← Österreich

{'item': 'I416 2253418-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 259§ 9Art 8§ 28Art 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlI416 2253418-1 SpruchI416 2253418-1/14E, I416 2253418-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, wurde am 08.12.2021 auf frischer Tat wegen des Verdachtes des schweren Diebstahls eines LKW’s der Marke Mercedes Benz/Vito mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.12.2021, GZ: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, wurde am 08.12.2021 auf frischer Tat wegen des Verdachtes des schweren Diebstahls eines LKW’s der Marke Mercedes Benz/Vito mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.12.2021, GZ: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.02.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269, Abs. 1 dritter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet außer in Haftanstalten nur einmal mit Nebenwohnsitz für ca. 4 Wochen melderechtlich erfasst worden sei, im Bundesgebiet nie gearbeitet habe und sich offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269,, Absatz eins, dritter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. , Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet außer in Haftanstalten nur einmal mit Nebenwohnsitz für ca. 4 Wochen melderechtlich erfasst worden sei, im Bundesgebiet nie gearbeitet habe und sich offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. unschlüssige Beweiswürdigung/rechtliche Beurteilung und in Folge dessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt habe und ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um eine unvertretene, rechtsunkundige Person und habe die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da Sie dem Beschwerdeführer nur eine Frist von zwei Wochen eingeräumt habe, um zur Beweisaufnahme der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.03.2022 vorgelegt. Mit Eingabe der gewillkürten Rechtsvertretung vom 01.04.2022, bezeichnet als „Beschwerdeergänzung“ wurde erstmalig behauptet, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein Privat- und Familienleben verfügt und wurden der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen namhaft gemacht und deren Einvernahme beantragt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, Zl. I416 2253418-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, Zl. I416 2253418-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 10.05.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die von der Rechtsvertretung namhaft gemachten Zeugen konnten mangels Meldeadresse seitens des Gerichts nicht geladen werden und wurden trotz Aufforderung durch das Gericht seitens der Rechtsvertretung zur Verhandlung nicht stellig gemacht.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Am 10.05.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die von der Rechtsvertretung namhaft gemachten Zeugen konnten mangels Meldeadresse seitens des Gerichts nicht geladen werden und wurden trotz Aufforderung durch das Gericht seitens der Rechtsvertretung zur Verhandlung nicht stellig gemacht., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet, abgesehen vom Aufenthalt in Haftanstalten, lediglich vom 20.08.2019 bis 15.09.2019 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer war vom 09.12.2021 bis 28.12.2021 in der JA XXXX , vom 28.12.2021 bis 15.03.2022 in der JA XXXX in Strafhaft und befindet sich seit 15.03.2022 in der JA XXXX in Strafhaft.Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet, abgesehen vom Aufenthalt in Haftanstalten, lediglich vom 20.08.2019 bis 15.09.2019 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer war vom 09.12.2021 bis 28.12.2021 in der JA römisch 40 , vom 28.12.2021 bis 15.03.2022 in der JA römisch 40 in Strafhaft und befindet sich seit 15.03.2022 in der JA römisch 40 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer war vom 25.06.2020 bis 13.11.2020, vom 24.11.2020 bis 04.12.2020 und vom 08.03.2021 bis 12.07.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX gemeldet und vom 18.08.2021 bis 15.12.2021 dort als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerde ist laut eigenen Angaben Maurer. Der Beschwerdeführer war vom 25.06.2020 bis 13.11.2020, vom 24.11.2020 bis 04.12.2020 und vom 08.03.2021 bis 12.07.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma römisch 40 gemeldet und vom 18.08.2021 bis 15.12.2021 dort als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerde ist laut eigenen Angaben Maurer. Der Beschwerdeführer nimmt seit seiner Anhaltung in Strafhaft Medikamente und leidet an Klaustrophobie. Es liegen keine Hinweise vor, dass im Falle einer Rückkehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Weder liegt eine existenzbedrohende Erkrankung, noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer gehört er keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an.Der Beschwerdeführer nimmt seit seiner Anhaltung in Strafhaft Medikamente und leidet an Klaustrophobie. Es liegen keine Hinweise vor, dass im Falle einer Rückkehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte hohe Schwelle einer Verletzung des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Weder liegt eine existenzbedrohende Erkrankung, noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer gehört er keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch über maßgebliche private Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hält sich ebenso wie sein Vater und sein Bruder zeitweise zu Arbeitszwecken im Bundesgebiet auf und kehrt regelmäßig in die Slowakei zurück, wo er und seine Verwandten über eine Meldeadresse verfügt und sich dort auch aufhalten. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben Freunde im Bundesgebiet, die er von seiner Arbeitstätigkeit auf Baustellen kennt. Eine allfällige weitere Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weist keine entscheidungsrelevanten Deutschkenntnisse auf. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Slowakei. Der Beschwerdeführer weist sohin in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer weist sohin in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer weist in der Slowakei sieben

(7)zum Teil einschlägige strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Jahren 2007 und 2014 auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 09.03.2021 durch die Staatsanwaltschaft XXXX , GZ. XXXX Anklage wegen § 15 StGB § 269 Abs. 1
  1. Fall §§ 88 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB Anklage erhoben und der Beschwerdeführer in Folge zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 09.03.2021 durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 , GZ. römisch 40 Anklage wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins,
  2. Fall Paragraphen 88, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB Anklage erhoben und der Beschwerdeführer in Folge zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2021, wegen eines dringenden Tatverdachtes des schweren Diebstahls festgenommen und die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.02.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269, Abs. 1 dritter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2020 XXXX , drei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, Durchsuchung und Festnahme zu hindern versucht hat, indem er wild um sich geschlagen hat und mehrfache gezielte Fußtritte gegen die Beamten versetzte. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass er durch die geschilderten Handlungen, diese Beamten am Körper verletzt habe, wodurch eine Beamter Abschürfungen an der Stirn, an den Ellbogen, am linken Oberarm, an den Unterarmen, an den Knien und an den Unterschenkeln erlitten habe, eine Beamtin oberflächliche Abschürfungen im Bereich des Grundgelenks des zweiten Fingers seitlich am rechten kleinen Finger erlitten habe und ein weiterer Beamter einen Kreuzbandriss und oberflächliche Abschürfungen an den Handrücken und Fingern erlitten habe. Mildernd wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass es teils beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer vom Verdacht des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB infolge Unzurechnungsfähigkeit auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2021, wegen eines dringenden Tatverdachtes des schweren Diebstahls festgenommen und die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269,, Absatz eins, dritter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2020 römisch 40 , drei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, Durchsuchung und Festnahme zu hindern versucht hat, indem er wild um sich geschlagen hat und mehrfache gezielte Fußtritte gegen die Beamten versetzte. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass er durch die geschilderten Handlungen, diese Beamten am Körper verletzt habe, wodurch eine Beamter Abschürfungen an der Stirn, an den Ellbogen, am linken Oberarm, an den Unterarmen, an den Knien und an den Unterschenkeln erlitten habe, eine Beamtin oberflächliche Abschürfungen im Bereich des Grundgelenks des zweiten Fingers seitlich am rechten kleinen Finger erlitten habe und ein weiterer Beamter einen Kreuzbandriss und oberflächliche Abschürfungen an den Handrücken und Fingern erlitten habe. Mildernd wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass es teils beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer vom Verdacht des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB infolge Unzurechnungsfähigkeit auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Beschwerdeführer hat die in Österreich besagte Straftat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister der Republik Österreich und einem aktuellen Auszug aus dem Europäischen Strafregister-informationssystem (ECRIS). Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister der Republik Österreich und einem aktuellen Auszug aus dem Europäischen Strafregister-informationssystem (ECRIS). Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten slowakischen Identitätsnachweises fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Person, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer außer in Haftanstalten lediglich einmal mit Nebenwohnsitz für knapp 4 Wochen im Bundesgebiet melderechtliche erfasst war, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich kurzzeitig und überwiegend als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig war, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem AJ-Web. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt und der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens in Österreich konnte der Beschwerdeführer dies auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein schützenswertes Familienleben darlegen, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll (OZ 13) und dem Zustellversuchen (OZ 8) des erkennenden Richters, bezüglich der beantragten Zeugen zweifelsfrei ergibt. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich ausgeführt, dass sich seine Familienmitglieder lediglich zu Arbeitszwecken und das auch immer nur vorübergehend im Bundegebiet aufhalten würden und über eine Wohnsitzadresse in der Slowakei verfügen würden. Zudem wisse der Beschwerdeführer auch nicht, wo sich sein Vater und sein Bruder derzeit aufhalten würden. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben, die die Annahme einer Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde, bzw. der Beschwerdeergänzung ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, bzw. hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich, samt den näheren Ausführungen dazu sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die besagten Straftaten begangen hat, folgen dem Amtswissen des Verwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf die gekürzte Urteilsausfertigung des oben zitierten – näher ausgeführten – Strafurteiles. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen in der Slowakei ergeben sich aus dem eingeholten ECRIS-Auszug. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  7. Als Staatsangehöriger von der Slowakei ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.3.1.
  8. Als Staatsangehöriger von der Slowakei ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
  3. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
  4. Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
  5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
  6. Satz FPG heranzuziehen ist. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die Verhinderung von Vermögens- und Eigentumsdelikten, insbesondere aber auch tätliche Angriffe von Amtsorganen bei Ausübung ihres Dienstes, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Da den Beschwerdeführer, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, selbst seine rechtskräftigen Verurteilungen in der Slowakei nicht davon abhalten konnte, wieder straffällig zu werden zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Dies zeigt sich insbesondere auch im Tathergang, wonach der Beschwerdeführer versuchte, sich einer Personenfeststellung zu entziehen und dabei die handelnden Beamten verletzte und sich danach dem weiteren Strafverfahren entzog. Wurden nach der Judikatur des VwGH Aufenthaltsverbote in bestimmten Fallkonstellationen als rechtmäßig erachtet, so schließt dies, zumal bei wiederholter Tatbegehung, schon grundsätzlich nicht aus, dass auch in weniger schwerwiegenden Fällen ein Aufenthaltsverbot - nach Maßgabe des Gefährdungsmaßstabes - gerechtfertigt sein kann (VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370). Aufgrund seiner zum Teil einschlägigen Vorstrafen, seinem Versuch sich durch Widerstand gegen die Staatsagewalt in Tateinheit mit leichter und schwerer Körperverletzung an den handelnden Beamten, einer Personenfeststellung zu entziehen, sowie der Tatsache, dass er danach wiederholt ins Bundesgebiet zur Begehung weiterer Straftaten – wenn diese auch ohne weitere Verurteilung geblieben sind – eingereist ist, ist auch von der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr auszugehen.Wurden nach der Judikatur des VwGH Aufenthaltsverbote in bestimmten Fallkonstellationen als rechtmäßig erachtet, so schließt dies, zumal bei wiederholter Tatbegehung, schon grundsätzlich nicht aus, dass auch in weniger schwerwiegenden Fällen ein Aufenthaltsverbot - nach Maßgabe des Gefährdungsmaßstabes - gerechtfertigt sein kann (VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370). Aufgrund seiner zum Teil einschlägigen Vorstrafen, seinem Versuch sich durch Widerstand gegen die Staatsagewalt in Tateinheit mit leichter und schwerer Körperverletzung an den handelnden Beamten, einer Personenfeststellung zu entziehen, sowie der Tatsache, dass er danach wiederholt ins Bundesgebiet zur Begehung weiterer Straftaten – wenn diese auch ohne weitere Verurteilung geblieben sind – eingereist ist, ist auch von der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr auszugehen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten, handelt es sich ohne Zweifel um ein, die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, dass sich im gegenständlichen Fall insbesondere auch in den im Rahmen der Personenfeststellung gesetzten Vergehen gegen Staatsorgane widerspiegelt. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum, sowie sozialen Frieden und Achtung der Exekutive, zuwidergehandelt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Dies zeigt sich auch darin, dass einerseits gegen den Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Waffenverbot verhängt wurde und sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ohne Anmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie sich aus einer Anhaltung im Oktober 2021 zweifelsfrei ergibt, sowie, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhaltung versuchte seine Identität zu verschleiern, indem er verschiedene Personendaten

(3)angab. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2022 von einem österreichischen Strafgericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit 09.12.2021 in Untersuchungshaft und Strafhaft. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2022 von einem österreichischen Strafgericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit 09.12.2021 in Untersuchungshaft und Strafhaft. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da der Beschwerdeführer derzeit noch in Strafhaft ist, kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden und kann ihm aktuell derzeit auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden ist. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da der Beschwerdeführer derzeit noch in Strafhaft ist, kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden und kann ihm aktuell derzeit auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden ist. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass aufgrund der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend – er sich in Österreich trotz seiner Vorgeschichte nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass aufgrund der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend – er sich in Österreich trotz seiner Vorgeschichte nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
  1. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  2. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
  3. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  4. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Unter Bedachtnahme auf die begangenen Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen teilbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er sich derzeit noch in Strafhaft befindet.Unter Bedachtnahme auf die begangenen Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen teilbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er sich derzeit noch in Strafhaft befindet. Die belangte Behörde ging aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Art und Schwere seiner Straftat, dem Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt und seinem Gesamtverhalten – unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilungen in der Slowakei - zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Delikten gegen die körperliche Integrität zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Die belangte Behörde ging aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Art und Schwere seiner Straftat, dem Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt und seinem Gesamtverhalten – unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilungen in der Slowakei - zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Delikten gegen die körperliche Integrität zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Dies zeigt sich auch in seiner Verantwortung hinsichtlich der Tat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die keine wirkliche Reue wiederspiegelt. Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine relevante soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, so war er im Bundesgebiet zwar zeitweilig erwerbstätig, beherrscht jedoch kaum die deutsche Sprache und war abgesehen von seiner Hauptwohnsitzmeldung in Haftanstalten in Österreich nie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine relevante soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, so war er im Bundesgebiet zwar zeitweilig erwerbstätig, beherrscht jedoch kaum die deutsche Sprache und war abgesehen von seiner Hauptwohnsitzmeldung in Haftanstalten in Österreich nie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte.Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus unbestritten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er und seine Angehörigen ihren Hauptwohnsitz haben und sich regelmäßig aufhalten. Es kann daher beim arbeitsfähigen Beschwerdeführer die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Hinsichtlich der derzeit herrschenden Covid-19 Pandemie ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung und damit verbundenen Rückkehr, diese durch entsprechende Medikamente (Impfung) bekämpfbar ist und sohin auch keine Abschiebehindernis mehr darstellt, wobei dahingehend auch nicht vorgebracht wurde. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in Österreich. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen, da der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet lediglich zeitweise zum Arbeiten aufgehalten hat und die Beabsichtigung eines dauerhaften Aufenthaltes im Bundesgebiet weder vorgebracht wurde noch erkennbar ist. (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen).Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen, da der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet lediglich zeitweise zum Arbeiten aufgehalten hat und die Beabsichtigung eines dauerhaften Aufenthaltes im Bundesgebiet weder vorgebracht wurde noch erkennbar ist. (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Das von der belangten Behörde

§ 67Abs.

1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren ist im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt. Keineswegs wird verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei bereits wiederholt

(7x)strafrechtlich wegen verschiedener Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, was offensichtlich zeigt, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nichts gelernt hat, ihm die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist, was sich auch insbesondere in seinem persönlichen Verhalten während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet zeigt. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblichen § 269 Abs. 1 StGB ("Widerstand gegen die Staatsgewalt“) und § 84 Abs. 4 StGB („schwere Körperverletzung“) Strafrahmen von 6 Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon 12 Monate bedingt verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern findet sich im unterer Drittel des möglichen Strafrahmens. Dies deutet darauf, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von vier Jahre zu reduzieren. Keineswegs wird verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei bereits wiederholt
(7x)strafrechtlich wegen verschiedener Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, was offensichtlich zeigt, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nichts gelernt hat, ihm die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist, was sich auch insbesondere in seinem persönlichen Verhalten während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet zeigt. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblichen Paragraph 269, Absatz eins, StGB ("Widerstand gegen die Staatsgewalt“) und Paragraph 84, Absatz 4, StGB („schwere Körperverletzung“) Strafrahmen von 6 Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon 12 Monate bedingt verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern findet sich im unterer Drittel des möglichen Strafrahmens. Dies deutet darauf, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von vier Jahre zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des Beschwerdeführers nicht denkbar, dies auch im Hinblick darauf, dass die Strafe unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilungen in seinem Heimatstaat nicht bedingt ausgesprochen werden konnte und körperliche Angriffe gegen Organe der öffentlichen Sicherheit, jedenfalls besonders verwerflich sind und von einem mangelnden Rechtsempfinden zeugen. Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den Gründen, die zur Anordnung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, substantiiert entgegentritt. Sein Vorbringen beschränkt sich auf die Zitierung von höchstgerichtlicher Judikatur bzw. allgemeiner Ausführungen zum Parteiengehör, worin der vorgeworfene Begründungsmangel liegen solle, wurde zudem auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in der Slowakei derzeit nicht höher als in Österreich. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.)

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und

§ 18Abs.

3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.2.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. So kann vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der bestehenden Strafhaft der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer seines Freiheitsentzuges zudem aufgeschoben. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer

Art 2

oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer

Artikel 2

, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass diese mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, Zl. I 416 2253418-1/4Z zuerkannt wurde, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass diese mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, Zl. römisch eins 416 2253418-1/4Z zuerkannt wurde, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2253418.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.