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{'item': 'I407 2230494-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlI407 2230494-1 SpruchI407 2230494-1/25E, I407 2230494-1/25E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzender Richter sowie Frau Sabine LINZGIESEDER und Mag. Stefan WANNER als beisitzende fachkundige Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS, Innsbruck vom 30.03.2020, Zl. XXXX , wegen §§ 24, 25 und 38 AlVG 1977, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzender Richter sowie Frau Sabine LINZGIESEDER und Mag. Stefan WANNER als beisitzende fachkundige Laienrichter, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS, Innsbruck vom 30.03.2020, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 24, 25 und 38 AlVG 1977, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs 2 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 26.915,96 verpflichtet.“„Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 26.915,96 verpflichtet.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I407.2230494.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.