RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlI408 2254703-1 SpruchI408 2254703-1/3E, I408 2254703-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer trat erstmals am 27.08.2021 in Österreich in Erscheinung, als er in Wien beim Verkauf von 10 Gramm Marihuana aufgegriffen wurde. Am 01.09.2021 wurden in einer Wohnung, die er und ein Mittäter benutzten, noch 390 Gramm Marihuana und 52,4 Gramm THCA für weitere Verkäufe vorgefunden. Der Beschwerdeführer konnte untertauchten, worauf gegen ihn eine Festnahmeanordnung erlassen wurde.
- Am 02.12.2021 wurde er dann bei einer Personenkontrolle im RJ 741 in Oberösterreich aufgrund dieser Festnahmeanordnung festgenommen. Dabei konnten bei ihm rund 400 Gramm Suchtgift sowie € 12.000,- in bar sichergestellt werden.
- Am 03.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung nach Marokko und Erlassung eines Einreiseverbotes Parteiengehör gewährt, welches im am 06.12.2021 in der Haftanstalt ausgehändigt wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.12.2021, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Suchtgiftverkaufes am 27.08.2021 und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.12.2021, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Suchtgiftverkaufes am 27.08.2021 und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.
- Wegen des Verkaufs und Transports von zumindest einem Kilo Cannabis zwischen Juli und Dezember 2021, der falschen Verdächtigung von Polizeibeamten und der Verwendung einer gefälschten italienischen Identitätskarte folgte am 17.02.2022, XXXX eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Zusatzstrafe von acht Monaten.
- Wegen des Verkaufs und Transports von zumindest einem Kilo Cannabis zwischen Juli und Dezember 2021, der falschen Verdächtigung von Polizeibeamten und der Verwendung einer gefälschten italienischen Identitätskarte folgte am 17.02.2022, römisch 40 eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Zusatzstrafe von acht Monaten.
- Aufgrund der verübten Straftaten erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), verbunden mit dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt III.). Außerdem wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Aufgrund der verübten Straftaten erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), verbunden mit dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt römisch drei.). Außerdem wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.04.2022 bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. und führte dazu aus, dass er sich in der Schweiz in einem Asylverfahren befinden würde und dort seine Lebensgefährtin wohnhaft wäre.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.04.2022 bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. und führte dazu aus, dass er sich in der Schweiz in einem Asylverfahren befinden würde und dort seine Lebensgefährtin wohnhaft wäre.
- Eine Nachfrage bei den Schweizer Behörden hat ergeben, dass der Beschwerdeführer dort in keiner Datenbank aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt weder in der Schweiz noch in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung. Seine tatsächliche Identität steht nicht fest. In Österreich hatte er - abgesehen von Meldungen in Justizanstalten - keinen gemeldeten Wohnsitz und konnte auch kein erlaubter Zweck für einen Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine Aufenthalte nur einen kriminellen Hintergrund hatten, der letztendlich auch zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem SMG führte. Zudem wurde beim Beschwerdeführer auch ein gefälschter italienischer Ausweis sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist nach seiner bedingten Entlassung aus der Haft am 02.05.2022 neuerlich untergetaucht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt der Beschwerdeführer keine Beziehung in der Schweiz und es haben sich auch sonst keinerlei Hinweise auf Anknüpfungspunkte in familiärer oder privater Hinsicht in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten ergeben. Rückkehrhindernisse, welche die Person des Beschwerdeführers betreffen, sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko, welches im angefochtenen Bescheid zitiert wurde, nicht zu entnehmen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Zudem handelt es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat (§ 1 Z 9 HStV).Rückkehrhindernisse, welche die Person des Beschwerdeführers betreffen, sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko, welches im angefochtenen Bescheid zitiert wurde, nicht zu entnehmen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Zudem handelt es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 9, HStV).
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den angeführten Strafurteilen und behördlichen Entscheidungen sowie der „Europol Siena“ Abfrage vom 14.04.2022 (AS 269) und der Anrufbeantwortung bei den italienischen Behörden vom 23.12.2022 (AS 115). Die bei ihm vorgefunden Italienische Identitätskarte ist gefälscht (AS 87), insbesondere das dort angebrachte Foto des Beschwerdeführers entspricht nicht der Identität des dort aufscheinenden XXXX (AS 115). Nicht umsonst wurde der Beschwerdeführer am 17.02.2022 wegen Urkundenfälschung verurteilt. Seine tatsächliche Identität steht damit nicht fest. Der Herkunftssaat entspricht seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung am 02.12.2022 (AS 6).Die bei ihm vorgefunden Italienische Identitätskarte ist gefälscht (AS 87), insbesondere das dort angebrachte Foto des Beschwerdeführers entspricht nicht der Identität des dort aufscheinenden römisch 40 (AS 115). Nicht umsonst wurde der Beschwerdeführer am 17.02.2022 wegen Urkundenfälschung verurteilt. Seine tatsächliche Identität steht damit nicht fest. Der Herkunftssaat entspricht seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung am 02.12.2022 (AS 6). In der Schweiz ist der Beschwerdeführer den Behörden unbekannt ist. Damit erweist sich Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und die entsprechende Verfahrenskarte wäre ihm in Österreich von einem syrischen Staatsangehörigen weggenommen worden, als reine Schutzbehauptung. Das gilt auch für die weitere Behauptung, er würde mit einer namentlich genannten französischen Staatsangehörigen dort eine Beziehung führen. So sprechen die Suchtgiftgeschäfte des Beschwerdeführers in Österreich ab Juli 2022 gegen ein aufrechtes Privat- bzw. Familienleben in der Schweiz. Unabhängig davon enthält der Beschwerdeschriftsatz keine ladungsfähige Adresse der angeblichen Lebensgefährtin und der Beschwerdeführer hat sich mit seinem Untertauchen nach der Haftentlassung am 02.05.2022 neuerlich einem gegen ihn laufendes Verfahren entzogen. Eine Begründung für einen erlaubten Aufenthalt wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, weshalb vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilungen nur der Schluss bleibt, dass der Aufenthalt einen kriminellen Hintergrund hatte. Dass der Beschwerdeführer am 02.05.2022 aus der Haft entlassen wurde und im Anschluss untergetaucht ist, ergibt sich aus dem eingeholten Melderegisterauszug. Rückkehrhindernisse wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und können auch dem im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nicht entnommen werden (Bescheid S 202-219). Bei Marokko handelt es sich zudem um einen sicheren Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Vorab ist zur in der Beschwerde monierten Verletzung von Ermittlungspflichten (bzw. des Parteiengehörs) auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Schreiben vom 03.12.2021 verständigt wurde. Darin wurde er mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und das Vorbringen des Beschwerdeführers der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Vorab ist zur in der Beschwerde monierten Verletzung von Ermittlungspflichten (bzw. des Parteiengehörs) auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Schreiben vom 03.12.2021 verständigt wurde. Darin wurde er mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und das Vorbringen des Beschwerdeführers der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Spruchpunkt I. wurde ausdrücklich nicht bekämpft, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Spruchpunkt römisch eins. wurde ausdrücklich nicht bekämpft, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer trat in Österreich einzig durch den Verkauf von Suchtgift und die daran anschließenden strafgerichtlichen Verurteilungen in Erscheinung. Dass sein Aufenthalt rechtmäßig gewesen wäre, wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet. Es ist somit grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen den unrechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführer zu erlassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Es ist somit grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen den unrechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführer zu erlassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Wie umseits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in der Schweiz über private- oder familiäre Anknüpfungspunkte. Selbst bei Wahrunterstellung des behaupteten Privatlebens in der Schweiz wäre kein anderes Ergebnis denkbar, da dem Beschwerdeführer beim Verkauf von Drogen bewusst gewesen sein musste, dass er damit seinen Aufenthalt in Europa - und damit etwaige Anknüpfungspunkte - gefährdet. Vor dem Hintergrund, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur Suchtmittelverkauf ein besonders schwerwiegendes Delikt darstellt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet, besteht ein großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers und bereitet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung somit keinerlei Bedenken. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Wie umseits festgestellt, spricht nichts gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Wie umseits festgestellt, spricht nichts gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Nach § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Nach Abs. 3 Z 1 leg.cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Nach Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist zudem das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist zudem das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Verfahrensgegenständlich trat der Beschwerdeführer zweimal in Österreich im Zusammenhang mit Suchtgifthandel in Erscheinung und wurde zweimal strafgerichtlich verurteilt. Dem ersten Strafverfahren entzog er sich zunächst durch Untertauchen und erst nach einem neuerlichen Aufgriff am 22.12.2021 und aufgrund der damit verbunden Verhaftung konnten die strafgerichtliche Abarbeitung erfolgen. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung tauchte er wieder unter und ist aktuell im Bundesgebiet nicht mehr feststellbar. Damit ist die vom Beschwerdeführer ausgehende massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit evident und die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den mittlerweile untergetauchten Beschwerdeführer zur Verhinderung weiterer Straftaten dringend geboten. Da sich die belangte Behörde bei der Bemessung des Einreiseverbotes mit der Hälfte der höchstmöglichen Dauer begnügte, besteht keine Veranlassung für eine Reduktion, zumal der Beschwerdeführer nicht nur eine, sondern alle Alternativvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Damit ist die vom Beschwerdeführer ausgehende massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit evident und die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den mittlerweile untergetauchten Beschwerdeführer zur Verhinderung weiterer Straftaten dringend geboten. Da sich die belangte Behörde bei der Bemessung des Einreiseverbotes mit der Hälfte der höchstmöglichen Dauer begnügte, besteht keine Veranlassung für eine Reduktion, zumal der Beschwerdeführer nicht nur eine, sondern alle Alternativvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. 3.
- Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG völlig zu Recht, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 9 HStV) stammt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG völlig zu Recht, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 9, HStV) stammt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde dementsprechend richtigerweise keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde dementsprechend richtigerweise keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst im Falle der Wahrunterstellung des in der Beschwerde erstmals behaupteten Privat- bzw. Familienlebens in der Schweiz (wofür es wie umseits ausgeführt keinen Anhaltspunkt gibt) wäre nach der durchzuführenden Interessenabwägung kein anderes Ergebnis denkbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Haftentlassung untergetaucht und damit auch nicht mehr greifbar ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst im Falle der Wahrunterstellung des in der Beschwerde erstmals behaupteten Privat- bzw. Familienlebens in der Schweiz (wofür es wie umseits ausgeführt keinen Anhaltspunkt gibt) wäre nach der durchzuführenden Interessenabwägung kein anderes Ergebnis denkbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Haftentlassung untergetaucht und damit auch nicht mehr greifbar ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2254703.1.00