3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
Vm. 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes
G 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). 5. Mit am 26.04.2018 beim BFA eingelangtem Schreiben erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), den Verein Menschenrechte, Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung des BF aufzuheben, dessen Ausweisung für unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel
G zuzuerkennen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung des BF aufzuheben, dessen Ausweisung für unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
G eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde. 8. Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 zog der BF durch seinen Regierungsvorlage die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück und wurde zudem vorgebracht, dass die Beschwerde im übrigen Umfang aufrechterhalten werde. Zudem wurde neuerlich seitens des BF beantragt, dass seine Ausweisung für unzulässig erklärt und ihm
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde.
1 Z 15 NAG ab. Die Mutter der LG des BF verfügt über eine Penison von monatlich ca € 1.200,00, lebt mit dem BF, dessen LG und deren gemeinsamen Kindern, im gemeinsamen Haushalt und beteiligt sich an den monatlichen Miet- und Nahrungsmittelkosten. Für die Mietwohnung hat die LG des BF € 900,00 inklusive Betriebskosten und Strom aufzubringen. Die LG ist seit 2007 – teils unterbrochen durch Bezüge von Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld – in Österreich erwerbstätig, bezieht aktuell Kinderbetreuungsgeld, brachte davor als Optikerin für 20 Wochenstunden ca € 1130,00 ins Verdienen und gab am 31.08.2020 eine notariell beglaubigte Haftungserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG ab. Die Mutter der LG des BF verfügt über eine Penison von monatlich ca € 1.200,00, lebt mit dem BF, dessen LG und deren gemeinsamen Kindern, im gemeinsamen Haushalt und beteiligt sich an den monatlichen Miet- und Nahrungsmittelkosten. Für die Mietwohnung hat die LG des BF € 900,00 inklusive Betriebskosten und Strom aufzubringen. Der BF geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist jedoch im Besitz einer bis Mitte Mai 2022 gültigen Einstellungszusage der Firma XXXX in XXXX , datiert mit 10.03.2022, wonach beabsichtigt sei, den BF im Bereich Logistik einzustellen. Aktuell beteiligt sich der BF an der Haushaltsführung sowie Betreuung der Kinder. Der BF geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist jedoch im Besitz einer bis Mitte Mai 2022 gültigen Einstellungszusage der Firma römisch 40 in römisch 40 , datiert mit 10.03.2022, wonach beabsichtigt sei, den BF im Bereich Logistik einzustellen. Aktuell beteiligt sich der BF an der Haushaltsführung sowie Betreuung der Kinder. Der BF hat am 25.04.2017 die Deutschprüfung des Niveaus „A1“ bestanden. Jene des Niveaus „A2“ hat er bis dato nicht positiv absolviert, jedoch besucht er regelmäßig einen Detuschkurs dieses Niveaus. Der BF ist bei der XXXX seit 06.09.2015 ehrenamtlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig, engagiert sich in der örtlichen Pfarrgemeinde und pflegt Beziehungen zum Fußballverein „ XXXX “, in XXXX , bei dem er früher als Spieler tätig war und nach wie vor dessen Veranstaltungen besucht. Der BF ist bei der römisch 40 seit 06.09.2015 ehrenamtlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig, engagiert sich in der örtlichen Pfarrgemeinde und pflegt Beziehungen zum Fußballverein „ römisch 40 “, in römisch 40 , bei dem er früher als Spieler tätig war und nach wie vor dessen Veranstaltungen besucht. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten und verfügt über soziale Bezugspunkte in Österreich. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor Angehörige des BF, insbesondere seine Mutter und vier seiner Geschwister auf. Mit im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 02.09.2020 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz zog der BF durch seinen RV die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. (Nichtzuerknnung des Status des Aslylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde im Umfang der restlichen Spruchpunkte, III.- VI., explizit aufrecht.Mit im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 02.09.2020 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz zog der BF durch seinen Regierungsvorlage die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. (Nichtzuerknnung des Status des Aslylberechtigten) und römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde im Umfang der restlichen Spruchpunkte, römisch drei.- römisch sechs., explizit aufrecht.
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.6. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 ASylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, ASylG lautet: „
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3 BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257).“ (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383)
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu vergleiche E
Vm. § 53a NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Den gemeinsamen Kindern des BF kommt ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich
1 Z 2 NAG zu. Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, verfügt der BF über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form seiner Lebensgefährtin und dreier gemeinsamer minderjähriger Kinder im Alter von 11 Monaten und 3 Jahren, mit denen der BF im gemeinsamen Haushalt wohnt. Der BF hilft bei der Haushaltsführung und Betreuung der Kinder. Die besagte Beziehung nahm bereits im Jahr 2015 ihren Anfang, hält nach wie vor an und ist die LG des BF aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und Berufstätigkeit seit 2007
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53 a, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Den gemeinsamen Kindern des BF kommt ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu. Der BF führt mit seiner Familie ein intaktes Familienleben in Österreich und verfügt darüber hinaus zudem über soziale Kontakte. Ferner ist der BF ehrenamtlich für die Caritas tätig und engagiert sich in der örtlichen Pfarrgemeinde sowie dem örtlichen Fußballverein. Der BF hat zudem Bemühungen getätigt, die deutsche Sprache zu erlernen. Zwar kann der BF nur eine Deutschprüfung des Niveaus „A1“ vorweisen und ist es ihm bis dato nicht gelungen, die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 zu bestehen. Er konnte jedoch nachzuweisen, sich weiterhin um eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu bemühen und auf das Bestehen der bessagten Prüfung hinzuarbeiten, indem er nach wie vor regelmäßig einen entsprechenden Vorbereitungskurs besucht. Zudem konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der BF des Deutschen durchaus im grundlegenden Ausmaß mächtig ist, zumal er alle ihm gestellten Fragen auf Deutsch verstehen und beantworten konnte. Der BF geht aktuell noch keiner Erwerbstätigkeit in Österrich nach. Er hat sich aber bereits um eine Arbeitsstelle beworben und letztlich eine Einstellungszusage der Fa. XXXX in XXXX erhalten. Der BF führt mit seiner Familie ein intaktes Familienleben in Österreich und verfügt darüber hinaus zudem über soziale Kontakte. Ferner ist der BF ehrenamtlich für die Caritas tätig und engagiert sich in der örtlichen Pfarrgemeinde sowie dem örtlichen Fußballverein. Der BF hat zudem Bemühungen getätigt, die deutsche Sprache zu erlernen. Zwar kann der BF nur eine Deutschprüfung des Niveaus „A1“ vorweisen und ist es ihm bis dato nicht gelungen, die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 zu bestehen. Er konnte jedoch nachzuweisen, sich weiterhin um eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu bemühen und auf das Bestehen der bessagten Prüfung hinzuarbeiten, indem er nach wie vor regelmäßig einen entsprechenden Vorbereitungskurs besucht. Zudem konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der BF des Deutschen durchaus im grundlegenden Ausmaß mächtig ist, zumal er alle ihm gestellten Fragen auf Deutsch verstehen und beantworten konnte. Der BF geht aktuell noch keiner Erwerbstätigkeit in Österrich nach. Er hat sich aber bereits um eine Arbeitsstelle beworben und letztlich eine Einstellungszusage der Fa. römisch 40 in römisch 40 erhalten. Der BF hat seinen bisherigen mittlerweile knapp mehr als 7jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich dazu genutzt, sich zu integrieren und eine Grundlage für seine Selbsterhatlungsfähigkeit zu schaffen. Der BF hat sohin durch sein gezeigtes Engagement, seinen Willen, sich in die Österreichische Gesellschaft zu integrieren, aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, die Integraionsleistung des BF aufgrund bekannter Unsicherheit seines bisherigen Aufenthaltes eine gewisse Relativierung hinzunehmen hat (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078) und der BF weiterhin über Bezugspunkte im Herkunftsstaat verfügt. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass eingedenk der vom BF getätigten integrativen Schritte, gepaart mit der bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich sowie unter Berücksichtigung der bestehenden engen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet, insbesondere unterDas Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, die Integraionsleistung des BF aufgrund bekannter Unsicherheit seines bisherigen Aufenthaltes eine gewisse Relativierung hinzunehmen hat vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078) und der BF weiterhin über Bezugspunkte im Herkunftsstaat verfügt. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass eingedenk der vom BF getätigten integrativen Schritte, gepaart mit der bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich sowie unter Berücksichtigung der bestehenden engen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, nach Abwägung der einander widerstreitenden privaten Interessen des BF mit jenen der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet festzustellen ist. Eine verpflichtete Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ginge unweigerlich mit einer Auflösung der familiären Bande sowie einem Kontaktverlust zu seinern Kernfamilie einhe. Der LG und den gemeinsamen Kindern des BF kann es aufgrund deren unionsrechtlichen (Dauer-) Aufenthaltsrechte in Österreich nicht zugemutet werden, den BF in seinen Herkunftstaat zu begleiten. Auch wird es der LG des BF nicht zugemutet werden können, mit drei Kleinkindern, konkret zwei Säuglingen und einem Kleinkind, den BF im Irak zu besuchen, sodass der Kontakt des BF zu seinen Kindern und seiner LG sich überwiegend auf die Nutzung moderner Kommunikationsmittel beschränkte. Der VwGH hat dazu jedoch wiederholt festgehalten, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Kleinkindern allein durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel kaum möglich sei und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288).Berücksichtigung des Kindeswohls, nach Abwägung der einander widerstreitenden privaten Interessen des BF mit jenen der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet festzustellen ist. Eine verpflichtete Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ginge unweigerlich mit einer Auflösung der familiären Bande sowie einem Kontaktverlust zu seinern Kernfamilie einhe. Der LG und den gemeinsamen Kindern des BF kann es aufgrund deren unionsrechtlichen (Dauer-) Aufenthaltsrechte in Österreich nicht zugemutet werden, den BF in seinen Herkunftstaat zu begleiten. Auch wird es der LG des BF nicht zugemutet werden können, mit drei Kleinkindern, konkret zwei Säuglingen und einem Kleinkind, den BF im Irak zu besuchen, sodass der Kontakt des BF zu seinen Kindern und seiner LG sich überwiegend auf die Nutzung moderner Kommunikationsmittel beschränkte. Der VwGH hat dazu jedoch wiederholt festgehalten, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Kleinkindern allein durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel kaum möglich sei und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288). Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Art. 8 EMRK sowie einen Verstoß gegen das Kindeswohl nach sich und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände als iSd. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig.Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK sowie einen Verstoß gegen das Kindeswohl nach sich und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände als iSd. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF
Vm. 55 AsylG vor (vgl. Szymanski, AsylG § 55 Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach § 55 AsylG das Bleiberecht iSd. Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist).Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF
Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 AsylG vor vergleiche Szymanski, AsylG Paragraph 55, Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach Paragraph 55, AsylG das Bleiberecht iSd. Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist). Angesichts der vom BF bis dato nicht nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. § 9 IntG bzw. § 14a NAG idF. BGBl. I 38/2011 iVm. 81 Abs. 36 NAG war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Vm. § 54 Abs. 2 AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Ausschlussgründe iSd. § 60 AsylG liegen nicht vor. Angesichts der vom BF bis dato nicht nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. Paragraph 9, IntG bzw. Paragraph 14 a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Verbindung mit 81 Absatz 36, NAG war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Ausschlussgründe iSd. Paragraph 60, AsylG liegen nicht vor. 3.2.3. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels
G an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit 3.2.3. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe § 52 Abs. 9 FPG) samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) sowie der Ausspruch über die (Nicht-) Erteilung eines Aufenthaltstitels
G weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – aufzuheben sind. der Abschiebung (siehe Paragraph 52, Absatz 9, FPG) samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Paragraph 55, FPG) sowie der Ausspruch über die (Nicht-) Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AslyG weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – aufzuheben sind. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2194250.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.