4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, wurde am 08.12.2021 auf frischer Tat wegen des Verdachtes des schweren Diebstahls eines LKW’s der Marke Mercedes Benz/Vito mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.12.2021, GZ: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, wurde am 08.12.2021 auf frischer Tat wegen des Verdachtes des schweren Diebstahls eines LKW’s der Marke Mercedes Benz/Vito mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.12.2021, GZ: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.02.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269, Abs. 1 dritter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet außer in Haftanstalten nur einmal mit Nebenwohnsitz für ca. 4 Wochen melderechtlich erfasst worden sei, im Bundesgebiet nie gearbeitet habe und sich offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269,, Absatz eins, dritter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. , Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet außer in Haftanstalten nur einmal mit Nebenwohnsitz für ca. 4 Wochen melderechtlich erfasst worden sei, im Bundesgebiet nie gearbeitet habe und sich offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. unschlüssige Beweiswürdigung/rechtliche Beurteilung und in Folge dessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt habe und ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um eine unvertretene, rechtsunkundige Person und habe die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da Sie dem Beschwerdeführer nur eine Frist von zwei Wochen eingeräumt habe, um zur Beweisaufnahme der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.03.2022 vorgelegt. Mit Eingabe der gewillkürten Rechtsvertretung vom 01.04.2022, bezeichnet als „Beschwerdeergänzung“ wurde erstmalig behauptet, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein Privat- und Familienleben verfügt und wurden der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen namhaft gemacht und deren Einvernahme beantragt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, Zl. I416 2253418-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, Zl. I416 2253418-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 10.05.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die von der Rechtsvertretung namhaft gemachten Zeugen konnten mangels Meldeadresse seitens des Gerichts nicht geladen werden und wurden trotz Aufforderung durch das Gericht seitens der Rechtsvertretung zur Verhandlung nicht stellig gemacht.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Am 10.05.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die von der Rechtsvertretung namhaft gemachten Zeugen konnten mangels Meldeadresse seitens des Gerichts nicht geladen werden und wurden trotz Aufforderung durch das Gericht seitens der Rechtsvertretung zur Verhandlung nicht stellig gemacht., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet, abgesehen vom Aufenthalt in Haftanstalten, lediglich vom 20.08.2019 bis 15.09.2019 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer war vom 09.12.2021 bis 28.12.2021 in der JA XXXX , vom 28.12.2021 bis 15.03.2022 in der JA XXXX in Strafhaft und befindet sich seit 15.03.2022 in der JA XXXX in Strafhaft.Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet, abgesehen vom Aufenthalt in Haftanstalten, lediglich vom 20.08.2019 bis 15.09.2019 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer war vom 09.12.2021 bis 28.12.2021 in der JA römisch 40 , vom 28.12.2021 bis 15.03.2022 in der JA römisch 40 in Strafhaft und befindet sich seit 15.03.2022 in der JA römisch 40 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer war vom 25.06.2020 bis 13.11.2020, vom 24.11.2020 bis 04.12.2020 und vom 08.03.2021 bis 12.07.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX gemeldet und vom 18.08.2021 bis 15.12.2021 dort als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerde ist laut eigenen Angaben Maurer. Der Beschwerdeführer war vom 25.06.2020 bis 13.11.2020, vom 24.11.2020 bis 04.12.2020 und vom 08.03.2021 bis 12.07.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma römisch 40 gemeldet und vom 18.08.2021 bis 15.12.2021 dort als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerde ist laut eigenen Angaben Maurer. Der Beschwerdeführer nimmt seit seiner Anhaltung in Strafhaft Medikamente und leidet an Klaustrophobie. Es liegen keine Hinweise vor, dass im Falle einer Rückkehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Weder liegt eine existenzbedrohende Erkrankung, noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer gehört er keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an.Der Beschwerdeführer nimmt seit seiner Anhaltung in Strafhaft Medikamente und leidet an Klaustrophobie. Es liegen keine Hinweise vor, dass im Falle einer Rückkehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte hohe Schwelle einer Verletzung des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Weder liegt eine existenzbedrohende Erkrankung, noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer gehört er keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch über maßgebliche private Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hält sich ebenso wie sein Vater und sein Bruder zeitweise zu Arbeitszwecken im Bundesgebiet auf und kehrt regelmäßig in die Slowakei zurück, wo er und seine Verwandten über eine Meldeadresse verfügt und sich dort auch aufhalten. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben Freunde im Bundesgebiet, die er von seiner Arbeitstätigkeit auf Baustellen kennt. Eine allfällige weitere Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weist keine entscheidungsrelevanten Deutschkenntnisse auf. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Slowakei. Der Beschwerdeführer weist sohin in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer weist sohin in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer weist in der Slowakei sieben
PO freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2021, wegen eines dringenden Tatverdachtes des schweren Diebstahls festgenommen und die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269,, Absatz eins, dritter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2020 römisch 40 , drei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, Durchsuchung und Festnahme zu hindern versucht hat, indem er wild um sich geschlagen hat und mehrfache gezielte Fußtritte gegen die Beamten versetzte. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass er durch die geschilderten Handlungen, diese Beamten am Körper verletzt habe, wodurch eine Beamter Abschürfungen an der Stirn, an den Ellbogen, am linken Oberarm, an den Unterarmen, an den Knien und an den Unterschenkeln erlitten habe, eine Beamtin oberflächliche Abschürfungen im Bereich des Grundgelenks des zweiten Fingers seitlich am rechten kleinen Finger erlitten habe und ein weiterer Beamter einen Kreuzbandriss und oberflächliche Abschürfungen an den Handrücken und Fingern erlitten habe. Mildernd wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass es teils beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer vom Verdacht des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB infolge Unzurechnungsfähigkeit auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Beschwerdeführer hat die in Österreich besagte Straftat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine relevante soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, so war er im Bundesgebiet zwar zeitweilig erwerbstätig, beherrscht jedoch kaum die deutsche Sprache und war abgesehen von seiner Hauptwohnsitzmeldung in Haftanstalten in Österreich nie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine relevante soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, so war er im Bundesgebiet zwar zeitweilig erwerbstätig, beherrscht jedoch kaum die deutsche Sprache und war abgesehen von seiner Hauptwohnsitzmeldung in Haftanstalten in Österreich nie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte.Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus unbestritten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er und seine Angehörigen ihren Hauptwohnsitz haben und sich regelmäßig aufhalten. Es kann daher beim arbeitsfähigen Beschwerdeführer die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Hinsichtlich der derzeit herrschenden Covid-19 Pandemie ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung und damit verbundenen Rückkehr, diese durch entsprechende Medikamente (Impfung) bekämpfbar ist und sohin auch keine Abschiebehindernis mehr darstellt, wobei dahingehend auch nicht vorgebracht wurde. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in Österreich. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen, da der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet lediglich zeitweise zum Arbeiten aufgehalten hat und die Beabsichtigung eines dauerhaften Aufenthaltes im Bundesgebiet weder vorgebracht wurde noch erkennbar ist. (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen).Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen, da der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet lediglich zeitweise zum Arbeiten aufgehalten hat und die Beabsichtigung eines dauerhaften Aufenthaltes im Bundesgebiet weder vorgebracht wurde noch erkennbar ist. (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Das von der belangten Behörde
1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren ist im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt. Keineswegs wird verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei bereits wiederholt
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in der Slowakei derzeit nicht höher als in Österreich. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.)
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.2.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. So kann vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der bestehenden Strafhaft der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer seines Freiheitsentzuges zudem aufgeschoben. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass diese mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, Zl. I 416 2253418-1/4Z zuerkannt wurde, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass diese mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, Zl. römisch eins 416 2253418-1/4Z zuerkannt wurde, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2253418.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.