Obsah (19)
Art. 133§ 83§ 9§ 52§ 53§ 46§ 55§ 39§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 8§ 88§§ 12§§ 50§§ 27§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW105 2253828-1 Spruch, W105 2253828-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ist ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und seit 07.07.1992 im österreichische Bundesgebiet aufhältig.
- Der BF stellte am 23.09.1992 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für türkische und jugoslawische Gastarbeiter, der ihm erstmals am 07.10.1992 ausgestellt und laufend verlängert wurde.
- Der BF ist seit 31.10.2002 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“, entrichtet vom Amt der XXXX .
- Der BF ist seit 31.10.2002 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“, entrichtet vom Amt der römisch 40 .
- Der BF stellte am 16.04.2014 einen Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft, die ihm aufgrund seiner Straffälligkeit nicht erteilt wurde. Der BF war bereits mehrmals wegen u. a. Fahrlässiger Körperverletzung und Verbrechen bzw. Vergehen nach dem SMG verurteilt worden. Erstmals wurde er am 10.12.1998
§ 83St
GB zu einer Geldstrafe von 11.700,00 Schilling verurteilt, wobei diese Strafe bereits getilgt wurde.Der BF war bereits mehrmals wegen u. a. Fahrlässiger Körperverletzung und Verbrechen bzw. Vergehen nach dem SMG verurteilt worden. Erstmals wurde er am 10.12.1998
Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 11.700,00 Schilling verurteilt, wobei diese Strafe bereits getilgt wurde.
- Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: 5.
- Der BF wurde am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX XXXX , wegen § 88
(1)u.
(4)- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.5.
- Der BF wurde am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 römisch 40 , wegen Paragraph 88,
(1)u.
(4)- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 5.
- Der BF wurde am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX XXXX wegen §§ 12
- Fall, 28a
(1)2., 3. Fall
(2)Z. 2
(4)Z. 3, 28
(1)1. Fall
(3), 28a
(1)5., 6. Fall
(2)Z. 2
(4)Z. 3 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.5.
- Der BF wurde am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 römisch 40 wegen Paragraphen 12,
- Fall, 28a
(1)2., 3. Fall
(2)Ziffer 2,
(4)Ziffer 3, 28,
(1)1. Fall
(3), 28a
(1)5., 6. Fall
(2)Ziffer 2,
(4)Ziffer 3, SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. 5.3. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX XXXX , wegen §§ 50
(1)Z. 3 WaffG, 28a
(1)5. Fall, 27
(1)Z. 1 2. Fall, 27
(2)SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 5.3. Der BF wurde am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 römisch 40 , wegen Paragraphen 50,
(1)Ziffer 3, WaffG, 28a
(1)5. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 5.
- Der BF wurde am XXXX , mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX , wegen §§ 27
- Fall u.
- Fall, 28a
(1)- Fall SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt. 5.
- Der BF wurde am römisch 40 , mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 27,
- Fall u.
- Fall, 28a
(1)- Fall SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Dem BF wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) mit Verfügung vom 18.05.2016 mitgeteilt, dass aufgrund der Straffälligkeit des BF wegen der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und wurde ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
- Am 02.06.2016 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein.
- Das Verfahren wurde am 14.03.2017 seitens des BFA
§ 9Abs.
4 Z. 1 BFA-VG eingestellt. 7. Das Verfahren wurde am 14.03.2017 seitens des BFA
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG eingestellt.
- Am 15.07.2019 wurde dem BF seitens des BFA erneut Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung gewährt und wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Am 15.07.2019 wurde dem BF seitens des BFA erneut Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot sowie zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung gewährt und wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Diesbezüglich brachte der BF keine Stellungnahme ein.
- Am 19.11.2020 wurde dem BF erneut eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm Einreiseverbot
§ 53FPG beabsichtigt ist.
Ihm wurde unter einem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 9. Am 19.11.2020 wurde dem BF erneut eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG beabsichtigt ist. Ihm wurde unter einem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Der BF übermittelte in der Folge über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme vom 15.02.
- Im Rahmen seiner Stellungnahme brachte der BF zusammenfassend vor, dass er mit einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt-EU aufenthaltsberechtigten mazedonischen Staatsangehörigen verheiratet sei und er mit seiner Frau, mit welcher er zwei Söhne habe, im gemeinsamen Haushalt lebe. Darüber hinaus habe er im Bundesgebiet mehrere Onkel und Cousins und Cousinen. Zum Heimatstaat bestünde hingegen kein Kontakt mehr. Er habe in Mazedonien weder eine Unterkunft noch eine Beschäftigung. Er habe seit 1993 durchgehend gearbeitet. In den Jahren 1993 bis 1996 und zwischen 1997 und 2000 sei er jeweils bei zwei verschiedenen Tankstellen beschäftigt gewesen. In den Jahren 2001 bis 2004 sei er als KFZ-Meister beschäftigt gewesen. Zwischen 2004 und 2018 sei er in einer KFZ-Werkstätte selbständig erwerbstätig gewesen. Seit dem Jahr 2018 sei er im KFZ-Betrieb seines älteren Sohnes beschäftigt gewesen. Es bestünden somit massive familiäre und soziale Bindungen des BF zum Bundesgebiet. Er unterstütze seine Familie finanziell und organisatorisch, weshalb hierbei von einer Abhängigkeit, insbesondere seiner Ehegattin, die Hausfrau sei, auszugehen sei. Es liege daher eine Aufenthaltsverfestigung und ein stark schützenswertes Familienleben vor.
- Am 13.01.2022 wurde die Ehegattin des BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Ehegattin des BF gab hierbei zusammenfassend an, dass sie mit ihrem Mann zwei Söhne habe. Ihre Kinder hätten ein gutes Verhältnis zu ihrem Mann. Seine Kinder hätten den BF zwei- bis drei Mal im Gefängnis besucht. Sie selbst könne wegen ihrer Arbeit nicht zu ihm, weshalb sie ihn schon länger nicht gesehen habe. Sie verdiene zwischen € 700,00 und € 800,00, maximal € 1000,
- Ihr älterer Sohn, der eine KFZ-Werkstätte habe, unterstütze ihren Mann finanziell und schicke diesem Geld in die Haft. Ihr Sohn übernehme auch die Fixkosten betreffend das Haus, in welchem sie wohne. Ihr Mann sei zuletzt im Frühling letztens Jahres in Mazedonien gewesen. Er habe keine großen gesundheitlichen Probleme.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022, Zl. 119919509/201147304 , wurde gegen den BF
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). 12. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022, Zl. 119919509/201147304 , wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF Staatsbürger von Nordmazedonien sei, am 07.07.1992 in das Bundesgebiet eingereist sei und am 23.09.1992 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für türkische und jugoslawische Gastarbeiter gestellt habe. Dieser sei am 07.10.1992 ausgestellt und laufend verlängert worden. Seit 31.10.2002 sei er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Er habe am 16.04.2014 einen Antrag auf Erteilung der Staatsbürgerschaft gestellt, diese sei ihm jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit nicht erteilt worden. Er sei bereits mehrmals unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verbrechen bzw. Vergehen nach dem SMG verurteilt worden. Zusätzlich würden Anzeigen unter anderem wegen Nötigung, Diebstahl, Raufhandel, betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch und Vergewaltigung aufscheinen. Der BF sei am 08.04.2021 unter der Auflage, eine Therapie
§ 39SMG zu machen, aus der Haft entlassen worden.
Derzeit sei er erneut in Untersuchungshaft, da er erneut wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG angezeigt worden sei. Der BF sei verheiratet und für einen minderjährigen Sohn sorgepflichtig. In Österreich würden seine Frau und zwei Söhne leben, sowie andere Verwandte. Er sei bis 30.08.2021 in der Werkstatt seines älteren Sohnes erwerbstätig gewesen. Der BF gefährde durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe die österreichischen Rechtsvorschriften trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht verinnerlichen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut rückfällig würde, zumal er erneut wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG angezeigt und in U-Haft genommen worden sei. Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würde, die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Sein angeführtes Fehlverhalten und sein weiterer Aufenthalt stellten somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes somit unabdingbar.Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF Staatsbürger von Nordmazedonien sei, am 07.07.1992 in das Bundesgebiet eingereist sei und am 23.09.1992 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für türkische und jugoslawische Gastarbeiter gestellt habe. Dieser sei am 07.10.1992 ausgestellt und laufend verlängert worden. Seit 31.10.2002 sei er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Er habe am 16.04.2014 einen Antrag auf Erteilung der Staatsbürgerschaft gestellt, diese sei ihm jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit nicht erteilt worden. Er sei bereits mehrmals unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verbrechen bzw. Vergehen nach dem SMG verurteilt worden. Zusätzlich würden Anzeigen unter anderem wegen Nötigung, Diebstahl, Raufhandel, betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch und Vergewaltigung aufscheinen. Der BF sei am 08.04.2021 unter der Auflage, eine Therapie
Paragraph 39, SMG zu machen, aus der Haft entlassen worden. Derzeit sei er erneut in Untersuchungshaft, da er erneut wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG angezeigt worden sei. Der BF sei verheiratet und für einen minderjährigen Sohn sorgepflichtig. In Österreich würden seine Frau und zwei Söhne leben, sowie andere Verwandte. Er sei bis 30.08.2021 in der Werkstatt seines älteren Sohnes erwerbstätig gewesen. Der BF gefährde durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe die österreichischen Rechtsvorschriften trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht verinnerlichen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut rückfällig würde, zumal er erneut wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG angezeigt und in U-Haft genommen worden sei. Da die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen würde, die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Sein angeführtes Fehlverhalten und sein weiterer Aufenthalt stellten somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes somit unabdingbar.
- Mit Verfahrensordnung vom 03.03.2022 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 05.04.2022 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Er lebe als mazedonischer Staatsangehöriger seit 1992 durchgehend im Bundesgebiet und sei mit einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt-EU berechtigten mazedonischen Staatsangehörigen verheiratet. Er lebe mit seiner Ehegattin, mit welcher er zwei ebenfalls in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigte Söhne, im gemeinsamen Haushalt. Er lebe mit seiner Gattin und dem jüngeren Sohn in einem Haus, welches in seinem Eigentum sei. Darüber hinaus habe er mehrere Onkel, Cousins und Cousinen im Bundesgebiet, die alle legal in Österreich aufhältig seien. In Nordmazedonien lebe kein Familienmitglied mehr, somit habe er keinen Kontakt zum Heimatstaat mehr. Vor allem habe er in Mazedonien keine Beschäftigung mehr. Er habe 8 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre das Gymnasium besucht und in der Folge eine zweijährige Mechanikerlehre besucht. Er habe seit 1993 durchgehend im Bundesgebiet gearbeitet. Seit dem Jahr 2018 sei er im KFZ-Betrieb seines Sohnes beschäftigt. Er sei der deutschen Sprache mächtig und maximal integriert. Er unterstütze seine Familie finanziell sowie organisatorisch, wobei hier von einer Abhängigkeit der Ehegattin, die selbst lediglich zwischen € 700,00 und € 1000,00 verdiene sowie des minderjährigen Sohnes auszugehen sei. Seine strafrechtlichen Verurteilungen seien vor dem Hintergrund seines nahezu 30-jährigen Aufenthalts in Österreich zu sehen sowie des Umstandes, dass er über keine Anknüpfungspunkte mehr im Heimatland verfüge. Auch habe die Behörde dem Umstand, dass seine Straftaten im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des BF stünden, nicht ausreichend Bedeutung eingeräumt. Auch hätte der BF vor Begehung der ersten Straftat bereits die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt gehabt, sodass keine Rückkehrentscheidung zulässig gewesen sei. Beantragt wurde, 1.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben, 2.) in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, 3.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines bis 29.09.2024 gültigen Reisepasses der Republik Mazedonien. Seine Identität steht fest.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines bis 29.09.2024 gültigen Reisepasses der Republik Mazedonien. Seine Identität steht fest. 1.
- Der BF ist seit 21.10.2022 fortlaufend im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet. 1.
- Der BF ist seit 31.10.2002 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“, entrichtet vom Amt der XXXX . 1.
- Der BF ist seit 31.10.2002 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“, entrichtet vom Amt der römisch 40 . 1.
- Der BF stellte am 16.04.2014 einen Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft, die ihm aufgrund seiner Straffälligkeit nicht erteilt wurde. 1.
- Der BF war bereits mehrmals wegen u. a. Fahrlässiger Körperverletzung und Verbrechen bzw. Vergehen nach dem SMG verurteilt worden. Erstmals wurde er am 10.12.1998
§ 83St
GB zu einer Geldstrafe von 11.700,00 Schilling verurteilt, wobei diese Strafe bereits getilgt wurde.1.5. Der BF war bereits mehrmals wegen u. a. Fahrlässiger Körperverletzung und Verbrechen bzw. Vergehen nach dem SMG verurteilt worden. Erstmals wurde er am 10.12.1998
Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 11.700,00 Schilling verurteilt, wobei diese Strafe bereits getilgt wurde. Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: 1.5.1. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur XXXX , wegen § 88
(1)u.
(4)- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.5.
- Der BF wurde am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur römisch 40 , wegen Paragraph 88,
(1)u.
(4)- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.5.
- Der BF wurde am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX wegen §§ 12
- Fall, 28a
(1)2., 3. Fall
(2)Z. 2
(4)Z. 3, 28
(1)1. Fall
(3), 28a
(1)5., 6. Fall
(2)Z. 2
(4)Z. 3 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.1.5.
- Der BF wurde am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 12,
- Fall, 28a
(1)2., 3. Fall
(2)Ziffer 2,
(4)Ziffer 3, 28,
(1)1. Fall
(3), 28a
(1)5., 6. Fall
(2)Ziffer 2,
(4)Ziffer 3, SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.5.3. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur XXXX , wegen §§ 50
(1)Z. 3 WaffG, 28a
(1)5. Fall, 27
(1)Z. 1 2. Fall, 27
(2)SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.5.3. Der BF wurde am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur römisch 40 , wegen Paragraphen 50,
(1)Ziffer 3, WaffG, 28a
(1)5. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.5.
- Der BF wurde am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur XXXX , wegen §§ 27
- Fall u.
- Fall, 28a
(1)- Fall SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.5.
- Der BF wurde am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur römisch 40 , wegen Paragraphen 27,
- Fall u.
- Fall, 28a
(1)- Fall SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.
- Der BF war seit 1993 im Bundesgebiet erwerbstätig. Von 1993 bis 2000 arbeitete war der BF bei verschiedenen Tankstellen beschäftigt. Von 2001 bis 2004 war er als KFZ-Meister beschäftigt und zwischen 2004 und 2018 war er in einer KFZ-Werkstätte selbständig erwerbstätig. Der BF bezog in den Jahren 2000 sowie 2001 staatliche Leistungen (Arbeitslosengel und Notstandshilfe). 1.
- Die Ehegattin des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Mazedonien, sowie die mit ihr gemeinsamen Söhne XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , leben im Bundesgebiet. Der BF lebt mit seiner Ehegattin sowie dem jüngeren Sohn XXXX im gemeinsamen Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Genannten liegt nicht vor. Der ältere Sohn XXXX unterstützt die Ehegattin des BF durch Übernahme der für das Familienhaus anfallenden Kosten. Die Ehegattin des BF ist in Österreich als Putzfrau beschäftigt und verdient hierbei rund € 700,00 bis maximal € 1000,
- Weiters unterstützt der ältere Sohn den BF finanziell. Ein Abhängigkeitsverhältnis seitens des BF zu seinem älteren Sohn liegt nicht vor. Weiters leben weiter entfernte Verwandte wie Onkel sowie Cousins und Cousinen im Bundesgebiet, zu welchen kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. 1.
- Die Ehegattin des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mazedonien, sowie die mit ihr gemeinsamen Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , leben im Bundesgebiet. Der BF lebt mit seiner Ehegattin sowie dem jüngeren Sohn römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Genannten liegt nicht vor. Der ältere Sohn römisch 40 unterstützt die Ehegattin des BF durch Übernahme der für das Familienhaus anfallenden Kosten. Die Ehegattin des BF ist in Österreich als Putzfrau beschäftigt und verdient hierbei rund € 700,00 bis maximal € 1000,
- Weiters unterstützt der ältere Sohn den BF finanziell. Ein Abhängigkeitsverhältnis seitens des BF zu seinem älteren Sohn liegt nicht vor. Weiters leben weiter entfernte Verwandte wie Onkel sowie Cousins und Cousinen im Bundesgebiet, zu welchen kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. 1.
- Der BF verfügt im Herkunftsland nicht mehr über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. 1.
- Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinweisen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Der BF ist abseits seiner langjährigen Drogenabhängigkeit gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 1.
- Der BF befand sich zuletzt von XXXX bis XXXX in Strafhaft. Er wurde am XXXX unter der Auflage entlassen, sich einer Therapie
§ 39SMG zu unterziehen.1.12.
Der BF befand sich zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft. Er wurde am römisch 40 unter der Auflage entlassen, sich einer Therapie
Paragraph 39, SMG zu unterziehen. 1.
- Der BF hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm in Mazedonien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage. 1.
- Beim Herkunftsstaat des BF handelt es sich um einen sicheren Drittstaat.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung zu den in Österreich vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen. Soweit im Beschwerdeschriftsatz das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses seitens der Ehegattin des BF von finanziellen Zuwendungen des BF ins Treffen geführt wird, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, da die Ehegattin des BF im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.01.2022 selbst angegeben hat, dass der BF vielmehr von ihrem älteren Sohn, der auch die Kosten des Hauses trage, finanziell unterstützt werde. Eine etwaige ebenso in der Beschwerde vorgebrachte „organisatorische“ Unterstützung der Ehegattin durch den BF ist schon deshalb auszuschließen, da der BF im Laufe seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seine wiederholte und massive Straffälligkeit immer wieder inhaftiert war, womit naturgemäß eine physische Trennung von den genannten Familienangehörigen verbunden war, sodass eine tatsächliche regelmäßige Unterstützung der Ehegattin durch den BF schon aus diesen Gründen nicht möglich war. Die Feststellung, dass der BF in Mazedonien über keine Angehörigen verfügt, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen. Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines Reisepasses der Republik Mazedonien mit der angegebenen Gültigkeitsdauer ist, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, dass der BF seit 21.10.2002 in Österreich gemeldet ist, folgt einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich die oben angeführten Einträge hinsichtlich des BF. Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet. Die Feststellung betreffend die vom BF ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie die Feststellung, dass er in den angeführten Jahren Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe bezogen hat, ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug. 2.1.
- Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aufgrund § 1 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF.2.1.
- Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aufgrund Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.1.1.
§ 52Abs.
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, ein Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 3.1.1.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, ein Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 Abs. 3 FPG regelt die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in bestimmten Fällen auch die unbefristete Erlassung. Ein solches ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 53, Absatz 3, FPG regelt die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in bestimmten Fällen auch die unbefristete Erlassung. Ein solches ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennAls bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstraße von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtkräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z. 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.1.
- Das BFA hat im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 5 Z. 1 FPG gestützt, indem es von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung der Sicherheit durch den BF ausging:3.1.
- Das BFA hat im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins, FPG gestützt, indem es von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung der Sicherheit durch den BF ausging: Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E
- April 2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche E
- April 2011, 2008/21/0257). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Wie sich aus den Feststellungen unter Punkt 1.
- ergibt, wurde der BF in Österreich allein seit dem Jahr 2012 bereits vier Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich bei den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten um Delikte in Zusammenhang mit Suchtgift bzw. mit der Suchtabhängigkeit des BF handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das über Jahre andauernde, sich stets wiederholende Fehlverhalten des BF widerstreitet folglich im Sinne dieser Rechtsprechung erheblich den öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Verbreitung von Suchtgiften. Auch zeigt sich bei Betrachtung der oben getroffenen Feststellungen unzweifelhaft, dass die vom Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht, bei Suchtmitteldelinquenz liege eine besonders hohe Wiederholungsgefahr vor, in Fall des BF besonders zutrifft. Hinzu kommt, dass der BF während offener Probezeiten straffällig wurde. Ebenso ist aus den Strafurteilsausfertigungen zu den letzten Verurteilungen des BF jeweils ersichtlich, dass die Gerichte die einschlägigen Vorstrafen des BF bei der Strafbemessung als erschwerend werteten. Aus diesem Fehlverhalten des BF ergibt sich unzweifelhaft, dass die vom Staat getroffenen Maßnahmen keine Wirkung gegenüber dem BF zeigen. Der BF wurde trotz mehrfacher Verurteilungen und teilbedingter wie unbedingter Freiheitsstrafen immer wieder - in beachtlichem Tempo - nach seiner Entlassung aus Haftanstalten wieder straffällig. In Gesamtbetrachtung seiner zahlreichen Verurteilungen, seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit und der mangelnden Wirkung sämtlicher Maßnahmen gegen den BF ist bei ihm von einer eklatant hohen Gefahr auszugehen, dass er wieder Straftaten im Bereich des Suchtgiftmissbrauches begehen wird. Aufgrund dieser hohen Tatbegehungsgefahr ist für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Im gegenständlichen Fall erweist sich zudem der seit der am 08.04.2021 erfolgten Entlassung des BF aus seiner letzten Inhaftierung verstrichene Zeitspanne im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit als zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Im gegenständlichen Fall erweist sich zudem der seit der am 08.04.2021 erfolgten Entlassung des BF aus seiner letzten Inhaftierung verstrichene Zeitspanne im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit als zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers rechtfertigen damit jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des § 52 Abs. 5 Z 1 FPG gestützt.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers rechtfertigen damit jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.1.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.1.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). 3.1.4. Es wird nicht verkannt, dass der BF bereits seit dem Jahr 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Ferner nicht, dass seine Ehegattin und seine beiden Söhne, von welchen einer noch minderjährig ist, ebenso in Österreich leben und der BF mit seiner Ehegattin und dem jüngeren Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass – wie oben ausgeführt - keine Anhaltspunkte für eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem BF und seinen in Österreich wohnhaften Angehörigen bestehen. Dass eine besondere intensive familiäre Nahebeziehung zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen vorliegt, ist letztlich schon deshalb auszuschließen, dass der BF durch seine wiederholte Straffälligkeit das mit einer möglichen Inhaftierung verbundene Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Letztlich ist den Angaben der Ehegattin des BF im Rahmen ihrer Einvernahme am 13.01.2022 auch zu entnehmen, dass ihre Kinder diesen lediglich „zwei- bis drei Mal“ in der Haft besucht hätten, sodass auch durch diese wenigen Besuche nur bestätigt wird, dass eine besonders enge familiäre Nahebeziehung zwischen seinen Kindern und dem BF nicht vorliegt. Dem BF ist jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). Wie bereits oben dargestellt wurde, würde ein weiterer Aufenthalt des BF angesichts der begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden mehr sehr langen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen nicht in Betracht kommt. Dem BF ist jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar vergleiche VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). Wie bereits oben dargestellt wurde, würde ein weiterer Aufenthalt des BF angesichts der begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden mehr sehr langen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen nicht in Betracht kommt. Den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).Den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Betreffend die Integration des BF in den Arbeitsmarkt ist zu berücksichtigen, dass dieser seit dem Jahr 1993 nahezu durchgehend in Arbeitsverhältnissen stand und zuletzt von 2004 bis 2018 in einer KFZ-Werkstätte selbständig erwerbstätig war. Schon vor diesem Hintergrund kann beim arbeitsfähigen BF die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Mazedonien wieder zurechtzufinden. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. 3.1.
- Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.3.1.
- Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Soweit der BF ausführt, dass ausgehend davon, dass er vor Begehung der ersten Straftat bereits die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt gehabt hätte, keine Rückkehrentscheidung zulässig gewesen sei, ist einzuwenden, dass dem BF gerade vor dem Hintergrund seiner bereits mit dem Jahr 1998 beginnenden Straffälligkeit seitens der zuständigen Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft verweigert worden war, sodass seinem Einwand nicht gefolgt werden kann. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit
§ 52Abs.
5 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insoweit
Paragraph 52, Absatz 5, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, welche die Befürchtung einer Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) im Herkunftsstaat rechtfertigen würden. Der BF ist abseits seiner langjähriger Suchtmittelabhängigkeit gesund und arbeitsfähig, er ist nach dem Sozialsystem seines Herkunftsstaates anspruchsberechtigt und er kann von seinen Angehörigen in Mazedonien unterstützt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Mazedonien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Wie bereits erwähnt wurde, ist Mazedonien auch ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, welche die Befürchtung einer Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) im Herkunftsstaat rechtfertigen würden. Der BF ist abseits seiner langjähriger Suchtmittelabhängigkeit gesund und arbeitsfähig, er ist nach dem Sozialsystem seines Herkunftsstaates anspruchsberechtigt und er kann von seinen Angehörigen in Mazedonien unterstützt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Mazedonien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Wie bereits erwähnt wurde, ist Mazedonien auch ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots:
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, lautet: „
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“ 3.3.
- Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht: Ausgehend davon, dass der BF am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur XXXX , wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung
§ 88(1) u. (4) 2. Fall St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, er weiters am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur XXXX , wegen der Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels sowie des Suchtgifthandels
§§ 122. Fall, 28a
(1)2., 3. Fall
(2)Z. 2
(4)Z. 3, 28
(1)1. Fall
(3), 28a
(1)5., 6. Fall
(2)Z. 2
(4)Z. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, er schließlich am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes, wegen Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§§ 50(1) Z. 3 Waff
G, 28a
(1)5. Fall, 27
(1)Z. 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vo 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, er zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX am XXXX , Zl. XXXX , wegen Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§§ 271. Fall u. 2. Fall, 28a
(1)- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde, erfüllt der BF unzweifelhaft den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, demzufolge der Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt worden ist. 3.3.
- Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht: Ausgehend davon, dass der BF am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur römisch 40 , wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung
Paragraph 88,
(1)u.
(4)2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, er weiters am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur römisch 40 , wegen der Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels sowie des Suchtgifthandels
Paragraphen 12, 2. Fall, 28a
(1)2., 3. Fall
(2)Ziffer 2,
(4)Ziffer 3, 28,
(1)1. Fall
(3), 28a
(1)5., 6. Fall
(2)Ziffer 2,
(4)Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, er schließlich am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes, wegen Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraphen 50,
(1)Ziffer 3, WaffG, 28a
(1)5. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vo 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, er zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraphen 27,
- Fall u.
- Fall, 28a
(1)- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde, erfüllt der BF unzweifelhaft den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, demzufolge der Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt worden ist. Den BFA ist weiters zu folgen, wenn dieses ausführt, dass der BF auch den Tatbestand des weiteren in § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG angeführten Sachverhaltes der mindestens einmal erfolgten Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung erfüllt, da er bereits drei Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde. Den BFA ist weiters zu folgen, wenn dieses ausführt, dass der BF auch den Tatbestand des weiteren in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG angeführten Sachverhaltes der mindestens einmal erfolgten Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung erfüllt, da er bereits drei Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde. Diese Umstände rechtfertigen damit auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF - insbesondere in Anbetracht seiner jahrelangen Straffälligkeit im Bereich des Missbrauchs von Suchtmitteln - mit der Wirkungslosigkeit jeglicher Maßnahmen sowie der damit einhergehenden erheblich hohen Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung gegeben ist. Die Begehung von Straftaten in verschiedenen Bereichen und die immer wiederkehrenden, raschen Rückfälle in die Straffälligkeit weisen auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin. So wurde auch in beiden oben genannten Urteilen bei den Strafbemessungsgründen als erschwerend die zahlreichen bzw. einschlägigen Vorstrafen angeführt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere an der Hintanhaltung von Sichtgiftmissbrauch und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solch schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solch schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, ist im Falle des BF zu berücksichtigen, dass dieser in Österreich aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes sowohl über soziale als auch familiäre Bindungen insofern verfügt, als er mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen jüngeren Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zweifellos gegeben ist. Die privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass eine Abwägung nach § 9 BFA-VG zu seinen Gunsten ausschlägt, wobei nicht verkannt wird, dass der BF beruflich in Österreich integriert ist. Besondere Kontakte oder Mitgliedschaften bzw. ein besonders schützenswertes Privatleben wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass die Ehegattin und die Kinder des BF in Österreich leben, wurde entsprechend berücksichtigt, jedoch haben diese Umstände gerade in Anbetracht seines schwerwiegenden Fehlverhaltens, der negativen Zukunftsprognose und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von weiteren Suchtmitteldelikten durch den BF zurückzutreten, zumal der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine Inhaftierung und damit eine Trennung von seinen Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen hat.Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, ist im Falle des BF zu berücksichtigen, dass dieser in Österreich aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes sowohl über soziale als auch familiäre Bindungen insofern verfügt, als er mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen jüngeren Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zweifellos gegeben ist. Die privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass eine Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu seinen Gunsten ausschlägt, wobei nicht verkannt wird, dass der BF beruflich in Österreich integriert ist. Besondere Kontakte oder Mitgliedschaften bzw. ein besonders schützenswertes Privatleben wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass die Ehegattin und die Kinder des BF in Österreich leben, wurde entsprechend berücksichtigt, jedoch haben diese Umstände gerade in Anbetracht seines schwerwiegenden Fehlverhaltens, der negativen Zukunftsprognose und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von weiteren Suchtmitteldelikten durch den BF zurückzutreten, zumal der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine Inhaftierung und damit eine Trennung von seinen Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). In Gesamtbetrachtung ist folglich die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF dem Grunde nach jedenfalls geboten. 3.3.
- Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid folglich zutreffender Weise davon aus, dass der Tatbestand des §
- Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist. Der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots wurde gegenständlich nicht zur Gänze ausgeschöpft und ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt.3.3.
- Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid folglich zutreffender Weise davon aus, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist. Der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots wurde gegenständlich nicht zur Gänze ausgeschöpft und ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Dem BF und seinen Angehörigen ist es zwar jedenfalls zumutbar, den Kontakt über elektronische Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem steht es den Angehörigen offen, den BF in Mazedonien zu besuchen. 3.5.
- Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsachen" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten haben, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist ".3.5.
- Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsachen" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten haben, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist ". Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle des BF erfüllt. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann in Hinblick auf das aufgezeigte Fehlverhalten des BF nicht bestritten werden. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt schon angesichts des Umstandes, dass sich der BF bis XXXX in Haft befand, nicht vor und kann von einer zwischenzeitlichen Einsicht des BF über das Unrechtbewusstsein seines Handelns nicht die Rede sein. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt schon angesichts des Umstandes, dass sich der BF bis römisch 40 in Haft befand, nicht vor und kann von einer zwischenzeitlichen Einsicht des BF über das Unrechtbewusstsein seines Handelns nicht die Rede sein. In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH
- Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH
- Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den BF begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 als unbegründet abzuweisen.Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen: 3.4.1.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.4.1.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige besondere Umstände vom BF nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF und zur Lage im Serbien in den entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2253828.1.00