Obsah (13)
Art 133§ 67§ 139§ 292§ 83§ 40§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 58§ 64§ 60RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlG308 2229344-1 SpruchG308 2229344-1/12E, G308 2229344-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark; im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.08.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der „ XXXX GmbH“ (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde
§ 67Abs. 10 i
Vm § 83 ASVG Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von EUR 18.503,39 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 12.08.2019 3,38 % p.a. aus EUR 16.073,79, schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark; im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.08.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der „ römisch 40 GmbH“ (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von EUR 18.503,39 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 12.08.2019 3,38 % p.a. aus EUR 16.073,79, schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde aus den Beiträgen Juli 2016 bis Dezember 2016 EUR 18.503,39 sowie weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 04.04.2017 ein Konkursverfahren eröffnet und am 04.02.2019
§ 139IO beendet worden.
Die Quote sowie die Vergütung durch den IEF sei vom Haftungsbetrag bereits in Abzug gebracht worden.
den gesetzlichen Bestimmungen würden die Vertreter juristischer Personen für die von dieser zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht hätten werden können. Zu diesem Personenkreis zähle auch der Geschäftsführer einer GmbH. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gelte jede Form des Verschuldens somit auch leichte Fahrlässigkeit.Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde aus den Beiträgen Juli 2016 bis Dezember 2016 EUR 18.503,39 sowie weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 04.04.2017 ein Konkursverfahren eröffnet und am 04.02.2019
Paragraph 139, IO beendet worden. Die Quote sowie die Vergütung durch den IEF sei vom Haftungsbetrag bereits in Abzug gebracht worden.
den gesetzlichen Bestimmungen würden die Vertreter juristischer Personen für die von dieser zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht hätten werden können. Zu diesem Personenkreis zähle auch der Geschäftsführer einer GmbH. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gelte jede Form des Verschuldens somit auch leichte Fahrlässigkeit.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 10.09.2019, bei der belangten Behörde fristgerecht am 13.09.2019 (Poststempel 10.09.2019) einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, sofern keine ersatzlose Behebung des Bescheides erfolge. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde bereits beginnend ab dem Jahr 2011 zahlreiche Exekutionsverfahren gegen die Primärschuldnerin geführt habe. Im Rahmen des am 04.04.2017 gegen die Primärschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens habe die belangte Behörde am 10.05.2017 eine Forderung in Höhe von EUR 35.856,97 angemeldet. Die Forderung sei von der Insolvenzverwalterin in der Höhe von EUR 20.000,00 bestritten worden. Daraufhin habe die belangte Behörde am 09.06.2017 ihre Forderung um den Betrag von EUR 19.990,25 eingeschränkt, sodass sich die Restforderung auf EUR 15.866,72 belaufen habe, welche von der Insolvenzverwalterin zur Gänze anerkannt worden sei. Mit Schreiben der Insolvenzverwalterin der Primärschuldnerin vom 31.08.2017 habe diese die Anfechtung von Zahlungen der Primärschuldnerin an die belangte Behörde am 04.11.2016 und am 14.11.2016 (somit in einem Zeitraum innerhalb von sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung am 04.04.2017) in einer Gesamthöhe von EUR 24.141,33 erklärt. Daraufhin habe die belangte Behörde ein Vergleichsangebot in der Höhe von EUR 11.691,77 zur Bereinigung dieser Anfechtungsansprüche in der Höhe von EUR 24.141,33 gestellt, welches von der Insolvenzverwalterin angenommen worden sei. Ferner sei eine Insolvenzquote in Höhe von 8,921558 %, daher EUR 1.451,61, der belangten Behörde ausgeschüttet worden. Der Rückstandsaufstellung bzw. dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 seien ein Rückstand in Höhe von EUR 18.503,39 für „Beitrag Rest 07/2016 bis 12/2016“ und Verzugszinsen zu entnehmen. Unklar bleibe jedoch, welche Beträge aufgrund welches Rechtsgrundes von der belangten Behörde nunmehr gefordert würden. Die Rückstandsaufstellung des Kontos XXXX vom 12.08.2019 weise für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.12.2016 einen Betrag in Höhe von EUR 2.871,86 aus, wohingegen die Rückstandsaufstellung desselben Kontos vom 08.06.2017 als „Summe der Forderungen“ überhaupt nur einen Betrag von EUR 9,75 aufweise. Es sei völlig unklar, weshalb und welche Beträge nunmehr von der belangten Behörde gefordert würden. Die belangte Behörde sei zudem mit 55 % der insgesamt von der Insolvenzverwalterin angefochtenen Gesamtzahlungen jedenfalls gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde bereits beginnend ab dem Jahr 2011 zahlreiche Exekutionsverfahren gegen die Primärschuldnerin geführt habe. Im Rahmen des am 04.04.2017 gegen die Primärschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens habe die belangte Behörde am 10.05.2017 eine Forderung in Höhe von EUR 35.856,97 angemeldet. Die Forderung sei von der Insolvenzverwalterin in der Höhe von EUR 20.000,00 bestritten worden. Daraufhin habe die belangte Behörde am 09.06.2017 ihre Forderung um den Betrag von EUR 19.990,25 eingeschränkt, sodass sich die Restforderung auf EUR 15.866,72 belaufen habe, welche von der Insolvenzverwalterin zur Gänze anerkannt worden sei. Mit Schreiben der Insolvenzverwalterin der Primärschuldnerin vom 31.08.2017 habe diese die Anfechtung von Zahlungen der Primärschuldnerin an die belangte Behörde am 04.11.2016 und am 14.11.2016 (somit in einem Zeitraum innerhalb von sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung am 04.04.2017) in einer Gesamthöhe von EUR 24.141,33 erklärt. Daraufhin habe die belangte Behörde ein Vergleichsangebot in der Höhe von EUR 11.691,77 zur Bereinigung dieser Anfechtungsansprüche in der Höhe von EUR 24.141,33 gestellt, welches von der Insolvenzverwalterin angenommen worden sei. Ferner sei eine Insolvenzquote in Höhe von 8,921558 %, daher EUR 1.451,61, der belangten Behörde ausgeschüttet worden. Der Rückstandsaufstellung bzw. dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 seien ein Rückstand in Höhe von EUR 18.503,39 für „Beitrag Rest 07 aus 2016, bis 12/2016“ und Verzugszinsen zu entnehmen. Unklar bleibe jedoch, welche Beträge aufgrund welches Rechtsgrundes von der belangten Behörde nunmehr gefordert würden. Die Rückstandsaufstellung des Kontos römisch 40 vom 12.08.2019 weise für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.12.2016 einen Betrag in Höhe von EUR 2.871,86 aus, wohingegen die Rückstandsaufstellung desselben Kontos vom 08.06.2017 als „Summe der Forderungen“ überhaupt nur einen Betrag von EUR 9,75 aufweise. Es sei völlig unklar, weshalb und welche Beträge nunmehr von der belangten Behörde gefordert würden. Die belangte Behörde sei zudem mit 55 % der insgesamt von der Insolvenzverwalterin angefochtenen Gesamtzahlungen jedenfalls gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden. Der Bescheid weise keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Begründung auf. Die Begründung des Bescheides müsse die Feststellung eines konkreten Sachverhalts beinhalten, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermögliche sowie die Erwägungen der Behörde, aufgrund derer sie zu entsprechenden Feststellungen gelangt sei. Es sei weder ein konkreter Sachverhalt festgestellt worden noch seien dem Bescheid entsprechende beweiswürdigende Erwägungen zu entnehmen. Außerdem wäre die belangte Behörde auch ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe notwendige Ermittlungen unterlassen. Ferner ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, welche Beiträge für welche Mitarbeiter nunmehr tatsächlich unberichtigt aushaften und welcher Betrag im Rahmen des Insolvenzverfahrens einbringlich gemacht hätte werden können. Es liege auch kein tatbestandsmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers iSd § 67 Abs. 10 ASVG vor. Dem angefochtenen Bescheid seien auch keine Gründe zu entnehmen, weshalb im konkreten Fall des Beschwerdeführers von einer schuldhaften Pflichtverletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer auszugehen sei.Es liege auch kein tatbestandsmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vor. Dem angefochtenen Bescheid seien auch keine Gründe zu entnehmen, weshalb im konkreten Fall des Beschwerdeführers von einer schuldhaften Pflichtverletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer auszugehen sei. Unter Verweis auf VwGH 2003/08/0043 sei eine Haftung des BF für Verzugszinsen zudem nicht gegeben. Der Beschwerde waren nachfolgende Unterlagen bzw. Beilagen beigegeben: - Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin vom 27.08.2019 (Beilage ./1) - Bericht der Insolvenzverwalterin vom 14.04.2017 (Beilage ./2) - Äußerung der Insolvenzverwalterin zur Forderungseinschränkung zu ON 3/20 - Forderungsanerkenntnis der Insolvenzverwalterin (Beilage. /3) - Forderungseinschränkung der belangten Behörde wegen Eventualforderung (Beilage ./4) - Schreiben der Insolvenzverwalterin an die belangte Behörde betreffend beabsichtigter Zahlungsanfechtung vom 31.08.2017 (Beilage ./5) - Bericht der Insolvenzverwalterin und Urkundenvorlage vom 31.01.2018 (Beilage ./6) - Bericht der Insolvenzverwalterin über die Ausschüttung, Antrag auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Urkundenvorlage vom 30.01.2019 (Beilage ./7) - Rückstandsaufstellung der belangten Behörde vom 12.08.2019 (Beilage ./8) - angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2019 (Beilage ./9) - Rückstandsaufstellung der belangten Behörde vom 08.06.2017 (Beilage ./10)
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2019 wurde der BF erneut zur Vorlage eines Gleichbehandlungsnachweises, der im Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2017 genannten Unterlagen samt der dort beigelegten, vom Beschwerdeführer auszufüllenden, Tabelle bis 08.11.2019 aufgefordert. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass für den Fall, dass der BF seiner Darlegungspflicht nicht nachkommen könne, angenommen werden können, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt habe. Es könne daher von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten ausgegangen werden. Zur Zahlungsanfechtung durch die Insolvenzverwalterin werde festgehalten, dass mit einer erfolgreichen Anfechtung die Zahlungen als unwirksam erklärt würden, die Forderung wiederauflebe und der Gemeinschuldner als Folge dieser Rechtsunwirksamkeit der Zahlung seine Verpflichtung nicht erfüllt habe. Die der Haftung zugrundeliegenden Beträge würden sich aus den von der Primärschuldnerin für den haftungsrelevanten Beitragszeitraum übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Die zu leistenden Beiträge seien lediglich nach Beitragsgruppen und nicht nach konkreten Dienstnehmern aufgegliedert nachzuweisen (Lohnsummenverfahren). Weiters habe der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin die Forderung anerkannt und sei daher deren Höhe als rechtskräftig entschieden anzusehen.
- Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 21.10.2019 wurde ausgeführt, dass ersucht werde zu berücksichtigten, dass das Ziel für den BF gewesen sei, dass die belangte Behörde die Forderung gegen ihn wegen Uneinbringlichkeit ausbuche. Im Hinblick auf den Inhalt des Bescheides habe daher eine Beschwerde erhoben werden müssen. Beiliegend werde ein aktuelles Vermögensverzeichnis des BF vom 10.09.2019 übermittelt, aus welchem die belangte Behörde seine Vermögensituation ersehen könne.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 10.09.2019 gegen den Bescheid vom 12.08.2019 ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin am 04.02.2019 mit einer Insolvenzquote von 8,92 % beendet worden sei. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen. Die der Haftung zugrundeliegenden Beträge würden sich aus den von der Primärschuldnerin übermittelten Beitragsnachweisungen für den haftungsrelevanten Beitragszeitraum ergeben. Die zu leistenden Beiträge seien lediglich nach Beitragsgruppen und nicht konkret nach Dienstnehmern aufgegliedert nachzuweisen (Lohnsummenverfahren). Der BF sei mehrfach aufgefordert worden, einen rechnerischen Gleichbehandlungsnachweis der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern zu erbringen. Dieser Aufforderung sei der BF bis dato nicht nachgekommen. Schlussendlich sei lediglich ein Vermögensverzeichnis des BF vorgelegt worden, welches aber nicht die Gleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin nachweise. Der Haftungsbetrag ergebe sich im gegenständlichen Fall aus der dem Bescheid beigelegten Rückstandsaufstellung, welche den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG entspreche und als öffentliche Urkunde
§ 292ZPO den vollen Beweis über deren Inhalt, nämlich die Abgabenschuld (OGH RIS-Justiz RS0040429 mw
N), begründe. Die in der Beschwerde angeführten Unklarheiten seien leicht bereinigt, wenn man die beiden angeführten Rückstandsaufstellungen genauer betrachte. Die Rückstandsaufstellung vom 08.06.2017 sei ein Teil der Berichtigung der Eventualforderung im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin. Hier würde lediglich die tatsächliche Nachverrechnung mitgeteilt, sowie die Einschränkung vorgenommen und scheine daher in der Berichtigung aus diesem Grunde auch nur der Betrag der GPLA auf. Die Rückstandsaufstellung vom 12.08.2019 sei die Grundlage der Berechnung des Haftungsbetrages und beinhalte alle zu diesem Zeitpunkt offenen und haftungsrelevanten Beiträge und Beträge. Es sei richtig, dass im Haftungsbetrag auch Beitragsmonate enthalten seien, die im Zuge der Anfechtungsauszahlung neuerlich belastet worden seien. Der VwGH habe dazu im Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, ausgeführt, dass mit der erfolgreichen Anfechtung die ursprüngliche Zahlung an den Gläubiger unwirksam werde und die Forderung wiederauflebe, sodass der Gemeinschuldner als Folge dieser Rechtsunwirksamkeit der Zahlung seine Verpflichtung nicht erfüllt habe. Es liege daher im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende Zahlung vor.Der BF sei mehrfach aufgefordert worden, einen rechnerischen Gleichbehandlungsnachweis der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern zu erbringen. Dieser Aufforderung sei der BF bis dato nicht nachgekommen. Schlussendlich sei lediglich ein Vermögensverzeichnis des BF vorgelegt worden, welches aber nicht die Gleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin nachweise. Der Haftungsbetrag ergebe sich im gegenständlichen Fall aus der dem Bescheid beigelegten Rückstandsaufstellung, welche den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG entspreche und als öffentliche Urkunde
, Paragraph 292, ZPO den vollen Beweis über deren Inhalt, nämlich die Abgabenschuld (OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN), begründe. Die in der Beschwerde angeführten Unklarheiten seien leicht bereinigt, wenn man die beiden angeführten Rückstandsaufstellungen genauer betrachte. Die Rückstandsaufstellung vom 08.06.2017 sei ein Teil der Berichtigung der Eventualforderung im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin. Hier würde lediglich die tatsächliche Nachverrechnung mitgeteilt, sowie die Einschränkung vorgenommen und scheine daher in der Berichtigung aus diesem Grunde auch nur der Betrag der GPLA auf. Die Rückstandsaufstellung vom 12.08.2019 sei die Grundlage der Berechnung des Haftungsbetrages und beinhalte alle zu diesem Zeitpunkt offenen und haftungsrelevanten Beiträge und Beträge. Es sei richtig, dass im Haftungsbetrag auch Beitragsmonate enthalten seien, die im Zuge der Anfechtungsauszahlung neuerlich belastet worden seien. Der VwGH habe dazu im Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, ausgeführt, dass mit der erfolgreichen Anfechtung die ursprüngliche Zahlung an den Gläubiger unwirksam werde und die Forderung wiederauflebe, sodass der Gemeinschuldner als Folge dieser Rechtsunwirksamkeit der Zahlung seine Verpflichtung nicht erfüllt habe. Es liege daher im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende Zahlung vor. Da der BF seine Darlegungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfüllt habe, könne von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamte offene Beitragsschuld ausgegangen werden. Es bestünden diesbezüglich auch besondere Sicherungspflichten, nach der es einem Geschäftsführer zumutbar sei, jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall einer Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung seiner Darlegungspflicht ermöglichen würden (VwGH 97/14/0160).
§ 83
ASVG würden die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze gelten. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich sei, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten habe, habe der Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen. Die Vorschreibung von Verzugszinsen sei somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt.
Paragraph 83, ASVG würden die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze gelten. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich sei, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten habe, habe der Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen. Die Vorschreibung von Verzugszinsen sei somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. 6. Daraufhin beantragte der BF mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 09.12.2019 fristgerecht am 11.12.2019 bei der belangten Behörde einlangend, die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ausführe, dass die zu leistenden Beiträge lediglich nach Beitragsgruppen aufgegliedert nachzuweisen seien. Damit komme sie aber der ihr obliegenden Verpflichtung, sich einer Sprache zu bedienen, welche jeder Rechtsschutzsuchende verstehen und die ihm auferlegten Pflichten nachvollziehen könne, neuerlich nicht nach. Es sei aus der Beschwerdevorentscheidung nicht ersichtlich, welche Beitragsgruppe hinter den Bezeichnungen „Beitrag Rest bzw. NV Beitrag Rest oder Betrag ex offo Rest“ stehen solle. Diese Information sei jedoch insofern relevant, als beispielsweise die Abfuhrpflicht für Dienstnehmerbeiträge erst durch jede Nettozahlung an einen Dienstnehmer entstehe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine Haftung für Dienstnehmerbeiträge dann ausschiede, wenn überhaupt keine Zahlungen an Dienstnehmer erfolgt seien. Es sei weder aus dem Haftungsbescheid, der Rückstandsaufstellung noch der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich, welche Beträge unberichtigt aushaften würden und welche Beträge aufgrund der Anfechtung des Insolvenzverwalters wieder hinzugetreten seien. Aus dem Umstand, dass der BF Zahlungen geleistet habe, welche im nachfolgenden Insolvenzverfahren angefochten worden seien, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde gerade nicht benachteiligt habe, sondern diese sogar bevorzugt behandelt habe. Daraus sei keine schuldhafte Pflichtverletzung des BF abzuleiten, welche eine Haftungsbegründung zur Folge hätte. Eine haftungsrelevante Pflichtverletzung liege nur darin, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandle, als sonstige Gesellschaftsschulden, indem er diese bediene, erstgenannte aber unberichtigt lasse (VwGH 90/08/0100). Die Anfechtung des Insolvenzverwalters aufgrund der Gläubigerbegünstigung könne im Umkehrschluss nur zur Gläubigergleichbehandlung der belangten Behörde führen. Aus den vorhandenen Mitteln sei die belangte Behörde nunmehr gleich behandelt worden wie alle anderen Gläubiger. Eine Haftung des Geschäftsführers sei daher nicht gegeben, da der BF mit der Leistung der angefochtenen Zahlungen seine Verpflichtung als Geschäftsführer erfüllen wollte. Der von der belangten Behörde herangezogenen Darlegungs- und Sicherungspflicht des BF sei entgegenzuhalten, dass es wohl unstrittig und aktenkundig sei, dass die belangte Behörde bevorzugt behandelt worden sei. Zudem trete die Informationssicherungspflicht eines Geschäftsführers nur dann ein, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften würden. Im gegenständlichen Fall sei zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung jedoch keine Beitragsschuld unberichtigt ausgehaftet, sodass dem BF auch kein Verschulden anzulasten sei. Nach wie vor unklar bleibe jedoch, welche Beiträge (KV, PV, ALV, etc.) bei der belangten Behörde unberichtigt aushaften würden. Dies sei von Relevanz, als ungeachtet der persönlichen Vorwerfbarkeit nicht sämtliche „Beiträge“ zu einer Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG führen würden. Aufgrund der mangelhaften Auflistung der belangten Behörde sei es dem BF nicht möglich nachzuvollziehen, ob die belangte Behörde diese Beträge überhaupt zu Recht geltend gemacht habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, ab welchem Tag sowie aus welchem jeweiligen Betrag die Vollzugszinsen geltend gemacht würden.Nach wie vor unklar bleibe jedoch, welche Beiträge (KV, PV, ALV, etc.) bei der belangten Behörde unberichtigt aushaften würden. Dies sei von Relevanz, als ungeachtet der persönlichen Vorwerfbarkeit nicht sämtliche „Beiträge“ zu einer Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen würden. Aufgrund der mangelhaften Auflistung der belangten Behörde sei es dem BF nicht möglich nachzuvollziehen, ob die belangte Behörde diese Beträge überhaupt zu Recht geltend gemacht habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, ab welchem Tag sowie aus welchem jeweiligen Betrag die Vollzugszinsen geltend gemacht würden. Eine Haftung für Verzugszinsen bestehe unter Verweis auf VwGH 2003/08/0043 bzw. 2001/08/0061 nicht. Die bereits mit der Beschwerde gestellten Anträge würden aufrecht erhalten werden.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 06.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. In dem mit 04.03.2020 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde wurde nach Wiedergabe der Verfahrenschronologie zusammengefasst ausgeführt, dass im Haftungszeitraum auch Beitragsmonate enthalten seien, die im Zuge der Anfechtungsauszahlung neuerlich belastet worden seien. Es wurde erneut auf die Judikatur des VwGH zur Zahl 2012/08/0227 verwiesen. Es sei zudem nicht richtig, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein Rückstand auf dem Beitragskonto unberichtigt ausgehaftet haben soll. Es sei vielmehr der Forderungsanmeldung vom 09.05.2017 zu entnehmen, dass bereits hier – vor der Anfechtung – Beiträge für Monate offen gewesen seien, die auch in der Rückstandsaufstellung des Bescheides zu finden seien. Der BF hätte daher im Sinne der besonderen Sicherungspflicht (VwGH 97/14/0160) jene Informationen zu sichern gehabt, die ihm im Falle einer Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung seiner Darlegungspflicht ermöglichen, welcher der BF aber nicht nachgekommen sei. Es würden auch keine Hinweise auf eine mangelnde Kausalität zwischen der unberichtigt aushaftenden Beitragsforderung und dem Verhalten des Geschäftsführers hindeuten. Wären die Beiträge vom Geschäftsführer bei Fälligkeit vollständig und pünktlich bezahlt worden und hätte es keine erfolgreiche Anfechtung gegeben, würden sie nicht unberichtigt aushaften. Seit der
- ASVG-Novelle komme für die Beitragsabfuhr primär das Lohnsummenverfahren zur Anwendung. Dabei berechne der Dienstgeber sowohl Dienstgeber- als auch Dienstnehmerbeiträge selbst (§ 34 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 4 ASVG). Die Einzahlung der Beiträge erfolge ohne separate Vorschreibung durch die belangte Behörde. Es sei lediglich die Vorlage einer monatlichen Beitragsnachweisung für alle im Betrieb Beschäftigten erforderlich. In dieser würden die einzelnen Namen der Versicherten nicht aufschienen, sondern nur die nach Beitrags- sowie Verrechnungsgruppen aufgeschlüsselten Lohnsummen. Erst nach Ablauf eines Kalenderjahres ist ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis zu erstellen, der die individuellen Beitragsgrundlagen für jeden Versicherten beinhaltet. Eine Aufgliederung des Haftungsbetrages nach versicherter Person bzw. in KV, PV, ALV usw. sei nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen.Seit der
- ASVG-Novelle komme für die Beitragsabfuhr primär das Lohnsummenverfahren zur Anwendung. Dabei berechne der Dienstgeber sowohl Dienstgeber- als auch Dienstnehmerbeiträge selbst (Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, ASVG). Die Einzahlung der Beiträge erfolge ohne separate Vorschreibung durch die belangte Behörde. Es sei lediglich die Vorlage einer monatlichen Beitragsnachweisung für alle im Betrieb Beschäftigten erforderlich. In dieser würden die einzelnen Namen der Versicherten nicht aufschienen, sondern nur die nach Beitrags- sowie Verrechnungsgruppen aufgeschlüsselten Lohnsummen. Erst nach Ablauf eines Kalenderjahres ist ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis zu erstellen, der die individuellen Beitragsgrundlagen für jeden Versicherten beinhaltet. Eine Aufgliederung des Haftungsbetrages nach versicherter Person bzw. in KV, PV, ALV usw. sei nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen. Für eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sei nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden treffe, weil nicht das Verschulden an der Insolvenz ins Gewicht falle, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung.Für eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sei nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden treffe, weil nicht das Verschulden an der Insolvenz ins Gewicht falle, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung. Der BF sei einerseits rechtsfreundlich vertreten und andererseits sei die Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung nur anhand von Unterlagen sowie einer entsprechend der Ausfüllhilfe vorgenommenen Darstellung möglich, sodass die Behauptungs- und Beweislast nicht überspannt worden sei. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G308 neu zugewiesen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2021 wurde dem BF und seiner Rechtsvertretung der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 04.03.2020 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht innerhalt der Frist keine Stellungnahme des BF ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2021 wurde die belangte Behörde nach Darlegung der sich aus dem bisherigen Akteninhalt ergebenden Feststellungen im gegenständlichen Fall um eine ergänzende Stellungnahme unter Anführung konkret zu beantwortender Fragen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.
- Am 05.11.2021 langte eine mit 03.11.2021 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge der Forderungsanmeldung vom 09.05.2017 der damals am Beitragskonto der Primärschuldnerin aushaftende Rückstand in Höhe von EUR 15.856,94 sowie eine geschätzte Beitragsprüfung in Höhe von EUR 20.000,00 angemeldet worden seien. Würden vom Dienstgeber monatliche Beitragsgrundlagen nicht übermittelt werden, werde der vorzuschreibende Betrag von der belangten Behörde errechnet und scheine am Rückstandsausweis unter der Bezeichnung „Beitrag ex offo“ auf, der im Falle doch noch einlangender Unterlagen bzw. einer Beitragsprüfung im Zuge des Insolvenzverfahrens korrigiert werde. Bei der ursprünglichen Forderungsanmeldung habe es sich lediglich um eine vorläufige Schätzung des Ergebnisses der noch durchzuführenden Beitragsprüfung gehandelt. Im Zuge dieser Beitragsprüfung, welche mit Prüfbericht vom 07.06.2017 abgeschlossen worden sei, habe sich lediglich ein nachzubelastender Beitragsrückstand in Höhe von EUR 9,75 ergeben, sodass sich ein tatsächlicher Rückstand von EUR 15.866,72 (daher EUR 15.856,97 zuzüglich EUR 9,75) ergeben habe, der vom Insolvenzverwalter auch vollständig anerkannt worden sei. Daher habe eine Forderungseinschränkung unter Berichtung der ursprünglich angemeldeten Eventualforderung mit 08.06.2017 auf diesen Betrag stattgefunden. Im Zuge einer nachfolgenden Zahlungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter seien Beiträge in Höhe von EUR 24.141,33 angefochten worden. Von diesem Beitrag seien aber nur EUR 23.923,54 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Differenz lasse sich durch die Abzüge des Gerichtsvollziehers erklären. Zur Bereinigung der Anfechtung habe man sich auf einen Rückzahlungsbetrag durch die belangte Behörde in Höhe von EUR 11.961,77 geeinigt und diesen Betrag nachträglich am 27.09.2017 zur Anmeldung im Insolvenzverfahren gebebracht. Dem zugehörigen Rückstandsausweis zu dieser Forderungsanmeldung könne entnommen werden, welche Beitragszeiträume durch die Anfechtungsrückzahlung wieder als offen aufscheinen. Es handle sich dabei um den Zeitraum 07/2016 bis 09/
- Im Zuge einer nachfolgenden Zahlungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter seien Beiträge in Höhe von EUR 24.141,33 angefochten worden. Von diesem Beitrag seien aber nur EUR 23.923,54 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Differenz lasse sich durch die Abzüge des Gerichtsvollziehers erklären. Zur Bereinigung der Anfechtung habe man sich auf einen Rückzahlungsbetrag durch die belangte Behörde in Höhe von EUR 11.961,77 geeinigt und diesen Betrag nachträglich am 27.09.2017 zur Anmeldung im Insolvenzverfahren gebebracht. Dem zugehörigen Rückstandsausweis zu dieser Forderungsanmeldung könne entnommen werden, welche Beitragszeiträume durch die Anfechtungsrückzahlung wieder als offen aufscheinen. Es handle sich dabei um den Zeitraum 07 aus 2016, bis 09 aus 2016,. Insgesamt seien im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin somit aushaftende Forderungen der belangten Behörde in Höhe von EUR 27.828,49 angemeldet und vom Insolvenzverwalter als auch von der Primärschuldnerin mit Schreiben vom 15.11.2018 ausdrücklich anerkannt worden. Haftungsrelevanter Zeitraum sei im gegenständlichen Fall der 01.07.2016 bis 31.03.
- An Beiträgen wären in diesem Zeitraum jene für 07/2016 bis 09/2016 (aufgrund der Anfechtungsrückzahlung) sowie 10/2016 bis 12/2016 (bereits ursprünglich angemeldet) offen.Haftungsrelevanter Zeitraum sei im gegenständlichen Fall der 01.07.2016 bis 31.03.
- An Beiträgen wären in diesem Zeitraum jene für 07 aus 2016, bis 09 aus 2016, (aufgrund der Anfechtungsrückzahlung) sowie 10 aus 2016, bis 12 aus 2016, (bereits ursprünglich angemeldet) offen. Der Stellungnahme waren nachfolgende Unterlagen beigelegt: - ursprüngliche Forderungsanmeldung der belangten Behörde in Höhe von EUR 35.856,97 samt Aufstellung über die geschätzte Beitragsprüfung vom 09.05.2017 und Rückstandsausweis vom 09.05.2017 (Beilage 1); - Benachrichtigung der belangten Behörde als Insolvenzgläubigerin von der Bestreitung ihrer Forderung in Höhe von EUR 20.000,00 durch das Insolvenzgericht vom 30.05.2017 (Beilage 2); - Prüfbericht der belangten Behörde vom 07.06.2017 über die GPLA infolge der Insolvenzeröffnung und einem Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 9,75 (Beilage 3); - Forderungseinschränkung der belangten Behörde auf eine Forderung in Höhe von EUR 15.866,72 (Beilage 4); - nachträgliche Forderungsanmeldung der belangten Behörde in Höhe des Anfechtungsbetrages von EUR 11.961,77 vom 27.09.2017 (Beilage 5); - Anerkenntnis einer Gesamtforderung der belangten Behörde in Höhe von EUR 27.828,49 durch den Insolvenzverwalter und die Primärschuldnerin vom 15.11.2018 (Beilage 6);
- Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 samt Beilagen sowie die Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2021 wurde dem BF über seinen Rechtsvertreter mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.11.2021 zur Gegenäußerung binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
- Am 09.12.2021 langte die mit 06.12.2021 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit dem Insolvenzverwalter bezogen auf anfechtungsrelevante Zahlungen in Höhe von EUR 24.143,33 einen Vergleich in Höhe von EUR 11.961,77, damit weniger als der Hälfte des geleisteten Betrages, wegen offenkundig unsicherer Rechtslage getroffen habe, an dem der BF jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Die belangte Behörde habe damit ihre Schadensminderungspflicht verletzt, da sie in einem Anfechtungsprozess durchaus auch obsiegen hätte können. Dies könne dem BF nicht zum Nachteil gereichen. Hinsichtlich des infolge der Anfechtung in Höhe von EUR 11.961,77 wieder erfolgten Auflebens einzelner Beitragsmonate sei nicht nachvollziehbar, wie die Anrechnung bzw. Abdeckung der Beiträge erfolgt sei und sei dies insbesondere für den Zinsenlauf von Bedeutung. Darüber hinaus sei unklar, weshalb 10/2016 nicht anfechtungsrelevant, sondern offen sei, wenn die Zahlungen am 04.11.2016 und am 14.11.2016, sohin nach Oktober 2016 eingelangt wären. Ebenso unklar sei, wie der Restbetrag von EUR 12.179,56 (EUR 24.141,33 abzüglich EUR 11.961,77) und die Insolvenzquote in der Höhe von EUR 1.451,61 angerechnet worden seien und welche Monate mit diesen Zahlungen abgedeckt worden wären.Hinsichtlich des infolge der Anfechtung in Höhe von EUR 11.961,77 wieder erfolgten Auflebens einzelner Beitragsmonate sei nicht nachvollziehbar, wie die Anrechnung bzw. Abdeckung der Beiträge erfolgt sei und sei dies insbesondere für den Zinsenlauf von Bedeutung. Darüber hinaus sei unklar, weshalb 10 aus 2016, nicht anfechtungsrelevant, sondern offen sei, wenn die Zahlungen am 04.11.2016 und am 14.11.2016, sohin nach Oktober 2016 eingelangt wären. Ebenso unklar sei, wie der Restbetrag von EUR 12.179,56 (EUR 24.141,33 abzüglich EUR 11.961,77) und die Insolvenzquote in der Höhe von EUR 1.451,61 angerechnet worden seien und welche Monate mit diesen Zahlungen abgedeckt worden wären. Die Beschwerdeanträge würden vollinhaltlich aufrechterhalten werden.
- Die Stellungnahme des BF vom 06.12.2021 wurde sodann mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2021 der belangten Behörde neuerlich zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.
- Am 30.12.2021 langte eine weitere Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge der Anfechtung die Frage zu beantworten gewesen sei, welche Auskunftsmittel zumutbar seien und welche Auswirkung eine Verweigerung der Herausgabe habe. Zu dieser Frage seien derzeit mehrere Verfahren anhängig und sei der gegenständliche Fall nicht als geeignet für eine (höchstgerichtliche) Klärung der Rechtsfrage erachtet worden. Somit habe die belangte Behörde unpräjudiziell EUR 11.961,77, somit genau die Hälfte der tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangten EUR 23.923,54, zur Rückzahlung im Zuge der Anfechtung angeboten und sei diese Zahlung sowohl vom Insolvenzverwalter als auch der Primärschuldnerin anerkannt worden. Die Höhe der aushaftenden Forderung sei damit als rechtskräftig entschieden anzusehen. Die Zahlungen seien ursprünglich der Widmung des Gerichtsvollziehers entsprechend zur Abdeckung der anhängigen Exekutionsverfahren zu den Monaten Rest 3-4/2016 und 5/2016 bis 07/2016 verbucht worden. Die Zahlung vom 14.11.2016 habe dann in weiterer Folge beginnend ab dem zu diesem Zeitpunkt offenen ältesten Rückstand die Beträge ab 08/2016 abgedeckt. Im Zuge der Auszahlung des Anfechtungsbetrages seien beginnend mit dem jüngsten vollständig abgedeckten Beitragsmonat (09/2016) solange ältere Monate „geöffnet“ worden, bis der volle Betrag von EUR 11.961,77 erreicht gewesen sein. Ein Ausdruck aus dem Buchungssystem zum damaligen Zeitpunkt sei nicht möglich, da die Umwidmungen die älteren Buchungen ändern und sich diese nicht mehr zur Veranschaulichung darstellen ließen.Die Zahlungen seien ursprünglich der Widmung des Gerichtsvollziehers entsprechend zur Abdeckung der anhängigen Exekutionsverfahren zu den Monaten Rest 3-4/2016 und 5 aus 2016, bis 07 aus 2016, verbucht worden. Die Zahlung vom 14.11.2016 habe dann in weiterer Folge beginnend ab dem zu diesem Zeitpunkt offenen ältesten Rückstand die Beträge ab 08 aus 2016, abgedeckt. Im Zuge der Auszahlung des Anfechtungsbetrages seien beginnend mit dem jüngsten vollständig abgedeckten Beitragsmonat (09 aus 2016,) solange ältere Monate „geöffnet“ worden, bis der volle Betrag von EUR 11.961,77 erreicht gewesen sein. Ein Ausdruck aus dem Buchungssystem zum damaligen Zeitpunkt sei nicht möglich, da die Umwidmungen die älteren Buchungen ändern und sich diese nicht mehr zur Veranschaulichung darstellen ließen. Die Insolvenzquote in Höhe von insgesamt EUR 2.482,82 (EUR 1.415,61 zuzüglich EUR 1.067,21 für die Nachtragsforderung; dementsprechend 8,92 % von EUR 27.828,49) seien quotativ der Forderungsanmeldung entsprechend am Konto gebucht worden. Weiters sei auch die Vergütung durch den IEF auf dem Beitragskonto verbucht worden. Der restliche aushaftende Rückstand sei in der Rückstandsaufstellung, die dem Bescheid beigefügt sei, zu entnehmen. Es handle sich dabei um eine öffentliche Urkunde und begründe nach § 292 ZPO den vollen Beweis über seinen Inhalt (der Abgabenschuld).Der restliche aushaftende Rückstand sei in der Rückstandsaufstellung, die dem Bescheid beigefügt sei, zu entnehmen. Es handle sich dabei um eine öffentliche Urkunde und begründe nach Paragraph 292, ZPO den vollen Beweis über seinen Inhalt (der Abgabenschuld). Trotz mehrfacher Aufforderung seien bis dato keine Unterlagen für eine mögliche Haftungsberechnung vorgelegt worden. Die Forderungsanmeldungen seien anerkannt worden und stehe die Forderung somit fest. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
- Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde per E-Mail vom 06.04.2022 mit, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin am 25.02.2019 EUR 8.834,64 an Vergütung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) verbucht worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer XXXX eingetragene „ XXXX GmbH XXXX “ (Primärschuldnerin) mit Sitz in XXXX , als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer von 26.03.2005 bis zur Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 15.03.2011, sowie von 30.06.2011 bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 04.04.2017 (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug zur XXXX vom 04.03.2020).1.
- Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene „ römisch 40 GmbH römisch 40 “ (Primärschuldnerin) mit Sitz in römisch 40 , als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer von 26.03.2005 bis zur Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 15.03.2011, sowie von 30.06.2011 bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 04.04.2017 vergleiche aktenkundiger Firmenbuchauszug zur römisch 40 vom 04.03.2020). 1.
- Am 15.03.2011 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Zahl XXXX ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über die Primärschuldnerin eröffnet. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 29.06.2011 wurde der Sanierungsplan rechtkräftig bestätigt, das Sanierungsverfahren aufgehoben und die Gesellschaft mit Generalversammlungsbeschluss vom 09.08.2011 fortgesetzt (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug zur XXXX vom 04.03.2020).1.
- Am 15.03.2011 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Zahl römisch 40 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über die Primärschuldnerin eröffnet. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 29.06.2011 wurde der Sanierungsplan rechtkräftig bestätigt, das Sanierungsverfahren aufgehoben und die Gesellschaft mit Generalversammlungsbeschluss vom 09.08.2011 fortgesetzt vergleiche aktenkundiger Firmenbuchauszug zur römisch 40 vom 04.03.2020). 1.
- Am 04.04.2017 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Zahl XXXX über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug zur XXXX vom 04.03.2020).1.
- Am 04.04.2017 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Zahl römisch 40 über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet vergleiche aktenkundiger Firmenbuchauszug zur römisch 40 vom 04.03.2020). Im Rahmen dieses Konkursverfahrens meldete die belangte Behörde ursprünglich am 10.05.2017 eine Forderung in Höhe von EUR 35.856,97 an, welche von der Insolvenzverwalterin, ausgehend von den von ihr erhobenen Passiva bezogen auf die belangte Behörde von EUR 15.331,74 in ihrem Bericht an das Insolvenzgericht vom 04.04.2017 (vgl. Beilage ./2 zur Beschwerde), in Höhe von EUR 20.000,00 bestritten wurde.Im Rahmen dieses Konkursverfahrens meldete die belangte Behörde ursprünglich am 10.05.2017 eine Forderung in Höhe von EUR 35.856,97 an, welche von der Insolvenzverwalterin, ausgehend von den von ihr erhobenen Passiva bezogen auf die belangte Behörde von EUR 15.331,74 in ihrem Bericht an das Insolvenzgericht vom 04.04.2017 vergleiche Beilage ./2 zur Beschwerde), in Höhe von EUR 20.000,00 bestritten wurde. Im Zuge der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Beitragsprüfung (GPLA) wurden von der belangten Behörde tatsächlich jedoch nur noch EUR 9,75 nachbelastet, sodass sich ein tatsächlich offener Beitragsrückstand in Höhe von EUR 15.866,72 (nämlich der Rückstand laut Rückstandsausweis vom 09.05.2017 in Höhe von EUR 15.856,97 zuzüglich des nachbelasteten Rückstandes aufgrund der durchgeführten Beitragsprüfung in Höhe von EUR 9,75) ergab (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 samt Beilagen 1 bis 3).Im Zuge der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Beitragsprüfung (GPLA) wurden von der belangten Behörde tatsächlich jedoch nur noch EUR 9,75 nachbelastet, sodass sich ein tatsächlich offener Beitragsrückstand in Höhe von EUR 15.866,72 (nämlich der Rückstand laut Rückstandsausweis vom 09.05.2017 in Höhe von EUR 15.856,97 zuzüglich des nachbelasteten Rückstandes aufgrund der durchgeführten Beitragsprüfung in Höhe von EUR 9,75) ergab vergleiche Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 samt Beilagen 1 bis 3). Die belangte Behörde schränkte daraufhin die ursprünglich angemeldete Forderung am 09.06.2017 auf eine Forderungshöhe von EUR 15.866,72 ein (vgl. ua. Beilage ./4 zur Beschwerde; Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 samt Beilagen 4).Die belangte Behörde schränkte daraufhin die ursprünglich angemeldete Forderung am 09.06.2017 auf eine Forderungshöhe von EUR 15.866,72 ein vergleiche ua. Beilage ./4 zur Beschwerde; Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 samt Beilagen 4). Die nunmehr eingeschränkte Forderung in der Höhe von EUR 15.866,72 wurde daraufhin von der Insolvenzverwalterin am 20.06.2017 zur Gänze anerkannt (vgl. Beilage ./3 zur Beschwerde). Die nunmehr eingeschränkte Forderung in der Höhe von EUR 15.866,72 wurde daraufhin von der Insolvenzverwalterin am 20.06.2017 zur Gänze anerkannt vergleiche Beilage ./3 zur Beschwerde). Die anerkannte Forderung von EUR 15.866,72 setzt sich dabei aus EUR 15.425,03 Kapitalforderung zuzüglich EUR 125,48 an Verzugszinsen berechnet bis 04.04.2017 sowie Nebengebühren in Höhe von EUR 306,46 sowie zuzüglich EUR 9,75 aus der Beitragsnachverrechnung zusammen (vgl. Rückstandsausweis vom 09.05.2017 und vom 08.06.2017 als Beilage zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 (OZ 5)).Die anerkannte Forderung von EUR 15.866,72 setzt sich dabei aus EUR 15.425,03 Kapitalforderung zuzüglich EUR 125,48 an Verzugszinsen berechnet bis 04.04.2017 sowie Nebengebühren in Höhe von EUR 306,46 sowie zuzüglich EUR 9,75 aus der Beitragsnachverrechnung zusammen vergleiche Rückstandsausweis vom 09.05.2017 und vom 08.06.2017 als Beilage zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 (OZ 5)). 1.
- Im November 2016, somit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung über die Primärschuldnerin am 04.04.2017, leistete der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin an die belangte Behörde nachfolgende Zahlungen insgesamt EUR 24.141,33 über den Gerichtsvollzieher (vgl. Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 31.08.2017 an die belangte Behörde, Beilage ./5 zur Beschwerde; darüber hinaus unstrittig):1.
- Im November 2016, somit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung über die Primärschuldnerin am 04.04.2017, leistete der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin an die belangte Behörde nachfolgende Zahlungen insgesamt EUR 24.141,33 über den Gerichtsvollzieher vergleiche Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 31.08.2017 an die belangte Behörde, Beilage ./5 zur Beschwerde; darüber hinaus unstrittig): - 04.11.2016 EUR 3.700,00 - 04.11.2016 EUR 4.738,17 - 04.11.2016 EUR 4.548,84 - 04.11.2016 EUR 3.977,78 - 14.11.2016 EUR 7.176,54 Abzüglich der Gebühren für den Gerichtsvollzieher langten davon EUR 23.923,54 bei der belangten Behörde ein (vgl. etwa Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.12.2021).Abzüglich der Gebühren für den Gerichtsvollzieher langten davon EUR 23.923,54 bei der belangten Behörde ein vergleiche etwa Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.12.2021). Die geleisteten Zahlungen vom 04.11.2016 wurden dabei ursprünglich aufgrund der Widmung des Gerichtsvollziehers zur Abdeckung der anhängigen Exekutionsverfahren zu den noch aushaftenden Beträgen 03/2016 und 04/2016 sowie die Monate 05/2016 bis 07/2016 verbucht. Die Zahlung vom 14.11.2016 deckte dann in weiterer Folge die älteste noch offene Beitragsschuld, beginnend ab 08/2016 bis 09/2016 ab (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.12.2021).Die geleisteten Zahlungen vom 04.11.2016 wurden dabei ursprünglich aufgrund der Widmung des Gerichtsvollziehers zur Abdeckung der anhängigen Exekutionsverfahren zu den noch aushaftenden Beträgen 03 aus 2016, und 04 aus 2016, sowie die Monate 05 aus 2016, bis 07 aus 2016, verbucht. Die Zahlung vom 14.11.2016 deckte dann in weiterer Folge die älteste noch offene Beitragsschuld, beginnend ab 08 aus 2016, bis 09 aus 2016, ab vergleiche Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.12.2021). Mit Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 31.08.2017 wurde gegenüber der belangten Behörde die Anfechtung dieser Zahlungen in Höhe von EUR 24.141,33 erklärt (vgl. Beilage ./5 zur Beschwerde).Mit Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 31.08.2017 wurde gegenüber der belangten Behörde die Anfechtung dieser Zahlungen in Höhe von EUR 24.141,33 erklärt vergleiche Beilage ./5 zur Beschwerde). Daraufhin bot die belangte Behörde eine Vergleichszahlung in Höhe von EUR 11.961,77 (daher 50 % von EUR 23.923,54) zur Bereinigung der Anfechtungsansprüche in der Höhe von EUR 24.141,33 an, welche von der Insolvenzverwalterin angenommen wurde (vgl. Bericht der Insolvenzverwalterin vom 31.01.2018, Beilage ./6 zur Beschwerde).Daraufhin bot die belangte Behörde eine Vergleichszahlung in Höhe von EUR 11.961,77 (daher 50 % von EUR 23.923,54) zur Bereinigung der Anfechtungsansprüche in der Höhe von EUR 24.141,33 an, welche von der Insolvenzverwalterin angenommen wurde vergleiche Bericht der Insolvenzverwalterin vom 31.01.2018, Beilage ./6 zur Beschwerde). Damit lebten die Forderungen für die Zeiträume 09/2016 bis 07/2016 wieder auf.Damit lebten die Forderungen für die Zeiträume 09 aus 2016, bis 07 aus 2016, wieder auf. Die somit wiederaufgelebte (Teil-)Forderung der belangten Behörde in Höhe von EUR 11.961,77 wurde daraufhin mittels Nachtragsanmeldung vom 27.09.2017 zusätzlich im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 samt Beilage 5).Die somit wiederaufgelebte (Teil-)Forderung der belangten Behörde in Höhe von EUR 11.961,77 wurde daraufhin mittels Nachtragsanmeldung vom 27.09.2017 zusätzlich im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet vergleiche Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 samt Beilage 5). 1.
- Schlussendlich wurde im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin seitens der belangten Behörde eine Gesamtforderung in Höhe von EUR 27.828,49 (zusammengesetzt aus ursprünglich aushaftenden Beitragsrückständen laut Rückstandsausweis vom 09.05.2017 in Höhe von EUR 15.856,97, zuzüglich des nachbelasteten Rückstandes aufgrund der durchgeführten Beitragsprüfung in Höhe von EUR 9,75, zuzüglich des Anfechtungsbetrages in Höhe von EUR 11.961,77) angemeldet und im Insolvenzverfahren sowohl seitens des Insolvenzverwalters als auch der Primärschuldnerin am 15.11.2018 ausdrücklich anerkannt (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 samt Beilage 6).1.
- Schlussendlich wurde im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin seitens der belangten Behörde eine Gesamtforderung in Höhe von EUR 27.828,49 (zusammengesetzt aus ursprünglich aushaftenden Beitragsrückständen laut Rückstandsausweis vom 09.05.2017 in Höhe von EUR 15.856,97, zuzüglich des nachbelasteten Rückstandes aufgrund der durchgeführten Beitragsprüfung in Höhe von EUR 9,75, zuzüglich des Anfechtungsbetrages in Höhe von EUR 11.961,77) angemeldet und im Insolvenzverfahren sowohl seitens des Insolvenzverwalters als auch der Primärschuldnerin am 15.11.2018 ausdrücklich anerkannt vergleiche Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 samt Beilage 6). 1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 01.02.2019 zur Zahl XXXX wurde der Konkurs nach Schlussverteilung mit einer Quote von 8,921858 % aufgehoben und die Primärschuldnerin infolge Vermögenslosigkeit
§ 40FBG am 05.04.2019 gelöscht.
1.6. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 01.02.2019 zur Zahl römisch 40 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung mit einer Quote von 8,921858 % aufgehoben und die Primärschuldnerin infolge Vermögenslosigkeit
Paragraph 40, FBG am 05.04.2019 gelöscht. Die belangte Behörde erhielt dabei eine Quotenzahlung in Höhe von insgesamt EUR 2.482,82 (EUR 1.451,61 und EUR 1.067,21 für die insgesamt angemeldete und anerkannte Forderung in Höhe von EUR 27.828,49) (vgl. Bericht über die Ausschüttung, Antrag auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 30.01.2019, Beilage ./7 zur Beschwerde; Beschwerde, S 3; aktenkundiger Firmenbuchauszug zur XXXX vom 04.03.2020; Beschluss des Insolvenzgerichtes, Aktenstück 2 des Verwaltungsaktes; Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.12.2021).Die belangte Behörde erhielt dabei eine Quotenzahlung in Höhe von insgesamt EUR 2.482,82 (EUR 1.451,61 und EUR 1.067,21 für die insgesamt angemeldete und anerkannte Forderung in Höhe von EUR 27.828,49) vergleiche Bericht über die Ausschüttung, Antrag auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 30.01.2019, Beilage ./7 zur Beschwerde; Beschwerde, S 3; aktenkundiger Firmenbuchauszug zur römisch 40 vom 04.03.2020; Beschluss des Insolvenzgerichtes, Aktenstück 2 des Verwaltungsaktes; Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.12.2021). Seitens des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) wurden am 25.02.2019 EUR 8.834,64 an Vergütungen verbucht (vgl. Auskunft der belangten Behörde vom 06.04.2022).Seitens des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) wurden am 25.02.2019 EUR 8.834,64 an Vergütungen verbucht vergleiche Auskunft der belangten Behörde vom 06.04.2022). 1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2019, Zahl: XXXX , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen
§ 67Abs. 10 i
Vm § 83 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 18.503,39 festgestellt.1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2019, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 18.503,39 festgestellt. Laut beiliegendem Rückstandsausweis vom 12.08.2019 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 16.073,79, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen
§ 59Abs.
1 ASVG bis 11.08.2019 von EUR 2.152,25 und Nebengebühren von EUR 277,35 zusammen und errechnet sich wie folgt:Laut beiliegendem Rückstandsausweis vom 12.08.2019 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 16.073,79, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG bis 11.08.2019 von EUR 2.152,25 und Nebengebühren von EUR 277,35 zusammen und errechnet sich wie folgt: Gesamt 07/2016 Beitrag Rest (01.07.2016-31.07.2016) € 1.096,45 07/2016 NV Beitrag Rest (01.07.2016-31.07.2016) € 312,17 08/2016 Beitrag Rest (01.08.2016-31.08.2016) € 2.988,72 08/2016 NV Beitrag Rest (01.08.2016-31.08.2016) € 116,75 09/2016 Beitrag Rest (01.09.2016-30.09.2016) € 2.724,40 10/2016 Beitrag Rest (01.10.2016-31.10.2016) € 1.918,95 11/2016 Beitrag Rest (01.11.2016-30.11.2016) € 4.044,49 12/2016 Beitrag ex offo Rest (01.12.2016-31.12.2016) € 2.871,86 Summe der Beiträge € 16.073,79 Verzugszinsen
§ 59Abs.
1 ASVG gerechnet bis 11.08.2019Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 11.08.2019 € 2.152,25 Nebengebühren € 277,35 Summe der Forderung € 18.503,39 Im Zeitraum ab 12.08.2019 fallen aus EUR 16.073,79 weitere Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a., bis zur Einbringung der Beschwerde an. 1.
- Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der, von der Insolvenzverwalterin ursprünglich anerkannten, Forderung (vor Forderungsanfechtung) in Höhe von EUR 15.856,97 auch bis 04.04.2017 berechnete Verzugszinsen in Höhe von EUR 125,48 sowie Nebengebühren von EUR 306,46 (insgesamt somit EUR 431,94) enthalten sind, die Kapitalforderung an sich jedoch nur EUR 15.425,03 betrug (vgl. dazu neuerlich Rückstandsausweis vom 09.05.2017 als Beilage zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 (OZ 5)), dem weiteren Zinsenlauf bis zum Forderungsanerkenntnis am 20.06.2017, der weiteren Beitragsforderung nach GPLA in Höhe von EUR 9,75 sowie der Hinzurechnung des Anfechtungsbetrages in Höhe von EUR 11.961,77, abzüglich der schlussendlich erlangten Insolvenzquote in Höhe von EUR 2.482,82 und der am 25.02.2019 dem Beitragskonto der Primärschuldnerin weiter gutgeschriebenen IEF-Zahlungen in Höhe von EUR 8.834,64, bestehen seitens des erkennenden Gerichtes keine Bedenken an der verfahrensgegenständlichen Kapitalhöhe von EUR 16.073,79 als offenem Beitragsrückstand (vgl. Rückstandsausweis vom 12.08.2019, Beilage ./8 zur Beschwerde).1.
- Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der, von der Insolvenzverwalterin ursprünglich anerkannten, Forderung (vor Forderungsanfechtung) in Höhe von EUR 15.856,97 auch bis 04.04.2017 berechnete Verzugszinsen in Höhe von EUR 125,48 sowie Nebengebühren von EUR 306,46 (insgesamt somit EUR 431,94) enthalten sind, die Kapitalforderung an sich jedoch nur EUR 15.425,03 betrug vergleiche dazu neuerlich Rückstandsausweis vom 09.05.2017 als Beilage zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2021 (OZ 5)), dem weiteren Zinsenlauf bis zum Forderungsanerkenntnis am 20.06.2017, der weiteren Beitragsforderung nach GPLA in Höhe von EUR 9,75 sowie der Hinzurechnung des Anfechtungsbetrages in Höhe von EUR 11.961,77, abzüglich der schlussendlich erlangten Insolvenzquote in Höhe von EUR 2.482,82 und der am 25.02.2019 dem Beitragskonto der Primärschuldnerin weiter gutgeschriebenen IEF-Zahlungen in Höhe von EUR 8.834,64, bestehen seitens des erkennenden Gerichtes keine Bedenken an der verfahrensgegenständlichen Kapitalhöhe von EUR 16.073,79 als offenem Beitragsrückstand vergleiche Rückstandsausweis vom 12.08.2019, Beilage ./8 zur Beschwerde). 1.
- Die Haftung des BF wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der BF hat trotz entsprechender Aufforderung im Verwaltungsverfahren und einer weiteren Aufforderung im fortgesetzten Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Schreiben vom 16.10.2019 und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen rechnerischen Nachweis für die konkrete finanzielle Situation der Primärschuldnerin während des haftungsrelevanten Zeitraumes von 01.07.2016 bis 31.03.2017 und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht. Es konnte somit nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die auf die Gesamtforderungen der Primärschuldnerin in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen zu den Forderungen der belangten Behörde stehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
- Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren sowie die ausschließliche handelsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Firmenbuchauszug und den aktenkundigen Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren. Der von der belangten Behörde mit Bescheid festgestellte Haftungsbetrag ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 12.08.
- Diesbezüglich wurde die belangte Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht mehrmals zur Präzisierung bzw. Erklärung der konkreten aushaftenden Kapitalhöhe aufgrund des ursprünglich nicht nachvollziehbaren Akteninhaltes bezogen auf Forderungsanmeldungen und Anfechtungen im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin aufgefordert, der sie schlussendlich nachgekommen ist. Die belangte Behörde konnte schlussendlich schlüssig den Verfahrensgang sowohl bezogen auf das vorangegangene Insolvenzverfahren als auch das gegenständliche Verwaltungsverfahren darlegen und durch entsprechend nachgereichte Unterlagen nachvollziehbar untermauern, sodass an der Richtigkeit des Rückstandsausweises seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel aufgekommen sind. Wesentlich ist diesbezüglich im gegenständlichen Fall, dass im Zuge des Insolvenzverfahrens schlussendlich tatsächlich Beitragsrückstände in Höhe EUR 27.828,49 angemeldet und vom Insolvenzverwalter wie auch der Primärschuldnerin ausdrücklich am 15.11.2018 anerkannt wurden. Abzüglich der von der belangten Behörde erhaltenen Insolvenzquote von insgesamt EUR 2.482,82 sowie der Zahlungen nach dem IESG in Höhe von EUR 8.834,64, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der, von der Insolvenzverwalterin ursprünglich anerkannten, Forderung (vor Forderungsanfechtung) in Höhe von EUR 15.856,97 auch bis 04.04.2017 berechnete Verzugszinsen in Höhe von EUR 125,48 sowie Nebengebühren von EUR 306,46 (insgesamt somit EUR 431,94) enthalten sind, die Kapitalforderung an sich jedoch nur EUR 15.425,03 betrug und dem weiteren Zinsenlauf bis zum Forderungsanerkenntnis am 20.06.2017, ergeben sich daher seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der – dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 und in der Folge auch der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden – tatsächlich noch aushaftende Kapitalforderung in Höhe von EUR 16.073,
- Der Beschwerdeführer konnte abgesehen von Berichten des Insolvenzverwalters keinerlei Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszüge oder sonstige Unterlagen vorlegen, die eine rechnerische Überprüfung der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern im Sinne der von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten Verhältnisrechnung zwischen Gesamtzahlungsquote und Zahlungsquote gegenüber der belangten Behörde im haftungsrelevanten Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.03.2017 ermöglicht hätte. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. im Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere aus den von den Parteien im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF (substanziiert) noch der belangten Behörde bestritten wurden. 2.
- Strittig ist im gegenständlichen Fall überwiegend die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass im Übrigen darauf verwiesen wird. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). ,
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Zur Haftung des BF dem Grunde nach: 3.2.1.
§ 58Abs.
5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.3.2.1.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 67Abs.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 83
ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend (vgl dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grundsätzlich nicht Prokuristen iSd § 53 UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd § 54 UGB (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend vergleiche dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grundsätzlich nicht Prokuristen iSd Paragraph 53, UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd Paragraph 54, UGB vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). 3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF war von 26.03.2005 bis zur Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 15.03.2011, sowie von 30.06.2011 bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 04.04.2017 im Firmenbuch unstrittig als einziger vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.Der BF war von 26.03.2005 bis zur Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 15.03.2011, sowie von 30.06.2011 bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 04.04.2017 im Firmenbuch unstrittig als einziger vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzusehen. Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028).Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028). Im konkreten Fall steht fest, dass über die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgeführt wurde, dieses mit rechtskräftigem Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 01.02.2019 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin bereits mit 05.04.2019 amtswegig
§ 40FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor. Im konkreten Fall steht fest, dass über die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgeführt wurde, dieses mit rechtskräftigem Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 01.02.2019 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin bereits mit 05.04.2019 amtswegig
Paragraph 40, FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor. Die Heranziehung des BF als Vertreter der Primärschuldnerin zur Haftung für deren Beitragsschulden im relevanten Zeitraum erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 3.
- Zur schuldhaften Verletzung der Gleichbehandlungspflicht bzw. Haftung der Höhe nach: 3.3.
- Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).3.3.
- Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 62, der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert vergleiche zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Dieses Benachteiligungsverbot bedeutet zunächst, dass immer dann, wenn andere Forderungen zumindest teilweise erfüllt werden, im entsprechenden Prozentsatz auch die Forderungen des Versicherungsträgers teilweise erfüllt werden müssen (Gleichbehandlung nach der Zahlungstheorie). Daneben wurde in der Rechtsprechung vielfach auch die Auffassung vertreten, dass eine solche anteilige Leistung (zumindest) an den Versicherungsträger stets nach Maßgabe vorhandener Mittel zu leisten ist, und zwar in einem solchen Prozentsatz, der dem Verhältnis der Summe aller Forderungen zur Forderung des Versicherungsträgers entspricht (Gleichbehandlung nach der Mitteltheorie). Der VwGH hat sich in einem Judikat zur Parallelbestimmung in § 25a BUAG zur Zahlungstheorie bekannt (VwGH 2002/08/0213, VwSlg 16.532 A = RdW 2005/491, 444 = ZfVB 2006/1287) und so dem Vertreter die Möglichkeit eröffnet, zur Vermeidung der Verletzung von Gläubigerinteressen entweder die Zahlungen vorübergehend einzustellen, bis der Liquiditätsengpass überwunden ist (sofern darauf ernstlich Aussicht besteht) oder die Zahlungen vor Insolvenzeröffnung dauernd einzustellen und die liquiden Mittel letztlich zur gleichmäßigen Verteilung in der Insolvenzmasse zu belassen, ohne eine Haftung für den Beitragsausfall zu riskieren. Daher muss der Vertreter bei gänzlichem Aushaften von Beiträgen nicht die Mittellosigkeit der Dienstgeberin nachweisen (so aber noch VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 116 f (Stand 01.12.2020, rdb.at).Dieses Benachteiligungsverbot bedeutet zunächst, dass immer dann, wenn andere Forderungen zumindest teilweise erfüllt werden, im entsprechenden Prozentsatz auch die Forderungen des Versicherungsträgers teilweise erfüllt werden müssen (Gleichbehandlung nach der Zahlungstheorie). Daneben wurde in der Rechtsprechung vielfach auch die Auffassung vertreten, dass eine solche anteilige Leistung (zumindest) an den Versicherungsträger stets nach Maßgabe vorhandener Mittel zu leisten ist, und zwar in einem solchen Prozentsatz, der dem Verhältnis der Summe aller Forderungen zur Forderung des Versicherungsträgers entspricht (Gleichbehandlung nach der Mitteltheorie). Der VwGH hat sich in einem Judikat zur Parallelbestimmung in Paragraph 25 a, BUAG zur Zahlungstheorie bekannt (VwGH 2002/08/0213, VwSlg 16.532 A = RdW 2005/491, 444 = ZfVB 2006/1287) und so dem Vertreter die Möglichkeit eröffnet, zur Vermeidung der Verletzung von Gläubigerinteressen entweder die Zahlungen vorübergehend einzustellen, bis der Liquiditätsengpass überwunden ist (sofern darauf ernstlich Aussicht besteht) oder die Zahlungen vor Insolvenzeröffnung dauernd einzustellen und die liquiden Mittel letztlich zur gleichmäßigen Verteilung in der Insolvenzmasse zu belassen, ohne eine Haftung für den Beitragsausfall zu riskieren. Daher muss der Vertreter bei gänzlichem Aushaften von Beiträgen nicht die Mittellosigkeit der Dienstgeberin nachweisen (so aber noch VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 116 f (Stand 01.12.2020, rdb.at). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (BUAK-Zahlungsquote) entspricht. Unterschreitet die BUAK-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung, hier also eine Benachteiligung der BUAK vor. Es ist sodann der Haftungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Verhältnis der Summe aus Zuschlagszahlungen und Haftungsbetrag zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten der allgemeinen Zahlungsquote entspricht. Zur Berechnung des Haftungsbetrags ist die Differenz aus allgemeiner Zahlungsquote und BUAK-Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. ist - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren und sind von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten abzuziehen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG, welche nach der Entscheidung des VwGH etwa vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, genauso für § 67 Abs. 10 ASVG anzuwenden ist).Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (BUAK-Zahlungsquote) entspricht. Unterschreitet die BUAK-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung, hier also eine Benachteiligung der BUAK vor. Es ist sodann der Haftungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Verhältnis der Summe aus Zuschlagszahlungen und Haftungsbetrag zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten der allgemeinen Zahlungsquote entspricht. Zur Berechnung des Haftungsbetrags ist die Differenz aus allgemeiner Zahlungsquote und BUAK-Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. ist - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren und sind von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten abzuziehen vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG, welche nach der Entscheidung des VwGH etwa vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, genauso für Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzuwenden ist). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG). Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes – unter Berücksichtigung allfälliger Anfechtungen – noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227). Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren (vgl. insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.
- der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97
(106); Die Vertreterhaftung
§ 67Abs.
10 ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren vergleiche insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97
(106); Die Vertreterhaftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung (vgl. Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2016)63
(70)) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung vergleiche Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2016)63
(70)) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). 3.3.
- Fallbezogen ergibt sich aus der soeben dargestellten Judikatur Folgendes: Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war der BF zuletzt im Zeitraum 30.06.2011 bis 04.04.2017 (Tag der Insolvenzeröffnung über die Primärschuldnerin) alleiniger, selbstständig vertretender, handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Haftungszeitraum erstreckt sich vom ersten fälligen und offenen Beitragsrückstand bis zum letzten offenen Beitragsrückstand bzw. der Insolvenzeröffnung. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist (vgl. VwGH Vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe). Im gegenständlichen Fall ist Beurteilungszeitraum der 01.07.2016 bis zum 31.03.2017.Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war der BF zuletzt im Zeitraum 30.06.2011 bis 04.04.2017 (Tag der Insolvenzeröffnung über die Primärschuldnerin) alleiniger, selbstständig vertretender, handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Haftungszeitraum erstreckt sich vom ersten fälligen und offenen Beitragsrückstand bis zum letzten offenen Beitragsrückstand bzw. der Insolvenzeröffnung. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist vergleiche VwGH Vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe). Im gegenständlichen Fall ist Beurteilungszeitraum der 01.07.2016 bis zum 31.03.
- Entsprechend der nunmehr vorliegenden, klarstellenden Rechtsprechung des VwGH wäre im gegenständlichen Fall nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes eine Beurteilung der Gleich-/Ungleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin durch den BF im Rahmen der Zahlungstheorie vorzunehmen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht möglich: Die belangte Behörde hat in der konkreten Beschwerdesache den BF bereits vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 09.07.2019 auf eine mögliche Haftung (damals noch in einem verkürzten Haftungszeitraum von 08/2016 bis 02/2017) hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag. Der BF wurde weiters in diesem Schreiben zur Erstellung eines rechnerischen Entlastungsbeweises angeleitet und wurde ihm auch ein entsprechendes Berechnungsformular und ein Rückstandsausweis übermittelt. Die belangte Behörde hat in der konkreten Beschwerdesache den BF bereits vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 09.07.2019 auf eine mögliche Haftung (damals noch in einem verkürzten Haftungszeitraum von 08 aus 2016, bis 02 aus 2017,) hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag. Der BF wurde weiters in diesem Schreiben zur Erstellung eines rechnerischen Entlastungsbeweises angeleitet und wurde ihm auch ein entsprechendes Berechnungsformular und ein Rückstandsausweis übermittelt. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 31.07.2019 wurde lediglich ausgeführt, dass der BF Mindestpensionsbezieher sei, bereits ein Insolvenzverfahren über das persönliche Vermögen des BF abgeführt worden sei, er über kein Vermögen verfüge und daher auch keine Zahlungen an die belangte Behörde leisten könne. Der BF sei jederzeit bereit, nähere Auskünfte zu geben oder ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen. Daraufhin erfolgte ein Telefonat der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde mit der Rechtsvertretung des BF. Aus dem Aktenvermerk vom 06.08.2019 ergibt sich, dass mit der Rechtsvertretung offenbar die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses des BF zur möglichen Verschiebung des Vollzuges vereinbart worden ist, jedoch die zwingende Bescheiderstellung thematisiert wurde. Nachdem keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, hat die belangte Behörde den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 erlassen. Auch in der daraufhin erhobenen Beschwerde wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, die eine rechnerische Gleichbehandlungsprüfung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin ermöglicht hätten. Sodann wurde der BF über seine Rechtsvertretung neuerlich schriftlich im Verfahren zur Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2019 aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen und das mit Schreiben vom 09.07.2019 beigelegte Berechnungsformular vorzulegen und bis 08.11.2019 der belangten Behörde zu übermitteln. Es wurde auch über die Folgen erfolgter Zahlungsanfechtungen im Insolvenzverfahren, das Wesen des Lohnsummenverfahrens sowie die Folgen einer nicht möglichen Gleichbehandlungsprüfung informiert. Mit Schreiben vom 21.10.2019 wurde daraufhin ein Vermögensverzeichnis des BF vorgelegt, jedoch keine darüberhinausgehenden Unterlagen. Ein rechnerischer Entlastungsnachweis ist schlussendlich auch nicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt und bereits oben ausgeführt wurde, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen – nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens – die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt und bereits oben ausgeführt wurde, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen – nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens – die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der BF nicht nur allgemein dartun müssen, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat. Vielmehr hätte er im Hinblick darauf, dass er die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet hat (sondern im Gegenteil anfechtbare Zahlungen in Höhe von EUR 24.141,33 vorgebracht hat), insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen (vgl. VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Der anwaltlich vertretene BF machte jedoch – obwohl er dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurde, keinerlei diesbezügliche Angaben (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der BF nicht nur allgemein dartun müssen, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat. Vielmehr hätte er im Hinblick darauf, dass er die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet hat (sondern im Gegenteil anfechtbare Zahlungen in Höhe von EUR 24.141,33 vorgebracht hat), insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen vergleiche VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Der anwaltlich vertretene BF machte jedoch – obwohl er dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurde, keinerlei diesbezügliche Angaben vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 67 Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff).Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 67, Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff). Davon ausgehend ist der BF seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen und hat dies auch nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht getan. Im Hinblick darauf kann nach der oben angeführten Rechtsprechung ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung angenommen werden. Der Vorschreibung des Haftungsbetrages mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein Rückstandsausweis
§ 64ASVG zugrunde.
Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde
§ 292ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507).
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG8, § 64 Rz 6). Dazu ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen dazu ausgeführt – keine Zweifel an der Richtigkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises ergeben haben.Der Vorschreibung des Haftungsbetrages mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein Rückstandsausweis
Paragraph 64, ASVG zugrunde. Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde
Paragraph 292, ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 64, Rz 6). Dazu ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen dazu ausgeführt – keine Zweifel an der Richtigkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises ergeben haben. Noch bis zum 31.12.2016 hatte der Beitragsschuldner die Beiträge von der Lohnsumme aller bei ihm beschäftigten Dienstnehmer selbst zu ermitteln und unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Dieses Verfahren wird auch als Selbstverrechnung bezeichnet. Durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlage hat der Beitragsschuldner seit 01.01.2017 von den jedem Dienstnehmer im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten die Beiträge zu ermitteln und unaufgefordert an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. An der Selbstverrechnung änderte sich durch die Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlage also nichts. Es wird jedoch monatlich eine Individualisierung der Meldung der Beitragsgrundlage und der zu entrichtenden Beiträge vorgenommen. Die monatliche Beitragsgrundlage erhöht die Transparenz der Meldedaten und deren Kontrolle (vgl. Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 58 AVG Rz 12 (Stand 01.07.2020, rdb.at)).Noch bis zum 31.12.2016 hatte der Beitragsschuldner die Beiträge von der Lohnsumme aller bei ihm beschäftigten Dienstnehmer selbst zu ermitteln und unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Dieses Verfahren wird auch als Selbstverrechnung bezeichnet. Durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlage hat der Beitragsschuldner seit 01.01.2017 von den jedem Dienstnehmer im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten die Beiträge zu ermitteln und unaufgefordert an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. An der Selbstverrechnung änderte sich durch die Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlage also nichts. Es wird jedoch monatlich eine Individualisierung der Meldung der Beitragsgrundlage und der zu entrichtenden Beiträge vorgenommen. Die monatliche Beitragsgrundlage erhöht die Transparenz der Meldedaten und deren Kontrolle vergleiche Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 58, AVG Rz 12 (Stand 01.07.2020, rdb.at)). Eine wie vom BF geforderte Aufschlüsselung ist de-facto im Lohnsummenverfahren gar nicht möglich. Darüber hinaus ist gegenständlich zudem festzuhalten und kommt es im gegenständlichen Fall schlussendlich auch darauf an, dass im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin nach mehrmaligen Korrekturen der Forderungshöhe der belangten Behörde und infolge (teilweiser) Zahlungsanfechtungen bzw. des darüber geschlossenen Vergleiches sowohl vom Insolvenzverwalter als auch der Primärschuldnerin (deren Geschäftsführer der BF war) ein Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von EUR 27.828,49 mit Schreiben vom 15.11.2018 ausdrücklich anerkannt wurde.
§ 60Abs.
2 IO bindet dann, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. […] Zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass die Feststellung nach § 109 KO (IO) eine streitabschneidende Wirkung äußert, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs. 2 KO (IO), dass sie einer der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat (OGH vom 22.10.2012, 9 ObA 50/12m mwN). Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogates zu, von der bindende Wirkung ausgeht (OGH 11.06.2001, 8 Ob 271/00m). Die Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren bildet ein Prozesshindernis für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts beseitigt werden. Dafür stehen insbesondere die Wiederaufnahmeklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbstständigen Klage ist ausgeschlossen. Die Feststellungsklage des Schuldners nach der Insolvenzaufhebung bezüglich des Nichtbestehens der Forderung ist bei einem Anerkenntnis der Forderung durch den Insolvenzverwalter und bei Fehlen einer Bestreitung der Forderung durch einen Gläubiger und/oder Schuldner nicht möglich. Eine Bestreitung durch den Schuldner ist nur für die Zeit nach der Insolvenzaufhebung von Belang. (OGH vom 17.12.2012, 9 ObA 131/12y (ZIK 2013, 145) mit weiteren Nachweisen).
Paragraph 60, Absatz 2, IO bindet dann, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. […] Zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass die Feststellung nach Paragraph 109, KO (IO) eine streitabschneidende Wirkung äußert, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt Paragraph 60, Absatz 2, KO (IO), dass sie einer der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat (OGH vom 22.10.2012, 9 ObA 50/12m mwN). Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogates zu, von der bindende Wirkung ausgeht (OGH 11.06.2001, 8 Ob 271/00m). Die Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren bildet ein Prozesshindernis für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts beseitigt werden. Dafür stehen insbesondere die Wiederaufnahmeklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbstständigen Klage ist ausgeschlossen. Die Feststellungsklage des Schuldners nach der Insolvenzaufhebung bezüglich des Nichtbestehens der Forderung ist bei einem Anerkenntnis der Forderung durch den Insolvenzverwalter und bei Fehlen einer Bestreitung der Forderung durch einen Gläubiger und/oder Schuldner nicht möglich. Eine Bestreitung durch den Schuldner ist nur für die Zeit nach der Insolvenzaufhebung von Belang. (OGH vom 17.12.2012, 9 ObA 131/12y (ZIK 2013, 145) mit weiteren Nachweisen).
§ 60Abs.
2 IO liegt somit bezogen auf das Bestehen und die Höhe der aushaftenden Beitragsschulden ein Entscheidungssurrogat vor, an welches auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (vgl. etwa auch VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0214).
Paragraph 60, Absatz 2, IO liegt somit bezogen auf das Bestehen und die Höhe der aushaftenden Beitragsschulden ein Entscheidungssurrogat vor, an welches auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist vergleiche etwa auch VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0214). Die aushaftende Gesamtforderung steht somit fest und braucht auch auf das weitere Vorbringen des BF, die belangte Behörde wäre mit dem Abschluss des Vergleiches einer ihr obliegenden Schadensminderungspflicht gegenüber dem BF nicht nachgekommen, somit nicht weiter eingegangen werden, zumal der BF persönlich keine Partei des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin gewesen ist. In Bezug auf das sinngemäße Vorbringen, den BF treffe kein Verschulden an der nachträglichen und erfolgreichen Zahlungsanfechtung (bzw. des dazu abgeschlossenen Vergleiches) durch den Insolvenzverwalter und habe der BF in seiner Verantwortung als Geschäftsführer der Primärschuldnerin diese durch seine Zahlungen im November 2016 sogar besser gestellt als die übrigen Gläubiger der Primärschuldnerin, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu verweisen, der in seiner Entscheidung vom 29.01.2014, 2012/08/0227, in Punkt 4.
- seiner Entscheidungsgründe ausgeführt hat: „4.4 Im Haftungsverfahren ist zwar nicht zu prüfen, ob eine Zahlung rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wäre, da hypothetische Ereignisse nicht in die Prüfung mit einzubeziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2001/08/0043, mwN). Wird aber - wie hier - eine Zahlung tatsächlich und erfolgreich angefochten, so liegt insoweit kein hypothetisches Ereignis vor. Mit der (erfolgreichen) Anfechtung wird die Zahlung den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt (§ 27 IO); die Forderung lebt wieder auf und ist als Insolvenzforderung geltend zu machen (§ 41 Abs. 2 IO). Der Gemeinschuldner hat als Folge der Rechtsunwirksamkeit seiner Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt (vgl. näher Rebernig in Konecny/Schubert, aaO, § 41 KO Rz 16). Insoweit liegt daher keine im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende wirksame Zahlung vor. Durch die Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
- September 2003, Zl. 2000/14/0162). Der Betrag aus der erfolgreich angefochtenen Zahlung kommt letztlich auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als dieser Betrag dann im Rahmen der Quote an alle Gläubiger - sohin auch an den Zahlungsempfänger (hier etwa die BUAK) - ausgeschüttet wird und damit der Haftungsrahmen reduziert wird.“„4.4 Im Haftungsverfahren ist zwar nicht zu prüfen, ob eine Zahlung rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wäre, da hypothetische Ereignisse nicht in die Prüfung mit einzubeziehen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2001/08/0043, mwN). Wird aber - wie hier - eine Zahlung tatsächlich und erfolgreich angefochten, so liegt insoweit kein hypothetisches Ereignis vor. Mit der (erfolgreichen) Anfechtung wird die Zahlung den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt (Paragraph 27, IO); die Forderung lebt wieder auf und ist als Insolvenzforderung geltend zu machen (Paragraph 41, Absatz 2, IO). Der Gemeinschuldner hat als Folge der Rechtsunwirksamkeit seiner Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt vergleiche näher Rebernig in Konecny/Schubert, aaO, Paragraph 41, KO Rz 16). Insoweit liegt daher keine im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende wirksame Zahlung vor. Durch die Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
- September 2003, Zl. 2000/14/0162). Der Betrag aus der erfolgreich angefochtenen Zahlung kommt letztlich auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als dieser Betrag dann im Rahmen der Quote an alle Gläubiger - sohin auch an den Zahlungsempfänger (hier etwa die BUAK) - ausgeschüttet wird und damit der Haftungsrahmen reduziert wird.“