXX beschäftigt war. Hiermit wird bestätigt, dass Fr. römisch 40 geboren am römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 (Gesamt 22 Monate) als Vollzeitangestellte in der römisch 40 beschäftigt war. Von XXXX bis zum XXXX wurde das Dienstverhältnis im Rahmen der Bildungskarenz auf eine geringfügige Beschäftigung reduziert.Von römisch 40 bis zum römisch 40 wurde das Dienstverhältnis im Rahmen der Bildungskarenz auf eine geringfügige Beschäftigung reduziert. Seit XXXX ist XXXX wieder in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis bei der XXXX beschäftigt.Seit römisch 40 ist römisch 40 wieder in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 beschäftigt. In der gesamten Dienstzeit bei der XXXX wurde XXXX iela für folgenden Tätigkeitsbereich eingesetzt: „ XXXX In der gesamten Dienstzeit bei der römisch 40 wurde römisch 40 iela für folgenden Tätigkeitsbereich eingesetzt: „ römisch 40 Praxiszeitraum Art der Tätigkeit XXXX (Vollzeitbeschäftigt 22 Monate) römisch 40 (Vollzeitbeschäftigt 22 Monate) XXXX römisch 40 XXXX – XXXX römisch 40 – römisch 40 (teilzeitbeschäftigt 3 Monate) XXXX römisch 40 XXXX – römisch 40 – (Vollzeitbeschäftigt) XXXX römisch 40 Ort und Datum firmenmäßige Zeichnung“ Nachdem diese von der Dienstgeberin firmenmäßig gezeichnete Bestätigung vom XXXX dem Bundesministerium für die Verleihung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ an die Mitbeteiligte aus nicht näher festgestellten Gründen nicht genügte, stellte die Dienstgeberin der Mitbeteiligten am XXXX eine weitere - ebenfalls an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft adressierte - Praxisbestätigung folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Wortlauts aus:Nachdem diese von der Dienstgeberin firmenmäßig gezeichnete Bestätigung vom römisch 40 dem Bundesministerium für die Verleihung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ an die Mitbeteiligte aus nicht näher festgestellten Gründen nicht genügte, stellte die Dienstgeberin der Mitbeteiligten am römisch 40 eine weitere - ebenfalls an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft adressierte - Praxisbestätigung folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Wortlauts aus: „Praxisbestätigung XXXX Hiermit bestätigen wir

§ 4Abs.

5 des Ingenieurgesetzes 2006, dass Frau XXXX , Angestellte, geb. XXXX in XXXX , seit XXXX eine fachbezogene Praxis in unserer Firma absolviert hat, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten auf denen Reife u. Diplomprüfungen im Bereich XXXX abgelegt werden können, voraussetzt. Wir haften für die Richtigkeit der Angaben. römisch 40 Hiermit bestätigen wir

Paragraph 4, Absatz 5, des Ingenieurgesetzes 2006, dass Frau römisch 40 , Angestellte, geb. römisch 40 in römisch 40 , seit römisch 40 eine fachbezogene Praxis in unserer Firma absolviert hat, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten auf denen Reife u. Diplomprüfungen im Bereich römisch 40 abgelegt werden können, voraussetzt. Wir haften für die Richtigkeit der Angaben. Praxiszeitraum Art der Tätigkeit XXXX - XXXX römisch 40 - römisch 40 (vollzeitbeschäftigt 22 Monate) XXXX römisch 40 XXXX - XXXX römisch 40 - römisch 40 (teilzeitbeschäftigt 3 Monate) XXXX römisch 40 XXXX - XXXX römisch 40 - römisch 40 (vollzeitbeschäftigt 2,5 Monate) XXXX römisch 40 XXXX - heute römisch 40 - heute (teilzeitbeschäftigt 1 Monat) XXXX römisch 40 Frau XXXX ist für unser Unternehmen für folgende Tätigkeiten beauftragt.Frau römisch 40 ist für unser Unternehmen für folgende Tätigkeiten beauftragt. ● XXXX ● XXXX ● Angebot und Auftragsabwicklung ● Prüfung und Abrechnung samt Leistungs- und Kostenkontrolle Frau XXXX hat durch Ihre Tätigkeit in unserem Unternehmen zur Umsetzung und Realisierung einiger Projekte beigetragen.Frau römisch 40 hat durch Ihre Tätigkeit in unserem Unternehmen zur Umsetzung und Realisierung einiger Projekte beigetragen. Projektliste und detaillierte Tätigkeitsbeschreibung einiger Projekte: […]“ Diese der Mitbeteiligten neu ausgestellte Praxisbestätigung enthält zudem eine umfassende Liste jener Projekte, an denen die Mitbeteiligte unter Anleitung durch den Geschäftsführer der BF mitgearbeitet hat. Beide, der Mitbeteiligten ausgestellten Bestätigungen wurden jeweils von der Mitbeteiligten vorbereitet und waren mit dem Firmenlogo, der Firmenbuchnummer (FN XXXX ) und der Firmenanschrift der Dienstgeberin versehen und wurden von der Dienstgeberin der BF auch firmenmäßig gezeichnet [Praxisbestätigung der Fa XXXX vom XXXX und Praxisbestätigung der XXXX vom XXXX ]. Beide, der Mitbeteiligten ausgestellten Bestätigungen wurden jeweils von der Mitbeteiligten vorbereitet und waren mit dem Firmenlogo, der Firmenbuchnummer (FN römisch 40 ) und der Firmenanschrift der Dienstgeberin versehen und wurden von der Dienstgeberin der BF auch firmenmäßig gezeichnet [Praxisbestätigung der Fa römisch 40 vom römisch 40 und Praxisbestätigung der römisch 40 vom römisch 40 ]. Beide Praxisbestätigungen wurden von der Mitbeteiligten dem BMWFW mit dem Ansuchen um Verleihung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ („Ing.“) vorgelegt. Mit Urkunde vom XXXX , Zl. XXXX , sprach das BMWFW gegenüber der Mitbeteiligten aus, dass diese

den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120 zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ („Ing“) berechtigt sei.Mit Urkunde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach das BMWFW gegenüber der Mitbeteiligten aus, dass diese

den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ („Ing“) berechtigt sei. 1.

  1. Die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung einiger von der Mitbeteiligten betreuten Projekte zeigt auf, dass sie im Bestätigungszeitraum XXXX bis XXXX im Betrieb der BF bzw. der Fa. XXXX Tätigkeiten verrichtete, die über die von einer XXXX , als die sie eingestuft worden war, verrichteten hinausgehen, wie sich an folgenden exemplarisch dargestellten Projekten zeigt:1.
  2. Die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung einiger von der Mitbeteiligten betreuten Projekte zeigt auf, dass sie im Bestätigungszeitraum römisch 40 bis römisch 40 im Betrieb der BF bzw. der Fa. römisch 40 Tätigkeiten verrichtete, die über die von einer römisch 40 , als die sie eingestuft worden war, verrichteten hinausgehen, wie sich an folgenden exemplarisch dargestellten Projekten zeigt: Demnach war sie bei der XXXX mit der Bestandserhebung und XXXX der gesamten XXXX betraut. Demnach war sie bei der römisch 40 mit der Bestandserhebung und römisch 40 der gesamten römisch 40 betraut. Darüber hinaus war sie beim Zu- und Umbau des XXXX in XXXX mit der XXXX , der Erstellung sämtlicher XXXX , der Erstellung der XXXX , der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen diverser XXXX , der Prüfung der Angebote und dem Erstellen von Preisspiegel und Vergabevorschlag diverser XXXX , der Bestandsaufnahme XXXX und der Erstellung der XXXX für den Umbau Saunahaus befasst.Darüber hinaus war sie beim Zu- und Umbau des römisch 40 in römisch 40 mit der römisch 40 , der Erstellung sämtlicher römisch 40 , der Erstellung der römisch 40 , der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen diverser römisch 40 , der Prüfung der Angebote und dem Erstellen von Preisspiegel und Vergabevorschlag diverser römisch 40 , der Bestandsaufnahme römisch 40 und der Erstellung der römisch 40 für den Umbau Saunahaus befasst. Beim Projekt XXXX war sie mit dem XXXX , der XXXX - und XXXX , der Überwachung der XXXX , der Prüfung und Abrechnung samt Leistungs- und Kostenkontrolle befasst.Beim Projekt römisch 40 war sie mit dem römisch 40 , der römisch 40 - und römisch 40 , der Überwachung der römisch 40 , der Prüfung und Abrechnung samt Leistungs- und Kostenkontrolle befasst. Beim Projekt Errichtung eines Spielplatzes für den XXXX war sie mit dem XXXX , der XXXX , der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und der Angebotsprüfung betraut. Beim Projekt Errichtung eines Spielplatzes für den römisch 40 war sie mit dem römisch 40 , der römisch 40 , der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und der Angebotsprüfung betraut. Beim Projekt Umbau XXXX war sie mit der XXXX , der Überwachung der XXXX und der XXXX efasst.Beim Projekt Umbau römisch 40 war sie mit der römisch 40 , der Überwachung der römisch 40 und der römisch 40 efasst. In der Realität erstellte die Mitbeteiligte nicht nur XXXX , sondern führte sie auch Berechnungen aller Art durch, die für ein Genehmigungsprojekt vorausgesetzt waren. Obwohl der Geschäftsführer der BF Nachschau hielt und sie kontrollierte, führte sie die Arbeiten selbständig durch. Die XXXX wurden von ihm unterfertigt [Einvernahme der Mitbeteiligten in VH-Niederschrift vom 10.05.2022, S. 15 Mitte]. Die Mitbeteiligte war auch auf XXXX und kontrollierte die XXXX [Einvernahme der Mitbeteiligten in VH-Niederschrift vom 10.05.2022, S. 16 oben]In der Realität erstellte die Mitbeteiligte nicht nur römisch 40 , sondern führte sie auch Berechnungen aller Art durch, die für ein Genehmigungsprojekt vorausgesetzt waren. Obwohl der Geschäftsführer der BF Nachschau hielt und sie kontrollierte, führte sie die Arbeiten selbständig durch. Die römisch 40 wurden von ihm unterfertigt [Einvernahme der Mitbeteiligten in VH-Niederschrift vom 10.05.2022, S. 15 Mitte]. Die Mitbeteiligte war auch auf römisch 40 und kontrollierte die römisch 40 [Einvernahme der Mitbeteiligten in VH-Niederschrift vom 10.05.2022, S. 16 oben] Diese der Praxisbestätigung vom XXXX angeschlossene Projektliste wurde auf Firmenpapier der XXXX erstellt und trägt die firmenmäßige Zeichnung dieser Gesellschaft.Diese der Praxisbestätigung vom römisch 40 angeschlossene Projektliste wurde auf Firmenpapier der römisch 40 erstellt und trägt die firmenmäßige Zeichnung dieser Gesellschaft. 1.
  3. Obwohl die Mitbeteiligte am XXXX in ein Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin wechselte, änderte sich an ihrem Tätigkeitsbereich grundsätzlich nichts. 1.
  4. Obwohl die Mitbeteiligte am römisch 40 in ein Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin wechselte, änderte sich an ihrem Tätigkeitsbereich grundsätzlich nichts. 1.
  5. Am XXXX absolvierte die Mitbeteiligte die Befähigungsprüfung für das Gewerbe XXXX gem. § 94 Z 5 der GewO 1994 [Zeugnis der WKO Steiermark vom XXXX ]1.
  6. Am römisch 40 absolvierte die Mitbeteiligte die Befähigungsprüfung für das Gewerbe römisch 40 gem. Paragraph 94, Ziffer 5, der GewO 1994 [Zeugnis der WKO Steiermark vom römisch 40 ] 1.
  7. Anlässlich einer im Zeitraum XXXX bis XXXX bei der Beschwerdeführerin durchgeführten, den Prüfzeitraum XXXX bis XXXX betreffenden gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (in der Folge kurz: GPLB) stellte das Prüforgan der belangten Behörde fest, dass hinsichtlich der Mitbeteiligten im Prüfzeitraum „der falsche Kollektivvertrag angewendet“ worden sei und bei ihr

§ 2Abs. 13 Gew

O der Kollektivvertrag XXXX zwingend anzuwenden gewesen wäre.1.9. Anlässlich einer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten, den Prüfzeitraum römisch 40 bis römisch 40 betreffenden gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (in der Folge kurz: GPLB) stellte das Prüforgan der belangten Behörde fest, dass hinsichtlich der Mitbeteiligten im Prüfzeitraum „der falsche Kollektivvertrag angewendet“ worden sei und bei ihr

Paragraph 2, Absatz 13, GewO der Kollektivvertrag römisch 40 zwingend anzuwenden gewesen wäre. Die Einstufung hätte in der Beschäftigungsgruppe A2 des Kollektivvertrages XXXX zu erfolgen gehabt. Die Einstufung hätte in der Beschäftigungsgruppe A2 des Kollektivvertrages römisch 40 zu erfolgen gehabt. Auch sei der für den XXXX errechnete Dienstgeberzuschlag an die zuständige Abgabenbehörde nicht abgeführt worden.Auch sei der für den römisch 40 errechnete Dienstgeberzuschlag an die zuständige Abgabenbehörde nicht abgeführt worden. 1.

  1. Unter Anrechnung der Vordienstzeiten ergibt sich bei der Mitbeteiligten für den Zeitraum XXXX bis XXXX bei einer Einstufung in die Verwendungsgruppe A2 des Kollektivvertrages XXXX folgende Differenz [Beilage ./B]:1.
  2. Unter Anrechnung der Vordienstzeiten ergibt sich bei der Mitbeteiligten für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bei einer Einstufung in die Verwendungsgruppe A2 des Kollektivvertrages römisch 40 folgende Differenz [Beilage ./B]: Verw.Gr. A2 des XXXX Verw.Gr. A2 des römisch 40 ab XXXX pro Monatab römisch 40 pro Monat Bis XXXX pro MonatBis römisch 40 pro Monat gewährt EUR 1.772,00 EUR 1.818,00 Anspruch EUR 2.244,00 EUR 2.244,00 Differenz EUR 472,00 EUR 426,00 gesamt EUR 11.220,00 EUR 11.220,00 SZ gew. EUR 1.485,56 EUR 1.464,36 SZ Anspruch EUR 1.870,00 EUR 1.870,00 Differenz EUR 384,44 EUR 405,64 MV für WG EUR 2.618,00 1.
  3. Diese in Punkt. 1.
  4. und 1.
  5. dargestellten Vorhalte wurde vom Prüforgan dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft der Beschwerdeführerin, XXXX zur Kenntnis gebracht, mit ihm besprochen und von ihm dem Grunde und der Höhe nach unterschriftlich zur Kenntnis genommen. 1.
  6. Diese in Punkt. 1.
  7. und 1.
  8. dargestellten Vorhalte wurde vom Prüforgan dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft der Beschwerdeführerin, römisch 40 zur Kenntnis gebracht, mit ihm besprochen und von ihm dem Grunde und der Höhe nach unterschriftlich zur Kenntnis genommen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung zu der im Betrieb der BF geführten GPLB heißt es unter anderen wörtlich: „Feststellungen: Die getroffenen Feststellungen wurden mit Herrn XXXX besprochen und dem Grund als auch der Höhe nach vollinhaltlich anerkannt:Die getroffenen Feststellungen wurden mit Herrn römisch 40 besprochen und dem Grund als auch der Höhe nach vollinhaltlich anerkannt: Im XXXX wurde der errechnete DZ nicht an das Finanzamt abgeführt.Im römisch 40 wurde der errechnete DZ nicht an das Finanzamt abgeführt. Bei der Dienstnehmerin XXXX wurde der falsche Kollektivvertrag angewendet. Gem. § 2 Abs. 13 Gewerbeordnung ist der Kollektivvertrag XXXX zwingend anzuwenden. Die Einstufung hat in der Beschäftigungsgruppe A2 zu erfolgen.Bei der Dienstnehmerin römisch 40 wurde der falsche Kollektivvertrag angewendet. Gem. Paragraph 2, Absatz 13, Gewerbeordnung ist der Kollektivvertrag römisch 40 zwingend anzuwenden. Die Einstufung hat in der Beschäftigungsgruppe A2 zu erfolgen. Von der Dienstgeberin erfolgt keine Nachzahlung des zustehenden Entgelts. Da es zu keiner Schadenswiedergutmachung kommt, hat eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen (siehe Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz).“ [Niederschrift über die am XXXX erfolgte Schlussbesprechung samt Ergebnisübersicht und rechnerischer Herleitung des Beitragsdifferenzrückstandes].Von der Dienstgeberin erfolgt keine Nachzahlung des zustehenden Entgelts. Da es zu keiner Schadenswiedergutmachung kommt, hat eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen (siehe Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz).“ [Niederschrift über die am römisch 40 erfolgte Schlussbesprechung samt Ergebnisübersicht und rechnerischer Herleitung des Beitragsdifferenzrückstandes]. Im Anschluss an die Niederschrift über die am XXXX durchgeführte Schlussbesprechung wurde auf dieser die Unterschrift des Geschäftsführers samt Stampiglie der BF und die Unterschrift des Prüforgans angebracht.Im Anschluss an die Niederschrift über die am römisch 40 durchgeführte Schlussbesprechung wurde auf dieser die Unterschrift des Geschäftsführers samt Stampiglie der BF und die Unterschrift des Prüforgans angebracht.
  9. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Gesundheitskasse und auf den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten GPLB-Prüfung über den Prüfzeitraum XXXX bis XXXX und die rechnerische Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV bis XXXX vom XXXX , die Aufstellung Verzugszinsen vom XXXX ). Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Gesundheitskasse und auf den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten GPLB-Prüfung über den Prüfzeitraum römisch 40 bis römisch 40 und die rechnerische Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV bis römisch 40 vom römisch 40 , die Aufstellung Verzugszinsen vom römisch 40 ). Die Konstatierungen zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin und zur XXXX XXXX , gründen auf von Amts wegen eingeholten Firmenbuchabfragen. Die zu den Gewerbeberechtigungen getroffenen Feststellungen gründen auf eingeholten GISA-Abfragen. Die Konstatierungen zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin und zur römisch 40 römisch 40 , gründen auf von Amts wegen eingeholten Firmenbuchabfragen. Die zu den Gewerbeberechtigungen getroffenen Feststellungen gründen auf eingeholten GISA-Abfragen. Die Konstatierungen zu Art und Umfang der von der Mitbeteiligten für die Firma XXXX , und die Gesellschaft der Beschwerdeführerin (Firma XXXX vormals XXXX ), verrichteten Tätigkeiten gründen einerseits auf der an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft adressierten Praxisbestätigung für den Zeitraum XXXX bis XXXX vom XXXX , andererseits auf der weiteren, direkt an die Mitbeteiligte ausgestellte, dem Erwerb des Ingenieurtitels dienenden Praxisbestätigung vom XXXX und auf den Angaben der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beide Praxisbestätigungen tragen jeweils die firmenmäßige Zeichnung der Fa. XXXX und stimmen diese hinsichtlich der von der Mitbeteiligten verrichteten Art der Tätigkeit vollkommen überein. Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass die XXXX , die Konzeption der XXXX , die Entwicklung XXXX , die Abwicklung und Durchführung von XXXX oder von Teilen davon keinesfalls der Inhalt der von der Mitbeteiligten verrichteten Tätigkeit gewesen sei und sie zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten wie XXXX - und XXXX von XXXX erbrachte hätte, vermag sie damit den Inhalt der in der ausgestellten Praxisbestätigung bescheinigten Tätigkeiten der MB nicht zu widerlegen. Schließlich werden gerade diese Tätigkeiten in der an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft adressierten Praxisbestätigung vom XXXX explizit bestätigt und die Richtigkeit dieser Angaben mit der Bemerkung „wir haften für die Richtigkeit der Angaben“ noch unterstrichen. Im Zeitpunkt der Erstellung und Unterfertigung der Praxisbestätigung war der ausstellenden Dienstgeberin vollumfänglich bewusst, dass diese der Vorlage an das BMWFW mit dem intendierten Ziel der Verleihung des Ingenieurtitels an die MB dient. Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass sich die Praxisbestätigungen auf die Tätigkeit der MB bei der XXXX bezogen hätten und von dieser selbst erstellt worden wären, und der Geschäftsführer der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angaben, dass er die Mitbeteiligte darauf hingewiesen hätte, dass die im Anhang der Praxisbestätigung dargestellten Tätigkeiten so nicht von ihr verrichtet worden wären, vermochte er das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Die Konstatierungen zu Art und Umfang der von der Mitbeteiligten für die Firma römisch 40 , und die Gesellschaft der Beschwerdeführerin (Firma römisch 40 vormals römisch 40 ), verrichteten Tätigkeiten gründen einerseits auf der an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft adressierten Praxisbestätigung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vom römisch 40 , andererseits auf der weiteren, direkt an die Mitbeteiligte ausgestellte, dem Erwerb des Ingenieurtitels dienenden Praxisbestätigung vom römisch 40 und auf den Angaben der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beide Praxisbestätigungen tragen jeweils die firmenmäßige Zeichnung der Fa. römisch 40 und stimmen diese hinsichtlich der von der Mitbeteiligten verrichteten Art der Tätigkeit vollkommen überein. Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass die römisch 40 , die Konzeption der römisch 40 , die Entwicklung römisch 40 , die Abwicklung und Durchführung von römisch 40 oder von Teilen davon keinesfalls der Inhalt der von der Mitbeteiligten verrichteten Tätigkeit gewesen sei und sie zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten wie römisch 40 - und römisch 40 von römisch 40 erbrachte hätte, vermag sie damit den Inhalt der in der ausgestellten Praxisbestätigung bescheinigten Tätigkeiten der MB nicht zu widerlegen. Schließlich werden gerade diese Tätigkeiten in der an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft adressierten Praxisbestätigung vom römisch 40 explizit bestätigt und die Richtigkeit dieser Angaben mit der Bemerkung „wir haften für die Richtigkeit der Angaben“ noch unterstrichen. Im Zeitpunkt der Erstellung und Unterfertigung der Praxisbestätigung war der ausstellenden Dienstgeberin vollumfänglich bewusst, dass diese der Vorlage an das BMWFW mit dem intendierten Ziel der Verleihung des Ingenieurtitels an die MB dient. Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass sich die Praxisbestätigungen auf die Tätigkeit der MB bei der römisch 40 bezogen hätten und von dieser selbst erstellt worden wären, und der Geschäftsführer der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angaben, dass er die Mitbeteiligte darauf hingewiesen hätte, dass die im Anhang der Praxisbestätigung dargestellten Tätigkeiten so nicht von ihr verrichtet worden wären, vermochte er das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Dagegen hat die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft angegeben, die bei den gelisteten Projekten verrichteten Tätigkeiten - wenn auch unter Kontrolle des Geschäftsführers der BF - verrichtet zu haben. Auch wenn der Geschäftsführer der BF in der mündlichen Verhandlung daran festzuhalten versuchte, dass die Mitbeteiligte die Tätigkeiten, wie in der Projektliste zur Praxisbestätigung dargestellt, nicht verrichtet hätte, vermochte er das Gericht schließlich nicht zu überzeugen. So zeigte sich die Mitbeteiligte, als sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsvertretung der BF mit dem Projekt XXXX konfrontiert wurde, sehr gut orientiert. Sie machte Angaben zu den von ihr geleisteten Arbeiten, die über den Tätigkeitsbereich einer XXXX hinausgehen, in einer Art und Weise wie sie nur eine unmittelbar in ein Projekt involvierte Person machen kann. Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel, dass die Mitbeteiligte an den in der Praxisbestätigung genannten Arbeiten im vollen Umfang mitgewirkt hat.Dagegen hat die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft angegeben, die bei den gelisteten Projekten verrichteten Tätigkeiten - wenn auch unter Kontrolle des Geschäftsführers der BF - verrichtet zu haben. Auch wenn der Geschäftsführer der BF in der mündlichen Verhandlung daran festzuhalten versuchte, dass die Mitbeteiligte die Tätigkeiten, wie in der Projektliste zur Praxisbestätigung dargestellt, nicht verrichtet hätte, vermochte er das Gericht schließlich nicht zu überzeugen. So zeigte sich die Mitbeteiligte, als sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsvertretung der BF mit dem Projekt römisch 40 konfrontiert wurde, sehr gut orientiert. Sie machte Angaben zu den von ihr geleisteten Arbeiten, die über den Tätigkeitsbereich einer römisch 40 hinausgehen, in einer Art und Weise wie sie nur eine unmittelbar in ein Projekt involvierte Person machen kann. Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel, dass die Mitbeteiligte an den in der Praxisbestätigung genannten Arbeiten im vollen Umfang mitgewirkt hat. Andererseits hätte der Geschäftsführer, der die Praxisbestätigungen firmenmäßig unterzeichnete, bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen, dass die Mitbeteiligte die Tätigkeiten „so nicht verrichtet“ hätte, an der Erstellung einer Lugurkunde mitgewirkt; für diese Annahme sind anlassbezogen keine konkreten Anhaltspunkte zu Tage getreten. Die Mitbeteiligte widersprach den Behauptungen des Geschäftsführers der BF und vermittelte sie damit dem erkennenden Gericht insgesamt einen glaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck [MB in VH-Niederschrift vom 10.05.2022, S. 12 oben]. Schließlich lassen beide, mit der Firmenbezeichnung XXXX versehenen Praxisbestätigungen (einerseits die direkt an die MB adressierte Bestätigung und andererseits die an das BMWFW gerichtete Bestätigung) nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Bestätigungen von der Gesellschaft direkt und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, von der Mitbeteiligten ausgestellt wurden, auch wenn letztere die Bestätigungen nach eigenen Angaben vorbereitet hatte [MB in VH-Niederschrift vom 10.05.2022, S. 11f]. Erst mit der firmenmäßigen Zeichnung gilt die Bestätigung als ausgestellt.Schließlich lassen beide, mit der Firmenbezeichnung römisch 40 versehenen Praxisbestätigungen (einerseits die direkt an die MB adressierte Bestätigung und andererseits die an das BMWFW gerichtete Bestätigung) nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Bestätigungen von der Gesellschaft direkt und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, von der Mitbeteiligten ausgestellt wurden, auch wenn letztere die Bestätigungen nach eigenen Angaben vorbereitet hatte [MB in VH-Niederschrift vom 10.05.2022, S. 11f]. Erst mit der firmenmäßigen Zeichnung gilt die Bestätigung als ausgestellt. Bei Wahrunterstellung der in der Beschwerde enthaltenen Angaben, nämlich dass die in den Praxisbestätigungen angeführten Tätigkeiten ( XXXX , Konzeption der XXXX , Entwicklung XXXX für XXXX , XXXX oder von Teilen davon) keinesfalls Inhalt der Tätigkeit der Mitbeteiligten gewesen seien, wäre die Schlussfolgerung zu ziehen gewesen, dass die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin der Mitbeteiligten eine falsche Bestätigung zur (möglichen) Erschleichung des Ingenieurtitels ausgestellt hätte. Davon kann auf Grund des nachvollziehbaren Ergebnisses des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und des hg. geführten Beschwerdeverfahrens nicht ausgegangen werden.Bei Wahrunterstellung der in der Beschwerde enthaltenen Angaben, nämlich dass die in den Praxisbestätigungen angeführten Tätigkeiten ( römisch 40 , Konzeption der römisch 40 , Entwicklung römisch 40 für römisch 40 , römisch 40 oder von Teilen davon) keinesfalls Inhalt der Tätigkeit der Mitbeteiligten gewesen seien, wäre die Schlussfolgerung zu ziehen gewesen, dass die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin der Mitbeteiligten eine falsche Bestätigung zur (möglichen) Erschleichung des Ingenieurtitels ausgestellt hätte. Davon kann auf Grund des nachvollziehbaren Ergebnisses des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und des hg. geführten Beschwerdeverfahrens nicht ausgegangen werden. So heißt es im Dienstvertrag (Pkt.
  10. Dienstverwendung), was in der Beschwerde vollkommen übersehen wird, dass der Mitbeteiligten als Dienstnehmerin der Tätigkeitsbereich XXXX -, XXXX und XXXX von XXXX übertragen werde und sie verpflichtet sei, sämtliche anfallenden Tätigkeiten je nach Erfordernis und Anordnung durch den Dienstgeber zu verrichten. Mit dem im Dienstvertrag definierten Tätigkeitsbereich ist genau jener - mit den in den Praxisbestätigungen geschilderten Tätigkeiten in Einklang zu bringende - Aufgabenbereich umschrieben, den die Mitbeteiligte dem Beschwerdevorbringen zufolge angeblich nicht geleistet haben soll. Auch der im Dienstvertrag definierte Tätigkeitsbereich schließt nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes eine etwaige Falschbeurkundung in den Praxisbestätigungen aus. So heißt es im Dienstvertrag (Pkt.
  11. Dienstverwendung), was in der Beschwerde vollkommen übersehen wird, dass der Mitbeteiligten als Dienstnehmerin der Tätigkeitsbereich römisch 40 -, römisch 40 und römisch 40 von römisch 40 übertragen werde und sie verpflichtet sei, sämtliche anfallenden Tätigkeiten je nach Erfordernis und Anordnung durch den Dienstgeber zu verrichten. Mit dem im Dienstvertrag definierten Tätigkeitsbereich ist genau jener - mit den in den Praxisbestätigungen geschilderten Tätigkeiten in Einklang zu bringende - Aufgabenbereich umschrieben, den die Mitbeteiligte dem Beschwerdevorbringen zufolge angeblich nicht geleistet haben soll. Auch der im Dienstvertrag definierte Tätigkeitsbereich schließt nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes eine etwaige Falschbeurkundung in den Praxisbestätigungen aus. Im Lichte dessen erscheint dem erkennenden Gericht das Beschwerdevorbringen daher als tatsachenwidriges, jeder Glaubwürdigkeit verlustig gegangenes Gedankenkonstrukt. Dieser Kategorisierung unterfällt auch das Beschwerdevorbringen, dass die MB „ausschließlich mit der bloßen Erstellung von XXXX unter Anweisung bzw. nach bestehenden Vorgaben und bestimmter definierter Parameter, bei welchen oben genannte Kenntnisse nicht notwendig sind, sondern lediglich die Anwendung eines XXXX “ betraut gewesen sein soll.Im Lichte dessen erscheint dem erkennenden Gericht das Beschwerdevorbringen daher als tatsachenwidriges, jeder Glaubwürdigkeit verlustig gegangenes Gedankenkonstrukt. Dieser Kategorisierung unterfällt auch das Beschwerdevorbringen, dass die MB „ausschließlich mit der bloßen Erstellung von römisch 40 unter Anweisung bzw. nach bestehenden Vorgaben und bestimmter definierter Parameter, bei welchen oben genannte Kenntnisse nicht notwendig sind, sondern lediglich die Anwendung eines römisch 40 “ betraut gewesen sein soll. Gegen einen auf die „bloße Erstellung von XXXX “ eingeschränkten Tätigkeitsbereich der MB spricht der an die Praxisbestätigung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angeschlossene detaillierte Katalog der von der Mitbeteiligten erstellten Projekte, die in allen Fällen konkrete XXXX samt Bestandaufnahmen und die Erstellung der notwendigen XXXX umfassten. Wäre die Mitbeteiligte mit der bloßen Erstellung von XXXX befasst gewesen, dürften sich diese Angaben zu den von ihr erledigten Aufgaben, die über die Erstellung von XXXX weit hinausgehen, in der Praxisbestätigung nicht finden. Dem steht auch das von der Rechtsvertretung der BF hinterfragte Projekt in XXXX entgegen, anlässlich dessen die Mitbeteiligte Tätigkeiten verrichtete, die über die „bloße Erstellung von XXXX “ hinausgingen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Mitbeteiligten vermochte die Beschwerdeführerin letztlich nicht in Zweifel zu ziehen und diesen mit Erfolg entgegentreten.Gegen einen auf die „bloße Erstellung von römisch 40 “ eingeschränkten Tätigkeitsbereich der MB spricht der an die Praxisbestätigung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angeschlossene detaillierte Katalog der von der Mitbeteiligten erstellten Projekte, die in allen Fällen konkrete römisch 40 samt Bestandaufnahmen und die Erstellung der notwendigen römisch 40 umfassten. Wäre die Mitbeteiligte mit der bloßen Erstellung von römisch 40 befasst gewesen, dürften sich diese Angaben zu den von ihr erledigten Aufgaben, die über die Erstellung von römisch 40 weit hinausgehen, in der Praxisbestätigung nicht finden. Dem steht auch das von der Rechtsvertretung der BF hinterfragte Projekt in römisch 40 entgegen, anlässlich dessen die Mitbeteiligte Tätigkeiten verrichtete, die über die „bloße Erstellung von römisch 40 “ hinausgingen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Mitbeteiligten vermochte die Beschwerdeführerin letztlich nicht in Zweifel zu ziehen und diesen mit Erfolg entgegentreten. Wenn die Rechtsvertretung der BF in der mündlichen Verhandlung schließlich die Beitragsnachforderung der belangten Behörde auch der Höhe nach in Zweifel zu ziehen suchte, so ist ihr auch dies misslungen. Die vom Prüforgan in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Berechnung (Beilage./B) vermochte sie nicht in Zweifel zu ziehen. ´ Hinzu kommt, dass das Prüforgan anlässlich der Schlussbesprechung im Anschluss an die GPLB dem Geschäftsführer der BF die Beitragsnachverrechnung präsentierte und dieser sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unterschriftlich zur Kenntnis nahm, ohne sie zu beeinspruchen [Niederschrift über die am 08.10.2020 erfolgte Schlussbesprechung samt Ergebnisübersicht und rechnerischer Herleitung des Beitragsdifferenzrückstandes]. Im Lichte dessen waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 414Abs.

2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Paragraph 414, Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In ihrer im Wege ihrer Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin besteht im Kern ein Auffassungsunterschied darüber, ob die Mitbeteiligte korrekt eingestuft und dementsprechend entlohnt wurde oder nicht und besteht darüber hinaus ein Auffassungsunterschied über die von der belangten Behörde zur Vorschreibung gebrachten Beitragsdifferenzen und Verzugszinsen. Während die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass auf die Mitbeteiligte der Kollektivvertrag für das XXXX zwingend anzuwenden gewesen wäre, vertritt die BF in der Beschwerdeschrift die Auffassung, dass auf die Tätigkeitsbereiche der Dienstnehmerin der Kollektivvertrag für XXXX und XXXX und von XXXX anzuwenden gewesen wäre.Während die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass auf die Mitbeteiligte der Kollektivvertrag für das römisch 40 zwingend anzuwenden gewesen wäre, vertritt die BF in der Beschwerdeschrift die Auffassung, dass auf die Tätigkeitsbereiche der Dienstnehmerin der Kollektivvertrag für römisch 40 und römisch 40 und von römisch 40 anzuwenden gewesen wäre. 3.2.1.

§ 44Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 id

F. BGBl. I Nr. 30/2017 ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen gilt als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 (§ 44 Abs. 1 Z 1 ASVG).3.2.1.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen gilt als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).

§ 49Abs.

1 ASVG fallen unter den Begriff des Entgelts die Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, dies mit Ausnahme jener Entgelte im Sinne des § 49 Abs. 3 leg. cit..

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG fallen unter den Begriff des Entgelts die Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, dies mit Ausnahme jener Entgelte im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, leg. cit.. Sonderzahlungen sind Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen (§ 49 Abs. 2 leg. cit.).Sonderzahlungen sind Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
  3. oder
  4. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen (Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit.). Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind

§ 54Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 id

F. BGBl. I Nr. 118/2015 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; dabei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind

Paragraph 54, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; dabei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. Welcher Kollektivvertrag konkret anzuwenden ist, bestimmt sich nach § 8 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 idF. BGBl. I Nr. 63/1997. Demnach sind innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches insbesondere die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden, kollektivvertragsangehörig (Z 1). Kollektivvertragsangehörig sind weiter die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht (Z 2) und die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Z 1 oder 2 besteht (Z 3).Welcher Kollektivvertrag konkret anzuwenden ist, bestimmt sich nach Paragraph 8, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,. Demnach sind innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches insbesondere die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden, kollektivvertragsangehörig (Ziffer eins,). Kollektivvertragsangehörig sind weiter die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Ziffer eins, bezeichneten Arbeitgeber übergeht (Ziffer 2,) und die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Ziffer eins, oder 2 besteht (Ziffer 3,).

§ 2Abs. 13 Gew

O, BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 107/2017 gelten für in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts

§ 32Abs. 1a in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (§ 9 Abs. 2 Arb

VG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde.

Paragraph 2, Absatz 13, GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, gelten für in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts

Paragraph 32, Absatz eins a, in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (Paragraph 9, Absatz 2, ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde. § 117 Abs. 4 GewO definiert das Berufsbild des XXXX wie folgt:Paragraph 117, Absatz 4, GewO definiert das Berufsbild des römisch 40 wie folgt: „§ 117. […]

(4)Der Tätigkeitsbereich des XXXX umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von XXXX ( XXXX , XXXX ) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des XXXX einem XXXX . Der Bauträger ist auch berechtigt, diese XXXX zu verwerten.
(4)Der Tätigkeitsbereich des römisch 40 umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des römisch 40 einem römisch 40 . Der Bauträger ist auch berechtigt, diese römisch 40 zu verwerten. [...]“ Demnach ist XXXX aus gewerberechtlicher Sicht, der eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der XXXX oder zumindest zur Ausübung des Gewerbes der XXXX eingeschränkt auf das Gewerbe der Bauträger besitzt. Demnach ist römisch 40 aus gewerberechtlicher Sicht, der eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der römisch 40 oder zumindest zur Ausübung des Gewerbes der römisch 40 eingeschränkt auf das Gewerbe der Bauträger besitzt. Beim Berufsbild des XXXX und XXXX handelt es sich um zusammengefasste Gewerbe, die unter dem Oberbegriff „ XXXX “ zusammengefasst sind. Diese Verbindung äußert sich in gemeinsamen Bestimmungen für die Antrittsvoraussetzungen, in gemeinsamer Interessenvertretung usw. Es ist daher möglich, eine auf das Gewerbe der XXXX eingeschränkte Gewerbeberechtigung als XXXX zu erlangen. Allerdings ist in diesem Fall die Ausübung des Gewerbes des XXXX oder XXXX nicht automatisch zulässig. Dazu ist eine Erweiterung der Gewerbeberechtigung beziehungsweise eine unbeschränkte Gewerbeberechtigung als XXXX notwendig [sic. WKO, Das Berufsbild des XXXX ].Beim Berufsbild des römisch 40 und römisch 40 handelt es sich um zusammengefasste Gewerbe, die unter dem Oberbegriff „ römisch 40 “ zusammengefasst sind. Diese Verbindung äußert sich in gemeinsamen Bestimmungen für die Antrittsvoraussetzungen, in gemeinsamer Interessenvertretung usw. Es ist daher möglich, eine auf das Gewerbe der römisch 40 eingeschränkte Gewerbeberechtigung als römisch 40 zu erlangen. Allerdings ist in diesem Fall die Ausübung des Gewerbes des römisch 40 oder römisch 40 nicht automatisch zulässig. Dazu ist eine Erweiterung der Gewerbeberechtigung beziehungsweise eine unbeschränkte Gewerbeberechtigung als römisch 40 notwendig [sic. WKO, Das Berufsbild des römisch 40 ]. Das Berufsbild des XXXX definiert sich nach § 99 GewO, BGBl. I Nr. 194/1994 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:Das Berufsbild des römisch 40 definiert sich nach Paragraph 99, GewO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: „§ 99.
(1)Der XXXX (§ 94 Z 5) ist berechtigt,„§ 99.
(1)Der römisch 40 (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt,
  1. XXXX und andere verwandte XXXX zu planen und zu berechnen,
  2. römisch 40 und andere verwandte römisch 40 zu planen und zu berechnen,
  3. XXXX und andere verwandte XXXX zu leiten,
  4. römisch 40 und andere verwandte römisch 40 zu leiten,
  5. XXXX und andere verwandte XXXX nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  6. römisch 40 und andere verwandte römisch 40 nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  7. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  8. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der XXXX ,
  9. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der römisch 40 ,
  10. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2)Der XXXX ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner XXXX zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner XXXX selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der XXXX unabhängig von einer XXXX übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(2)Der römisch 40 ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner römisch 40 zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner römisch 40 selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der römisch 40 unabhängig von einer römisch 40 übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. […]“ Das Berufsbild des XXXX grenzt sich von jenem des XXXX insofern ab, als letzterer in der kommerziellen und organisatorischen Entwicklung von XXXX eine übergeordnete Rolle einnimmt.Das Berufsbild des römisch 40 grenzt sich von jenem des römisch 40 insofern ab, als letzterer in der kommerziellen und organisatorischen Entwicklung von römisch 40 eine übergeordnete Rolle einnimmt. In die Zuständigkeit des XXXX fallen die XXXX , XXXX und anderen verwandten XXXX (Z 1), die Leitung von XXXX , XXXX und anderen verwandten Bauten (Z 2), die Ausführung und der Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten XXXX nach Maßgabe des Abs. 2 (Z 3), das Aufstellen von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind (Z 4), die Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, das Projektmanagement und die Übernahme der XXXX (Z 5) und - im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung - die Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (Z 6).In die Zuständigkeit des römisch 40 fallen die römisch 40 , römisch 40 und anderen verwandten römisch 40 (Ziffer eins,), die Leitung von römisch 40 , römisch 40 und anderen verwandten Bauten (Ziffer 2,), die Ausführung und der Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten römisch 40 nach Maßgabe des Absatz 2, (Ziffer 3,), das Aufstellen von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind (Ziffer 4,), die Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, das Projektmanagement und die Übernahme der römisch 40 (Ziffer 5,) und - im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung - die Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (Ziffer 6,). 3.2.2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach § 8 Z 1 ArbVG grundsätzlich nach der faktischen Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation richtet (RIS-Justiz RS0050862; RS0050871; 8 ObA 35/13z; 9 ObA 11/14d). 3.2.2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG grundsätzlich nach der faktischen Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation richtet (RIS-Justiz RS0050862; RS0050871; 8 ObA 35/13z; 9 ObA 11/14d). Diese Mitgliedschaft besteht

§ 44

WKG unabhängig von der Anzahl der zustehenden Berechtigungen und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen tatsächlich ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft endet immer erst mit dem Wegfall der letzten, sie begründet habenden Berechtigung. Unter einer Berechtigung in diesem Sinne ist die jeweilige Berechtigung aufgrund der Gewerbeordnung zu verstehen (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 8 Rz 10; zur vergleichbaren alten Rechtslage des § 29 Abs 7 HKG: Schrank, Kollektivvertragsangehörigkeit und Handelskammermitgliedschaft: Dargestellt am Beispiel der Industrie-Kollektivverträge, ZAS 1978, 129 [134]).Diese Mitgliedschaft besteht

Paragraph 44, WKG unabhängig von der Anzahl der zustehenden Berechtigungen und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen tatsächlich ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft endet immer erst mit dem Wegfall der letzten, sie begründet habenden Berechtigung. Unter einer Berechtigung in diesem Sinne ist die jeweilige Berechtigung aufgrund der Gewerbeordnung zu verstehen (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 8, Rz 10; zur vergleichbaren alten Rechtslage des Paragraph 29, Absatz 7, HKG: Schrank, Kollektivvertragsangehörigkeit und Handelskammermitgliedschaft: Dargestellt am Beispiel der Industrie-Kollektivverträge, ZAS 1978, 129 [134]). 3.2.

  1. Der Kollektivvertrag für XXXX und XXXX in seiner zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung gilt fachlich für die Mitglieder der österreichischen XXXX und die XXXX und persönlich für alle dort beschäftigten Angestellten und Lehrlinge (§ 1 Geltungsbereich des KV für XXXX und XXXX in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung).3.2.
  2. Der Kollektivvertrag für römisch 40 und römisch 40 in seiner zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung gilt fachlich für die Mitglieder der österreichischen römisch 40 und die römisch 40 und persönlich für alle dort beschäftigten Angestellten und Lehrlinge (Paragraph eins, Geltungsbereich des KV für römisch 40 und römisch 40 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung). In dessen § 19 MERKMALE DER BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN sieht dieser Kollektivvertrag insb. folgende Verwendungsgruppen vor:In dessen Paragraph 19, MERKMALE DER BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN sieht dieser Kollektivvertrag insb. folgende Verwendungsgruppen vor: Beschäftigungsgruppe 1: Angestellte ohne Berufsausbildung, die schematische und mechanische Arbeiten verrichten. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Angestellten, die vorwiegend zu einfachen Vervielfältigungs-, Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten bzw. zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten herangezogen werden. Der Beschäftigungsgruppe 1 gehören unter anderem an: Schreibkräfte, Bürogehilfen, Messgehilfen. Beschäftigungsgruppe 2: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien verrichten. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Angestellten, die technische, kaufmännische oder Kanzleidienste nach gegebenen Richtlinien unter Aufsicht leisten und noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Dieser Beschäftigungsgruppe gehören unter anderem an: technische Zeichner, technische Gehilfen, Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung in den ersten zwölf Gruppenjahren, kaufmännisches und organisatorisches Hilfspersonal. Beschäftigungsgruppe 3: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages ihre technischen oder kaufmännischen Arbeiten selbständig erledigen. Dieser Beschäftigungsgruppe gehören unter anderen an: Bachelor, Ingenieure und Techniker für Entwurf und Konstruktion, Ingenieure und Techniker für Bauaufsicht, Ingenieure und Fachtechniker für Vermessung, Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung ab dem
  3. Gruppenjahr, Sekretariatsmitarbeiter, kaufmännisches und organisatorisches Personal. 3.2.
  4. Der Kollektivvertrag für das XXXX gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung XXXX oder des Fachverbandes der XXXX im Sinne der Fachgruppenordnung, BGBl Nr. 223/1947, in der jeweils geltenden Fassung sind. Dieser Kollektivvertrag sieht in dessen § 9 Begriffsbestimmungen insbesondere folgende Verwendungsgruppen vor:3.2.
  5. Der Kollektivvertrag für das römisch 40 gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung römisch 40 oder des Fachverbandes der römisch 40 im Sinne der Fachgruppenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,, in der jeweils geltenden Fassung sind. Dieser Kollektivvertrag sieht in dessen Paragraph 9, Begriffsbestimmungen insbesondere folgende Verwendungsgruppen vor: Verwendungsgruppe A1: Hilfskräfte, die schematische und mechanische Arbeiten durchführen. Nach der zitierten Bestimmung des § 9 des KV für das Baugewerbe gehören in diese Gruppe alle Angestellten, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben und vorwiegend zu einfachen Vervielfältigungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten bzw zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten herangezogen werden. In dieser Gruppe sind unter anderem Hilfskräfte aller Art, wie Kassenboten, Schreibkräfte, EDV-Hilfskräfte aufzunehmen.Verwendungsgruppe A1: Hilfskräfte, die schematische und mechanische Arbeiten durchführen. Nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 9, des KV für das Baugewerbe gehören in diese Gruppe alle Angestellten, die das
  7. Lebensjahr vollendet haben und vorwiegend zu einfachen Vervielfältigungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten bzw zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten herangezogen werden. In dieser Gruppe sind unter anderem Hilfskräfte aller Art, wie Kassenboten, Schreibkräfte, EDV-Hilfskräfte aufzunehmen. Verwendungsgruppe A2: Gehilfen, deren Tätigkeit in der Verrichtung von Arbeiten nach Anweisung und Richtlinien besteht, wobei die Arbeit im Wesentlichen nicht mehr rein schematisch oder mechanisch erfolgt. In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die das
  8. Lebensjahr vollendet haben und technische, kaufmännische oder Büroarbeiten nach Anweisung oder besonderen Richtlinien unter Aufsicht leisten. Dieser Verwendungsgruppe unterfallen insbesondere „bautechnische Zeichner“. Darunter ist ein Angestellter zu verstehen, der unter Aufsicht eines bautechnischen Angestellten der Gruppe A3 bis A5 Pläne abzeichnet, Maßskizzen durchzeichnet, Zeichnungen auszieht und anlegt, Pläne beschriftet, Zeichnungen in andere Maßstäbe überträgt, einfache Schalungszeichnungen und einfache grafische Darstellungen anfertigt, Baupläne nach Skizzen ohne besondere Anleitung aufträgt und kotiert. Verwendungsgruppe A3: Fachkräfte, deren Tätigkeit im selbständigen und verantwortlichen Arbeiten nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen besteht. In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die das
  9. Lebensjahr vollendet haben und nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische, kaufmännische und Büroarbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Dieser Gruppe sind folgende Berufe zu subsumieren: Bauingenieure und Bautechniker für Abrechnung, Bauführung, Entwurf, Kalkulation, Konstruktion (Statik), Vermessung, Baumaschineningenieure und Baumaschinentechniker, Buchhalter, Einkäufer, Lohn- und Gehaltsverrechner, Kassiere, Lagerverwalter, Materialverwalter, Sekretärinnen, EDV-Fachkräfte. 3.
  10. Dies bedeutet in der Sache selbst: 3.3.
  11. Mit Dienstvertrag vom XXXX wurde die Mitbeteiligte von der Fa. XXXX als Dienstnehmerin iSd § 4 Abs. 2 ASVG vollbeschäftigt angestellt und nach dem Kollektivvertrag für XXXX als „ XXXX “ eingestuft und dementsprechend entlohnt. 3.3.
  12. Mit Dienstvertrag vom römisch 40 wurde die Mitbeteiligte von der Fa. römisch 40 als Dienstnehmerin iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vollbeschäftigt angestellt und nach dem Kollektivvertrag für römisch 40 als „ römisch 40 “ eingestuft und dementsprechend entlohnt. Die Mitbeteiligte erbrachte nachweislich Tätigkeiten, die über den Tätigkeitsbereich einer „ XXXX “ weit hinausgehen. Demnach war sie mit XXXX - und der XXXX XXXX und im Prüfzeitraum auch mit der XXXX unter Anleitung betraut. Die Mitbeteiligte erbrachte nachweislich Tätigkeiten, die über den Tätigkeitsbereich einer „ römisch 40 “ weit hinausgehen. Demnach war sie mit römisch 40 - und der römisch 40 römisch 40 und im Prüfzeitraum auch mit der römisch 40 unter Anleitung betraut. Wenn die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertrat, dass die Mitbeteiligte unter den Kollektivvertrag der XXXX und XXXX zu subsumieren sei, übersieht sie, dass der sachliche Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages auf die Mitglieder der österreichischen XXXX und die Ziviltechnikergesellschaften und persönlich für alle dort beschäftigten Angestellten und Lehrlinge gilt und die BF zu keinem Zeitpunkt einer dieser Kammern angehörte. Schon aus diesem Grund scheidet eine Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrages auf das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis aus.Wenn die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertrat, dass die Mitbeteiligte unter den Kollektivvertrag der römisch 40 und römisch 40 zu subsumieren sei, übersieht sie, dass der sachliche Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages auf die Mitglieder der österreichischen römisch 40 und die Ziviltechnikergesellschaften und persönlich für alle dort beschäftigten Angestellten und Lehrlinge gilt und die BF zu keinem Zeitpunkt einer dieser Kammern angehörte. Schon aus diesem Grund scheidet eine Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrages auf das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis aus. Die Mitbeteiligte stand auf Grund des Dienstvertrages vom XXXX in einem Dienstverhältnis iSd § 4 ASVG zur Fa. XXXX und verrichtete den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeiten für diese Gesellschaft. Nach ihren Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht versah sie überwiegend Tätigkeiten für diese Gesellschaft und teils auch Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin. Die XXXX XXXX war in der Branche XXXX tätig mit den Produkten XXXX , XXXX . Diese Gesellschaft hatte seit dem XXXX die Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX

§ 127Z 4 Gew

O inne. Seit dem XXXX bis laufend hat sie die Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX inne.Die Mitbeteiligte stand auf Grund des Dienstvertrages vom römisch 40 in einem Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, ASVG zur Fa. römisch 40 und verrichtete den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeiten für diese Gesellschaft. Nach ihren Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht versah sie überwiegend Tätigkeiten für diese Gesellschaft und teils auch Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin. Die römisch 40 römisch 40 war in der Branche römisch 40 tätig mit den Produkten römisch 40 , römisch 40 . Diese Gesellschaft hatte seit dem römisch 40 die Gewerbeberechtigung lautend auf römisch 40

Paragraph 127, Ziffer 4, GewO inne. Seit dem römisch 40 bis laufend hat sie die Gewerbeberechtigung lautend auf römisch 40 inne. Wenn die belangte Behörde meint, dass die Mitbeteiligte nach dem Kollektivvertrag für das XXXX Angestellte einzustufen gewesen wäre, ist das einerseits durch den auf das XXXX (und nicht auf das bloße XXXX ) fokussierten Tätigkeitsbereich der Mitbeteiligten getragen. Wenn die belangte Behörde meint, dass die Mitbeteiligte nach dem Kollektivvertrag für das römisch 40 Angestellte einzustufen gewesen wäre, ist das einerseits durch den auf das römisch 40 (und nicht auf das bloße römisch 40 ) fokussierten Tätigkeitsbereich der Mitbeteiligten getragen. Für die Einstufung einer Person unter einen bestimmten Kollektivvertrag ist deren Tätigkeit im Betrieb der Dienstgeberin maßgeblich. Hinzu kommt, dass

§ 2Abs.

13 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten gelten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts

§ 32Abs. 1a in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (§ 9 Abs. 2 Arb

VG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde. Hinzu kommt, dass

Paragraph 2, Absatz 13, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten gelten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts

Paragraph 32, Absatz eins a, in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (Paragraph 9, Absatz 2, ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde. Die Bestimmung des § 2 Abs. 13 GewO gilt auch, wenn die Dienstgeberin eine Gewerbeberechtigung besitzt, diese mit der ausgeübten Tätigkeit jedoch nicht in Einklang zu bringen ist (OGH vom 14.05.1997, Zl. 9 Ob 131/97y).Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 13, GewO gilt auch, wenn die Dienstgeberin eine Gewerbeberechtigung besitzt, diese mit der ausgeübten Tätigkeit jedoch nicht in Einklang zu bringen ist (OGH vom 14.05.1997, Zl. 9 Ob 131/97y). Bezogen auf den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich auch aus der zitierten Bestimmung der Gewerbeordnung, dass anlassbezogen der Kollektivvertrag für das Baugewerbe Angestellte anzuwenden gewesen wäre. Aus dem mit der Mitbeteiligten abgeschlossenen Dienstvertrag ergibt sich für den von ihr ausgeführten Tätigkeitsbereich, dass ihr XXXX - und XXXX von Hochbauprojekten übertragen wurden [siehe Punkt

  1. Dienstverwendung des Dienstvertrages vom 02.06.2014]. Dass sie diese Tätigkeiten in der Realität auch ausgeführt hat, ergibt sich aus den firmenmäßig vom Geschäftsführer der BF unterzeichneten Praxisbestätigungen vom XXXX und vom XXXX . Aus dem mit der Mitbeteiligten abgeschlossenen Dienstvertrag ergibt sich für den von ihr ausgeführten Tätigkeitsbereich, dass ihr römisch 40 - und römisch 40 von Hochbauprojekten übertragen wurden [siehe Punkt
  2. Dienstverwendung des Dienstvertrages vom 02.06.2014]. Dass sie diese Tätigkeiten in der Realität auch ausgeführt hat, ergibt sich aus den firmenmäßig vom Geschäftsführer der BF unterzeichneten Praxisbestätigungen vom römisch 40 und vom römisch 40 . Weder die BF mit ihrem Beschwerdevorbringen, noch der in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2022 einvernommene Geschäftsführer der BF konnten glaubwürdig dartun, dass die Mitbeteiligte die XXXX - und XXXX XXXX XXXX sowie die in der Projektbeschreibung zur Praxisbestätigung vom XXXX detailliert beschriebenen Tätigkeiten „so nicht verrichtet“ hätte und sie (bloß) als XXXX tätig gewesen wäre.Weder die BF mit ihrem Beschwerdevorbringen, noch der in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2022 einvernommene Geschäftsführer der BF konnten glaubwürdig dartun, dass die Mitbeteiligte die römisch 40 - und römisch 40 römisch 40 römisch 40 sowie die in der Projektbeschreibung zur Praxisbestätigung vom römisch 40 detailliert beschriebenen Tätigkeiten „so nicht verrichtet“ hätte und sie (bloß) als römisch 40 tätig gewesen wäre. Gegenüber dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestätigte die XXXX in der Praxisbestätigung vom XXXX und in der Praxisbestätigung vom XXXX , der eine detaillierte Auflistung jener Projekte angeschlossen ist, an denen die Mitbeteiligte involviert war, dass letztere folgende Tätigkeiten für sie verrichtete: XXXX - und XXXX .Gegenüber dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestätigte die römisch 40 in der Praxisbestätigung vom römisch 40 und in der Praxisbestätigung vom römisch 40 , der eine detaillierte Auflistung jener Projekte angeschlossen ist, an denen die Mitbeteiligte involviert war, dass letztere folgende Tätigkeiten für sie verrichtete: römisch 40 - und römisch 40 . Die Einwendungen der BF, deren Tätigkeitsbereich sich im Prüfzeitraum von jenem der Fa. XXXX kaum unterschied, gehen daher ins Leere.Die Einwendungen der BF, deren Tätigkeitsbereich sich im Prüfzeitraum von jenem der Fa. römisch 40 kaum unterschied, gehen daher ins Leere. 3.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2245168.1.00

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