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{'item': 'G307 2194250-1'}

Obsah (22)§ 9§§ 54Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 46a§ 58Art. 8§ 51§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlG307 2194250-1 SpruchG307 2194250-1/20E, G307 2194250-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 9Abs.

3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs 2, 58 Abs. 2 i

Vm. 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

  1. Am 21.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen, die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
  2. Am 21.08.2017 wurde der BF im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) der Außenstelle Linz zu seinen Fluchtgründen, der Fluchtroute und persönlichen Verhältnissen einvernommen.
  3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). 5. Mit am 26.04.2018 beim BFA eingelangtem Schreiben erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), den Verein Menschenrechte, Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung des BF aufzuheben, dessen Ausweisung für unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 1 Asyl

G zuzuerkennen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung des BF aufzuheben, dessen Ausweisung für unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 27.04.2018 vorgelegt und langten dort am 03.05.2018 ein.
  2. Mit Schreiben vom 30.09.2019 und 27.04.2020 gab der BF durch seinen aktuellen RV, RA Mag. Alexander Fuchs, ergänzende Stellungnahmen ab und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
  3. Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 zog der BF durch seinen RV die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und wurde zudem vorgebracht, dass die Beschwerde im übrigen Umfang aufrechterhalten werde. Zudem wurde neuerlich seitens des BF beantragt, dass seine Ausweisung für unzulässig erklärt und ihm

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde. 8. Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 zog der BF durch seinen Regierungsvorlage die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück und wurde zudem vorgebracht, dass die Beschwerde im übrigen Umfang aufrechterhalten werde. Zudem wurde neuerlich seitens des BF beantragt, dass seine Ausweisung für unzulässig erklärt und ihm

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde.

  1. Mit weiteren Schreiben vom 16.11.2020, 11.01.2021, 14.04.2021, 16.06.2021 und 23.06.2021 wurden vom BF zusätzliche Stellungnahmen übermittelt und diverse Unterlagen in Vorlage gebracht.
  2. Am 19.04.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein aktueller RV teilnahmen und ein Dolmetsch der arabischen Sprache zugezogen wurde. Zudem wurde die Lebensgefährtin des BF (im Folgenden: LG), XXXX , geb. XXXX , als Zeugin einvernommen.
  3. Am 19.04.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein aktueller Regierungsvorlage teilnahmen und ein Dolmetsch der arabischen Sprache zugezogen wurde. Zudem wurde die Lebensgefährtin des BF (im Folgenden: LG), römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugin einvernommen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen; verzichtete jedoch auf die Entsendung eines informierten Vertreters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist irakischer Staatsbürger, bekennt sich zum sunnitischen Islam und ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde in Bagdad geboren, wo er auch aufwuchs und die Schule besuchte. Der BF war zuletzt im Herkunfststaat als Taxifahrer erwerbstätig. Der BF verließ den Irak im Juni 2014 und reiste nach einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei weiter nach Österreich, wo er am 21.04.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte und sich seither durchgehend aufhält. Im Bundesgebiet führt der BF mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , seit 2015 eine Lebensgemeinschaft. Aus besagter Beziehung sind drei gemeinsame Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA: Deutschland, hervorgegangen und lebt der BF mit seiner LG und den erwähnten Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der BF und seine LG teilen sich Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Im Bundesgebiet führt der BF mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , seit 2015 eine Lebensgemeinschaft. Aus besagter Beziehung sind drei gemeinsame Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Deutschland, hervorgegangen und lebt der BF mit seiner LG und den erwähnten Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der BF und seine LG teilen sich Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Die LG ist seit 2007 – teils unterbrochen durch Bezüge von Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld – in Österreich erwerbstätig, bezieht aktuell Kinderbetreuungsgeld, brachte davor als Optikerin für 20 Wochenstunden ca € 1130,00 ins Verdienen und gab am 31.08.2020 eine notariell beglaubigte Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG ab. Die Mutter der LG des BF verfügt über eine Penison von monatlich ca € 1.200,00, lebt mit dem BF, dessen LG und deren gemeinsamen Kindern, im gemeinsamen Haushalt und beteiligt sich an den monatlichen Miet- und Nahrungsmittelkosten. Für die Mietwohnung hat die LG des BF € 900,00 inklusive Betriebskosten und Strom aufzubringen. Die LG ist seit 2007 – teils unterbrochen durch Bezüge von Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld – in Österreich erwerbstätig, bezieht aktuell Kinderbetreuungsgeld, brachte davor als Optikerin für 20 Wochenstunden ca € 1130,00 ins Verdienen und gab am 31.08.2020 eine notariell beglaubigte Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG ab. Die Mutter der LG des BF verfügt über eine Penison von monatlich ca € 1.200,00, lebt mit dem BF, dessen LG und deren gemeinsamen Kindern, im gemeinsamen Haushalt und beteiligt sich an den monatlichen Miet- und Nahrungsmittelkosten. Für die Mietwohnung hat die LG des BF € 900,00 inklusive Betriebskosten und Strom aufzubringen. Der BF geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist jedoch im Besitz einer bis Mitte Mai 2022 gültigen Einstellungszusage der Firma XXXX in XXXX , datiert mit 10.03.2022, wonach beabsichtigt sei, den BF im Bereich Logistik einzustellen. Aktuell beteiligt sich der BF an der Haushaltsführung sowie Betreuung der Kinder. Der BF geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist jedoch im Besitz einer bis Mitte Mai 2022 gültigen Einstellungszusage der Firma römisch 40 in römisch 40 , datiert mit 10.03.2022, wonach beabsichtigt sei, den BF im Bereich Logistik einzustellen. Aktuell beteiligt sich der BF an der Haushaltsführung sowie Betreuung der Kinder. Der BF hat am 25.04.2017 die Deutschprüfung des Niveaus „A1“ bestanden. Jene des Niveaus „A2“ hat er bis dato nicht positiv absolviert, jedoch besucht er regelmäßig einen Detuschkurs dieses Niveaus. Der BF ist bei der XXXX seit 06.09.2015 ehrenamtlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig, engagiert sich in der örtlichen Pfarrgemeinde und pflegt Beziehungen zum Fußballverein „ XXXX “, in XXXX , bei dem er früher als Spieler tätig war und nach wie vor dessen Veranstaltungen besucht. Der BF ist bei der römisch 40 seit 06.09.2015 ehrenamtlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig, engagiert sich in der örtlichen Pfarrgemeinde und pflegt Beziehungen zum Fußballverein „ römisch 40 “, in römisch 40 , bei dem er früher als Spieler tätig war und nach wie vor dessen Veranstaltungen besucht. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten und verfügt über soziale Bezugspunkte in Österreich. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor Angehörige des BF, insbesondere seine Mutter und vier seiner Geschwister auf. Mit im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 02.09.2020 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz zog der BF durch seinen RV die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. (Nichtzuerknnung des Status des Aslylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde im Umfang der restlichen Spruchpunkte, III.- VI., explizit aufrecht.Mit im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 02.09.2020 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz zog der BF durch seinen Regierungsvorlage die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. (Nichtzuerknnung des Status des Aslylberechtigten) und römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde im Umfang der restlichen Spruchpunkte, römisch drei.- römisch sechs., explizit aufrecht.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Glaubensbekenntnis, Schulbesuch und beruflicher Tätigkeit im Herkunftsstaat, Ausreise aus dem Irak und Fluchtroute, familiären Bezugspunkten im Irak sowie Volksgruppenzugehörigkeit des BF getroffen wurde, beruhen diese auf dem widerspruchsfrei gebliebenen Inhalt der polizeilichen Erstbefragung, jenem der Einvernahme vor dem BFA und dem der mündlichen Verhandlung. Der BF schilderte die relevanten Sachverhalte und Geschehnisse beginnend von der polizeilichen Erstbefragung bis zur mündlichen Verhandlung im Kern widerspruchsfrei, weshalb am Wahrheitsgehalt der dahingehenden Angaben kein Zweifel besteht. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes hat der BF ferner nichts vorgebracht, was das Bestehen einer Erkrankung und/oder Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit annehmen ließe. Durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich konnte die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF sowie durch Abfrage eines Sozialversicherungsauszuges die Erwerbslosigkeit des BF, die Erwerbstätigkeiten der LG des BF, deren Bezüge von Arbeitslosen- und (aktuellem wie vergangenem) Kinderbetreuungsgeld zu Tage gefördert werden. Den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung hat der BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, zumal dieser im GVS-Informationssystem vermerkt ist. Zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse hat der BF eine Prüfungsbescheinigung „Deutsch Niveau „A1“, des XXXX vom 25.04.2017 in Vorlage gebracht (siehe Beilagen zum Verhandlungsprotokoll (im Foglenden: Beilagen)). Ferner wurde seitens des BF eine Bestätigung über seinen Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung auf die A2-Prüfung beigebracht (siehe Beilagen) und brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, es bis dato es nicht geschafft zu haben, die Deutschprüfung des Niveaus „A2“ positiv zu bestehen. Zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse hat der BF eine Prüfungsbescheinigung „Deutsch Niveau „A1“, des römisch 40 vom 25.04.2017 in Vorlage gebracht (siehe Beilagen zum Verhandlungsprotokoll (im Foglenden: Beilagen)). Ferner wurde seitens des BF eine Bestätigung über seinen Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung auf die A2-Prüfung beigebracht (siehe Beilagen) und brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, es bis dato es nicht geschafft zu haben, die Deutschprüfung des Niveaus „A2“ positiv zu bestehen. Darüber hinaus brachte der BF zum Nachweis seiner Bemühungen, eine Arbeitsstelle in Österreich zu erhalten, eine Einstellungszusage der Firma XXXX in XXXX in Vorlage (siehe Beilage) und wurde ihm dessen ehrenamtliches Engagement für die XXXX sowie dessen Tätigkeiten für die örtliche Pfarrgemeinde von den jeweiligen Organissationen XXXX und XXXX bestätigt (siehe Beilagen).Darüber hinaus brachte der BF zum Nachweis seiner Bemühungen, eine Arbeitsstelle in Österreich zu erhalten, eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 in römisch 40 in Vorlage (siehe Beilage) und wurde ihm dessen ehrenamtliches Engagement für die römisch 40 sowie dessen Tätigkeiten für die örtliche Pfarrgemeinde von den jeweiligen Organissationen römisch 40 und römisch 40 bestätigt (siehe Beilagen). Die jeweiligen Angaben des BF zur Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX , zur gemeinsamen Haushaltsführung mit ihr, den Kindern und der Mutter der LG sowie zur Haushaltsführung und Betreuung der gemeinsamen Kinder durch den BF decken einander mit den diesbezüglichen Angaben der LG des BF in der mündlichen Verhandlung und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner lässt sich die Haushaltsführung auch aus dem Inhalt der auf die beiden Genannten lautenden Auszüge aus dem Zentralen Melederegister entnehmen und brachte der BF die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder (siehe OZ 13, 14; Beilage zur Beschwerde) sowie die jeweiligen Obsorgeerklärungen für diese (siehe OZ 14; Beilage zur Beschwerde) in Vorlage. Darüber hinaus wurde die gemeinsame Obsorge durch die LG des BF bestätigt. Die jeweiligen Angaben des BF zur Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , zur gemeinsamen Haushaltsführung mit ihr, den Kindern und der Mutter der LG sowie zur Haushaltsführung und Betreuung der gemeinsamen Kinder durch den BF decken einander mit den diesbezüglichen Angaben der LG des BF in der mündlichen Verhandlung und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner lässt sich die Haushaltsführung auch aus dem Inhalt der auf die beiden Genannten lautenden Auszüge aus dem Zentralen Melederegister entnehmen und brachte der BF die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder (siehe OZ 13, 14; Beilage zur Beschwerde) sowie die jeweiligen Obsorgeerklärungen für diese (siehe OZ 14; Beilage zur Beschwerde) in Vorlage. Darüber hinaus wurde die gemeinsame Obsorge durch die LG des BF bestätigt. Das monatliche Einkommen der LG des BF vor deren Karenz, die aktuellen Miet- und Betriebskosten, der Pensionsbezug ihrer Mutter sowie die finanzielle Beteiligung derselben an den monatlichen Unterhaltskosten beruhen auf den konkreten Angaben der LG des BF in der mündlichen Verhandlung. Ferner hat der BF eine notariell beglaubigte Haftungserklärung seiner LG vorgelegt (siehe OZ 8), wurde von der LG des BF bestätigt, dass er über soziale Kontakte verfügt und regelmäßig den Deutschkurs in der örtlichen Pfarre besucht. Die seinerzeitige Mitgliedschaft des BF beim Fußballverein „ XXXX “ konnte dieser mit einer Bestätigung dessselben darlegen (siehe Beilage zur Beschwerde; OZ 5) und lässt sich anhand dessen das Vorbringen des BF, nach wie vor mit besagtem Fußballverein in Kontakt zu stehen, als glaubhaft einstufen. Die seinerzeitige Mitgliedschaft des BF beim Fußballverein „ römisch 40 “ konnte dieser mit einer Bestätigung dessselben darlegen (siehe Beilage zur Beschwerde; OZ 5) und lässt sich anhand dessen das Vorbringen des BF, nach wie vor mit besagtem Fußballverein in Kontakt zu stehen, als glaubhaft einstufen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Rechtliche Ausführungen: Der mit „Beschwederecht und Beschwerdefrist“ betitelte § 7 VwGVG lautet:Der mit „Beschwederecht und Beschwerdefrist“ betitelte Paragraph 7, VwGVG lautet: „§ 7.

(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
  4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
  5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
  6. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
  7. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“
  8. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“ Der mit „Prüfungsumfang“ betitelte § 27 VwGVG lautet:Der mit „Prüfungsumfang“ betitelte Paragraph 27, VwGVG lautet: „§
  9. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„§
  10. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogenNächster Suchbegriff werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  12. März 2001, Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  13. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit
  14. Jänner 2014 bestehende Vorheriger SuchbegriffBeschwerdeverfahrenNächster Suchbegriff vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - das hg. Erkenntnis vom
  15. März 2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I (
  16. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42).“ (vgl. VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070)„Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogenNächster Suchbegriff werden kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
  17. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  18. März 2001, Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  19. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit
  20. Jänner 2014 bestehende Vorheriger SuchbegriffBeschwerdeverfahrenNächster Suchbegriff vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche - implizit - das hg. Erkenntnis vom
  21. März 2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  22. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 42).“ vergleiche VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070) Der BF hat mit am 26.04.2018 beim BFA eingelangtem Schriftsatz – rechtzeitig – Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA erhoben. Mit am 02.09.2020 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz zog er durch seinen RV die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde im restlichen Umfang, konkret der Spruchpunkte III. bis einschließlich VI., explizit aufrecht. Der BF hat mit am 26.04.2018 beim BFA eingelangtem Schriftsatz – rechtzeitig – Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA erhoben. Mit am 02.09.2020 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz zog er durch seinen Regierungsvorlage die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde im restlichen Umfang, konkret der Spruchpunkte römisch drei. bis einschließlich römisch sechs., explizit aufrecht. Aufgrund der rechtsgültigen Teil-Rückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und gegenständlich einzig die nicht von der Beschwerdezurückziehung mitumfassten Spruchpunkte einer Überprüfung zuzuführen. Aufgrund der rechtsgültigen Teil-Rückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und gegenständlich einzig die nicht von der Beschwerdezurückziehung mitumfassten Spruchpunkte einer Überprüfung zuzuführen. 3.
  23. Zur Stattgabe der Beschwerde.: 3.2.1.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
  4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.6. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E

  1. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  2. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 ASylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, ASylG lautet: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

§ 9Abs.

3 BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257).“ (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383)

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu vergleiche E

  1. Mai 2012, 2008/22/0354; E
  2. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257).“ vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383) „Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).“ (vgl. VwGH 22.02.0322, Ra 2021/21/0322)„Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,).“ vergleiche VwGH 22.02.0322, Ra 2021/21/0322) „Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).“ (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299)„Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).“ vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299) 3.2.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße – noch nicht 10 Jahre erreichende (vgl. bspw. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010) – Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße – noch nicht 10 Jahre erreichende vergleiche bspw. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010) – Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, verfügt der BF über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form seiner Lebensgefährtin und dreier gemeinsamer minderjähriger Kinder im Alter von 11 Monaten und 3 Jahren, mit denen der BF im gemeinsamen Haushalt wohnt. Der BF hilft bei der Haushaltsführung und Betreuung der Kinder. Die besagte Beziehung nahm bereits im Jahr 2015 ihren Anfang, hält nach wie vor an und ist die LG des BF aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und Berufstätigkeit seit 2007

§ 51Abs. 1 Z 1 i

Vm. § 53a NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Den gemeinsamen Kindern des BF kommt ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich

§ 52Abs.

1 Z 2 NAG zu. Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, verfügt der BF über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form seiner Lebensgefährtin und dreier gemeinsamer minderjähriger Kinder im Alter von 11 Monaten und 3 Jahren, mit denen der BF im gemeinsamen Haushalt wohnt. Der BF hilft bei der Haushaltsführung und Betreuung der Kinder. Die besagte Beziehung nahm bereits im Jahr 2015 ihren Anfang, hält nach wie vor an und ist die LG des BF aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und Berufstätigkeit seit 2007

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53 a, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Den gemeinsamen Kindern des BF kommt ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu. Der BF führt mit seiner Familie ein intaktes Familienleben in Österreich und verfügt darüber hinaus zudem über soziale Kontakte. Ferner ist der BF ehrenamtlich für die Caritas tätig und engagiert sich in der örtlichen Pfarrgemeinde sowie dem örtlichen Fußballverein. Der BF hat zudem Bemühungen getätigt, die deutsche Sprache zu erlernen. Zwar kann der BF nur eine Deutschprüfung des Niveaus „A1“ vorweisen und ist es ihm bis dato nicht gelungen, die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 zu bestehen. Er konnte jedoch nachzuweisen, sich weiterhin um eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu bemühen und auf das Bestehen der bessagten Prüfung hinzuarbeiten, indem er nach wie vor regelmäßig einen entsprechenden Vorbereitungskurs besucht. Zudem konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der BF des Deutschen durchaus im grundlegenden Ausmaß mächtig ist, zumal er alle ihm gestellten Fragen auf Deutsch verstehen und beantworten konnte. Der BF geht aktuell noch keiner Erwerbstätigkeit in Österrich nach. Er hat sich aber bereits um eine Arbeitsstelle beworben und letztlich eine Einstellungszusage der Fa. XXXX in XXXX erhalten. Der BF führt mit seiner Familie ein intaktes Familienleben in Österreich und verfügt darüber hinaus zudem über soziale Kontakte. Ferner ist der BF ehrenamtlich für die Caritas tätig und engagiert sich in der örtlichen Pfarrgemeinde sowie dem örtlichen Fußballverein. Der BF hat zudem Bemühungen getätigt, die deutsche Sprache zu erlernen. Zwar kann der BF nur eine Deutschprüfung des Niveaus „A1“ vorweisen und ist es ihm bis dato nicht gelungen, die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 zu bestehen. Er konnte jedoch nachzuweisen, sich weiterhin um eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu bemühen und auf das Bestehen der bessagten Prüfung hinzuarbeiten, indem er nach wie vor regelmäßig einen entsprechenden Vorbereitungskurs besucht. Zudem konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der BF des Deutschen durchaus im grundlegenden Ausmaß mächtig ist, zumal er alle ihm gestellten Fragen auf Deutsch verstehen und beantworten konnte. Der BF geht aktuell noch keiner Erwerbstätigkeit in Österrich nach. Er hat sich aber bereits um eine Arbeitsstelle beworben und letztlich eine Einstellungszusage der Fa. römisch 40 in römisch 40 erhalten. Der BF hat seinen bisherigen mittlerweile knapp mehr als 7jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich dazu genutzt, sich zu integrieren und eine Grundlage für seine Selbsterhatlungsfähigkeit zu schaffen. Der BF hat sohin durch sein gezeigtes Engagement, seinen Willen, sich in die Österreichische Gesellschaft zu integrieren, aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, die Integraionsleistung des BF aufgrund bekannter Unsicherheit seines bisherigen Aufenthaltes eine gewisse Relativierung hinzunehmen hat (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078) und der BF weiterhin über Bezugspunkte im Herkunftsstaat verfügt. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass eingedenk der vom BF getätigten integrativen Schritte, gepaart mit der bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich sowie unter Berücksichtigung der bestehenden engen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet, insbesondere unterDas Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, die Integraionsleistung des BF aufgrund bekannter Unsicherheit seines bisherigen Aufenthaltes eine gewisse Relativierung hinzunehmen hat vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078) und der BF weiterhin über Bezugspunkte im Herkunftsstaat verfügt. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass eingedenk der vom BF getätigten integrativen Schritte, gepaart mit der bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich sowie unter Berücksichtigung der bestehenden engen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, nach Abwägung der einander widerstreitenden privaten Interessen des BF mit jenen der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet festzustellen ist. Eine verpflichtete Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ginge unweigerlich mit einer Auflösung der familiären Bande sowie einem Kontaktverlust zu seinern Kernfamilie einhe. Der LG und den gemeinsamen Kindern des BF kann es aufgrund deren unionsrechtlichen (Dauer-) Aufenthaltsrechte in Österreich nicht zugemutet werden, den BF in seinen Herkunftstaat zu begleiten. Auch wird es der LG des BF nicht zugemutet werden können, mit drei Kleinkindern, konkret zwei Säuglingen und einem Kleinkind, den BF im Irak zu besuchen, sodass der Kontakt des BF zu seinen Kindern und seiner LG sich überwiegend auf die Nutzung moderner Kommunikationsmittel beschränkte. Der VwGH hat dazu jedoch wiederholt festgehalten, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Kleinkindern allein durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel kaum möglich sei und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288).Berücksichtigung des Kindeswohls, nach Abwägung der einander widerstreitenden privaten Interessen des BF mit jenen der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet festzustellen ist. Eine verpflichtete Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ginge unweigerlich mit einer Auflösung der familiären Bande sowie einem Kontaktverlust zu seinern Kernfamilie einhe. Der LG und den gemeinsamen Kindern des BF kann es aufgrund deren unionsrechtlichen (Dauer-) Aufenthaltsrechte in Österreich nicht zugemutet werden, den BF in seinen Herkunftstaat zu begleiten. Auch wird es der LG des BF nicht zugemutet werden können, mit drei Kleinkindern, konkret zwei Säuglingen und einem Kleinkind, den BF im Irak zu besuchen, sodass der Kontakt des BF zu seinen Kindern und seiner LG sich überwiegend auf die Nutzung moderner Kommunikationsmittel beschränkte. Der VwGH hat dazu jedoch wiederholt festgehalten, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Kleinkindern allein durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel kaum möglich sei und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288). Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Art. 8 EMRK sowie einen Verstoß gegen das Kindeswohl nach sich und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände als iSd. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig.Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK sowie einen Verstoß gegen das Kindeswohl nach sich und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände als iSd. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF

§§ 58Abs. 2 i

Vm. 55 AsylG vor (vgl. Szymanski, AsylG § 55 Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach § 55 AsylG das Bleiberecht iSd. Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist).Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF

Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 AsylG vor vergleiche Szymanski, AsylG Paragraph 55, Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach Paragraph 55, AsylG das Bleiberecht iSd. Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist). Angesichts der vom BF bis dato nicht nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. § 9 IntG bzw. § 14a NAG idF. BGBl. I 38/2011 iVm. 81 Abs. 36 NAG war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 2 i

Vm. § 54 Abs. 2 AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Ausschlussgründe iSd. § 60 AsylG liegen nicht vor. Angesichts der vom BF bis dato nicht nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. Paragraph 9, IntG bzw. Paragraph 14 a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Verbindung mit 81 Absatz 36, NAG war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Ausschlussgründe iSd. Paragraph 60, AsylG liegen nicht vor. 3.2.3. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit 3.2.3. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe § 52 Abs. 9 FPG) samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) sowie der Ausspruch über die (Nicht-) Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asly

G weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – aufzuheben sind. der Abschiebung (siehe Paragraph 52, Absatz 9, FPG) samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Paragraph 55, FPG) sowie der Ausspruch über die (Nicht-) Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AslyG weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – aufzuheben sind. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2194250.1.00

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